DGAP-News: Aves One AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Aves One AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
23.07.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2020-06-12 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Aves One AG Hamburg - ISIN: DE000A168114 - WKN: A16811
- Einberufung der Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu
der am Donnerstag, den 23. Juli 2020, um 10:00 Uhr in
Form einer virtuellen Hauptversammlung stattfindenden
*ordentlichen Hauptversammlung* ein. Eine Bild- und
Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung wird live
im Internet erfolgen.
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch
Vollmachtserteilung an einen von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie
insbesondere die Regelungen zur weiterhin
erforderlichen Anmeldung zur Hauptversammlung. Ort der
Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der
Sitz der Gesellschaft, Große Elbstr. 61, 22767
Hamburg.
I. Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der Aves One AG und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 sowie
des Lageberichts und des Konzernlageberichts für
das Geschäftsjahr 2019 mit dem Bericht des
Aufsichtsrats und dem Bericht des Vorstands mit
den erläuternden Angaben gemäß §§ 289a,
315a HGB*
Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine
Beschlussfassung nicht erforderlich, da der
Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss
gemäß § 172 AktG bereits gebilligt hat und
der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die
vorgelegten Unterlagen dienen der Unterrichtung
der Hauptversammlung über das abgelaufene
Geschäftsjahr und die Lage der Gesellschaft
sowie des Konzerns. Sämtliche vorstehende
Unterlagen sind auf
www.avesone.com
unter der Rubrik Investoren / Finanzberichte
zugänglich.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Für das Geschäftsjahr 2018 wurde kein
Gewinnverwendungsbeschluss gefasst, sodass der
Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 2018 in Höhe von
EUR 2.457.685,13 als Gewinnvortrag im
Bilanzgewinn des Geschäftsjahr 2019 enthalten
ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 erzielten Bilanzgewinn von
EUR 3.217.395,97 wie folgt zu verwenden:
Der Bilanzgewinn aus dem Geschäftsjahr 2019 in
Höhe von EUR 3.217.395,97 wird in voller Höhe
auf neue Rechnung vorgetragen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2019 Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2020 und für die prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
PriceWaterhouseCoopers GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2020 und zum Abschlussprüfer
für eine etwaige prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr
2020 sowie für eine etwaige prüferische
Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das
Geschäftsjahr 2021, die vor der ordentlichen
Hauptversammlung 2021 erstellt werden, zu
wählen.
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum
Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien
unter Ausschluss des Bezugs- und
Andienungsrechts der Aktionäre*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene
Aktien in Höhe von 10 % des Grundkapitals
der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Hauptversammlung am 23. Juli 2020 zu
erwerben.
Die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit
anderen eigenen Aktien, welche die
Gesellschaft bereits erworben hat und noch
besitzt oder welche ihr nach §§ 71a ff.
AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt
10 % des Grundkapitals der Gesellschaft
übersteigen.
b) Die Ermächtigung wird mit Ablauf der
Hauptversammlung, auf der darüber
beschlossen wird, wirksam und gilt bis zum
22. Juli 2025.
c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands
und innerhalb der sich aus den
aktienrechtlichen Grundsätzen ergebenden
Grenzen unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG)
über die Börse oder außerhalb der
Börse, letzteres insbesondere durch ein
öffentliches Kaufangebot und auch unter
Ausschluss des Andienungsrechts der
Aktionäre. Bei einem öffentlichen
Kaufangebot kann die Gesellschaft entweder
einen Preis oder eine Preisspanne für den
Erwerb festlegen.
(i) Erfolgt der Erwerb der Aktien über
die Börse, darf der gezahlte
Kaufpreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den
Durchschnitt der Eröffnungsauktion
im XETRA(R)-Handel an der
Frankfurter Wertpapierbörse (oder
einem von der Deutschen Börse AG
bestimmten Nachfolgesystem) oder,
sofern ein XETRA(R)-Handel in
Aktien der Gesellschaft nicht
stattfindet, derjenigen Börse an
der in diesen 10
Börsenhandelstagen die meisten
Aktien (Anzahl) der Gesellschaft
in Summe gehandelt wurden,
('*maßgeblicher Kurs*') an
den letzten zehn
Börsenhandelstagen vor dem Erwerb
um nicht mehr als 5 %
überschreiten und um nicht mehr
als 10 % unterschreiten.
(ii) Erfolgt der Erwerb der Aktien
außerhalb der Börse, darf der
gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den
maßgeblichen Wert einer Aktie
der Gesellschaft um nicht mehr als
10 % über- oder unterschreiten.
(iii) Der maßgebliche Wert ist bei
einem öffentlichen Kaufangebot der
Durchschnitt der maßgeblichen
Kurse an den letzten zehn
Börsenhandelstagen vor dem Tag der
öffentlichen Ankündigung des
Kaufangebots. Das Kaufangebot kann
weitere Bedingungen vorsehen.
Ergeben sich nach der
Veröffentlichung eines formellen
Angebots nicht unerhebliche
Abweichungen des Börsenkurses der
Aktie der Gesellschaft gegenüber
dem maßgeblichen Wert, so
kann das Angebot angepasst werden.
Im Falle der Anpassung wird auf
den Durchschnitt der
maßgeblichen Kurse an den
letzten zehn Börsenhandelstagen
vor der Veröffentlichung der
Angebotsanpassung abgestellt.
(iv) Bei einem Erwerb der Aktien
außerhalb der Börse in
sonstiger Weise ist der
maßgebliche Wert der
Durchschnitt der maßgeblichen
Kurse an den letzten zehn
Börsenhandelstagen vor dem Tag des
Abschlusses des dem Erwerb
zugrundeliegenden Vertrages.
(v) Überschreitet bei einem
öffentlichen Kaufangebot die
Zeichnung das Volumen des
Angebotes, erfolgt die Annahme
nach Quoten. Dabei kann eine
bevorrechtigte Annahme geringerer
Stückzahlen bis zu 100 Stück
angedienter Aktien je Aktionär
sowie eine Rundung nach
kaufmännischen Gesichtspunkten
unter insoweit partiellem
Ausschluss eines eventuellen
Rechts der Aktionäre zur Andienung
ihrer Aktien vorgesehen werden.
d) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund
dieser oder einer vorangegangenen
Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung
des Aufsichtsrats unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG)
zu anderen Zwecken als dem Handel in
eigenen Aktien wieder zu veräußern.
(i) Die Veräußerung der erworbenen
eigenen Aktien kann über die Börse
erfolgen.
(ii) Daneben kann die Veräußerung
auch in anderer Weise als über die
Börse vorgenommen werden,
insbesondere auch zur Erfüllung von
durch die Gesellschaft oder einer
ihrer Konzerngesellschaften
eingeräumten Wandlungs- oder
Optionsrechten sowie gegen
Sachleistungen etwa zum Erwerb von
Unternehmen, Beteiligungen oder
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June 12, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
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