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DGAP-HV: Aves One AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.07.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Aves One AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Aves One AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
23.07.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-06-12 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Aves One AG Hamburg - ISIN: DE000A168114 - WKN: A16811 
- Einberufung der Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu 
der am Donnerstag, den 23. Juli 2020, um 10:00 Uhr in 
Form einer virtuellen Hauptversammlung stattfindenden 
*ordentlichen Hauptversammlung* ein. Eine Bild- und 
Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung wird live 
im Internet erfolgen. 
 
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt 
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch 
Vollmachtserteilung an einen von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie 
insbesondere die Regelungen zur weiterhin 
erforderlichen Anmeldung zur Hauptversammlung. Ort der 
Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der 
Sitz der Gesellschaft, Große Elbstr. 61, 22767 
Hamburg. 
 
I. Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Aves One AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 sowie 
   des Lageberichts und des Konzernlageberichts für 
   das Geschäftsjahr 2019 mit dem Bericht des 
   Aufsichtsrats und dem Bericht des Vorstands mit 
   den erläuternden Angaben gemäß §§ 289a, 
   315a HGB* 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine 
   Beschlussfassung nicht erforderlich, da der 
   Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss 
   gemäß § 172 AktG bereits gebilligt hat und 
   der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die 
   vorgelegten Unterlagen dienen der Unterrichtung 
   der Hauptversammlung über das abgelaufene 
   Geschäftsjahr und die Lage der Gesellschaft 
   sowie des Konzerns. Sämtliche vorstehende 
   Unterlagen sind auf 
 
   www.avesone.com 
 
   unter der Rubrik Investoren / Finanzberichte 
   zugänglich. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Für das Geschäftsjahr 2018 wurde kein 
   Gewinnverwendungsbeschluss gefasst, sodass der 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 2018 in Höhe von 
   EUR 2.457.685,13 als Gewinnvortrag im 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahr 2019 enthalten 
   ist. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 erzielten Bilanzgewinn von 
   EUR 3.217.395,97 wie folgt zu verwenden: 
 
   Der Bilanzgewinn aus dem Geschäftsjahr 2019 in 
   Höhe von EUR 3.217.395,97 wird in voller Höhe 
   auf neue Rechnung vorgetragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020 und für die prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
   PriceWaterhouseCoopers GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2020 und zum Abschlussprüfer 
   für eine etwaige prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das 
   Geschäftsjahr 2021, die vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung 2021 erstellt werden, zu 
   wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien 
   unter Ausschluss des Bezugs- und 
   Andienungsrechts der Aktionäre* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene 
      Aktien in Höhe von 10 % des Grundkapitals 
      der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
      Hauptversammlung am 23. Juli 2020 zu 
      erwerben. 
 
      Die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
      anderen eigenen Aktien, welche die 
      Gesellschaft bereits erworben hat und noch 
      besitzt oder welche ihr nach §§ 71a ff. 
      AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 
      10 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
      übersteigen. 
   b) Die Ermächtigung wird mit Ablauf der 
      Hauptversammlung, auf der darüber 
      beschlossen wird, wirksam und gilt bis zum 
      22. Juli 2025. 
   c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands 
      und innerhalb der sich aus den 
      aktienrechtlichen Grundsätzen ergebenden 
      Grenzen unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
      über die Börse oder außerhalb der 
      Börse, letzteres insbesondere durch ein 
      öffentliches Kaufangebot und auch unter 
      Ausschluss des Andienungsrechts der 
      Aktionäre. Bei einem öffentlichen 
      Kaufangebot kann die Gesellschaft entweder 
      einen Preis oder eine Preisspanne für den 
      Erwerb festlegen. 
 
      (i)   Erfolgt der Erwerb der Aktien über 
            die Börse, darf der gezahlte 
            Kaufpreis je Aktie (ohne 
            Erwerbsnebenkosten) den 
            Durchschnitt der Eröffnungsauktion 
            im XETRA(R)-Handel an der 
            Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
            einem von der Deutschen Börse AG 
            bestimmten Nachfolgesystem) oder, 
            sofern ein XETRA(R)-Handel in 
            Aktien der Gesellschaft nicht 
            stattfindet, derjenigen Börse an 
            der in diesen 10 
            Börsenhandelstagen die meisten 
            Aktien (Anzahl) der Gesellschaft 
            in Summe gehandelt wurden, 
            ('*maßgeblicher Kurs*') an 
            den letzten zehn 
            Börsenhandelstagen vor dem Erwerb 
            um nicht mehr als 5 % 
            überschreiten und um nicht mehr 
            als 10 % unterschreiten. 
      (ii)  Erfolgt der Erwerb der Aktien 
            außerhalb der Börse, darf der 
            gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne 
            Erwerbsnebenkosten) den 
            maßgeblichen Wert einer Aktie 
            der Gesellschaft um nicht mehr als 
            10 % über- oder unterschreiten. 
      (iii) Der maßgebliche Wert ist bei 
            einem öffentlichen Kaufangebot der 
            Durchschnitt der maßgeblichen 
            Kurse an den letzten zehn 
            Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
            öffentlichen Ankündigung des 
            Kaufangebots. Das Kaufangebot kann 
            weitere Bedingungen vorsehen. 
            Ergeben sich nach der 
            Veröffentlichung eines formellen 
            Angebots nicht unerhebliche 
            Abweichungen des Börsenkurses der 
            Aktie der Gesellschaft gegenüber 
            dem maßgeblichen Wert, so 
            kann das Angebot angepasst werden. 
            Im Falle der Anpassung wird auf 
            den Durchschnitt der 
            maßgeblichen Kurse an den 
            letzten zehn Börsenhandelstagen 
            vor der Veröffentlichung der 
            Angebotsanpassung abgestellt. 
      (iv)  Bei einem Erwerb der Aktien 
            außerhalb der Börse in 
            sonstiger Weise ist der 
            maßgebliche Wert der 
            Durchschnitt der maßgeblichen 
            Kurse an den letzten zehn 
            Börsenhandelstagen vor dem Tag des 
            Abschlusses des dem Erwerb 
            zugrundeliegenden Vertrages. 
      (v)   Überschreitet bei einem 
            öffentlichen Kaufangebot die 
            Zeichnung das Volumen des 
            Angebotes, erfolgt die Annahme 
            nach Quoten. Dabei kann eine 
            bevorrechtigte Annahme geringerer 
            Stückzahlen bis zu 100 Stück 
            angedienter Aktien je Aktionär 
            sowie eine Rundung nach 
            kaufmännischen Gesichtspunkten 
            unter insoweit partiellem 
            Ausschluss eines eventuellen 
            Rechts der Aktionäre zur Andienung 
            ihrer Aktien vorgesehen werden. 
   d) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
      dieser oder einer vorangegangenen 
      Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
      erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
      zu anderen Zwecken als dem Handel in 
      eigenen Aktien wieder zu veräußern. 
 
      (i)  Die Veräußerung der erworbenen 
           eigenen Aktien kann über die Börse 
           erfolgen. 
      (ii) Daneben kann die Veräußerung 
           auch in anderer Weise als über die 
           Börse vorgenommen werden, 
           insbesondere auch zur Erfüllung von 
           durch die Gesellschaft oder einer 
           ihrer Konzerngesellschaften 
           eingeräumten Wandlungs- oder 
           Optionsrechten sowie gegen 
           Sachleistungen etwa zum Erwerb von 
           Unternehmen, Beteiligungen oder 

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June 12, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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