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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: Aves One AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Aves One AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.07.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Aves One AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Aves One AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
23.07.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-06-12 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Aves One AG Hamburg - ISIN: DE000A168114 - WKN: A16811 
- Einberufung der Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu 
der am Donnerstag, den 23. Juli 2020, um 10:00 Uhr in 
Form einer virtuellen Hauptversammlung stattfindenden 
*ordentlichen Hauptversammlung* ein. Eine Bild- und 
Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung wird live 
im Internet erfolgen. 
 
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt 
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch 
Vollmachtserteilung an einen von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie 
insbesondere die Regelungen zur weiterhin 
erforderlichen Anmeldung zur Hauptversammlung. Ort der 
Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der 
Sitz der Gesellschaft, Große Elbstr. 61, 22767 
Hamburg. 
 
I. Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Aves One AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 sowie 
   des Lageberichts und des Konzernlageberichts für 
   das Geschäftsjahr 2019 mit dem Bericht des 
   Aufsichtsrats und dem Bericht des Vorstands mit 
   den erläuternden Angaben gemäß §§ 289a, 
   315a HGB* 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine 
   Beschlussfassung nicht erforderlich, da der 
   Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss 
   gemäß § 172 AktG bereits gebilligt hat und 
   der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die 
   vorgelegten Unterlagen dienen der Unterrichtung 
   der Hauptversammlung über das abgelaufene 
   Geschäftsjahr und die Lage der Gesellschaft 
   sowie des Konzerns. Sämtliche vorstehende 
   Unterlagen sind auf 
 
   www.avesone.com 
 
   unter der Rubrik Investoren / Finanzberichte 
   zugänglich. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Für das Geschäftsjahr 2018 wurde kein 
   Gewinnverwendungsbeschluss gefasst, sodass der 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 2018 in Höhe von 
   EUR 2.457.685,13 als Gewinnvortrag im 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahr 2019 enthalten 
   ist. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 erzielten Bilanzgewinn von 
   EUR 3.217.395,97 wie folgt zu verwenden: 
 
   Der Bilanzgewinn aus dem Geschäftsjahr 2019 in 
   Höhe von EUR 3.217.395,97 wird in voller Höhe 
   auf neue Rechnung vorgetragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020 und für die prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
   PriceWaterhouseCoopers GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2020 und zum Abschlussprüfer 
   für eine etwaige prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das 
   Geschäftsjahr 2021, die vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung 2021 erstellt werden, zu 
   wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien 
   unter Ausschluss des Bezugs- und 
   Andienungsrechts der Aktionäre* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene 
      Aktien in Höhe von 10 % des Grundkapitals 
      der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
      Hauptversammlung am 23. Juli 2020 zu 
      erwerben. 
 
      Die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
      anderen eigenen Aktien, welche die 
      Gesellschaft bereits erworben hat und noch 
      besitzt oder welche ihr nach §§ 71a ff. 
      AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 
      10 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
      übersteigen. 
   b) Die Ermächtigung wird mit Ablauf der 
      Hauptversammlung, auf der darüber 
      beschlossen wird, wirksam und gilt bis zum 
      22. Juli 2025. 
   c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands 
      und innerhalb der sich aus den 
      aktienrechtlichen Grundsätzen ergebenden 
      Grenzen unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
      über die Börse oder außerhalb der 
      Börse, letzteres insbesondere durch ein 
      öffentliches Kaufangebot und auch unter 
      Ausschluss des Andienungsrechts der 
      Aktionäre. Bei einem öffentlichen 
      Kaufangebot kann die Gesellschaft entweder 
      einen Preis oder eine Preisspanne für den 
      Erwerb festlegen. 
 
      (i)   Erfolgt der Erwerb der Aktien über 
            die Börse, darf der gezahlte 
            Kaufpreis je Aktie (ohne 
            Erwerbsnebenkosten) den 
            Durchschnitt der Eröffnungsauktion 
            im XETRA(R)-Handel an der 
            Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
            einem von der Deutschen Börse AG 
            bestimmten Nachfolgesystem) oder, 
            sofern ein XETRA(R)-Handel in 
            Aktien der Gesellschaft nicht 
            stattfindet, derjenigen Börse an 
            der in diesen 10 
            Börsenhandelstagen die meisten 
            Aktien (Anzahl) der Gesellschaft 
            in Summe gehandelt wurden, 
            ('*maßgeblicher Kurs*') an 
            den letzten zehn 
            Börsenhandelstagen vor dem Erwerb 
            um nicht mehr als 5 % 
            überschreiten und um nicht mehr 
            als 10 % unterschreiten. 
      (ii)  Erfolgt der Erwerb der Aktien 
            außerhalb der Börse, darf der 
            gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne 
            Erwerbsnebenkosten) den 
            maßgeblichen Wert einer Aktie 
            der Gesellschaft um nicht mehr als 
            10 % über- oder unterschreiten. 
      (iii) Der maßgebliche Wert ist bei 
            einem öffentlichen Kaufangebot der 
            Durchschnitt der maßgeblichen 
            Kurse an den letzten zehn 
            Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
            öffentlichen Ankündigung des 
            Kaufangebots. Das Kaufangebot kann 
            weitere Bedingungen vorsehen. 
            Ergeben sich nach der 
            Veröffentlichung eines formellen 
            Angebots nicht unerhebliche 
            Abweichungen des Börsenkurses der 
            Aktie der Gesellschaft gegenüber 
            dem maßgeblichen Wert, so 
            kann das Angebot angepasst werden. 
            Im Falle der Anpassung wird auf 
            den Durchschnitt der 
            maßgeblichen Kurse an den 
            letzten zehn Börsenhandelstagen 
            vor der Veröffentlichung der 
            Angebotsanpassung abgestellt. 
      (iv)  Bei einem Erwerb der Aktien 
            außerhalb der Börse in 
            sonstiger Weise ist der 
            maßgebliche Wert der 
            Durchschnitt der maßgeblichen 
            Kurse an den letzten zehn 
            Börsenhandelstagen vor dem Tag des 
            Abschlusses des dem Erwerb 
            zugrundeliegenden Vertrages. 
      (v)   Überschreitet bei einem 
            öffentlichen Kaufangebot die 
            Zeichnung das Volumen des 
            Angebotes, erfolgt die Annahme 
            nach Quoten. Dabei kann eine 
            bevorrechtigte Annahme geringerer 
            Stückzahlen bis zu 100 Stück 
            angedienter Aktien je Aktionär 
            sowie eine Rundung nach 
            kaufmännischen Gesichtspunkten 
            unter insoweit partiellem 
            Ausschluss eines eventuellen 
            Rechts der Aktionäre zur Andienung 
            ihrer Aktien vorgesehen werden. 
   d) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
      dieser oder einer vorangegangenen 
      Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
      erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
      zu anderen Zwecken als dem Handel in 
      eigenen Aktien wieder zu veräußern. 
 
      (i)  Die Veräußerung der erworbenen 
           eigenen Aktien kann über die Börse 
           erfolgen. 
      (ii) Daneben kann die Veräußerung 
           auch in anderer Weise als über die 
           Börse vorgenommen werden, 
           insbesondere auch zur Erfüllung von 
           durch die Gesellschaft oder einer 
           ihrer Konzerngesellschaften 
           eingeräumten Wandlungs- oder 
           Optionsrechten sowie gegen 
           Sachleistungen etwa zum Erwerb von 
           Unternehmen, Beteiligungen oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 12, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Aves One AG: Bekanntmachung der -2-

gewerblichen Schutzrechten. 
 
           Eine Veräußerung 
           außerhalb der Börse ist 
           insbesondere auch zulässig, sofern 
           maximal Aktien, die 10 % des 
           Grundkapitals nicht überschreiten, 
           und zwar sowohl berechnet auf den 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
           Ermächtigung als auch auf den 
           Zeitpunkt der Ausübung der 
           Ermächtigung veräußert werden 
           und die erworbenen eigenen Aktien 
           zu einem Preis veräußert 
           werden, der den maßgeblichen 
           Wert von Aktien der Gesellschaft 
           gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt 
           der Veräußerung nicht um mehr 
           als 5 % (ohne Nebenkosten) 
           unterschreitet. 
 
           Auf den Betrag von 10 % des 
           Grundkapitals gemäß dem 
           vorherigen Satz ist der Betrag 
           anzurechnen, der auf Aktien 
           entfällt, die aufgrund einer 
           anderen entsprechenden Ermächtigung 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           in unmittelbarer oder 
           entsprechender Anwendung des § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG bis zu der 
           jeweiligen Ausübung der 
           vorliegenden Ermächtigung 
           ausgegeben bzw. veräußert 
           werden, soweit eine derartige 
           Anrechnung gesetzlich geboten ist. 
           Als maßgeblicher Wert gilt 
           dabei der Durchschnitt der 
           maßgeblichen Kurse an den 
           letzten zehn Börsenhandelstagen vor 
           der Veräußerung der Aktien in 
           der Eröffnungsauktion im 
           XETRA(R)-Handel (oder einem 
           Nachfolgesystem) oder, sofern ein 
           XETRA(R)-Handel in Aktien der 
           Gesellschaft nicht stattfindet, 
           derjenigen Börse an der in diesen 
           10 Börsenhandelstagen die meisten 
           Aktien (Anzahl) der Gesellschaft in 
           Summe gehandelt wurden. 
 
      Das Bezugsrecht der Aktionäre ist dabei in 
      allen Fällen dieses lit. d) 
      ausgeschlossen. 
   e) Der Vorstand wird des Weiteren ermächtigt, 
      eigene Aktien den Aktionären aufgrund 
      eines an alle Aktionäre gerichteten 
      Angebots unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
      zum Bezug anzubieten. Der Vorstand kann in 
      diesem Fall mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht für 
      Spitzenbeträge ausschließen. 
   f) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die 
      eigenen Aktien mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats ohne weiteren 
      Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. 
      Die Einziehung führt zur 
      Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann 
      abweichend hiervon bestimmen, dass das 
      Grundkapital bei der Einziehung 
      unverändert bleibt und sich stattdessen 
      durch die Einziehung der Anteil der 
      übrigen Stückaktien am Grundkapital 
      gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht 
      (vereinfachtes Einziehungsverfahren gem. § 
      237 Abs. 3 Nr. 3 AktG). Der Vorstand ist 
      in diesem Fall zur Anpassung der Angabe 
      der Zahl der Stückaktien in der Satzung 
      ermächtigt. 
   g) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      aufgrund dieser oder früher erteilter 
      Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien 
      wie folgt zu verwenden: 
 
      Sie können zur Bedienung von 
      Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf 
      Aves One-Aktien verwendet werden, die mit 
      Vorstandsmitgliedern der Aves One AG im 
      Rahmen der Regelung zur Vorstandsvergütung 
      vereinbart wurden bzw. werden. 
      Insbesondere können sie den Mitgliedern 
      des Vorstands der Aves One AG vom 
      Aufsichtsrat zum Erwerb angeboten oder mit 
      einer Sperrfrist zugesagt bzw. übertragen 
      werden, wobei die Mitgliedschaft im 
      Vorstand zum Zeitpunkt des Angebots oder 
      der Zusage bestehen muss. Für neu zu 
      gewährende Aktienzusagen beträgt die 
      Mindestsperrfrist rund vier Jahre und darf 
      frühestens mit Ablauf des zweiten Tages 
      nach Veröffentlichung der 
      Geschäftsergebnisse im vierten 
      Kalenderjahr nach dem Zeitpunkt der Zusage 
      enden. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist 
      dabei ausgeschlossen. 
 
      Die Einzelheiten der Vergütung für die 
      Vorstandsmitglieder werden vom 
      Aufsichtsrat festgelegt. Hierzu gehören 
      auch Regelungen über die Unverfallbarkeit 
      von Aktienzusagen, die einem Mitglied des 
      Vorstands anstelle eines Teils der zur 
      Abrechnung kommenden variablen Vergütung 
      (Bonus) gewährt werden; ebenso Regelungen 
      über die Behandlung von Aktienzusagen in 
      Sonderfällen, wie etwa bei Pensionierung, 
      Erwerbsunfähigkeit oder Tod, für die z.B. 
      ein Barausgleich zum Stichtag des 
      Ausscheidens vorgesehen werden kann. 
   h) Die Ermächtigungen unter lit. a) bis g) 
      können ganz oder in Teilbeträgen, einmal 
      oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam 
      durch die Gesellschaft, aber auch durch 
      ihre Konzernunternehmen oder für ihre oder 
      deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt 
      werden. 
7. *Beschlussfassung über die Neufassung von § 14 
   Abs. 2 Satz 1 der Satzung (Teilnahmerecht und 
   Stimmrecht der Aktionäre)* 
 
   Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur 
   Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 
   (ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien 
   börsennotierter Gesellschaften soll nach dem 
   geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig 
   für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder 
   die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des 
   Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten 
   § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 14 Abs. 2 
   Satz 1 der Satzung der Gesellschaft ist 
   entsprechend den Vorgaben der derzeit geltenden 
   Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts ein in Textform in 
   deutscher oder englischer Sprache erstellter 
   Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Institut erforderlich. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 
   Satz 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG 
   finden erst ab dem 3. September 2020 und 
   erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die 
   nach dem 3. September 2020 einberufen werden. 
   Sie werden damit bereits vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
   anwendbar sein. 
 
   Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem 
   Nachweis für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung der Gesellschaft oder der 
   Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz 
   zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung 
   der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand 
   soll durch entsprechende Anmeldung zum 
   Handelsregister sicherstellen, dass die 
   Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 
   wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   § 14 Abs. 2 Satz 1 der Satzung wird aufgehoben 
   und wie folgt neu gefasst: 
 
   'Für die Berechtigung nach Absatz (1) reicht ein 
   Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus.' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung 
   der Satzung erst nach dem 3. September 2020 zur 
   Eintragung zum Handelsregister anzumelden. 
 
*Bericht des Vorstands über den Ausschluss des 
Bezugsrechts im Rahmen der Ermächtigung zum Erwerb und 
zur Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71 
Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, Halbsatz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 
AktG* 
 
a) *Einleitung* 
 
   Der Vorstand hat zu Punkt 6 der Tagesordnung 
   gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 
   Halbsatz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen 
   schriftlichen Bericht über die Gründe für den 
   Bezugsrechtsausschluss erstattet. Der Bericht 
   wird wie folgt bekannt gemacht: 
b) *Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 
   Nr. 8 AktG* 
 
   In Punkt 6 der Tagesordnung wird die 
   Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien zu 
   erwerben. 
 
   Deutsche Unternehmen dürfen eigene Aktien in 
   begrenztem Umfang auf Grund einer besonderen 
   Ermächtigung durch die Hauptversammlung 
   erwerben. Die Laufzeit der Ermächtigung ist 
   nicht mehr wie früher auf 18 Monate, sondern 
   auf fünf Jahre begrenzt. Damit soll der 
   Vorstand in die Lage versetzt werden, im 
   Interesse der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre eigene Aktien bis zu einer Höhe von 
   10 % des derzeitigen Grundkapitals der 
   Gesellschaft zu erwerben. Dabei soll der 
   Gesellschaft vorliegend die Möglichkeit 
   gegeben werden, eigene Aktien zu allen 
   gesetzlich zulässigen Zwecken zu erwerben, 
   etwa zur Reduzierung der 
   Eigenkapitalausstattung, zur Kaufpreiszahlung 
   für Akquisitionen oder aber, um die Aktien 
   wieder zu veräußern. 
 
   Neben dem Erwerb über die Börse soll die 
   Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, 
   eigene Aktien u.a. durch ein öffentliches, an 
   die Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes 
   Kaufangebot zu erwerben. Der Gesellschaft 
   wird damit größere Flexibilität 
   eingeräumt. In Fällen in denen dies im 
   angemessenen Interesse der Gesellschaft 
   liegt, soll der Vorstand bei Wahrung der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 12, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Voraussetzungen des § 53a AktG das 
   Andienungsrecht der Aktionäre 
   ausschließen können. 
 
   Bei dem Erwerb eigener Aktien über ein 
   öffentliches Kaufangebot ist der 
   aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz 
   zu beachten. Sofern ein öffentliches 
   Kaufangebot überzeichnet ist, muss die 
   Annahme nach Quoten erfolgen. Jedoch soll es 
   zulässig sein, eine bevorrechtigte Annahme 
   kleiner Offerten oder kleiner Teile von 
   Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien 
   vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, 
   glatte Erwerbsquoten festlegen zu können und 
   trotzdem kleine Aktienbestände zu 
   berücksichtigen. 
c) *Verwendungsmöglichkeiten der eigenen Aktien* 
 
   In Punkt 6 der Tagesordnung wird die 
   Gesellschaft ermächtigt, erworbene Aktien 
   wieder zu veräußern. Die Möglichkeit zum 
   Wiederverkauf eigener Aktien dient der 
   vereinfachten Mittelbeschaffung. Gemäß § 
   71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG kann die 
   Hauptversammlung der Gesellschaft auch zu 
   einer anderen Form der Veräußerung als 
   über die Börse unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts ermächtigen. 
 
   Insbesondere können die eigenen Aktien 
   entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
   einem Preis veräußert werden, der den 
   Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im 
   Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
   wesentlich unterschreitet. Die Möglichkeit 
   einer solchen Veräußerung liegt im 
   Interesse der Gesellschaft. Sie erlaubt eine 
   schnellere und kostengünstigere Platzierung 
   der Aktien als deren Veräußerung unter 
   entsprechender Anwendung der Regeln eines 
   Bezugsrechts der Aktionäre. Den Aktionären 
   entsteht nach der Wertung des Gesetzgebers 
   kein Nachteil, da sie, soweit sie am Erhalt 
   ihrer Stimmrechtsquote interessiert sind, die 
   entsprechende Anzahl von Aktien jederzeit an 
   der Börse erwerben können. 
 
   Darüber hinaus schafft die Ermächtigung die 
   Möglichkeit, eigene Aktien als Gegenleistung 
   bei dem Erwerb von Unternehmen, von 
   Beteiligungen an Unternehmen oder von 
   gewerblichen Schutzrechten anbieten zu 
   können. Der internationale Wettbewerb und die 
   Globalisierung der Wirtschaft verlangen 
   zunehmend diese Form der 
   Akquisitionsfinanzierung. Die vorgeschlagene 
   Ermächtigung soll der Gesellschaft den 
   notwendigen Handlungsspielraum geben, um 
   Akquisitionschancen schnell und flexibel 
   nutzen zu können. 
 
   Ferner ermöglicht es die Ermächtigung, dass 
   die eigenen Aktien den Aktionären der 
   Gesellschaft aufgrund eines Angebots, das an 
   alle Aktionäre gerichtet ist und den 
   Gleichheitsgrundsatz beachtet, zum Bezug 
   angeboten werden. In einem solchen Fall kann 
   der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   das Bezugsrecht für Spitzenbeträge 
   ausschließen. 
 
   Außerdem ist die Gesellschaft 
   berechtigt, die gemäß dieser 
   Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien auch 
   zur Erfüllung von Wandlungs- oder 
   Optionsrechten zu verwenden, die von der 
   Gesellschaft oder einer ihrer 
   Konzerngesellschaften eingeräumt wurden. 
   Voraussetzung für diese Art der Verwendung 
   ist der Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre. Schließlich sieht die 
   Ermächtigung die Möglichkeit vor, dass die 
   erworbenen eigenen Aktien ohne erneuten 
   Beschluss der Hauptversammlung eingezogen 
   werden können. 
d) *Berichterstattung* 
 
   Der Vorstand wird der jeweils folgenden 
   Hauptversammlung über eine Ausnutzung dieser 
   Ermächtigung berichten. Zudem gibt die 
   Gesellschaft im Anhang zum jeweiligen 
   Jahresabschluss den Bestand an eigenen Aktien 
   der Gesellschaft, den Zeitpunkt des Erwerbs, 
   die Gründe für den Erwerb, bei entsprechenden 
   Transaktionen im betreffenden Geschäftsjahr 
   auch die jeweiligen Erwerbe oder 
   Veräußerungen unter Angabe der Zahl der 
   Aktien, des Erwerbs- oder 
   Veräußerungspreises sowie die Verwendung 
   des Erlöses, an. 
II. Teilnahmevoraussetzungen und weitere Informationen 
Mitteilungen gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt 
der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung 
im Bundesanzeiger EUR 13.015.053,00 und ist eingeteilt 
in 13.015.053 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit 
einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 
und mit einer Stimme je Stückaktie. Die Gesamtzahl der 
Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Bekanntmachung 
der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 
beträgt dementsprechend 13.015.053. Aus von der 
Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine 
Stimmrechte ausgeübt werden. Derzeit hält die 
Gesellschaft keine eigenen Aktien. 
 
Voraussetzungen für die Verfolgung der virtuellen 
Hauptversammlung im Internet und die Ausübung des 
Stimmrechts 
 
Die Hauptversammlung wird als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten, § 1 
Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- 
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
('*COVID-19-Gesetz*'). 
 
Für die Aktionäre erfolgt eine Bild- und Tonübertragung 
der gesamten Hauptversammlung im Internet unter 
 
www.avesone.com/hauptversammlung 
 
Es können nur diejenigen Aktionäre die gesamte 
Hauptversammlung im Internet verfolgen, die sich in 
Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer 
Sprache zur Hauptversammlung angemeldet haben. Dies 
gilt entsprechend für die Ausübung des Stimmrechts. 
Zugangsdaten und weitere Informationen erhalten die 
Aktionäre nach ihrer Anmeldung. 
 
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung 
zur Verfolgung der gesamten Hauptversammlung im 
Internet und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. 
Hierzu ist ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher 
oder englischer Sprache erstellter Nachweis des 
Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut 
erforderlich. 
 
Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor 
der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), d.h. auf den 
2. Juli 2020 (0:00 Uhr), zu beziehen. Maßgeblich 
für die Berechtigung zur Verfolgung der gesamten 
Versammlung im Internet und zur Ausübung des 
Stimmrechts ist somit der Aktienbesitz zu diesem 
Stichtag. 
 
Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des 
Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens am 
16. Juli 2020 (24:00 Uhr) unter folgender Adresse 
zugehen: 
 
Aves One AG 
c/o Bankhaus Gebr. Martin AG 
Schlossplatz 7 
73033 Göppingen 
Telefax: +49 (7161) 969317 
E-Mail: bgross@martinbank.de 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung 
von Aktionärsrechten, insbesondere des Stimmrechts, als 
Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes in 
der vorstehend beschriebenen Weise erbracht hat; 
insbesondere haben Veräußerungen oder sonstige 
Übertragungen der Aktien nach dem Nachweisstichtag 
im Verhältnis zur Gesellschaft keine Bedeutung für den 
Umfang und die Ausübung der gesetzlichen 
Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, des 
bisherigen Aktionärs. Entsprechendes gilt für den 
Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, 
die erst nach dem Nachweisstichtag Aktien erwerben, 
sind nicht stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat 
keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Die 
Anmeldung zur Hauptversammlung hindert die Aktionäre im 
Übrigen nicht an der freien Verfügung über ihre 
Aktien. 
 
Vollmachten; Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts 
durch Bevollmächtigte 
 
Aktionäre, die die Hauptversammlung nicht persönlich 
verfolgen und/oder ihr Stimmrecht nicht persönlich 
ausüben möchten, können sich bei der Ausübung ihrer 
Rechte auch durch Bevollmächtigte, z.B. einen 
Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen 
Stimmrechtsberater oder eine andere Person, vertreten 
lassen. Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts 
durch Bevollmächtigte ist die form- und fristgerechte 
Anmeldung zur Hauptversammlung. 
 
Die Erteilung von Vollmachten, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform. 
 
Die Aktionäre erhalten nach der Anmeldung zusammen mit 
den Zugangsdaten ein Formular zur Vollmachterteilung an 
einen Bevollmächtigten. Das Formular zur 
Vollmachtserteilung an einen Bevollmächtigten steht 
auch im Internet unter 
 
www.avesone.com 
 
unter der Rubrik Investoren / Hauptversammlung zum 
Download zur Verfügung. Die Erteilung von Vollmachten, 
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
mittels der zur Verfügung gestellten Formulare sind aus 
organisatorischen Gründen spätestens bis zum 22. Juli 
2020 (Eingang bei der Gesellschaft) an die folgende 
Anschrift zu senden: 
 
Aves One AG 
Große Elbstraße 61 
22767 Hamburg 
Telefax: +49 (40) 696528359 
E-Mail: hv@avesone.com 
 
Ab dem 2. Juli 2020 kann die Erteilung von Vollmachten 
sowie ihr Widerruf elektronisch erfolgen und 
übermittelt werden, indem der unter 
 
www.avesone.com/hauptversammlung 
 
bereitgestellte Online-Service der Gesellschaft genutzt 
wird. 
 
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, 
Stimmrechtsberater und diesen durch das Aktiengesetz 
gleichgestellte Personen können im Rahmen der für sie 
bestehenden aktiengesetzlichen Sonderregelung (§ 135 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 12, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2020 Dow Jones News
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