DJ DGAP-HV: Aves One AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.07.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Aves One AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Aves One AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
23.07.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2020-06-12 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Aves One AG Hamburg - ISIN: DE000A168114 - WKN: A16811
- Einberufung der Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu
der am Donnerstag, den 23. Juli 2020, um 10:00 Uhr in
Form einer virtuellen Hauptversammlung stattfindenden
*ordentlichen Hauptversammlung* ein. Eine Bild- und
Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung wird live
im Internet erfolgen.
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch
Vollmachtserteilung an einen von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie
insbesondere die Regelungen zur weiterhin
erforderlichen Anmeldung zur Hauptversammlung. Ort der
Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der
Sitz der Gesellschaft, Große Elbstr. 61, 22767
Hamburg.
I. Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der Aves One AG und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 sowie
des Lageberichts und des Konzernlageberichts für
das Geschäftsjahr 2019 mit dem Bericht des
Aufsichtsrats und dem Bericht des Vorstands mit
den erläuternden Angaben gemäß §§ 289a,
315a HGB*
Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine
Beschlussfassung nicht erforderlich, da der
Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss
gemäß § 172 AktG bereits gebilligt hat und
der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die
vorgelegten Unterlagen dienen der Unterrichtung
der Hauptversammlung über das abgelaufene
Geschäftsjahr und die Lage der Gesellschaft
sowie des Konzerns. Sämtliche vorstehende
Unterlagen sind auf
www.avesone.com
unter der Rubrik Investoren / Finanzberichte
zugänglich.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Für das Geschäftsjahr 2018 wurde kein
Gewinnverwendungsbeschluss gefasst, sodass der
Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 2018 in Höhe von
EUR 2.457.685,13 als Gewinnvortrag im
Bilanzgewinn des Geschäftsjahr 2019 enthalten
ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 erzielten Bilanzgewinn von
EUR 3.217.395,97 wie folgt zu verwenden:
Der Bilanzgewinn aus dem Geschäftsjahr 2019 in
Höhe von EUR 3.217.395,97 wird in voller Höhe
auf neue Rechnung vorgetragen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2019 Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2020 und für die prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
PriceWaterhouseCoopers GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2020 und zum Abschlussprüfer
für eine etwaige prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr
2020 sowie für eine etwaige prüferische
Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das
Geschäftsjahr 2021, die vor der ordentlichen
Hauptversammlung 2021 erstellt werden, zu
wählen.
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum
Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien
unter Ausschluss des Bezugs- und
Andienungsrechts der Aktionäre*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene
Aktien in Höhe von 10 % des Grundkapitals
der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Hauptversammlung am 23. Juli 2020 zu
erwerben.
Die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit
anderen eigenen Aktien, welche die
Gesellschaft bereits erworben hat und noch
besitzt oder welche ihr nach §§ 71a ff.
AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt
10 % des Grundkapitals der Gesellschaft
übersteigen.
b) Die Ermächtigung wird mit Ablauf der
Hauptversammlung, auf der darüber
beschlossen wird, wirksam und gilt bis zum
22. Juli 2025.
c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands
und innerhalb der sich aus den
aktienrechtlichen Grundsätzen ergebenden
Grenzen unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG)
über die Börse oder außerhalb der
Börse, letzteres insbesondere durch ein
öffentliches Kaufangebot und auch unter
Ausschluss des Andienungsrechts der
Aktionäre. Bei einem öffentlichen
Kaufangebot kann die Gesellschaft entweder
einen Preis oder eine Preisspanne für den
Erwerb festlegen.
(i) Erfolgt der Erwerb der Aktien über
die Börse, darf der gezahlte
Kaufpreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den
Durchschnitt der Eröffnungsauktion
im XETRA(R)-Handel an der
Frankfurter Wertpapierbörse (oder
einem von der Deutschen Börse AG
bestimmten Nachfolgesystem) oder,
sofern ein XETRA(R)-Handel in
Aktien der Gesellschaft nicht
stattfindet, derjenigen Börse an
der in diesen 10
Börsenhandelstagen die meisten
Aktien (Anzahl) der Gesellschaft
in Summe gehandelt wurden,
('*maßgeblicher Kurs*') an
den letzten zehn
Börsenhandelstagen vor dem Erwerb
um nicht mehr als 5 %
überschreiten und um nicht mehr
als 10 % unterschreiten.
(ii) Erfolgt der Erwerb der Aktien
außerhalb der Börse, darf der
gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den
maßgeblichen Wert einer Aktie
der Gesellschaft um nicht mehr als
10 % über- oder unterschreiten.
(iii) Der maßgebliche Wert ist bei
einem öffentlichen Kaufangebot der
Durchschnitt der maßgeblichen
Kurse an den letzten zehn
Börsenhandelstagen vor dem Tag der
öffentlichen Ankündigung des
Kaufangebots. Das Kaufangebot kann
weitere Bedingungen vorsehen.
Ergeben sich nach der
Veröffentlichung eines formellen
Angebots nicht unerhebliche
Abweichungen des Börsenkurses der
Aktie der Gesellschaft gegenüber
dem maßgeblichen Wert, so
kann das Angebot angepasst werden.
Im Falle der Anpassung wird auf
den Durchschnitt der
maßgeblichen Kurse an den
letzten zehn Börsenhandelstagen
vor der Veröffentlichung der
Angebotsanpassung abgestellt.
(iv) Bei einem Erwerb der Aktien
außerhalb der Börse in
sonstiger Weise ist der
maßgebliche Wert der
Durchschnitt der maßgeblichen
Kurse an den letzten zehn
Börsenhandelstagen vor dem Tag des
Abschlusses des dem Erwerb
zugrundeliegenden Vertrages.
(v) Überschreitet bei einem
öffentlichen Kaufangebot die
Zeichnung das Volumen des
Angebotes, erfolgt die Annahme
nach Quoten. Dabei kann eine
bevorrechtigte Annahme geringerer
Stückzahlen bis zu 100 Stück
angedienter Aktien je Aktionär
sowie eine Rundung nach
kaufmännischen Gesichtspunkten
unter insoweit partiellem
Ausschluss eines eventuellen
Rechts der Aktionäre zur Andienung
ihrer Aktien vorgesehen werden.
d) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund
dieser oder einer vorangegangenen
Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung
des Aufsichtsrats unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG)
zu anderen Zwecken als dem Handel in
eigenen Aktien wieder zu veräußern.
(i) Die Veräußerung der erworbenen
eigenen Aktien kann über die Börse
erfolgen.
(ii) Daneben kann die Veräußerung
auch in anderer Weise als über die
Börse vorgenommen werden,
insbesondere auch zur Erfüllung von
durch die Gesellschaft oder einer
ihrer Konzerngesellschaften
eingeräumten Wandlungs- oder
Optionsrechten sowie gegen
Sachleistungen etwa zum Erwerb von
Unternehmen, Beteiligungen oder
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 12, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Aves One AG: Bekanntmachung der -2-
gewerblichen Schutzrechten.
Eine Veräußerung
außerhalb der Börse ist
insbesondere auch zulässig, sofern
maximal Aktien, die 10 % des
Grundkapitals nicht überschreiten,
und zwar sowohl berechnet auf den
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung als auch auf den
Zeitpunkt der Ausübung der
Ermächtigung veräußert werden
und die erworbenen eigenen Aktien
zu einem Preis veräußert
werden, der den maßgeblichen
Wert von Aktien der Gesellschaft
gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt
der Veräußerung nicht um mehr
als 5 % (ohne Nebenkosten)
unterschreitet.
Auf den Betrag von 10 % des
Grundkapitals gemäß dem
vorherigen Satz ist der Betrag
anzurechnen, der auf Aktien
entfällt, die aufgrund einer
anderen entsprechenden Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts
in unmittelbarer oder
entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG bis zu der
jeweiligen Ausübung der
vorliegenden Ermächtigung
ausgegeben bzw. veräußert
werden, soweit eine derartige
Anrechnung gesetzlich geboten ist.
Als maßgeblicher Wert gilt
dabei der Durchschnitt der
maßgeblichen Kurse an den
letzten zehn Börsenhandelstagen vor
der Veräußerung der Aktien in
der Eröffnungsauktion im
XETRA(R)-Handel (oder einem
Nachfolgesystem) oder, sofern ein
XETRA(R)-Handel in Aktien der
Gesellschaft nicht stattfindet,
derjenigen Börse an der in diesen
10 Börsenhandelstagen die meisten
Aktien (Anzahl) der Gesellschaft in
Summe gehandelt wurden.
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist dabei in
allen Fällen dieses lit. d)
ausgeschlossen.
e) Der Vorstand wird des Weiteren ermächtigt,
eigene Aktien den Aktionären aufgrund
eines an alle Aktionäre gerichteten
Angebots unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG)
zum Bezug anzubieten. Der Vorstand kann in
diesem Fall mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht für
Spitzenbeträge ausschließen.
f) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die
eigenen Aktien mit Zustimmung des
Aufsichtsrats ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.
Die Einziehung führt zur
Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann
abweichend hiervon bestimmen, dass das
Grundkapital bei der Einziehung
unverändert bleibt und sich stattdessen
durch die Einziehung der Anteil der
übrigen Stückaktien am Grundkapital
gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht
(vereinfachtes Einziehungsverfahren gem. §
237 Abs. 3 Nr. 3 AktG). Der Vorstand ist
in diesem Fall zur Anpassung der Angabe
der Zahl der Stückaktien in der Satzung
ermächtigt.
g) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die
aufgrund dieser oder früher erteilter
Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien
wie folgt zu verwenden:
Sie können zur Bedienung von
Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf
Aves One-Aktien verwendet werden, die mit
Vorstandsmitgliedern der Aves One AG im
Rahmen der Regelung zur Vorstandsvergütung
vereinbart wurden bzw. werden.
Insbesondere können sie den Mitgliedern
des Vorstands der Aves One AG vom
Aufsichtsrat zum Erwerb angeboten oder mit
einer Sperrfrist zugesagt bzw. übertragen
werden, wobei die Mitgliedschaft im
Vorstand zum Zeitpunkt des Angebots oder
der Zusage bestehen muss. Für neu zu
gewährende Aktienzusagen beträgt die
Mindestsperrfrist rund vier Jahre und darf
frühestens mit Ablauf des zweiten Tages
nach Veröffentlichung der
Geschäftsergebnisse im vierten
Kalenderjahr nach dem Zeitpunkt der Zusage
enden. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist
dabei ausgeschlossen.
Die Einzelheiten der Vergütung für die
Vorstandsmitglieder werden vom
Aufsichtsrat festgelegt. Hierzu gehören
auch Regelungen über die Unverfallbarkeit
von Aktienzusagen, die einem Mitglied des
Vorstands anstelle eines Teils der zur
Abrechnung kommenden variablen Vergütung
(Bonus) gewährt werden; ebenso Regelungen
über die Behandlung von Aktienzusagen in
Sonderfällen, wie etwa bei Pensionierung,
Erwerbsunfähigkeit oder Tod, für die z.B.
ein Barausgleich zum Stichtag des
Ausscheidens vorgesehen werden kann.
h) Die Ermächtigungen unter lit. a) bis g)
können ganz oder in Teilbeträgen, einmal
oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam
durch die Gesellschaft, aber auch durch
ihre Konzernunternehmen oder für ihre oder
deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt
werden.
7. *Beschlussfassung über die Neufassung von § 14
Abs. 2 Satz 1 der Satzung (Teilnahmerecht und
Stimmrecht der Aktionäre)*
Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur
Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien
börsennotierter Gesellschaften soll nach dem
geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig
für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder
die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des
Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten
§ 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 14 Abs. 2
Satz 1 der Satzung der Gesellschaft ist
entsprechend den Vorgaben der derzeit geltenden
Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts ein in Textform in
deutscher oder englischer Sprache erstellter
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das
depotführende Institut erforderlich.
Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft
getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4
Satz 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG
finden erst ab dem 3. September 2020 und
erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die
nach dem 3. September 2020 einberufen werden.
Sie werden damit bereits vor der ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021
anwendbar sein.
Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem
Nachweis für die Teilnahme an der
Hauptversammlung der Gesellschaft oder der
Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz
zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung
der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand
soll durch entsprechende Anmeldung zum
Handelsregister sicherstellen, dass die
Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020
wirksam wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
§ 14 Abs. 2 Satz 1 der Satzung wird aufgehoben
und wie folgt neu gefasst:
'Für die Berechtigung nach Absatz (1) reicht ein
Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus.'
Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung
der Satzung erst nach dem 3. September 2020 zur
Eintragung zum Handelsregister anzumelden.
*Bericht des Vorstands über den Ausschluss des
Bezugsrechts im Rahmen der Ermächtigung zum Erwerb und
zur Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71
Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, Halbsatz 2, 186 Abs. 4 Satz 2
AktG*
a) *Einleitung*
Der Vorstand hat zu Punkt 6 der Tagesordnung
gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5,
Halbsatz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen
schriftlichen Bericht über die Gründe für den
Bezugsrechtsausschluss erstattet. Der Bericht
wird wie folgt bekannt gemacht:
b) *Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1
Nr. 8 AktG*
In Punkt 6 der Tagesordnung wird die
Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien zu
erwerben.
Deutsche Unternehmen dürfen eigene Aktien in
begrenztem Umfang auf Grund einer besonderen
Ermächtigung durch die Hauptversammlung
erwerben. Die Laufzeit der Ermächtigung ist
nicht mehr wie früher auf 18 Monate, sondern
auf fünf Jahre begrenzt. Damit soll der
Vorstand in die Lage versetzt werden, im
Interesse der Gesellschaft und ihrer
Aktionäre eigene Aktien bis zu einer Höhe von
10 % des derzeitigen Grundkapitals der
Gesellschaft zu erwerben. Dabei soll der
Gesellschaft vorliegend die Möglichkeit
gegeben werden, eigene Aktien zu allen
gesetzlich zulässigen Zwecken zu erwerben,
etwa zur Reduzierung der
Eigenkapitalausstattung, zur Kaufpreiszahlung
für Akquisitionen oder aber, um die Aktien
wieder zu veräußern.
Neben dem Erwerb über die Börse soll die
Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten,
eigene Aktien u.a. durch ein öffentliches, an
die Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes
Kaufangebot zu erwerben. Der Gesellschaft
wird damit größere Flexibilität
eingeräumt. In Fällen in denen dies im
angemessenen Interesse der Gesellschaft
liegt, soll der Vorstand bei Wahrung der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 12, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Aves One AG: Bekanntmachung der -3-
Voraussetzungen des § 53a AktG das
Andienungsrecht der Aktionäre
ausschließen können.
Bei dem Erwerb eigener Aktien über ein
öffentliches Kaufangebot ist der
aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz
zu beachten. Sofern ein öffentliches
Kaufangebot überzeichnet ist, muss die
Annahme nach Quoten erfolgen. Jedoch soll es
zulässig sein, eine bevorrechtigte Annahme
kleiner Offerten oder kleiner Teile von
Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien
vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu,
glatte Erwerbsquoten festlegen zu können und
trotzdem kleine Aktienbestände zu
berücksichtigen.
c) *Verwendungsmöglichkeiten der eigenen Aktien*
In Punkt 6 der Tagesordnung wird die
Gesellschaft ermächtigt, erworbene Aktien
wieder zu veräußern. Die Möglichkeit zum
Wiederverkauf eigener Aktien dient der
vereinfachten Mittelbeschaffung. Gemäß §
71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG kann die
Hauptversammlung der Gesellschaft auch zu
einer anderen Form der Veräußerung als
über die Börse unter Ausschluss des
Bezugsrechts ermächtigen.
Insbesondere können die eigenen Aktien
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu
einem Preis veräußert werden, der den
Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im
Zeitpunkt der Veräußerung nicht
wesentlich unterschreitet. Die Möglichkeit
einer solchen Veräußerung liegt im
Interesse der Gesellschaft. Sie erlaubt eine
schnellere und kostengünstigere Platzierung
der Aktien als deren Veräußerung unter
entsprechender Anwendung der Regeln eines
Bezugsrechts der Aktionäre. Den Aktionären
entsteht nach der Wertung des Gesetzgebers
kein Nachteil, da sie, soweit sie am Erhalt
ihrer Stimmrechtsquote interessiert sind, die
entsprechende Anzahl von Aktien jederzeit an
der Börse erwerben können.
Darüber hinaus schafft die Ermächtigung die
Möglichkeit, eigene Aktien als Gegenleistung
bei dem Erwerb von Unternehmen, von
Beteiligungen an Unternehmen oder von
gewerblichen Schutzrechten anbieten zu
können. Der internationale Wettbewerb und die
Globalisierung der Wirtschaft verlangen
zunehmend diese Form der
Akquisitionsfinanzierung. Die vorgeschlagene
Ermächtigung soll der Gesellschaft den
notwendigen Handlungsspielraum geben, um
Akquisitionschancen schnell und flexibel
nutzen zu können.
Ferner ermöglicht es die Ermächtigung, dass
die eigenen Aktien den Aktionären der
Gesellschaft aufgrund eines Angebots, das an
alle Aktionäre gerichtet ist und den
Gleichheitsgrundsatz beachtet, zum Bezug
angeboten werden. In einem solchen Fall kann
der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht für Spitzenbeträge
ausschließen.
Außerdem ist die Gesellschaft
berechtigt, die gemäß dieser
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien auch
zur Erfüllung von Wandlungs- oder
Optionsrechten zu verwenden, die von der
Gesellschaft oder einer ihrer
Konzerngesellschaften eingeräumt wurden.
Voraussetzung für diese Art der Verwendung
ist der Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre. Schließlich sieht die
Ermächtigung die Möglichkeit vor, dass die
erworbenen eigenen Aktien ohne erneuten
Beschluss der Hauptversammlung eingezogen
werden können.
d) *Berichterstattung*
Der Vorstand wird der jeweils folgenden
Hauptversammlung über eine Ausnutzung dieser
Ermächtigung berichten. Zudem gibt die
Gesellschaft im Anhang zum jeweiligen
Jahresabschluss den Bestand an eigenen Aktien
der Gesellschaft, den Zeitpunkt des Erwerbs,
die Gründe für den Erwerb, bei entsprechenden
Transaktionen im betreffenden Geschäftsjahr
auch die jeweiligen Erwerbe oder
Veräußerungen unter Angabe der Zahl der
Aktien, des Erwerbs- oder
Veräußerungspreises sowie die Verwendung
des Erlöses, an.
II. Teilnahmevoraussetzungen und weitere Informationen
Mitteilungen gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt
der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung
im Bundesanzeiger EUR 13.015.053,00 und ist eingeteilt
in 13.015.053 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit
einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00
und mit einer Stimme je Stückaktie. Die Gesamtzahl der
Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Bekanntmachung
der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger
beträgt dementsprechend 13.015.053. Aus von der
Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine
Stimmrechte ausgeübt werden. Derzeit hält die
Gesellschaft keine eigenen Aktien.
Voraussetzungen für die Verfolgung der virtuellen
Hauptversammlung im Internet und die Ausübung des
Stimmrechts
Die Hauptversammlung wird als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten, § 1
Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
('*COVID-19-Gesetz*').
Für die Aktionäre erfolgt eine Bild- und Tonübertragung
der gesamten Hauptversammlung im Internet unter
www.avesone.com/hauptversammlung
Es können nur diejenigen Aktionäre die gesamte
Hauptversammlung im Internet verfolgen, die sich in
Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer
Sprache zur Hauptversammlung angemeldet haben. Dies
gilt entsprechend für die Ausübung des Stimmrechts.
Zugangsdaten und weitere Informationen erhalten die
Aktionäre nach ihrer Anmeldung.
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung
zur Verfolgung der gesamten Hauptversammlung im
Internet und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen.
Hierzu ist ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher
oder englischer Sprache erstellter Nachweis des
Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut
erforderlich.
Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor
der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), d.h. auf den
2. Juli 2020 (0:00 Uhr), zu beziehen. Maßgeblich
für die Berechtigung zur Verfolgung der gesamten
Versammlung im Internet und zur Ausübung des
Stimmrechts ist somit der Aktienbesitz zu diesem
Stichtag.
Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des
Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens am
16. Juli 2020 (24:00 Uhr) unter folgender Adresse
zugehen:
Aves One AG
c/o Bankhaus Gebr. Martin AG
Schlossplatz 7
73033 Göppingen
Telefax: +49 (7161) 969317
E-Mail: bgross@martinbank.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung
von Aktionärsrechten, insbesondere des Stimmrechts, als
Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes in
der vorstehend beschriebenen Weise erbracht hat;
insbesondere haben Veräußerungen oder sonstige
Übertragungen der Aktien nach dem Nachweisstichtag
im Verhältnis zur Gesellschaft keine Bedeutung für den
Umfang und die Ausübung der gesetzlichen
Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, des
bisherigen Aktionärs. Entsprechendes gilt für den
Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen,
die erst nach dem Nachweisstichtag Aktien erwerben,
sind nicht stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat
keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Die
Anmeldung zur Hauptversammlung hindert die Aktionäre im
Übrigen nicht an der freien Verfügung über ihre
Aktien.
Vollmachten; Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts
durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die die Hauptversammlung nicht persönlich
verfolgen und/oder ihr Stimmrecht nicht persönlich
ausüben möchten, können sich bei der Ausübung ihrer
Rechte auch durch Bevollmächtigte, z.B. einen
Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen
Stimmrechtsberater oder eine andere Person, vertreten
lassen. Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts
durch Bevollmächtigte ist die form- und fristgerechte
Anmeldung zur Hauptversammlung.
Die Erteilung von Vollmachten, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der Textform.
Die Aktionäre erhalten nach der Anmeldung zusammen mit
den Zugangsdaten ein Formular zur Vollmachterteilung an
einen Bevollmächtigten. Das Formular zur
Vollmachtserteilung an einen Bevollmächtigten steht
auch im Internet unter
www.avesone.com
unter der Rubrik Investoren / Hauptversammlung zum
Download zur Verfügung. Die Erteilung von Vollmachten,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
mittels der zur Verfügung gestellten Formulare sind aus
organisatorischen Gründen spätestens bis zum 22. Juli
2020 (Eingang bei der Gesellschaft) an die folgende
Anschrift zu senden:
Aves One AG
Große Elbstraße 61
22767 Hamburg
Telefax: +49 (40) 696528359
E-Mail: hv@avesone.com
Ab dem 2. Juli 2020 kann die Erteilung von Vollmachten
sowie ihr Widerruf elektronisch erfolgen und
übermittelt werden, indem der unter
www.avesone.com/hauptversammlung
bereitgestellte Online-Service der Gesellschaft genutzt
wird.
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberater und diesen durch das Aktiengesetz
gleichgestellte Personen können im Rahmen der für sie
bestehenden aktiengesetzlichen Sonderregelung (§ 135
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 12, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Aves One AG: Bekanntmachung der -4-
AktG) abweichende Anforderungen an die ihnen zu erteilenden Vollmachten vorsehen. Diese Anforderungen können bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden erfragt werden. Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, sich bei der Ausübung des Stimmrechts durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Soweit Aktionäre die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen, müssen sie diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilen. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können elektronisch über den Online-Service der Gesellschaft, der ab dem 2. Juli 2020 zur Verfügung steht, unter www.avesone.com/hauptversammlung erteilt werden. Diese Möglichkeit besteht bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung. Alternativ können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter - auch vor dem 2. Juli 2020 - bis zum 22. Juli 2020 unter Verwendung der von der Gesellschaft dafür vorgesehenen Vollmachtsformulare erteilt werden. Die Aktionäre erhalten diese Vollmachtsformulare nach erfolgter Anmeldung zusammen mit der Zugangskarte. Die Vollmacht und die Weisungen für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 22. Juli 2020 (Eingang bei der Gesellschaft) an die folgende Anschrift zu senden: Aves One AG Große Elbstraße 61 22767 Hamburg Telefax: +49 (40) 696528359 E-Mail: hv@avesone.com Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung einer (Unter-)Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl Aktionäre können ihre Stimmen auch im Wege elektronischer Kommunikation oder schriftlich abgeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl ist die form- und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung. Für die elektronische Briefwahl steht der Online-Service der Gesellschaft unter www.avesone.com/hauptversammlung ab dem 2. Juli 2020 bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung zur Verfügung. Zugangsdaten erhalten die Aktionäre nach ihrer Anmeldung. Alternativ können die Aktionäre für die Briefwahl nach erfolgter Anmeldung auch das zusammen mit der Zugangskarte zugesandte Formular benutzen. Die schriftlichen Stimmabgaben müssen spätestens bis 22. Juli 2020 (Tag des Eingangs) bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse eingegangen sein: Aves One AG Große Elbstraße 61 22767 Hamburg Telefax: +49 (40) 696528359 E-Mail: hv@avesone.com Ergänzungsverlangen Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (das entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des 22. Juni 2020 (24:00 Uhr), unter folgender Adresse zugehen: Aves One AG -Vorstand- Große Elbstraße 61 22767 Hamburg E-Mail: hv@avesone.com Zugänglichmachen von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen Gegenanträge von Aktionären zu den Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten und Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers werden - soweit sie den anderen Aktionären zugänglich zu machen sind - bei Nachweis der Aktionärseigenschaft unverzüglich im Internet unter www.avesone.com/hauptversammlung veröffentlicht, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des 8. Juli 2020 (24:00 Uhr) an die folgende Adresse übersandt wurden: Aves One AG Große Elbstraße 61 22767 Hamburg Telefax: +49 (40) 696528359 E-Mail: hv@avesone.com Fragemöglichkeit Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz wird den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, dass Fragen spätestens zwei Tage vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind, um einen reibungslosen Ablauf der Hauptversammlung zu ermöglichen. Dementsprechend werden nur solche Fragen berücksichtigt, die bis spätestens zum 21. Juli 2020 (24:00 Uhr) über den Online-Service der Gesellschaft unter www.avesone.com/hauptversammlung eingereicht werden. Der Online-Service der Gesellschaft einschließlich der Möglichkeit zur Übermittlung von Fragen steht den Aktionären ab dem 2. Juli 2020 zur Verfügung. Die Fragenbeantwortung erfolgt durch den Vorstand in der Hauptversammlung. Dabei entscheidet der Vorstand gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet. Erklärung Widerspruch Aktionäre, die ihr Stimmrecht wie oben erläutert ausgeübt haben, haben abweichend von § 245 Nr. 1 AktG die Möglichkeit, ohne Erscheinen in der Hauptversammlung Widerspruch gegen einen oder mehrere Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation bei dem beurkundenden Notar zu erklären. Eine gültige Erklärung des Widerspruchs setzt voraus, dass der Aktionär oder der Bevollmächtigte den Widerspruch unter Angabe des Beschlusses, gegen den sich der Widerspruch richtet, bis zum Ende der Hauptversammlung über den Online-Service der Gesellschaft unter www.avesone.com/hauptversammlung einreicht. Weitergehende Erläuterungen/Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft Diese Einladung, weitere Informationen und weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.avesone.com/hauptversammlung abrufbar. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben. Informationen zum Datenschutz Die Aves One AG verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien personenbezogener Daten von Aktionären, Aktionärsvertretern und Gästen: Kontaktdaten (z.B. Name oder die E-Mail-Adresse), Informationen über die von jedem einzelnen Aktionär gehaltenen Aktien (z.B. Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. die Zugangskartennummer). Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Aves One AG ist rechtlich verpflichtet, eine Hauptversammlung durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe von personenbezogenen Daten können Aktionäre sich nicht zur Hauptversammlung anmelden. Für die Datenverarbeitung ist die Aves One AG verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten: Aves One AG -Vorstand- Große Elbstraße 61 22767 Hamburg Telefax: +49 (40) 696528359 E-Mail: hv@avesone.com Personenbezogene Daten, die Aktionäre der Gesellschaft betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der Aves One AG zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist. Die Gesellschaft ist zudem unter bestimmten Umständen gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Daten weiteren Empfängern, z.B. Behörden oder Gerichten zu übermitteln. Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können andere Teilnehmer und Aktionäre Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis über sie erfassten Daten erlangen. Auch im Rahmen von bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. -wahlvorschlägen werden, wenn diese Anträge von ihnen gestellt werden, ihre personenbezogenen Daten veröffentlicht. Die oben genannten Daten werden je nach Einzelfall bis zu drei Jahre (aber nicht weniger als zwei Jahre) nach Beendigung der Hauptversammlung aufbewahrt und dann gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 12, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich.
Für die virtuelle Hauptversammlung werden zusätzliche
personenbezogene Daten in sogenannten 'Logfiles'
verarbeitet, um die Virtualisierung technisch zu
ermöglichen und deren Administration zu vereinfachen.
Dies betrifft z.B. Ihre IP-Adresse, den von Ihnen
verwendeten Webbrowser sowie Datum und Uhrzeit des
Aufrufs. Diese Daten werden nach der Durchführung der
Hauptversammlung gelöscht. Die Gesellschaft verwendet
diese Daten zu keinen anderen Zwecken als hier
angegeben.
Aktionäre und Aktionärsvertreter haben das Recht, über
die personenbezogenen Daten, die über sie gespeichert
wurden, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten.
Zusätzlich haben sie das Recht, die Berichtigung sie
selbst betreffender unrichtiger Daten und die
Einschränkung der Verarbeitung von zu umfangreich
verarbeiteten Daten zu verlangen sowie ein Recht auf
Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu
lange gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem
keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine
sonstigen Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO
entgegenstehen). Darüber hinaus haben Aktionäre und
Aktionärsvertreter das Recht auf Übertragung
sämtlicher von Ihnen an uns übergebene Daten in einem
gängigen Dateiformat (Recht auf 'Datenportabilität').
Zur Ausübung Ihrer Rechte genügt eine entsprechende
E-Mail an
hv@avesone.com
Darüber hinaus haben Sie auch das Recht zur Beschwerde
bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.
Den Datenschutzbeauftragten der Aves One AG erreichen
Sie unter folgender Adresse:
OSYSON GmbH
Max-Planck-Straße 7-9
27721 Ritterhude
E-Mail: hv@avesone.com
Hamburg, im Juni 2020
*Aves One AG*
_Der Vorstand_
2020-06-12 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Aves One AG
Große Elbstraße 61
22767 Hamburg
Deutschland
Telefon: +49 40 696528 350
Fax: +49 40 696528 359
E-Mail: ir@avesone.com
Internet: http://www.avesone.com
ISIN: DE000A168114
WKN: A16811
Börsen: Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (Prime
Standard), Hamburg, Hannover, Freiverkehr in Berlin,
Düsseldorf, Stuttgart, London
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
1068983 2020-06-12
(END) Dow Jones Newswires
June 12, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
© 2020 Dow Jones News