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DGAP-HV: Progress-Werk Oberkirch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.07.2020 in Oberkirch mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Progress-Werk Oberkirch Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Progress-Werk Oberkirch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 28.07.2020 in Oberkirch mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-06-16 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Progress-Werk Oberkirch Aktiengesellschaft Oberkirch 
ISIN: DE0006968001 // WKN: 696 800 Einladung zur 
virtuellen Hauptversammlung 2020 
 
Wir laden unsere Aktionäre ein zur ordentlichen 
Hauptversammlung der Progress-Werk Oberkirch AG am 
Dienstag, 28. Juli 2020, 14:00 Uhr. 
 
Auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- 
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 
("*COVID-19-Gesetz*") findet die Hauptversammlung der 
Progress-Werk Oberkirch AG ("*Gesellschaft*") ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung statt. 
Nähere Informationen hierzu finden Sie im Abschnitt 
'Weitere Angaben und Hinweise'. Ort der Hauptversammlung 
sind die Geschäftsräume der Gesellschaft in der 
Industriestraße 8, 77704 Oberkirch. 
 
Für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit 
Ausnahme von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft) 
besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit 
am Ort der Hauptversammlung. Die gesamte Versammlung 
wird über den Online-Service der Gesellschaft unter der 
Internetadresse 
 
www.progress-werk.de 
 
über den Link 'Investoren & 
Presse/Hauptversammlung/Virtuelle Hauptversammlung 2020' 
in Bild und Ton (live) übertragen. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Progress-Werk Oberkirch AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die 
   Progress-Werk Oberkirch AG und den Konzern 
   einschließlich des erläuternden Berichts zu 
   den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für 
   das Geschäftsjahr 2019 
 
   Die genannten Unterlagen werden der 
   Hauptversammlung erläutert und liegen, ebenso wie 
   der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns, ab Einberufung der Hauptversammlung 
   und bis zu deren Ablauf in den Geschäftsräumen der 
   Progress-Werk Oberkirch AG, Industriestraße 
   8, 77704 Oberkirch, aus und können dort sowie im 
   Internet unter 
 
   www.progress-werk.de 
 
   über den Link 'Investoren & Presse/News & 
   Publikationen/Berichte' im veröffentlichten 
   Geschäftsbericht 2019 eingesehen werden. Der 
   Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 26. 
   März 2020 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Gemäß den gesetzlichen 
   Bestimmungen ist demzufolge zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den in der 
   Bilanz des festgestellten Jahresabschlusses zum 
   31. Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn der 
   Progress-Werk Oberkirch AG in Höhe von 
   4.777.828,21 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
   Keine Ausschüttung einer    0,00 EUR 
   Dividende 
   Vortrag auf neue Rechnung   4.777.828,21 EUR 
 
   Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag trägt 
   den operativen und finanziellen Herausforderungen 
   und negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf 
   die Geschäftsentwicklung im laufenden 
   Geschäftsjahr durch die Ausbreitung des 
   Coronavirus Rechnung und soll durch den Verzicht 
   auf eine Dividendenausschüttung zu einer 
   Verbesserung der Liquiditätslage beitragen. Der 
   Vorstand beobachtet die Lage stetig und umfassend 
   und wird - basierend auf den Entwicklungen in den 
   nächsten Wochen und den daraus abzuleitenden 
   Auswirkungen auf die Geschäftsentwicklung der 
   Gesellschaft - diesen Vorschlag nochmals 
   überprüfen und der Hauptversammlung gegebenenfalls 
   einen aktualisierten Vorschlag unterbreiten. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für eine 
   etwaige prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten und zusätzlichen 
   unterjährigen Finanzinformationen für das 
   Geschäftsjahr 2020 und für das Geschäftsjahr 2021 
   im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2021 zu 
   bestellen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel der in 
   Art. 16 Abs. 2 der EU-Abschlussprüferverordnung 
   (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) 
   genannten Art auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
   genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Das durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19. 
   Mai 2015 geschaffene Genehmigte Kapital 2015 lief 
   am 18. Mai 2020 ab. 
 
   Um der Gesellschaft für die Zukunft weiterhin 
   Handlungsspielraum sowie die Möglichkeit zu geben, 
   flexibel auf Finanzierungserfordernisse zu 
   reagieren und das Eigenkapital bei Bedarf 
   kurzfristig stärken zu können, soll ein neues 
   Genehmigtes Kapital 2020 (unverändert) in Höhe von 
   EUR 4.687.500,00 geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt 
   zu beschließen: 
 
   a) *Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
      2020* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
      Gesellschaft bis zum 27. Juli 2025 
      (einschließlich) durch Ausgabe neuer, 
      auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen 
      Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
      mehrmals um bis zu insgesamt EUR 4.687.500,00 
      zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Dabei 
      ist den Aktionären grundsätzlich das 
      gesetzliche Bezugsrecht zu gewähren, und 
      zwar, soweit dies vom Vorstand mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats bestimmt wird, auch im Wege 
      eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 
      186 Abs. 5 AktG. 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
      der Aktionäre ganz oder teilweise, einmalig 
      oder mehrmals auszuschließen: 
 
      - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
        Aktionäre auszunehmen; 
      - bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Bareinlagen entsprechend § 186 Abs. 3 
        Satz 4 AktG, wenn der Ausgabebetrag 
        der neuen Aktien den Börsenpreis der 
        bereits börsennotierten Aktien 
        gleicher Gattung und Ausstattung der 
        Gesellschaft nicht wesentlich 
        unterschreitet und die unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts 
        ausgegebenen neuen Aktien einen 
        anteiligen Betrag von insgesamt 10 % 
        des Grundkapitals nicht überschreiten, 
        und zwar weder im Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
        Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
        2020. Auf diese Begrenzung auf 10 % 
        des Grundkapitals ist der anteilige 
        Betrag des Grundkapitals anzurechnen, 
        der auf Aktien entfällt, die während 
        der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
        2020 aufgrund einer Ermächtigung zur 
        Ausgabe neuer oder Veräußerung 
        eigener Aktien in direkter oder 
        entsprechender Anwendung von § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
        des Bezugsrechts ausgegeben bzw. 
        veräußert werden. Weiterhin ist 
        der anteilige Betrag des Grundkapitals 
        anzurechnen, der auf Aktien entfällt, 
        die zur Bedienung von 
        Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
        oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- 
        oder Optionspflicht ausgegeben werden 
        können oder auszugeben sind, sofern 
        die Schuldverschreibungen während der 
        Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2020 
        unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
        Aktionäre in entsprechender Anwendung 
        des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegeben werden; 
      - um neue Aktien an Arbeitnehmer der 
        Gesellschaft oder von mit der 
        Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. 

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June 16, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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