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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: Progress-Werk Oberkirch -3-

DJ DGAP-HV: Progress-Werk Oberkirch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.07.2020 in Oberkirch mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Progress-Werk Oberkirch Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Progress-Werk Oberkirch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 28.07.2020 in Oberkirch mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-06-16 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Progress-Werk Oberkirch Aktiengesellschaft Oberkirch 
ISIN: DE0006968001 // WKN: 696 800 Einladung zur 
virtuellen Hauptversammlung 2020 
 
Wir laden unsere Aktionäre ein zur ordentlichen 
Hauptversammlung der Progress-Werk Oberkirch AG am 
Dienstag, 28. Juli 2020, 14:00 Uhr. 
 
Auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- 
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 
("*COVID-19-Gesetz*") findet die Hauptversammlung der 
Progress-Werk Oberkirch AG ("*Gesellschaft*") ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung statt. 
Nähere Informationen hierzu finden Sie im Abschnitt 
'Weitere Angaben und Hinweise'. Ort der Hauptversammlung 
sind die Geschäftsräume der Gesellschaft in der 
Industriestraße 8, 77704 Oberkirch. 
 
Für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit 
Ausnahme von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft) 
besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit 
am Ort der Hauptversammlung. Die gesamte Versammlung 
wird über den Online-Service der Gesellschaft unter der 
Internetadresse 
 
www.progress-werk.de 
 
über den Link 'Investoren & 
Presse/Hauptversammlung/Virtuelle Hauptversammlung 2020' 
in Bild und Ton (live) übertragen. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Progress-Werk Oberkirch AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die 
   Progress-Werk Oberkirch AG und den Konzern 
   einschließlich des erläuternden Berichts zu 
   den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für 
   das Geschäftsjahr 2019 
 
   Die genannten Unterlagen werden der 
   Hauptversammlung erläutert und liegen, ebenso wie 
   der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns, ab Einberufung der Hauptversammlung 
   und bis zu deren Ablauf in den Geschäftsräumen der 
   Progress-Werk Oberkirch AG, Industriestraße 
   8, 77704 Oberkirch, aus und können dort sowie im 
   Internet unter 
 
   www.progress-werk.de 
 
   über den Link 'Investoren & Presse/News & 
   Publikationen/Berichte' im veröffentlichten 
   Geschäftsbericht 2019 eingesehen werden. Der 
   Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 26. 
   März 2020 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Gemäß den gesetzlichen 
   Bestimmungen ist demzufolge zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den in der 
   Bilanz des festgestellten Jahresabschlusses zum 
   31. Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn der 
   Progress-Werk Oberkirch AG in Höhe von 
   4.777.828,21 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
   Keine Ausschüttung einer    0,00 EUR 
   Dividende 
   Vortrag auf neue Rechnung   4.777.828,21 EUR 
 
   Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag trägt 
   den operativen und finanziellen Herausforderungen 
   und negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf 
   die Geschäftsentwicklung im laufenden 
   Geschäftsjahr durch die Ausbreitung des 
   Coronavirus Rechnung und soll durch den Verzicht 
   auf eine Dividendenausschüttung zu einer 
   Verbesserung der Liquiditätslage beitragen. Der 
   Vorstand beobachtet die Lage stetig und umfassend 
   und wird - basierend auf den Entwicklungen in den 
   nächsten Wochen und den daraus abzuleitenden 
   Auswirkungen auf die Geschäftsentwicklung der 
   Gesellschaft - diesen Vorschlag nochmals 
   überprüfen und der Hauptversammlung gegebenenfalls 
   einen aktualisierten Vorschlag unterbreiten. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für eine 
   etwaige prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten und zusätzlichen 
   unterjährigen Finanzinformationen für das 
   Geschäftsjahr 2020 und für das Geschäftsjahr 2021 
   im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2021 zu 
   bestellen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel der in 
   Art. 16 Abs. 2 der EU-Abschlussprüferverordnung 
   (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) 
   genannten Art auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
   genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Das durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19. 
   Mai 2015 geschaffene Genehmigte Kapital 2015 lief 
   am 18. Mai 2020 ab. 
 
   Um der Gesellschaft für die Zukunft weiterhin 
   Handlungsspielraum sowie die Möglichkeit zu geben, 
   flexibel auf Finanzierungserfordernisse zu 
   reagieren und das Eigenkapital bei Bedarf 
   kurzfristig stärken zu können, soll ein neues 
   Genehmigtes Kapital 2020 (unverändert) in Höhe von 
   EUR 4.687.500,00 geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt 
   zu beschließen: 
 
   a) *Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
      2020* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
      Gesellschaft bis zum 27. Juli 2025 
      (einschließlich) durch Ausgabe neuer, 
      auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen 
      Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
      mehrmals um bis zu insgesamt EUR 4.687.500,00 
      zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Dabei 
      ist den Aktionären grundsätzlich das 
      gesetzliche Bezugsrecht zu gewähren, und 
      zwar, soweit dies vom Vorstand mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats bestimmt wird, auch im Wege 
      eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 
      186 Abs. 5 AktG. 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
      der Aktionäre ganz oder teilweise, einmalig 
      oder mehrmals auszuschließen: 
 
      - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
        Aktionäre auszunehmen; 
      - bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Bareinlagen entsprechend § 186 Abs. 3 
        Satz 4 AktG, wenn der Ausgabebetrag 
        der neuen Aktien den Börsenpreis der 
        bereits börsennotierten Aktien 
        gleicher Gattung und Ausstattung der 
        Gesellschaft nicht wesentlich 
        unterschreitet und die unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts 
        ausgegebenen neuen Aktien einen 
        anteiligen Betrag von insgesamt 10 % 
        des Grundkapitals nicht überschreiten, 
        und zwar weder im Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
        Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
        2020. Auf diese Begrenzung auf 10 % 
        des Grundkapitals ist der anteilige 
        Betrag des Grundkapitals anzurechnen, 
        der auf Aktien entfällt, die während 
        der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
        2020 aufgrund einer Ermächtigung zur 
        Ausgabe neuer oder Veräußerung 
        eigener Aktien in direkter oder 
        entsprechender Anwendung von § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
        des Bezugsrechts ausgegeben bzw. 
        veräußert werden. Weiterhin ist 
        der anteilige Betrag des Grundkapitals 
        anzurechnen, der auf Aktien entfällt, 
        die zur Bedienung von 
        Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
        oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- 
        oder Optionspflicht ausgegeben werden 
        können oder auszugeben sind, sofern 
        die Schuldverschreibungen während der 
        Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2020 
        unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
        Aktionäre in entsprechender Anwendung 
        des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegeben werden; 
      - um neue Aktien an Arbeitnehmer der 
        Gesellschaft oder von mit der 
        Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 16, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Progress-Werk Oberkirch -2-

AktG verbundenen Unternehmen 
        auszugeben; 
      - bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb 
        von Unternehmen, Unternehmensteilen 
        oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
        sonstigen Vermögensgegenständen oder 
        Ansprüchen auf den Erwerb von 
        Vermögensgegenständen 
        einschließlich Forderungen gegen 
        die Gesellschaft oder mit ihr 
        verbundene Unternehmen; 
      - zur Durchführung einer sogenannten 
        Aktiendividende (scrip dividend), bei 
        der den Aktionären angeboten wird, 
        ihren Dividendenanspruch vollständig 
        oder teilweise als Sacheinlage gegen 
        Gewährung neuer Aktien in die 
        Gesellschaft einzubringen. 
 
      Die Summe der Aktien, die aufgrund des 
      Genehmigten Kapitals 2020 unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
      werden, darf unter Berücksichtigung sonstiger 
      Aktien der Gesellschaft, die während der 
      Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2020 unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
      bzw. ausgegeben werden bzw. aufgrund von nach 
      dem 28. Juli 2020 unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts ausgegebenen 
      Schuldverschreibungen auszugeben sind, einen 
      anteiligen Betrag von 20 % des Grundkapitals 
      nicht übersteigen, und zwar weder im 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
      Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausnutzung 
      dieser Ermächtigung. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
      der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, 
      insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und 
      die Bedingungen der Aktienausgabe, 
      festzulegen. 
   b) *Satzungsänderung* 
 
      § 4 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      (3) _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats das 
          Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
          27. Juli 2025 (einschließlich) 
          durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
          lautender Stückaktien gegen Bar- 
          und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
          mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
          _4.687.500,00 _zu erhöhen (Genehmigtes 
          Kapital 2020). Dabei ist den Aktionären 
          grundsätzlich das gesetzliche 
          Bezugsrecht zu gewähren, und zwar, 
          soweit dies vom Vorstand mit Zustimmung 
          des Aufsichtsrats bestimmt wird, auch 
          im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts 
          gemäß § 186 Abs. 5 AktG._ 
 
          _Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, 
          mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
          Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder 
          teilweise, einmalig oder mehrmals 
          auszuschließen:_ 
 
          - _um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
            der Aktionäre auszunehmen;_ 
          - bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Bareinlagen entsprechend § 186 Abs. 
            3 Satz 4 AktG, wenn der 
            Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
            Börsenpreis der bereits 
            börsennotierten Aktien gleicher 
            Gattung und Ausstattung der 
            Gesellschaft nicht wesentlich 
            unterschreitet und die unter 
            Ausschluss des Bezugsrechts 
            ausgegebenen neuen Aktien einen 
            anteiligen Betrag von insgesamt 10 
            % des Grundkapitals nicht 
            überschreiten, und zwar weder im 
            Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
            im Zeitpunkt der Ausnutzung des 
            Genehmigten Kapitals 2020. Auf 
            diese Begrenzung auf 10 % des 
            Grundkapitals ist der anteilige 
            Betrag des Grundkapitals 
            anzurechnen, der auf Aktien 
            entfällt, die während der Laufzeit 
            des Genehmigten Kapitals 2020 
            aufgrund einer Ermächtigung zur 
            Ausgabe neuer oder Veräußerung 
            eigener Aktien in direkter oder 
            entsprechender Anwendung von § 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
            des Bezugsrechts ausgegeben bzw. 
            veräußert werden. Weiterhin 
            ist der anteilige Betrag des 
            Grundkapitals anzurechnen, der auf 
            Aktien entfällt, die zur Bedienung 
            von Schuldverschreibungen mit 
            Wandlungs- oder Optionsrecht oder 
            mit Wandlungs- oder Optionspflicht 
            ausgegeben werden können oder 
            auszugeben sind, sofern die 
            Schuldverschreibungen während der 
            Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
            2020 unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts der Aktionäre in 
            entsprechender Anwendung des § 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
            werden; 
          - _um neue Aktien an Arbeitnehmer der 
            Gesellschaft oder von mit der 
            Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. 
            AktG verbundenen Unternehmen 
            auszugeben;_ 
          - bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Sacheinlagen, insbesondere zum 
            Erwerb von Unternehmen, 
            Unternehmensteilen oder 
            Beteiligungen an Unternehmen oder 
            sonstigen Vermögensgegenständen 
            oder Ansprüchen auf den Erwerb von 
            Vermögensgegenständen 
            einschließlich Forderungen 
            gegen die Gesellschaft oder mit ihr 
            verbundene Unternehmen; 
          - _zur Durchführung einer sogenannten 
            Aktiendividende (scrip dividend), 
            bei der den Aktionären angeboten 
            wird, ihren Dividendenanspruch 
            vollständig oder teilweise als 
            Sacheinlage gegen Gewährung neuer 
            Aktien in die Gesellschaft 
            einzubringen._ 
 
          Die Summe der Aktien, die aufgrund des 
          Genehmigten Kapitals 2020 unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre ausgegeben werden, darf unter 
          Berücksichtigung sonstiger Aktien der 
          Gesellschaft, die während der Laufzeit 
          des Genehmigten Kapitals 2020 unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          veräußert bzw. ausgegeben werden 
          bzw. aufgrund von nach dem 28. Juli 
          2020 unter Ausschluss des Bezugsrechts 
          ausgegebenen Schuldverschreibungen 
          auszugeben sind, einen anteiligen 
          Betrag von 20 % des Grundkapitals nicht 
          übersteigen, und zwar weder im 
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
          Ermächtigung noch im Zeitpunkt der 
          Ausnutzung dieser Ermächtigung. 
 
          _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats die 
          weiteren Einzelheiten der 
          Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, 
          insbesondere den Inhalt der 
          Aktienrechte und die Bedingungen der 
          Aktienausgabe, festzulegen._ 
   c) *Ermächtigung des Aufsichtsrats zur 
      Satzungsanpassung* 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
      der Satzung entsprechend der Ausgabe neuer 
      Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2020 und, 
      falls das Genehmigte Kapital 2020 bis zum 27. 
      Juli 2025 nicht oder nicht vollständig 
      ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der 
      Ermächtigung anzupassen. 
 
   *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
   gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 
   Satz 2 Aktiengesetz zu Tagesordnungspunkt 6:* 
 
   Der Vorstand hat zu Punkt 6 der Tagesordnung zur 
   Hauptversammlung am 28. Juli 2020 einen 
   schriftlichen Bericht über die Gründe für den 
   möglichen Ausschluss des Bezugsrechts nach §§ 203 
   Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, der in 
   dieser Einladung zur Hauptversammlung nachfolgend 
   bekanntgemacht ist: 
 
   Mit dem neuen Genehmigten Kapital 2020 soll der 
   Vorstand ermächtigt werden, das Grundkapital der 
   Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu 
   insgesamt EUR 4.687.500,00, also der Hälfte des 
   derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft, zu 
   erhöhen. Das Genehmigte Kapital 2020 soll der 
   Gesellschaft wieder ermöglichen, sich bei Bedarf - 
   etwa zwecks Finanzierung von Beteiligungserwerben 
   oder zur Stärkung der Eigenkapitalbasis - schnell 
   und flexibel zusätzliches Eigenkapital zu 
   verschaffen, ohne vom Rhythmus der jährlichen 
   ordentlichen Hauptversammlung abhängig oder auf 
   die zeitaufwändige Einberufung einer 
   außerordentlichen Hauptversammlung angewiesen 
   zu sein. Mit dem Instrument des genehmigten 
   Kapitals hat der Gesetzgeber dem Erfordernis einer 
   kurzfristigen Kapitalbeschaffung Rechnung 
   getragen. 
 
   Wie bisher soll den Aktionären auch bei Ausnutzung 
   des Genehmigten Kapitals 2020 grundsätzlich das 
   gesetzliche Bezugsrecht zustehen. Um die 
   Abwicklung zu erleichtern, soll dabei von der 
   Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können, die 
   neuen Aktien vollständig oder teilweise an ein 
   Kreditinstitut oder ein Konsortium von 
   Kreditinstituten mit der Verpflichtung auszugeben, 
   sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht 
   anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i.S.v. § 186 
   Abs. 5 Aktiengesetz). 
 
   Jedoch soll der Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats in folgenden Fällen zum Ausschluss 
   des Bezugsrechts ermächtigt sein: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 16, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

- Der Vorstand soll ermächtigt sein, das 
     Bezugsrecht der Aktionäre für 
     Spitzenbeträge auszuschließen. Ein 
     solcher Ausschluss des Bezugsrechts soll 
     ein praktikables Bezugsverhältnis 
     ermöglichen und damit die technische 
     Abwicklung einer Kapitalerhöhung 
     erleichtern. Der Wert der Spitzenbeträge 
     ist in der Regel gering, der Aufwand für 
     die Ausgabe von Aktien ohne Ausschluss des 
     Bezugsrechts für Spitzenbeträge dagegen 
     regelmäßig deutlich höher. Die Kosten 
     eines Bezugsrechtshandels bei 
     Spitzenbeträgen würden in keiner 
     vernünftigen Relation zum Vorteil für die 
     Aktionäre stehen. Die als sogenannte 
     'freie Spitzen' vom Bezugsrecht der 
     Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien 
     werden bestmöglich für die Gesellschaft 
     verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts 
     in diesen Fällen dient daher der 
     Praktikabilität und erleichterten 
     Durchführung einer Emission. Der mögliche 
     Verwässerungseffekt ist infolge der 
     Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
   - Der Vorstand soll ferner das Bezugsrecht 
     bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 203 
     Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG ausschließen können, wenn 
     der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
     Börsenpreis der bereits börsennotierten 
     Aktien gleicher Gattung und Ausstattung 
     der Gesellschaft nicht wesentlich 
     unterschreitet. 
 
     Die Nutzung dieser gesetzlich vorgesehenen 
     Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses 
     kann zweckmäßig sein, um günstige 
     Marktverhältnisse schnell und flexibel zu 
     nutzen und einen hierbei entstehenden 
     Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr 
     kurzfristig zu decken. Die bei Einräumung 
     eines Bezugsrechts für die Aktionäre 
     erforderliche zweiwöchige Bezugsfrist (§ 
     186 Abs. 1 Satz 2 AktG) lässt eine 
     vergleichbar kurzfristige Reaktion auf 
     aktuelle Marktverhältnisse nicht zu. 
     Ferner können wegen der Volatilität der 
     Aktienmärkte marktnahe Konditionen in der 
     Regel nur erzielt werden, wenn die 
     Gesellschaft hieran nicht über einen 
     längeren Zeitraum gebunden ist. Bei 
     Einräumung eines Bezugsrechts verlangt § 
     186 Abs. 2 AktG, dass der endgültige 
     Bezugspreis spätestens drei Tage vor 
     Ablauf der Bezugsfrist bekannt gegeben 
     wird. Es besteht daher bei Einräumung 
     eines Bezugsrechts ein höheres Marktrisiko 
     - insbesondere das über mehrere Tage 
     bestehende Kursänderungsrisiko - als bei 
     einer bezugsrechtsfreien Zuteilung. Für 
     eine erfolgreiche Platzierung sind bei 
     Einräumung eines Bezugsrechts daher 
     regelmäßig entsprechende 
     Sicherheitsabschläge auf den aktuellen 
     Börsenkurs erforderlich; dies führt in der 
     Regel zu ungünstigeren Konditionen für die 
     Gesellschaft als bei einer unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts durchgeführten 
     Kapitalerhöhung. Durch den Ausschluss des 
     Bezugsrechts wird eine Platzierung nahe am 
     Börsenpreis ermöglicht. Auch ist bei 
     Gewährung eines Bezugsrechts wegen der 
     Ungewissheit hinsichtlich der Ausübung der 
     Bezugsrechte durch die Bezugsberechtigten 
     eine vollständige Platzierung nicht ohne 
     Weiteres gewährleistet und eine 
     anschließende Platzierung bei Dritten 
     in der Regel mit zusätzlichen Aufwendungen 
     verbunden. 
 
     Der Anteil am Grundkapital, der auf die 
     unter einem solchen Bezugsrechtsausschluss 
     ausgegebenen Aktien entfällt, darf 
     insgesamt 10 % des Grundkapitals der 
     Gesellschaft weder im Zeitpunkt des 
     Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
     Ausübung dieser Ermächtigung 
     überschreiten. In diesem Rahmen hält es 
     der Gesetzgeber den Aktionären für 
     zumutbar, ihre Beteiligungsquote durch 
     Käufe am Markt aufrechtzuerhalten. Auf 
     diese Begrenzung auf 10 % des 
     Grundkapitals ist der anteilige Betrag des 
     Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien 
     entfällt, die während der Laufzeit des 
     Genehmigten Kapitals 2020 aufgrund einer 
     Ermächtigung zur Ausgabe neuer oder 
     Veräußerung eigener Aktien in 
     direkter oder entsprechender Anwendung von 
     § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
     eines Bezugsrechts ausgegeben bzw. 
     veräußert werden. Ebenfalls 
     anzurechnen ist der anteilige Betrag des 
     Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, 
     die zur Bedienung von 
     Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
     Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder 
     Optionspflicht ausgegeben werden können 
     oder auszugeben sind, sofern die 
     Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
     des Genehmigten Kapitals 2020 unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
     in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 
     3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Diese 
     Anrechnungen dienen dem Schutz der 
     Aktionäre, um die quotale Verwässerung 
     ihrer Beteiligung möglichst gering zu 
     halten. Einer wirtschaftlichen 
     Verwässerung der Beteiligung soll das 
     Erfordernis eines börsenkursnahen 
     Ausgabepreises der neuen Aktien 
     entgegenwirken. Es ist daher 
     sichergestellt, dass die Vermögens- und 
     Beteiligungsinteressen bei einer 
     Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     angemessen gewahrt bleiben, während der 
     Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre 
     weitere Handlungsspielräume eröffnet 
     werden. 
   - Durch die Ermächtigung zur Ausgabe von 
     Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft 
     oder von mit der Gesellschaft im Sinne der 
     §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen 
     unter Bezugsrechtsausschluss erhält die 
     Gesellschaft die Möglichkeit, diesen ohne 
     Erwerb eigener Aktien über die Börse 
     Mitarbeiteraktien anzubieten. Die Ausgabe 
     von Mitarbeiteraktien kann im 
     wohlverstandenen Interesse der 
     Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegen, 
     da hierdurch die Identifikation der 
     Mitarbeiter mit dem Unternehmen und die 
     Übernahme der 
     Mitarbeiterverantwortung gefördert werden 
     kann. Nach dem Aktiengesetz können die 
     hierfür benötigten Aktien wahlweise durch 
     den Erwerb eigener Aktien oder aus 
     genehmigtem Kapital bereitgestellt werden. 
     Um den Mitarbeitern Aktien aus genehmigtem 
     Kapital anbieten zu können, ist es 
     erforderlich, das Bezugsrecht der 
     Aktionäre auszuschließen. Bei 
     Festlegung des Ausgabebetrags kann eine 
     bei Mitarbeiteraktien übliche 
     Vergünstigung gewährt werden. 
   - Ferner soll der Vorstand ermächtigt sein, 
     das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
     Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
     auszuschließen, insbesondere zum 
     Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
     oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
     sonstigen Vermögensgegenständen oder 
     Ansprüchen auf den Erwerb von 
     Vermögensgegenständen einschließlich 
     Forderungen gegen die Gesellschaft oder 
     mit ihr verbundene Unternehmen. 
 
     Dadurch soll die Gesellschaft die 
     Möglichkeit erhalten, Aktien der 
     Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen 
     zur Erfüllung von Ansprüchen aus 
     Vorbereitung, Durchführung, Vollzug oder 
     Abwicklung von rechtsgeschäftlichen oder 
     gesetzlichen Erwerbsvorgängen sowie von 
     Unternehmenszusammenschlüssen ohne 
     Beanspruchung der Börse schnell und 
     flexibel anbieten zu können. Die 
     Gesellschaft steht im globalen Wettbewerb. 
     Sie muss jederzeit in der Lage sein, im 
     Interesse ihrer Aktionäre schnell und 
     flexibel handeln zu können. Dazu gehört 
     auch, kurzfristig Unternehmen, Betriebe, 
     Unternehmensteile, Beteiligungen an 
     Unternehmen oder sonstige 
     Vermögensgegenstände oder Ansprüche auf 
     den Erwerb von Vermögensgegenständen 
     einschließlich Forderungen gegen die 
     Gesellschaft oder mit ihr verbundene 
     Unternehmen zu erwerben. Als Gegenleistung 
     kann die Gewährung von Aktien 
     zweckmäßig oder sogar geboten sein, 
     um die Liquidität zu schonen oder den 
     Erwartungen des Vertragspartners zu 
     entsprechen. Auch unter dem Gesichtspunkt 
     einer optimalen Finanzierungsstruktur kann 
     die Hingabe von Aktien statt Geld sinnvoll 
     sein. Der Gesellschaft erwächst dadurch 
     kein Nachteil, denn die Emission von 
     Aktien gegen Sachleistung setzt voraus, 
     dass der Wert der Sachleistung in einem 
     angemessenen Verhältnis zum Wert der 
     Aktien steht. Der Vorstand wird bei der 
     Festlegung der Bewertungsrelation 
     sicherstellen, dass die Interessen der 
     Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
     angemessen gewahrt bleiben und ein 
     angemessener Ausgabebetrag für die neuen 
     Aktien erzielt wird. Die Börsennotierung 
     der Gesellschaft bietet zudem 
     grundsätzlich jedem Aktionär die 
     Möglichkeit, seine Beteiligungsquote durch 
     den Zuerwerb von Aktien zu erhöhen. 
   - Schließlich soll der Vorstand 
     ermächtigt sein, das Bezugsrecht der 

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June 16, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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