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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: Progress-Werk Oberkirch -7-

DJ DGAP-HV: Progress-Werk Oberkirch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.07.2020 in Oberkirch mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Progress-Werk Oberkirch Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Progress-Werk Oberkirch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 28.07.2020 in Oberkirch mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-06-16 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Progress-Werk Oberkirch Aktiengesellschaft Oberkirch 
ISIN: DE0006968001 // WKN: 696 800 Einladung zur 
virtuellen Hauptversammlung 2020 
 
Wir laden unsere Aktionäre ein zur ordentlichen 
Hauptversammlung der Progress-Werk Oberkirch AG am 
Dienstag, 28. Juli 2020, 14:00 Uhr. 
 
Auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- 
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 
("*COVID-19-Gesetz*") findet die Hauptversammlung der 
Progress-Werk Oberkirch AG ("*Gesellschaft*") ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung statt. 
Nähere Informationen hierzu finden Sie im Abschnitt 
'Weitere Angaben und Hinweise'. Ort der Hauptversammlung 
sind die Geschäftsräume der Gesellschaft in der 
Industriestraße 8, 77704 Oberkirch. 
 
Für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit 
Ausnahme von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft) 
besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit 
am Ort der Hauptversammlung. Die gesamte Versammlung 
wird über den Online-Service der Gesellschaft unter der 
Internetadresse 
 
www.progress-werk.de 
 
über den Link 'Investoren & 
Presse/Hauptversammlung/Virtuelle Hauptversammlung 2020' 
in Bild und Ton (live) übertragen. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Progress-Werk Oberkirch AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die 
   Progress-Werk Oberkirch AG und den Konzern 
   einschließlich des erläuternden Berichts zu 
   den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für 
   das Geschäftsjahr 2019 
 
   Die genannten Unterlagen werden der 
   Hauptversammlung erläutert und liegen, ebenso wie 
   der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns, ab Einberufung der Hauptversammlung 
   und bis zu deren Ablauf in den Geschäftsräumen der 
   Progress-Werk Oberkirch AG, Industriestraße 
   8, 77704 Oberkirch, aus und können dort sowie im 
   Internet unter 
 
   www.progress-werk.de 
 
   über den Link 'Investoren & Presse/News & 
   Publikationen/Berichte' im veröffentlichten 
   Geschäftsbericht 2019 eingesehen werden. Der 
   Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 26. 
   März 2020 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Gemäß den gesetzlichen 
   Bestimmungen ist demzufolge zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den in der 
   Bilanz des festgestellten Jahresabschlusses zum 
   31. Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn der 
   Progress-Werk Oberkirch AG in Höhe von 
   4.777.828,21 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
   Keine Ausschüttung einer    0,00 EUR 
   Dividende 
   Vortrag auf neue Rechnung   4.777.828,21 EUR 
 
   Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag trägt 
   den operativen und finanziellen Herausforderungen 
   und negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf 
   die Geschäftsentwicklung im laufenden 
   Geschäftsjahr durch die Ausbreitung des 
   Coronavirus Rechnung und soll durch den Verzicht 
   auf eine Dividendenausschüttung zu einer 
   Verbesserung der Liquiditätslage beitragen. Der 
   Vorstand beobachtet die Lage stetig und umfassend 
   und wird - basierend auf den Entwicklungen in den 
   nächsten Wochen und den daraus abzuleitenden 
   Auswirkungen auf die Geschäftsentwicklung der 
   Gesellschaft - diesen Vorschlag nochmals 
   überprüfen und der Hauptversammlung gegebenenfalls 
   einen aktualisierten Vorschlag unterbreiten. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für eine 
   etwaige prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten und zusätzlichen 
   unterjährigen Finanzinformationen für das 
   Geschäftsjahr 2020 und für das Geschäftsjahr 2021 
   im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2021 zu 
   bestellen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel der in 
   Art. 16 Abs. 2 der EU-Abschlussprüferverordnung 
   (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) 
   genannten Art auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
   genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Das durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19. 
   Mai 2015 geschaffene Genehmigte Kapital 2015 lief 
   am 18. Mai 2020 ab. 
 
   Um der Gesellschaft für die Zukunft weiterhin 
   Handlungsspielraum sowie die Möglichkeit zu geben, 
   flexibel auf Finanzierungserfordernisse zu 
   reagieren und das Eigenkapital bei Bedarf 
   kurzfristig stärken zu können, soll ein neues 
   Genehmigtes Kapital 2020 (unverändert) in Höhe von 
   EUR 4.687.500,00 geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt 
   zu beschließen: 
 
   a) *Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
      2020* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
      Gesellschaft bis zum 27. Juli 2025 
      (einschließlich) durch Ausgabe neuer, 
      auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen 
      Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
      mehrmals um bis zu insgesamt EUR 4.687.500,00 
      zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Dabei 
      ist den Aktionären grundsätzlich das 
      gesetzliche Bezugsrecht zu gewähren, und 
      zwar, soweit dies vom Vorstand mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats bestimmt wird, auch im Wege 
      eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 
      186 Abs. 5 AktG. 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
      der Aktionäre ganz oder teilweise, einmalig 
      oder mehrmals auszuschließen: 
 
      - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
        Aktionäre auszunehmen; 
      - bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Bareinlagen entsprechend § 186 Abs. 3 
        Satz 4 AktG, wenn der Ausgabebetrag 
        der neuen Aktien den Börsenpreis der 
        bereits börsennotierten Aktien 
        gleicher Gattung und Ausstattung der 
        Gesellschaft nicht wesentlich 
        unterschreitet und die unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts 
        ausgegebenen neuen Aktien einen 
        anteiligen Betrag von insgesamt 10 % 
        des Grundkapitals nicht überschreiten, 
        und zwar weder im Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
        Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
        2020. Auf diese Begrenzung auf 10 % 
        des Grundkapitals ist der anteilige 
        Betrag des Grundkapitals anzurechnen, 
        der auf Aktien entfällt, die während 
        der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
        2020 aufgrund einer Ermächtigung zur 
        Ausgabe neuer oder Veräußerung 
        eigener Aktien in direkter oder 
        entsprechender Anwendung von § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
        des Bezugsrechts ausgegeben bzw. 
        veräußert werden. Weiterhin ist 
        der anteilige Betrag des Grundkapitals 
        anzurechnen, der auf Aktien entfällt, 
        die zur Bedienung von 
        Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
        oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- 
        oder Optionspflicht ausgegeben werden 
        können oder auszugeben sind, sofern 
        die Schuldverschreibungen während der 
        Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2020 
        unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
        Aktionäre in entsprechender Anwendung 
        des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegeben werden; 
      - um neue Aktien an Arbeitnehmer der 
        Gesellschaft oder von mit der 
        Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 16, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Progress-Werk Oberkirch -2-

AktG verbundenen Unternehmen 
        auszugeben; 
      - bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb 
        von Unternehmen, Unternehmensteilen 
        oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
        sonstigen Vermögensgegenständen oder 
        Ansprüchen auf den Erwerb von 
        Vermögensgegenständen 
        einschließlich Forderungen gegen 
        die Gesellschaft oder mit ihr 
        verbundene Unternehmen; 
      - zur Durchführung einer sogenannten 
        Aktiendividende (scrip dividend), bei 
        der den Aktionären angeboten wird, 
        ihren Dividendenanspruch vollständig 
        oder teilweise als Sacheinlage gegen 
        Gewährung neuer Aktien in die 
        Gesellschaft einzubringen. 
 
      Die Summe der Aktien, die aufgrund des 
      Genehmigten Kapitals 2020 unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
      werden, darf unter Berücksichtigung sonstiger 
      Aktien der Gesellschaft, die während der 
      Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2020 unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
      bzw. ausgegeben werden bzw. aufgrund von nach 
      dem 28. Juli 2020 unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts ausgegebenen 
      Schuldverschreibungen auszugeben sind, einen 
      anteiligen Betrag von 20 % des Grundkapitals 
      nicht übersteigen, und zwar weder im 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
      Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausnutzung 
      dieser Ermächtigung. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
      der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, 
      insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und 
      die Bedingungen der Aktienausgabe, 
      festzulegen. 
   b) *Satzungsänderung* 
 
      § 4 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      (3) _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats das 
          Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
          27. Juli 2025 (einschließlich) 
          durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
          lautender Stückaktien gegen Bar- 
          und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
          mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
          _4.687.500,00 _zu erhöhen (Genehmigtes 
          Kapital 2020). Dabei ist den Aktionären 
          grundsätzlich das gesetzliche 
          Bezugsrecht zu gewähren, und zwar, 
          soweit dies vom Vorstand mit Zustimmung 
          des Aufsichtsrats bestimmt wird, auch 
          im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts 
          gemäß § 186 Abs. 5 AktG._ 
 
          _Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, 
          mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
          Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder 
          teilweise, einmalig oder mehrmals 
          auszuschließen:_ 
 
          - _um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
            der Aktionäre auszunehmen;_ 
          - bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Bareinlagen entsprechend § 186 Abs. 
            3 Satz 4 AktG, wenn der 
            Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
            Börsenpreis der bereits 
            börsennotierten Aktien gleicher 
            Gattung und Ausstattung der 
            Gesellschaft nicht wesentlich 
            unterschreitet und die unter 
            Ausschluss des Bezugsrechts 
            ausgegebenen neuen Aktien einen 
            anteiligen Betrag von insgesamt 10 
            % des Grundkapitals nicht 
            überschreiten, und zwar weder im 
            Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
            im Zeitpunkt der Ausnutzung des 
            Genehmigten Kapitals 2020. Auf 
            diese Begrenzung auf 10 % des 
            Grundkapitals ist der anteilige 
            Betrag des Grundkapitals 
            anzurechnen, der auf Aktien 
            entfällt, die während der Laufzeit 
            des Genehmigten Kapitals 2020 
            aufgrund einer Ermächtigung zur 
            Ausgabe neuer oder Veräußerung 
            eigener Aktien in direkter oder 
            entsprechender Anwendung von § 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
            des Bezugsrechts ausgegeben bzw. 
            veräußert werden. Weiterhin 
            ist der anteilige Betrag des 
            Grundkapitals anzurechnen, der auf 
            Aktien entfällt, die zur Bedienung 
            von Schuldverschreibungen mit 
            Wandlungs- oder Optionsrecht oder 
            mit Wandlungs- oder Optionspflicht 
            ausgegeben werden können oder 
            auszugeben sind, sofern die 
            Schuldverschreibungen während der 
            Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
            2020 unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts der Aktionäre in 
            entsprechender Anwendung des § 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
            werden; 
          - _um neue Aktien an Arbeitnehmer der 
            Gesellschaft oder von mit der 
            Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. 
            AktG verbundenen Unternehmen 
            auszugeben;_ 
          - bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Sacheinlagen, insbesondere zum 
            Erwerb von Unternehmen, 
            Unternehmensteilen oder 
            Beteiligungen an Unternehmen oder 
            sonstigen Vermögensgegenständen 
            oder Ansprüchen auf den Erwerb von 
            Vermögensgegenständen 
            einschließlich Forderungen 
            gegen die Gesellschaft oder mit ihr 
            verbundene Unternehmen; 
          - _zur Durchführung einer sogenannten 
            Aktiendividende (scrip dividend), 
            bei der den Aktionären angeboten 
            wird, ihren Dividendenanspruch 
            vollständig oder teilweise als 
            Sacheinlage gegen Gewährung neuer 
            Aktien in die Gesellschaft 
            einzubringen._ 
 
          Die Summe der Aktien, die aufgrund des 
          Genehmigten Kapitals 2020 unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre ausgegeben werden, darf unter 
          Berücksichtigung sonstiger Aktien der 
          Gesellschaft, die während der Laufzeit 
          des Genehmigten Kapitals 2020 unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          veräußert bzw. ausgegeben werden 
          bzw. aufgrund von nach dem 28. Juli 
          2020 unter Ausschluss des Bezugsrechts 
          ausgegebenen Schuldverschreibungen 
          auszugeben sind, einen anteiligen 
          Betrag von 20 % des Grundkapitals nicht 
          übersteigen, und zwar weder im 
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
          Ermächtigung noch im Zeitpunkt der 
          Ausnutzung dieser Ermächtigung. 
 
          _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats die 
          weiteren Einzelheiten der 
          Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, 
          insbesondere den Inhalt der 
          Aktienrechte und die Bedingungen der 
          Aktienausgabe, festzulegen._ 
   c) *Ermächtigung des Aufsichtsrats zur 
      Satzungsanpassung* 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
      der Satzung entsprechend der Ausgabe neuer 
      Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2020 und, 
      falls das Genehmigte Kapital 2020 bis zum 27. 
      Juli 2025 nicht oder nicht vollständig 
      ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der 
      Ermächtigung anzupassen. 
 
   *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
   gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 
   Satz 2 Aktiengesetz zu Tagesordnungspunkt 6:* 
 
   Der Vorstand hat zu Punkt 6 der Tagesordnung zur 
   Hauptversammlung am 28. Juli 2020 einen 
   schriftlichen Bericht über die Gründe für den 
   möglichen Ausschluss des Bezugsrechts nach §§ 203 
   Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, der in 
   dieser Einladung zur Hauptversammlung nachfolgend 
   bekanntgemacht ist: 
 
   Mit dem neuen Genehmigten Kapital 2020 soll der 
   Vorstand ermächtigt werden, das Grundkapital der 
   Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu 
   insgesamt EUR 4.687.500,00, also der Hälfte des 
   derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft, zu 
   erhöhen. Das Genehmigte Kapital 2020 soll der 
   Gesellschaft wieder ermöglichen, sich bei Bedarf - 
   etwa zwecks Finanzierung von Beteiligungserwerben 
   oder zur Stärkung der Eigenkapitalbasis - schnell 
   und flexibel zusätzliches Eigenkapital zu 
   verschaffen, ohne vom Rhythmus der jährlichen 
   ordentlichen Hauptversammlung abhängig oder auf 
   die zeitaufwändige Einberufung einer 
   außerordentlichen Hauptversammlung angewiesen 
   zu sein. Mit dem Instrument des genehmigten 
   Kapitals hat der Gesetzgeber dem Erfordernis einer 
   kurzfristigen Kapitalbeschaffung Rechnung 
   getragen. 
 
   Wie bisher soll den Aktionären auch bei Ausnutzung 
   des Genehmigten Kapitals 2020 grundsätzlich das 
   gesetzliche Bezugsrecht zustehen. Um die 
   Abwicklung zu erleichtern, soll dabei von der 
   Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können, die 
   neuen Aktien vollständig oder teilweise an ein 
   Kreditinstitut oder ein Konsortium von 
   Kreditinstituten mit der Verpflichtung auszugeben, 
   sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht 
   anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i.S.v. § 186 
   Abs. 5 Aktiengesetz). 
 
   Jedoch soll der Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats in folgenden Fällen zum Ausschluss 
   des Bezugsrechts ermächtigt sein: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 16, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Progress-Werk Oberkirch -3-

- Der Vorstand soll ermächtigt sein, das 
     Bezugsrecht der Aktionäre für 
     Spitzenbeträge auszuschließen. Ein 
     solcher Ausschluss des Bezugsrechts soll 
     ein praktikables Bezugsverhältnis 
     ermöglichen und damit die technische 
     Abwicklung einer Kapitalerhöhung 
     erleichtern. Der Wert der Spitzenbeträge 
     ist in der Regel gering, der Aufwand für 
     die Ausgabe von Aktien ohne Ausschluss des 
     Bezugsrechts für Spitzenbeträge dagegen 
     regelmäßig deutlich höher. Die Kosten 
     eines Bezugsrechtshandels bei 
     Spitzenbeträgen würden in keiner 
     vernünftigen Relation zum Vorteil für die 
     Aktionäre stehen. Die als sogenannte 
     'freie Spitzen' vom Bezugsrecht der 
     Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien 
     werden bestmöglich für die Gesellschaft 
     verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts 
     in diesen Fällen dient daher der 
     Praktikabilität und erleichterten 
     Durchführung einer Emission. Der mögliche 
     Verwässerungseffekt ist infolge der 
     Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
   - Der Vorstand soll ferner das Bezugsrecht 
     bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 203 
     Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG ausschließen können, wenn 
     der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
     Börsenpreis der bereits börsennotierten 
     Aktien gleicher Gattung und Ausstattung 
     der Gesellschaft nicht wesentlich 
     unterschreitet. 
 
     Die Nutzung dieser gesetzlich vorgesehenen 
     Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses 
     kann zweckmäßig sein, um günstige 
     Marktverhältnisse schnell und flexibel zu 
     nutzen und einen hierbei entstehenden 
     Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr 
     kurzfristig zu decken. Die bei Einräumung 
     eines Bezugsrechts für die Aktionäre 
     erforderliche zweiwöchige Bezugsfrist (§ 
     186 Abs. 1 Satz 2 AktG) lässt eine 
     vergleichbar kurzfristige Reaktion auf 
     aktuelle Marktverhältnisse nicht zu. 
     Ferner können wegen der Volatilität der 
     Aktienmärkte marktnahe Konditionen in der 
     Regel nur erzielt werden, wenn die 
     Gesellschaft hieran nicht über einen 
     längeren Zeitraum gebunden ist. Bei 
     Einräumung eines Bezugsrechts verlangt § 
     186 Abs. 2 AktG, dass der endgültige 
     Bezugspreis spätestens drei Tage vor 
     Ablauf der Bezugsfrist bekannt gegeben 
     wird. Es besteht daher bei Einräumung 
     eines Bezugsrechts ein höheres Marktrisiko 
     - insbesondere das über mehrere Tage 
     bestehende Kursänderungsrisiko - als bei 
     einer bezugsrechtsfreien Zuteilung. Für 
     eine erfolgreiche Platzierung sind bei 
     Einräumung eines Bezugsrechts daher 
     regelmäßig entsprechende 
     Sicherheitsabschläge auf den aktuellen 
     Börsenkurs erforderlich; dies führt in der 
     Regel zu ungünstigeren Konditionen für die 
     Gesellschaft als bei einer unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts durchgeführten 
     Kapitalerhöhung. Durch den Ausschluss des 
     Bezugsrechts wird eine Platzierung nahe am 
     Börsenpreis ermöglicht. Auch ist bei 
     Gewährung eines Bezugsrechts wegen der 
     Ungewissheit hinsichtlich der Ausübung der 
     Bezugsrechte durch die Bezugsberechtigten 
     eine vollständige Platzierung nicht ohne 
     Weiteres gewährleistet und eine 
     anschließende Platzierung bei Dritten 
     in der Regel mit zusätzlichen Aufwendungen 
     verbunden. 
 
     Der Anteil am Grundkapital, der auf die 
     unter einem solchen Bezugsrechtsausschluss 
     ausgegebenen Aktien entfällt, darf 
     insgesamt 10 % des Grundkapitals der 
     Gesellschaft weder im Zeitpunkt des 
     Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
     Ausübung dieser Ermächtigung 
     überschreiten. In diesem Rahmen hält es 
     der Gesetzgeber den Aktionären für 
     zumutbar, ihre Beteiligungsquote durch 
     Käufe am Markt aufrechtzuerhalten. Auf 
     diese Begrenzung auf 10 % des 
     Grundkapitals ist der anteilige Betrag des 
     Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien 
     entfällt, die während der Laufzeit des 
     Genehmigten Kapitals 2020 aufgrund einer 
     Ermächtigung zur Ausgabe neuer oder 
     Veräußerung eigener Aktien in 
     direkter oder entsprechender Anwendung von 
     § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
     eines Bezugsrechts ausgegeben bzw. 
     veräußert werden. Ebenfalls 
     anzurechnen ist der anteilige Betrag des 
     Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, 
     die zur Bedienung von 
     Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
     Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder 
     Optionspflicht ausgegeben werden können 
     oder auszugeben sind, sofern die 
     Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
     des Genehmigten Kapitals 2020 unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
     in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 
     3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Diese 
     Anrechnungen dienen dem Schutz der 
     Aktionäre, um die quotale Verwässerung 
     ihrer Beteiligung möglichst gering zu 
     halten. Einer wirtschaftlichen 
     Verwässerung der Beteiligung soll das 
     Erfordernis eines börsenkursnahen 
     Ausgabepreises der neuen Aktien 
     entgegenwirken. Es ist daher 
     sichergestellt, dass die Vermögens- und 
     Beteiligungsinteressen bei einer 
     Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     angemessen gewahrt bleiben, während der 
     Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre 
     weitere Handlungsspielräume eröffnet 
     werden. 
   - Durch die Ermächtigung zur Ausgabe von 
     Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft 
     oder von mit der Gesellschaft im Sinne der 
     §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen 
     unter Bezugsrechtsausschluss erhält die 
     Gesellschaft die Möglichkeit, diesen ohne 
     Erwerb eigener Aktien über die Börse 
     Mitarbeiteraktien anzubieten. Die Ausgabe 
     von Mitarbeiteraktien kann im 
     wohlverstandenen Interesse der 
     Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegen, 
     da hierdurch die Identifikation der 
     Mitarbeiter mit dem Unternehmen und die 
     Übernahme der 
     Mitarbeiterverantwortung gefördert werden 
     kann. Nach dem Aktiengesetz können die 
     hierfür benötigten Aktien wahlweise durch 
     den Erwerb eigener Aktien oder aus 
     genehmigtem Kapital bereitgestellt werden. 
     Um den Mitarbeitern Aktien aus genehmigtem 
     Kapital anbieten zu können, ist es 
     erforderlich, das Bezugsrecht der 
     Aktionäre auszuschließen. Bei 
     Festlegung des Ausgabebetrags kann eine 
     bei Mitarbeiteraktien übliche 
     Vergünstigung gewährt werden. 
   - Ferner soll der Vorstand ermächtigt sein, 
     das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
     Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
     auszuschließen, insbesondere zum 
     Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
     oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
     sonstigen Vermögensgegenständen oder 
     Ansprüchen auf den Erwerb von 
     Vermögensgegenständen einschließlich 
     Forderungen gegen die Gesellschaft oder 
     mit ihr verbundene Unternehmen. 
 
     Dadurch soll die Gesellschaft die 
     Möglichkeit erhalten, Aktien der 
     Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen 
     zur Erfüllung von Ansprüchen aus 
     Vorbereitung, Durchführung, Vollzug oder 
     Abwicklung von rechtsgeschäftlichen oder 
     gesetzlichen Erwerbsvorgängen sowie von 
     Unternehmenszusammenschlüssen ohne 
     Beanspruchung der Börse schnell und 
     flexibel anbieten zu können. Die 
     Gesellschaft steht im globalen Wettbewerb. 
     Sie muss jederzeit in der Lage sein, im 
     Interesse ihrer Aktionäre schnell und 
     flexibel handeln zu können. Dazu gehört 
     auch, kurzfristig Unternehmen, Betriebe, 
     Unternehmensteile, Beteiligungen an 
     Unternehmen oder sonstige 
     Vermögensgegenstände oder Ansprüche auf 
     den Erwerb von Vermögensgegenständen 
     einschließlich Forderungen gegen die 
     Gesellschaft oder mit ihr verbundene 
     Unternehmen zu erwerben. Als Gegenleistung 
     kann die Gewährung von Aktien 
     zweckmäßig oder sogar geboten sein, 
     um die Liquidität zu schonen oder den 
     Erwartungen des Vertragspartners zu 
     entsprechen. Auch unter dem Gesichtspunkt 
     einer optimalen Finanzierungsstruktur kann 
     die Hingabe von Aktien statt Geld sinnvoll 
     sein. Der Gesellschaft erwächst dadurch 
     kein Nachteil, denn die Emission von 
     Aktien gegen Sachleistung setzt voraus, 
     dass der Wert der Sachleistung in einem 
     angemessenen Verhältnis zum Wert der 
     Aktien steht. Der Vorstand wird bei der 
     Festlegung der Bewertungsrelation 
     sicherstellen, dass die Interessen der 
     Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
     angemessen gewahrt bleiben und ein 
     angemessener Ausgabebetrag für die neuen 
     Aktien erzielt wird. Die Börsennotierung 
     der Gesellschaft bietet zudem 
     grundsätzlich jedem Aktionär die 
     Möglichkeit, seine Beteiligungsquote durch 
     den Zuerwerb von Aktien zu erhöhen. 
   - Schließlich soll der Vorstand 
     ermächtigt sein, das Bezugsrecht der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 16, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Progress-Werk Oberkirch -4-

Aktionäre zur Durchführung einer 
     sogenannten Aktiendividende (scrip 
     dividend), bei der den Aktionären 
     angeboten wird, ihren Dividendenanspruch 
     vollständig oder teilweise als Sacheinlage 
     gegen Gewährung neuer Aktien in die 
     Gesellschaft einzubringen, 
     auszuschließen. 
 
     Bei der Aktiendividende wird den 
     Aktionären angeboten, ihren 
     Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder 
     teilweise) als Sacheinlage in die 
     Gesellschaft einzulegen, um im Gegenzug 
     neue Aktien der Gesellschaft zu beziehen. 
     Die Durchführung einer Aktiendividende 
     wird in aller Regel als echte 
     Bezugsrechtsemission unter Wahrung des 
     Bezugsrechts der Aktionäre und unter 
     Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes 
     (§ 53a AktG) erfolgen. Im Einzelfall kann 
     es allerdings je nach 
     Kapitalmarktsituation vorzugswürdig sein, 
     die Durchführung einer Aktiendividende so 
     auszugestalten, dass der Vorstand zwar 
     allen Aktionären, die dividendenberechtigt 
     sind, unter Wahrung des allgemeinen 
     Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
     neue Aktien aus dem Genehmigten Kapital 
     2020 zum Bezug gegen Abtretung ihres 
     Dividendenanspruchs anbietet, jedoch 
     formal das Bezugsrecht der Aktionäre 
     insgesamt ausschließt. Die 
     Durchführung der Aktiendividende unter 
     formalem Ausschluss des Bezugsrechts 
     ermöglicht die Durchführung der 
     Aktiendividende zu flexibleren 
     Bedingungen, insbesondere ohne an die 
     Mindestbezugsfrist und an den gesetzlich 
     vorgegebenen Zeitpunkt für die Bekanntgabe 
     des Ausgabebetrags gebunden zu sein. 
     Angesichts des Umstandes, dass allen 
     Aktionären die neuen Aktien angeboten 
     werden und überschießende 
     Dividenden-Teilbeträge durch Zahlung der 
     Bardividende abgegolten werden, erscheint 
     auch insoweit der entsprechend vorgesehene 
     Bezugsrechtsausschluss als gerechtfertigt 
     und angemessen. Bei der Entscheidung über 
     die Art der Aktienbeschaffung oder eine 
     Kombination verschiedener Arten der 
     Aktienbeschaffung zur Finanzierung solcher 
     Maßnahmen wird sich der Vorstand 
     allein von den Interessen der Gesellschaft 
     und der Aktionäre leiten lassen. 
 
   Von den ihm erteilten Ermächtigungen zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand nur 
   in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass die 
   Summe der Aktien, die aufgrund des Genehmigten 
   Kapitals 2020 unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre ausgegeben werden, unter 
   Berücksichtigung sonstiger Aktien der 
   Gesellschaft, die während der Laufzeit des 
   Genehmigten Kapitals 2020 unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts veräußert bzw. ausgegeben werden 
   bzw. aufgrund von nach dem 28. Juli 2020 unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
   Schuldverschreibungen auszugeben sind, einen 
   anteiligen Betrag von 20 % des Grundkapitals nicht 
   übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im 
   Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. 
   Dadurch wird der Gesamtumfang einer 
   bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien aus dem 
   Genehmigten Kapital beschränkt. Es findet zudem 
   eine Anrechnung auf die vorgenannte 20 %-Grenze 
   statt, sofern während der Laufzeit des Genehmigten 
   Kapitals 2020 bis zu seiner Ausnutzung von anderen 
   Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
   Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder 
   zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien 
   der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
   verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das 
   Bezugsrecht ausgeschlossen wird. Die Aktionäre 
   werden auf diese Weise zusätzlich gegen eine 
   Verwässerung ihrer bestehenden Beteiligung 
   abgesichert. 
 
   Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des Genehmigten 
   Kapitals 2020 bestehen derzeit nicht. Der hier 
   vorgeschlagene Vorratsbeschluss mit der 
   Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss ist üblich. 
   Für alle hier vorgeschlagenen Fälle des 
   Bezugsrechtsausschlusses ist die Zustimmung des 
   Aufsichtsrats erforderlich. Der Vorstand wird 
   zudem in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 im 
   Interesse der Gesellschaft liegt; dabei wird er 
   insbesondere auch prüfen, ob ein etwaiger 
   Ausschluss des Bezugsrechts im Einzelfall sachlich 
   gerechtfertigt ist. Der Vorstand wird die jeweils 
   nächste Hauptversammlung über die Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals 2020 unterrichten. 
7. *Beschlussfassung über die Änderung von § 13 
   Abs. 2 der Satzung (Teilnahmerecht)* 
 
   Die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   zu erbringenden Nachweis werden durch das Gesetz 
   zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie 
   ("*ARUG II*") geändert. Bei Inhaberaktien 
   börsennotierter Gesellschaften genügt künftig nach 
   § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
   der Nachweis des Letztintermediärs gemäß § 
   67c Abs. 3 AktG. Nach dem derzeit gültigen § 13 
   Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft ist 
   entsprechend den Vorgaben der derzeit geltenden 
   Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme 
   an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch 
   eine in Textform und in deutscher oder englischer 
   Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden 
   Instituts zu erbringen. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 
   Satz 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG 
   finden erst ab dem 3. September 2020 und erstmals 
   auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. 
   September 2020 einberufen werden. Um ein ab diesem 
   Zeitpunkt mögliches Abweichen der Regelungen zum 
   Nachweis des Anteilsbesitzes für die Teilnahme an 
   der Hauptversammlung der Gesellschaft oder der 
   Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu 
   vermeiden, soll bereits jetzt eine entsprechende 
   Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der 
   Vorstand soll durch zeitlich aufgeschobene 
   Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, dass 
   die Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 
   wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   a) § 13 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      (2) Der Nachweis des Anteilsbesitzes 
          muss sich auf den gesetzlich 
          vorgesehenen Tag (record date) vor 
          der Hauptversammlung beziehen. Die 
          Aktionäre haben ihre Berechtigung 
          zur Teilnahme an der 
          Hauptversammlung und zur Ausübung 
          des Stimmrechts in Textform (§ 126b 
          BGB) gemäß § 67c Abs. 3 AktG 
          nachzuweisen. Der Nachweis des 
          Anteilsbesitzes muss in deutscher 
          oder englischer Sprache verfasst 
          sein. 
   b) Der Vorstand wird angewiesen, die 
      Änderung der Satzung erst nach dem 3. 
      September 2020 zur Eintragung in das 
      Handelsregister anzumelden. 
 
*WEITERE ANGABEN UND HINWEISE* 
 
*Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt 
der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung beträgt das Grundkapital 
der Gesellschaft 9.375.000,00 EUR und ist eingeteilt in 
3.125.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit 
ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum 
Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. 
 
*Durchführung der virtuellen Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten* 
 
Das COVID-19-Gesetz eröffnet die Möglichkeit, 
ordentliche Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigen (mit Ausnahme der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter) abzuhalten (virtuelle 
Hauptversammlung). Angesichts der auf absehbare Zeit 
andauernden COVID-19-Pandemie, der vom Land 
Baden-Württemberg insoweit beschlossenen 
Verhaltensregeln und des Ziels der Vermeidung von 
Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und 
externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der 
Gesellschaft hat der Vorstand der Gesellschaft mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der 
Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu 
machen. 
 
Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme 
der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) 
können deshalb nicht physisch an der Hauptversammlung 
teilnehmen. 
 
Die gesamte, in den Geschäftsräumen der Gesellschaft 
stattfindende Hauptversammlung wird zu diesem Zweck am 
28. Juli 2020 ab 14.00 Uhr über den Online-Service der 
Gesellschaft unter der Internetadresse 
 
www.progress-werk.de 
 
über den Link 'Investoren & 
Presse/Hauptversammlung/Virtuelle Hauptversammlung 2020' 
live in Bild und Ton übertragen. 
 
Es können nur diejenigen Aktionäre, die sich wie 
nachstehend beschrieben ordnungsgemäß angemeldet 
haben, die Bild- und Tonübertragung der gesamten 
Hauptversammlung über den Online-Service der 
Gesellschaft verfolgen. Darüber hinaus können Aktionäre 
- persönlich oder durch ordnungsgemäß 
Bevollmächtigte - nach Maßgabe der nachfolgenden 
Bestimmungen ihr Stimmrecht per Briefwahl oder durch die 
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 

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June 16, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Progress-Werk Oberkirch -5-

Stimmrechtsvertreter mit entsprechender 
Weisungserteilung ausüben sowie über den Online-Service 
der Gesellschaft Fragen stellen und Widerspruch gegen 
Beschlüsse der Hauptversammlung erklären. 
 
Eine darüber hinausgehende Ausübung von Aktionärsrechten 
ist in der virtuellen Hauptversammlung nicht möglich. 
Insbesondere ist eine Teilnahme der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten, mit Ausnahme der von der Gesellschaft 
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter, vor 
Ort ausgeschlossen. Die Übertragung der 
Hauptversammlung in Bild und Ton sowie die Einräumung 
der Stimmrechtsausübung per Briefwahl, der 
Fragemöglichkeit und der Möglichkeit zum Widerspruch 
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse berechtigen die 
Aktionäre und Aktionärsvertreter auch nicht zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer 
Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG 
(keine elektronische Teilnahme). 
 
Der Online-Service ist auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.progress-werk.de 
 
über den Link 'Investoren & 
Presse/Hauptversammlung/Virtuelle Hauptversammlung 2020' 
ab dem 7. Juli 2020, 0:00 Uhr, für ordnungsgemäß 
angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten 
zugänglich. Um den Service nutzen zu können, müssen Sie 
sich mit Ihrer Zugangskartennummer und dem Zugangscode 
einloggen, welche Sie mit Ihrer Zugangskarte erhalten. 
Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung der 
Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle 
Hauptversammlung erscheinen dann auf der 
Benutzeroberfläche im Online-Service der Gesellschaft. 
Weitere Einzelheiten zur Nutzung des Online-Service und 
zu den Anmelde- und Nutzungsbedingungen können die 
Aktionäre dem dort hinterlegten Informationsblatt 
entnehmen. 
 
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
*Anmeldung* 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur 
Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle 
Hauptversammlung, insbesondere zur Ausübung des 
Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre - persönlich 
oder durch einen Bevollmächtigten - berechtigt, die sich 
vor der Hauptversammlung rechtzeitig anmelden und ihren 
Aktienbesitz nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis 
müssen der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten 
Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse bis 
spätestens zum 21. Juli 2020, 24:00 Uhr, 
(Anmeldeschlusstag) zugehen: 
 
Progress-Werk Oberkirch AG 
c/o C-HV AG 
Gewerbepark 10 
92289 Ursensollen 
Telefax: +49 9628 / 92 99 871 
E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com 
 
Die Berechtigung ist durch eine in Textform (§ 126b BGB) 
und in deutscher oder englischer Sprache erstellte 
Bescheinigung des depotführenden Instituts über den 
Aktienbesitz nachzuweisen. Der Nachweis hat sich auf den 
Beginn des 21. Tages vor der virtuellen Hauptversammlung 
zu beziehen (*Nachweisstichtag*), also auf den 7. Juli 
2020, 0:00 Uhr. 
 
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der 
Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen 
geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser 
Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, 
kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. 
 
Nach erfolgter Anmeldung werden den Aktionären - 
anstelle der herkömmlichen Eintrittskarten - 
Zugangskarten für den Online-Service der Gesellschaft 
mit persönlichen Zugangsdaten (Zugangskartennummer und 
Zugangscode) für die Ausübung der Aktionärsrechte in 
Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Um 
den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarten 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig 
für die Übersendung ihrer Anmeldung und des 
Nachweises ihres Aktienbesitzes Sorge zu tragen. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende 
Datum für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf 
die virtuelle Hauptversammlung. Im Verhältnis zur 
Gesellschaft gilt für die Ausübung der Aktionärsrechte, 
insbesondere des Stimmrechts, in Bezug auf die virtuelle 
Hauptversammlung als Aktionär nur, wer zum 
Nachweisstichtag Aktionär der Gesellschaft war und den 
Nachweis hierüber ordnungsgemäß erbracht hat. 
Veränderungen im Aktienbestand nach diesem Zeitpunkt 
haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre 
Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, 
sind grundsätzlich nicht berechtigt, das Stimmrecht oder 
sonstige ausübbare Aktionärsrechte in Bezug auf die 
virtuelle Hauptversammlung auszuüben; etwas anderes gilt 
dann, wenn und soweit sie sich hierzu durch den 
Veräußerer, der die Aktien zum Nachweisstichtag 
noch gehalten hat, bevollmächtigen lassen. Aktionäre, 
die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis 
erbracht haben, sind auch dann zur Ausübung ihrer 
Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle 
Hauptversammlung berechtigt, wenn sie die Aktien nach 
dem Nachweisstichtag veräußern. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl per Post, 
Telefax, E-Mail oder Online-Service* 
 
Aktionäre können - persönlich oder durch einen 
Bevollmächtigten - ihre Stimme in Textform (§ 126b BGB) 
oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben 
(Briefwahl). Hierzu sind eine ordnungsgemäße 
Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes 
erforderlich. Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann 
elektronisch über den Online-Service der Gesellschaft 
unter 
 
www.progress-werk.de 
 
über den Link 'Investoren & 
Presse/Hauptversammlung/Virtuelle Hauptversammlung 2020' 
erfolgen oder in Textform (§ 126b BGB), d.h. postalisch, 
per Telefax oder per E-Mail an die Progress-Werk 
Oberkirch AG unter einer der nachstehend genannten 
Zugangsadressen, z.B. unter Verwendung des hierfür 
vorgesehenen Briefwahlformulars, vorgenommen werden. Das 
Briefwahlformular ist auf der Zugangskarte für den 
Online-Service der Gesellschaft, die den Aktionären nach 
der form- und fristgerechten Anmeldung übersandt wird, 
abgedruckt. Entsprechende Formulare sind zudem auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.progress-werk.de 
 
über den Link 'Investoren & 
Presse/Hauptversammlung/Virtuelle Hauptversammlung 2020' 
zugänglich und können dort heruntergeladen werden. 
 
Die in Textform (§ 126b BGB) abgegebenen 
Briefwahlstimmen müssen der Gesellschaft aus 
organisatorischen Gründen bis spätestens zum Ablauf des 
27. Juli 2020, d.h. 24:00 Uhr, unter der nachfolgend 
genannten Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse 
zugehen: 
 
Progress-Werk Oberkirch AG 
c/o C-HV AG 
Gewerbepark 10 
92289 Ursensollen 
Telefax: +49 9628 / 92 99 871 
E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com 
 
Die Stimmabgabe über den Online-Service der Gesellschaft 
unter 
 
www.progress-werk.de 
 
über den Link 'Investoren & 
Presse/Hauptversammlung/Virtuelle Hauptversammlung 2020' 
ist ab dem 7. Juli 2020, 24:00 Uhr, bis unmittelbar vor 
Beginn der Abstimmungen in der virtuellen 
Hauptversammlung am 28. Juli 2020 möglich. Bis 
unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der 
virtuellen Hauptversammlung am 28. Juli 2020 kann im 
Online-Service der Gesellschaft eine in Textform (§ 126b 
BGB), z.B. unter Verwendung des Briefwahlformulars, oder 
eine elektronisch über den Online-Service vorgenommene 
Stimmabgabe auch geändert oder widerrufen werden. 
Einzelheiten zur Stimmabgabe über den Online-Service der 
Gesellschaft können die Aktionäre dem dort hinterlegten 
Informationsblatt und den Nutzungsbedingungen entnehmen. 
 
Wird das Stimmrecht für ein und dieselbe Aktie sowohl in 
Textform (§ 126b BGB), z.B. unter Verwendung des 
Briefwahlformulars, als auch elektronisch über den 
Online-Service der Gesellschaft ausgeübt, wird 
unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge ihres 
jeweiligen Eingangs bei der Gesellschaft 
ausschließlich die elektronisch über den 
Online-Service abgegebene Stimme als verbindlich 
behandelt. 
 
Wird bei der Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine 
ausdrückliche oder eindeutige Stimme abgegeben, so wird 
dies für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung 
gewertet. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine 
Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im 
Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt 
eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt 
auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der 
Einzelabstimmung. 
 
Weitere Hinweise zur Briefwahl sind auf der Zugangskarte 
für den Online-Service der Gesellschaft enthalten und 
zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.progress-werk.de 
 
über den Link 'Investoren & 
Presse/Hauptversammlung/Virtuelle Hauptversammlung 2020' 
einsehbar. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre können ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die 
virtuelle Hauptversammlung auch durch einen 
Bevollmächtigten, z. B. die depotführende Bank oder ein 
sonstiges Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
bedürfen der Textform (§ 126b BGB) oder haben unter 
Verwendung der Eingabemaske im Online-Service der 
Gesellschaft unter 
 
www.progress-werk.de 
 
über den Link 'Investoren & 
Presse/Hauptversammlung/Virtuelle Hauptversammlung 2020' 
zu erfolgen. Ist der Bevollmächtigte ein Kreditinstitut 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 16, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Progress-Werk Oberkirch -6-

oder eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 
135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellte Person oder Institution können 
Besonderheiten gelten, weshalb die Aktionäre in einem 
solchen Fall gebeten werden, sich mit dem zu 
Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm 
möglicherweise geforderten Form der Vollmacht 
abzustimmen. 
 
Bevollmächtigte können ebenfalls weder physisch noch im 
Wege elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 
Abs. 1 Satz 2 AktG an der Hauptversammlung teilnehmen. 
Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene 
Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch 
Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der 
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreter ausüben. 
 
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht in 
Textform (§ 126b BGB) ist auf der Zugangskarte für den 
Online-Service der Gesellschaft, die den Aktionären nach 
der fristgerechten Anmeldung übersandt wird, abgedruckt. 
Das Formular für die Erteilung einer Vollmacht in 
Textform (§ 126b BGB) steht außerdem auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.progress-werk.de 
 
über den Link 'Investoren & 
Presse/Hauptversammlung/Virtuelle Hauptversammlung 2020' 
zum Download zur Verfügung. 
 
Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten 
erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. 
nachgewiesen werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr 
Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem 
Bevollmächtigten erteilen Vollmacht oder ihres Widerrufs 
gegenüber der Gesellschaft, soweit diese in Textform (§ 
126b BGB) erfolgen, müssen aus organisatorischen Gründen 
der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 27. Juli 
2020 unter der nachfolgend genannten Postanschrift, 
Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen: 
 
Progress-Werk Oberkirch AG 
c/o C-HV AG 
Gewerbepark 10 
92289 Ursensollen 
Telefax: +49 9628 / 92 99 871 
E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com 
 
Die Erteilung der Vollmacht oder ihr Widerruf sind 
darüber hinaus unter Verwendung der Eingabemaske über 
den Online-Service der Gesellschaft unter 
 
www.progress-werk.de 
 
über den Link 'Investoren & 
Presse/Hauptversammlung/Virtuelle Hauptversammlung 2020' 
bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der 
virtuellen Hauptversammlung am 28. Juli 2020 möglich. 
Bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der 
virtuellen Hauptversammlung am 28. Juli 2020 ist auch 
ein Widerruf oder eine Änderung einer zuvor in 
Textform (§ 126b BGB) übersendeten oder über den 
Online-Service erteilten Vollmacht möglich. Wird eine 
Vollmacht - jeweils fristgemäß - sowohl in Textform 
(§ 126b BGB) übersendet als auch über den Online-Service 
der Gesellschaft erteilt, wird unabhängig von der 
zeitlichen Reihenfolge ihres jeweiligen Eingangs bei der 
Gesellschaft ausschließlich die über den 
Online-Service abgegebene Vollmacht als verbindlich 
behandelt. Einzelheiten zur Erteilung von Vollmachten 
und zum Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht unter 
Nutzung der Eingabemaske im Online-Service können die 
Aktionäre dem dort hinterlegten Informationsblatt und 
den Nutzungsbedingungen entnehmen. 
 
Die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die 
virtuelle Hauptversammlung über den Online-Service der 
Gesellschaft durch den Bevollmächtigten setzt voraus, 
dass der Bevollmächtigte vom Aktionär einen eigenen 
Zugangscode erhält. Die Nutzung der Zugangsdaten durch 
den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der 
Bevollmächtigung, ein darüber hinausgehender Nachweis 
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in 
Textform (§ 126b BGB) ist nicht erforderlich. 
 
Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind Anmeldung 
und Nachweis des Aktienbesitzes form- und fristgerecht 
nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies 
schließt - vorbehaltlich der genannten Frist für 
die Erteilung einer Vollmacht - eine Erteilung von 
Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des 
Aktienbesitzes nicht aus. 
 
*Vertretung durch von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter* 
 
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, die das 
Stimmrecht ausschließlich gemäß den Weisungen 
des jeweiligen Aktionärs ausüben, vertreten zu lassen. 
Den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft müssen neben 
der Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des 
Stimmrechts erteilt werden. Sie üben das Stimmrecht 
nicht nach eigenem Ermessen, sondern ausschließlich 
auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen 
aus. Soweit keine ausdrückliche oder eine 
widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden 
ist, enthalten sich die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden 
Beschlussgegenständen der Stimme; dies gilt immer auch 
für unvorhergesehene Anträge. Sollte zu einem 
Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt 
werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung 
mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem 
Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende 
Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Bitte 
beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld der 
Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung 
Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder 
Anträgen oder zur Abgabe von Erklärungen entgegennehmen 
und - mit Ausnahme der Ausübung des Stimmrechts - auch 
keine sonstigen Aktionärsrechte wahrnehmen. 
 
Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von 
Weisungen der Textform (§ 126b BGB) oder hat unter 
Verwendung der Eingabemaske über den Online-Service der 
Gesellschaft unter 
 
www.progress-werk.de 
 
über den Link 'Investoren & 
Presse/Hauptversammlung/Virtuelle Hauptversammlung 2020' 
elektronisch zu erfolgen. Gleiches gilt für die 
Änderung oder den Widerruf der Vollmacht oder der 
Weisungen. Ein Vollmachts- und Weisungsformular für die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit den 
entsprechenden Erläuterungen ist auf der Zugangskarte 
für den Online-Service der Gesellschaft abgedruckt und 
steht außerdem auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.progress-werk.de 
 
über den Link 'Investoren & 
Presse/Hauptversammlung/Virtuelle Hauptversammlung 2020' 
zum Download zur Verfügung. 
 
Die Erteilung der Vollmacht und Weisungen an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie 
jeweils ihr Widerruf, soweit diese in Textform (§ 126b 
BGB) erfolgen, müssen aus organisatorischen Gründen der 
Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 27. Juli 2020 
unter der nachfolgend genannten Postanschrift, Faxnummer 
oder E-Mail-Adresse zugehen: 
 
Progress-Werk Oberkirch AG 
c/o C-HV AG 
Gewerbepark 10 
92289 Ursensollen 
Telefax: +49 9628 / 92 99 871 
E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com 
 
Die Erteilung der Vollmacht zur Ausübung der Stimmrechte 
nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter und ihr Widerruf sind darüber 
hinaus unter Verwendung der Eingabemaske über den 
Online-Service der Gesellschaft unter 
 
www.progress-werk.de 
 
über den Link 'Investoren & 
Presse/Hauptversammlung/Virtuelle Hauptversammlung 2020' 
bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der 
virtuellen Hauptversammlung am 28. Juli 2020 möglich. 
Hierfür ist im Online-Service der Gesellschaft die 
Schaltfläche 'Vollmacht und Weisung an 
Stimmrechtsvertreter erteilen' vorgesehen. Bis zu diesem 
Zeitpunkt ist auch ein Widerruf oder eine Änderung 
einer zuvor in Textform (§ 126b BGB) übersendeten oder 
über den Online-Service erteilten Vollmacht mit 
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
möglich. Wird eine Vollmacht mit Weisungen an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft - jeweils 
fristgemäß - sowohl in Textform (§ 126b BGB) 
übersendet als auch über den Online-Service der 
Gesellschaft erteilt, werden unabhängig von der 
zeitlichen Reihenfolge ihres jeweiligen Eingangs bei der 
Gesellschaft ausschließlich die über den 
Online-Service abgegebenen Vollmachten als verbindlich 
behandelt. Einzelheiten zur Erteilung von Vollmachten 
mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft und zum Widerruf einer zuvor erteilten 
Vollmacht unter Nutzung der Eingabemaske im 
Online-Service können die Aktionäre dem dort 
hinterlegten Informationsblatt und den 
Nutzungsbedingungen entnehmen. 
 
Soweit von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen 
diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des 
Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die 
Vollmacht ungültig. Auch bei Bevollmächtigung der von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind 
Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes form- und 
fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen 
erforderlich. 
 
*Fragemöglichkeit der Aktionäre gemäß § 1 Abs. 2 
Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz; Auskunftsrecht der 
Aktionäre gemäß § 131 AktG* 
 
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben die 
Möglichkeit, im Wege der elektronischen Kommunikation 
Fragen zu stellen. Aus organisatorischen Gründen sind 
Fragen spätestens bis zum 26. Juli 2020, 24:00 Uhr, über 
die dafür vorgesehene Eingabemaske im Online-Service der 
Gesellschaft unter 
 
www.progress-werk.de 
 
über den Link 'Investoren & 
Presse/Hauptversammlung/Virtuelle Hauptversammlung 2020' 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 16, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

einzureichen. Auf anderem Wege oder später eingereichte 
Fragen bleiben unberücksichtigt. Eine Beantwortung der 
eingereichten Fragen erfolgt nach pflichtgemäßem 
Ermessen des Vorstands. Der Vorstand ist nicht 
verpflichtet, alle Fragen zu beantworten. Fragen können 
insbesondere zusammengefasst werden, es können im 
Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen 
ausgewählt und Fragen von Aktionärsvereinigungen und 
institutionellen Investoren mit bedeutenden 
Stimmanteilen bevorzugt werden. Rückfragen zu den 
Auskünften des Vorstands sind ausgeschlossen. 
 
Darüber hinaus stehen den Aktionären weder das 
Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG noch eine Rede- 
oder Fragerecht in und während der virtuellen 
Hauptversammlung zu. 
 
*Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 
1, 127 AktG* 
 
Den Aktionären stehen in Bezug auf die virtuelle 
Hauptversammlung unter anderem die Rechte der Aktionäre 
nach den §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1 und 127 AktG teils in 
Verbindung mit dem COVID-19-Gesetz zu. Weitergehende 
Erläuterungen hierzu sind im Internet unter 
 
www.progress-werk.de 
 
über den Link 'Investoren & 
Presse/Hauptversammlung/Virtuelle Hauptversammlung 2020' 
abrufbar. 
 
*Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 
Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den 
zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht 
468.750 EUR) erreichen, können verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 
BGB) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und 
muss bei der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
Hauptversammlung, also bis spätestens zum 27. Juni 2020, 
24:00 Uhr, eingehen. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Wir 
bitten, ein solches Verlangen schriftlich an 
 
Progress-Werk Oberkirch AG 
Vorstand 
Industriestraße 8 
77704 Oberkirch 
 
oder per E-Mail unter Hinzufügung des Namens des oder 
der verlangenden Aktionäre mit qualifizierter 
elektronischer Signatur an 
 
ir@progress-werk.de 
 
zu übersenden. 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den 
Antrag halten. Bei der Berechnung dieser 90 Tage 
bestehen nach § 70 AktG bestimmte 
Anrechnungsmöglichkeiten, auf die ausdrücklich 
hingewiesen wird. Bei der Fristberechnung sind ferner 
die Bestimmungen des § 121 Abs. 7 AktG entsprechend 
anzuwenden. Bekanntzumachende 
Tagesordnungsergänzungsverlangen werden - soweit sie 
nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden 
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur 
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen 
werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten 
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem 
im Internet unter 
 
www.progress-werk.de 
 
über den Link 'Investoren & 
Presse/Hauptversammlung/Virtuelle Hauptversammlung 2020' 
bekannt gemacht. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 
1, 127 AktG* 
 
Aktionäre können der Gesellschaft außerdem 
Gegenanträge gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu 
einem bestimmten Tagesordnungspunkt übersenden. Solche 
Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und 
einer Begründung an die nachstehende Adresse zu richten: 
 
Progress-Werk Oberkirch AG 
Investor Relations 
Industriestraße 8 
77704 Oberkirch 
Telefax: +49 7802 84-356 
E-Mail: ir@progress-werk.de 
 
Die mindestens 14 Tage vor dem Tag der virtuellen 
Hauptversammlung, also bis spätestens zum 13. Juli 2020, 
24:00 Uhr, unter dieser Adresse eingegangenen 
Gegenanträge einschließlich des Namens des 
Aktionärs und der Begründung sowie eine etwaige 
Stellungnahme der Verwaltung werden den Aktionären im 
Internet unter 
 
www.progress-werk.de 
 
über den Link 'Investoren & 
Presse/Hauptversammlung/Virtuelle Hauptversammlung 2020' 
zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 AktG). Unter bestimmten 
Umständen muss ein fristgemäß eingegangener 
Gegenantrag nicht zugänglich gemacht werden. Das gilt 
insbesondere dann, soweit sich der Vorstand durch das 
Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn der 
Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen 
Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder wenn 
die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich 
falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie 
Beleidigungen enthält. Die Begründung muss auch dann 
nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr 
als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern, Abschluss- oder Sonderprüfern 
gelten die vorstehenden Sätze sinngemäß mit der 
Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet 
werden muss und die Gesellschaft den Wahlvorschlag auch 
dann nicht zugänglich machen muss, wenn der Vorschlag 
nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort 
des Vorgeschlagenen sowie im Fall von Vorschlägen zur 
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren 
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
enthält (§ 127 AktG). 
 
Entsprechende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden in 
der Hauptversammlung allerdings in Übereinstimmung 
mit der Konzeption des COVID-19-Gesetzes nicht zur 
Abstimmung gestellt und auch nicht anderweitig 
behandelt. 
 
*Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der 
Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 
COVID-19-Gesetz* 
 
Unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in 
der Hauptversammlung wird ordnungsgemäß 
angemeldeten Aktionären, die ihr Stimmrecht im Wege der 
elektronischen Kommunikation oder über 
Vollmachtserteilung ausgeübt haben, vom Beginn der 
virtuellen Hauptversammlung bis zu ihrem Ende die 
Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen Beschlüsse der 
Hauptversammlung zur Niederschrift zu erklären. 
Entsprechende Erklärungen können über den Online-Service 
unter 
 
www.progress-werk.de 
 
über den Link 'Investoren & 
Presse/Hauptversammlung/Virtuelle Hauptversammlung 2020' 
abgegeben werden. Hierzu ist im Online-Service die 
Schaltfläche 'Widerspruch zu Beschlüssen der 
Hauptversammlung' vorgesehen. 
 
*Unterlagen zur virtuellen Hauptversammlung und 
Informationen nach § 124a AktG* 
 
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die der 
Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und 
Anträge von Aktionären sowie weitere nach § 124a AktG zu 
veröffentlichende Informationen sind im Internet unter 
 
www.progress-werk.de 
 
über den Link 'Investoren & 
Presse/Hauptversammlung/Virtuelle Hauptversammlung 2020' 
zugänglich. Auf dieser Internetseite werden nach der 
Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse 
bekanntgegeben. Die vorgenannten Unterlagen und 
Informationen werden auch während der virtuellen 
Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
Im Sinne unserer Nachhaltigkeitsstrategie verzichten wir 
ab diesem Jahr auf den Druck des Geschäftsberichts und 
veröffentlichen diesen ausschließlich in digitaler 
Form unter 
 
www.progress-werk.de 
 
über den Link 'Investoren & Presse/News & 
Publikationen/Berichte'. 
 
*Information zum Datenschutz für Aktionäre* 
 
Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und 
Durchführung ihrer virtuellen Hauptversammlung 
personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und etwaiger 
Aktionärsvertreter auf Grundlage der geltenden 
Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer 
Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. 
Diese Daten umfassen insbesondere den Vor- und 
Nachnamen, den Wohnort bzw. die Anschrift, eine etwaige 
E-Mail-Adresse, den jeweiligen Aktienbestand (wie Anzahl 
und Gattung der Aktien), die Besitzart der Aktien, die 
Nummer der Zugangskarte und die Erteilung etwaiger 
Stimmrechtsvollmachten. Je nach Lage des Falls kommen 
auch weitere personenbezogene Daten in Betracht. Soweit 
die personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären 
oder Aktionärsvertretern im Rahmen der Anmeldung zur 
Hauptversammlung angegeben wurden, übermittelt die 
depotführende Bank die Daten an die Gesellschaft. Sofern 
Aktionäre oder Aktionärsvertreter mit uns in Kontakt 
treten, verarbeiten wir zudem insbesondere diejenigen 
personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um 
etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär 
oder Aktionärsvertreter angegebenen Kontaktdaten wie 
z.B. E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Gegebenenfalls 
verarbeitet die Gesellschaft auch Informationen zu 
Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und Verlangen von 
Aktionären oder Aktionärsvertretern in Bezug auf die 
Hauptversammlung. 
 
*Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage* 
 
Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die 
verantwortliche Stelle. Der Zweck der Datenverarbeitung 
ist, den Aktionären und Aktionärsvertretern die 
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sowie die 
Ausübung ihrer entsprechenden Rechte vor und während der 
Hauptversammlung zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für die 
Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. c) 
Datenschutz-Grundverordnung. 
 
*Empfänger* 
 
Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer virtuellen 
Hauptversammlung verschiedene Dienstleister und Berater. 
Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 16, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
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