Anzeige
Mehr »
Login
Mittwoch, 24.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 688 internationalen Medien
Breaking News: InnoCan startet in eine neue Ära – FDA Zulassung!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
927 Leser
Artikel bewerten:
(2)

DGAP-HV: WashTec AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: WashTec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.07.2020 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: WashTec AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
WashTec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
28.07.2020 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-06-16 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
WashTec AG Augsburg Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) 750 
750 
ISIN-Code: DE 000 750 750 1 
 
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
eröffnet die Möglichkeit, ordentliche 
Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der 
auf absehbare Zeit andauernden COVID-19-Pandemie, der 
vom Freistaat Bayern diesbezüglich beschlossenen 
Verhaltensregeln und mit dem Ziel der Vermeidung von 
Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und 
externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der 
Gesellschaft hat der Vorstand der WashTec AG mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der 
Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu 
machen. 
 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der WashTec 
AG 
(virtuelle Hauptversammlung) Wir laden unsere Aktionäre 
hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 der 
WashTec AG, Augsburg, 
am Dienstag, den 28. Juli 2020, 10.00 Uhr MESZ ein. 
 
Die Versammlung findet als virtuelle Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten statt. Die Hauptversammlung wird für 
Aktionäre in Bild und Ton live im Internet übertragen. 
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt 
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch 
Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft. Ort der Hauptversammlung im Sinne des 
Aktiengesetzes ist die Stettenstraße 1+3, 86150 
Augsburg. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2019; Vorlage des zusammengefassten 
   Lageberichts für die WashTec AG und für den 
   Konzern für das Geschäftsjahr 2019 mit dem 
   erläuternden Bericht des Vorstands zu den 
   Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB; Vorlage 
   des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung 
   des Bilanzgewinns und des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss 
   ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG 
   festgestellt. Eine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 
   wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen 
   nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht 
   lediglich vor, dass der Vorstand die 
   Hauptversammlung zur Entgegennahme des 
   festgestellten Jahresabschlusses und des 
   Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über 
   die Verwendung eines Bilanzgewinns und bei 
   einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme 
   des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts 
   einzuberufen hat. Gemäß § 176 Abs. 1 Satz 
   1 i.V.m. § 175 Abs. 2 AktG hat der Vorstand der 
   Hauptversammlung den Jahresabschluss, den 
   Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats, den 
   Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns und - bei börsennotierten 
   Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu 
   den Angaben nach § 289a und § 315a HGB sowie 
   bei einem Mutterunternehmen auch den 
   Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und 
   den Bericht des Aufsichtsrats hierüber 
   zugänglich zu machen. 
 
   Die vorstehenden Unterlagen werden in der 
   virtuellen Hauptversammlung vom Vorstand und - 
   was den Bericht des Aufsichtsrats angeht - vom 
   Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher erläutert. 
   Sie sind ab Einberufung über die Internetseite 
   der Gesellschaft unter 
 
   www.washtec.de 
 
   im Bereich »Investor Relations« zugänglich und 
   werden auch während der virtuellen 
   Hauptversammlung dort zugänglich sein. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss der Gesellschaft für das 
   Geschäftsjahr 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn 
   von Euro 22.581.092,36 vollständig auf neue 
   Rechnung vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, zu 
   beschließen: 
 
   Die PricewaterhouseCoopers GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird 
   zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020 bestellt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm 
   insbesondere keine Klausel der in Art. 16 Abs. 
   6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten 
   Art auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über die Änderung von § 
   9 der Satzung* 
 
   a) Die Teilnahme an der Hauptversammlung und 
      die Ausübung des Stimmrechts sind 
      abhängig von der Anmeldung zur 
      Hauptversammlung und dem Nachweis des 
      Anteilsbesitzes. Gemäß § 9.5 Satz 2 
      der Satzung muss der besondere Nachweis 
      des Anteilsbesitzes durch eine von dem 
      depotführenden Institut in Textform 
      erstellte und in deutscher oder 
      englischer Sprache abgefasste 
      Bescheinigung, bezogen auf den Beginn des 
      einundzwanzigsten Tages vor der 
      Hauptversammlung erfolgen. Die Satzung 
      orientiert sich insoweit an der bislang 
      geltenden Fassung von § 123 Abs. 4 Satz 1 
      AktG. 
 
      Die Voraussetzungen für den zu 
      erbringenden Nachweis wurden durch das 
      Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
      Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) 
      geändert. Bei Inhaberaktien 
      börsennotierter Gesellschaften reicht 
      nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 
      AktG für die Teilnahme an der 
      Hauptversammlung oder die Ausübung des 
      Stimmrechts ein Nachweis des 
      Letztintermediärs gemäß dem neu 
      eingefügten § 67c Abs. 3 AktG. Der 
      geänderte § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und 
      der neue § 67c AktG finden gemäß § 
      26j Abs. 4 EGAktG erst ab dem 3. 
      September 2020 und erstmals auf 
      Hauptversammlungen Anwendung, die nach 
      dem 3. September 2020 einberufen werden. 
 
      Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches 
      Abweichen der Regelungen zu diesem 
      Nachweis für die Teilnahme an der 
      Hauptversammlung der Gesellschaft oder 
      der Ausübung des Stimmrechts in Satzung 
      und Gesetz zu vermeiden, soll bereits 
      jetzt die Anpassung der Satzung 
      beschlossen werden. Der Vorstand soll 
      durch entsprechende Anmeldung zum 
      Handelsregister sicherstellen, dass die 
      Satzungsänderung nicht vor dem 3. 
      September 2020 wirksam wird. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher 
      vor, wie folgt zu beschließen: 
 
      § 9.5 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      '9.5 Zur Teilnahme an der 
      Hauptversammlung und zur Ausübung des 
      Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre 
      berechtigt, die sich zur Hauptversammlung 
      angemeldet und der Gesellschaft ihren 
      Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Hierfür 
      ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in 
      Textform durch den Letztintermediär in 
      deutscher oder englischer Sprache 
      erforderlich, der sich auf den Beginn des 
      einundzwanzigsten Tages vor der 
      Hauptversammlung beziehen muss. Ein 
      Nachweis des Anteilsbesitzes durch den 
      Letztintermediär gemäß den 
      Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG 
      reicht aus. Die Anmeldung und der 
      Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
      Gesellschaft jeweils unter der in der 
      Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse 
      mindestens sechs Tage vor der Versammlung 
      zugehen (Anmeldefrist). In der 
      Einberufung kann eine kürzere in Tagen zu 
      bemessende Frist vorgesehen werden. Die 
      Fristen sind jeweils vom Tag der 
      Hauptversammlung an zurückzurechnen. Der 
      Tag der Hauptversammlung und der Tag des 
      Zugangs sind nicht mitzurechnen.' 
 
      Der Vorstand wird angewiesen, die 
      Satzungsänderung so zur Eintragung in das 
      Handelsregister anzumelden, dass sie 
      nicht vor dem 3. September 2020 wirksam 
      wird. 
   b) Das Aktiengesetz gibt den Gesellschaften 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

die Möglichkeit, ihren Aktionären die 
      Teilnahme an einer 
      Präsenz-Hauptversammlung im Wege 
      elektronischer Kommunikation (sog. 
      Online-Teilnahme) zu eröffnen. 
      Außerdem kann vorgesehen werden, 
      dass Aktionäre ihre Stimme schriftlich 
      oder im Wege elektronischer Kommunikation 
      abgeben dürfen, ohne an der 
      Hauptversammlung teilzunehmen (sog. 
      Briefwahl). Für diese Möglichkeiten der 
      Beteiligung der Aktionäre am 
      Entscheidungsprozess der Hauptversammlung 
      sollen die satzungsmäßigen 
      Voraussetzungen geschaffen werden. Zudem 
      gibt das Aktiengesetz den Gesellschaften 
      die Möglichkeit, die Bild- und 
      Tonübertragung einer 
      Präsenz-Hauptversammlung zuzulassen. Auch 
      hierfür sollen die satzungsmäßigen 
      Voraussetzungen geschaffen werden. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher 
      vor, wie folgt zu beschließen: 
 
      Nach § 9.5 der Satzung werden die 
      folgenden neuen §§ 9.6 bis 9.8 eingefügt: 
 
      '9.6 Der Vorstand kann vorsehen, dass die 
      Aktionäre an der Hauptversammlung auch 
      ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne 
      einen Bevollmächtigten teilnehmen und 
      sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz 
      oder teilweise im Wege elektronischer 
      Kommunikation ausüben können. Er kann 
      Umfang und Verfahren im Einzelnen regeln. 
      Macht der Vorstand von dieser 
      Ermächtigung Gebrauch, sind die näheren 
      Einzelheiten in der Einberufung 
      mitzuteilen. 
 
      9.7 Der Vorstand kann vorsehen, dass 
      Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der 
      Hauptversammlung teilzunehmen, 
      schriftlich oder im Wege elektronischer 
      Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). 
      Er kann das Verfahren der Briefwahl im 
      Einzelnen regeln. Macht der Vorstand von 
      dieser Ermächtigung Gebrauch, sind die 
      näheren Einzelheiten in der Einberufung 
      mitzuteilen. 
 
      9.8 Die Gesellschaft kann die 
      Übertragung der Hauptversammlung 
      ganz oder in Teilen in Bild und Ton über 
      elektronische oder andere Medien 
      zulassen. Hierauf ist in der Einberufung 
      zur Hauptversammlung hinzuweisen.' 
 
      Die bisherigen §§ 9.6 bis 9.10 werden - 
      inhaltlich unverändert - zu den neuen §§ 
      9.9 bis 9.13 der Satzung. 
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zur 
   Änderung des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrages zwischen der 
   Gesellschaft und der AUWA-Chemie GmbH* 
 
   Die Gesellschaft als herrschende Gesellschaft 
   und die AUWA-Chemie GmbH, Augsburg, als 
   beherrschte Gesellschaft haben am 19. März 2009 
   einen Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag geschlossen, dem die 
   Hauptversammlung am 7. Mai 2009 zugestimmt hat. 
   Die Vertragsparteien haben am 9. März 2020 eine 
   Änderungsvereinbarung zu dem 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   geschlossen. 
 
   Aufgrund des BMF-Schreibens vom 3. April 2019 
   sind die Gewinnabführungsverträge hinsichtlich 
   der Verlustübernahmeregelung bei Organschaften 
   i.S.d. § 17 KStG zu präzisieren. Es erfolgt 
   künftig ein vollumfänglicher dynamischer 
   Verweis auf § 302 AktG. Diese Anforderung wird 
   durch die Änderungsvereinbarung umgesetzt. 
   Weitere Änderungen sieht die 
   Änderungsvereinbarung nicht vor. 
 
   Dementsprechend hat die 
   Änderungsvereinbarung folgenden 
   wesentlichen Inhalt: 
 
   Die Änderungsvereinbarung passt § 5 Abs. 1 
   des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrages dahingehend an, dass 
   zur Übernahme der Verluste der AUWA-Chemie 
   GmbH durch die WashTec AG die Vorschriften des 
   § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung 
   entsprechend anzuwenden sind. 
 
   Die bisherige Fassung von § 5 Abs. 1 des 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages 
   lautet: 
 
   _'Die Obergesellschaft ist verpflichtet, jeden 
   während der Vertragsdauer sonst entstehenden 
   Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser 
   nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den 
   anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen 
   werden, die während der Vertragsdauer in sie 
   eingestellt worden sind. Im Übrigen gilt § 
   302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung 
   entsprechend.'_ 
 
   Die Neufassung aufgrund der 
   Änderungsvereinbarung lautet: 
 
   _'Für die Verlustübernahme der Obergesellschaft 
   sind die Vorschriften des §302 AktG in seiner 
   jeweils gültigen Fassung entsprechend 
   anzuwenden.'_ 
 
   Im Übrigen bleiben die Regelungen des 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages 
   unverändert. Die Änderungsvereinbarung 
   wird rückwirkend zu Beginn des Geschäftsjahres 
   wirksam, in dem sämtliche 
   Wirksamkeitsvoraussetzungen für die 
   Vertragsänderung erfüllt sind. Die 
   Änderungsvereinbarung bedarf zu ihrer 
   Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung 
   der WashTec AG und anschließender 
   Eintragung in das Handelsregister des Sitzes 
   der AUWA-Chemie GmbH. Die 
   Gesellschafterversammlung der AUWA-Chemie GmbH 
   hat der Änderung des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrages am 9. März 2020 
   bereits zustimmt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   Der Änderung des bestehenden 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages 
   zwischen der Gesellschaft und der AUWA-Chemie 
   GmbH, Augsburg, vom 19. März 2009 durch die 
   Änderungsvereinbarung vom 9. März 2020 
   wird zugestimmt. 
 
   Der Vorstand der WashTec AG und die 
   Geschäftsführung der AUWA-Chemie GmbH haben zu 
   der Änderungsvereinbarung einen 
   gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG 
   erstattet. Der gemeinsame Bericht ist zusammen 
   mit der Änderungsvereinbarung vom 9. März 
   2020, dem ursprünglichen Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag vom 19. März 2009 und 
   den weiteren zu veröffentlichenden Unterlagen 
   vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an 
   über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.washtec.de 
 
   im Bereich »Investor Relations« zugänglich. Die 
   Unterlagen werden auch während der virtuellen 
   Hauptversammlung am 28. Juli 2020 auf der 
   Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein. 
 
*II. Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
*1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat 
die WashTec AG insgesamt 13.976.970 Stückaktien 
ausgegeben, die insgesamt 13.976.970 Stimmrechte 
gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
Einberufung dieser Hauptversammlung 594.646 Stück 
eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte 
zustehen. 
 
*2. Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten* 
 
Auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- 
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Artikel 2 des 
Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der 
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, 
Bundesgesetzblatt I 2020, S. 569), nachfolgend 
'Covid-19-Gesetz', hat der Vorstand der WashTec AG mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die 
Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten (nachfolgend 'virtuelle 
Hauptversammlung') abzuhalten. Eine physische Teilnahme 
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist daher 
ausgeschlossen. 
 
Sie können die gesamte Hauptversammlung jedoch am 28. 
Juli 2020, ab 10.00 Uhr MESZ, per Bild- und 
Tonübertragung über das HV-Portal über die 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.washtec.de 
 
im Bereich »Investor Relations« verfolgen. Aktionäre, 
die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen 
wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden. Den 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären werden die 
zur Verfolgung der gesamten Hauptversammlung über das 
HV-Portal erforderlichen persönlichen Zugangsdaten mit 
ihrer Stimmrechtskarte gemeinsam mit weiteren 
Informationen zur Rechtsausübung und zur Nutzung des 
HV-Portals zugeschickt. Die Liveübertragung ermöglicht 
keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 
118 Abs. 1 Satz 2 AktG. 
 
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder deren 
Bevollmächtigte können ihr Stimmrecht 
ausschließlich im Wege elektronischer 
Kommunikation (Briefwahl) oder durch Bevollmächtigung 
der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
ausüben. Fragen können ausschließlich elektronisch 
bis zum 26. Juli 2020, 24.00 Uhr MESZ, über das 
passwortgeschützte HV-Portal über die Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.washtec.de 
 
im Bereich »Investor Relations« an den Vorstand 
gerichtet werden. Widersprüche gegen Beschlüsse der 
Hauptversammlung können von Aktionären, die ihr 
Stimmrecht ausgeübt haben, von Beginn der virtuellen 
Hauptversammlung am 28. Juli 2020 bis zum Ende der 
Versammlung über das HV-Portal auf elektronischem Wege 
zur Niederschrift erklärt werden. Eine anderweitige 
Form der Übermittlung ist ausgeschlossen. 
 
Weitere Einzelheiten sind den nachstehenden 
Erläuterungen zu entnehmen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2020 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.