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DGAP-HV: Covestro AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.07.2020 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Covestro AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Covestro AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.07.2020 in Leverkusen mit dem Ziel 
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-06-17 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Covestro AG Leverkusen WKN: 606214 / ISIN: DE0006062144 
 
Angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie und des Ziels der Reduzierung von 
Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, Mitarbeiter und Organmitglieder der Gesellschaft sowie 
für die beteiligten Dienstleister bei der Planung und Durchführung unserer Hauptversammlung, 
hat der Vorstand der Covestro AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der 
Möglichkeit der Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen. 
Rechtsgrundlage dafür ist das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (C19-AuswBekG), das die Möglichkeit eröffnet, 
Hauptversammlungen im Jahr 2020 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). 
 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir berufen hiermit unsere ordentliche Hauptversammlung ein auf Donnerstag, den 30. Juli 2020, 
um 10:00 Uhr. Die Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz 
der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten statt. 
 
Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung führt zu Modifikationen in 
den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Wir bitten alle 
Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachfolgend unter Ziffer II. (Weitere 
Angaben, Hinweise und Berichte) enthaltenen Bestimmungen und Erläuterungen. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1.  _Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, 
    des zusammengefassten Lageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats, des erläuternden 
    Berichts des Vorstands zu den übernahmerelevanten Angaben und des Vorschlags des 
    Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, jeweils für das am 31. Dezember 2019 
    endende Geschäftsjahr_ 
 
    Diese Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    https://www.covestro.com/de/investors/financial-calendar/annual-general-meetin 
    g 
 
    ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. 
 
    Der vom Vorstand am 14. Februar 2020 aufgestellte Jahresabschluss für das 
    Geschäftsjahr 2019 ist vom Aufsichtsrat am 18. Februar 2020 gemäß § 172 Satz 1 
    Aktiengesetz (AktG) gebilligt worden; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
    Zugleich hat der Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt. Einer Beschlussfassung 
    der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses oder zur Billigung des 
    Konzernabschlusses nach § 173 AktG bedarf es deshalb nicht. Auch die übrigen 
    vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 AktG 
    lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es - abgesehen von der Beschlussfassung 
    über die Gewinnverwendung, die unter Tagesordnungspunkt 2 erfolgt - einer 
    Beschlussfassung hierzu bedarf. 
2.  _Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns_ 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 
    2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von Euro 439.200.000,00 in Höhe eines 
    Teilbetrags von Euro 219.437.622,00 durch Ausschüttung einer Dividende an die 
    Aktionäre zu verwenden und den verbleibenden Teilbetrag von Euro 219.762.378,00 auf 
    neue Rechnung vorzutragen. Dies entspricht einer Dividende von Euro 1,20 auf jede für 
    das Jahr 2019 dividendenberechtigte Stückaktie. 
 
    Sollte sich die Zahl der für das Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigten 
    Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein 
    entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert 
    eine Dividende in Höhe von Euro 1,20 je dividendenberechtigte Stückaktie sowie einen 
    entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht. 
 
    In Übereinstimmung mit § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG erfolgt die Auszahlung der 
    Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das 
    heißt am 4. August 2020. 
3.  _Entlastung der Mitglieder des Vorstands_ 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
    Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4.  _Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats_ 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5.  _Wahl des Abschlussprüfers und des Prüfers für eine prüferische Durchsicht_ 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - der 
    Hauptversammlung vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als 
    Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 und als Prüfer für eine prüferische 
    Durchsicht des verkürzten Zwischenabschlusses und Zwischenlageberichts zum 30. Juni 
    2020 sowie etwaiger zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen der Covestro AG 
    für das Geschäftsjahr 2020 und das erste Quartal des Geschäftsjahres 2021 zu wählen. 
6.  _Wahlen zum Aufsichtsrat_ 
 
    Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 30. Juli 2020 endet die Amtszeit 
    der sechs durch die Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats der 
    Covestro AG. 
 
    Der Aufsichtsrat der Covestro AG besteht aus insgesamt 12 Mitgliedern und setzt sich 
    gemäß § 8 Absatz 1 der Satzung i.V.m. §§ 96 Absatz 1 und Absatz 2, 101 Absatz 1 
    AktG und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Mitbestimmung der 
    Arbeitnehmer aus sechs von den Anteilseignern und sechs von den Arbeitnehmern zu 
    wählenden Mitgliedern zusammen. 
 
    Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats enthält zur Erfüllung der gesetzlichen 
    Vorgaben zur Geschlechterquote durch gemeinsame oder getrennte Erfüllung keine 
    Vorgabe. Die Seite der Arbeitnehmervertreter hat der Gesamterfüllung gemäß § 96 
    Absatz 2 Satz 3 AktG widersprochen. Die gesetzlichen Vorgaben zur Geschlechterquote 
    sind daher von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu 
    erfüllen, sodass der Aufsichtsrat sowohl auf der Seite der Anteilseignervertreter als 
    auch auf der Seite der Arbeitnehmervertreter mit jeweils mindestens zwei Frauen und 
    mindestens zwei Männern zu besetzen ist, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 
    2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind 
    jeweils zwei Frauen und vier Männer sowohl auf der Seite der Anteilseignervertreter 
    als auch auf der Seite der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Covestro AG 
    vertreten. Mit der Wahl der nachfolgend vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten 
    wäre das Mindestanteilsgebot auch weiterhin erfüllt. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlungen des Nominierungsausschusses 
    - vor, die folgenden Kandidatinnen und Kandidaten als Anteilseignervertreter in den 
    Aufsichtsrat zu wählen: 
 
    1) Dr. Christine Maria Bortenlänger 
 
       wohnhaft in Pullach 
 
       Geschäftsführender Vorstand, Deutsches 
       Aktieninstitut e.V. 
    2) Prof. Dr. Rolf Nonnenmacher 
 
       wohnhaft in Berg 
 
       Mitglied in diversen Aufsichtsräten 
    3) Dr. Richard Pott 
 
       wohnhaft in Leverkusen 
 
       Mitglied in diversen Aufsichtsräten 
    4) Regine Stachelhaus 
 
       wohnhaft in Herrenberg 
 
       Mitglied in diversen Aufsichtsräten 
    5) Patrick W. Thomas 
 
       wohnhaft in Buggiano, Italien 
 
       Mitglied in diversen Aufsichtsräten 
 
       bis 31. Mai 2018 Vorstandsvorsitzender 
       der Covestro AG 
 
    - die Kandidatinnen und Kandidaten unter 1) bis 5) werden gemäß § 8 Absatz 2 
    Satz 1 der Satzung für die Zeit ab Beendigung der Hauptversammlung vom 30. Juli 2020 
    bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung 
    für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; das 
    Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet; 
 
    6) Ferdinando Falco Beccalli 
 
       wohnhaft in Zürich, Schweiz 
 
       Vorstandsvorsitzender, Falco Enterprises 
       AG 
 
    - der Kandidat unter 6) wird gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 der Satzung für die Zeit 
    ab Beendigung der Hauptversammlung vom 30. Juli 2020 bis zur Beendigung der 
    ordentlichen Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das erste 
    Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt; das Geschäftsjahr, in dem die 
    Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet. 
 
    Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats berücksichtigen die vom Aufsichtsrat gemäß 
    Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK)* für seine Zusammensetzung beschlossenen 
    Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils 

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June 17, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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