DJ DGAP-HV: Covestro AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.07.2020 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Covestro AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Covestro AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.07.2020 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-06-17 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Covestro AG Leverkusen WKN: 606214 / ISIN: DE0006062144 Angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie und des Ziels der Reduzierung von Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, Mitarbeiter und Organmitglieder der Gesellschaft sowie für die beteiligten Dienstleister bei der Planung und Durchführung unserer Hauptversammlung, hat der Vorstand der Covestro AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der Möglichkeit der Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen. Rechtsgrundlage dafür ist das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (C19-AuswBekG), das die Möglichkeit eröffnet, Hauptversammlungen im Jahr 2020 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir berufen hiermit unsere ordentliche Hauptversammlung ein auf Donnerstag, den 30. Juli 2020, um 10:00 Uhr. Die Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten statt. Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Wir bitten alle Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachfolgend unter Ziffer II. (Weitere Angaben, Hinweise und Berichte) enthaltenen Bestimmungen und Erläuterungen. *I. Tagesordnung* 1. _Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den übernahmerelevanten Angaben und des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, jeweils für das am 31. Dezember 2019 endende Geschäftsjahr_ Diese Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.covestro.com/de/investors/financial-calendar/annual-general-meetin g ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Der vom Vorstand am 14. Februar 2020 aufgestellte Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019 ist vom Aufsichtsrat am 18. Februar 2020 gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) gebilligt worden; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Zugleich hat der Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt. Einer Beschlussfassung der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses oder zur Billigung des Konzernabschlusses nach § 173 AktG bedarf es deshalb nicht. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es - abgesehen von der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, die unter Tagesordnungspunkt 2 erfolgt - einer Beschlussfassung hierzu bedarf. 2. _Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns_ Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von Euro 439.200.000,00 in Höhe eines Teilbetrags von Euro 219.437.622,00 durch Ausschüttung einer Dividende an die Aktionäre zu verwenden und den verbleibenden Teilbetrag von Euro 219.762.378,00 auf neue Rechnung vorzutragen. Dies entspricht einer Dividende von Euro 1,20 auf jede für das Jahr 2019 dividendenberechtigte Stückaktie. Sollte sich die Zahl der für das Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende in Höhe von Euro 1,20 je dividendenberechtigte Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht. In Übereinstimmung mit § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG erfolgt die Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 4. August 2020. 3. _Entlastung der Mitglieder des Vorstands_ Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. _Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats_ Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. _Wahl des Abschlussprüfers und des Prüfers für eine prüferische Durchsicht_ Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - der Hauptversammlung vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 und als Prüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Zwischenabschlusses und Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2020 sowie etwaiger zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen der Covestro AG für das Geschäftsjahr 2020 und das erste Quartal des Geschäftsjahres 2021 zu wählen. 6. _Wahlen zum Aufsichtsrat_ Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 30. Juli 2020 endet die Amtszeit der sechs durch die Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats der Covestro AG. Der Aufsichtsrat der Covestro AG besteht aus insgesamt 12 Mitgliedern und setzt sich gemäß § 8 Absatz 1 der Satzung i.V.m. §§ 96 Absatz 1 und Absatz 2, 101 Absatz 1 AktG und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer aus sechs von den Anteilseignern und sechs von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats enthält zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zur Geschlechterquote durch gemeinsame oder getrennte Erfüllung keine Vorgabe. Die Seite der Arbeitnehmervertreter hat der Gesamterfüllung gemäß § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG widersprochen. Die gesetzlichen Vorgaben zur Geschlechterquote sind daher von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen, sodass der Aufsichtsrat sowohl auf der Seite der Anteilseignervertreter als auch auf der Seite der Arbeitnehmervertreter mit jeweils mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männern zu besetzen ist, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind jeweils zwei Frauen und vier Männer sowohl auf der Seite der Anteilseignervertreter als auch auf der Seite der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Covestro AG vertreten. Mit der Wahl der nachfolgend vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten wäre das Mindestanteilsgebot auch weiterhin erfüllt. Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlungen des Nominierungsausschusses - vor, die folgenden Kandidatinnen und Kandidaten als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen: 1) Dr. Christine Maria Bortenlänger wohnhaft in Pullach Geschäftsführender Vorstand, Deutsches Aktieninstitut e.V. 2) Prof. Dr. Rolf Nonnenmacher wohnhaft in Berg Mitglied in diversen Aufsichtsräten 3) Dr. Richard Pott wohnhaft in Leverkusen Mitglied in diversen Aufsichtsräten 4) Regine Stachelhaus wohnhaft in Herrenberg Mitglied in diversen Aufsichtsräten 5) Patrick W. Thomas wohnhaft in Buggiano, Italien Mitglied in diversen Aufsichtsräten bis 31. Mai 2018 Vorstandsvorsitzender der Covestro AG - die Kandidatinnen und Kandidaten unter 1) bis 5) werden gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 der Satzung für die Zeit ab Beendigung der Hauptversammlung vom 30. Juli 2020 bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet; 6) Ferdinando Falco Beccalli wohnhaft in Zürich, Schweiz Vorstandsvorsitzender, Falco Enterprises AG - der Kandidat unter 6) wird gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 der Satzung für die Zeit ab Beendigung der Hauptversammlung vom 30. Juli 2020 bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet. Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats berücksichtigen die vom Aufsichtsrat gemäß Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK)* für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils
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June 17, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
für das Gesamtgremium an. Zudem hat sich der Aufsichtsrat bei den vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten jeweils vergewissert, dass diese den für das Mandat zu erwartenden Zeitaufwand erbringen können. Es ist beabsichtigt, die Wahlen in Übereinstimmung mit dem DCGK im Wege der Einzelwahl durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle seiner Wahl Herr Dr. Richard Pott als Kandidat für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden soll. Unter Ziffer II.15. im Anschluss an die Tagesordnung sind die Lebensläufe, Angaben über Mandate in Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien sowie weitere Informationen der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten beigefügt. * Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017; s. auch Entsprechenserklärung der Covestro AG aus Oktober 2019 7. _Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2015, die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2020 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderungen_ Das in § 4 Absatz 2 der Satzung geregelte Genehmigte Kapital läuft am 2. Oktober 2020 aus. Daher soll die in § 4 Absatz 2 der Satzung bisher enthaltene Regelung zum Genehmigten Kapital aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2020 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss geschaffen werden, das an die Stelle des bisherigen, nicht genutzten Genehmigten Kapitals treten und ein Volumen von 40 % des Grundkapitals haben soll. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Das Genehmigte Kapital in § 4 Absatz 2 der Satzung wird, soweit es dann noch besteht, mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten Kapitals aufgehoben. b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 29. Juli 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt Euro 73.200.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Die Ermächtigung kann auch in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs ihrer Ausgabe an am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats hiervon und von § 60 Absatz 2 AktG abweichend festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn eines bereits abgelaufenen Geschäftsjahrs, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften. Bei Barkapitalerhöhungen sind die neuen Aktien grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Barkapitalerhöhungen auszuschließen, * soweit dies für Spitzenbeträge erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, * um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs-?/Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft bzw. entsprechender Wandlungs-?/Optionspflichten aus von der Covestro AG oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen oder garantierten Schuldverschreibungen zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung dieser Wandlungs-?/Optionsrechte bzw. Erfüllung dieser Wandlungs-?/Optionspflichten zustünden, * wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, darf 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG begebenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibung ausgegeben oder gewährt wurden oder auszugeben oder zu gewähren sind. c) Das in § 4 Absatz 2 der Satzung geregelte Genehmigte Kapital wird gestrichen und § 4 Absatz 2 der Satzung wie folgt neu gefasst: '(2) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 29. Juli 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt Euro 73.200.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Die Ermächtigung kann auch in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs ihrer Ausgabe an am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats hiervon und von § 60 Absatz 2 AktG abweichend festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn eines bereits abgelaufenen Geschäftsjahrs, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen (Genehmigtes Kapital 2020). Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften. Bei Barkapitalerhöhungen sind die neuen Aktien grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Barkapitalerhöhungen auszuschließen, * soweit dies für Spitzenbeträge erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, * um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs-?/Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft bzw. entsprechender Wandlungs-?/Optionspflichten aus von der Covestro AG oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen oder garantierten Schuldverschreibungen zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung dieser Wandlungs-?/Optionsrechte bzw. Erfüllung dieser Wandlungs-?/Optionspflichten zustünden, * wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf
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