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DGAP-HV: Covestro AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Covestro AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.07.2020 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Covestro AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Covestro AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.07.2020 in Leverkusen mit dem Ziel 
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-06-17 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Covestro AG Leverkusen WKN: 606214 / ISIN: DE0006062144 
 
Angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie und des Ziels der Reduzierung von 
Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, Mitarbeiter und Organmitglieder der Gesellschaft sowie 
für die beteiligten Dienstleister bei der Planung und Durchführung unserer Hauptversammlung, 
hat der Vorstand der Covestro AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der 
Möglichkeit der Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen. 
Rechtsgrundlage dafür ist das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (C19-AuswBekG), das die Möglichkeit eröffnet, 
Hauptversammlungen im Jahr 2020 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). 
 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir berufen hiermit unsere ordentliche Hauptversammlung ein auf Donnerstag, den 30. Juli 2020, 
um 10:00 Uhr. Die Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz 
der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten statt. 
 
Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung führt zu Modifikationen in 
den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Wir bitten alle 
Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachfolgend unter Ziffer II. (Weitere 
Angaben, Hinweise und Berichte) enthaltenen Bestimmungen und Erläuterungen. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1.  _Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, 
    des zusammengefassten Lageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats, des erläuternden 
    Berichts des Vorstands zu den übernahmerelevanten Angaben und des Vorschlags des 
    Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, jeweils für das am 31. Dezember 2019 
    endende Geschäftsjahr_ 
 
    Diese Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    https://www.covestro.com/de/investors/financial-calendar/annual-general-meetin 
    g 
 
    ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. 
 
    Der vom Vorstand am 14. Februar 2020 aufgestellte Jahresabschluss für das 
    Geschäftsjahr 2019 ist vom Aufsichtsrat am 18. Februar 2020 gemäß § 172 Satz 1 
    Aktiengesetz (AktG) gebilligt worden; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
    Zugleich hat der Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt. Einer Beschlussfassung 
    der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses oder zur Billigung des 
    Konzernabschlusses nach § 173 AktG bedarf es deshalb nicht. Auch die übrigen 
    vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 AktG 
    lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es - abgesehen von der Beschlussfassung 
    über die Gewinnverwendung, die unter Tagesordnungspunkt 2 erfolgt - einer 
    Beschlussfassung hierzu bedarf. 
2.  _Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns_ 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 
    2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von Euro 439.200.000,00 in Höhe eines 
    Teilbetrags von Euro 219.437.622,00 durch Ausschüttung einer Dividende an die 
    Aktionäre zu verwenden und den verbleibenden Teilbetrag von Euro 219.762.378,00 auf 
    neue Rechnung vorzutragen. Dies entspricht einer Dividende von Euro 1,20 auf jede für 
    das Jahr 2019 dividendenberechtigte Stückaktie. 
 
    Sollte sich die Zahl der für das Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigten 
    Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein 
    entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert 
    eine Dividende in Höhe von Euro 1,20 je dividendenberechtigte Stückaktie sowie einen 
    entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht. 
 
    In Übereinstimmung mit § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG erfolgt die Auszahlung der 
    Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das 
    heißt am 4. August 2020. 
3.  _Entlastung der Mitglieder des Vorstands_ 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
    Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4.  _Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats_ 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5.  _Wahl des Abschlussprüfers und des Prüfers für eine prüferische Durchsicht_ 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - der 
    Hauptversammlung vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als 
    Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 und als Prüfer für eine prüferische 
    Durchsicht des verkürzten Zwischenabschlusses und Zwischenlageberichts zum 30. Juni 
    2020 sowie etwaiger zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen der Covestro AG 
    für das Geschäftsjahr 2020 und das erste Quartal des Geschäftsjahres 2021 zu wählen. 
6.  _Wahlen zum Aufsichtsrat_ 
 
    Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 30. Juli 2020 endet die Amtszeit 
    der sechs durch die Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats der 
    Covestro AG. 
 
    Der Aufsichtsrat der Covestro AG besteht aus insgesamt 12 Mitgliedern und setzt sich 
    gemäß § 8 Absatz 1 der Satzung i.V.m. §§ 96 Absatz 1 und Absatz 2, 101 Absatz 1 
    AktG und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Mitbestimmung der 
    Arbeitnehmer aus sechs von den Anteilseignern und sechs von den Arbeitnehmern zu 
    wählenden Mitgliedern zusammen. 
 
    Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats enthält zur Erfüllung der gesetzlichen 
    Vorgaben zur Geschlechterquote durch gemeinsame oder getrennte Erfüllung keine 
    Vorgabe. Die Seite der Arbeitnehmervertreter hat der Gesamterfüllung gemäß § 96 
    Absatz 2 Satz 3 AktG widersprochen. Die gesetzlichen Vorgaben zur Geschlechterquote 
    sind daher von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu 
    erfüllen, sodass der Aufsichtsrat sowohl auf der Seite der Anteilseignervertreter als 
    auch auf der Seite der Arbeitnehmervertreter mit jeweils mindestens zwei Frauen und 
    mindestens zwei Männern zu besetzen ist, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 
    2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind 
    jeweils zwei Frauen und vier Männer sowohl auf der Seite der Anteilseignervertreter 
    als auch auf der Seite der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Covestro AG 
    vertreten. Mit der Wahl der nachfolgend vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten 
    wäre das Mindestanteilsgebot auch weiterhin erfüllt. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlungen des Nominierungsausschusses 
    - vor, die folgenden Kandidatinnen und Kandidaten als Anteilseignervertreter in den 
    Aufsichtsrat zu wählen: 
 
    1) Dr. Christine Maria Bortenlänger 
 
       wohnhaft in Pullach 
 
       Geschäftsführender Vorstand, Deutsches 
       Aktieninstitut e.V. 
    2) Prof. Dr. Rolf Nonnenmacher 
 
       wohnhaft in Berg 
 
       Mitglied in diversen Aufsichtsräten 
    3) Dr. Richard Pott 
 
       wohnhaft in Leverkusen 
 
       Mitglied in diversen Aufsichtsräten 
    4) Regine Stachelhaus 
 
       wohnhaft in Herrenberg 
 
       Mitglied in diversen Aufsichtsräten 
    5) Patrick W. Thomas 
 
       wohnhaft in Buggiano, Italien 
 
       Mitglied in diversen Aufsichtsräten 
 
       bis 31. Mai 2018 Vorstandsvorsitzender 
       der Covestro AG 
 
    - die Kandidatinnen und Kandidaten unter 1) bis 5) werden gemäß § 8 Absatz 2 
    Satz 1 der Satzung für die Zeit ab Beendigung der Hauptversammlung vom 30. Juli 2020 
    bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung 
    für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; das 
    Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet; 
 
    6) Ferdinando Falco Beccalli 
 
       wohnhaft in Zürich, Schweiz 
 
       Vorstandsvorsitzender, Falco Enterprises 
       AG 
 
    - der Kandidat unter 6) wird gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 der Satzung für die Zeit 
    ab Beendigung der Hauptversammlung vom 30. Juli 2020 bis zur Beendigung der 
    ordentlichen Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das erste 
    Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt; das Geschäftsjahr, in dem die 
    Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet. 
 
    Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats berücksichtigen die vom Aufsichtsrat gemäß 
    Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK)* für seine Zusammensetzung beschlossenen 
    Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils 

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June 17, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

für das Gesamtgremium an. Zudem hat sich der Aufsichtsrat bei den vorgeschlagenen 
    Kandidatinnen und Kandidaten jeweils vergewissert, dass diese den für das Mandat zu 
    erwartenden Zeitaufwand erbringen können. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Wahlen in Übereinstimmung mit dem DCGK im Wege der 
    Einzelwahl durchzuführen. 
 
    Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle seiner Wahl Herr Dr. Richard Pott als 
    Kandidat für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden soll. 
 
    Unter Ziffer II.15. im Anschluss an die Tagesordnung sind die Lebensläufe, Angaben 
    über Mandate in Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien sowie weitere 
    Informationen der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten beigefügt. 
 
    * Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017; s. auch 
    Entsprechenserklärung der Covestro AG aus Oktober 2019 
7.  _Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2015, die 
    Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2020 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der 
    Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderungen_ 
 
    Das in § 4 Absatz 2 der Satzung geregelte Genehmigte Kapital läuft am 2. Oktober 2020 
    aus. Daher soll die in § 4 Absatz 2 der Satzung bisher enthaltene Regelung zum 
    Genehmigten Kapital aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2020 gegen Bar- 
    und/oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss geschaffen 
    werden, das an die Stelle des bisherigen, nicht genutzten Genehmigten Kapitals treten 
    und ein Volumen von 40 % des Grundkapitals haben soll. 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    a) Das Genehmigte Kapital in § 4 Absatz 2 der Satzung wird, soweit es dann noch 
       besteht, mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend 
       bestimmten neuen Genehmigten Kapitals aufgehoben. 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 29. Juli 
       2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt Euro 73.200.000,00 
       durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen zu erhöhen. Die Ermächtigung kann auch in Teilbeträgen ausgenutzt 
       werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs ihrer Ausgabe an 
       am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats hiervon und von § 60 Absatz 2 AktG abweichend festlegen, 
       dass die neuen Aktien vom Beginn eines bereits abgelaufenen Geschäftsjahrs, 
       für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung 
       über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn 
       teilnehmen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
       weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. 
 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, 
       insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch 
       mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, 
       Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den 
       Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die 
       Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften. 
 
       Bei Barkapitalerhöhungen sind die neuen Aktien grundsätzlich den Aktionären 
       zum Bezug anzubieten; sie können auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im 
       Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, 
       sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
       Barkapitalerhöhungen auszuschließen, 
 
       * soweit dies für Spitzenbeträge 
         erforderlich ist, die sich aufgrund 
         des Bezugsverhältnisses ergeben, 
       * um den Inhabern bzw. Gläubigern von 
         Wandlungs-?/Optionsrechten auf Aktien 
         der Gesellschaft bzw. entsprechender 
         Wandlungs-?/Optionspflichten aus von 
         der Covestro AG oder ihren 
         Konzerngesellschaften ausgegebenen 
         oder garantierten 
         Schuldverschreibungen zum Ausgleich 
         von Verwässerungen Bezugsrechte in dem 
         Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach 
         Ausübung dieser 
         Wandlungs-?/Optionsrechte bzw. 
         Erfüllung dieser 
         Wandlungs-?/Optionspflichten 
         zustünden, 
       * wenn der Ausgabebetrag der neuen 
         Aktien den Börsenpreis der bereits 
         börsennotierten Aktien der 
         Gesellschaft nicht wesentlich 
         unterschreitet. Der rechnerische 
         Anteil am Grundkapital, der auf Aktien 
         entfällt, die gemäß § 186 Absatz 
         3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
         werden, darf 10 % des Grundkapitals 
         nicht überschreiten. Maßgeblich 
         ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
         oder - falls dieser Wert geringer ist 
         - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
         Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
         sind Aktien anzurechnen, die während 
         der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
         zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in 
         direkter oder entsprechender Anwendung 
         dieser Vorschrift ausgegeben oder 
         veräußert werden. Ebenfalls 
         anzurechnen sind Aktien, die aufgrund 
         einer während der Laufzeit dieser 
         Ermächtigung unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 
         3 Satz 4 AktG begebenen Wandel- bzw. 
         Optionsschuldverschreibung ausgegeben 
         oder gewährt wurden oder auszugeben 
         oder zu gewähren sind. 
    c) Das in § 4 Absatz 2 der Satzung geregelte Genehmigte Kapital wird gestrichen 
       und § 4 Absatz 2 der Satzung wie folgt neu gefasst: 
 
        '(2) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
        Grundkapital bis zum 29. Juli 2025 mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 
        insgesamt Euro 73.200.000,00 durch 
        Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautenden 
        Stückaktien gegen Bar- und/oder 
        Sacheinlagen zu erhöhen. Die 
        Ermächtigung kann auch in Teilbeträgen 
        ausgenutzt werden. Die neuen Aktien 
        nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs 
        ihrer Ausgabe an am Gewinn teil. Soweit 
        rechtlich zulässig, kann der Vorstand 
        mit Zustimmung des Aufsichtsrats hiervon 
        und von § 60 Absatz 2 AktG abweichend 
        festlegen, dass die neuen Aktien vom 
        Beginn eines bereits abgelaufenen 
        Geschäftsjahrs, für das zum Zeitpunkt 
        ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der 
        Hauptversammlung über die Verwendung des 
        Bilanzgewinns gefasst worden ist, am 
        Gewinn teilnehmen. Der Vorstand wird 
        ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
        der Kapitalerhöhung und ihrer 
        Durchführung festzulegen (Genehmigtes 
        Kapital 2020). 
 
        Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats das 
        Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Sacheinlagen auszuschließen, 
        insbesondere im Rahmen von 
        Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
        (auch mittelbaren) Erwerb von 
        Unternehmen, Betrieben, 
        Unternehmensteilen, Beteiligungen oder 
        sonstigen Vermögensgegenständen oder 
        Ansprüchen auf den Erwerb von 
        Vermögensgegenständen 
        einschließlich Forderungen gegen 
        die Gesellschaft oder ihre 
        Konzerngesellschaften. 
 
        Bei Barkapitalerhöhungen sind die neuen 
        Aktien grundsätzlich den Aktionären zum 
        Bezug anzubieten; sie können auch von 
        Kreditinstituten oder Unternehmen im 
        Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit 
        der Verpflichtung übernommen werden, sie 
        den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
        Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats das 
        Bezugsrecht der Aktionäre bei 
        Barkapitalerhöhungen 
        auszuschließen, 
 
        * soweit dies für Spitzenbeträge 
          erforderlich ist, die sich aufgrund 
          des Bezugsverhältnisses ergeben, 
        * um den Inhabern bzw. Gläubigern von 
          Wandlungs-?/Optionsrechten auf 
          Aktien der Gesellschaft bzw. 
          entsprechender 
          Wandlungs-?/Optionspflichten aus 
          von der Covestro AG oder ihren 
          Konzerngesellschaften ausgegebenen 
          oder garantierten 
          Schuldverschreibungen zum Ausgleich 
          von Verwässerungen Bezugsrechte in 
          dem Umfang zu gewähren, wie sie 
          ihnen nach Ausübung dieser 
          Wandlungs-?/Optionsrechte bzw. 
          Erfüllung dieser 
          Wandlungs-?/Optionspflichten 
          zustünden, 
        * wenn der Ausgabebetrag der neuen 
          Aktien den Börsenpreis der bereits 
          börsennotierten Aktien der 
          Gesellschaft nicht wesentlich 
          unterschreitet. Der rechnerische 
          Anteil am Grundkapital, der auf 

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June 17, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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