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(2)

DGAP-HV: Covestro AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: Covestro AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.07.2020 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Covestro AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Covestro AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.07.2020 in Leverkusen mit dem Ziel 
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-06-17 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Covestro AG Leverkusen WKN: 606214 / ISIN: DE0006062144 
 
Angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie und des Ziels der Reduzierung von 
Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, Mitarbeiter und Organmitglieder der Gesellschaft sowie 
für die beteiligten Dienstleister bei der Planung und Durchführung unserer Hauptversammlung, 
hat der Vorstand der Covestro AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der 
Möglichkeit der Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen. 
Rechtsgrundlage dafür ist das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (C19-AuswBekG), das die Möglichkeit eröffnet, 
Hauptversammlungen im Jahr 2020 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). 
 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir berufen hiermit unsere ordentliche Hauptversammlung ein auf Donnerstag, den 30. Juli 2020, 
um 10:00 Uhr. Die Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz 
der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten statt. 
 
Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung führt zu Modifikationen in 
den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Wir bitten alle 
Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachfolgend unter Ziffer II. (Weitere 
Angaben, Hinweise und Berichte) enthaltenen Bestimmungen und Erläuterungen. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1.  _Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, 
    des zusammengefassten Lageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats, des erläuternden 
    Berichts des Vorstands zu den übernahmerelevanten Angaben und des Vorschlags des 
    Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, jeweils für das am 31. Dezember 2019 
    endende Geschäftsjahr_ 
 
    Diese Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    https://www.covestro.com/de/investors/financial-calendar/annual-general-meetin 
    g 
 
    ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. 
 
    Der vom Vorstand am 14. Februar 2020 aufgestellte Jahresabschluss für das 
    Geschäftsjahr 2019 ist vom Aufsichtsrat am 18. Februar 2020 gemäß § 172 Satz 1 
    Aktiengesetz (AktG) gebilligt worden; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
    Zugleich hat der Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt. Einer Beschlussfassung 
    der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses oder zur Billigung des 
    Konzernabschlusses nach § 173 AktG bedarf es deshalb nicht. Auch die übrigen 
    vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 AktG 
    lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es - abgesehen von der Beschlussfassung 
    über die Gewinnverwendung, die unter Tagesordnungspunkt 2 erfolgt - einer 
    Beschlussfassung hierzu bedarf. 
2.  _Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns_ 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 
    2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von Euro 439.200.000,00 in Höhe eines 
    Teilbetrags von Euro 219.437.622,00 durch Ausschüttung einer Dividende an die 
    Aktionäre zu verwenden und den verbleibenden Teilbetrag von Euro 219.762.378,00 auf 
    neue Rechnung vorzutragen. Dies entspricht einer Dividende von Euro 1,20 auf jede für 
    das Jahr 2019 dividendenberechtigte Stückaktie. 
 
    Sollte sich die Zahl der für das Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigten 
    Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein 
    entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert 
    eine Dividende in Höhe von Euro 1,20 je dividendenberechtigte Stückaktie sowie einen 
    entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht. 
 
    In Übereinstimmung mit § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG erfolgt die Auszahlung der 
    Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das 
    heißt am 4. August 2020. 
3.  _Entlastung der Mitglieder des Vorstands_ 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
    Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4.  _Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats_ 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5.  _Wahl des Abschlussprüfers und des Prüfers für eine prüferische Durchsicht_ 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - der 
    Hauptversammlung vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als 
    Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 und als Prüfer für eine prüferische 
    Durchsicht des verkürzten Zwischenabschlusses und Zwischenlageberichts zum 30. Juni 
    2020 sowie etwaiger zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen der Covestro AG 
    für das Geschäftsjahr 2020 und das erste Quartal des Geschäftsjahres 2021 zu wählen. 
6.  _Wahlen zum Aufsichtsrat_ 
 
    Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 30. Juli 2020 endet die Amtszeit 
    der sechs durch die Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats der 
    Covestro AG. 
 
    Der Aufsichtsrat der Covestro AG besteht aus insgesamt 12 Mitgliedern und setzt sich 
    gemäß § 8 Absatz 1 der Satzung i.V.m. §§ 96 Absatz 1 und Absatz 2, 101 Absatz 1 
    AktG und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Mitbestimmung der 
    Arbeitnehmer aus sechs von den Anteilseignern und sechs von den Arbeitnehmern zu 
    wählenden Mitgliedern zusammen. 
 
    Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats enthält zur Erfüllung der gesetzlichen 
    Vorgaben zur Geschlechterquote durch gemeinsame oder getrennte Erfüllung keine 
    Vorgabe. Die Seite der Arbeitnehmervertreter hat der Gesamterfüllung gemäß § 96 
    Absatz 2 Satz 3 AktG widersprochen. Die gesetzlichen Vorgaben zur Geschlechterquote 
    sind daher von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu 
    erfüllen, sodass der Aufsichtsrat sowohl auf der Seite der Anteilseignervertreter als 
    auch auf der Seite der Arbeitnehmervertreter mit jeweils mindestens zwei Frauen und 
    mindestens zwei Männern zu besetzen ist, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 
    2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind 
    jeweils zwei Frauen und vier Männer sowohl auf der Seite der Anteilseignervertreter 
    als auch auf der Seite der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Covestro AG 
    vertreten. Mit der Wahl der nachfolgend vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten 
    wäre das Mindestanteilsgebot auch weiterhin erfüllt. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlungen des Nominierungsausschusses 
    - vor, die folgenden Kandidatinnen und Kandidaten als Anteilseignervertreter in den 
    Aufsichtsrat zu wählen: 
 
    1) Dr. Christine Maria Bortenlänger 
 
       wohnhaft in Pullach 
 
       Geschäftsführender Vorstand, Deutsches 
       Aktieninstitut e.V. 
    2) Prof. Dr. Rolf Nonnenmacher 
 
       wohnhaft in Berg 
 
       Mitglied in diversen Aufsichtsräten 
    3) Dr. Richard Pott 
 
       wohnhaft in Leverkusen 
 
       Mitglied in diversen Aufsichtsräten 
    4) Regine Stachelhaus 
 
       wohnhaft in Herrenberg 
 
       Mitglied in diversen Aufsichtsräten 
    5) Patrick W. Thomas 
 
       wohnhaft in Buggiano, Italien 
 
       Mitglied in diversen Aufsichtsräten 
 
       bis 31. Mai 2018 Vorstandsvorsitzender 
       der Covestro AG 
 
    - die Kandidatinnen und Kandidaten unter 1) bis 5) werden gemäß § 8 Absatz 2 
    Satz 1 der Satzung für die Zeit ab Beendigung der Hauptversammlung vom 30. Juli 2020 
    bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung 
    für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; das 
    Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet; 
 
    6) Ferdinando Falco Beccalli 
 
       wohnhaft in Zürich, Schweiz 
 
       Vorstandsvorsitzender, Falco Enterprises 
       AG 
 
    - der Kandidat unter 6) wird gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 der Satzung für die Zeit 
    ab Beendigung der Hauptversammlung vom 30. Juli 2020 bis zur Beendigung der 
    ordentlichen Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das erste 
    Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt; das Geschäftsjahr, in dem die 
    Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet. 
 
    Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats berücksichtigen die vom Aufsichtsrat gemäß 
    Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK)* für seine Zusammensetzung beschlossenen 
    Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 17, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Covestro AG: Bekanntmachung der -2-

für das Gesamtgremium an. Zudem hat sich der Aufsichtsrat bei den vorgeschlagenen 
    Kandidatinnen und Kandidaten jeweils vergewissert, dass diese den für das Mandat zu 
    erwartenden Zeitaufwand erbringen können. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Wahlen in Übereinstimmung mit dem DCGK im Wege der 
    Einzelwahl durchzuführen. 
 
    Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle seiner Wahl Herr Dr. Richard Pott als 
    Kandidat für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden soll. 
 
    Unter Ziffer II.15. im Anschluss an die Tagesordnung sind die Lebensläufe, Angaben 
    über Mandate in Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien sowie weitere 
    Informationen der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten beigefügt. 
 
    * Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017; s. auch 
    Entsprechenserklärung der Covestro AG aus Oktober 2019 
7.  _Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2015, die 
    Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2020 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der 
    Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderungen_ 
 
    Das in § 4 Absatz 2 der Satzung geregelte Genehmigte Kapital läuft am 2. Oktober 2020 
    aus. Daher soll die in § 4 Absatz 2 der Satzung bisher enthaltene Regelung zum 
    Genehmigten Kapital aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2020 gegen Bar- 
    und/oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss geschaffen 
    werden, das an die Stelle des bisherigen, nicht genutzten Genehmigten Kapitals treten 
    und ein Volumen von 40 % des Grundkapitals haben soll. 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    a) Das Genehmigte Kapital in § 4 Absatz 2 der Satzung wird, soweit es dann noch 
       besteht, mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend 
       bestimmten neuen Genehmigten Kapitals aufgehoben. 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 29. Juli 
       2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt Euro 73.200.000,00 
       durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen zu erhöhen. Die Ermächtigung kann auch in Teilbeträgen ausgenutzt 
       werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs ihrer Ausgabe an 
       am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats hiervon und von § 60 Absatz 2 AktG abweichend festlegen, 
       dass die neuen Aktien vom Beginn eines bereits abgelaufenen Geschäftsjahrs, 
       für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung 
       über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn 
       teilnehmen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
       weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. 
 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, 
       insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch 
       mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, 
       Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den 
       Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die 
       Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften. 
 
       Bei Barkapitalerhöhungen sind die neuen Aktien grundsätzlich den Aktionären 
       zum Bezug anzubieten; sie können auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im 
       Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, 
       sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
       Barkapitalerhöhungen auszuschließen, 
 
       * soweit dies für Spitzenbeträge 
         erforderlich ist, die sich aufgrund 
         des Bezugsverhältnisses ergeben, 
       * um den Inhabern bzw. Gläubigern von 
         Wandlungs-?/Optionsrechten auf Aktien 
         der Gesellschaft bzw. entsprechender 
         Wandlungs-?/Optionspflichten aus von 
         der Covestro AG oder ihren 
         Konzerngesellschaften ausgegebenen 
         oder garantierten 
         Schuldverschreibungen zum Ausgleich 
         von Verwässerungen Bezugsrechte in dem 
         Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach 
         Ausübung dieser 
         Wandlungs-?/Optionsrechte bzw. 
         Erfüllung dieser 
         Wandlungs-?/Optionspflichten 
         zustünden, 
       * wenn der Ausgabebetrag der neuen 
         Aktien den Börsenpreis der bereits 
         börsennotierten Aktien der 
         Gesellschaft nicht wesentlich 
         unterschreitet. Der rechnerische 
         Anteil am Grundkapital, der auf Aktien 
         entfällt, die gemäß § 186 Absatz 
         3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
         werden, darf 10 % des Grundkapitals 
         nicht überschreiten. Maßgeblich 
         ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
         oder - falls dieser Wert geringer ist 
         - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
         Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
         sind Aktien anzurechnen, die während 
         der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
         zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in 
         direkter oder entsprechender Anwendung 
         dieser Vorschrift ausgegeben oder 
         veräußert werden. Ebenfalls 
         anzurechnen sind Aktien, die aufgrund 
         einer während der Laufzeit dieser 
         Ermächtigung unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 
         3 Satz 4 AktG begebenen Wandel- bzw. 
         Optionsschuldverschreibung ausgegeben 
         oder gewährt wurden oder auszugeben 
         oder zu gewähren sind. 
    c) Das in § 4 Absatz 2 der Satzung geregelte Genehmigte Kapital wird gestrichen 
       und § 4 Absatz 2 der Satzung wie folgt neu gefasst: 
 
        '(2) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
        Grundkapital bis zum 29. Juli 2025 mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 
        insgesamt Euro 73.200.000,00 durch 
        Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautenden 
        Stückaktien gegen Bar- und/oder 
        Sacheinlagen zu erhöhen. Die 
        Ermächtigung kann auch in Teilbeträgen 
        ausgenutzt werden. Die neuen Aktien 
        nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs 
        ihrer Ausgabe an am Gewinn teil. Soweit 
        rechtlich zulässig, kann der Vorstand 
        mit Zustimmung des Aufsichtsrats hiervon 
        und von § 60 Absatz 2 AktG abweichend 
        festlegen, dass die neuen Aktien vom 
        Beginn eines bereits abgelaufenen 
        Geschäftsjahrs, für das zum Zeitpunkt 
        ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der 
        Hauptversammlung über die Verwendung des 
        Bilanzgewinns gefasst worden ist, am 
        Gewinn teilnehmen. Der Vorstand wird 
        ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
        der Kapitalerhöhung und ihrer 
        Durchführung festzulegen (Genehmigtes 
        Kapital 2020). 
 
        Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats das 
        Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Sacheinlagen auszuschließen, 
        insbesondere im Rahmen von 
        Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
        (auch mittelbaren) Erwerb von 
        Unternehmen, Betrieben, 
        Unternehmensteilen, Beteiligungen oder 
        sonstigen Vermögensgegenständen oder 
        Ansprüchen auf den Erwerb von 
        Vermögensgegenständen 
        einschließlich Forderungen gegen 
        die Gesellschaft oder ihre 
        Konzerngesellschaften. 
 
        Bei Barkapitalerhöhungen sind die neuen 
        Aktien grundsätzlich den Aktionären zum 
        Bezug anzubieten; sie können auch von 
        Kreditinstituten oder Unternehmen im 
        Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit 
        der Verpflichtung übernommen werden, sie 
        den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
        Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats das 
        Bezugsrecht der Aktionäre bei 
        Barkapitalerhöhungen 
        auszuschließen, 
 
        * soweit dies für Spitzenbeträge 
          erforderlich ist, die sich aufgrund 
          des Bezugsverhältnisses ergeben, 
        * um den Inhabern bzw. Gläubigern von 
          Wandlungs-?/Optionsrechten auf 
          Aktien der Gesellschaft bzw. 
          entsprechender 
          Wandlungs-?/Optionspflichten aus 
          von der Covestro AG oder ihren 
          Konzerngesellschaften ausgegebenen 
          oder garantierten 
          Schuldverschreibungen zum Ausgleich 
          von Verwässerungen Bezugsrechte in 
          dem Umfang zu gewähren, wie sie 
          ihnen nach Ausübung dieser 
          Wandlungs-?/Optionsrechte bzw. 
          Erfüllung dieser 
          Wandlungs-?/Optionspflichten 
          zustünden, 
        * wenn der Ausgabebetrag der neuen 
          Aktien den Börsenpreis der bereits 
          börsennotierten Aktien der 
          Gesellschaft nicht wesentlich 
          unterschreitet. Der rechnerische 
          Anteil am Grundkapital, der auf 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 17, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Covestro AG: Bekanntmachung der -3-

Aktien entfällt, die gemäß § 
          186 Absatz 3 Satz 4 AktG gegen 
          Bareinlagen unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts ausgegeben werden, 
          darf 10 % des Grundkapitals nicht 
          überschreiten. Maßgeblich ist 
          das Grundkapital zum Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
          oder - falls dieser Wert geringer 
          ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
          dieser Ermächtigung. Auf diese 
          Begrenzung sind Aktien anzurechnen, 
          die während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
          ihrer Ausnutzung in direkter oder 
          entsprechender Anwendung dieser 
          Vorschrift ausgegeben oder 
          veräußert werden. Ebenfalls 
          anzurechnen sind Aktien, die 
          aufgrund einer während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 
          AktG begebenen Wandel- bzw. 
          Optionsschuldverschreibung 
          ausgegeben oder gewährt wurden oder 
          auszugeben oder zu gewähren sind.' 
    d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 der Satzung sowohl entsprechend der 
       jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 als auch nach Ablauf der 
       Ermächtigungsfrist zu ändern. 
 
       Vor dem Hintergrund der vorstehend vorgeschlagenen Ermächtigung zur Erhöhung 
       des Grundkapitals erstattet der Vorstand schriftlich Bericht über die Gründe, 
       aus denen er ermächtigt sein soll, in bestimmten Fällen das Bezugsrecht der 
       Aktionäre auszuschließen. Der Bericht ist unter Ziffer II.13. im 
       Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt und von der Einberufung der 
       Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
       https://www.covestro.com/de/investors/financial-calendar/annual-general-meetin 
       g 
 
       zugänglich. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos 
       eine Abschrift. 
 
       Zudem erklärt der Vorstand eine Selbstverpflichtung, mit der er 
       Kapitalerhöhungen aus dem unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen 
       Genehmigten Kapital 2020 und dem unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen 
       Bedingten Kapital 2020 einschränkt. Diese ist unter Ziffer II.14. im Anschluss 
       an die Tagesordnung abgedruckt. 
8.  _Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden und die Erteilung einer neuen 
    Ermächtigung des Vorstands zur Begebung von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen, zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die Aufhebung des bestehenden Bedingten 
    Kapitals 2015 und die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2020 und entsprechende 
    Satzungsänderungen_ 
 
    Die von der Hauptversammlung am 1. September 2015 unter Tagesordnungspunkt 1 
    beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-?/Optionsschuldverschreibungen läuft 
    am 31. August 2020 aus. Die Ermächtigung wurde nicht genutzt und wird bis zu ihrem 
    Auslaufen nicht mehr genutzt werden, sodass das korrespondierende Bedingte Kapital 
    2015 nicht mehr benötigt wird. Der Vorstand soll daher erneut zur Begebung von 
    Wandel-?/Optionsschuldverschreibungen ermächtigt, das Bedingte Kapital 2015 
    aufgehoben und ein neues Bedingtes Kapital 2020 beschlossen werden. 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    a) Ermächtigung zur Begebung von 
       Wandel-?/Optionsschuldverschreibungen und 
       zum Ausschluss des Bezugsrechts 
 
    (1) Allgemeines, Betragsgrenzen, Begebung gegen Geld- oder Sachleistung sowie durch 
    Konzerngesellschaften, Befristung der Ermächtigung 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, einmalig oder mehrmals, auch gleichzeitig in 
    verschiedenen Tranchen, nachrangige oder nicht nachrangige 
    Wandel-?/Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 
    2.000.000.000,00 zu begeben und in diesem Zusammenhang Wandlungs-, Umtausch- bzw. 
    Optionsrechte und Wandlungspflichten auf im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Begründung 
    insgesamt bis zu 18.300.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Covestro AG 
    ('Covestro-Aktien') mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu 
    Euro 18.300.000,00 zu gewähren bzw. aufzuerlegen. Die Ermächtigung umfasst auch die 
    Möglichkeit, für über Konzerngesellschaften der Gesellschaft ausgegebene 
    Wandel-?/Optionsschuldverschreibungen die erforderlichen Garantien zu übernehmen 
    sowie weitere für eine erfolgreiche Begebung erforderliche Erklärungen abzugeben und 
    Handlungen vorzunehmen. Weiter umfasst die Ermächtigung die Möglichkeit, in den in 
    den Schuldverschreibungs- bzw. Optionsbedingungen (nachfolgend: 
    'Schuldverschreibungsbedingungen') vorgesehenen Fällen Covestro-Aktien zu gewähren. 
 
    Die Ermächtigung erstreckt sich auf alle Wandel-?/Optionsschuldverschreibungen, 
    welche den in § 221 AktG enthaltenen rechtlichen Anforderungen unterfallen. Sie 
    können auch Umtauschrechte der Emittentin oder der Covestro AG, insbesondere Rechte 
    zur Ersetzung der darunter ursprünglich geschuldeten Leistungen durch Covestro-Aktien 
    (auch als Andienungsrecht, Ersetzungsbefugnis bzw. Tilgungswahlrecht), vorsehen und 
    damit bereits bei Begebung oder unter der Voraussetzung einer gesonderten Erklärung 
    der Emittentin oder der Covestro AG zur Ausübung eines Umtauschrechts oder unter 
    anderen Voraussetzungen die Pflicht zur Lieferung von Covestro-Aktien oder Wandlungs- 
    bzw. Optionsrechten oder -pflichten auf Covestro-Aktien begründen (in beliebiger 
    Kombination), und zwar zum Ende der Laufzeit oder zu anderen Zeitpunkten (unter 
    Einbeziehung aller in diesem Beschluss vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten 
    nachfolgend: 'Schuldverschreibungen'). Die Schuldverschreibungen können zu 
    Finanzierungszwecken (Aufnahme von Fremd- bzw. Eigenkapital) begeben werden, aber 
    auch zu anderen Zwecken, etwa der Optimierung der Kapitalstruktur der Gesellschaft. 
 
    Die Schuldverschreibungen können gegen Geld- und/oder Sachleistung, insbesondere die 
    Beteiligung an anderen Unternehmen, begeben werden. Im Fall von 
    Optionsschuldverschreibungen kann die Begebung gegen Sachleistung erfolgen, soweit in 
    den Bedingungen der Optionsscheine vorgesehen ist, den Optionspreis je Covestro-Aktie 
    bei Ausübung vollständig in bar zu leisten. Der Nennbetrag bzw. ein unter dem 
    Nennbetrag liegender Ausgabepreis von Schuldverschreibungen darf auch so gewählt 
    werden, dass er im Zeitpunkt der Begebung dem anteiligen Betrag am Grundkapital der 
    nach den Schuldverschreibungsbedingungen zu beziehenden Aktien entspricht, muss also 
    diesen Betrag nicht notwendig übersteigen. 
 
    Die Ermächtigung gilt für die Begebung von Schuldverschreibungen bis zum 29. Juli 
    2025. Soweit eine Schuldverschreibung eine Pflicht zur Lieferung von Covestro-Aktien 
    oder Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder -pflichten auf Covestro-Aktien erst nach 
    einer Erklärung zur Ausübung eines Umtauschrechts der Emittentin oder der Covestro AG 
    vorsieht, muss die entsprechende Erklärung bis zum 29. Juli 2025 abgegeben werden. 
 
    (2) Wandlungs-?/Optionspreis je Aktie 
 
    Im Fall von Optionsschuldverschreibungen werden jedem Anleihestück Optionsrechte, 
    insbesondere in Form eines oder mehrerer Optionsscheine, beigefügt, die den Inhaber 
    bzw. Gläubiger nach näherer Maßgabe der Schuldverschreibungsbedingungen zum 
    Bezug von Covestro-Aktien berechtigen oder verpflichten oder die ein Umtauschrecht 
    der Emittentin oder der Covestro AG beinhalten. 
 
    Im Fall von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger der 
    Wandelschuldverschreibungen das Recht bzw. haben die Pflicht, ihre 
    Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der 
    Schuldverschreibungsbedingungen in Covestro-Aktien zu wandeln. 
 
    In allen Fällen ergibt sich das Wandlungs- bzw. Umtausch- oder Bezugsverhältnis aus 
    der Division des Nennbetrags bzw. eines unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises 
    einer Wandelschuldverschreibung bzw. bei Ausübung eines Optionsscheines des nach 
    dessen Bedingungen geschuldeten Betrags durch den jeweils festgesetzten Wandlungs- 
    oder Optionspreis für eine Covestro-Aktie. 
 
    Der bei Begebung maßgebliche Wandlungs-?/Optionspreis je Aktie darf bei 
    Schuldverschreibungen mit bereits bei Begebung bestehenden Umtausch- oder 
    Bezugsrechten der Gläubiger für diese 80 % des Kurses der Covestro-Aktie im 
    Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) nicht unterschreiten. 
    Maßgeblich dafür ist der durchschnittliche Schlusskurs an den zehn 
    Börsenhandelstagen vor der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Begebung 
    der Schuldverschreibungen bzw. über die Erklärung der Annahme durch die Gesellschaft 
    nach einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten. Wird das 
    Bezugsrecht der Aktionäre nicht ausgeschlossen, kann stattdessen auf den Kurs an den 
    Börsenhandelstagen während der Bezugsfrist abgestellt werden (mit Ausnahme der Tage 
    der Bezugsfrist, die erforderlich sind, um den Wandlungs-?/Optionspreis gemäß § 
    186 Absatz 2 AktG fristgerecht bekannt zu machen). Im Fall von Schuldverschreibungen 
    mit einer Wandlungs-?/Optionspflicht bzw. einem Umtauschrecht der Emittentin oder der 
    Covestro AG kann der Wandlungs-?/Optionspreis bzw. der zur Ermittlung des 

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June 17, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Covestro AG: Bekanntmachung der -4-

Wandlungs-?/Optionspreises herangezogene Referenzkurs der Covestro-Aktie mindestens 
    entweder den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem durchschnittlichen 
    volumengewichteten Kurs der Covestro-Aktie an mindestens drei Börsenhandelstagen im 
    Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) unmittelbar vor der 
    Ermittlung des Wandlungs-?/Optionspreises nach näherer Maßgabe der 
    Schuldverschreibungsbedingungen entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs und 
    der daraus abgeleitete maßgebliche Wandlungs-?/Optionspreis unterhalb des oben 
    genannten Mindestpreises (80 %) liegt. 
 
    § 9 Absatz 1 AktG sowie § 199 Absatz 2 AktG bleiben unberührt. 
 
    (3) Verwässerungsschutz, Anpassungen und weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
    Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, nach näherer Maßgabe der 
    jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen in bestimmten Fällen Verwässerungsschutz 
    zu gewähren bzw. Anpassungen vorzunehmen. Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen können 
    insbesondere vorgesehen werden, wenn es während der Laufzeit der 
    Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheine zu Kapitalveränderungen bei der 
    Gesellschaft kommt (etwa einer Kapitalerhöhung bzw. Kapitalherabsetzung oder einem 
    Aktiensplit), aber auch im Zusammenhang mit Dividendenzahlungen, der Begebung 
    weiterer Wandel-?/Optionsschuldverschreibungen, Umwandlungsmaßnahmen sowie im 
    Fall anderer Ereignisse mit Auswirkungen auf den Wert der Options- bzw. 
    Wandlungsrechte, die während der Laufzeit der Schuldverschreibungen bzw. der 
    Optionsscheine eintreten (wie zum Beispiel einer Kontrollerlangung durch einen 
    Dritten). Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen können insbesondere durch Einräumung 
    von Bezugsrechten, durch Veränderung des Wandlungs-?/Optionspreises sowie durch die 
    Veränderung oder Einräumung von Barkomponenten vorgesehen werden. 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Ausgabekonditionen 
    sowie die weiteren Bedingungen der Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheine 
    festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit der jeweils ausgebenden Konzerngesellschaft 
    festzulegen. Die Schuldverschreibungsbedingungen können dabei insbesondere auch die 
    folgenden Gestaltungen vorsehen: 
 
    * ob und unter welchen Voraussetzungen, etwa 
      auf Grundlage eines Wahlrechts der 
      Emittentin bzw. der Covestro AG, eine 
      Bedienung aus bedingtem Kapital 
      (insbesondere dem neuen, in Zusammenhang 
      mit dieser Ermächtigung zu schaffenden 
      Bedingten Kapital 2020), aus einem 
      vorhandenen oder zu schaffenden 
      genehmigten Kapital, aus einem vorhandenen 
      oder zu erwerbenden Bestand eigener 
      Aktien, oder anstelle der Lieferung von 
      Covestro-Aktien die Zahlung eines 
      Wertausgleichs in Geld oder die Lieferung 
      anderer an einem Handelsplatz im Sinn von 
      § 2 Absatz 22 Wertpapierhandelsgesetz 
      handelbarer Wertpapiere vorgesehen werden 
      kann, 
    * ob die Schuldverschreibungen bzw. 
      Optionsscheine auf den Inhaber oder auf 
      den Namen lauten, 
    * Zahl und Ausgestaltung der je Anleihestück 
      beizufügenden (auch unterschiedlich 
      ausgestalteten) Optionsscheine sowie ob 
      diese bei oder nach Begebung abtrennbar 
      sind, 
    * Verzinsung und - auch unbegrenzte oder 
      unterschiedliche - Laufzeit der 
      Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheine, 
    * Ausgestaltung der Anleihekomponente, die 
      insbesondere auch sogenannte Umtausch-, 
      Pflichtumtausch- oder Hybridanleihen 
      umfassen kann, 
    * ob bei Optionsschuldverschreibungen die 
      Zahlung des Optionspreises ganz oder 
      teilweise durch Übertragung von 
      Anleihestücken (Inzahlungnahme) erfolgen 
      kann, 
    * ob in einer Anleihe ein Umtauschrecht der 
      Emittentin oder der Covestro AG vorgesehen 
      wird, anstelle der Erfüllung der in der 
      Anleihe verbrieften Pflicht, etwa zur 
      Lieferung von Wertpapieren oder zur 
      Zahlung eines fälligen Geldbetrags, 
      Covestro-Aktien zu gewähren, 
    * ob der oder die Wandlungs-?/Optionspreise 
      oder die Wandlungs-, Bezugs- oder 
      Umtauschverhältnisse bei Begebung der 
      Schuldverschreibungen oder während der 
      Laufzeit der Schuldverschreibungen bzw. 
      Optionsscheine zu ermitteln sind und wie 
      diese Preise/Verhältnisse jeweils 
      festzulegen sind (jeweils 
      einschließlich etwaiger Minimal- und 
      Maximalpreise und variabler Gestaltungen 
      oder der Ermittlung anhand künftiger 
      Börsenkurse), 
    * ob und wie auf ein volles 
      Wandlungsverhältnis gerundet wird, 
    * ob eine in bar zu leistende Zuzahlung oder 
      ein Barausgleich bei Spitzen festgesetzt 
      wird, 
    * wie im Fall von Pflichtwandlungen bzw. der 
      Erfüllung von Optionspflichten oder 
      Andienungsrechten Einzelheiten der 
      Ausübung, der Erfüllung von Pflichten oder 
      Rechten, der Fristen und der Bestimmung 
      von Wandlungs-?/Optionspreisen festzulegen 
      sind, 
    * ob die Schuldverschreibungen in Euro oder 
      in anderen gesetzlichen Währungen von 
      OECD-Ländern begeben werden. Für die 
      Gesamtnennbetragsgrenze dieser 
      Ermächtigung ist bei Begebung in 
      Fremdwährungen jeweils der Nennbetrag der 
      Schuldverschreibungen am Tag der 
      Entscheidung über ihre Begebung in Euro 
      umzurechnen. 
 
    (4) Bezugsrecht, Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
 
    Die Schuldverschreibungen sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten; sie 
    können auch an Kreditinstitute oder Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 
    AktG mit der Verpflichtung begeben werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
    Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
    auszuschließen, 
 
    * sofern die Schuldverschreibungen gegen 
      Geldleistung begeben werden und der 
      Ausgabepreis für eine Schuldverschreibung 
      deren nach anerkannten 
      finanzmathematischen Methoden ermittelten 
      theoretischen Marktwert nicht wesentlich 
      unterschreitet. Der rechnerische Anteil am 
      Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die 
      aufgrund von Schuldverschreibungen 
      auszugeben oder zu gewähren sind, welche 
      unter dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 
      3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, darf 10 % 
      des Grundkapitals nicht überschreiten. 
      Maßgeblich ist das Grundkapital zum 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
      Ermächtigung oder - falls dieser Wert 
      geringer ist - zum Zeitpunkt der 
      Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese 
      Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in 
      direkter oder entsprechender Anwendung von 
      § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
      veräußert werden. Ebenfalls 
      anzurechnen sind Aktien, die aufgrund 
      einer während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 
      Satz 4 AktG begebenen Wandel- bzw. 
      Optionsschuldverschreibung ausgegeben oder 
      gewährt wurden oder auszugeben oder zu 
      gewähren sind, 
    * sofern die Schuldverschreibungen gegen 
      Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von 
      Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
      (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, 
      Betrieben, Unternehmensteilen, 
      Beteiligungen oder sonstigen 
      Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf 
      den Erwerb von Vermögensgegenständen 
      einschließlich Forderungen gegen die 
      Gesellschaft oder ihre 
      Konzerngesellschaften begeben werden, 
    * soweit dies für Spitzenbeträge 
      erforderlich ist, die sich aufgrund des 
      Bezugsverhältnisses ergeben, 
    * um den Inhabern bzw. Gläubigern von 
      Wandlungs-?/Optionsrechten auf Aktien der 
      Gesellschaft bzw. entsprechender 
      Wandlungs-?/Optionspflichten aus von der 
      Covestro AG oder ihren 
      Konzerngesellschaften ausgegebenen oder 
      garantierten Schuldverschreibungen zum 
      Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte 
      in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen 
      nach Ausübung dieser 
      Wandlungs-?/Optionsrechte bzw. Erfüllung 
      dieser Wandlungs-?/Optionspflichten 
      zustünden. 
 
    b) Aufhebung der bestehenden Ermächtigung und des Bedingten Kapitals 2015 
 
    Die von der Hauptversammlung am 1. September 2015 unter Tagesordnungspunkt 1 
    beschlossene Ermächtigung sowie das dazugehörige in § 4 Absatz 3 der Satzung 
    geregelte Bedingte Kapital in Höhe von Euro 70.000.000,00 werden aufgehoben. 
 
    c) Schaffung eines Bedingten Kapitals 2020 
 
    Zur Gewährung von Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von 
    Wandel-?/Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund vorstehender Ermächtigung 
    gemäß lit. a) begeben werden, wird das Grundkapital um bis zu Euro 18.300.000,00 
    durch Ausgabe von bis zu 18.300.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt 
    erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird durch Ausgabe von bis zu 18.300.000 auf den 
    Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahrs 
    ihrer Ausgabe nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von 

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June 17, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Wandelschuldverschreibungen oder von Optionsscheinen aus 
    Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands gemäß 
    lit. a) von der Covestro AG oder durch eine Konzerngesellschaft bis zum 29. Juli 2025 
    begeben werden, von ihrem Wandlungs-?/Optionsrecht Gebrauch machen, ihrer 
    Wandlungs-?/Optionspflicht genügen oder Andienungen von Aktien erfolgen und soweit 
    nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen 
    Aktien erfolgt zu den nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
    Ermächtigungsbeschlusses in den Schuldverschreibungs- bzw. Optionsbedingungen jeweils 
    zu bestimmenden Wandlungs-?/Optionspreisen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
    Durchführung festzulegen (Bedingtes Kapital 2020). 
 
    d) Satzungsänderungen 
 
    § 4 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
    '(3) Das Grundkapital ist um bis zu Euro 18.300.000,00 bedingt erhöht. Die bedingte 
    Kapitalerhöhung wird durch Ausgabe von bis zu 18.300.000 auf den Inhaber lautenden 
    Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahrs ihrer Ausgabe nur 
    insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen 
    oder von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der 
    Ermächtigung des Vorstands durch die Hauptversammlung vom 30. Juli 2020 von der 
    Covestro AG oder durch eine Konzerngesellschaft bis zum 29. Juli 2025 begeben werden, 
    von ihrem Wandlungs-?/Optionsrecht Gebrauch machen, ihrer Wandlungs-?/Optionspflicht 
    genügen oder Andienungen von Aktien erfolgen und soweit nicht andere Erfüllungsformen 
    zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den nach 
    Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses in den 
    Schuldverschreibungs- bzw. Optionsbedingungen jeweils zu bestimmenden 
    Wandlungs-?/Optionspreisen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
    festzulegen (Bedingtes Kapital 2020).' 
 
    e) Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Satzungsanpassung 
 
    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen 
    Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2020 zu ändern. Entsprechendes gilt für den Fall 
    der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Wandel-?/Optionsschuldverschreibungen nach Ablauf der Ermächtigungsfrist sowie für 
    den Fall der Nicht- oder nicht vollumfänglichen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 
    2020 nach Ablauf sämtlicher Wandlungs-?/Optionsfristen. 
 
    Vor dem Hintergrund der vorstehend vorgeschlagenen Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Wandel-?/Optionsschuldverschreibungen erstattet der Vorstand schriftlich Bericht über 
    die Gründe, aus denen er ermächtigt sein soll, in bestimmten Fällen das Bezugsrecht 
    der Aktionäre auszuschließen. Der Bericht ist unter Ziffer II.14. im Anschluss 
    an die Tagesordnung abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an über 
    die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    https://www.covestro.com/de/investors/financial-calendar/annual-general-meetin 
    g 
 
    zugänglich. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
    Abschrift. 
 
    Zudem erklärt der Vorstand eine Selbstverpflichtung, mit der er Kapitalerhöhungen aus 
    dem unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 2020 und dem unter 
    Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Bedingten Kapital 2020 einschränkt. Diese ist 
    ebenfalls unter Ziffer II.14. im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt. 
9.  _Änderung der Satzung in §§ 3, 14 und 15 Absatz 2 zur Anpassung an das Gesetz 
    zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)_ 
 
    Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. 
    Dezember 2019 hat zu verschiedenen Änderungen des Aktiengesetzes geführt, an 
    welche die Satzung angepasst werden soll, einschließlich damit zusammenhängender 
    Folgeänderungen. 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
 
    a) In § 3 der Satzung wird die 
       Überschrift ergänzt, ein neuer Absatz 
       3 eingefügt und § 3 der Satzung dadurch 
       insgesamt wie folgt neu gefasst: 
 
       '§ 3 - Geschäftsjahr, Bekanntmachung, 
       Informationsübermittlung, Gerichtsstand 
 
       (1) Das Geschäftsjahr ist das 
           Kalenderjahr. Die Zeit von der 
           Errichtung der Gesellschaft bis zum 
           31. Dezember 2015 bildet ein 
           Rumpfgeschäftsjahr. 
       (2) Die Bekanntmachungen der 
           Gesellschaft erfolgen durch 
           Veröffentlichung im Bundesanzeiger. 
           Sofern gesetzlich zwingend eine 
           andere Bekanntmachungsform 
           erforderlich ist, tritt an die 
           Stelle des Bundesanzeigers diese 
           Bekanntmachungsform. 
       (3) Informationen an die Aktionäre der 
           Gesellschaft können im Rahmen des 
           gesetzlich Zulässigen auch im Wege 
           der Datenfernübertragung übermittelt 
           werden. 
       (4) Für alle Streitigkeiten zwischen der 
           Gesellschaft und Aktionären besteht 
           ein Gerichtsstand am Sitz der 
           Gesellschaft. Ausländische Gerichte 
           sind für solche Streitigkeiten nicht 
           zuständig.' 
    b) § 14 der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       '§ 14 - Einberufung der Hauptversammlung 
 
       Die Hauptversammlung wird, soweit dazu 
       nicht andere Personen von Gesetzes wegen 
       befugt sind, durch den Vorstand 
       einberufen. Sie ist, soweit gesetzlich 
       keine kürzere Frist zulässig ist, 
       mindestens dreißig Tage vor der 
       Versammlung einzuberufen. Der Tag der 
       Versammlung und der Tag der Einberufung 
       sind nicht mitzurechnen. Die Mindestfrist 
       verlängert sich um die Tage der 
       Anmeldefrist (§ 15 Absatz 1).' 
    c) § 15 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       'Die Aktionäre müssen außerdem die 
       Berechtigung zur Teilnahme an der 
       Hauptversammlung und zur Ausübung des 
       Stimmrechts nachweisen. Dazu genügt ein in 
       Textform (§ 126b BGB) ausgestellter 
       besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes 
       durch den Letztintermediär gemäß § 
       67c Absatz 3 AktG. Der Nachweis muss sich 
       auf den Beginn des 21. Tages vor der 
       Hauptversammlung beziehen. Er muss der 
       Gesellschaft unter der in der Einberufung 
       hierfür mitgeteilten Adresse mindestens 
       sechs Tage vor der Hauptversammlung 
       zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag 
       der Hauptversammlung sind nicht 
       mitzurechnen. Die Einberufung kann eine 
       kürzere in Tagen zu bemessende Frist 
       vorsehen.' 
    d) Der Vorstand wird angewiesen, die unter 
       Tagesordnungspunkt 9. c) beschlossene 
       Satzungsänderung erst ab dem 3. September 
       2020 (oder, falls sich die Anwendbarkeit 
       des ARUG II insoweit noch auf einen 
       späteren Zeitpunkt verschieben sollte, ab 
       diesem späteren Zeitpunkt) zur Eintragung 
       in das Handelsregister anzumelden. 
10. _Änderung der Satzung in §§ 10, 15 und 16_ 
 
    Insbesondere mit Blick auf die zunehmende Bedeutung der Digitalisierung und der 
    Ermöglichung einer nicht physischen Teilnahme an Sitzungen und Hauptversammlungen 
    sollen weitere Satzungsänderungen beschlossen werden. 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
 
    a) § 10 Absatz 3 Satz 5 der Satzung wird wie 
       folgt neu gefasst: 
 
       'Die nachträgliche Stimmabgabe eines 
       abwesenden Mitglieds ist nur möglich, 
       wenn der Vorsitzende oder im 
       Verhinderungsfall sein Stellvertreter sie 
       vor der Abstimmung in der Sitzung für 
       alle abwesenden Mitglieder des 
       Aufsichtsrats binnen einer von ihm 
       festzulegenden Frist gestattet; ein 
       Widerspruchsrecht der übrigen Mitglieder 
       des Aufsichtsrats hiergegen besteht 
       nicht.' 
    b) § 10 Absatz 5 der Satzung wird wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       'Eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats 
       kann auf Veranlassung des Vorsitzenden 
       des Aufsichtsrats auch auf folgenden 
       Wegen erfolgen: 
 
        (a) außerhalb von Sitzungen durch 
        schriftliche oder fernmündliche 
        Stimmabgaben oder durch Stimmabgaben 
        per Videokonferenz oder mittels anderer 
        elektronischer Medien (z.B. per E-Mail 
        oder Telefax), auch im Umlaufverfahren 
        oder per Rundruf, oder durch 
        Kombination der vorgenannten 
        Kommunikationswege durchgeführte 
        Stimmabgaben, sowie 
        (b) im Wege einer Kombination von 
        Sitzung und Stimmabgaben von nicht an 
        der Sitzung teilnehmenden 
        Aufsichtsratsmitgliedern in der in 
        Buchstabe (a) bestimmten Weise. 
 
       Den Mitgliedern des Aufsichtsrats steht 
       ein Recht zum Widerspruch gegen die vom 
       Vorsitzenden veranlasste Form der 
       Beschlussfassung nicht zu. Nach diesem 
       Absatz 5 gefasste Beschlüsse werden vom 
       Vorsitzenden schriftlich festgestellt und 
       in die Niederschrift über die Verhandlung 
       der nächsten Sitzung aufgenommen.' 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 17, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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