DJ DGAP-HV: Covestro AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.07.2020 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Covestro AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Covestro AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.07.2020 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-06-17 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Covestro AG Leverkusen WKN: 606214 / ISIN: DE0006062144 Angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie und des Ziels der Reduzierung von Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, Mitarbeiter und Organmitglieder der Gesellschaft sowie für die beteiligten Dienstleister bei der Planung und Durchführung unserer Hauptversammlung, hat der Vorstand der Covestro AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der Möglichkeit der Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen. Rechtsgrundlage dafür ist das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (C19-AuswBekG), das die Möglichkeit eröffnet, Hauptversammlungen im Jahr 2020 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir berufen hiermit unsere ordentliche Hauptversammlung ein auf Donnerstag, den 30. Juli 2020, um 10:00 Uhr. Die Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten statt. Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Wir bitten alle Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachfolgend unter Ziffer II. (Weitere Angaben, Hinweise und Berichte) enthaltenen Bestimmungen und Erläuterungen. *I. Tagesordnung* 1. _Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den übernahmerelevanten Angaben und des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, jeweils für das am 31. Dezember 2019 endende Geschäftsjahr_ Diese Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.covestro.com/de/investors/financial-calendar/annual-general-meetin g ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Der vom Vorstand am 14. Februar 2020 aufgestellte Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019 ist vom Aufsichtsrat am 18. Februar 2020 gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) gebilligt worden; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Zugleich hat der Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt. Einer Beschlussfassung der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses oder zur Billigung des Konzernabschlusses nach § 173 AktG bedarf es deshalb nicht. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es - abgesehen von der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, die unter Tagesordnungspunkt 2 erfolgt - einer Beschlussfassung hierzu bedarf. 2. _Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns_ Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von Euro 439.200.000,00 in Höhe eines Teilbetrags von Euro 219.437.622,00 durch Ausschüttung einer Dividende an die Aktionäre zu verwenden und den verbleibenden Teilbetrag von Euro 219.762.378,00 auf neue Rechnung vorzutragen. Dies entspricht einer Dividende von Euro 1,20 auf jede für das Jahr 2019 dividendenberechtigte Stückaktie. Sollte sich die Zahl der für das Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende in Höhe von Euro 1,20 je dividendenberechtigte Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht. In Übereinstimmung mit § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG erfolgt die Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 4. August 2020. 3. _Entlastung der Mitglieder des Vorstands_ Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. _Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats_ Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. _Wahl des Abschlussprüfers und des Prüfers für eine prüferische Durchsicht_ Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - der Hauptversammlung vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 und als Prüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Zwischenabschlusses und Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2020 sowie etwaiger zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen der Covestro AG für das Geschäftsjahr 2020 und das erste Quartal des Geschäftsjahres 2021 zu wählen. 6. _Wahlen zum Aufsichtsrat_ Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 30. Juli 2020 endet die Amtszeit der sechs durch die Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats der Covestro AG. Der Aufsichtsrat der Covestro AG besteht aus insgesamt 12 Mitgliedern und setzt sich gemäß § 8 Absatz 1 der Satzung i.V.m. §§ 96 Absatz 1 und Absatz 2, 101 Absatz 1 AktG und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer aus sechs von den Anteilseignern und sechs von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats enthält zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zur Geschlechterquote durch gemeinsame oder getrennte Erfüllung keine Vorgabe. Die Seite der Arbeitnehmervertreter hat der Gesamterfüllung gemäß § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG widersprochen. Die gesetzlichen Vorgaben zur Geschlechterquote sind daher von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen, sodass der Aufsichtsrat sowohl auf der Seite der Anteilseignervertreter als auch auf der Seite der Arbeitnehmervertreter mit jeweils mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männern zu besetzen ist, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind jeweils zwei Frauen und vier Männer sowohl auf der Seite der Anteilseignervertreter als auch auf der Seite der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Covestro AG vertreten. Mit der Wahl der nachfolgend vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten wäre das Mindestanteilsgebot auch weiterhin erfüllt. Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlungen des Nominierungsausschusses - vor, die folgenden Kandidatinnen und Kandidaten als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen: 1) Dr. Christine Maria Bortenlänger wohnhaft in Pullach Geschäftsführender Vorstand, Deutsches Aktieninstitut e.V. 2) Prof. Dr. Rolf Nonnenmacher wohnhaft in Berg Mitglied in diversen Aufsichtsräten 3) Dr. Richard Pott wohnhaft in Leverkusen Mitglied in diversen Aufsichtsräten 4) Regine Stachelhaus wohnhaft in Herrenberg Mitglied in diversen Aufsichtsräten 5) Patrick W. Thomas wohnhaft in Buggiano, Italien Mitglied in diversen Aufsichtsräten bis 31. Mai 2018 Vorstandsvorsitzender der Covestro AG - die Kandidatinnen und Kandidaten unter 1) bis 5) werden gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 der Satzung für die Zeit ab Beendigung der Hauptversammlung vom 30. Juli 2020 bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet; 6) Ferdinando Falco Beccalli wohnhaft in Zürich, Schweiz Vorstandsvorsitzender, Falco Enterprises AG - der Kandidat unter 6) wird gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 der Satzung für die Zeit ab Beendigung der Hauptversammlung vom 30. Juli 2020 bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet. Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats berücksichtigen die vom Aufsichtsrat gemäß Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK)* für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils
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June 17, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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für das Gesamtgremium an. Zudem hat sich der Aufsichtsrat bei den vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten jeweils vergewissert, dass diese den für das Mandat zu erwartenden Zeitaufwand erbringen können. Es ist beabsichtigt, die Wahlen in Übereinstimmung mit dem DCGK im Wege der Einzelwahl durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle seiner Wahl Herr Dr. Richard Pott als Kandidat für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden soll. Unter Ziffer II.15. im Anschluss an die Tagesordnung sind die Lebensläufe, Angaben über Mandate in Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien sowie weitere Informationen der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten beigefügt. * Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017; s. auch Entsprechenserklärung der Covestro AG aus Oktober 2019 7. _Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2015, die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2020 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderungen_ Das in § 4 Absatz 2 der Satzung geregelte Genehmigte Kapital läuft am 2. Oktober 2020 aus. Daher soll die in § 4 Absatz 2 der Satzung bisher enthaltene Regelung zum Genehmigten Kapital aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2020 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss geschaffen werden, das an die Stelle des bisherigen, nicht genutzten Genehmigten Kapitals treten und ein Volumen von 40 % des Grundkapitals haben soll. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Das Genehmigte Kapital in § 4 Absatz 2 der Satzung wird, soweit es dann noch besteht, mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten Kapitals aufgehoben. b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 29. Juli 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt Euro 73.200.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Die Ermächtigung kann auch in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs ihrer Ausgabe an am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats hiervon und von § 60 Absatz 2 AktG abweichend festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn eines bereits abgelaufenen Geschäftsjahrs, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften. Bei Barkapitalerhöhungen sind die neuen Aktien grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Barkapitalerhöhungen auszuschließen, * soweit dies für Spitzenbeträge erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, * um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs-?/Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft bzw. entsprechender Wandlungs-?/Optionspflichten aus von der Covestro AG oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen oder garantierten Schuldverschreibungen zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung dieser Wandlungs-?/Optionsrechte bzw. Erfüllung dieser Wandlungs-?/Optionspflichten zustünden, * wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, darf 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG begebenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibung ausgegeben oder gewährt wurden oder auszugeben oder zu gewähren sind. c) Das in § 4 Absatz 2 der Satzung geregelte Genehmigte Kapital wird gestrichen und § 4 Absatz 2 der Satzung wie folgt neu gefasst: '(2) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 29. Juli 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt Euro 73.200.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Die Ermächtigung kann auch in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs ihrer Ausgabe an am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats hiervon und von § 60 Absatz 2 AktG abweichend festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn eines bereits abgelaufenen Geschäftsjahrs, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen (Genehmigtes Kapital 2020). Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften. Bei Barkapitalerhöhungen sind die neuen Aktien grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Barkapitalerhöhungen auszuschließen, * soweit dies für Spitzenbeträge erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, * um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs-?/Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft bzw. entsprechender Wandlungs-?/Optionspflichten aus von der Covestro AG oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen oder garantierten Schuldverschreibungen zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung dieser Wandlungs-?/Optionsrechte bzw. Erfüllung dieser Wandlungs-?/Optionspflichten zustünden, * wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf
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June 17, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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Aktien entfällt, die gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, darf 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG begebenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibung ausgegeben oder gewährt wurden oder auszugeben oder zu gewähren sind.' d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 der Satzung sowohl entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 als auch nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern. Vor dem Hintergrund der vorstehend vorgeschlagenen Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals erstattet der Vorstand schriftlich Bericht über die Gründe, aus denen er ermächtigt sein soll, in bestimmten Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Bericht ist unter Ziffer II.13. im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.covestro.com/de/investors/financial-calendar/annual-general-meetin g zugänglich. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift. Zudem erklärt der Vorstand eine Selbstverpflichtung, mit der er Kapitalerhöhungen aus dem unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 2020 und dem unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Bedingten Kapital 2020 einschränkt. Diese ist unter Ziffer II.14. im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt. 8. _Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden und die Erteilung einer neuen Ermächtigung des Vorstands zur Begebung von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen, zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2015 und die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2020 und entsprechende Satzungsänderungen_ Die von der Hauptversammlung am 1. September 2015 unter Tagesordnungspunkt 1 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-?/Optionsschuldverschreibungen läuft am 31. August 2020 aus. Die Ermächtigung wurde nicht genutzt und wird bis zu ihrem Auslaufen nicht mehr genutzt werden, sodass das korrespondierende Bedingte Kapital 2015 nicht mehr benötigt wird. Der Vorstand soll daher erneut zur Begebung von Wandel-?/Optionsschuldverschreibungen ermächtigt, das Bedingte Kapital 2015 aufgehoben und ein neues Bedingtes Kapital 2020 beschlossen werden. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Ermächtigung zur Begebung von Wandel-?/Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts (1) Allgemeines, Betragsgrenzen, Begebung gegen Geld- oder Sachleistung sowie durch Konzerngesellschaften, Befristung der Ermächtigung Der Vorstand wird ermächtigt, einmalig oder mehrmals, auch gleichzeitig in verschiedenen Tranchen, nachrangige oder nicht nachrangige Wandel-?/Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 2.000.000.000,00 zu begeben und in diesem Zusammenhang Wandlungs-, Umtausch- bzw. Optionsrechte und Wandlungspflichten auf im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Begründung insgesamt bis zu 18.300.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Covestro AG ('Covestro-Aktien') mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu Euro 18.300.000,00 zu gewähren bzw. aufzuerlegen. Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, für über Konzerngesellschaften der Gesellschaft ausgegebene Wandel-?/Optionsschuldverschreibungen die erforderlichen Garantien zu übernehmen sowie weitere für eine erfolgreiche Begebung erforderliche Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen. Weiter umfasst die Ermächtigung die Möglichkeit, in den in den Schuldverschreibungs- bzw. Optionsbedingungen (nachfolgend: 'Schuldverschreibungsbedingungen') vorgesehenen Fällen Covestro-Aktien zu gewähren. Die Ermächtigung erstreckt sich auf alle Wandel-?/Optionsschuldverschreibungen, welche den in § 221 AktG enthaltenen rechtlichen Anforderungen unterfallen. Sie können auch Umtauschrechte der Emittentin oder der Covestro AG, insbesondere Rechte zur Ersetzung der darunter ursprünglich geschuldeten Leistungen durch Covestro-Aktien (auch als Andienungsrecht, Ersetzungsbefugnis bzw. Tilgungswahlrecht), vorsehen und damit bereits bei Begebung oder unter der Voraussetzung einer gesonderten Erklärung der Emittentin oder der Covestro AG zur Ausübung eines Umtauschrechts oder unter anderen Voraussetzungen die Pflicht zur Lieferung von Covestro-Aktien oder Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder -pflichten auf Covestro-Aktien begründen (in beliebiger Kombination), und zwar zum Ende der Laufzeit oder zu anderen Zeitpunkten (unter Einbeziehung aller in diesem Beschluss vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten nachfolgend: 'Schuldverschreibungen'). Die Schuldverschreibungen können zu Finanzierungszwecken (Aufnahme von Fremd- bzw. Eigenkapital) begeben werden, aber auch zu anderen Zwecken, etwa der Optimierung der Kapitalstruktur der Gesellschaft. Die Schuldverschreibungen können gegen Geld- und/oder Sachleistung, insbesondere die Beteiligung an anderen Unternehmen, begeben werden. Im Fall von Optionsschuldverschreibungen kann die Begebung gegen Sachleistung erfolgen, soweit in den Bedingungen der Optionsscheine vorgesehen ist, den Optionspreis je Covestro-Aktie bei Ausübung vollständig in bar zu leisten. Der Nennbetrag bzw. ein unter dem Nennbetrag liegender Ausgabepreis von Schuldverschreibungen darf auch so gewählt werden, dass er im Zeitpunkt der Begebung dem anteiligen Betrag am Grundkapital der nach den Schuldverschreibungsbedingungen zu beziehenden Aktien entspricht, muss also diesen Betrag nicht notwendig übersteigen. Die Ermächtigung gilt für die Begebung von Schuldverschreibungen bis zum 29. Juli 2025. Soweit eine Schuldverschreibung eine Pflicht zur Lieferung von Covestro-Aktien oder Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder -pflichten auf Covestro-Aktien erst nach einer Erklärung zur Ausübung eines Umtauschrechts der Emittentin oder der Covestro AG vorsieht, muss die entsprechende Erklärung bis zum 29. Juli 2025 abgegeben werden. (2) Wandlungs-?/Optionspreis je Aktie Im Fall von Optionsschuldverschreibungen werden jedem Anleihestück Optionsrechte, insbesondere in Form eines oder mehrerer Optionsscheine, beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger nach näherer Maßgabe der Schuldverschreibungsbedingungen zum Bezug von Covestro-Aktien berechtigen oder verpflichten oder die ein Umtauschrecht der Emittentin oder der Covestro AG beinhalten. Im Fall von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger der Wandelschuldverschreibungen das Recht bzw. haben die Pflicht, ihre Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Schuldverschreibungsbedingungen in Covestro-Aktien zu wandeln. In allen Fällen ergibt sich das Wandlungs- bzw. Umtausch- oder Bezugsverhältnis aus der Division des Nennbetrags bzw. eines unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Wandelschuldverschreibung bzw. bei Ausübung eines Optionsscheines des nach dessen Bedingungen geschuldeten Betrags durch den jeweils festgesetzten Wandlungs- oder Optionspreis für eine Covestro-Aktie. Der bei Begebung maßgebliche Wandlungs-?/Optionspreis je Aktie darf bei Schuldverschreibungen mit bereits bei Begebung bestehenden Umtausch- oder Bezugsrechten der Gläubiger für diese 80 % des Kurses der Covestro-Aktie im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) nicht unterschreiten. Maßgeblich dafür ist der durchschnittliche Schlusskurs an den zehn Börsenhandelstagen vor der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Begebung der Schuldverschreibungen bzw. über die Erklärung der Annahme durch die Gesellschaft nach einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten. Wird das Bezugsrecht der Aktionäre nicht ausgeschlossen, kann stattdessen auf den Kurs an den Börsenhandelstagen während der Bezugsfrist abgestellt werden (mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, um den Wandlungs-?/Optionspreis gemäß § 186 Absatz 2 AktG fristgerecht bekannt zu machen). Im Fall von Schuldverschreibungen mit einer Wandlungs-?/Optionspflicht bzw. einem Umtauschrecht der Emittentin oder der Covestro AG kann der Wandlungs-?/Optionspreis bzw. der zur Ermittlung des
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June 17, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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Wandlungs-?/Optionspreises herangezogene Referenzkurs der Covestro-Aktie mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem durchschnittlichen volumengewichteten Kurs der Covestro-Aktie an mindestens drei Börsenhandelstagen im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) unmittelbar vor der Ermittlung des Wandlungs-?/Optionspreises nach näherer Maßgabe der Schuldverschreibungsbedingungen entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs und der daraus abgeleitete maßgebliche Wandlungs-?/Optionspreis unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 Absatz 1 AktG sowie § 199 Absatz 2 AktG bleiben unberührt. (3) Verwässerungsschutz, Anpassungen und weitere Gestaltungsmöglichkeiten Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, nach näherer Maßgabe der jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen in bestimmten Fällen Verwässerungsschutz zu gewähren bzw. Anpassungen vorzunehmen. Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen können insbesondere vorgesehen werden, wenn es während der Laufzeit der Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheine zu Kapitalveränderungen bei der Gesellschaft kommt (etwa einer Kapitalerhöhung bzw. Kapitalherabsetzung oder einem Aktiensplit), aber auch im Zusammenhang mit Dividendenzahlungen, der Begebung weiterer Wandel-?/Optionsschuldverschreibungen, Umwandlungsmaßnahmen sowie im Fall anderer Ereignisse mit Auswirkungen auf den Wert der Options- bzw. Wandlungsrechte, die während der Laufzeit der Schuldverschreibungen bzw. der Optionsscheine eintreten (wie zum Beispiel einer Kontrollerlangung durch einen Dritten). Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen können insbesondere durch Einräumung von Bezugsrechten, durch Veränderung des Wandlungs-?/Optionspreises sowie durch die Veränderung oder Einräumung von Barkomponenten vorgesehen werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Ausgabekonditionen sowie die weiteren Bedingungen der Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheine festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit der jeweils ausgebenden Konzerngesellschaft festzulegen. Die Schuldverschreibungsbedingungen können dabei insbesondere auch die folgenden Gestaltungen vorsehen: * ob und unter welchen Voraussetzungen, etwa auf Grundlage eines Wahlrechts der Emittentin bzw. der Covestro AG, eine Bedienung aus bedingtem Kapital (insbesondere dem neuen, in Zusammenhang mit dieser Ermächtigung zu schaffenden Bedingten Kapital 2020), aus einem vorhandenen oder zu schaffenden genehmigten Kapital, aus einem vorhandenen oder zu erwerbenden Bestand eigener Aktien, oder anstelle der Lieferung von Covestro-Aktien die Zahlung eines Wertausgleichs in Geld oder die Lieferung anderer an einem Handelsplatz im Sinn von § 2 Absatz 22 Wertpapierhandelsgesetz handelbarer Wertpapiere vorgesehen werden kann, * ob die Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheine auf den Inhaber oder auf den Namen lauten, * Zahl und Ausgestaltung der je Anleihestück beizufügenden (auch unterschiedlich ausgestalteten) Optionsscheine sowie ob diese bei oder nach Begebung abtrennbar sind, * Verzinsung und - auch unbegrenzte oder unterschiedliche - Laufzeit der Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheine, * Ausgestaltung der Anleihekomponente, die insbesondere auch sogenannte Umtausch-, Pflichtumtausch- oder Hybridanleihen umfassen kann, * ob bei Optionsschuldverschreibungen die Zahlung des Optionspreises ganz oder teilweise durch Übertragung von Anleihestücken (Inzahlungnahme) erfolgen kann, * ob in einer Anleihe ein Umtauschrecht der Emittentin oder der Covestro AG vorgesehen wird, anstelle der Erfüllung der in der Anleihe verbrieften Pflicht, etwa zur Lieferung von Wertpapieren oder zur Zahlung eines fälligen Geldbetrags, Covestro-Aktien zu gewähren, * ob der oder die Wandlungs-?/Optionspreise oder die Wandlungs-, Bezugs- oder Umtauschverhältnisse bei Begebung der Schuldverschreibungen oder während der Laufzeit der Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheine zu ermitteln sind und wie diese Preise/Verhältnisse jeweils festzulegen sind (jeweils einschließlich etwaiger Minimal- und Maximalpreise und variabler Gestaltungen oder der Ermittlung anhand künftiger Börsenkurse), * ob und wie auf ein volles Wandlungsverhältnis gerundet wird, * ob eine in bar zu leistende Zuzahlung oder ein Barausgleich bei Spitzen festgesetzt wird, * wie im Fall von Pflichtwandlungen bzw. der Erfüllung von Optionspflichten oder Andienungsrechten Einzelheiten der Ausübung, der Erfüllung von Pflichten oder Rechten, der Fristen und der Bestimmung von Wandlungs-?/Optionspreisen festzulegen sind, * ob die Schuldverschreibungen in Euro oder in anderen gesetzlichen Währungen von OECD-Ländern begeben werden. Für die Gesamtnennbetragsgrenze dieser Ermächtigung ist bei Begebung in Fremdwährungen jeweils der Nennbetrag der Schuldverschreibungen am Tag der Entscheidung über ihre Begebung in Euro umzurechnen. (4) Bezugsrecht, Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts Die Schuldverschreibungen sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten; sie können auch an Kreditinstitute oder Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung begeben werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, * sofern die Schuldverschreibungen gegen Geldleistung begeben werden und der Ausgabepreis für eine Schuldverschreibung deren nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die aufgrund von Schuldverschreibungen auszugeben oder zu gewähren sind, welche unter dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, darf 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG begebenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibung ausgegeben oder gewährt wurden oder auszugeben oder zu gewähren sind, * sofern die Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften begeben werden, * soweit dies für Spitzenbeträge erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, * um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs-?/Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft bzw. entsprechender Wandlungs-?/Optionspflichten aus von der Covestro AG oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen oder garantierten Schuldverschreibungen zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung dieser Wandlungs-?/Optionsrechte bzw. Erfüllung dieser Wandlungs-?/Optionspflichten zustünden. b) Aufhebung der bestehenden Ermächtigung und des Bedingten Kapitals 2015 Die von der Hauptversammlung am 1. September 2015 unter Tagesordnungspunkt 1 beschlossene Ermächtigung sowie das dazugehörige in § 4 Absatz 3 der Satzung geregelte Bedingte Kapital in Höhe von Euro 70.000.000,00 werden aufgehoben. c) Schaffung eines Bedingten Kapitals 2020 Zur Gewährung von Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel-?/Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund vorstehender Ermächtigung gemäß lit. a) begeben werden, wird das Grundkapital um bis zu Euro 18.300.000,00 durch Ausgabe von bis zu 18.300.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird durch Ausgabe von bis zu 18.300.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahrs ihrer Ausgabe nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von
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Wandelschuldverschreibungen oder von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands gemäß lit. a) von der Covestro AG oder durch eine Konzerngesellschaft bis zum 29. Juli 2025 begeben werden, von ihrem Wandlungs-?/Optionsrecht Gebrauch machen, ihrer Wandlungs-?/Optionspflicht genügen oder Andienungen von Aktien erfolgen und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses in den Schuldverschreibungs- bzw. Optionsbedingungen jeweils zu bestimmenden Wandlungs-?/Optionspreisen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen (Bedingtes Kapital 2020). d) Satzungsänderungen § 4 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '(3) Das Grundkapital ist um bis zu Euro 18.300.000,00 bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird durch Ausgabe von bis zu 18.300.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahrs ihrer Ausgabe nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen oder von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch die Hauptversammlung vom 30. Juli 2020 von der Covestro AG oder durch eine Konzerngesellschaft bis zum 29. Juli 2025 begeben werden, von ihrem Wandlungs-?/Optionsrecht Gebrauch machen, ihrer Wandlungs-?/Optionspflicht genügen oder Andienungen von Aktien erfolgen und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses in den Schuldverschreibungs- bzw. Optionsbedingungen jeweils zu bestimmenden Wandlungs-?/Optionspreisen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen (Bedingtes Kapital 2020).' e) Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Satzungsanpassung Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2020 zu ändern. Entsprechendes gilt für den Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-?/Optionsschuldverschreibungen nach Ablauf der Ermächtigungsfrist sowie für den Fall der Nicht- oder nicht vollumfänglichen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2020 nach Ablauf sämtlicher Wandlungs-?/Optionsfristen. Vor dem Hintergrund der vorstehend vorgeschlagenen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-?/Optionsschuldverschreibungen erstattet der Vorstand schriftlich Bericht über die Gründe, aus denen er ermächtigt sein soll, in bestimmten Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Bericht ist unter Ziffer II.14. im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.covestro.com/de/investors/financial-calendar/annual-general-meetin g zugänglich. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift. Zudem erklärt der Vorstand eine Selbstverpflichtung, mit der er Kapitalerhöhungen aus dem unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 2020 und dem unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Bedingten Kapital 2020 einschränkt. Diese ist ebenfalls unter Ziffer II.14. im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt. 9. _Änderung der Satzung in §§ 3, 14 und 15 Absatz 2 zur Anpassung an das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)_ Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 hat zu verschiedenen Änderungen des Aktiengesetzes geführt, an welche die Satzung angepasst werden soll, einschließlich damit zusammenhängender Folgeänderungen. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, wie folgt zu beschließen: a) In § 3 der Satzung wird die Überschrift ergänzt, ein neuer Absatz 3 eingefügt und § 3 der Satzung dadurch insgesamt wie folgt neu gefasst: '§ 3 - Geschäftsjahr, Bekanntmachung, Informationsübermittlung, Gerichtsstand (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Zeit von der Errichtung der Gesellschaft bis zum 31. Dezember 2015 bildet ein Rumpfgeschäftsjahr. (2) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Sofern gesetzlich zwingend eine andere Bekanntmachungsform erforderlich ist, tritt an die Stelle des Bundesanzeigers diese Bekanntmachungsform. (3) Informationen an die Aktionäre der Gesellschaft können im Rahmen des gesetzlich Zulässigen auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden. (4) Für alle Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und Aktionären besteht ein Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft. Ausländische Gerichte sind für solche Streitigkeiten nicht zuständig.' b) § 14 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '§ 14 - Einberufung der Hauptversammlung Die Hauptversammlung wird, soweit dazu nicht andere Personen von Gesetzes wegen befugt sind, durch den Vorstand einberufen. Sie ist, soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist, mindestens dreißig Tage vor der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Versammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen. Die Mindestfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist (§ 15 Absatz 1).' c) § 15 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Die Aktionäre müssen außerdem die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu genügt ein in Textform (§ 126b BGB) ausgestellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 AktG. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen. Er muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Die Einberufung kann eine kürzere in Tagen zu bemessende Frist vorsehen.' d) Der Vorstand wird angewiesen, die unter Tagesordnungspunkt 9. c) beschlossene Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 (oder, falls sich die Anwendbarkeit des ARUG II insoweit noch auf einen späteren Zeitpunkt verschieben sollte, ab diesem späteren Zeitpunkt) zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 10. _Änderung der Satzung in §§ 10, 15 und 16_ Insbesondere mit Blick auf die zunehmende Bedeutung der Digitalisierung und der Ermöglichung einer nicht physischen Teilnahme an Sitzungen und Hauptversammlungen sollen weitere Satzungsänderungen beschlossen werden. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, wie folgt zu beschließen: a) § 10 Absatz 3 Satz 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Die nachträgliche Stimmabgabe eines abwesenden Mitglieds ist nur möglich, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter sie vor der Abstimmung in der Sitzung für alle abwesenden Mitglieder des Aufsichtsrats binnen einer von ihm festzulegenden Frist gestattet; ein Widerspruchsrecht der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats hiergegen besteht nicht.' b) § 10 Absatz 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats kann auf Veranlassung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats auch auf folgenden Wegen erfolgen: (a) außerhalb von Sitzungen durch schriftliche oder fernmündliche Stimmabgaben oder durch Stimmabgaben per Videokonferenz oder mittels anderer elektronischer Medien (z.B. per E-Mail oder Telefax), auch im Umlaufverfahren oder per Rundruf, oder durch Kombination der vorgenannten Kommunikationswege durchgeführte Stimmabgaben, sowie (b) im Wege einer Kombination von Sitzung und Stimmabgaben von nicht an der Sitzung teilnehmenden Aufsichtsratsmitgliedern in der in Buchstabe (a) bestimmten Weise. Den Mitgliedern des Aufsichtsrats steht ein Recht zum Widerspruch gegen die vom Vorsitzenden veranlasste Form der Beschlussfassung nicht zu. Nach diesem Absatz 5 gefasste Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und in die Niederschrift über die Verhandlung der nächsten Sitzung aufgenommen.'
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