DJ DGAP-HV: BayWa AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.07.2020 in BayWa AG, Arabellastr. 4. 81925 München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: BayWa AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
BayWa AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.07.2020
in BayWa AG, Arabellastr. 4. 81925 München mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-06-18 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
BayWa Aktiengesellschaft München - WKN 519406, 519400,
A2YPHU -
- ISIN DE0005194062, DE0005194005, DE000A2YPHU5 -
Einladung zur 97. ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Dienstag,
den 28. Juli 2020 um 10:00 Uhr (MESZ) stattfindenden
97. ordentlichen Hauptversammlung ein. Diese
Hauptversammlung wird als
VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG
ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten stattfinden.
Die Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß
angemeldeten und im Aktienregister eingetragenen
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten vollständig auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
www.baywa.com/hauptversammlung
im passwortgeschützten BayWa-Aktionärsportal in Bild
und Ton übertragen; diese Übertragung ermöglicht
keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von §
118 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz.
Ort der Übertragung der virtuellen
Hauptversammlung und damit Ort der Hauptversammlung im
Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume der
BayWa Aktiengesellschaft, Arabellastraße 4, 81925
München.
*Bitte beachten Sie, dass Aktionärinnen und Aktionäre
sowie ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) die
virtuelle Hauptversammlung nicht vor Ort verfolgen
können.*
*I. TAGESORDNUNG*
1 *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des Lageberichts der BayWa
Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2019,
des gebilligten Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr
2019, einschließlich des erläuternden
Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1,
315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, sowie des
Berichts des Aufsichtsrats*
Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen
der BayWa Aktiengesellschaft,
Arabellastraße 4, 81925 München, und im
Internet unter
www.baywa.com/hauptversammlung
eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen,
dass der gesetzlichen Verpflichtung mit der
Zugänglichmachung auf der Internetseite der
Gesellschaft Genüge getan ist. Die Unterlagen
werden den Aktionären auf Anfrage einmalig mit
einfacher Post zugesandt. Ferner werden die
Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich
sein und näher erläutert werden. Entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen ist zu dem
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung
vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres-
und Konzernabschluss bereits gebilligt hat.
2 *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2019 von
33.381.240,60 Euro wie folgt zu verwenden:
- Ausschüttung einer Dividende von 0,95 Euro
je dividendenberechtigter Stückaktie =
33.362.715,60 Euro
- Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen
18.525 Euro
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt
die zum Zeitpunkt der Einberufung 140.914
Aktien, die im Rahmen des
Mitarbeiteraktienprogramms 2019 ausgegeben
worden sind und für das Geschäftsjahr 2019
nicht dividendenberechtigt sind, sowie die von
der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung
unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen
Aktien, die gemäß § 71b Aktiengesetz
nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur
Hauptversammlung kann sich die Zahl der
dividendenberechtigten Aktien verändern. In
diesem Fall wird bei unveränderter
Ausschüttung von 0,95 Euro je
dividendenberechtigter Stückaktie der
Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung
unterbreitet werden.
3 *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu
erteilen.
4 *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum
zu erteilen.
5 *Beschlussfassung über die Schaffung eines
Genehmigten Kapitals*
Das Genehmigte Kapital 2015 zur Schaffung von
Belegschaftsaktien ist zum 18. Mai 2020
ausgelaufen. Anstelle dieses Genehmigten
Kapitals soll ein neues Genehmigtes Kapital
2020 gegen Bareinlage unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre zum Zwecke der
Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter der BayWa
Aktiengesellschaft und der mit ihr im Sinne
der §§ 15 ff Aktiengesetz verbundenen
Unternehmen geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
zu beschließen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, das
Grundkapital in der Zeit bis zum 25. Mai
2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einmalig oder mehrmals um bis zu nominal
5.000.000 Euro durch Ausgabe neuer auf
den Namen lautender vinkulierter
Stückaktien gegen Bareinlage an
Mitarbeiter der BayWa Aktiengesellschaft
und der mit ihr im Sinne der §§ 15 ff
Aktiengesetz verbundenen Unternehmen zu
erhöhen. Das Bezugsrecht der Aktionäre
wird ausgeschlossen. Der Vorstand wird
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der
Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen (Genehmigtes
Kapital 2020).
(b) Der bisherige Absatz 2 in § 5 der
Satzung wird gestrichen; an seiner
Stelle wird folgender neuer Absatz 2
eingefügt:
'2. Der Vorstand ist ermächtigt, das
Grundkapital in der Zeit bis zum 25. Mai
2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einmalig oder mehrmals um bis zu nominal
5.000.000 Euro durch Ausgabe neuer auf
den Namen lautender vinkulierter
Stückaktien gegen Bareinlage an
Mitarbeiter der BayWa Aktiengesellschaft
und der mit ihr im Sinne der §§ 15 ff
AktG verbundenen Unternehmen zu erhöhen.
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist
ausgeschlossen. Der Vorstand ist
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der
Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen (Genehmigtes
Kapital 2020).'
6 *Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur
Ermöglichung einer Online-Hauptversammlung*
Gemäß den Regelungen in § 118 Abs. 1 Satz
2 und Abs. 2 Satz 1 Aktiengesetz soll in die
Satzung der BayWa Aktiengesellschaft eine
Ermächtigung des Vorstands aufgenommen werden,
vorzusehen, dass die Aktionäre an der
Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an
deren Ort teilnehmen können sowie ihre
Stimmen, auch ohne an der Versammlung
teilzunehmen, schriftlich oder im Wege
elektronischer Kommunikation abgeben dürfen
(Briefwahl). Außerdem soll neben dem
Versammlungsleiter auch der Vorstand
gemäß § 118 Abs. 4 Aktiengesetz zur
Zulassung der Bild- und Tonübertragung der
Hauptversammlung ermächtigt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
zu beschließen:
(a) In die Satzung wird folgender neuer
Absatz 3 zu § 23 eingefügt:
'Der Vorstand ist ermächtigt,
vorzusehen, dass Aktionäre an der
Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit
an deren Ort und ohne einen
Bevollmächtigten teilnehmen und
sämtliche oder einzelne ihrer Rechte
ganz oder teilweise im Wege
elektronischer Kommunikation ausüben
können.'
(b) Weiter wird in der Satzung folgender
neuer Absatz 4 zu § 23 eingefügt:
'Weiter wird der Vorstand ermächtigt,
vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen,
auch ohne an der Versammlung
teilzunehmen, schriftlich oder im Wege
elektronischer Kommunikation abgeben
dürfen (Briefwahl).'
(c) Zudem wird § 24 Absatz 8 der Satzung wie
folgt geändert:
'Der Vorstand oder der
Versammlungsleiter sind, jeweils
einzeln, ermächtigt, vorzusehen, die
Bild- und Tonübertragung der
Hauptversammlung zuzulassen und dabei
auch die Übertragung in einer Form
zuzulassen, zu welcher die
Öffentlichkeit uneingeschränkten
Zugang hat.
7 *Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2020*
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des
Prüfungsausschusses vor, die Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2020 zu wählen.
*II. BERICHT DES VORSTANDS ZU PUNKT 5 DER TAGESORDNUNG
ÜBER DEN BEZUGSRECHTSAUSSCHLUSS BEIM GENEHMIGTEN
KAPITAL 2020*
Der Vorstand erstattet gemäß § 203 i.V.m. § 186
Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz den nachfolgenden Bericht zu
Punkt 5 der Tagesordnung über die Gründe für die
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre ausgeben zu dürfen.
Dieser Bericht ist ebenfalls ab der Einberufung der
Hauptversammlung unter der Internet-Adresse
www.baywa.com/hauptversammlung
zugänglich. Er liegt darüber hinaus in den
Geschäftsräumen der BayWa Aktiengesellschaft,
Arabellastraße 4, 81925 München, sowie während der
Dauer der Hauptversammlung im Versammlungssaal zur
Einsichtnahme aus. Der Bericht hat folgenden Inhalt:
Der Beschlussvorschlag sieht vor, den Vorstand erneut
zu ermächtigen, das Grundkapital gegen Bareinlage unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen.
Dadurch soll der Vorstand in die Lage versetzt werden,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats Mitarbeitern der BayWa
Aktiengesellschaft und der mit ihr im Sinne der §§ 15
ff Aktiengesetz verbundenen Unternehmen Aktien zu
Vorzugsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Durch die
Ausgabe dieser Aktien sollen die Mitarbeiter der BayWa
Aktiengesellschaft und der mit ihr im Sinne der §§ 15
ff Aktiengesetz verbundenen Unternehmen am Erfolg
beteiligt, das Interesse an der BayWa-Aktie gestärkt
und eine höhere Identifikation mit den
Unternehmensergebnissen erreicht werden. Ferner soll
die Bindung der Mitarbeiter der BayWa
Aktiengesellschaft und der mit ihr im Sinne der §§ 15
ff Aktiengesetz verbundenen Unternehmen an die BayWa
Aktiengesellschaft erhöht werden.
Ob und inwieweit von der Ermächtigung zur
Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts
Gebrauch gemacht wird, wird der Vorstand in jedem
Einzelfall sorgfältig prüfen. Der Vorstand wird diese
Option nur dann nutzen, wenn dies nach Einschätzung von
Vorstand und Aufsichtsrat im Interesse der Gesellschaft
und der Aktionäre liegt. Der Vorstand wird der jeweils
nächsten Hauptversammlung darüber berichten, sofern von
der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird.
*III. INFORMATIONEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER
VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG*
Auf der Grundlage von § 1 des Gesetzes über
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
('COVID-19-Gesetz') hat der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung
abzuhalten. Die Durchführung der Hauptversammlung als
virtuelle Hauptversammlung auf der Grundlage des
COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen beim Ablauf
der Versammlung sowie bei den Aktionärsrechten.
*Wir bitten unsere Aktionäre um besondere Beachtung der
nachfolgenden Hinweise zur Möglichkeit der Verfolgung
der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung des
Stimmrechts sowie zu den weiteren Aktionärsrechten.*
*1. Teilhabe an der Hauptversammlung und Ausübung des
Stimmrechts*
Zur Teilhabe an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind gemäß § 23 der Satzung der
BayWa Aktiengesellschaft diejenigen Aktionäre
berechtigt, die im Aktienregister eingetragen und
rechtzeitig angemeldet sind.
Die Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung muss der
Gesellschaft bis spätestens *Dienstag, 21. Juli 2020,
24:00 Uhr (MESZ)*, zugehen. Für die Übermittlung
der Anmeldung an die Gesellschaft stehen die folgenden
Wege zur Verfügung:
(1) Die Anmeldung zur Hauptversammlung kann an
die Gesellschaft per Post, Telefax oder
E-Mail übersandt werden unter der folgenden
Adresse:
BayWa Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 89 889 69 06 - 33
E-Mail: baywa@better-orange.de
Zur Erleichterung der Anmeldung wird
Aktionären, die spätestens am Dienstag, 14.
Juli 2020, 00:00 Uhr (MESZ), im
Aktienregister der Gesellschaft eingetragen
sind, zusammen mit der persönlichen
Einladung zur virtuellen Hauptversammlung
ein Anmeldeformular übersandt. Sofern für
die Anmeldung nicht das von der Gesellschaft
zur Verfügung gestellte Anmeldeformular
verwendet wird, ist durch eindeutige Angaben
für eine zweifelsfreie Identifizierung des
sich anmeldenden Aktionärs zu sorgen, zum
Beispiel durch die Nennung des vollständigen
Namens bzw. der vollständigen Firma des
Aktionärs und der Anschrift.
(2) Aktionäre, die am Dienstag, 14. Juli 2020,
00:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister der
Gesellschaft eingetragen sind, haben zudem
die Möglichkeit, sich elektronisch unter
Nutzung des passwortgeschützten
BayWa-Aktionärsportals unter der
Internetadresse
www.baywa.com/hauptversammlung
zur Hauptversammlung anzumelden.
Die persönlichen Zugangsdaten (Aktionärsnummer und
Zugangspasswort) für das BayWa-Aktionärsportal werden
denjenigen Aktionäre, die am Dienstag, 14. Juli 2020,
00:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister der Gesellschaft
eingetragen sind, zusammen mit der persönlichen
Einladung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt. Im
Übrigen werden die persönlichen Zugangsdaten für
das BayWa-Aktionärsportal nach Eingang der
ordnungsgemäßen Anmeldung bei der Gesellschaft mit
der Anmeldebestätigung ('Ticket') zugesandt. Der
persönlichen Einladung zur virtuellen Hauptversammlung
bzw. dem Ticket sind auch Formulare für die Stimmabgabe
per Briefwahl, die Bevollmächtigung eines Dritten und
die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter beigefügt.
Zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und der Beendigung
der virtuellen Hauptversammlung können aus
arbeitstechnischen Gründen Umschreibungen im
Aktienregister nur dann vorgenommen werden, wenn der
Umschreibungsantrag *bis Dienstag, 21. Juli 2020, 24:00
Uhr *(MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen ist.
Später eingehende Umschreibungsanträge können erst nach
der Hauptversammlung bearbeitet werden, sodass der
Erwerber Teilhaberechte und Stimmrechte aus diesen
Aktien faktisch nicht ausüben kann (Umschreibungsstopp
bzw. 'Technical Record Date'). In solchen Fällen
bleiben Teilhabe- und Stimmrecht bis zur Umschreibung
noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär.
Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die
noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden
daher gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie
möglich zu stellen.
Wir weisen darauf hin, dass für die Teilhabe an der
virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts ausschließlich die
Teilnahmebedingungen nach Gesetz und Satzung der BayWa
Aktiengesellschaft maßgeblich sind.
*2. Bild- und Tonübertragung der virtuellen
Hauptversammlung im Internet*
Die gesamte virtuelle Hauptversammlung kann von den
ordnungsgemäß angemeldeten und im Aktienregister
eingetragenen Aktionären und deren Bevollmächtigten am
Dienstag, 28. Juli 2020, ab 10:00 Uhr (MESZ), in Bild
und Ton im Internet über das passwortgeschützte
BayWa-Aktionärsportal unter
www.baywa.com/hauptversammlung
verfolgt werden. Die persönlichen Zugangsdaten zur
Nutzung des BayWa-Aktionärsportals werden mit der
persönlichen Einladung bzw. dem Ticket zur virtuellen
Hauptversammlung übersandt (siehe im Einzelnen unter
III.1).
*3. Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte*
Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht bzw.
Teilhaberecht in der virtuellen Hauptversammlung durch
einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch einen
Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder
einen sonstigen Dritten, ausüben zu lassen. Auch im
Falle einer Stimmrechtsvertretung ist eine
ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs sowie eine
Eintragung im Aktienregister - wie oben unter III.1
ausgeführt - erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen
oder mehrere von diesen zurückweisen.
*3.1 Bevollmächtigung eines Dritten*
Die Erteilung einer Vollmacht an einen Dritten und ihr
Widerruf können entweder gegenüber der Gesellschaft
oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden.
Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten
erklärt, so bedarf es eines Nachweises der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf sowie der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der Textform. Ein Formular zur
Bevollmächtigung eines Dritten erhalten Aktionäre
zusammen mit der persönlichen Einladung bzw. dem Ticket
zur virtuellen Hauptversammlung (siehe III.1). Ein
Formular ist zudem abrufbar unter der Internetadresse
www.baywa.com/hauptversammlung
Aktionäre, die einen Dritten bevollmächtigen möchten,
werden gebeten, vorzugsweise die zur Verfügung
gestellten Formulare zu verwenden. Besonderheiten
können bei der Bevollmächtigung von Intermediären,
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder
geschäftsmäßig Handelnden (§ 135 Aktiengesetz)
vorliegen (siehe nachfolgend III.3.2).
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft können bis *Montag, 27. Juli 2020, 24:00
Uhr *(MESZ), per Post, per Telefax oder per E-Mail
unter folgender Adresse erfolgen:
BayWa Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 18, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
© 2020 Dow Jones News