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DGAP-HV: Ludwig Beck am Rathauseck -Textilhaus -2-

DJ DGAP-HV: Ludwig Beck am Rathauseck -Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.07.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Ludwig Beck am Rathauseck -Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Ludwig Beck am Rathauseck -Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 28.07.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-06-18 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Ludwig Beck am Rathauseck - Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft München - ISIN 
DE0005199905 / Wertpapier-Kenn-Nr. 519 990 - 
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, 
den 28. Juli 2020, 10.00 Uhr, in München ein, die ausschließlich als *virtuelle 
Hauptversammlung* ohne die Möglichkeit 
der persönlichen Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten wird. 
 
I.  *Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
    Bevollmächtigten* 
 
    Vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie hat der Vorstand 
    gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im 
    Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
    Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
    vom 27.03.2020 ('*COVID-19-Gesetz'*) entschieden, die Hauptversammlung ohne 
    physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten in Anwesenheit 
    unter anderem eines mit der Niederschrift beauftragten Notars in den 
    Geschäftsräumen der Gesellschaft, Marienplatz 11, 80327 München, 
    ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten und den 
    Aktionären die Stimmrechtsausübung über elektronische Kommunikation 
    (Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung zu ermöglichen. Es ist deshalb *keine 
    persönliche Teilnahme von Aktionären oder Aktionärsvertretern möglich*. Die 
    gesamte Hauptversammlung wird im zugangsgeschützten Internetservice zur 
    Hauptversammlung ("*Online-Service*") unter 
 
    https://kaufhaus.ludwigbeck.de/unternehmen/investor-relations/corporate-events 
    /hauptversammlung 
 
    in Bild und Ton übertragen. 
 
    Die Auswirkungen der Durchführung der diesjährigen Hauptversammlung ohne 
    physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten werden im 
    Abschnitt III. dieser Einladung näher erläutert. 
II. *Tagesordnung und Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungsgegenständen* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten 
   Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern und 
   des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2019, sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a 
   Abs. 1 HGB für das Geschäftsjahr 2019* 
2. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers zur etwaigen prüferischen Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020 und 
   sonstiger unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses - vor, die BTU Treuhand GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die 
   etwaige prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 
   2020 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie zum 
   Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
   Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG des Geschäftsjahres 2020 
   und 2021 zu bestellen, sofern eine solche prüferische Durchsicht vor der 
   nächsten Hauptversammlung erfolgt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an 
   die Abschlussprüfung der Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur 
   Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde. 
5. *Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds* 
 
   Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Dr. Steffen Stremme endet mit Ablauf 
   der Hauptversammlung am 28. Juli 2020, so dass die Wahl eines 
   Aufsichtsratsmitglieds erforderlich ist. 
 
   Gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft 
   aus sechs Mitgliedern und setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG 
   in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 des Drittelbeteiligungsgesetzes 
   aus vier von der Hauptversammlung und zwei von den Arbeitnehmern zu wählenden 
   Mitgliedern zusammen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Josef Schmid, Rechtsanwalt und Mitglied 
   des Bayerischen Landtags, wohnhaft in München, mit Wirkung ab Beendigung der 
   Hauptversammlung am 28. Juli 2020 für die Zeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das 
   Geschäftsjahr 2022 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner zum 
   Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen. 
 
   Der vorgenannte Wahlvorschlag steht im Einklang mit dem Kompetenzprofil des 
   Aufsichtsrats sowie den Zielen, die er sich für seine Zusammensetzung gegeben 
   hat. Der Wahlvorschlag steht ferner im Einklang mit den Empfehlungen des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 
   ("DCGK"). Die Aufsichtsratsmitglieder sind in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor 
   vertraut, in dem die Gesellschaft tätig ist. 
 
   Gemäß den Empfehlungen des DCGK werden die nach Einschätzung des 
   Aufsichtsrats für die Wahlentscheidung relevanten persönlichen und 
   geschäftlichen Beziehungen des vorgeschlagenen Kandidaten zum Unternehmen, den 
   Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten 
   Aktionär wie folgt offengelegt: Herr Josef Schmid hat keine solchen 
   Beziehungen. 
 
   Herr Josef Schmid ist weder Mitglied in einem anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsrat noch ist er Mitglied in einem vergleichbaren in- oder 
   ausländischen Kontrollgremium eines Wirtschaftsunternehmens im Sinne von § 125 
   Abs. 1 Satz 5 AktG. 
 
   Weitere Informationen zum vorgeschlagenen Kandidaten, insbesondere ein 
   aktueller Lebenslauf, stehen den Aktionären vom Tag der Einberufung der 
   Hauptversammlung an im Internet unter 
 
   https://kaufhaus.ludwigbeck.de/unternehmen/investor-relations/corporate-events 
   /hauptversammlung 
 
   zur Verfügung. 
6. *Änderung der Satzung in § 15 Abs. 1 (Teilnahmerecht und Stimmrecht der 
   Aktionäre)* 
 
   Die Anforderungen an den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts zu erbringenden Nachweis wurden durch das Gesetz zur 
   Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Bei 
   Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht nach dem geänderten § 123 
   Abs. 4 Satz 1 AktG für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung 
   des Stimmrechts künftig ein Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu 
   eingefügten § 67c Abs. 3 AktG aus. Nach § 15 Abs. 1 der Satzung der 
   Gesellschaft ist hingegen entsprechend den Vorgaben der bislang geltenden 
   Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
   zur Ausübung des Stimmrechts ein in Textform erstellter besonderer Nachweis 
   des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. 
 
   Das ARUG II ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen des § 
   123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu aufgenommene § 67c AktG finden allerdings 
   erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, 
   die nach dem 3. September 2020 einberufen werden. 
 
   Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches Abweichen der Regelungen zum Nachweis für 
   die Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts in 
   Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der Satzung 
   beschlossen werden. Der Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung zum 
   Handelsregister sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst ab dem 3. 
   September 2020 wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: 
 
   § 15 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 der Satzung der Gesellschaft werden durch folgende 
   Sätze 2 und 3 ersetzt: 
 
    "Die Anmeldung und der Nachweis müssen der 
    Gesellschaft unter der in der Einberufung 
    hierfür mitgeteilten Adresse nach 
    Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen 
    Fristvorschriften in Textform rechtzeitig 

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June 18, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

zugehen. Der Nachweis ist durch einen auf 
    den Beginn des 21. Tages vor der 
    Hauptversammlung bezogenen Nachweis des 
    Anteilsbesitzes in Textform zu führen, 
    wobei ein Nachweis durch den 
    Letztintermediär (z.B. das depotführende 
    Kreditinstitut) gemäß § 67c Abs. 3 
    AktG ausreicht." 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der Satzung erst nach dem 3. 
   September 2020 zur Eintragung beim Handelsregister anzumelden. 
7. *Änderung der Satzung durch Ergänzung des § 15 (Teilnahmerecht und 
   Stimmrecht der Aktionäre) um einen Absatz 4* 
 
   Vor dem Hintergrund der aktuellen Erfahrungen mit der Ausbreitung des 
   Coronavirus sollen bestimmte, durch das Gesetz eingeräumte Möglichkeiten zur 
   Erhöhung des Handlungsspielraums der Gesellschaft bei der Abhaltung der 
   Hauptversammlung, künftig ausgeschöpft werden können. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: 
 
   § 15 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Absatz 4 ergänzt: 
 
    "Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, 
    dass die Aktionäre an der Hauptversammlung 
    auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne 
    einen Bevollmächtigten teilnehmen und 
    sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz 
    oder teilweise im Wege der elektronischen 
    Kommunikation ausüben können (sog. 
    Online-Teilnahme). Der Vorstand ist 
    ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und dem 
    Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung 
    nach Satz 1 zu treffen. Diese werden mit 
    der Einberufung der Hauptversammlung 
    bekannt gemacht." 
III. 
 
1. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung 
   des Stimmrechts* 
 
   Die Hauptversammlung wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes ohne 
   physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ausschließlich als 
   virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Es ist deshalb *keine persönliche Teilnahme von 
   Aktionären oder Aktionärsvertretern an der virtuellen Hauptversammlung möglich*. Die 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht über elektronische Kommunikation (Briefwahl) sowie 
   Vollmachtserteilung ausüben. Die gesamte Hauptversammlung wird im Online-Service unter 
   der in Abschnitt I. genannten Internetadresse in Bild und Ton übertragen. 
 
   Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   (mittels Briefwahl oder durch einen Bevollmächtigten) sind gemäß § 15 Abs. 1 der 
   Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig zur Hauptversammlung 
   angemeldet ('Anmeldung') und der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben ('Nachweis'). 
   Anmeldung und Nachweis bedürfen der Textform. 
 
   Der Nachweis ist durch eine in Textform erstellte Bescheinigung des depotführenden 
   Instituts über den Anteilsbesitz zu erbringen und muss sich auf den Beginn des 21. 
   Tages vor der Hauptversammlung, mithin auf den Beginn des 7. Juli 2020 (d.h. 7. Juli 
   2020, 0.00 Uhr) beziehen ('Nachweiszeitpunkt'). Die Berechtigung im vorstehenden Sinne 
   bemisst sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs im 
   Nachweiszeitpunkt, ohne dass damit eine Sperre für die Veräußerung des 
   Anteilsbesitzes einherginge. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweiszeitpunkt ist für die 
   Berechtigung ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt 
   maßgeblich; d.h. Veräußerungen oder der Erwerb von Aktien nach dem 
   Nachweiszeitpunkt haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis müssen bei der Gesellschaft unter der nachfolgend 
   genannten Adresse bis spätestens 
 
   *Dienstag, den 21. Juli 2020, 24.00 Uhr,* 
 
   eingehen (auch bei der Übersendung per Telefax oder per E-Mail ist für die Zwecke 
   der Fristwahrung der Zeitpunkt des Eingangs maßgebend): 
 
   LUDWIG BECK am Rathauseck - Textilhaus Feldmeier AG 
   c/o dwpbank 
   Deutsche WertpapierService Bank AG 
   Hauptversammlung und Gattungsdaten (DSHVG) 
   Landsberger Straße 187 
   80687 München 
   Telefon: +49 69 5099 1241 
   Fax: +49 69 5099 1110 oder 
   E-Mail: HV-Eintrittskarten@dwpbank.de 
 
   Damit Aktionäre unter der oben in Abschnitt I. genannten Internetadresse die Bild- und 
   Tonübertragung der Hauptversammlung verfolgen oder den Online-Service zur Ausübung 
   ihres Stimmrechts oder zur Erteilung oder Änderung von Vollmachten oder Weisungen 
   nutzen können, ist die fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis 
   erforderlich. Nach fristgemäßem Eingang der Anmeldung und des Nachweises unter 
   einer der vorstehend genannten Adressen werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt, die die notwendigen Basisdaten für die Nutzung des 
   Online-Service enthalten. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
   sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre - ohne mit dieser Bitte das Teilnahme- oder 
   Stimmrecht der Aktionäre einzuschränken - frühzeitig für die Übersendung der 
   Anmeldung und des Nachweises an die Gesellschaft unter einer der oben genannten 
   Adressen Sorge zu tragen. 
2. *Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten oder mittels Briefwahl* 
 
   a) *Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* 
 
      Aktionäre können ihr Stimmrecht nach entsprechender Vollmachtserteilung durch 
      einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine 
      Aktionärsvereinigung oder einen Dritten, ausüben lassen. Auch im Falle der 
      Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte sind die fristgemäße Anmeldung 
      zur Hauptversammlung und der Nachweis nach Maßgabe der vorstehenden 
      Ausführungen in Abschnitt III.1. erforderlich. 
 
      Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber 
      der Gesellschaft erfolgen. 
 
      Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
      Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Bei 
      Bevollmächtigung eines Intermediärs (z.B. eines Kreditinstituts), einer 
      Aktionärsvereinigung oder eines diesen nach § 135 AktG gleichgestellten 
      Rechtsträgers können Besonderheiten gelten, die bei dem jeweils zu 
      Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Die Aktionäre werden gebeten, sich in 
      einem solchen Fall mit dem zu bevollmächtigenden Rechtsträger rechtzeitig 
      wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
      Bevollmächtigte können ebenso wie die Aktionäre nicht physisch an der 
      Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen 
      vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl (vgl. Abschnitt III. 2. 
      c)) oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an den weisungsgebundenen 
      Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (vgl. Abschnitt III. 2. b)) ausüben. 
 
      Für Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, hält die 
      Gesellschaft Formulare bereit, die die Aktionäre verwenden können, aber nicht 
      müssen. Das Vollmachtsformular wird den ordnungsgemäß angemeldeten 
      Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zur virtuellen Hauptversammlung 
      zugesandt. Darüber hinaus kann das Vollmachtformular auch auf der 
      Internetseite der Gesellschaft unter 
 
      https://kaufhaus.ludwigbeck.de/unternehmen/investor-relations/corporate-events 
      /hauptversammlung 
 
      heruntergeladen werden. 
 
      Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine 
      oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
      Bevollmächtigungen, deren Widerruf und Vollmachtsnachweise können vor der 
      Hauptversammlung *per Post oder Fax* (nicht aber per E-Mail) an eine der oben 
      in Abschnitt III. 1. angegebenen Adressen bis zum *27. Juli 2020, 24.00 Uhr*, 
      eingehend übermittelt werden. Später eingehende Bevollmächtigungen, deren 
      Widerruf und Vollmachtsnachweise per Post oder Fax werden nicht 
      berücksichtigt. Die Aktionäre haben zudem - auch über den 27. Juli 2020, 24.00 
      Uhr, hinaus - bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen 
      Hauptversammlung - die Möglichkeit der Übermittlung von 
      Bevollmächtigungen, deren Widerruf und Vollmachtsnachweisen über den 
      Online-Service unter der oben in Abschnitt I. angegebenen Internetadresse. 
   b) *Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
      Die Gesellschaft bietet den Aktionären und deren Bevollmächtigten an, bereits 
      vor oder während der virtuellen Hauptversammlung einen von der Gesellschaft 
      benannten, weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Auch in 
      diesem Fall sind die fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und der 
      Nachweis nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen in Abschnitt III. 1. 
      erforderlich. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das 
      Stimmrecht im Falle der Bevollmächtigung ausschließlich auf Grundlage der 
      vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne konkrete Weisung des Aktionärs ist 

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