DJ DGAP-HV: Ludwig Beck am Rathauseck -Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.07.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Ludwig Beck am Rathauseck -Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
Ludwig Beck am Rathauseck -Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 28.07.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-06-18 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Ludwig Beck am Rathauseck - Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft München - ISIN
DE0005199905 / Wertpapier-Kenn-Nr. 519 990 -
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag,
den 28. Juli 2020, 10.00 Uhr, in München ein, die ausschließlich als *virtuelle
Hauptversammlung* ohne die Möglichkeit
der persönlichen Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten wird.
I. *Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten*
Vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie hat der Vorstand
gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
vom 27.03.2020 ('*COVID-19-Gesetz'*) entschieden, die Hauptversammlung ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten in Anwesenheit
unter anderem eines mit der Niederschrift beauftragten Notars in den
Geschäftsräumen der Gesellschaft, Marienplatz 11, 80327 München,
ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten und den
Aktionären die Stimmrechtsausübung über elektronische Kommunikation
(Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung zu ermöglichen. Es ist deshalb *keine
persönliche Teilnahme von Aktionären oder Aktionärsvertretern möglich*. Die
gesamte Hauptversammlung wird im zugangsgeschützten Internetservice zur
Hauptversammlung ("*Online-Service*") unter
https://kaufhaus.ludwigbeck.de/unternehmen/investor-relations/corporate-events
/hauptversammlung
in Bild und Ton übertragen.
Die Auswirkungen der Durchführung der diesjährigen Hauptversammlung ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten werden im
Abschnitt III. dieser Einladung näher erläutert.
II. *Tagesordnung und Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungsgegenständen*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern und
des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2019, sowie des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a
Abs. 1 HGB für das Geschäftsjahr 2019*
2. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
3. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers zur etwaigen prüferischen Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020 und
sonstiger unterjähriger Finanzinformationen*
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines
Prüfungsausschusses - vor, die BTU Treuhand GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die
etwaige prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni
2020 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie zum
Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger
Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG des Geschäftsjahres 2020
und 2021 zu bestellen, sofern eine solche prüferische Durchsicht vor der
nächsten Hauptversammlung erfolgt.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von
ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die
Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an
die Abschlussprüfung der Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur
Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.
5. *Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds*
Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Dr. Steffen Stremme endet mit Ablauf
der Hauptversammlung am 28. Juli 2020, so dass die Wahl eines
Aufsichtsratsmitglieds erforderlich ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft
aus sechs Mitgliedern und setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG
in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 des Drittelbeteiligungsgesetzes
aus vier von der Hauptversammlung und zwei von den Arbeitnehmern zu wählenden
Mitgliedern zusammen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Josef Schmid, Rechtsanwalt und Mitglied
des Bayerischen Landtags, wohnhaft in München, mit Wirkung ab Beendigung der
Hauptversammlung am 28. Juli 2020 für die Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das
Geschäftsjahr 2022 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner zum
Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen.
Der vorgenannte Wahlvorschlag steht im Einklang mit dem Kompetenzprofil des
Aufsichtsrats sowie den Zielen, die er sich für seine Zusammensetzung gegeben
hat. Der Wahlvorschlag steht ferner im Einklang mit den Empfehlungen des
Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019
("DCGK"). Die Aufsichtsratsmitglieder sind in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor
vertraut, in dem die Gesellschaft tätig ist.
Gemäß den Empfehlungen des DCGK werden die nach Einschätzung des
Aufsichtsrats für die Wahlentscheidung relevanten persönlichen und
geschäftlichen Beziehungen des vorgeschlagenen Kandidaten zum Unternehmen, den
Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten
Aktionär wie folgt offengelegt: Herr Josef Schmid hat keine solchen
Beziehungen.
Herr Josef Schmid ist weder Mitglied in einem anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsrat noch ist er Mitglied in einem vergleichbaren in- oder
ausländischen Kontrollgremium eines Wirtschaftsunternehmens im Sinne von § 125
Abs. 1 Satz 5 AktG.
Weitere Informationen zum vorgeschlagenen Kandidaten, insbesondere ein
aktueller Lebenslauf, stehen den Aktionären vom Tag der Einberufung der
Hauptversammlung an im Internet unter
https://kaufhaus.ludwigbeck.de/unternehmen/investor-relations/corporate-events
/hauptversammlung
zur Verfügung.
6. *Änderung der Satzung in § 15 Abs. 1 (Teilnahmerecht und Stimmrecht der
Aktionäre)*
Die Anforderungen an den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts zu erbringenden Nachweis wurden durch das Gesetz zur
Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Bei
Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht nach dem geänderten § 123
Abs. 4 Satz 1 AktG für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung
des Stimmrechts künftig ein Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu
eingefügten § 67c Abs. 3 AktG aus. Nach § 15 Abs. 1 der Satzung der
Gesellschaft ist hingegen entsprechend den Vorgaben der bislang geltenden
Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts ein in Textform erstellter besonderer Nachweis
des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich.
Das ARUG II ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen des §
123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu aufgenommene § 67c AktG finden allerdings
erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung,
die nach dem 3. September 2020 einberufen werden.
Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches Abweichen der Regelungen zum Nachweis für
die Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts in
Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der Satzung
beschlossen werden. Der Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung zum
Handelsregister sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst ab dem 3.
September 2020 wirksam wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
§ 15 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 der Satzung der Gesellschaft werden durch folgende
Sätze 2 und 3 ersetzt:
"Die Anmeldung und der Nachweis müssen der
Gesellschaft unter der in der Einberufung
hierfür mitgeteilten Adresse nach
Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen
Fristvorschriften in Textform rechtzeitig
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zugehen. Der Nachweis ist durch einen auf
den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung bezogenen Nachweis des
Anteilsbesitzes in Textform zu führen,
wobei ein Nachweis durch den
Letztintermediär (z.B. das depotführende
Kreditinstitut) gemäß § 67c Abs. 3
AktG ausreicht."
Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der Satzung erst nach dem 3.
September 2020 zur Eintragung beim Handelsregister anzumelden.
7. *Änderung der Satzung durch Ergänzung des § 15 (Teilnahmerecht und
Stimmrecht der Aktionäre) um einen Absatz 4*
Vor dem Hintergrund der aktuellen Erfahrungen mit der Ausbreitung des
Coronavirus sollen bestimmte, durch das Gesetz eingeräumte Möglichkeiten zur
Erhöhung des Handlungsspielraums der Gesellschaft bei der Abhaltung der
Hauptversammlung, künftig ausgeschöpft werden können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
§ 15 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:
"Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen,
dass die Aktionäre an der Hauptversammlung
auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne
einen Bevollmächtigten teilnehmen und
sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz
oder teilweise im Wege der elektronischen
Kommunikation ausüben können (sog.
Online-Teilnahme). Der Vorstand ist
ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und dem
Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung
nach Satz 1 zu treffen. Diese werden mit
der Einberufung der Hauptversammlung
bekannt gemacht."
III.
1. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts*
Die Hauptversammlung wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ausschließlich als
virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Es ist deshalb *keine persönliche Teilnahme von
Aktionären oder Aktionärsvertretern an der virtuellen Hauptversammlung möglich*. Die
Aktionäre können ihr Stimmrecht über elektronische Kommunikation (Briefwahl) sowie
Vollmachtserteilung ausüben. Die gesamte Hauptversammlung wird im Online-Service unter
der in Abschnitt I. genannten Internetadresse in Bild und Ton übertragen.
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
(mittels Briefwahl oder durch einen Bevollmächtigten) sind gemäß § 15 Abs. 1 der
Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig zur Hauptversammlung
angemeldet ('Anmeldung') und der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben ('Nachweis').
Anmeldung und Nachweis bedürfen der Textform.
Der Nachweis ist durch eine in Textform erstellte Bescheinigung des depotführenden
Instituts über den Anteilsbesitz zu erbringen und muss sich auf den Beginn des 21.
Tages vor der Hauptversammlung, mithin auf den Beginn des 7. Juli 2020 (d.h. 7. Juli
2020, 0.00 Uhr) beziehen ('Nachweiszeitpunkt'). Die Berechtigung im vorstehenden Sinne
bemisst sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs im
Nachweiszeitpunkt, ohne dass damit eine Sperre für die Veräußerung des
Anteilsbesitzes einherginge. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweiszeitpunkt ist für die
Berechtigung ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt
maßgeblich; d.h. Veräußerungen oder der Erwerb von Aktien nach dem
Nachweiszeitpunkt haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen bei der Gesellschaft unter der nachfolgend
genannten Adresse bis spätestens
*Dienstag, den 21. Juli 2020, 24.00 Uhr,*
eingehen (auch bei der Übersendung per Telefax oder per E-Mail ist für die Zwecke
der Fristwahrung der Zeitpunkt des Eingangs maßgebend):
LUDWIG BECK am Rathauseck - Textilhaus Feldmeier AG
c/o dwpbank
Deutsche WertpapierService Bank AG
Hauptversammlung und Gattungsdaten (DSHVG)
Landsberger Straße 187
80687 München
Telefon: +49 69 5099 1241
Fax: +49 69 5099 1110 oder
E-Mail: HV-Eintrittskarten@dwpbank.de
Damit Aktionäre unter der oben in Abschnitt I. genannten Internetadresse die Bild- und
Tonübertragung der Hauptversammlung verfolgen oder den Online-Service zur Ausübung
ihres Stimmrechts oder zur Erteilung oder Änderung von Vollmachten oder Weisungen
nutzen können, ist die fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis
erforderlich. Nach fristgemäßem Eingang der Anmeldung und des Nachweises unter
einer der vorstehend genannten Adressen werden den Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt, die die notwendigen Basisdaten für die Nutzung des
Online-Service enthalten. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre - ohne mit dieser Bitte das Teilnahme- oder
Stimmrecht der Aktionäre einzuschränken - frühzeitig für die Übersendung der
Anmeldung und des Nachweises an die Gesellschaft unter einer der oben genannten
Adressen Sorge zu tragen.
2. *Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten oder mittels Briefwahl*
a) *Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten*
Aktionäre können ihr Stimmrecht nach entsprechender Vollmachtserteilung durch
einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder einen Dritten, ausüben lassen. Auch im Falle der
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte sind die fristgemäße Anmeldung
zur Hauptversammlung und der Nachweis nach Maßgabe der vorstehenden
Ausführungen in Abschnitt III.1. erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber
der Gesellschaft erfolgen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Bei
Bevollmächtigung eines Intermediärs (z.B. eines Kreditinstituts), einer
Aktionärsvereinigung oder eines diesen nach § 135 AktG gleichgestellten
Rechtsträgers können Besonderheiten gelten, die bei dem jeweils zu
Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Die Aktionäre werden gebeten, sich in
einem solchen Fall mit dem zu bevollmächtigenden Rechtsträger rechtzeitig
wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Bevollmächtigte können ebenso wie die Aktionäre nicht physisch an der
Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen
vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl (vgl. Abschnitt III. 2.
c)) oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an den weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (vgl. Abschnitt III. 2. b)) ausüben.
Für Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, hält die
Gesellschaft Formulare bereit, die die Aktionäre verwenden können, aber nicht
müssen. Das Vollmachtsformular wird den ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zur virtuellen Hauptversammlung
zugesandt. Darüber hinaus kann das Vollmachtformular auch auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://kaufhaus.ludwigbeck.de/unternehmen/investor-relations/corporate-events
/hauptversammlung
heruntergeladen werden.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine
oder mehrere von diesen zurückweisen.
Bevollmächtigungen, deren Widerruf und Vollmachtsnachweise können vor der
Hauptversammlung *per Post oder Fax* (nicht aber per E-Mail) an eine der oben
in Abschnitt III. 1. angegebenen Adressen bis zum *27. Juli 2020, 24.00 Uhr*,
eingehend übermittelt werden. Später eingehende Bevollmächtigungen, deren
Widerruf und Vollmachtsnachweise per Post oder Fax werden nicht
berücksichtigt. Die Aktionäre haben zudem - auch über den 27. Juli 2020, 24.00
Uhr, hinaus - bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen
Hauptversammlung - die Möglichkeit der Übermittlung von
Bevollmächtigungen, deren Widerruf und Vollmachtsnachweisen über den
Online-Service unter der oben in Abschnitt I. angegebenen Internetadresse.
b) *Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft*
Die Gesellschaft bietet den Aktionären und deren Bevollmächtigten an, bereits
vor oder während der virtuellen Hauptversammlung einen von der Gesellschaft
benannten, weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Auch in
diesem Fall sind die fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und der
Nachweis nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen in Abschnitt III. 1.
erforderlich. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das
Stimmrecht im Falle der Bevollmächtigung ausschließlich auf Grundlage der
vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne konkrete Weisung des Aktionärs ist
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der weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung
befugt. Ebenso wenig nimmt der von der Gesellschaft benannte,
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter Aufträge zum Einlegen von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen und Anträgen
entgegen.
Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte, die dem von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht mit Weisungen erteilen möchten,
können diese in Textform erteilen. Dafür kann das Formular verwendet werden,
das den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zur virtuellen
Hauptversammlung zugesandt wird.
Es gibt zwei Möglichkeiten, den von der Gesellschaft benannten,
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen und diesem
Weisungen, wie er abstimmen soll, zu erteilen:
- Die Vollmacht nebst Weisungen für den
Stimmrechtsvertreter sowie etwaige
Änderungen und der Widerruf
derselben ist vor der Hauptversammlung
*per Post oder Fax* (nicht aber per
E-Mail) an eine der oben in Abschnitt
III. 1. angegebenen Adressen bis zum
*27. Juli 2020, 24:00 Uhr*, eingehend
zu übermitteln. Später eingehende
Bevollmächtigungen und Weisungen
(einschließlich deren
Änderungen und Widerruf) per Post
oder Fax werden nicht berücksichtigt.
- Die Aktionäre und deren
Bevollmächtigte haben des Weiteren -
auch über den 27. Juli 2020, 24:00
Uhr, hinaus - bis zum Beginn der
Abstimmungen in der virtuellen
Hauptversammlung die Möglichkeit, die
Vollmacht und Weisungen an den von der
Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter über den
Online-Service unter der oben in
Abschnitt I. angegebenen
Internetadresse zu erteilen, zu ändern
oder zu widerrufen.
Erhält der von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter für ein und denselben Aktienbestand sowohl per Post oder
Fax als auch über den Online-Service Vollmacht und Weisungen
(einschließlich deren Änderung oder Widerruf), werden unabhängig von
den Eingangsdaten ausschließlich die über den Online-Service erteilte
Vollmacht und die erteilten Weisungen als verbindlich angesehen.
c) *Stimmabgabe durch Briefwahl*
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch ohne an der Hauptversammlung
teilzunehmen im Wege elektronischer Kommunikation nach § 118 Abs. 2 AktG durch
sogenannte Briefwahl ausüben. Auch im Fall der Briefwahl sind eine
fristgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung und ein fristgemäßer
Nachweis nach Maßgabe der Bestimmungen in Abschnitt III. 1. erforderlich.
Bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellte bevollmächtigte
Rechtsträger können sich ebenfalls der Briefwahl bedienen.
Briefwahlstimmen können ausschließlich im Wege elektronischer
Kommunikation über den Online-Service unter der in Abschnitt I. angegebenen
Internetadresse abgegeben, geändert oder widerrufen werden, und zwar bis zum
Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung.
3. *Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG und Fragemöglichkeit im
Wege der elektronischen Kommunikation*
a) *Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach §
122 Abs. 2 AktG*
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den
zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR
500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben
gemäß § 122 Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung dieser
90 Tage bestehen nach § 70 AktG bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die
ausdrücklich hingewiesen wird.
Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und bei der
Gesellschaft spätestens am *Samstag, den 27. Juni 2020, 24.00 Uhr*, eingehen.
Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu übersenden:
LUDWIG BECK am Rathauseck - Textilhaus Feldmeier AG
- Vorstandssekretariat -
Marienplatz 11
80331 München
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht
bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang
des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Sie werden außerdem
unter der Internetadresse
https://kaufhaus.ludwigbeck.de/unternehmen/investor-relations/corporate-events
/hauptversammlung
zugänglich gemacht.
b) *Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG*
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär einen begründeten Gegenantrag
zu einem Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung übersenden. Ein Gegenantrag ist nach näherer
Maßgabe von § 126 Abs. 1 und Abs. 2 AktG auf der Internetseite der
Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der
nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am *Montag, den 13. Juli
2020, 24.00 Uhr*, eingeht. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn der Vorschlag nicht die folgenden Angaben
enthält: Name, ausgeübter Beruf, Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen sowie -
bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern - die Angaben nach § 125
Abs. 1 Satz 5 AktG.
Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 AktG der
Gesellschaft einen Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder
von Abschlussprüfern übermitteln. Ein Wahlvorschlag ist nach näherer
Maßgabe von §§ 127, 126 Abs. 1 und Abs. 2 AktG auf der Internetseite der
Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der
nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am *Montag, den 13. Juli
2020, 24.00 Uhr*, eingeht.
Wir werden rechtzeitig eingehende Gegenanträge und Wahlvorschläge im Internet
unter
https://kaufhaus.ludwigbeck.de/unternehmen/investor-relations/corporate-events
/hauptversammlung
zugänglich machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Etwaige
Stellungnahmen der Verwaltung werden wir ebenfalls unter der genannten
Internetadresse zugänglich machen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu
richten an:
LUDWIG BECK am Rathauseck - Textilhaus Feldmeier AG
- Vorstandssekretariat -
Marienplatz 11
80331 München, oder
Fax: +49 (0)89 23691-600, oder
E-Mail: info@ludwigbeck.de
Mit der Veröffentlichung von Gegenanträgen und/oder Wahlvorschlägen
entsprechend den vorstehend geschilderten Maßgaben kommt die Gesellschaft
ihrer gesetzlichen Pflicht nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG nach, da diese
Vorschriften vom COVID-19-Gesetz unberührt bleiben. Wir weisen allerdings
darauf hin, dass eine Abstimmung über Gegenanträge oder Wahlvorschläge in der
virtuellen Hauptversammlung nicht erfolgen wird, da diese in der virtuellen
Hauptversammlung von Aktionären oder ihren Bevollmächtigten nicht gestellt
werden können. Gleiches gilt für etwaige Geschäftsordnungsanträge.
c) *Fragemöglichkeit der Aktionäre im Wege der elektronischen Kommunikation*
Den Aktionären wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2
des COVID-19-Gesetzes eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen
Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat vorgegeben, dass ein Fragerecht der
Aktionäre in der virtuellen Hauptversammlung selbst nicht besteht. Vielmehr
sind Fragen von Aktionären bis spätestens *Sonntag, den 26. Juli 2020, 24.00
Uhr,* ausschließlich über den Online-Service unter der in Abschnitt I.
genannten Internetadresse einzureichen. Später eingehende Fragen werden nicht
berücksichtigt. Ein Recht zur Einreichung von Fragen besteht nur für
ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die den erforderlichen Nachweis nach
Maßgabe der Ausführungen in Abschnitt III. 1. erbracht haben. Der
Vorstand entscheidet abweichend von § 131 AktG nach pflichtgemäßem,
freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet.
d) *Möglichkeit des Widerspruchs gegen Hauptversammlungsbeschlüsse*
Den Aktionären wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des
COVID-19-Gesetzes die Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der
Hauptversammlung eingeräumt. Ein Widerspruch kann ausschließlich über den
Online-Service unter der in Abschnitt I. angegebenen Internetadresse und nur
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June 18, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
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