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DGAP-HV: Westag & Getalit Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Westag & Getalit Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.07.2020 in Rheda-Wiedenbrück mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Westag & Getalit Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Westag & Getalit Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 10.07.2020 in Rheda-Wiedenbrück mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-06-19 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Westag & Getalit Aktiengesellschaft Rheda-Wiedenbrück - 
ISIN: DE0007775207 und DE0007775231 - 
- WKN: 777 520 und 777 523 - 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der *am Freitag, 
dem 10. Juli 2020, 10:00 Uhr (MESZ)*, stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein. 
 
Die Hauptversammlung wird in diesem Jahr als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten durchgeführt. Sie wird für 
alle ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. 
ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton im Internet 
über ein eigens eingerichtetes Online-Portal 
("*HV-Portal*"), welches über die Internetadresse 
 
www.westag-getalit.com/hv2020 
 
erreichbar ist, übertragen. 
 
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt 
ausschließlich im Wege der Briefwahl (im Wege 
elektronischer Kommunikation) oder durch 
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter. 
 
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes 
ist der Sitz der Gesellschaft, Hellweg 15, 33378 
Rheda-Wiedenbrück. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des Lageberichts für die Westag & Getalit 
   AG, des Berichts des Aufsichtsrats, des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach § 289a Absatz 1 HGB sowie des 
   gesonderten nichtfinanziellen Berichts 
   gemäß § 289b Absatz 3 HGB, für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die nach den §§ 175 Absatz 2, 176 Absatz 1 AktG 
   zugänglich zu machenden Unterlagen können im 
   Internet unter 
 
   www.westag-getalit.com/hv2020 
 
   eingesehen und heruntergeladen werden. Sie 
   werden den Aktionären auf Anfrage auch 
   zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der 
   Hauptversammlung näher erläutert werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss bereits gebilligt; 
   der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
   erfolgt daher zu diesem Punkt der Tagesordnung 
   keine Beschlussfassung. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe 
   von EUR  14.520.575,17 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung an die      EUR  1.716.000,00 
   Stammaktionäre: EUR  
   0,60 Dividende je Aktie 
   auf die 
   dividendenberechtigten 
   2.860.000 Stammaktien 
   Ausschüttung an die      EUR  1.534.174,62 
   Vorzugsaktionäre: EUR  
   0,66 Dividende je Aktie 
   auf die 
   dividendenberechtigten 
   2.324.507 Vorzugsaktien 
   Summe der Ausschüttungen EUR  3.250.174,62 
   Vortrag auf neue         EUR  11.270.400,55 
   Rechnung 
   Bilanzgewinn             EUR  14.520.575,17 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung hält die Gesellschaft 170.427 
   eigene Vorzugsaktien, die nicht 
   dividendenberechtigt sind. Dies wurde in den 
   angegebenen Ausschüttungsbeträgen 
   berücksichtigt. 
 
   Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag (im Sinne der maßgeblichen 
   Regelungen des BGB), das heißt am Mittwoch, 
   dem 15. Juli 2020, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Für das zum 30. September 2019 ausgeschiedene 
   Aufsichtsratsmitglied Herrn Joris Beerman hat 
   das Amtsgericht Gütersloh mit Beschluss vom 31. 
   Januar 2020 gemäß § 104 Absatz 2 AktG Herrn 
   Dr.-Ing. Herbert Müller zum 
   Aufsichtsratsmitglied bestellt. 
   Anschließend hat der Aufsichtsrat Herrn 
   Dr.-Ing. Herbert Müller zu seinem 
   stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden 
   gewählt. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Vorschlag seines 
   Nominierungsausschusses vor, 
 
    Herrn Dr.-Ing. Herbert Müller, 
    Heiligenhaus-Isenbügel, Diplom-Ingenieur, 
 
   in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Herr Dr.-Ing. Herbert Müller ist Mitglied in dem 
   folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat: 
 
    * Ewald Dörken AG, Herdecke 
      (Vorsitzender des Aufsichtsrats) 
 
   Herr Dr.-Ing. Herbert Müller ist Mitglied in 
   folgenden vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
    * egeplast international GmbH, Greven 
      (Mitglied des Beirats) 
    * Egeplast Werner Strumann GmbH & Co. 
      KG, Greven (Mitglied des Beirats) 
 
   Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung 
   der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
   für das Geschäftsjahr 2023 beschließt. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht Herr 
   Dr.-Ing. Herbert Müller zum Zeitpunkt der 
   Veröffentlichung dieser Information in keinen 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur 
   Gesellschaft oder zu deren Konzernunternehmen, 
   zu den Organen der Gesellschaft oder zu einem 
   wesentlich an der Gesellschaft beteiligten 
   Aktionär (d.h. einem solchen mit einer direkten 
   oder indirekten Beteiligung an der Gesellschaft 
   von mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien), 
   deren Offenlegung vom Deutschen Corporate 
   Governance Kodex empfohlen wird. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei dem 
   vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass er 
   den für das Mandat zu erwartenden Zeitaufwand 
   aufbringen kann. 
 
   Herr Dr.-Ing. Herbert Müller verfügt aufgrund 
   seiner früheren Tätigkeit als 
   Vorstandsvorsitzender der Surteco Group SE über 
   erhebliches Wissen und umfangreiche Erfahrungen 
   im Bereich Oberflächen und kann die Westag & 
   Getalit AG daher entsprechend beratend 
   unterstützen. 
 
   Weitere Informationen zu dem Kandidaten 
   (Kurzlebenslauf) finden Sie auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.westag-getalit.com/hv2020 
 
   Der Aufsichtsrat besteht gemäß § 95 Absatz 
   1 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 6 der Satzung 
   aus sechs Mitgliedern und setzt sich zusammen 
   nach §§ 96 Absatz 1, 4. Fall, 101 Absatz 1 AktG 
   in Verbindung mit §§ 1 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1, 4 
   Absatz 1 DrittelbG. 
6. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
    PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Niederlassung Bielefeld, Kreuzstraße 
    35, 33602 Bielefeld, 
 
   zum Abschlussprüfer und zum Prüfer für die 
   prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 
   2020 zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
   Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate 
   Governance Kodex vorgesehene Erklärung der 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung 
   Bielefeld, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
   Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von 
   einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte 
   und ihm ist auch keine die Auswahlmöglichkeiten 
   beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 
   Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 
   auferlegt worden. 
7. *Beschlussfassung über die Änderung der 
   Vergütung des Aufsichtsrats, Änderung von § 
   12 Ziffer 1 der Satzung (Vergütung des 
   Aufsichtsrats)* 
 
   Die den Mitgliedern des Aufsichtsrats pro 
   Geschäftsjahr zu gewährende Vergütung soll mit 
   Wirkung ab dem 01. Januar 2020 wie folgt 
   geändert werden: 
 
   a) Das einzelne Mitglied erhält eine 
      jährliche Vergütung in Höhe von EUR  
      12.000,00, der Vorsitzende des 
      Aufsichtsrats erhält eine jährliche 
      Vergütung in Höhe von EUR  40.000,00 und 
      dessen Stellvertreter in Höhe von EUR  
      30.000,00. 
   b) Jedes Mitglied eines Ausschusses erhält 
      für jede Ausschussmitgliedschaft eine 
      zusätzliche jährliche Vergütung in Höhe 
      von EUR  2.500,00. 
 
   Dementsprechend schlagen Vorstand und 
   Aufsichtsrat vor, § 12 Ziffer 1 der Satzung zu 
   ändern und insgesamt wie folgt neu zu fassen: 
 
    'Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten 
    eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres 
    zahlbare Vergütung, die sich für das 
    einzelne Mitglied auf EUR  12.000,00, für 
    den Vorsitzenden auf EUR  40.000,00 und 
    für dessen Stellvertreter auf EUR  
    30.000,00 beziffert. Jedes Mitglied eines 
    Ausschusses erhält für jede 
    Ausschussmitgliedschaft eine zusätzliche 
    Vergütung von EUR  2.500,00. Mitglieder 

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June 19, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

des Aufsichtsrats, die nur während eines 
    Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat 
    oder einem Ausschuss angehört haben, 
    erhalten für ihre Tätigkeit eine 
    zeitanteilige Vergütung." 
 
   Zum diesem Punkt sei angemerkt, dass die 
   Aufsichtsräte Herr Matthijs Schoten, Herr Anne 
   Schouten und Herr Stefano Mion auf sämtliche 
   Vergütung im Zusammenhang mit ihrer 
   Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Westag & 
   Getalit AG verzichtet haben. 
8. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 18. August 2015 
   erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
   in einem Volumen von bis zu 10 % des zum 
   Zeitpunkt der damaligen Hauptversammlung 
   bestehenden Grundkapitals läuft am 17. August 
   2020 aus und ist auch nahezu ausgeschöpft. Um 
   weiterhin die Möglichkeit zum Aktienrückkauf zu 
   haben, soll die Gesellschaft erneut zum Erwerb 
   eigener Aktien ermächtigt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 9. 
   Juli 2025 gemäß § 71 Absatz 8 AktG eigene 
   Stamm- und/oder Vorzugsaktien der Gesellschaft 
   bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung oder - 
   falls dieser Wert geringer ist - des zum 
   Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
   bestehenden Grundkapitals zu erwerben, wobei auf 
   die erworbenen Aktien zusammen mit anderen 
   eigenen Aktien, die sich im Besitz der 
   Gesellschaft befinden oder ihr zuzurechnen sind, 
   zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
   Grundkapitals entfallen dürfen. 
 
   Der Erwerb darf über die Börse oder mittels 
   eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
   Kaufangebots erfolgen. Im Falle des Erwerbs über 
   die Börse darf der Erwerbspreis (ohne 
   Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der 
   Schlusskurse der Stamm- bzw. Vorzugsaktien an 
   der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils 
   drei vorangegangenen Börsentagen um nicht mehr 
   als 10 % über- bzw. unterschreiten. Bei einem 
   öffentlichen Kaufangebot darf der Angebotspreis 
   den Schlusskurs der Stamm- bzw. Vorzugsaktien an 
   der Frankfurter Wertpapierbörse am fünften 
   Börsentag vor der Veröffentlichung des 
   Erwerbsangebots um nicht mehr als 20 % über- 
   bzw. unterschreiten. Das Volumen des Angebots 
   kann begrenzt werden. Sofern die gesamte 
   Zeichnung des Angebots dieses Volumen 
   überschreitet, muss die Annahme nach Quoten 
   erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringerer 
   Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien 
   je Aktionär kann vorgesehen werden. Die 
   Ermächtigung kann ganz oder in Teilen, einmal 
   oder mehrmals, ausgeübt werden. Die Ermächtigung 
   kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck 
   ausgeübt werden. 
 
   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die 
   aufgrund der erteilten Ermächtigung erworbenen 
   eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   wieder zu veräußern. Die Veräußerung 
   kann dabei auch in anderer Weise als über die 
   Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre 
   vorgenommen werden, soweit dies zu dem Zweck 
   erfolgt, Unternehmen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen zu erwerben oder zusätzlich in- und 
   ausländische Aktionäre zu gewinnen, oder die 
   erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis 
   veräußert werden, der den Börsenkurs von 
   Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
   Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
   unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenkurs 
   im Sinne der vorstehenden Regelung gilt der 
   Mittelwert der Schlusskurse für die Stamm- bzw. 
   Vorzugsaktie der Gesellschaft an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse während der letzten drei 
   Börsentage vor der Veräußerung der Aktien. 
   Diese Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt 
   höchstens 10 % des zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung oder - falls dieser Wert 
   geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung 
   der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der 
   Gesellschaft. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird 
   insoweit ausgeschlossen. 
 
   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, eigene 
   Aktien, die aufgrund der vorstehenden 
   Erwerbsermächtigung erworben werden, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats Personen, die in 
   einem Arbeitsverhältnis oder als Vorstand in 
   einem Dienstverhältnis zu der Gesellschaft oder 
   einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen, 
   zum Erwerb zu Vorzugsbedingungen 
   einschließlich eines kostenlosen Erwerbs 
   anzubieten oder zuzusagen. Bei 
   Vorstandsmitgliedern ist jedoch stets mindestens 
   der seinerzeit von der Gesellschaft bezahlte 
   Erwerbspreis der zurückgekauften Aktien 
   anzusetzen. Diese Ermächtigung ist auf Aktien 
   mit einem auf sie entfallenden Anteil am 
   Grundkapital von bis zu 5 % begrenzt. Das 
   Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit 
   ausgeschlossen. Soweit Mitglieder des Vorstands 
   der Gesellschaft betroffen sind, gilt diese 
   Ermächtigung für den Aufsichtsrat, der auch die 
   jeweiligen Einzelheiten festlegt. 
 
   Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, die 
   aufgrund dieser oder einer früher erteilten 
   Ermächtigung nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG 
   erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats ohne weiteren 
   Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die 
   Einziehung erfolgt im Wege der 
   Kapitalherabsetzung oder derart, dass das 
   Grundkapital unverändert bleibt und sich 
   gemäß § 8 Absatz 3 AktG der Anteil der 
   übrigen Aktien am Grundkapital erhöht. Die 
   Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien bzw. 
   ihrem Wiederverkauf bzw. ihrem Einzug können 
   jeweils ganz oder teilweise, im letzteren Fall 
   auch mehrmals ausgeübt werden. Der Vorstand ist 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
   Fassung der Satzung jeweils entsprechend der 
   Kapitalherabsetzung bzw. der geänderten Zahl der 
   Aktien zu ändern. 
 
   Die Ausübung der Ermächtigungen aufgrund dieses 
   Beschlusses bedarf jeweils der Zustimmung des 
   Aufsichtsrats. 
 
   Die in der Hauptversammlung vom 18. August 2015 
   erteilte und bis zum 17. August 2020 befristete 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien endet mit 
   Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung, soweit 
   von ihr nicht bis dahin Gebrauch gemacht wurde. 
 
   *Bericht des Vorstands zu Punkt 8 der 
   Tagesordnung nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG in 
   Verbindung mit § 186 Absatz 3 und 4 AktG:* 
 
   Tagesordnungspunkt 8 enthält den Vorschlag, die 
   Gesellschaft gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG 
   zu ermächtigen, bis zum 9. Juli 2025 eigene 
   Aktien bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung oder - 
   falls dieser Wert geringer ist - des zum 
   Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
   bestehenden Grundkapitals zu erwerben. 
 
   Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die 
   Westag & Getalit AG in die Lage versetzt, von 
   dem Instrument des Erwerbs eigener Aktien 
   Gebrauch zu machen, um die mit dem Erwerb 
   eigener Aktien verbundenen Vorteile im Interesse 
   der Westag & Getalit AG und ihrer Aktionäre zu 
   realisieren. 
 
   Für die Wiederveräußerung erworbener 
   eigener Aktien sieht das Gesetz den Verkauf über 
   die Börse oder eine Ausgabe mit Bezugsrecht der 
   Aktionäre vor, lässt aber auch Beschränkungen 
   des Bezugsrechts nach den Regeln des § 186 
   Absatz 3 Satz 4 AktG zu. 
 
   In der Ermächtigung soll zunächst die 
   Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses 
   entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG eröffnet 
   werden. Sie dient dem Interesse der Westag & 
   Getalit AG, eigene Aktien beispielsweise an 
   institutionelle Anleger zu verkaufen und den 
   Aktionärskreis zu erweitern. Die gesetzlich 
   vorgesehene Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung 
   in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen 
   Börsenverfassung bietende Möglichkeiten schnell 
   und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Es 
   bedarf nicht der zeit- und kostenaufwendigen 
   Abwicklung eines Bezugsrechts. 
 
   Der Erwerb eigener Aktien soll es der Westag & 
   Getalit AG im Rahmen des vorgeschlagenen 
   Ermächtigungsbeschlusses des Weiteren 
   ermöglichen, flexibel und kostengünstig bei dem 
   Erwerb von Unternehmen agieren zu können. So 
   können in bestimmten Fällen eigene Aktien als 
   Gegenleistung bei Unternehmenskäufen verwandt 
   werden. 
 
   Die Ermächtigung zur Übertragung der 
   erworbenen eigenen Aktien an Mitarbeiter und 
   Vorstandsmitglieder der Westag & Getalit AG oder 
   eines mit ihr verbundenen Unternehmens 
   erleichtert die Möglichkeit, die Mitarbeiter und 
   Vorstandsmitglieder in angemessenem Umfang am 
   wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft zu 
   beteiligen. Dieser auch vom Gesetzgeber 
   privilegierte Zweck einer Mitarbeiterbeteiligung 
   kann nur auf dem Wege eines 
   Bezugsrechtsausschlusses erreicht werden. 
 
   Die Vermögens- wie auch die 
   Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden bei 
   der Veräußerung der eigenen Aktien an 
   Dritte unter Ausschluss der Aktionäre vom 
   Bezugsrecht auf der Grundlage des § 71 Absatz 1 
   Nr. 8 AktG angemessen gewahrt. Die Ermächtigung 
   nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG beschränkt sich 

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June 19, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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