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Dow Jones News
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DGAP-HV: Westag & Getalit Aktiengesellschaft: -4-

DJ DGAP-HV: Westag & Getalit Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.07.2020 in Rheda-Wiedenbrück mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Westag & Getalit Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Westag & Getalit Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 10.07.2020 in Rheda-Wiedenbrück mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-06-19 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Westag & Getalit Aktiengesellschaft Rheda-Wiedenbrück - 
ISIN: DE0007775207 und DE0007775231 - 
- WKN: 777 520 und 777 523 - 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der *am Freitag, 
dem 10. Juli 2020, 10:00 Uhr (MESZ)*, stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein. 
 
Die Hauptversammlung wird in diesem Jahr als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten durchgeführt. Sie wird für 
alle ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. 
ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton im Internet 
über ein eigens eingerichtetes Online-Portal 
("*HV-Portal*"), welches über die Internetadresse 
 
www.westag-getalit.com/hv2020 
 
erreichbar ist, übertragen. 
 
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt 
ausschließlich im Wege der Briefwahl (im Wege 
elektronischer Kommunikation) oder durch 
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter. 
 
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes 
ist der Sitz der Gesellschaft, Hellweg 15, 33378 
Rheda-Wiedenbrück. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des Lageberichts für die Westag & Getalit 
   AG, des Berichts des Aufsichtsrats, des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach § 289a Absatz 1 HGB sowie des 
   gesonderten nichtfinanziellen Berichts 
   gemäß § 289b Absatz 3 HGB, für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die nach den §§ 175 Absatz 2, 176 Absatz 1 AktG 
   zugänglich zu machenden Unterlagen können im 
   Internet unter 
 
   www.westag-getalit.com/hv2020 
 
   eingesehen und heruntergeladen werden. Sie 
   werden den Aktionären auf Anfrage auch 
   zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der 
   Hauptversammlung näher erläutert werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss bereits gebilligt; 
   der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
   erfolgt daher zu diesem Punkt der Tagesordnung 
   keine Beschlussfassung. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe 
   von EUR  14.520.575,17 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung an die      EUR  1.716.000,00 
   Stammaktionäre: EUR  
   0,60 Dividende je Aktie 
   auf die 
   dividendenberechtigten 
   2.860.000 Stammaktien 
   Ausschüttung an die      EUR  1.534.174,62 
   Vorzugsaktionäre: EUR  
   0,66 Dividende je Aktie 
   auf die 
   dividendenberechtigten 
   2.324.507 Vorzugsaktien 
   Summe der Ausschüttungen EUR  3.250.174,62 
   Vortrag auf neue         EUR  11.270.400,55 
   Rechnung 
   Bilanzgewinn             EUR  14.520.575,17 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung hält die Gesellschaft 170.427 
   eigene Vorzugsaktien, die nicht 
   dividendenberechtigt sind. Dies wurde in den 
   angegebenen Ausschüttungsbeträgen 
   berücksichtigt. 
 
   Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag (im Sinne der maßgeblichen 
   Regelungen des BGB), das heißt am Mittwoch, 
   dem 15. Juli 2020, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Für das zum 30. September 2019 ausgeschiedene 
   Aufsichtsratsmitglied Herrn Joris Beerman hat 
   das Amtsgericht Gütersloh mit Beschluss vom 31. 
   Januar 2020 gemäß § 104 Absatz 2 AktG Herrn 
   Dr.-Ing. Herbert Müller zum 
   Aufsichtsratsmitglied bestellt. 
   Anschließend hat der Aufsichtsrat Herrn 
   Dr.-Ing. Herbert Müller zu seinem 
   stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden 
   gewählt. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Vorschlag seines 
   Nominierungsausschusses vor, 
 
    Herrn Dr.-Ing. Herbert Müller, 
    Heiligenhaus-Isenbügel, Diplom-Ingenieur, 
 
   in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Herr Dr.-Ing. Herbert Müller ist Mitglied in dem 
   folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat: 
 
    * Ewald Dörken AG, Herdecke 
      (Vorsitzender des Aufsichtsrats) 
 
   Herr Dr.-Ing. Herbert Müller ist Mitglied in 
   folgenden vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
    * egeplast international GmbH, Greven 
      (Mitglied des Beirats) 
    * Egeplast Werner Strumann GmbH & Co. 
      KG, Greven (Mitglied des Beirats) 
 
   Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung 
   der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
   für das Geschäftsjahr 2023 beschließt. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht Herr 
   Dr.-Ing. Herbert Müller zum Zeitpunkt der 
   Veröffentlichung dieser Information in keinen 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur 
   Gesellschaft oder zu deren Konzernunternehmen, 
   zu den Organen der Gesellschaft oder zu einem 
   wesentlich an der Gesellschaft beteiligten 
   Aktionär (d.h. einem solchen mit einer direkten 
   oder indirekten Beteiligung an der Gesellschaft 
   von mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien), 
   deren Offenlegung vom Deutschen Corporate 
   Governance Kodex empfohlen wird. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei dem 
   vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass er 
   den für das Mandat zu erwartenden Zeitaufwand 
   aufbringen kann. 
 
   Herr Dr.-Ing. Herbert Müller verfügt aufgrund 
   seiner früheren Tätigkeit als 
   Vorstandsvorsitzender der Surteco Group SE über 
   erhebliches Wissen und umfangreiche Erfahrungen 
   im Bereich Oberflächen und kann die Westag & 
   Getalit AG daher entsprechend beratend 
   unterstützen. 
 
   Weitere Informationen zu dem Kandidaten 
   (Kurzlebenslauf) finden Sie auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.westag-getalit.com/hv2020 
 
   Der Aufsichtsrat besteht gemäß § 95 Absatz 
   1 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 6 der Satzung 
   aus sechs Mitgliedern und setzt sich zusammen 
   nach §§ 96 Absatz 1, 4. Fall, 101 Absatz 1 AktG 
   in Verbindung mit §§ 1 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1, 4 
   Absatz 1 DrittelbG. 
6. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
    PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Niederlassung Bielefeld, Kreuzstraße 
    35, 33602 Bielefeld, 
 
   zum Abschlussprüfer und zum Prüfer für die 
   prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 
   2020 zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
   Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate 
   Governance Kodex vorgesehene Erklärung der 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung 
   Bielefeld, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
   Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von 
   einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte 
   und ihm ist auch keine die Auswahlmöglichkeiten 
   beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 
   Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 
   auferlegt worden. 
7. *Beschlussfassung über die Änderung der 
   Vergütung des Aufsichtsrats, Änderung von § 
   12 Ziffer 1 der Satzung (Vergütung des 
   Aufsichtsrats)* 
 
   Die den Mitgliedern des Aufsichtsrats pro 
   Geschäftsjahr zu gewährende Vergütung soll mit 
   Wirkung ab dem 01. Januar 2020 wie folgt 
   geändert werden: 
 
   a) Das einzelne Mitglied erhält eine 
      jährliche Vergütung in Höhe von EUR  
      12.000,00, der Vorsitzende des 
      Aufsichtsrats erhält eine jährliche 
      Vergütung in Höhe von EUR  40.000,00 und 
      dessen Stellvertreter in Höhe von EUR  
      30.000,00. 
   b) Jedes Mitglied eines Ausschusses erhält 
      für jede Ausschussmitgliedschaft eine 
      zusätzliche jährliche Vergütung in Höhe 
      von EUR  2.500,00. 
 
   Dementsprechend schlagen Vorstand und 
   Aufsichtsrat vor, § 12 Ziffer 1 der Satzung zu 
   ändern und insgesamt wie folgt neu zu fassen: 
 
    'Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten 
    eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres 
    zahlbare Vergütung, die sich für das 
    einzelne Mitglied auf EUR  12.000,00, für 
    den Vorsitzenden auf EUR  40.000,00 und 
    für dessen Stellvertreter auf EUR  
    30.000,00 beziffert. Jedes Mitglied eines 
    Ausschusses erhält für jede 
    Ausschussmitgliedschaft eine zusätzliche 
    Vergütung von EUR  2.500,00. Mitglieder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 19, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Westag & Getalit Aktiengesellschaft: -2-

des Aufsichtsrats, die nur während eines 
    Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat 
    oder einem Ausschuss angehört haben, 
    erhalten für ihre Tätigkeit eine 
    zeitanteilige Vergütung." 
 
   Zum diesem Punkt sei angemerkt, dass die 
   Aufsichtsräte Herr Matthijs Schoten, Herr Anne 
   Schouten und Herr Stefano Mion auf sämtliche 
   Vergütung im Zusammenhang mit ihrer 
   Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Westag & 
   Getalit AG verzichtet haben. 
8. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 18. August 2015 
   erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
   in einem Volumen von bis zu 10 % des zum 
   Zeitpunkt der damaligen Hauptversammlung 
   bestehenden Grundkapitals läuft am 17. August 
   2020 aus und ist auch nahezu ausgeschöpft. Um 
   weiterhin die Möglichkeit zum Aktienrückkauf zu 
   haben, soll die Gesellschaft erneut zum Erwerb 
   eigener Aktien ermächtigt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 9. 
   Juli 2025 gemäß § 71 Absatz 8 AktG eigene 
   Stamm- und/oder Vorzugsaktien der Gesellschaft 
   bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung oder - 
   falls dieser Wert geringer ist - des zum 
   Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
   bestehenden Grundkapitals zu erwerben, wobei auf 
   die erworbenen Aktien zusammen mit anderen 
   eigenen Aktien, die sich im Besitz der 
   Gesellschaft befinden oder ihr zuzurechnen sind, 
   zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
   Grundkapitals entfallen dürfen. 
 
   Der Erwerb darf über die Börse oder mittels 
   eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
   Kaufangebots erfolgen. Im Falle des Erwerbs über 
   die Börse darf der Erwerbspreis (ohne 
   Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der 
   Schlusskurse der Stamm- bzw. Vorzugsaktien an 
   der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils 
   drei vorangegangenen Börsentagen um nicht mehr 
   als 10 % über- bzw. unterschreiten. Bei einem 
   öffentlichen Kaufangebot darf der Angebotspreis 
   den Schlusskurs der Stamm- bzw. Vorzugsaktien an 
   der Frankfurter Wertpapierbörse am fünften 
   Börsentag vor der Veröffentlichung des 
   Erwerbsangebots um nicht mehr als 20 % über- 
   bzw. unterschreiten. Das Volumen des Angebots 
   kann begrenzt werden. Sofern die gesamte 
   Zeichnung des Angebots dieses Volumen 
   überschreitet, muss die Annahme nach Quoten 
   erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringerer 
   Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien 
   je Aktionär kann vorgesehen werden. Die 
   Ermächtigung kann ganz oder in Teilen, einmal 
   oder mehrmals, ausgeübt werden. Die Ermächtigung 
   kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck 
   ausgeübt werden. 
 
   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die 
   aufgrund der erteilten Ermächtigung erworbenen 
   eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   wieder zu veräußern. Die Veräußerung 
   kann dabei auch in anderer Weise als über die 
   Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre 
   vorgenommen werden, soweit dies zu dem Zweck 
   erfolgt, Unternehmen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen zu erwerben oder zusätzlich in- und 
   ausländische Aktionäre zu gewinnen, oder die 
   erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis 
   veräußert werden, der den Börsenkurs von 
   Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
   Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
   unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenkurs 
   im Sinne der vorstehenden Regelung gilt der 
   Mittelwert der Schlusskurse für die Stamm- bzw. 
   Vorzugsaktie der Gesellschaft an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse während der letzten drei 
   Börsentage vor der Veräußerung der Aktien. 
   Diese Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt 
   höchstens 10 % des zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung oder - falls dieser Wert 
   geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung 
   der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der 
   Gesellschaft. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird 
   insoweit ausgeschlossen. 
 
   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, eigene 
   Aktien, die aufgrund der vorstehenden 
   Erwerbsermächtigung erworben werden, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats Personen, die in 
   einem Arbeitsverhältnis oder als Vorstand in 
   einem Dienstverhältnis zu der Gesellschaft oder 
   einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen, 
   zum Erwerb zu Vorzugsbedingungen 
   einschließlich eines kostenlosen Erwerbs 
   anzubieten oder zuzusagen. Bei 
   Vorstandsmitgliedern ist jedoch stets mindestens 
   der seinerzeit von der Gesellschaft bezahlte 
   Erwerbspreis der zurückgekauften Aktien 
   anzusetzen. Diese Ermächtigung ist auf Aktien 
   mit einem auf sie entfallenden Anteil am 
   Grundkapital von bis zu 5 % begrenzt. Das 
   Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit 
   ausgeschlossen. Soweit Mitglieder des Vorstands 
   der Gesellschaft betroffen sind, gilt diese 
   Ermächtigung für den Aufsichtsrat, der auch die 
   jeweiligen Einzelheiten festlegt. 
 
   Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, die 
   aufgrund dieser oder einer früher erteilten 
   Ermächtigung nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG 
   erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats ohne weiteren 
   Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die 
   Einziehung erfolgt im Wege der 
   Kapitalherabsetzung oder derart, dass das 
   Grundkapital unverändert bleibt und sich 
   gemäß § 8 Absatz 3 AktG der Anteil der 
   übrigen Aktien am Grundkapital erhöht. Die 
   Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien bzw. 
   ihrem Wiederverkauf bzw. ihrem Einzug können 
   jeweils ganz oder teilweise, im letzteren Fall 
   auch mehrmals ausgeübt werden. Der Vorstand ist 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
   Fassung der Satzung jeweils entsprechend der 
   Kapitalherabsetzung bzw. der geänderten Zahl der 
   Aktien zu ändern. 
 
   Die Ausübung der Ermächtigungen aufgrund dieses 
   Beschlusses bedarf jeweils der Zustimmung des 
   Aufsichtsrats. 
 
   Die in der Hauptversammlung vom 18. August 2015 
   erteilte und bis zum 17. August 2020 befristete 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien endet mit 
   Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung, soweit 
   von ihr nicht bis dahin Gebrauch gemacht wurde. 
 
   *Bericht des Vorstands zu Punkt 8 der 
   Tagesordnung nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG in 
   Verbindung mit § 186 Absatz 3 und 4 AktG:* 
 
   Tagesordnungspunkt 8 enthält den Vorschlag, die 
   Gesellschaft gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG 
   zu ermächtigen, bis zum 9. Juli 2025 eigene 
   Aktien bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung oder - 
   falls dieser Wert geringer ist - des zum 
   Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
   bestehenden Grundkapitals zu erwerben. 
 
   Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die 
   Westag & Getalit AG in die Lage versetzt, von 
   dem Instrument des Erwerbs eigener Aktien 
   Gebrauch zu machen, um die mit dem Erwerb 
   eigener Aktien verbundenen Vorteile im Interesse 
   der Westag & Getalit AG und ihrer Aktionäre zu 
   realisieren. 
 
   Für die Wiederveräußerung erworbener 
   eigener Aktien sieht das Gesetz den Verkauf über 
   die Börse oder eine Ausgabe mit Bezugsrecht der 
   Aktionäre vor, lässt aber auch Beschränkungen 
   des Bezugsrechts nach den Regeln des § 186 
   Absatz 3 Satz 4 AktG zu. 
 
   In der Ermächtigung soll zunächst die 
   Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses 
   entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG eröffnet 
   werden. Sie dient dem Interesse der Westag & 
   Getalit AG, eigene Aktien beispielsweise an 
   institutionelle Anleger zu verkaufen und den 
   Aktionärskreis zu erweitern. Die gesetzlich 
   vorgesehene Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung 
   in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen 
   Börsenverfassung bietende Möglichkeiten schnell 
   und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Es 
   bedarf nicht der zeit- und kostenaufwendigen 
   Abwicklung eines Bezugsrechts. 
 
   Der Erwerb eigener Aktien soll es der Westag & 
   Getalit AG im Rahmen des vorgeschlagenen 
   Ermächtigungsbeschlusses des Weiteren 
   ermöglichen, flexibel und kostengünstig bei dem 
   Erwerb von Unternehmen agieren zu können. So 
   können in bestimmten Fällen eigene Aktien als 
   Gegenleistung bei Unternehmenskäufen verwandt 
   werden. 
 
   Die Ermächtigung zur Übertragung der 
   erworbenen eigenen Aktien an Mitarbeiter und 
   Vorstandsmitglieder der Westag & Getalit AG oder 
   eines mit ihr verbundenen Unternehmens 
   erleichtert die Möglichkeit, die Mitarbeiter und 
   Vorstandsmitglieder in angemessenem Umfang am 
   wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft zu 
   beteiligen. Dieser auch vom Gesetzgeber 
   privilegierte Zweck einer Mitarbeiterbeteiligung 
   kann nur auf dem Wege eines 
   Bezugsrechtsausschlusses erreicht werden. 
 
   Die Vermögens- wie auch die 
   Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden bei 
   der Veräußerung der eigenen Aktien an 
   Dritte unter Ausschluss der Aktionäre vom 
   Bezugsrecht auf der Grundlage des § 71 Absatz 1 
   Nr. 8 AktG angemessen gewahrt. Die Ermächtigung 
   nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG beschränkt sich 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 19, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Westag & Getalit Aktiengesellschaft: -3-

auf insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals 
   der Gesellschaft. Die Ermächtigung zur 
   Veräußerung im Rahmen von 
   Beteiligungserwerben beschränkt sich ebenfalls - 
   entsprechend der Obergrenze des Erwerbs - auf 10 
   % des Grundkapitals der Gesellschaft. Den 
   Aktionären entsteht dabei kein Nachteil, da sie, 
   soweit sie am Erhalt ihrer Stimmrechtsquote 
   interessiert sind, die entsprechende Anzahl von 
   Aktien jederzeit an der Börse hinzuerwerben 
   können. 
 
*Informationen zur Durchführung der virtuellen 
Hauptversammlung* 
 
Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats nach Maßgabe des Gesetzes über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 
2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der 
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
Strafverfahrensrecht, Bundesgesetzblatt I 2020, S. 569 
ff., nachfolgend kurz "*Covid-19-Gesetz*" genannt) als 
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten. 
 
Die gesamte Hauptversammlung wird für die Aktionäre am 
10. Juli 2020 ab 10:00 Uhr (MESZ) live in Bild und Ton 
in unserem HV-Portal, welches über die Internetadresse 
 
www.westag-getalit.com/hv2020 
 
erreichbar ist, übertragen. Aktionäre, die an der 
virtuellen Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen 
sich zuvor form- und fristgerecht anmelden und den 
Nachweis ihres Anteilsbesitzes erbringen. 
 
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten ist ausgeschlossen. Die 
Stimmrechtsausübung der Stammaktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten erfolgt daher ausschließlich im 
Wege der elektronischen Briefwahl oder durch 
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter. Soweit in dieser 
Hauptversammlungseinladung von der "Teilnahme" an der 
(virtuellen) Hauptversammlung die Rede ist, ist hiermit 
die Wahrnehmung der Aktionärsrechte gemäß § 1 
Absatz 2 des Covid-19-Gesetzes gemeint. Es liegt keine 
Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 
Absatz 1 Satz 2 AktG vor. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung (Stamm- und 
Vorzugsaktionäre) und zur Ausübung des Stimmrechts (nur 
Stammaktionäre) sind nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich rechtzeitig in Textform in 
deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft 
angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an 
der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
nachgewiesen haben ("*ordnungsgemäß angemeldete 
Aktionäre*"). Zum Nachweis genügt ein in Textform (§ 
126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des 
depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz in 
deutscher oder englischer Sprache ('*Nachweis*'). Der 
Nachweis hat sich auf den Beginn des zwölften Tages vor 
der Hauptversammlung, mithin auf den 28. Juni 2020, 
00:00 Uhr (MESZ), zu beziehen ('*Nachweisstichtag*'). 
Soweit Aktien betroffen sind, die am Nachweisstichtag 
nicht in einem bei einem Kreditinstitut geführten 
Aktiendepot verwahrt werden, kann der Nachweis durch 
Bescheinigung der Gesellschaft, eines Notars, einer 
Wertpapiersammelbank oder eines Kreditinstituts 
innerhalb der Europäischen Union geführt werden. 
 
Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens bis zum 
Ablauf des 3. Juli 2020 (d.h. bis zum 3. Juli, 24:00 
Uhr (MESZ)) und der Nachweis bis zum Ablauf des 6. Juli 
2020 (d.h. bis zum 6. Juli, 24:00 Uhr (MESZ)) unter 
folgender Adresse zugehen: 
 
 Westag & Getalit AG 
 c/o Link Market Services GmbH 
 Landshuter Allee 10 
 80637 München 
 Deutschland 
 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft wird dem Aktionär 
eine Stimmrechtskarte für das HV-Portal 
(einschließlich Stimmrechtskarten-Nummer und 
Zugangspasswort) für die Hauptversammlung übersandt. Um 
einen rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarte zu 
gewährleisten, werden Aktionäre gebeten, frühzeitig für 
die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises 
ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu 
tragen. Trotz rechtzeitiger Anmeldung kann es im 
Einzelfall vorkommen, dass ein Aktionär die 
Stimmrechtskarte nicht rechtzeitig erhält. In einem 
solchen Fall können sich Aktionäre vor der 
Hauptversammlung an die Gesellschaft unter der 
vorgenannten Adresse wenden. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtages* 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung (Stamm und Vorzugsaktionäre) 
oder die Ausübung des Stimmrechts (nur Stammaktionäre) 
als Aktionär nur, wer den auf den Nachweisstichtag 
bezogenen Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des 
Stimmrechts bemessen sich dabei im Verhältnis zur 
Gesellschaft ausschließlich nach dem Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag, ohne dass damit 
eine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
Anteilsbesitzes einhergeht. Auch im Fall der 
vollständigen oder teilweisen Veräußerung des 
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
Berechtigung ausschließlich der Anteilsbesitz des 
Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. die 
Veräußerung oder der Erwerb von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
zur Ausübung des Stimmrechts. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- oder 
stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich 
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. 
Für die Dividendenberechtigung sind der Nachweis und 
der Nachweisstichtag ohne Bedeutung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische 
Briefwahl* 
 
Stammaktionäre können ihre Stimme elektronisch per 
Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege 
der elektronischen Briefwahl sind nur diejenigen 
Stammaktionäre berechtigt, die rechtzeitig entsprechend 
den vorgenannten Voraussetzungen angemeldet sind und 
den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben. Die 
Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl sowie 
Änderungen hinsichtlich der Briefwahlstimmen 
können über das HV-Portal, das über die Internetadresse 
 
www.westag-getalit.com/hv2020 
 
erreichbar ist, getätigt werden. Die elektronischen 
Briefwahlstimmen können im HV-Portal bis zum Beginn der 
Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 10. 
Juli 2020 abgegeben werden. 
 
Im HV-Portal ist der Widerruf von elektronischen 
Briefwahlstimmen bis zum Beginn der Abstimmungen in der 
virtuellen Hauptversammlung möglich. 
 
Auch Bevollmächtigte, einschließlich Intermediäre 
sowie sonstige nach § 135 AktG Gleichgestellte, können 
sich der elektronischen Briefwahl bedienen. 
 
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine 
Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im 
Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt 
wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem 
Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende 
Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Bitte 
beachten Sie, dass andere Kommunikationswege für die 
Briefwahl nicht zur Verfügung stehen, insbesondere 
keine Übersendung der Briefwahlstimmen per Post 
oder E-Mail. 
 
*Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* 
 
Stammaktionäre können ihr Stimmrecht durch einen 
Bevollmächtigten, zum Beispiel durch einen Intermediär, 
eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater 
oder einen sonstigen Dritten ausüben lassen. Auch in 
diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und ein 
Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den 
vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
Wenn weder ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung 
oder ein Stimmrechtsberater oder eine diesen nach § 135 
Absatz 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution 
bevollmächtigt werden, bedarf die Erteilung der 
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der 
Textform (§ 126 b BGB). Bevollmächtigt der Aktionär 
mehr als eine Person, ist die Gesellschaft gemäß § 
134 Absatz 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere 
von ihnen zurückzuweisen. 
 
Stammaktionäre, die einen Intermediär, eine 
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder 
eine diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte 
Person oder Institution mit der Stimmrechtsausübung 
bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in 
diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen 
oder Personen möglicherweise eine gesonderte Form der 
Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die 
Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen 
Sie sich daher in diesem Fall mit dem zu 
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab. 
 
Der Nachweis der Vollmacht sowie Änderungen und 
der Widerruf können bis spätestens zum 9. Juli 2020, 
24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), postalisch 
oder per E-Mail an 
 
 Westag & Getalit AG 
 c/o Link Market Services GmbH 
 Landshuter Allee 10 
 80637 München 
 Deutschland 
 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
erfolgen oder unter Nutzung des über die 
Internetadresse 
 
www.westag-getalit.com/hv2020 
 
zugänglichen HV-Portals mittels der hierzu bereit 
gestellten Anwendung bis zum Beginn der Abstimmungen in 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 19, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

der virtuellen Hauptversammlung übermittelt, geändert 
oder widerrufen werden. 
 
Ein Bevollmächtigter kann die Hauptversammlung über das 
HV-Portal nur verfolgen, wenn er vom Vollmachtgeber die 
mit der Stimmrechtskarte versendeten Zugangsdaten 
erhält. 
 
Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis 
zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur 
Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch 
Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein 
gesonderter Nachweis über die Erteilung der 
Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Der 
Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten 
Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten 
Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend 
genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der 
Gesellschaft erklärt werden. 
 
Bevollmächtigte können nicht physisch an der 
Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht 
für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege 
der elektronischen Briefwahl oder durch Erteilung von 
(Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter ausüben. 
 
*Weisungsgebundener Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft* 
 
Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren 
Stammaktionären an, sich durch von der Gesellschaft 
benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter 
("*Stimmrechtsvertreter*") als Bevollmächtigte nach 
ihren Weisungen bei den Abstimmungen vertreten zu 
lassen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
weisungsgebunden abzustimmen; ihnen müssen eine 
Vollmacht und zusätzlich Weisungen für die Ausübung des 
Stimmrechts erteilt werden. Ohne eine ausdrückliche 
Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung 
werden die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht 
ausüben. Der Stimmrechtsvertreter nimmt weder vor noch 
während der virtuellen Hauptversammlung Aufträge zu 
Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen 
oder von Anträgen entgegen. 
 
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter 
müssen in Textform erteilt werden. Vollmachten und 
Weisungen an die weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie 
Änderungen und der Widerruf können bis spätestens 
zum 9. Juli 2020, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des 
Zugangs), postalisch oder per E-Mail an: 
 
 Westag & Getalit AG 
 c/o Link Market Services GmbH 
 Landshuter Allee 10 
 80637 München 
 Deutschland 
 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
erfolgen oder unter Nutzung des über die 
Internetadresse 
 
www.westag-getalit.com/hv2020 
 
zugänglichen HV-Portals mittels der hierzu 
bereitgestellten Anwendung bis zum Beginn der 
Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung 
übermittelt, geändert oder widerrufen werden. 
 
Soweit zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine Weisung 
erteilt wird, muss sich der Stimmrechtsvertreter bei 
diesen Punkten der Stimme enthalten. Bei mehrfach 
eingehenden Erklärungen hat die zuletzt eingegangene 
Erklärung Vorrang. 
 
*Rechte der Aktionäre* 
 
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 
122 Absatz 2 AktG i.V.m. § 1 Absatz 3 S. 4 
Covid-19-Gesetz* 
 
Stamm- und/oder Vorzugsaktionäre, deren Anteile 
zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder 
den anteiligen Betrag von EUR  500.000,00 erreichen, 
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
schriftlich an den Vorstand der Westag & Getalit AG zu 
richten und muss der Gesellschaft spätestens 14 Tage 
vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 25. 
Juni 2020 bis 24:00 Uhr (MESZ), ausschließlich 
unter folgender Adresse zugehen: 
 
 Westag & Getalit AG 
 Vorstand 
 Hellweg 15 
 33378 Rheda-Wiedenbrück 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das 
Ergänzungsverlangen halten. 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
- soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt 
gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des 
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
Information in der gesamten Europäischen Union 
verbreiten. Sie werden außerdem unter der 
Internetadresse 
 
www.westag-getalit.com/hv2020 
 
bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 
Absatz 1 AktG mitgeteilt. 
 
Anträge, die bis zum 25. Juni 2020 bis 24:00 Uhr (MESZ) 
zu nach § 122 Absatz 2 AktG, § 1 Absatz 3 S. 4 
Covid-19-Gesetz auf die Tagesordnung gesetzten oder zu 
setzenden Gegenständen ordnungsgemäß zugehen, 
werden in der Hauptversammlung so behandelt als seien 
sie in der Hauptversammlung gestellt worden. 
 
*Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß 
den §§ 126 und 127 AktG* 
 
Gemäß § 126 Absatz 1 AktG kann jeder Aktionär 
(Stamm- und/oder Vorzugsaktionär) Gegenanträge zu 
einzelnen oder mehreren Vorschlägen von Vorstand 
und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der 
Tagesordnung übersenden. Jeder Aktionär kann der 
Gesellschaft außerdem nach näherer Maßgabe 
von § 127 AktG Wahlvorschläge zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern 
übermitteln. Gegenanträge müssen mit einer Begründung 
versehen sein; Wahlvorschläge bedürfen keiner 
Begründung. 
 
Gegenanträge von Aktionären werden von der Gesellschaft 
zugänglich gemacht, sofern sie der Gesellschaft 
spätestens am 25. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), unter 
der folgenden Adresse zugehen: 
 
 Westag & Getalit AG 
 Investor Relations 
 Hellweg 15 
 33378 Rheda-Wiedenbrück 
 Telefax: + 49 (0) 5242 17-5603 
 
Zugänglich zu machende Gegenanträge und/oder 
Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens 
des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen 
Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.westag-getalit.com/hv2020 
 
zugänglich gemacht. 
 
Die Gesellschaft kann von einer Zugänglichmachung eines 
Gegenantrags und seiner Begründung sowie eines 
Wahlvorschlags absehen, wenn die Voraussetzungen des § 
126 Absatz 2 AktG vorliegen. Wahlvorschläge werden 
zudem nur zugänglich gemacht, wenn sie im Fall von 
Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder 
Abschlussprüfern den Namen, den ausgeübten Beruf und 
den Wohnort der vorgeschlagenen Person (§ 124 Absatz 3 
Satz 4 AktG) sowie im Fall von Vorschlägen zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren 
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG 
enthalten. 
 
Anträge und Wahlvorschläge, die bis zum 25. Juni 2020, 
24:00 Uhr (MESZ), ordnungsgemäß zugehen, werden in 
der Hauptversammlung so behandelt als seien sie in der 
Hauptversammlung gestellt worden. 
 
*Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG i.V.m. § 
1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Covid-19-Gesetz* 
 
Ein Auskunftsrecht für Stamm- und Vorzugsaktionäre 
besteht nicht. Stamm- und Vorzugsaktionäre haben 
ausschließlich die Möglichkeit, Fragen im Vorfeld 
der virtuellen Hauptversammlung zu stellen. Hierfür 
müssen sich die Aktionäre zuvor ordnungsgemäß 
anmelden und den Nachweis ihres Anteilsbesitzes 
erbringen. Ein Recht auf Antwort ist damit nicht 
verbunden. Der Vorstand entscheidet nach 
pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er 
wie beantwortet. Der Vorstand ist nicht gehalten, alle 
Fragen zu beantworten; er kann vielmehr Fragen 
zusammenfassen und im Interesse der anderen Aktionäre 
sinnvolle Fragen auswählen. Er kann dabei 
Aktionärsvereinigungen und institutionelle Investoren 
mit bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen. Fragen in 
Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt. 
 
Fragen der Aktionäre sind bis zum Ablauf des zweiten 
Tages vor der virtuellen Hauptversammlung, d.h. *bis 
spätestens 8. Juli 2020, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt 
des Zugangs)*, im Wege elektronischer Kommunikation 
über das HV-Portal, das über die Internetadresse 
 
www.westag-getalit.com/hv2020 
 
zugänglich ist, mittels der hierzu bereitgestellten 
Anwendung einzureichen. Die zur Nutzung des HV-Portals 
notwendigen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre nach 
form- und fristgerechter Anmeldung sowie Nachweis des 
Anteilsbesitzes mit der Stimmrechtskarte übersandt. 
 
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine 
Fragen gestellt werden. 
 
*Widerspruch gegen einen Beschluss der 
Hauptversammlung* 
 
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (Stamm- und 
Vorzugsaktionäre) beziehungsweise ihre Bevollmächtigten 
haben - in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter 
Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der 
Hauptversammlung - die Möglichkeit, Widerspruch gegen 
einen oder mehrere Beschlüsse der Hauptversammlung im 
Wege elektronischer Kommunikation einzulegen. Ab dem 
Beginn der Hauptversammlung bis zu ihrer 
Schließung durch den Versammlungsleiter können sie 
über das HV-Portal, das über die Internetadresse 
 
www.westag-getalit.com/hv2020 
 
zugänglich ist, mittels der hierzu bereit gestellten 
Anwendung auf elektronischem Wege Widerspruch gegen 
Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars 
erklären. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 19, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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