DJ DGAP-HV: Westag & Getalit Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.07.2020 in Rheda-Wiedenbrück mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Westag & Getalit Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
Westag & Getalit Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 10.07.2020 in Rheda-Wiedenbrück mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-06-19 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Westag & Getalit Aktiengesellschaft Rheda-Wiedenbrück -
ISIN: DE0007775207 und DE0007775231 -
- WKN: 777 520 und 777 523 -
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der *am Freitag,
dem 10. Juli 2020, 10:00 Uhr (MESZ)*, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Die Hauptversammlung wird in diesem Jahr als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten durchgeführt. Sie wird für
alle ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw.
ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton im Internet
über ein eigens eingerichtetes Online-Portal
("*HV-Portal*"), welches über die Internetadresse
www.westag-getalit.com/hv2020
erreichbar ist, übertragen.
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt
ausschließlich im Wege der Briefwahl (im Wege
elektronischer Kommunikation) oder durch
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes
ist der Sitz der Gesellschaft, Hellweg 15, 33378
Rheda-Wiedenbrück.
Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des Lageberichts für die Westag & Getalit
AG, des Berichts des Aufsichtsrats, des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach § 289a Absatz 1 HGB sowie des
gesonderten nichtfinanziellen Berichts
gemäß § 289b Absatz 3 HGB, für das
Geschäftsjahr 2019*
Die nach den §§ 175 Absatz 2, 176 Absatz 1 AktG
zugänglich zu machenden Unterlagen können im
Internet unter
www.westag-getalit.com/hv2020
eingesehen und heruntergeladen werden. Sie
werden den Aktionären auf Anfrage auch
zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der
Hauptversammlung näher erläutert werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss bereits gebilligt;
der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
erfolgt daher zu diesem Punkt der Tagesordnung
keine Beschlussfassung.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe
von EUR 14.520.575,17 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung an die EUR 1.716.000,00
Stammaktionäre: EUR
0,60 Dividende je Aktie
auf die
dividendenberechtigten
2.860.000 Stammaktien
Ausschüttung an die EUR 1.534.174,62
Vorzugsaktionäre: EUR
0,66 Dividende je Aktie
auf die
dividendenberechtigten
2.324.507 Vorzugsaktien
Summe der Ausschüttungen EUR 3.250.174,62
Vortrag auf neue EUR 11.270.400,55
Rechnung
Bilanzgewinn EUR 14.520.575,17
Zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung hält die Gesellschaft 170.427
eigene Vorzugsaktien, die nicht
dividendenberechtigt sind. Dies wurde in den
angegebenen Ausschüttungsbeträgen
berücksichtigt.
Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der
Anspruch auf die Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag (im Sinne der maßgeblichen
Regelungen des BGB), das heißt am Mittwoch,
dem 15. Juli 2020, fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
5. *Wahlen zum Aufsichtsrat*
Für das zum 30. September 2019 ausgeschiedene
Aufsichtsratsmitglied Herrn Joris Beerman hat
das Amtsgericht Gütersloh mit Beschluss vom 31.
Januar 2020 gemäß § 104 Absatz 2 AktG Herrn
Dr.-Ing. Herbert Müller zum
Aufsichtsratsmitglied bestellt.
Anschließend hat der Aufsichtsrat Herrn
Dr.-Ing. Herbert Müller zu seinem
stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden
gewählt.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Vorschlag seines
Nominierungsausschusses vor,
Herrn Dr.-Ing. Herbert Müller,
Heiligenhaus-Isenbügel, Diplom-Ingenieur,
in den Aufsichtsrat zu wählen.
Herr Dr.-Ing. Herbert Müller ist Mitglied in dem
folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat:
* Ewald Dörken AG, Herdecke
(Vorsitzender des Aufsichtsrats)
Herr Dr.-Ing. Herbert Müller ist Mitglied in
folgenden vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
* egeplast international GmbH, Greven
(Mitglied des Beirats)
* Egeplast Werner Strumann GmbH & Co.
KG, Greven (Mitglied des Beirats)
Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das Geschäftsjahr 2023 beschließt.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht Herr
Dr.-Ing. Herbert Müller zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung dieser Information in keinen
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur
Gesellschaft oder zu deren Konzernunternehmen,
zu den Organen der Gesellschaft oder zu einem
wesentlich an der Gesellschaft beteiligten
Aktionär (d.h. einem solchen mit einer direkten
oder indirekten Beteiligung an der Gesellschaft
von mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien),
deren Offenlegung vom Deutschen Corporate
Governance Kodex empfohlen wird.
Der Aufsichtsrat hat sich bei dem
vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass er
den für das Mandat zu erwartenden Zeitaufwand
aufbringen kann.
Herr Dr.-Ing. Herbert Müller verfügt aufgrund
seiner früheren Tätigkeit als
Vorstandsvorsitzender der Surteco Group SE über
erhebliches Wissen und umfangreiche Erfahrungen
im Bereich Oberflächen und kann die Westag &
Getalit AG daher entsprechend beratend
unterstützen.
Weitere Informationen zu dem Kandidaten
(Kurzlebenslauf) finden Sie auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.westag-getalit.com/hv2020
Der Aufsichtsrat besteht gemäß § 95 Absatz
1 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 6 der Satzung
aus sechs Mitgliedern und setzt sich zusammen
nach §§ 96 Absatz 1, 4. Fall, 101 Absatz 1 AktG
in Verbindung mit §§ 1 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1, 4
Absatz 1 DrittelbG.
6. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2020*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Niederlassung Bielefeld, Kreuzstraße
35, 33602 Bielefeld,
zum Abschlussprüfer und zum Prüfer für die
prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr
2020 zu wählen.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des
Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate
Governance Kodex vorgesehene Erklärung der
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung
Bielefeld, zu deren Unabhängigkeit eingeholt.
Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von
einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte
und ihm ist auch keine die Auswahlmöglichkeiten
beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16
Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
auferlegt worden.
7. *Beschlussfassung über die Änderung der
Vergütung des Aufsichtsrats, Änderung von §
12 Ziffer 1 der Satzung (Vergütung des
Aufsichtsrats)*
Die den Mitgliedern des Aufsichtsrats pro
Geschäftsjahr zu gewährende Vergütung soll mit
Wirkung ab dem 01. Januar 2020 wie folgt
geändert werden:
a) Das einzelne Mitglied erhält eine
jährliche Vergütung in Höhe von EUR
12.000,00, der Vorsitzende des
Aufsichtsrats erhält eine jährliche
Vergütung in Höhe von EUR 40.000,00 und
dessen Stellvertreter in Höhe von EUR
30.000,00.
b) Jedes Mitglied eines Ausschusses erhält
für jede Ausschussmitgliedschaft eine
zusätzliche jährliche Vergütung in Höhe
von EUR 2.500,00.
Dementsprechend schlagen Vorstand und
Aufsichtsrat vor, § 12 Ziffer 1 der Satzung zu
ändern und insgesamt wie folgt neu zu fassen:
'Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten
eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres
zahlbare Vergütung, die sich für das
einzelne Mitglied auf EUR 12.000,00, für
den Vorsitzenden auf EUR 40.000,00 und
für dessen Stellvertreter auf EUR
30.000,00 beziffert. Jedes Mitglied eines
Ausschusses erhält für jede
Ausschussmitgliedschaft eine zusätzliche
Vergütung von EUR 2.500,00. Mitglieder
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 19, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Westag & Getalit Aktiengesellschaft: -2-
des Aufsichtsrats, die nur während eines
Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat
oder einem Ausschuss angehört haben,
erhalten für ihre Tätigkeit eine
zeitanteilige Vergütung."
Zum diesem Punkt sei angemerkt, dass die
Aufsichtsräte Herr Matthijs Schoten, Herr Anne
Schouten und Herr Stefano Mion auf sämtliche
Vergütung im Zusammenhang mit ihrer
Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Westag &
Getalit AG verzichtet haben.
8. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien*
Die von der Hauptversammlung am 18. August 2015
erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
in einem Volumen von bis zu 10 % des zum
Zeitpunkt der damaligen Hauptversammlung
bestehenden Grundkapitals läuft am 17. August
2020 aus und ist auch nahezu ausgeschöpft. Um
weiterhin die Möglichkeit zum Aktienrückkauf zu
haben, soll die Gesellschaft erneut zum Erwerb
eigener Aktien ermächtigt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 9.
Juli 2025 gemäß § 71 Absatz 8 AktG eigene
Stamm- und/oder Vorzugsaktien der Gesellschaft
bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung der Hauptversammlung oder -
falls dieser Wert geringer ist - des zum
Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals zu erwerben, wobei auf
die erworbenen Aktien zusammen mit anderen
eigenen Aktien, die sich im Besitz der
Gesellschaft befinden oder ihr zuzurechnen sind,
zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des
Grundkapitals entfallen dürfen.
Der Erwerb darf über die Börse oder mittels
eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebots erfolgen. Im Falle des Erwerbs über
die Börse darf der Erwerbspreis (ohne
Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der
Schlusskurse der Stamm- bzw. Vorzugsaktien an
der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils
drei vorangegangenen Börsentagen um nicht mehr
als 10 % über- bzw. unterschreiten. Bei einem
öffentlichen Kaufangebot darf der Angebotspreis
den Schlusskurs der Stamm- bzw. Vorzugsaktien an
der Frankfurter Wertpapierbörse am fünften
Börsentag vor der Veröffentlichung des
Erwerbsangebots um nicht mehr als 20 % über-
bzw. unterschreiten. Das Volumen des Angebots
kann begrenzt werden. Sofern die gesamte
Zeichnung des Angebots dieses Volumen
überschreitet, muss die Annahme nach Quoten
erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringerer
Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien
je Aktionär kann vorgesehen werden. Die
Ermächtigung kann ganz oder in Teilen, einmal
oder mehrmals, ausgeübt werden. Die Ermächtigung
kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck
ausgeübt werden.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die
aufgrund der erteilten Ermächtigung erworbenen
eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats
wieder zu veräußern. Die Veräußerung
kann dabei auch in anderer Weise als über die
Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre
vorgenommen werden, soweit dies zu dem Zweck
erfolgt, Unternehmen oder Beteiligungen an
Unternehmen zu erwerben oder zusätzlich in- und
ausländische Aktionäre zu gewinnen, oder die
erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis
veräußert werden, der den Börsenkurs von
Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum
Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenkurs
im Sinne der vorstehenden Regelung gilt der
Mittelwert der Schlusskurse für die Stamm- bzw.
Vorzugsaktie der Gesellschaft an der Frankfurter
Wertpapierbörse während der letzten drei
Börsentage vor der Veräußerung der Aktien.
Diese Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt
höchstens 10 % des zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung oder - falls dieser Wert
geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung
der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der
Gesellschaft. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird
insoweit ausgeschlossen.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, eigene
Aktien, die aufgrund der vorstehenden
Erwerbsermächtigung erworben werden, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats Personen, die in
einem Arbeitsverhältnis oder als Vorstand in
einem Dienstverhältnis zu der Gesellschaft oder
einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen,
zum Erwerb zu Vorzugsbedingungen
einschließlich eines kostenlosen Erwerbs
anzubieten oder zuzusagen. Bei
Vorstandsmitgliedern ist jedoch stets mindestens
der seinerzeit von der Gesellschaft bezahlte
Erwerbspreis der zurückgekauften Aktien
anzusetzen. Diese Ermächtigung ist auf Aktien
mit einem auf sie entfallenden Anteil am
Grundkapital von bis zu 5 % begrenzt. Das
Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit
ausgeschlossen. Soweit Mitglieder des Vorstands
der Gesellschaft betroffen sind, gilt diese
Ermächtigung für den Aufsichtsrat, der auch die
jeweiligen Einzelheiten festlegt.
Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, die
aufgrund dieser oder einer früher erteilten
Ermächtigung nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG
erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des
Aufsichtsrats ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die
Einziehung erfolgt im Wege der
Kapitalherabsetzung oder derart, dass das
Grundkapital unverändert bleibt und sich
gemäß § 8 Absatz 3 AktG der Anteil der
übrigen Aktien am Grundkapital erhöht. Die
Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien bzw.
ihrem Wiederverkauf bzw. ihrem Einzug können
jeweils ganz oder teilweise, im letzteren Fall
auch mehrmals ausgeübt werden. Der Vorstand ist
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
Fassung der Satzung jeweils entsprechend der
Kapitalherabsetzung bzw. der geänderten Zahl der
Aktien zu ändern.
Die Ausübung der Ermächtigungen aufgrund dieses
Beschlusses bedarf jeweils der Zustimmung des
Aufsichtsrats.
Die in der Hauptversammlung vom 18. August 2015
erteilte und bis zum 17. August 2020 befristete
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien endet mit
Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung, soweit
von ihr nicht bis dahin Gebrauch gemacht wurde.
*Bericht des Vorstands zu Punkt 8 der
Tagesordnung nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG in
Verbindung mit § 186 Absatz 3 und 4 AktG:*
Tagesordnungspunkt 8 enthält den Vorschlag, die
Gesellschaft gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG
zu ermächtigen, bis zum 9. Juli 2025 eigene
Aktien bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung der Hauptversammlung oder -
falls dieser Wert geringer ist - des zum
Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals zu erwerben.
Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die
Westag & Getalit AG in die Lage versetzt, von
dem Instrument des Erwerbs eigener Aktien
Gebrauch zu machen, um die mit dem Erwerb
eigener Aktien verbundenen Vorteile im Interesse
der Westag & Getalit AG und ihrer Aktionäre zu
realisieren.
Für die Wiederveräußerung erworbener
eigener Aktien sieht das Gesetz den Verkauf über
die Börse oder eine Ausgabe mit Bezugsrecht der
Aktionäre vor, lässt aber auch Beschränkungen
des Bezugsrechts nach den Regeln des § 186
Absatz 3 Satz 4 AktG zu.
In der Ermächtigung soll zunächst die
Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG eröffnet
werden. Sie dient dem Interesse der Westag &
Getalit AG, eigene Aktien beispielsweise an
institutionelle Anleger zu verkaufen und den
Aktionärskreis zu erweitern. Die gesetzlich
vorgesehene Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung
in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen
Börsenverfassung bietende Möglichkeiten schnell
und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Es
bedarf nicht der zeit- und kostenaufwendigen
Abwicklung eines Bezugsrechts.
Der Erwerb eigener Aktien soll es der Westag &
Getalit AG im Rahmen des vorgeschlagenen
Ermächtigungsbeschlusses des Weiteren
ermöglichen, flexibel und kostengünstig bei dem
Erwerb von Unternehmen agieren zu können. So
können in bestimmten Fällen eigene Aktien als
Gegenleistung bei Unternehmenskäufen verwandt
werden.
Die Ermächtigung zur Übertragung der
erworbenen eigenen Aktien an Mitarbeiter und
Vorstandsmitglieder der Westag & Getalit AG oder
eines mit ihr verbundenen Unternehmens
erleichtert die Möglichkeit, die Mitarbeiter und
Vorstandsmitglieder in angemessenem Umfang am
wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft zu
beteiligen. Dieser auch vom Gesetzgeber
privilegierte Zweck einer Mitarbeiterbeteiligung
kann nur auf dem Wege eines
Bezugsrechtsausschlusses erreicht werden.
Die Vermögens- wie auch die
Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden bei
der Veräußerung der eigenen Aktien an
Dritte unter Ausschluss der Aktionäre vom
Bezugsrecht auf der Grundlage des § 71 Absatz 1
Nr. 8 AktG angemessen gewahrt. Die Ermächtigung
nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG beschränkt sich
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 19, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Westag & Getalit Aktiengesellschaft: -3-
auf insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals
der Gesellschaft. Die Ermächtigung zur
Veräußerung im Rahmen von
Beteiligungserwerben beschränkt sich ebenfalls -
entsprechend der Obergrenze des Erwerbs - auf 10
% des Grundkapitals der Gesellschaft. Den
Aktionären entsteht dabei kein Nachteil, da sie,
soweit sie am Erhalt ihrer Stimmrechtsquote
interessiert sind, die entsprechende Anzahl von
Aktien jederzeit an der Börse hinzuerwerben
können.
*Informationen zur Durchführung der virtuellen
Hauptversammlung*
Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des
Aufsichtsrats nach Maßgabe des Gesetzes über
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art.
2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und
Strafverfahrensrecht, Bundesgesetzblatt I 2020, S. 569
ff., nachfolgend kurz "*Covid-19-Gesetz*" genannt) als
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten.
Die gesamte Hauptversammlung wird für die Aktionäre am
10. Juli 2020 ab 10:00 Uhr (MESZ) live in Bild und Ton
in unserem HV-Portal, welches über die Internetadresse
www.westag-getalit.com/hv2020
erreichbar ist, übertragen. Aktionäre, die an der
virtuellen Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen
sich zuvor form- und fristgerecht anmelden und den
Nachweis ihres Anteilsbesitzes erbringen.
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten ist ausgeschlossen. Die
Stimmrechtsausübung der Stammaktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten erfolgt daher ausschließlich im
Wege der elektronischen Briefwahl oder durch
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter. Soweit in dieser
Hauptversammlungseinladung von der "Teilnahme" an der
(virtuellen) Hauptversammlung die Rede ist, ist hiermit
die Wahrnehmung der Aktionärsrechte gemäß § 1
Absatz 2 des Covid-19-Gesetzes gemeint. Es liegt keine
Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118
Absatz 1 Satz 2 AktG vor.
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung (Stamm- und
Vorzugsaktionäre) und zur Ausübung des Stimmrechts (nur
Stammaktionäre) sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich rechtzeitig in Textform in
deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft
angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
nachgewiesen haben ("*ordnungsgemäß angemeldete
Aktionäre*"). Zum Nachweis genügt ein in Textform (§
126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des
depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz in
deutscher oder englischer Sprache ('*Nachweis*'). Der
Nachweis hat sich auf den Beginn des zwölften Tages vor
der Hauptversammlung, mithin auf den 28. Juni 2020,
00:00 Uhr (MESZ), zu beziehen ('*Nachweisstichtag*').
Soweit Aktien betroffen sind, die am Nachweisstichtag
nicht in einem bei einem Kreditinstitut geführten
Aktiendepot verwahrt werden, kann der Nachweis durch
Bescheinigung der Gesellschaft, eines Notars, einer
Wertpapiersammelbank oder eines Kreditinstituts
innerhalb der Europäischen Union geführt werden.
Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens bis zum
Ablauf des 3. Juli 2020 (d.h. bis zum 3. Juli, 24:00
Uhr (MESZ)) und der Nachweis bis zum Ablauf des 6. Juli
2020 (d.h. bis zum 6. Juli, 24:00 Uhr (MESZ)) unter
folgender Adresse zugehen:
Westag & Getalit AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft wird dem Aktionär
eine Stimmrechtskarte für das HV-Portal
(einschließlich Stimmrechtskarten-Nummer und
Zugangspasswort) für die Hauptversammlung übersandt. Um
einen rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarte zu
gewährleisten, werden Aktionäre gebeten, frühzeitig für
die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises
ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu
tragen. Trotz rechtzeitiger Anmeldung kann es im
Einzelfall vorkommen, dass ein Aktionär die
Stimmrechtskarte nicht rechtzeitig erhält. In einem
solchen Fall können sich Aktionäre vor der
Hauptversammlung an die Gesellschaft unter der
vorgenannten Adresse wenden.
*Bedeutung des Nachweisstichtages*
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme
an der Hauptversammlung (Stamm und Vorzugsaktionäre)
oder die Ausübung des Stimmrechts (nur Stammaktionäre)
als Aktionär nur, wer den auf den Nachweisstichtag
bezogenen Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des
Stimmrechts bemessen sich dabei im Verhältnis zur
Gesellschaft ausschließlich nach dem Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag, ohne dass damit
eine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einhergeht. Auch im Fall der
vollständigen oder teilweisen Veräußerung des
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die
Berechtigung ausschließlich der Anteilsbesitz des
Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. die
Veräußerung oder der Erwerb von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst
danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- oder
stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.
Für die Dividendenberechtigung sind der Nachweis und
der Nachweisstichtag ohne Bedeutung.
*Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische
Briefwahl*
Stammaktionäre können ihre Stimme elektronisch per
Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege
der elektronischen Briefwahl sind nur diejenigen
Stammaktionäre berechtigt, die rechtzeitig entsprechend
den vorgenannten Voraussetzungen angemeldet sind und
den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben. Die
Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl sowie
Änderungen hinsichtlich der Briefwahlstimmen
können über das HV-Portal, das über die Internetadresse
www.westag-getalit.com/hv2020
erreichbar ist, getätigt werden. Die elektronischen
Briefwahlstimmen können im HV-Portal bis zum Beginn der
Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 10.
Juli 2020 abgegeben werden.
Im HV-Portal ist der Widerruf von elektronischen
Briefwahlstimmen bis zum Beginn der Abstimmungen in der
virtuellen Hauptversammlung möglich.
Auch Bevollmächtigte, einschließlich Intermediäre
sowie sonstige nach § 135 AktG Gleichgestellte, können
sich der elektronischen Briefwahl bedienen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine
Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im
Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt
wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem
Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende
Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Bitte
beachten Sie, dass andere Kommunikationswege für die
Briefwahl nicht zur Verfügung stehen, insbesondere
keine Übersendung der Briefwahlstimmen per Post
oder E-Mail.
*Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten*
Stammaktionäre können ihr Stimmrecht durch einen
Bevollmächtigten, zum Beispiel durch einen Intermediär,
eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
oder einen sonstigen Dritten ausüben lassen. Auch in
diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und ein
Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den
vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Wenn weder ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung
oder ein Stimmrechtsberater oder eine diesen nach § 135
Absatz 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution
bevollmächtigt werden, bedarf die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der
Textform (§ 126 b BGB). Bevollmächtigt der Aktionär
mehr als eine Person, ist die Gesellschaft gemäß §
134 Absatz 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere
von ihnen zurückzuweisen.
Stammaktionäre, die einen Intermediär, eine
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder
eine diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte
Person oder Institution mit der Stimmrechtsausübung
bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in
diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen
oder Personen möglicherweise eine gesonderte Form der
Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die
Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen
Sie sich daher in diesem Fall mit dem zu
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab.
Der Nachweis der Vollmacht sowie Änderungen und
der Widerruf können bis spätestens zum 9. Juli 2020,
24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), postalisch
oder per E-Mail an
Westag & Getalit AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
erfolgen oder unter Nutzung des über die
Internetadresse
www.westag-getalit.com/hv2020
zugänglichen HV-Portals mittels der hierzu bereit
gestellten Anwendung bis zum Beginn der Abstimmungen in
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 19, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
der virtuellen Hauptversammlung übermittelt, geändert
oder widerrufen werden.
Ein Bevollmächtigter kann die Hauptversammlung über das
HV-Portal nur verfolgen, wenn er vom Vollmachtgeber die
mit der Stimmrechtskarte versendeten Zugangsdaten
erhält.
Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis
zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur
Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch
Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein
gesonderter Nachweis über die Erteilung der
Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Der
Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten
Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten
Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend
genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der
Gesellschaft erklärt werden.
Bevollmächtigte können nicht physisch an der
Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht
für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege
der elektronischen Briefwahl oder durch Erteilung von
(Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ausüben.
*Weisungsgebundener Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft*
Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren
Stammaktionären an, sich durch von der Gesellschaft
benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
("*Stimmrechtsvertreter*") als Bevollmächtigte nach
ihren Weisungen bei den Abstimmungen vertreten zu
lassen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
weisungsgebunden abzustimmen; ihnen müssen eine
Vollmacht und zusätzlich Weisungen für die Ausübung des
Stimmrechts erteilt werden. Ohne eine ausdrückliche
Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung
werden die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht
ausüben. Der Stimmrechtsvertreter nimmt weder vor noch
während der virtuellen Hauptversammlung Aufträge zu
Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen
oder von Anträgen entgegen.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
müssen in Textform erteilt werden. Vollmachten und
Weisungen an die weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie
Änderungen und der Widerruf können bis spätestens
zum 9. Juli 2020, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des
Zugangs), postalisch oder per E-Mail an:
Westag & Getalit AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
erfolgen oder unter Nutzung des über die
Internetadresse
www.westag-getalit.com/hv2020
zugänglichen HV-Portals mittels der hierzu
bereitgestellten Anwendung bis zum Beginn der
Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung
übermittelt, geändert oder widerrufen werden.
Soweit zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine Weisung
erteilt wird, muss sich der Stimmrechtsvertreter bei
diesen Punkten der Stimme enthalten. Bei mehrfach
eingehenden Erklärungen hat die zuletzt eingegangene
Erklärung Vorrang.
*Rechte der Aktionäre*
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß §
122 Absatz 2 AktG i.V.m. § 1 Absatz 3 S. 4
Covid-19-Gesetz*
Stamm- und/oder Vorzugsaktionäre, deren Anteile
zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder
den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist
schriftlich an den Vorstand der Westag & Getalit AG zu
richten und muss der Gesellschaft spätestens 14 Tage
vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 25.
Juni 2020 bis 24:00 Uhr (MESZ), ausschließlich
unter folgender Adresse zugehen:
Westag & Getalit AG
Vorstand
Hellweg 15
33378 Rheda-Wiedenbrück
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das
Ergänzungsverlangen halten.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden
- soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt
gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die
Information in der gesamten Europäischen Union
verbreiten. Sie werden außerdem unter der
Internetadresse
www.westag-getalit.com/hv2020
bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125
Absatz 1 AktG mitgeteilt.
Anträge, die bis zum 25. Juni 2020 bis 24:00 Uhr (MESZ)
zu nach § 122 Absatz 2 AktG, § 1 Absatz 3 S. 4
Covid-19-Gesetz auf die Tagesordnung gesetzten oder zu
setzenden Gegenständen ordnungsgemäß zugehen,
werden in der Hauptversammlung so behandelt als seien
sie in der Hauptversammlung gestellt worden.
*Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß
den §§ 126 und 127 AktG*
Gemäß § 126 Absatz 1 AktG kann jeder Aktionär
(Stamm- und/oder Vorzugsaktionär) Gegenanträge zu
einzelnen oder mehreren Vorschlägen von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der
Tagesordnung übersenden. Jeder Aktionär kann der
Gesellschaft außerdem nach näherer Maßgabe
von § 127 AktG Wahlvorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern
übermitteln. Gegenanträge müssen mit einer Begründung
versehen sein; Wahlvorschläge bedürfen keiner
Begründung.
Gegenanträge von Aktionären werden von der Gesellschaft
zugänglich gemacht, sofern sie der Gesellschaft
spätestens am 25. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), unter
der folgenden Adresse zugehen:
Westag & Getalit AG
Investor Relations
Hellweg 15
33378 Rheda-Wiedenbrück
Telefax: + 49 (0) 5242 17-5603
Zugänglich zu machende Gegenanträge und/oder
Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens
des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.westag-getalit.com/hv2020
zugänglich gemacht.
Die Gesellschaft kann von einer Zugänglichmachung eines
Gegenantrags und seiner Begründung sowie eines
Wahlvorschlags absehen, wenn die Voraussetzungen des §
126 Absatz 2 AktG vorliegen. Wahlvorschläge werden
zudem nur zugänglich gemacht, wenn sie im Fall von
Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder
Abschlussprüfern den Namen, den ausgeübten Beruf und
den Wohnort der vorgeschlagenen Person (§ 124 Absatz 3
Satz 4 AktG) sowie im Fall von Vorschlägen zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG
enthalten.
Anträge und Wahlvorschläge, die bis zum 25. Juni 2020,
24:00 Uhr (MESZ), ordnungsgemäß zugehen, werden in
der Hauptversammlung so behandelt als seien sie in der
Hauptversammlung gestellt worden.
*Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG i.V.m. §
1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Covid-19-Gesetz*
Ein Auskunftsrecht für Stamm- und Vorzugsaktionäre
besteht nicht. Stamm- und Vorzugsaktionäre haben
ausschließlich die Möglichkeit, Fragen im Vorfeld
der virtuellen Hauptversammlung zu stellen. Hierfür
müssen sich die Aktionäre zuvor ordnungsgemäß
anmelden und den Nachweis ihres Anteilsbesitzes
erbringen. Ein Recht auf Antwort ist damit nicht
verbunden. Der Vorstand entscheidet nach
pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er
wie beantwortet. Der Vorstand ist nicht gehalten, alle
Fragen zu beantworten; er kann vielmehr Fragen
zusammenfassen und im Interesse der anderen Aktionäre
sinnvolle Fragen auswählen. Er kann dabei
Aktionärsvereinigungen und institutionelle Investoren
mit bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen. Fragen in
Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt.
Fragen der Aktionäre sind bis zum Ablauf des zweiten
Tages vor der virtuellen Hauptversammlung, d.h. *bis
spätestens 8. Juli 2020, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt
des Zugangs)*, im Wege elektronischer Kommunikation
über das HV-Portal, das über die Internetadresse
www.westag-getalit.com/hv2020
zugänglich ist, mittels der hierzu bereitgestellten
Anwendung einzureichen. Die zur Nutzung des HV-Portals
notwendigen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre nach
form- und fristgerechter Anmeldung sowie Nachweis des
Anteilsbesitzes mit der Stimmrechtskarte übersandt.
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine
Fragen gestellt werden.
*Widerspruch gegen einen Beschluss der
Hauptversammlung*
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (Stamm- und
Vorzugsaktionäre) beziehungsweise ihre Bevollmächtigten
haben - in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter
Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der
Hauptversammlung - die Möglichkeit, Widerspruch gegen
einen oder mehrere Beschlüsse der Hauptversammlung im
Wege elektronischer Kommunikation einzulegen. Ab dem
Beginn der Hauptversammlung bis zu ihrer
Schließung durch den Versammlungsleiter können sie
über das HV-Portal, das über die Internetadresse
www.westag-getalit.com/hv2020
zugänglich ist, mittels der hierzu bereit gestellten
Anwendung auf elektronischem Wege Widerspruch gegen
Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars
erklären.
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June 19, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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