DGAP-News: co.don Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
co.don Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
30.07.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-06-22 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
co.don Aktiengesellschaft Teltow ISIN DE000A1K0227 / WKN A1K022
ISIN DE000A289AA9 / WKN A289AA
ISIN DE000A289BE9 / WKN A289BE Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionärinnen und Aktionäre Am Donnerstag, den 30. Juli 2020, um 14.00 Uhr
MESZ,
findet in den Geschäftsräumen der co.don Aktiengesellschaft,
Ernst-Reuter-Platz 2, 10587 Berlin, die ordentliche Hauptversammlung der
co.don Aktiengesellschaft als virtuelle Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten statt.
Hierzu laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre herzlich ein. Bitte
beachten Sie, dass Aktionärinnen und Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten die
virtuelle Hauptversammlung
nicht vor Ort in den Geschäftsräumen der co.don Aktiengesellschaft verfolgen
können.
Die Hauptversammlung wird in Form der virtuellen Hauptversammlung i. S. v.
Art. 2 § 1 Abs. 2 des 'Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht' (BGBl. I
2020, S. 569) und damit ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten, abgehalten (zu Einzelheiten siehe unten).
I. TAGESORDNUNG
1. *Anzeige des Vorstands über den Verlust der
Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1
AktG*
Der Vorstand der Gesellschaft zeigt der
Hauptversammlung an, dass bei der Gesellschaft
ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals
eingetreten war.
Zu diesem Punkt der Tagesordnung ist von der
Verwaltung keine Beschlussfassung der
Hauptversammlung vorgesehen, da er sich
entsprechend der gesetzlichen Regelungen auf die
Anzeige des Vorstands über den Verlust der Hälfte
des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 AktG
beschränkt.
2. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
Gesellschaft zum 31. Dezember 2019, des
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember
2019, des für die co.don Aktiengesellschaft und
den Konzern zusammengefassten Lageberichts mit
den erläuternden Angaben nach §§ 289a Abs. 1,
315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des
Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2019*
Diese Unterlagen sind im Internet unter
https://www.codon.de/investoren/finanzberichte
zugänglich. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss bereits gebilligt. Damit ist der
Jahresabschluss nach § 172 AktG festgestellt.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist
demzufolge zu Tagesordnungspunkt 2 keine
Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
folgenden Mitgliedern des Vorstands, die im
Geschäftsjahr 2019 amtiert haben, für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen:
a. Herrn Tilmann Bur wird für seine Tätigkeit im
Geschäftsjahr 2019 Entlastung erteilt.
b. Herrn Ralf Jakobs wird für seine Tätigkeit im
Geschäftsjahr 2019 Entlastung erteilt.
Es ist beabsichtigt, gesondert im Wege der
Einzelentlastung abstimmen zu lassen.
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im
Geschäftsjahr 2019 amtiert haben, für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für
die etwaige prüferische Durchsicht von
Zwischenberichten und sonstigen
Finanzinformationen bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschlussprüfer
und zum Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die
gegebenenfalls prüferische Durchsicht von
Zwischenberichten und sonstigen unterjährigen
Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7
WpHG bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung die Mazars GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg zu wählen.
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des
Genehmigten Kapitals 2019 in § 4 Abs. 4 der
Satzung und über die Schaffung eines neuen
Genehmigten Kapitals 2020 mit der Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss sowie entsprechende
Satzungsänderungen*
Die Gesellschaft hat derzeit in § 4 Abs. 4 der
Satzung der Gesellschaft ein genehmigtes Kapital,
welches nach teilweiser Ausnutzung noch EUR
1.821.572,00 beträgt (Genehmigtes Kapital 2019).
Damit die Gesellschaft auch in den kommenden
Jahren ausreichend flexibel ist und schnell auf
Marktgegebenheiten reagieren und ihre Eigenmittel
erhöhen oder Aktien im Rahmen einer
Sachkapitalerhöhung bereitstellen kann, soll das
derzeit noch vorhandene Genehmigte Kapital 2019
aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital
(Genehmigtes Kapital 2020) beschlossen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
a) Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2019
Das Genehmigte Kapital 2019 gemäß § 4 Abs. 4
der Satzung wird mit Wirkung auf die Eintragung
des Genehmigten Kapitals 2020 ins Handelsregister
aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Aufhebung noch nicht vom
Genehmigten Kapital 2019 Gebrauch gemacht wurde.
b) Schaffung einer neuen Ermächtigung
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft bis zum 29. Juli 2025 mit
Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder
mehrfach um bis zu insgesamt EUR 18.210.920 (in
Worten: achtzehn Millionen zweihundertzehntausend
neunhundertzwanzig Euro) durch Ausgabe von bis zu
insgesamt 18.210.920 neuen, auf den Inhaber
lautenden Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien)
mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von
je EUR 1,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Den
Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht
einzuräumen. Das Bezugsrecht kann den Aktionären
auch mittelbar gewährt werden gemäß § 186
Absatz 5 AktG. Der Vorstand wird jedoch
ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des
Aufsichtsrats über den Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden. Ein
Bezugsrechtsausschluss ist nur zulässig:
- zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
- um das Bezugsrecht der Aktionäre auch
insoweit auszuschließen, wie dies
erforderlich ist, um den Inhabern bzw.
Gläubigern von Wandlungs- oder
Optionsrechten und/oder Inhabern bzw.
Gläubigern von mit Wandlungs- oder
Optionspflichten ausgestatteten Wandel-
oder Optionsschuldverschreibungen, die von
der Gesellschaft oder einem
Konzernunternehmen ausgegeben wurden oder
werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu
gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der
Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach
Erfüllung einer Wandlungs- oder
Optionspflicht als Aktionäre zustünde;
- wenn die neuen Aktien zu einem
Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den
Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags,
die möglichst zeitnah zur Platzierung der
Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich
unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt
jedoch nur mit der Maßgabe, dass die
unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegebenen Aktien - zusammen mit der
Anzahl eigener Aktien, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG veräußert werden, und der
Anzahl der Aktien die durch Ausübung von
Options- und/oder Wandlungsrechten oder
Erfüllung von Wandlungspflichten aus
Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen und/oder
Genussrechten entstehen können, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden -
insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten dürfen, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im
Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung;
- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen
zum (auch mittelbaren) Erwerb von
Unternehmen, von Unternehmensteilen oder
einer Beteiligung an einem Unternehmen
oder von sonstigen Vermögensgegenständen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten und
Bedingungen der Durchführung von
Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital und der
Aktienausgabe festzulegen. Dabei kann die
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June 22, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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