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DGAP-HV: co.don Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: co.don Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.07.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: co.don Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
co.don Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
30.07.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-06-22 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
co.don Aktiengesellschaft Teltow ISIN DE000A1K0227 / WKN A1K022 
ISIN DE000A289AA9 / WKN A289AA 
ISIN DE000A289BE9 / WKN A289BE Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz 
der Aktionärinnen und Aktionäre Am Donnerstag, den 30. Juli 2020, um 14.00 Uhr 
MESZ, 
findet in den Geschäftsräumen der co.don Aktiengesellschaft, 
Ernst-Reuter-Platz 2, 10587 Berlin, die ordentliche Hauptversammlung der 
co.don Aktiengesellschaft als virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten statt. 
Hierzu laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre herzlich ein. Bitte 
beachten Sie, dass Aktionärinnen und Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten die 
virtuelle Hauptversammlung 
nicht vor Ort in den Geschäftsräumen der co.don Aktiengesellschaft verfolgen 
können. 
 
Die Hauptversammlung wird in Form der virtuellen Hauptversammlung i. S. v. 
Art. 2 § 1 Abs. 2 des 'Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der 
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht' (BGBl. I 
2020, S. 569) und damit ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten, abgehalten (zu Einzelheiten siehe unten). 
 
I. TAGESORDNUNG 
1. *Anzeige des Vorstands über den Verlust der 
   Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 
   AktG* 
 
   Der Vorstand der Gesellschaft zeigt der 
   Hauptversammlung an, dass bei der Gesellschaft 
   ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals 
   eingetreten war. 
 
   Zu diesem Punkt der Tagesordnung ist von der 
   Verwaltung keine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung vorgesehen, da er sich 
   entsprechend der gesetzlichen Regelungen auf die 
   Anzeige des Vorstands über den Verlust der Hälfte 
   des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 AktG 
   beschränkt. 
2. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Gesellschaft zum 31. Dezember 2019, des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
   2019, des für die co.don Aktiengesellschaft und 
   den Konzern zusammengefassten Lageberichts mit 
   den erläuternden Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 
   315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Diese Unterlagen sind im Internet unter 
 
   https://www.codon.de/investoren/finanzberichte 
 
   zugänglich. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss bereits gebilligt. Damit ist der 
   Jahresabschluss nach § 172 AktG festgestellt. 
   Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist 
   demzufolge zu Tagesordnungspunkt 2 keine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   folgenden Mitgliedern des Vorstands, die im 
   Geschäftsjahr 2019 amtiert haben, für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen: 
 
   a. Herrn Tilmann Bur wird für seine Tätigkeit im 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung erteilt. 
 
   b. Herrn Ralf Jakobs wird für seine Tätigkeit im 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung erteilt. 
 
   Es ist beabsichtigt, gesondert im Wege der 
   Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im 
   Geschäftsjahr 2019 amtiert haben, für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für 
   die etwaige prüferische Durchsicht von 
   Zwischenberichten und sonstigen 
   Finanzinformationen bis zur nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschlussprüfer 
   und zum Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die 
   gegebenenfalls prüferische Durchsicht von 
   Zwischenberichten und sonstigen unterjährigen 
   Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 
   WpHG bis zur nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung die Mazars GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   Genehmigten Kapitals 2019 in § 4 Abs. 4 der 
   Satzung und über die Schaffung eines neuen 
   Genehmigten Kapitals 2020 mit der Ermächtigung 
   zum Bezugsrechtsausschluss sowie entsprechende 
   Satzungsänderungen* 
 
   Die Gesellschaft hat derzeit in § 4 Abs. 4 der 
   Satzung der Gesellschaft ein genehmigtes Kapital, 
   welches nach teilweiser Ausnutzung noch EUR 
   1.821.572,00 beträgt (Genehmigtes Kapital 2019). 
 
   Damit die Gesellschaft auch in den kommenden 
   Jahren ausreichend flexibel ist und schnell auf 
   Marktgegebenheiten reagieren und ihre Eigenmittel 
   erhöhen oder Aktien im Rahmen einer 
   Sachkapitalerhöhung bereitstellen kann, soll das 
   derzeit noch vorhandene Genehmigte Kapital 2019 
   aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital 
   (Genehmigtes Kapital 2020) beschlossen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2019 
 
   Das Genehmigte Kapital 2019 gemäß § 4 Abs. 4 
   der Satzung wird mit Wirkung auf die Eintragung 
   des Genehmigten Kapitals 2020 ins Handelsregister 
   aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens dieser Aufhebung noch nicht vom 
   Genehmigten Kapital 2019 Gebrauch gemacht wurde. 
 
   b) Schaffung einer neuen Ermächtigung 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
   der Gesellschaft bis zum 29. Juli 2025 mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
   mehrfach um bis zu insgesamt EUR 18.210.920 (in 
   Worten: achtzehn Millionen zweihundertzehntausend 
   neunhundertzwanzig Euro) durch Ausgabe von bis zu 
   insgesamt 18.210.920 neuen, auf den Inhaber 
   lautenden Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) 
   mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
   je EUR 1,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen zu 
   erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Den 
   Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht 
   einzuräumen. Das Bezugsrecht kann den Aktionären 
   auch mittelbar gewährt werden gemäß § 186 
   Absatz 5 AktG. Der Vorstand wird jedoch 
   ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats über den Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden. Ein 
   Bezugsrechtsausschluss ist nur zulässig: 
 
   - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
   - um das Bezugsrecht der Aktionäre auch 
     insoweit auszuschließen, wie dies 
     erforderlich ist, um den Inhabern bzw. 
     Gläubigern von Wandlungs- oder 
     Optionsrechten und/oder Inhabern bzw. 
     Gläubigern von mit Wandlungs- oder 
     Optionspflichten ausgestatteten Wandel- 
     oder Optionsschuldverschreibungen, die von 
     der Gesellschaft oder einem 
     Konzernunternehmen ausgegeben wurden oder 
     werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu 
     gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
     Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach 
     Erfüllung einer Wandlungs- oder 
     Optionspflicht als Aktionäre zustünde; 
   - wenn die neuen Aktien zu einem 
     Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den 
     Börsenpreis der bereits börsennotierten 
     Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
     endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags, 
     die möglichst zeitnah zur Platzierung der 
     Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich 
     unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt 
     jedoch nur mit der Maßgabe, dass die 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     ausgegebenen Aktien - zusammen mit der 
     Anzahl eigener Aktien, die während der 
     Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
     Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG veräußert werden, und der 
     Anzahl der Aktien die durch Ausübung von 
     Options- und/oder Wandlungsrechten oder 
     Erfüllung von Wandlungspflichten aus 
     Options- und/oder 
     Wandelschuldverschreibungen und/oder 
     Genussrechten entstehen können, die 
     während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
     unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
     Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden - 
     insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
     überschreiten dürfen, und zwar weder im 
     Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
     Zeitpunkt der Ausübung dieser 
     Ermächtigung; 
   - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
     zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
     Unternehmen, von Unternehmensteilen oder 
     einer Beteiligung an einem Unternehmen 
     oder von sonstigen Vermögensgegenständen. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten und 
   Bedingungen der Durchführung von 
   Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital und der 
   Aktienausgabe festzulegen. Dabei kann die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 22, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch 
   abweichend von § 60 Abs. 2 AktG ausgestaltet 
   werden; die neuen Aktien können insbesondere auch 
   mit Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer 
   Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres 
   ausgestattet werden, wenn im Zeitpunkt der 
   Ausgabe der neuen Aktien ein 
   Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung 
   über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht 
   gefasst worden ist. 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der 
   Satzung in § 4 entsprechend der Inanspruchnahme 
   oder bei Auslaufen der Ermächtigung entsprechend 
   zu ändern. 
 
   c) Satzungsänderung 
 
   § 4 Abs. 4 der Satzung wird geändert und wie 
   folgt neu gefasst: 
 
   '(4) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
        Grundkapital der Gesellschaft bis zum 29. 
        Juli 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
        einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt 
        EUR 18.210.920 (in Worten: achtzehn 
        Millionen zweihundertzehntausend 
        neunhundertzwanzig Euro) durch Ausgabe von 
        bis zu insgesamt 18.210.920 neuen, auf den 
        Inhaber lautenden Aktien ohne Nennbetrag 
        (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag 
        des Grundkapitals von je EUR 1,00 gegen 
        Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen 
        (Genehmigtes Kapital 2020). Den Aktionären 
        ist grundsätzlich ein Bezugsrecht 
        einzuräumen. Das Bezugsrecht kann den 
        Aktionären auch mittelbar gewährt werden 
        gemäß § 186 Absatz 5 AktG. Der 
        Vorstand wird jedoch ermächtigt, jeweils 
        mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den 
        Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
        zu entscheiden. Ein Bezugsrechtsausschluss 
        ist nur zulässig: 
 
        - _zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;_ 
        - um das Bezugsrecht der Aktionäre auch 
          insoweit auszuschließen, wie dies 
          erforderlich ist, um den Inhabern bzw. 
          Gläubigern von Wandlungs- oder 
          Optionsrechten und/oder Inhabern bzw. 
          Gläubigern von mit Wandlungs- oder 
          Optionspflichten ausgestatteten 
          Wandel- oder 
          Optionsschuldverschreibungen, die von 
          der Gesellschaft oder einem 
          Konzernunternehmen ausgegeben wurden 
          oder werden, ein Bezugsrecht in dem 
          Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
          Ausübung der Wandlungs- oder 
          Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
          einer Wandlungs- oder Optionspflicht 
          als Aktionäre zustünde; 
        - wenn die neuen Aktien zu einem 
          Ausgabebetrag ausgegeben werden, der 
          den Börsenpreis der bereits 
          börsennotierten Aktien der 
          Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
          endgültigen Festlegung des 
          Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah 
          zur Platzierung der Aktien erfolgen 
          soll, nicht wesentlich unterschreitet. 
          Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit 
          der Maßgabe, dass die unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
          § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
          Aktien - zusammen mit der Anzahl 
          eigener Aktien, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 
          3 Satz 4 AktG veräußert werden, 
          und der Anzahl der Aktien die durch 
          Ausübung von Options- und/oder 
          Wandlungsrechten oder Erfüllung von 
          Wandlungspflichten aus Options- 
          und/oder Wandelschuldverschreibungen 
          und/oder Genussrechten entstehen 
          können, die während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung unter 
          Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 
          3 Satz 4 AktG ausgegeben werden - 
          insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
          überschreiten dürfen, und zwar weder 
          im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
          im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
          Ermächtigung; 
        - _bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Sacheinlagen zum (auch mittelbaren) 
          Erwerb von Unternehmen, von 
          Unternehmensteilen oder einer 
          Beteiligung an einem Unternehmen oder 
          von sonstigen Vermögensgegenständen._ 
 
   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten und 
   Bedingungen der Durchführung von 
   Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital und der 
   Aktienausgabe festzulegen. Dabei kann die 
   Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch 
   abweichend von § 60 Abs. 2 AktG ausgestaltet 
   werden; die neuen Aktien können insbesondere auch 
   mit Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer 
   Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres 
   ausgestattet werden, wenn im Zeitpunkt der 
   Ausgabe der neuen Aktien ein 
   Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung 
   über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht 
   gefasst worden ist. 
 
   _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der 
   Satzung in § 4 entsprechend der Inanspruchnahme 
   oder bei Auslaufen der Ermächtigung entsprechend 
   zu ändern.'_ 
7. *Beschlussfassung über die Änderung des 
   Beschlusses der Hauptversammlung vom 8. Juni 
   2017, geändert durch weiteren Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 7. Juni 2018, zur 
   Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
   Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, 
   Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2020 und 
   entsprechende Satzungsänderungen* 
 
   Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 8. Juni 
   2017, geändert durch weiteren Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 7. Juni 2018, wurde der 
   Vorstand ermächtigt, bis zum 7. Juni 2022 mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
   mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen 
   lautende Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen (oder Kombinationen 
   dieser Instrumente) (zusammen 
   'Schuldverschreibungen') mit oder ohne 
   Laufzeitbeschränkung im Gesamtnennbetrag von bis 
   zu EUR 25.000.000,00 auszugeben und den Inhabern 
   oder Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen 
   Optionsrechte oder den Inhabern oder Gläubigern 
   von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte 
   (auch mit Wandlungspflicht) für auf den Inhaber 
   lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
   anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt 
   bis zu EUR 9.730.406,00 nach näherer Maßgabe 
   der Bedingungen der Schuldverschreibungen zu 
   gewähren. Hierzu wurde das Bedingte Kapital 2017 
   in § 4 Abs. 5 der Satzung im Umfang von EUR 
   9.730.406,00 geschaffen. 
 
   Von dieser Ermächtigung wurde in der 
   Vergangenheit bereits teilweise Gebrauch gemacht. 
   Die Gesellschaft hat Wandelschuldverschreibungen 
   im Gesamtnennbetrag von EUR 15,3 Mio. und 
   Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag 
   von EUR 2 Mio. begeben. Die 
   Optionsschuldverschreibungen wurden zusammen mit 
   insgesamt 1.500.000 Optionsrechten auf den Bezug 
   neuer Aktien der Gesellschaft ausgegeben. Derzeit 
   hat die Gesellschaft in § 4 Abs. 5 der Satzung 
   noch ein bedingtes Kapital in Höhe von EUR 
   2.170.064,00 (Bedingtes Kapital 2017). 
 
   Sämtliche Wandelschuldverschreibungen wurden 
   bereits in neue Aktien der Gesellschaft gewandelt 
   bzw. durch Barzahlung beglichen. Durch Wandlung 
   wurden 7.560.342 neue Aktien aus dem Bedingten 
   Kapital 2017 ausgegeben. 
 
   Zur etwaigen Bedienung der ausgegebenen 1,5 
   Millionen Optionsrechte werden zusätzlich maximal 
   10,5 Millionen neue Aktien benötigt. 
 
   Daher ist für diese Ermächtigung ein bedingtes 
   Kapital im Umfang von insgesamt 18.060.342 Aktien 
   zur Verfügung zu stellen. Da 7.560.342 Aktien 
   bereits ausgegeben wurden und das Bedingte 
   Kapital 2017 noch in Höhe von EUR 2.170.064,00 
   existiert, soll ein weiteres bedingtes Kapital im 
   Umfang von EUR 8.329.936,00 geschaffen werden 
   (Bedingtes Kapital 2020). 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die 
   dem Vorstand durch Beschluss der Hauptversammlung 
   vom 8. Juni 2017 erteilte Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, geändert durch 
   weiteren Beschluss der Hauptversammlung vom 7. 
   Juni 2018, erneut zu ändern, ein neues Bedingtes 
   Kapital 2020 zu schaffen und § 4 der Satzung 
   entsprechend zu ändern. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   1) Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und 
   Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss 
   des Bezugsrechts auf diese Options- oder 
   Wandelschuldverschreibungen 
 
   Die durch Beschluss der Hauptversammlung vom 8. 
   Juni 2017 dem Vorstand erteilte Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, geändert durch 
   weiteren Beschluss der Hauptversammlung vom 7. 
   Juni 2018, wird wie folgt gefasst: 
 
   a) Allgemeines 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 7. Juni 
   2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig 
   oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen 
   lautende Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen (oder Kombinationen 
   dieser Instrumente) (zusammen 
   'Schuldverschreibungen') mit oder ohne 
   Laufzeitbeschränkung im Gesamtnennbetrag von bis 
   zu EUR 25.000.000,00 auszugeben und den Inhabern 
   oder Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen 
   Optionsrechte oder den Inhabern oder Gläubigern 
   von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte 
   (auch mit Wandlungspflicht) für auf den Inhaber 

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June 22, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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