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Dow Jones News
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DGAP-HV: co.don Aktiengesellschaft: -5-

DJ DGAP-HV: co.don Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.07.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: co.don Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
co.don Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
30.07.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-06-22 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
co.don Aktiengesellschaft Teltow ISIN DE000A1K0227 / WKN A1K022 
ISIN DE000A289AA9 / WKN A289AA 
ISIN DE000A289BE9 / WKN A289BE Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz 
der Aktionärinnen und Aktionäre Am Donnerstag, den 30. Juli 2020, um 14.00 Uhr 
MESZ, 
findet in den Geschäftsräumen der co.don Aktiengesellschaft, 
Ernst-Reuter-Platz 2, 10587 Berlin, die ordentliche Hauptversammlung der 
co.don Aktiengesellschaft als virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten statt. 
Hierzu laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre herzlich ein. Bitte 
beachten Sie, dass Aktionärinnen und Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten die 
virtuelle Hauptversammlung 
nicht vor Ort in den Geschäftsräumen der co.don Aktiengesellschaft verfolgen 
können. 
 
Die Hauptversammlung wird in Form der virtuellen Hauptversammlung i. S. v. 
Art. 2 § 1 Abs. 2 des 'Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der 
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht' (BGBl. I 
2020, S. 569) und damit ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten, abgehalten (zu Einzelheiten siehe unten). 
 
I. TAGESORDNUNG 
1. *Anzeige des Vorstands über den Verlust der 
   Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 
   AktG* 
 
   Der Vorstand der Gesellschaft zeigt der 
   Hauptversammlung an, dass bei der Gesellschaft 
   ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals 
   eingetreten war. 
 
   Zu diesem Punkt der Tagesordnung ist von der 
   Verwaltung keine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung vorgesehen, da er sich 
   entsprechend der gesetzlichen Regelungen auf die 
   Anzeige des Vorstands über den Verlust der Hälfte 
   des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 AktG 
   beschränkt. 
2. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Gesellschaft zum 31. Dezember 2019, des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
   2019, des für die co.don Aktiengesellschaft und 
   den Konzern zusammengefassten Lageberichts mit 
   den erläuternden Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 
   315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Diese Unterlagen sind im Internet unter 
 
   https://www.codon.de/investoren/finanzberichte 
 
   zugänglich. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss bereits gebilligt. Damit ist der 
   Jahresabschluss nach § 172 AktG festgestellt. 
   Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist 
   demzufolge zu Tagesordnungspunkt 2 keine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   folgenden Mitgliedern des Vorstands, die im 
   Geschäftsjahr 2019 amtiert haben, für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen: 
 
   a. Herrn Tilmann Bur wird für seine Tätigkeit im 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung erteilt. 
 
   b. Herrn Ralf Jakobs wird für seine Tätigkeit im 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung erteilt. 
 
   Es ist beabsichtigt, gesondert im Wege der 
   Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im 
   Geschäftsjahr 2019 amtiert haben, für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für 
   die etwaige prüferische Durchsicht von 
   Zwischenberichten und sonstigen 
   Finanzinformationen bis zur nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschlussprüfer 
   und zum Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die 
   gegebenenfalls prüferische Durchsicht von 
   Zwischenberichten und sonstigen unterjährigen 
   Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 
   WpHG bis zur nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung die Mazars GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   Genehmigten Kapitals 2019 in § 4 Abs. 4 der 
   Satzung und über die Schaffung eines neuen 
   Genehmigten Kapitals 2020 mit der Ermächtigung 
   zum Bezugsrechtsausschluss sowie entsprechende 
   Satzungsänderungen* 
 
   Die Gesellschaft hat derzeit in § 4 Abs. 4 der 
   Satzung der Gesellschaft ein genehmigtes Kapital, 
   welches nach teilweiser Ausnutzung noch EUR 
   1.821.572,00 beträgt (Genehmigtes Kapital 2019). 
 
   Damit die Gesellschaft auch in den kommenden 
   Jahren ausreichend flexibel ist und schnell auf 
   Marktgegebenheiten reagieren und ihre Eigenmittel 
   erhöhen oder Aktien im Rahmen einer 
   Sachkapitalerhöhung bereitstellen kann, soll das 
   derzeit noch vorhandene Genehmigte Kapital 2019 
   aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital 
   (Genehmigtes Kapital 2020) beschlossen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2019 
 
   Das Genehmigte Kapital 2019 gemäß § 4 Abs. 4 
   der Satzung wird mit Wirkung auf die Eintragung 
   des Genehmigten Kapitals 2020 ins Handelsregister 
   aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens dieser Aufhebung noch nicht vom 
   Genehmigten Kapital 2019 Gebrauch gemacht wurde. 
 
   b) Schaffung einer neuen Ermächtigung 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
   der Gesellschaft bis zum 29. Juli 2025 mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
   mehrfach um bis zu insgesamt EUR 18.210.920 (in 
   Worten: achtzehn Millionen zweihundertzehntausend 
   neunhundertzwanzig Euro) durch Ausgabe von bis zu 
   insgesamt 18.210.920 neuen, auf den Inhaber 
   lautenden Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) 
   mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
   je EUR 1,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen zu 
   erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Den 
   Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht 
   einzuräumen. Das Bezugsrecht kann den Aktionären 
   auch mittelbar gewährt werden gemäß § 186 
   Absatz 5 AktG. Der Vorstand wird jedoch 
   ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats über den Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden. Ein 
   Bezugsrechtsausschluss ist nur zulässig: 
 
   - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
   - um das Bezugsrecht der Aktionäre auch 
     insoweit auszuschließen, wie dies 
     erforderlich ist, um den Inhabern bzw. 
     Gläubigern von Wandlungs- oder 
     Optionsrechten und/oder Inhabern bzw. 
     Gläubigern von mit Wandlungs- oder 
     Optionspflichten ausgestatteten Wandel- 
     oder Optionsschuldverschreibungen, die von 
     der Gesellschaft oder einem 
     Konzernunternehmen ausgegeben wurden oder 
     werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu 
     gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
     Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach 
     Erfüllung einer Wandlungs- oder 
     Optionspflicht als Aktionäre zustünde; 
   - wenn die neuen Aktien zu einem 
     Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den 
     Börsenpreis der bereits börsennotierten 
     Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
     endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags, 
     die möglichst zeitnah zur Platzierung der 
     Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich 
     unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt 
     jedoch nur mit der Maßgabe, dass die 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     ausgegebenen Aktien - zusammen mit der 
     Anzahl eigener Aktien, die während der 
     Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
     Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG veräußert werden, und der 
     Anzahl der Aktien die durch Ausübung von 
     Options- und/oder Wandlungsrechten oder 
     Erfüllung von Wandlungspflichten aus 
     Options- und/oder 
     Wandelschuldverschreibungen und/oder 
     Genussrechten entstehen können, die 
     während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
     unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
     Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden - 
     insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
     überschreiten dürfen, und zwar weder im 
     Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
     Zeitpunkt der Ausübung dieser 
     Ermächtigung; 
   - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
     zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
     Unternehmen, von Unternehmensteilen oder 
     einer Beteiligung an einem Unternehmen 
     oder von sonstigen Vermögensgegenständen. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten und 
   Bedingungen der Durchführung von 
   Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital und der 
   Aktienausgabe festzulegen. Dabei kann die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 22, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: co.don Aktiengesellschaft: -2-

Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch 
   abweichend von § 60 Abs. 2 AktG ausgestaltet 
   werden; die neuen Aktien können insbesondere auch 
   mit Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer 
   Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres 
   ausgestattet werden, wenn im Zeitpunkt der 
   Ausgabe der neuen Aktien ein 
   Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung 
   über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht 
   gefasst worden ist. 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der 
   Satzung in § 4 entsprechend der Inanspruchnahme 
   oder bei Auslaufen der Ermächtigung entsprechend 
   zu ändern. 
 
   c) Satzungsänderung 
 
   § 4 Abs. 4 der Satzung wird geändert und wie 
   folgt neu gefasst: 
 
   '(4) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
        Grundkapital der Gesellschaft bis zum 29. 
        Juli 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
        einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt 
        EUR 18.210.920 (in Worten: achtzehn 
        Millionen zweihundertzehntausend 
        neunhundertzwanzig Euro) durch Ausgabe von 
        bis zu insgesamt 18.210.920 neuen, auf den 
        Inhaber lautenden Aktien ohne Nennbetrag 
        (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag 
        des Grundkapitals von je EUR 1,00 gegen 
        Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen 
        (Genehmigtes Kapital 2020). Den Aktionären 
        ist grundsätzlich ein Bezugsrecht 
        einzuräumen. Das Bezugsrecht kann den 
        Aktionären auch mittelbar gewährt werden 
        gemäß § 186 Absatz 5 AktG. Der 
        Vorstand wird jedoch ermächtigt, jeweils 
        mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den 
        Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
        zu entscheiden. Ein Bezugsrechtsausschluss 
        ist nur zulässig: 
 
        - _zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;_ 
        - um das Bezugsrecht der Aktionäre auch 
          insoweit auszuschließen, wie dies 
          erforderlich ist, um den Inhabern bzw. 
          Gläubigern von Wandlungs- oder 
          Optionsrechten und/oder Inhabern bzw. 
          Gläubigern von mit Wandlungs- oder 
          Optionspflichten ausgestatteten 
          Wandel- oder 
          Optionsschuldverschreibungen, die von 
          der Gesellschaft oder einem 
          Konzernunternehmen ausgegeben wurden 
          oder werden, ein Bezugsrecht in dem 
          Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
          Ausübung der Wandlungs- oder 
          Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
          einer Wandlungs- oder Optionspflicht 
          als Aktionäre zustünde; 
        - wenn die neuen Aktien zu einem 
          Ausgabebetrag ausgegeben werden, der 
          den Börsenpreis der bereits 
          börsennotierten Aktien der 
          Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
          endgültigen Festlegung des 
          Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah 
          zur Platzierung der Aktien erfolgen 
          soll, nicht wesentlich unterschreitet. 
          Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit 
          der Maßgabe, dass die unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
          § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
          Aktien - zusammen mit der Anzahl 
          eigener Aktien, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 
          3 Satz 4 AktG veräußert werden, 
          und der Anzahl der Aktien die durch 
          Ausübung von Options- und/oder 
          Wandlungsrechten oder Erfüllung von 
          Wandlungspflichten aus Options- 
          und/oder Wandelschuldverschreibungen 
          und/oder Genussrechten entstehen 
          können, die während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung unter 
          Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 
          3 Satz 4 AktG ausgegeben werden - 
          insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
          überschreiten dürfen, und zwar weder 
          im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
          im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
          Ermächtigung; 
        - _bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Sacheinlagen zum (auch mittelbaren) 
          Erwerb von Unternehmen, von 
          Unternehmensteilen oder einer 
          Beteiligung an einem Unternehmen oder 
          von sonstigen Vermögensgegenständen._ 
 
   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten und 
   Bedingungen der Durchführung von 
   Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital und der 
   Aktienausgabe festzulegen. Dabei kann die 
   Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch 
   abweichend von § 60 Abs. 2 AktG ausgestaltet 
   werden; die neuen Aktien können insbesondere auch 
   mit Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer 
   Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres 
   ausgestattet werden, wenn im Zeitpunkt der 
   Ausgabe der neuen Aktien ein 
   Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung 
   über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht 
   gefasst worden ist. 
 
   _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der 
   Satzung in § 4 entsprechend der Inanspruchnahme 
   oder bei Auslaufen der Ermächtigung entsprechend 
   zu ändern.'_ 
7. *Beschlussfassung über die Änderung des 
   Beschlusses der Hauptversammlung vom 8. Juni 
   2017, geändert durch weiteren Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 7. Juni 2018, zur 
   Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
   Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, 
   Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2020 und 
   entsprechende Satzungsänderungen* 
 
   Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 8. Juni 
   2017, geändert durch weiteren Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 7. Juni 2018, wurde der 
   Vorstand ermächtigt, bis zum 7. Juni 2022 mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
   mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen 
   lautende Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen (oder Kombinationen 
   dieser Instrumente) (zusammen 
   'Schuldverschreibungen') mit oder ohne 
   Laufzeitbeschränkung im Gesamtnennbetrag von bis 
   zu EUR 25.000.000,00 auszugeben und den Inhabern 
   oder Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen 
   Optionsrechte oder den Inhabern oder Gläubigern 
   von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte 
   (auch mit Wandlungspflicht) für auf den Inhaber 
   lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
   anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt 
   bis zu EUR 9.730.406,00 nach näherer Maßgabe 
   der Bedingungen der Schuldverschreibungen zu 
   gewähren. Hierzu wurde das Bedingte Kapital 2017 
   in § 4 Abs. 5 der Satzung im Umfang von EUR 
   9.730.406,00 geschaffen. 
 
   Von dieser Ermächtigung wurde in der 
   Vergangenheit bereits teilweise Gebrauch gemacht. 
   Die Gesellschaft hat Wandelschuldverschreibungen 
   im Gesamtnennbetrag von EUR 15,3 Mio. und 
   Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag 
   von EUR 2 Mio. begeben. Die 
   Optionsschuldverschreibungen wurden zusammen mit 
   insgesamt 1.500.000 Optionsrechten auf den Bezug 
   neuer Aktien der Gesellschaft ausgegeben. Derzeit 
   hat die Gesellschaft in § 4 Abs. 5 der Satzung 
   noch ein bedingtes Kapital in Höhe von EUR 
   2.170.064,00 (Bedingtes Kapital 2017). 
 
   Sämtliche Wandelschuldverschreibungen wurden 
   bereits in neue Aktien der Gesellschaft gewandelt 
   bzw. durch Barzahlung beglichen. Durch Wandlung 
   wurden 7.560.342 neue Aktien aus dem Bedingten 
   Kapital 2017 ausgegeben. 
 
   Zur etwaigen Bedienung der ausgegebenen 1,5 
   Millionen Optionsrechte werden zusätzlich maximal 
   10,5 Millionen neue Aktien benötigt. 
 
   Daher ist für diese Ermächtigung ein bedingtes 
   Kapital im Umfang von insgesamt 18.060.342 Aktien 
   zur Verfügung zu stellen. Da 7.560.342 Aktien 
   bereits ausgegeben wurden und das Bedingte 
   Kapital 2017 noch in Höhe von EUR 2.170.064,00 
   existiert, soll ein weiteres bedingtes Kapital im 
   Umfang von EUR 8.329.936,00 geschaffen werden 
   (Bedingtes Kapital 2020). 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die 
   dem Vorstand durch Beschluss der Hauptversammlung 
   vom 8. Juni 2017 erteilte Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, geändert durch 
   weiteren Beschluss der Hauptversammlung vom 7. 
   Juni 2018, erneut zu ändern, ein neues Bedingtes 
   Kapital 2020 zu schaffen und § 4 der Satzung 
   entsprechend zu ändern. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   1) Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und 
   Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss 
   des Bezugsrechts auf diese Options- oder 
   Wandelschuldverschreibungen 
 
   Die durch Beschluss der Hauptversammlung vom 8. 
   Juni 2017 dem Vorstand erteilte Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, geändert durch 
   weiteren Beschluss der Hauptversammlung vom 7. 
   Juni 2018, wird wie folgt gefasst: 
 
   a) Allgemeines 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 7. Juni 
   2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig 
   oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen 
   lautende Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen (oder Kombinationen 
   dieser Instrumente) (zusammen 
   'Schuldverschreibungen') mit oder ohne 
   Laufzeitbeschränkung im Gesamtnennbetrag von bis 
   zu EUR 25.000.000,00 auszugeben und den Inhabern 
   oder Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen 
   Optionsrechte oder den Inhabern oder Gläubigern 
   von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte 
   (auch mit Wandlungspflicht) für auf den Inhaber 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 22, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: co.don Aktiengesellschaft: -3-

lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
   anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt 
   bis zu EUR 18.060.342,00 nach näherer 
   Maßgabe der Bedingungen der 
   Schuldverschreibungen zu gewähren. 
 
   Die Schuldverschreibungen können auch durch ein 
   nachgeordnetes Konzernunternehmen der 
   Gesellschaft ausgegeben werden; für diesen Fall 
   wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie 
   für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und 
   den Inhabern Optionsrechte oder Wandlungsrechte 
   oder -pflichten für auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. 
 
   b) Options- und Wandelschuldverschreibungen 
 
   Die Schuldverschreibungen werden in 
   Teilschuldverschreibungen eingeteilt. Im Falle 
   der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen 
   werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder 
   mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber 
   nach näherer Maßgabe der vom Vorstand 
   festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von 
   auf den Inhaber lautenden Stückaktien der 
   Gesellschaft berechtigen. Die Optionsbedingungen 
   können vorsehen, dass der Optionspreis auch durch 
   Übertragung von Teilschuldverschreibungen 
   und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt 
   werden kann. Soweit sich Bruchteile von Aktien 
   ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese 
   Bruchteile nach Maßgabe der Options- oder 
   Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen 
   Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert 
   werden können. 
 
   Im Falle der Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen erhalten bei auf den 
   Inhaber lautenden Schuldverschreibungen die 
   Inhaber, ansonsten die Gläubiger der 
   Teilschuldverschreibungen, das Recht, ihre 
   Teilschuldverschreibungen gemäß den vom 
   Vorstand festgelegten Wandelanleihebedingungen in 
   auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
   Gesellschaft zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis 
   ergibt sich aus der Teilung des Nennbetrags oder 
   des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags 
   einer Teilschuldverschreibung durch den 
   festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den 
   Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft und 
   kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet 
   werden; ferner können eine in bar zu leistende 
   Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein 
   Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen 
   festgesetzt werden. Die Anleihebedingungen können 
   ein variables Wandlungsverhältnis und eine 
   Bestimmung des Wandlungspreises (vorbehaltlich 
   des nachfolgend bestimmten Mindestpreises) 
   innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in 
   Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses der 
   Stückaktie der Gesellschaft während der Laufzeit 
   der Anleihe vorsehen. 
 
   c) Ersetzungsbefugnis 
 
   Die Anleihebedingungen können das Recht der 
   Gesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung oder 
   Optionsausübung nicht neue Stückaktien zu 
   gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der 
   für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden 
   Aktien dem volumengewichteten durchschnittlichen 
   Schlusskurs der Stückaktien der Gesellschaft im 
   elektronischen Handel an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse während einer in den 
   Anleihebedingungen festzulegenden Frist 
   entspricht. Die Anleihebedingungen können auch 
   vorsehen, dass die Schuldverschreibung, die mit 
   Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder 
   -pflichten verbunden ist, nach Wahl der 
   Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem 
   Kapital in bereits existierende Aktien der 
   Gesellschaft gewandelt werden oder das 
   Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien 
   erfüllt werden kann. 
 
   Die Anleihebedingungen können auch das Recht der 
   Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der 
   Schuldverschreibung, die mit Optionsrechten oder 
   Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden ist 
   (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen 
   Kündigung), den Inhabern oder Gläubigern ganz 
   oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen 
   Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu 
   gewähren. 
 
   d) Wandlungspflicht 
 
   Die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen 
   können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der 
   Laufzeit (oder zu einem früheren Zeitpunkt oder 
   einem bestimmten Ereignis) vorsehen. Die 
   Gesellschaft kann in den Bedingungen von 
   Wandelschuldverschreibungen berechtigt werden, 
   eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag 
   oder einem etwaigen niedrigeren Ausgabetrag der 
   Teilschuldverschreibung und dem Produkt aus 
   Wandlungspreis und Umtauschverhältnis ganz oder 
   teilweise in bar auszugleichen. 
 
   e) Wandlungs- und Optionspreis 
 
   Der jeweils festzusetzende Options- oder 
   Wandlungspreis für eine Stückaktie der 
   Gesellschaft muss mit Ausnahme der Fälle, in 
   denen eine Ersetzungsbefugnis oder eine 
   Wandlungspflicht vorgesehen ist, mindestens 80 % 
   des volumengewichteten durchschnittlichen 
   Schlusskurses der Stückaktien der Gesellschaft im 
   elektronischen Handel an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse an den letzten zehn Börsentagen 
   vor dem Tag der Beschlussfassung des Vorstands 
   über die Ausgabe der Schuldverschreibung, die mit 
   Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht 
   ausgestattet sind, betragen oder - für den Fall 
   der Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens 80 
   % des volumengewichteten durchschnittlichen 
   Schlusskurses der Stückaktien der Gesellschaft im 
   elektronischen Handel an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse während der Bezugsfrist mit 
   Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die 
   erforderlich sind, damit der Options- oder 
   Wandlungspreis gemäß § 221 Abs. 4 AktG i. V. 
   m. § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt 
   gemacht werden kann, betragen. § 9 Abs. 1 AktG 
   und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
   In den Fällen der Ersetzungsbefugnis und der 
   Wandlungspflicht muss der Options- oder 
   Wandlungspreis nach näherer Angabe der 
   Anleihebedingungen mindestens entweder den oben 
   genannten Mindestpreis betragen oder dem 
   volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs 
   der Stückaktien der Gesellschaft im 
   elektronischen Handel an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse während der zehn Börsentage vor 
   dem Tag der Endfälligkeit oder dem anderen 
   festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch wenn 
   dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben 
   genannten Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 Abs. 1 
   AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
   f) Verwässerungsschutz 
 
   Der Options- oder Wandlungspreis kann unbeschadet 
   des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer 
   Verwässerungsschutzklausel nach näherer 
   Bestimmung der Bedingungen dann ermäßigt 
   werden, wenn die Gesellschaft während der 
   Options- oder Wandlungsfrist durch (i) eine 
   Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das 
   Grundkapital erhöht oder (ii) unter Einräumung 
   eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre 
   Aktionäre das Grundkapital erhöht oder eigene 
   Aktien veräußert oder (iii) unter Einräumung 
   eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre 
   Aktionäre weitere Schuldverschreibungen mit 
   Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht 
   begibt, gewährt oder garantiert und in den Fällen 
   (ii) und (iii) den Inhabern schon bestehender 
   Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten 
   hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es 
   ihnen nach Ausübung des Options- oder 
   Wandlungsrechts oder nach Erfüllung der Options- 
   oder Wandlungspflicht zustehen würde. Die 
   Ermäßigung des Options- oder 
   Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung 
   bei Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts 
   oder bei Erfüllung einer Wandlungspflicht bewirkt 
   werden. Die Bedingungen können darüber hinaus für 
   den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer 
   Maßnahmen oder Ereignisse, die mit einer 
   wirtschaftlichen Verwässerung des Werts der 
   Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder 
   -pflichten verbunden sind (z. B. Dividenden, 
   Kontrollerlangung durch Dritte), eine Anpassung 
   der Options- oder Wandlungsrechte oder 
   Wandlungspflichten vorsehen. 
 
   g) Bezugsrecht und Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss 
 
   Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare 
   Bezug der Schuldverschreibungen ermöglicht wird, 
   wird den Aktionären das gesetzliche Bezugsrecht 
   in der Weise eingeräumt, dass die 
   Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut 
   oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit 
   der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden die 
   Schuldverschreibungen von einem nachgeordneten 
   Konzernunternehmen der Gesellschaft ausgegeben, 
   hat die Gesellschaft die Gewährung der 
   gesetzlichen Bezugsrechte für die Aktionäre der 
   Gesellschaft nach Maßgabe des vorstehenden 
   Satzes sicherzustellen. 
 
   Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die 
   sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, 
   vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das 
   Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, 
   wie es erforderlich ist, damit Inhabern von 
   bereits zuvor ausgegebenen Optionsrechten oder 
   Wandlungsrechten oder -pflichten ein Bezugsrecht 
   in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es 
   ihnen nach Ausübung der Options- oder 

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June 22, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: co.don Aktiengesellschaft: -4-

Wandlungsrechte oder bei Erfüllung der 
   Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde. 
 
   Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auf gegen Barzahlung ausgegebene 
   Schuldverschreibungen vollständig 
   auszuschließen, wenn der Vorstand nach 
   pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung 
   gelangt, dass der Ausgabebetrag der 
   Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, 
   insbesondere finanzmathematischen Methoden 
   ermittelten theoretischen Marktwert nicht 
   wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur für 
   Schuldverschreibungen mit Optionsrecht oder 
   Wandlungsrecht oder einer Wandlungspflicht auf 
   Aktien mit einem anteiligen Betrag des 
   Grundkapitals, der insgesamt 10 % des 
   Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar 
   weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - 
   falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
   Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf diese 
   Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals ist die 
   Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, 
   sofern sie während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 in 
   Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. 
   Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen 
   Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
   dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 
   2 Satz 1 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG ausgegeben werden. 
 
   h) Durchführungsermächtigung 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
   Ausgabe und Ausstattung der 
   Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz und 
   die Art der Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit und 
   Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, 
   Wandlungs- oder Optionszeitraum sowie im 
   vorgenannten Rahmen den Wandlungs- und 
   Optionspreis zu bestimmen oder im Einvernehmen 
   mit den Organen des die Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen begebenden 
   Konzernunternehmens der Gesellschaft festzulegen. 
 
   2) Schaffung eines Bedingten Kapitals 2020 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 
   EUR 8.329.936,00 durch Ausgabe von bis zu 
   8.329.936 neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
   2020). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
   Gewährung von auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien bei Ausübung von Wandlungs- oder 
   Optionsrechten (oder bei Erfüllung entsprechender 
   Wandlungspflichten) oder bei Ausübung eines 
   Wahlrechts der Gesellschaft, ganz oder teilweise 
   anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags 
   Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, an die 
   Inhaber von Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der 
   Ermächtigung des Vorstands durch den 
   Hauptversammlungsbeschluss vom 8. Juni 2017, 
   geändert durch Beschluss der Hauptversammlung vom 
   7. Juni 2018 und vom 30. Juli 2020, bis zum 7. 
   Juni 2022 von der Gesellschaft oder einem 
   nachgeordneten Konzernunternehmen gegen 
   Bareinlage ausgegeben werden. Die Ausgabe der 
   neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des 
   vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses 
   jeweils zu bestimmenden Options- oder 
   Wandlungspreis. 
 
   Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der 
   Begebung von Schuldverschreibungen, die mit 
   Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder 
   -pflichten ausgestattet sind, gemäß dem 
   Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 
   7. Juni 2017, geändert durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 7. Juni 2018 und vom 30. 
   Juli 2020, bis zum 7. Juni 2022 und nur insoweit 
   durchzuführen, wie von Options- oder 
   Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder zur 
   Wandlung verpflichtete Inhaber oder Gläubiger von 
   Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur 
   Wandlung erfüllen oder soweit jeweils nicht ein 
   Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder 
   Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft 
   zur Bedienung eingesetzt werden. Die ausgegebenen 
   neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
   Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am 
   Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der 
   Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
   Gewinnbeteiligung neuer auch abweichend von § 60 
   Abs. 2 AktG ausgestalten; die neuen Aktien können 
   insbesondere auch mit Gewinnberechtigung ab 
   Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden 
   Geschäftsjahres ausgestattet werden, wenn im 
   Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein 
   Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung 
   über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht 
   gefasst worden ist. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
   Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
   festzusetzen. 
 
   3) Satzungsänderung 
 
   Nach § 4 Abs. 5 der Satzung wird folgender neuer 
   Absatz 6 eingefügt: 
 
   '(6) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
        8.329.936,00 durch Ausgabe von bis zu 
        8.329.936 neuen, auf den Inhaber 
        lautenden Stückaktien mit einem 
        anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
        je 1,00 Euro bedingt erhöht (Bedingtes 
        Kapital 2020). Die bedingte 
        Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
        durchgeführt, wie (i) die Inhaber bzw. 
        Gläubiger von Options- oder 
        Wandlungsrechten oder die zur Wandlung 
        Verpflichteten aus gegen Bareinlage 
        ausgegebenen Options- oder/und 
        Wandelschuldverschreibungen, die von 
        der Gesellschaft oder einem 
        nachgeordneten Konzernunternehmen der 
        Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung 
        des Vorstands durch 
        Hauptversammlungsbeschluss vom 8. Juni 
        2017, geändert durch Beschluss der 
        Hauptversammlung vom 7. Juni 2018 und 
        vom 30. Juli 2020, bis zum 7. Juni 2022 
        ausgegeben oder garantiert werden, von 
        ihren Options- oder/und 
        Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, 
        soweit sie zur Wandlung verpflichtet 
        sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung 
        erfüllen, oder soweit die Gesellschaft 
        ein Wahlrecht ausübt, ganz oder 
        teilweise anstelle der Zahlung des 
        fälligen Geldbetrags Aktien der 
        Gesellschaft zu gewähren, soweit nicht 
        jeweils ein Barausgleich gewährt oder 
        eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt 
        werden. Die Ausgabe der neuen Aktien 
        erfolgt zu dem nach Maßgabe des 
        vorstehend bezeichneten 
        Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
        bestimmenden Options- oder/und 
        Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen 
        vom Beginn des Geschäftsjahres an, in 
        dem sie entstehen, am Gewinn teil; 
        soweit rechtlich zulässig, kann der 
        Vorstand mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung 
        neuer Aktien hiervon und auch 
        abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch 
        für ein bereits abgelaufenes 
        Geschäftsjahr, festlegen. Der Vorstand 
        ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
        der Durchführung der bedingten 
        Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
   4) Ermächtigung des Aufsichtsrats zur 
   Änderung der Fassung der Satzung 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des 
   § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen 
   Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle 
   sonstigen damit in Zusammenhang stehenden 
   Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die 
   Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle 
   der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Schuldverschreibungen nach Ablauf des 
   Ermächtigungszeitraumes sowie im Falle der 
   Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach 
   Ablauf der Fristen für die Ausübung von 
   Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder für die 
   Erfüllung von Wandlungspflichten. 
8. *Beschlussfassung über die Änderung von § 18 
   Abs. 2 Satz 2 der Satzung* 
 
   Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) werden die 
   Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   zu erbringenden Nachweis mit Wirkung ab dem 3. 
   September 2020 geändert. 
 
   Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften 
   soll nach dem geänderten § 123 Abs. 4 S. 1 AktG 
   zukünftig für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des 
   Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs 
   gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG 
   ausreichen. 
 
   Nach § 18 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist 
   entsprechend den Vorgaben der derzeit geltenden 
   Fassung des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG zur Teilnahme 
   an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts ein in Textform und in deutscher oder 
   englischer Sprache erstellter Nachweis des 
   Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut 
   erforderlich. Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 
   in Kraft getreten. Die Änderungen des § 123 
   Abs. 4 S. 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c 
   AktG finden erst ab dem 3. September 2020 und 
   erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die 
   nach dem 3. September 2020 einberufen werden. Sie 

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June 22, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

werden damit bereits vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
   anwendbar sein. 
 
   Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem 
   Nachweis für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung der Gesellschaft oder der 
   Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu 
   vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der 
   Satzung beschlossen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
    § 18 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird wie 
    folgt neu gefasst: 
 
    '(2) _[.]. Für den Nachweis der 
         Berechtigung zur Teilnahme an der 
         Hauptversammlung, zur Ausübung des 
         Stimmrechts und zur Stellung von 
         Anträgen ist ein Nachweis in 
         Textform in deutscher oder 
         englischer Sprache durch den 
         Letztintermediär gemäß § 67c 
         Abs. 3 AktG ausreichend. [.]'_ 
 
   Im Übrigen bleibt § 18 Abs. 2 unverändert. 
 
   Der Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung 
   zum Handelsregister sicherstellen, dass die 
   Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 
   wirksam wird. 
9. *Beschlussfassung über die Änderung von § 26 
   Abs. 2 und 3 der Satzung* 
 
   Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) werden die 
   Vorgaben zur Informationsübermittlung an 
   Aktionäre mit Wirkung ab dem 3. September 2020 
   geändert. Dadurch entfallen der bisherige § 128 
   AktG sowie die Möglichkeit in § 125 Abs. 2 Satz 2 
   AktG alter Fassung, in der Satzung die 
   Übermittlung von Informationen nach § 125 
   AktG auf den Weg elektronischer Kommunikation zu 
   beschränken. Gleichzeitig besteht weiterhin die 
   Möglichkeit, nach Zustimmung der Hauptversammlung 
   und unter den weiteren Voraussetzungen des § 49 
   Abs. 3 WpHG (§ 30b Abs. 3 WpHG alter Fassung) 
   Informationen an Aktionäre im Wege der 
   Datenfernübertragung zu übermitteln. 
 
   Derzeit lauten § 26 Abs. 2 und 3 der Satzung wie 
   folgt: 
 
    '(2) _Die Gesellschaft ist berechtigt, 
         Informationen unter Beachtung der 
         jeweils gültigen Rechtsvorschriften 
         an ihre Aktionäre im Wege der 
         Datenfernübertragung zu 
         übermitteln._ 
    (3) _Die Übermittlung von 
        Mitteilungen nach § 125 Abs. 2 Satz 
        1 AktG und § 128 Abs. 1 Satz 1 AktG 
        ist auf die elektronische Form 
        beschränkt.'_ 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   § 26 Abs. 2 und Abs. 3 der Satzung der 
   Gesellschaft werden aufgehoben und § 26 Abs. 2 
   der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
    '(2) Die Gesellschaft kann Informationen 
         an die Aktionäre sowie an 
         Intermediäre, Vereinigungen von 
         Aktionären und sonstige Dritte, 
         soweit gesetzlich zulässig, auch im 
         Wege der Datenfernübertragung 
         übermitteln. Gleiches gilt für die 
         Übermittlung derartiger 
         Informationen an die Aktionäre 
         durch Intermediäre, Vereinigungen 
         von Aktionären und sonstige 
         Dritte.' 
 
   Im Übrigen bleibt § 26 unverändert. 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung 
   der Satzung erst nach dem 3. September 2020 zur 
   Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
II. BERICHTE AN DIE HAUPTVERSAMMLUNG 
1. *Bericht des Vorstands an die 
   Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung 
   nach § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 
   Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
Der Vorstand hat den nachfolgenden Bericht zu Punkt 6 der Tagesordnung 
gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die 
Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
der Ausnutzung der Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals 
auszuschließen, erstattet. Der Bericht ist vom Tage der Einberufung der 
Hauptversammlung an im Internet unter 
 
https://www.codon.de/investoren/hauptversammlung 
 
zugänglich. Der Bericht hat folgenden Inhalt: 
 
Die vorgeschlagene Ermächtigung dient dem Erhalt und der Verbreiterung der 
Eigenkapitalbasis der co.don Aktiengesellschaft. 
 
_Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen_ 
 
Soweit der Vorstand ermächtigt ist, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, 
Spitzenbeträge vom gesetzlichen Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, 
rechtfertigt sich dies dadurch, dass es ohne eine derartige Ermächtigung dem 
Vorstand im Einzelfall nicht möglich wäre, ein glattes Beteiligungsverhältnis 
herzustellen. Der Bezugsrechtsausschluss ermöglicht insoweit die erleichterte 
Abwicklung einer Bezugsrechtsemission, wenn sich aufgrund des 
Emissionsvolumens oder zur Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses 
Spitzenbeträge ergeben. Dieser Bezugsrechtsausschluss findet seine 
Rechtfertigung daher in technischen Gegebenheiten. Die als sogenannte 'freie 
Spitzen' vom Bezugsrecht ausgenommenen neuen Aktien werden bestmöglich für die 
Gesellschaft verwertet. 
 
_Bezugsrechtsausschluss bei Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen_ 
 
Darüber hinaus soll das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich ist, um auch den Inhabern 
von bestehenden und künftig zu begebenden Options- und/oder 
Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien geben zu können, 
wenn dies die Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung vorsehen. Solche 
Schuldverschreibungen sind zur erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt in 
der Regel mit einem Verwässerungsschutzmechanismus ausgestattet, der vorsieht, 
dass den Inhabern bei nachfolgenden Aktienemissionen mit Bezugsrecht der 
Aktionäre anstelle einer Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises 
ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es auch den 
Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, als ob sie ihr Options- oder 
Wandlungsrecht bereits ausgeübt hätten bzw. eine Wandlungspflicht erfüllt 
wäre. Dies hat den Vorteil, dass die Gesellschaft - im Gegensatz zu einem 
Verwässerungsschutz durch Reduktion des Options- bzw. Wandlungspreises - einen 
höheren Ausgabekurs für die bei der Wandlung oder Optionsausübung 
auszugebenden Aktien erzielen kann. 
 
_Erleichterte Bezugsrechtsausschlussmöglichkeit_ 
 
Der Vorstand soll darüber hinaus ermächtigt sein, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Aktien ausschließen zu 
können, wenn die Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen für einen sog. 
vereinfachten Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt 
sind. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in 
die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und 
dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag 
und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Sie 
liegt somit im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. 
 
_Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen_ 
 
Die ferner vorgeschlagene Möglichkeit, das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen 
gegen Sacheinlagen ausschließen zu können, soll dem Zweck dienen, den 
Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
Vermögensgegenständen gegen Gewährung von Aktien zu ermöglichen. Die 
Gesellschaft steht im globalen Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage 
sein, in den internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und 
flexibel handeln zu können. Dazu gehört die Option, Unternehmen oder 
Beteiligungen hieran oder für die Gesellschaft wichtige Vermögensgegenstände 
zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Die im Interesse der 
Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung eines solchen Erwerbs kann 
im Einzelfall die Gewährung von Aktien der Gesellschaft sein. 
 
Konkrete Vorhaben, für die von der Möglichkeit der Sachkapitalerhöhung unter 
Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht werden soll, bestehen derzeit nicht. 
Die Verwaltung wird die Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage 
unter Ausschluss des Bezugsrechts aus dem Genehmigten Kapital 2020 nur dann 
ausnutzen, wenn der Wert der neuen Aktien und der Wert der Gegenleistung, das 
heißt insbesondere des zu erwerbenden Unternehmens bzw. der zu 
erwerbenden Beteiligung, in einem angemessenen Verhältnis stehen. 
 
_Ausnutzung der Ermächtigung_ 
 
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 
Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn es nach 
Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft 
und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird den Aktionären auf der 
ordentlichen Hauptversammlung jeweils Bericht erstatten über eine etwaige 
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020. 
 
Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 AktG i. V. m. 
mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre im Zusammenhang mit der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 6 
wird ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung den Aktionären 
unter 
 
https://www.codon.de/investoren/hauptversammlung 
 
zugänglich gemacht. 
 
2. *Bericht des Vorstands an die 
   Hauptversammlung zu Punkt 7 der Tagesordnung 

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June 22, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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