DGAP-News: Viscom AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Viscom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.08.2020
in Viscom AG, Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2020-06-23 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Viscom AG Hannover ISIN DE0007846867
WKN 784 686 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
2020
Wir laden unsere Aktionäre (m/w/d) zu der am Dienstag,
dem 4. August 2020, um 10:00 Uhr, *ausschließlich
virtuell stattfindenden* ordentlichen Hauptversammlung
2020 der Viscom AG ein.
Die Hauptversammlung findet gemäß § 1 Abs. 2 des
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
(_COVID-19-Gesetz_) in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft, Carl-Buderus-Straße 9-15, 30455
Hannover, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder
ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des
Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) im Wege der
elektronischen Zuschaltung der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten statt.
Tagesordnung
und Vorschläge zur Beschlussfassung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
Viscom AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 sowie
der Lageberichte der Viscom AG und des Konzerns
für das Geschäftsjahr 2019, des Berichts des
Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands für
die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den
übernahmerechtlichen Angaben nach §§ 289a Abs. 1,
315a Abs. 1 HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG am
30. März 2020 gebilligt und den Jahresabschluss
damit festgestellt. Somit entfällt eine
Feststellung durch die Hauptversammlung. Der
Vorstand und, soweit der Bericht des
Aufsichtsrats betroffen ist, der Aufsichtsrat
werden die zugänglich zu machenden Unterlagen im
Rahmen der Hauptversammlung erläutern. Die
Aktionäre haben gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
des COVID-19-Gesetzes im Vorfeld der
Hauptversammlung die Möglichkeit, Fragen hierzu
zu stellen (siehe näher unter 'Fragemöglichkeit
gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 des
COVID-19-Gesetzes'). Der Beschluss über die
Verwendung des Bilanzgewinns wird unter Punkt 2
der Tagesordnung gefasst.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
festgestellten Jahresabschluss der Viscom AG zum
31. Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in
Höhe von 8.269.311,98 EUR wie folgt zu
verwenden:
Ausschüttung einer 444.253,00 EUR
Dividende von 0,05 EUR
je dividendenberechtigter
Stückaktie
Gewinnvortrag 7.825.058,98 EUR
Bilanzgewinn 8.269.311,98 EUR
Der Vorschlag berücksichtigt die im Zeitpunkt der
Einberufung vorhandenen Stück 134.940 eigenen
Aktien, die nicht dividendenberechtigt sind.
Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten
Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern,
wird der Hauptversammlung bei unveränderter
Ausschüttung von 0,05 EUR je
dividendenberechtigter Stückaktie ein
entsprechend angepasster
Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet.
Der Anspruch auf die Dividende ist am 7. August
2020 fällig und wird ab diesem Tag ausgezahlt.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung
zu erteilen.
Es ist vorgesehen, über diesen Tagesordnungspunkt
im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
Entlastung zu erteilen.
Es ist vorgesehen, über diesen Tagesordnungspunkt
im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen.
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschluss- und des Konzernabschlussprüfers für
das Geschäftsjahr 2020*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung
Hannover, zum Abschluss- und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2020, zum Abschlussprüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr
2020 sowie zum Prüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr
2021, die vor der ordentlichen Hauptversammlung
2021 erstellt werden, zu wählen.
Auf Grundlage eines gemäß Art. 16
EU-Verordnung 537/2014 durchgeführten
Auswahlverfahrens hat der Aufsichtsrat als
mögliche zukünftige Abschlussprüfer die
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung
Hannover, sowie die Rödel & Partner GmbH in die
finale Wahl gezogen. Der Aufsichtsrat hat sich
nach sorgfältiger Evaluierung der
Ausschreibungsergebnisse entschieden, der
Hauptversammlung die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung
Hannover, zur Wahl vorzuschlagen. Der Empfehlung
liegt ein Auswahlverfahren mit vorab definierten
Kriterien zugrunde, denen im Rahmen einer
schriftlichen und mündlichen Präsentation sowie
der Transparenzberichte und der Informationen zur
Unabhängigkeit mithilfe eines Auswertungs-Tools
ein Score zugeordnet wurde. Abschließend
erfolgte eine Gesamtwürdigung. Die
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erzielte nicht
nur die höchste Gesamtpunktzahl, sondern lieferte
auch den besten Gesamteindruck. Hervorzuheben
sind die über Jahre bewiesene hohe
Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit und die auch
im Vergleich besonders starke Kompetenz bei
international tätigen kapitalmarktorientierten
Mandanten wie der Viscom AG.
6. *Beschlussfassung über die neue Ermächtigung zum
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum
Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts*
Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die
Gesellschaft, soweit nicht gesetzlich
ausdrücklich zugelassen, einer besonderen
Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die
von der Hauptversammlung im Juni 2015
beschlossene Ermächtigung am 1. Juni 2020
ausgelaufen ist, soll der Hauptversammlung
vorgeschlagen werden, der Gesellschaft erneut
eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Aktien zu erteilen, und zwar wiederum für
die gesetzlich vorgesehene Ermächtigungsfrist von
fünf Jahren, um die Hauptversammlung vom
Erfordernis einer alljährlichen Beschlussfassung
zu entlasten.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
folgende neue Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien, auch unter Ausschluss
des Bezugs- und Andienungsrechts der Aktionäre,
zu beschließen:
a) Die Gesellschaft wird bis zum 4. August
2025 ermächtigt, eigene Aktien bis zu
insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung oder - falls dieser Wert
niedriger ist - des zum Zeitpunkt der
Ausübung der Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals zu erwerben. Zusammen mit
anderen eigenen Aktien, die sich jeweils im
Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr
nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind,
dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung
erworbenen eigenen Aktien zu keinem
Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der
Gesellschaft übersteigen. Der Erwerb zum
Zweck des Handels mit eigenen Aktien ist
ausgeschlossen.
b) Die Ermächtigung kann ganz oder in
Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in
Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch
die Gesellschaft oder auch durch ihre
Konzernunternehmen oder für ihre oder deren
Rechnung von Dritten ausgeübt werden.
c) Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands
über die Börse oder mittels eines an alle
Aktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebots bzw. mittels einer
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines
solchen Angebots erfolgen.
aa) Im Falle des Erwerbs über die Börse
darf der gezahlte Gegenwert je Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten) den
Mittelwert der Schlusskurse für
Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung im XETRA-Handel (oder
einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an den letzten fünf
Handelstagen der Frankfurter
Wertpapierbörse vor dem Eingehen der
Verpflichtung zum Erwerb um nicht
mehr als 10 % über- bzw. um nicht
mehr als 20 % unterschreiten.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 23, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
© 2020 Dow Jones News
