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DGAP-HV: Viscom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.08.2020 in Viscom AG, Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Viscom AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Viscom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.08.2020 
in Viscom AG, Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-06-23 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Viscom AG Hannover ISIN DE0007846867 
WKN 784 686 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
2020 
 
Wir laden unsere Aktionäre (m/w/d) zu der am Dienstag, 
dem 4. August 2020, um 10:00 Uhr, *ausschließlich 
virtuell stattfindenden* ordentlichen Hauptversammlung 
2020 der Viscom AG ein. 
 
Die Hauptversammlung findet gemäß § 1 Abs. 2 des 
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
(_COVID-19-Gesetz_) in den Geschäftsräumen der 
Gesellschaft, Carl-Buderus-Straße 9-15, 30455 
Hannover, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des 
Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) im Wege der 
elektronischen Zuschaltung der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten statt. 
 
Tagesordnung 
und Vorschläge zur Beschlussfassung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Viscom AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 sowie 
   der Lageberichte der Viscom AG und des Konzerns 
   für das Geschäftsjahr 2019, des Berichts des 
   Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands für 
   die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   übernahmerechtlichen Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 
   315a Abs. 1 HGB 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG am 
   30. März 2020 gebilligt und den Jahresabschluss 
   damit festgestellt. Somit entfällt eine 
   Feststellung durch die Hauptversammlung. Der 
   Vorstand und, soweit der Bericht des 
   Aufsichtsrats betroffen ist, der Aufsichtsrat 
   werden die zugänglich zu machenden Unterlagen im 
   Rahmen der Hauptversammlung erläutern. Die 
   Aktionäre haben gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 
   des COVID-19-Gesetzes im Vorfeld der 
   Hauptversammlung die Möglichkeit, Fragen hierzu 
   zu stellen (siehe näher unter 'Fragemöglichkeit 
   gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 des 
   COVID-19-Gesetzes'). Der Beschluss über die 
   Verwendung des Bilanzgewinns wird unter Punkt 2 
   der Tagesordnung gefasst. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss der Viscom AG zum 
   31. Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in 
   Höhe von 8.269.311,98 EUR  wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Ausschüttung einer        444.253,00 EUR  
   Dividende von 0,05 EUR  
   je dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Gewinnvortrag             7.825.058,98 EUR  
   Bilanzgewinn              8.269.311,98 EUR  
 
   Der Vorschlag berücksichtigt die im Zeitpunkt der 
   Einberufung vorhandenen Stück 134.940 eigenen 
   Aktien, die nicht dividendenberechtigt sind. 
   Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten 
   Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, 
   wird der Hauptversammlung bei unveränderter 
   Ausschüttung von 0,05 EUR  je 
   dividendenberechtigter Stückaktie ein 
   entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet. 
 
   Der Anspruch auf die Dividende ist am 7. August 
   2020 fällig und wird ab diesem Tag ausgezahlt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung 
   zu erteilen. 
 
   Es ist vorgesehen, über diesen Tagesordnungspunkt 
   im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist vorgesehen, über diesen Tagesordnungspunkt 
   im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschluss- und des Konzernabschlussprüfers für 
   das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung 
   Hannover, zum Abschluss- und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020, zum Abschlussprüfer für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie zum Prüfer für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
   2021, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 
   2021 erstellt werden, zu wählen. 
 
   Auf Grundlage eines gemäß Art. 16 
   EU-Verordnung 537/2014 durchgeführten 
   Auswahlverfahrens hat der Aufsichtsrat als 
   mögliche zukünftige Abschlussprüfer die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung 
   Hannover, sowie die Rödel & Partner GmbH in die 
   finale Wahl gezogen. Der Aufsichtsrat hat sich 
   nach sorgfältiger Evaluierung der 
   Ausschreibungsergebnisse entschieden, der 
   Hauptversammlung die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung 
   Hannover, zur Wahl vorzuschlagen. Der Empfehlung 
   liegt ein Auswahlverfahren mit vorab definierten 
   Kriterien zugrunde, denen im Rahmen einer 
   schriftlichen und mündlichen Präsentation sowie 
   der Transparenzberichte und der Informationen zur 
   Unabhängigkeit mithilfe eines Auswertungs-Tools 
   ein Score zugeordnet wurde. Abschließend 
   erfolgte eine Gesamtwürdigung. Die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erzielte nicht 
   nur die höchste Gesamtpunktzahl, sondern lieferte 
   auch den besten Gesamteindruck. Hervorzuheben 
   sind die über Jahre bewiesene hohe 
   Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit und die auch 
   im Vergleich besonders starke Kompetenz bei 
   international tätigen kapitalmarktorientierten 
   Mandanten wie der Viscom AG. 
6. *Beschlussfassung über die neue Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum 
   Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts* 
 
   Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die 
   Gesellschaft, soweit nicht gesetzlich 
   ausdrücklich zugelassen, einer besonderen 
   Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die 
   von der Hauptversammlung im Juni 2015 
   beschlossene Ermächtigung am 1. Juni 2020 
   ausgelaufen ist, soll der Hauptversammlung 
   vorgeschlagen werden, der Gesellschaft erneut 
   eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien zu erteilen, und zwar wiederum für 
   die gesetzlich vorgesehene Ermächtigungsfrist von 
   fünf Jahren, um die Hauptversammlung vom 
   Erfordernis einer alljährlichen Beschlussfassung 
   zu entlasten. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgende neue Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien, auch unter Ausschluss 
   des Bezugs- und Andienungsrechts der Aktionäre, 
   zu beschließen: 
 
   a) Die Gesellschaft wird bis zum 4. August 
      2025 ermächtigt, eigene Aktien bis zu 
      insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung oder - falls dieser Wert 
      niedriger ist - des zum Zeitpunkt der 
      Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
      Grundkapitals zu erwerben. Zusammen mit 
      anderen eigenen Aktien, die sich jeweils im 
      Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr 
      nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, 
      dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung 
      erworbenen eigenen Aktien zu keinem 
      Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der 
      Gesellschaft übersteigen. Der Erwerb zum 
      Zweck des Handels mit eigenen Aktien ist 
      ausgeschlossen. 
   b) Die Ermächtigung kann ganz oder in 
      Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in 
      Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch 
      die Gesellschaft oder auch durch ihre 
      Konzernunternehmen oder für ihre oder deren 
      Rechnung von Dritten ausgeübt werden. 
   c) Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands 
      über die Börse oder mittels eines an alle 
      Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots bzw. mittels einer 
      öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
      solchen Angebots erfolgen. 
 
      aa) Im Falle des Erwerbs über die Börse 
          darf der gezahlte Gegenwert je Aktie 
          (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
          Mittelwert der Schlusskurse für 
          Aktien der Gesellschaft gleicher 
          Ausstattung im XETRA-Handel (oder 
          einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) an den letzten fünf 
          Handelstagen der Frankfurter 
          Wertpapierbörse vor dem Eingehen der 
          Verpflichtung zum Erwerb um nicht 
          mehr als 10 % über- bzw. um nicht 
          mehr als 20 % unterschreiten. 

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