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DGAP-HV: Viscom AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Viscom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.08.2020 in Viscom AG, Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Viscom AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Viscom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.08.2020 
in Viscom AG, Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-06-23 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Viscom AG Hannover ISIN DE0007846867 
WKN 784 686 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
2020 
 
Wir laden unsere Aktionäre (m/w/d) zu der am Dienstag, 
dem 4. August 2020, um 10:00 Uhr, *ausschließlich 
virtuell stattfindenden* ordentlichen Hauptversammlung 
2020 der Viscom AG ein. 
 
Die Hauptversammlung findet gemäß § 1 Abs. 2 des 
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
(_COVID-19-Gesetz_) in den Geschäftsräumen der 
Gesellschaft, Carl-Buderus-Straße 9-15, 30455 
Hannover, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des 
Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) im Wege der 
elektronischen Zuschaltung der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten statt. 
 
Tagesordnung 
und Vorschläge zur Beschlussfassung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Viscom AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 sowie 
   der Lageberichte der Viscom AG und des Konzerns 
   für das Geschäftsjahr 2019, des Berichts des 
   Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands für 
   die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   übernahmerechtlichen Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 
   315a Abs. 1 HGB 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG am 
   30. März 2020 gebilligt und den Jahresabschluss 
   damit festgestellt. Somit entfällt eine 
   Feststellung durch die Hauptversammlung. Der 
   Vorstand und, soweit der Bericht des 
   Aufsichtsrats betroffen ist, der Aufsichtsrat 
   werden die zugänglich zu machenden Unterlagen im 
   Rahmen der Hauptversammlung erläutern. Die 
   Aktionäre haben gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 
   des COVID-19-Gesetzes im Vorfeld der 
   Hauptversammlung die Möglichkeit, Fragen hierzu 
   zu stellen (siehe näher unter 'Fragemöglichkeit 
   gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 des 
   COVID-19-Gesetzes'). Der Beschluss über die 
   Verwendung des Bilanzgewinns wird unter Punkt 2 
   der Tagesordnung gefasst. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss der Viscom AG zum 
   31. Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in 
   Höhe von 8.269.311,98 EUR  wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Ausschüttung einer        444.253,00 EUR  
   Dividende von 0,05 EUR  
   je dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Gewinnvortrag             7.825.058,98 EUR  
   Bilanzgewinn              8.269.311,98 EUR  
 
   Der Vorschlag berücksichtigt die im Zeitpunkt der 
   Einberufung vorhandenen Stück 134.940 eigenen 
   Aktien, die nicht dividendenberechtigt sind. 
   Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten 
   Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, 
   wird der Hauptversammlung bei unveränderter 
   Ausschüttung von 0,05 EUR  je 
   dividendenberechtigter Stückaktie ein 
   entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet. 
 
   Der Anspruch auf die Dividende ist am 7. August 
   2020 fällig und wird ab diesem Tag ausgezahlt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung 
   zu erteilen. 
 
   Es ist vorgesehen, über diesen Tagesordnungspunkt 
   im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist vorgesehen, über diesen Tagesordnungspunkt 
   im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschluss- und des Konzernabschlussprüfers für 
   das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung 
   Hannover, zum Abschluss- und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020, zum Abschlussprüfer für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie zum Prüfer für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
   2021, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 
   2021 erstellt werden, zu wählen. 
 
   Auf Grundlage eines gemäß Art. 16 
   EU-Verordnung 537/2014 durchgeführten 
   Auswahlverfahrens hat der Aufsichtsrat als 
   mögliche zukünftige Abschlussprüfer die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung 
   Hannover, sowie die Rödel & Partner GmbH in die 
   finale Wahl gezogen. Der Aufsichtsrat hat sich 
   nach sorgfältiger Evaluierung der 
   Ausschreibungsergebnisse entschieden, der 
   Hauptversammlung die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung 
   Hannover, zur Wahl vorzuschlagen. Der Empfehlung 
   liegt ein Auswahlverfahren mit vorab definierten 
   Kriterien zugrunde, denen im Rahmen einer 
   schriftlichen und mündlichen Präsentation sowie 
   der Transparenzberichte und der Informationen zur 
   Unabhängigkeit mithilfe eines Auswertungs-Tools 
   ein Score zugeordnet wurde. Abschließend 
   erfolgte eine Gesamtwürdigung. Die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erzielte nicht 
   nur die höchste Gesamtpunktzahl, sondern lieferte 
   auch den besten Gesamteindruck. Hervorzuheben 
   sind die über Jahre bewiesene hohe 
   Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit und die auch 
   im Vergleich besonders starke Kompetenz bei 
   international tätigen kapitalmarktorientierten 
   Mandanten wie der Viscom AG. 
6. *Beschlussfassung über die neue Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum 
   Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts* 
 
   Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die 
   Gesellschaft, soweit nicht gesetzlich 
   ausdrücklich zugelassen, einer besonderen 
   Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die 
   von der Hauptversammlung im Juni 2015 
   beschlossene Ermächtigung am 1. Juni 2020 
   ausgelaufen ist, soll der Hauptversammlung 
   vorgeschlagen werden, der Gesellschaft erneut 
   eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien zu erteilen, und zwar wiederum für 
   die gesetzlich vorgesehene Ermächtigungsfrist von 
   fünf Jahren, um die Hauptversammlung vom 
   Erfordernis einer alljährlichen Beschlussfassung 
   zu entlasten. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgende neue Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien, auch unter Ausschluss 
   des Bezugs- und Andienungsrechts der Aktionäre, 
   zu beschließen: 
 
   a) Die Gesellschaft wird bis zum 4. August 
      2025 ermächtigt, eigene Aktien bis zu 
      insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung oder - falls dieser Wert 
      niedriger ist - des zum Zeitpunkt der 
      Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
      Grundkapitals zu erwerben. Zusammen mit 
      anderen eigenen Aktien, die sich jeweils im 
      Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr 
      nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, 
      dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung 
      erworbenen eigenen Aktien zu keinem 
      Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der 
      Gesellschaft übersteigen. Der Erwerb zum 
      Zweck des Handels mit eigenen Aktien ist 
      ausgeschlossen. 
   b) Die Ermächtigung kann ganz oder in 
      Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in 
      Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch 
      die Gesellschaft oder auch durch ihre 
      Konzernunternehmen oder für ihre oder deren 
      Rechnung von Dritten ausgeübt werden. 
   c) Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands 
      über die Börse oder mittels eines an alle 
      Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots bzw. mittels einer 
      öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
      solchen Angebots erfolgen. 
 
      aa) Im Falle des Erwerbs über die Börse 
          darf der gezahlte Gegenwert je Aktie 
          (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
          Mittelwert der Schlusskurse für 
          Aktien der Gesellschaft gleicher 
          Ausstattung im XETRA-Handel (oder 
          einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) an den letzten fünf 
          Handelstagen der Frankfurter 
          Wertpapierbörse vor dem Eingehen der 
          Verpflichtung zum Erwerb um nicht 
          mehr als 10 % über- bzw. um nicht 
          mehr als 20 % unterschreiten. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 23, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Viscom AG: Bekanntmachung der -2-

bb) Bei einem öffentlichen Kaufangebot 
          bzw. einer öffentlichen Aufforderung 
          zur Abgabe eines Kaufangebots dürfen 
          der gebotene Kaufpreis oder die 
          Grenzwerte der Kaufpreisspanne je 
          Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
          Mittelwert der Schlusskurse für 
          Aktien der Gesellschaft gleicher 
          Ausstattung im XETRA-Handel (oder 
          einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) an den letzten fünf 
          Handelstagen der Frankfurter 
          Wertpapierbörse vor dem Tag der 
          Veröffentlichung des Angebots bzw. 
          der öffentlichen Aufforderung zur 
          Abgabe eines Kaufangebots um nicht 
          mehr als 10 % über- bzw. um nicht 
          mehr als 20 % unterschreiten. 
          Ergeben sich nach Veröffentlichung 
          eines Kaufangebots bzw. der 
          öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
          eines Kaufangebots erhebliche 
          Abweichungen des maßgeblichen 
          Kurses, so kann das Angebot bzw. die 
          Aufforderung zur Abgabe eines 
          solchen Angebots angepasst werden. 
          In diesem Fall bestimmt sich der 
          maßgebliche Kurs nach dem 
          Schlusskurs für Aktien der 
          Gesellschaft gleicher Ausstattung im 
          XETRA-Handel (oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) am 
          letzten Handelstag der Frankfurter 
          Wertpapierbörse vor der 
          Veröffentlichung der Anpassung; die 
          10 %-Grenze für das Über- bzw. 
          die 20 %-Grenze für das 
          Unterschreiten ist auf diesen Betrag 
          anzuwenden. Das Volumen des Angebots 
          bzw. der Aufforderung zur Abgabe von 
          Angeboten kann begrenzt werden. 
          Sofern die gesamte Annahme des 
          Angebots bzw. die bei einer 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Angeboten abgegebenen Angebote der 
          Aktionäre dieses Volumen 
          überschreitet bzw. überschreiten, 
          muss der Erwerb bzw. die Annahme im 
          Verhältnis der jeweils angebotenen 
          Aktien erfolgen. Ein etwaiges Recht 
          der Aktionäre, ihre Aktien im 
          Verhältnis ihrer Beteiligung 
          anzudienen, wird ausgeschlossen. Ein 
          bevorrechtigter Erwerb bzw. eine 
          bevorrechtigte Annahme geringerer 
          Stückzahlen bis zu 100 Stück zum 
          Erwerb angebotener Aktien der 
          Gesellschaft je Aktionär der 
          Gesellschaft sowie eine Rundung nach 
          kaufmännischen Grundsätzen können 
          vorgesehen werden. Das Kaufangebot 
          bzw. die Aufforderung zur Abgabe 
          eines solchen Angebots kann weitere 
          Bedingungen vorsehen. 
   d) Der Vorstand ist ermächtigt, Aktien der 
      Gesellschaft, die aufgrund dieser oder 
      einer früheren Ermächtigung erworben werden 
      bzw. wurden, zu allen gesetzlich 
      zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu 
      den folgenden Zwecken, zu verwenden: 
 
      aa) Die erworbenen eigenen Aktien können 
          auch in anderer Weise als über die 
          Börse oder mittels eines Angebots an 
          sämtliche Aktionäre veräußert 
          werden, wenn die Aktien gegen 
          Barzahlung zu einem Preis 
          veräußert werden, der den 
          Börsenkurs von Aktien gleicher 
          Ausstattung der Gesellschaft zum 
          Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
          wesentlich unterschreitet. Als 
          maßgeblicher Börsenkurs im 
          Sinne der vorstehenden Regelung gilt 
          der Mittelwert der Schlusskurse für 
          Aktien der Gesellschaft gleicher 
          Ausstattung im XETRA-Handel (oder 
          einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) an den letzten fünf 
          Handelstagen der Frankfurter 
          Wertpapierbörse vor der Eingehung 
          der Verpflichtung zur 
          Veräußerung der Aktien. Das 
          Bezugsrecht der Aktionäre ist 
          ausgeschlossen. Diese Ermächtigung 
          gilt jedoch nur mit der 
          Maßgabe, dass die unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG veräußerten Aktien 
          insgesamt 10 % des Grundkapitals 
          nicht überschreiten dürfen und zwar 
          weder im Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
          Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
          diese Begrenzung von 10 % des 
          Grundkapitals sind Aktien 
          anzurechnen, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung aus 
          genehmigtem Kapital gemäß § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts ausgegeben werden. 
          Ferner sind auf diese Begrenzung auf 
          10 % des Grundkapitals diejenigen 
          Aktien anzurechnen, die zur 
          Bedienung von Wandel- und/oder 
          Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
          Genussrechten oder 
          Gewinnschuldverschreibungen mit 
          Wandlungsrecht, Optionsrecht oder 
          Wandlungspflicht oder 
          Andienungsrecht der Gesellschaft) 
          ausgegeben werden bzw. auszugeben 
          sind, die während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung aufgrund einer 
          Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
          und/oder 
          Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
          Genussrechten oder 
          Gewinnschuldverschreibungen mit 
          Wandlungsrecht, Optionsrecht oder 
          Wandlungspflicht oder 
          Andienungsrecht der Gesellschaft) in 
          entsprechender Anwendung des § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts ausgegeben wurden. 
          Eine erfolgte Anrechnung entfällt, 
          soweit Ermächtigungen zur Ausgabe 
          neuer Aktien aus genehmigtem Kapital 
          gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          oder zur Ausgabe von Wandel- 
          und/oder 
          Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
          Genussrechten oder 
          Gewinnschuldverschreibungen mit 
          Wandlungsrecht, Optionsrecht oder 
          Wandlungspflicht oder 
          Andienungsrecht der Gesellschaft) in 
          entsprechender Anwendung von § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG nach einer 
          Ausübung solcher Ermächtigungen, die 
          zur Anrechnung geführt haben, von 
          der Hauptversammlung erneut erteilt 
          werden. 
      bb) Die erworbenen eigenen Aktien können 
          auch in anderer Weise als über die 
          Börse oder mittels Angebot an 
          sämtliche Aktionäre veräußert 
          werden, soweit dies gegen 
          Sachleistung Dritter, insbesondere 
          im Rahmen des Erwerbs von 
          Unternehmen, Teilen von Unternehmen 
          oder Beteiligungen an Unternehmen 
          durch die Gesellschaft selbst oder 
          durch von ihr abhängige oder in 
          ihrem Mehrheitsbesitz stehende 
          Unternehmen, sowie im Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen 
          geschieht oder zur Erfüllung von 
          Umtauschrechten oder -pflichten von 
          Inhabern bzw. Gläubigern aus von der 
          Gesellschaft oder von 
          Konzernunternehmen der Gesellschaft 
          ausgegebenen Wandel- und/oder 
          Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
          Genussrechten oder 
          Gewinnschuldverschreibungen mit 
          Wandlungsrecht, Optionsrecht oder 
          Wandlungspflicht oder 
          Andienungsrecht der Gesellschaft) 
          erfolgt. Das Bezugsrecht der 
          Aktionäre ist jeweils 
          ausgeschlossen. 
      cc) Die erworbenen eigenen Aktien können 
          ohne weiteren 
          Hauptversammlungsbeschluss ganz oder 
          teilweise eingezogen werden. Sie 
          können auch im vereinfachten 
          Verfahren ohne Kapitalherabsetzung 
          durch Anpassung des anteiligen 
          rechnerischen Betrags der übrigen 
          Stückaktien am Grundkapital der 
          Gesellschaft eingezogen werden. Die 
          Einziehung kann auf einen Teil der 
          erworbenen Aktien beschränkt werden. 
          Erfolgt die Einziehung im 
          vereinfachten Verfahren, ist der 
          Vorstand zur Anpassung der Zahl der 
          Stückaktien in der Satzung 
          ermächtigt. 
      dd) Darüber hinaus kann der Vorstand mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats im Fall 
          der Veräußerung von erworbenen 
          eigenen Aktien im Rahmen eines an 
          alle Aktionäre gerichteten Angebots 
          das Bezugsrecht der Aktionäre für 
          Spitzenbeträge ausschließen. 
   e) Die insgesamt unter den vorstehenden 
      Ermächtigungen gemäß lit. d) aa) und 
      bb) unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      veräußerten eigenen Aktien dürfen 20 % 
      des Grundkapitals nicht überschreiten, und 
      zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
      der Ermächtigung, noch im Zeitpunkt ihrer 
      Ausübung. Auf die vorgenannte 20 %-Grenze 
      sind anzurechnen (i) neue Aktien, die 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      bis zur bezugsrechtsfreien Veräußerung 
      der eigenen Aktien aus genehmigtem Kapital 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      ausgegeben wurden und (ii) diejenigen 
      Aktien, die zur Bedienung von Wandel- 
      und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
      Genussrechten oder 
      Gewinnschuldverschreibungen mit 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 23, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Wandlungsrecht, Optionsrecht oder 
      Wandlungspflicht oder Andienungsrecht der 
      Gesellschaft) auszugeben sind, sofern die 
      Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung bis zur 
      bezugsrechtsfreien Veräußerung der 
      eigenen Aktien unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
      worden sind. Sofern und soweit die 
      Hauptversammlung nach Ausübung einer 
      Ermächtigung, die zur Anrechnung auf die 
      vorgenannte 20 %-Grenze geführt hat, die 
      betreffende Ermächtigung zum 
      Bezugsrechtsausschluss neu erteilt, 
      entfällt die bereits erfolgte Anrechnung. 
   f) Die Ermächtigungen unter lit. d) erfassen 
      auch die Verwendung von Aktien der 
      Gesellschaft, die aufgrund von § 71d Satz 5 
      AktG erworben wurden. 
   g) Die Ermächtigungen unter lit. d) können 
      einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, 
      einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen 
      gemäß lit. d) aa) und bb) können auch 
      durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der 
      Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf 
      deren Rechnung oder auf Rechnung der 
      Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt 
      werden. 
   h) Maßnahmen des Vorstands aufgrund 
      dieses Hauptversammlungsbeschlusses dürfen 
      nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      vorgenommen werden. 
 
   *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu 
   Punkt 6 der Tagesordnung über den Ausschluss des 
   Bezugs- und Andienungsrechts gemäß § 71 Abs. 
   1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 und 
   Abs. 4 Satz 2 AktG:* 
 
   Zu Punkt 6 der Tagesordnung wird der 
   Hauptversammlung vorgeschlagen, die Gesellschaft 
   gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bis zum 4. August 
   2025 zu ermächtigen, eigene Aktien bis zu 10 % 
   des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung oder - falls dieser Wert 
   niedriger ist - zum Zeitpunkt der Ausübung der 
   Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
   erwerben. Die Gesellschaft ist nach dem 
   Beschlussvorschlag berechtigt, die aufgrund 
   dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien 
   teilweise unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre zu veräußern oder zu begeben. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien ersetzt hinsichtlich der dort 
   genannten Erwerbsmöglichkeiten die bisherige 
   Ermächtigung, die von der Hauptversammlung am 3. 
   Juni 2015 erteilt wurde. Die Ermächtigung soll 
   die Gesellschaft in die Lage versetzen, das 
   Instrument des Erwerbs eigener Aktien bis zum 4. 
   August 2025 und damit für die gesetzlich 
   vorgesehene Ermächtigungsfrist von fünf Jahren 
   nutzen zu können. 
 
   Der Erwerb eigener Aktien kann nur über die Börse 
   oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
   Kaufangebots oder durch die öffentliche 
   Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots 
   erfolgen. Hierdurch erhalten alle Aktionäre in 
   gleicher Weise die Gelegenheit, Aktien an die 
   Gesellschaft zu veräußern, sofern die 
   Gesellschaft von der Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien Gebrauch macht. Bei der 
   öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
   Angebots können die Adressaten der Aufforderung 
   entscheiden, wie viele Aktien und - bei 
   Festlegung einer Preisspanne - zu welchem Preis 
   sie diese der Gesellschaft anbieten möchten. 
   Sofern ein öffentliches Kaufangebot überzeichnet 
   ist bzw. im Falle einer Aufforderung zur Abgabe 
   eines Angebots von mehreren gleichwertigen 
   Angeboten nicht sämtliche angenommen werden 
   können, müssen der Erwerb bzw. die Annahme im 
   Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien 
   erfolgen. Jedoch soll es möglich sein, eine 
   bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder 
   kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 
   Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient 
   dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der 
   zu erwerbenden Aktienanzahl und kleine 
   Restbestände zu vermeiden und damit die 
   technische Abwicklung zu erleichtern. Der 
   gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der 
   gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
   Erwerbsnebenkosten) dürfen den Mittelwert der 
   Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft gleicher 
   Ausstattung im XETRA-Handel (oder einem 
   vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten 
   fünf Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse 
   vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots 
   bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
   eines Angebots um nicht mehr als 10 % über- bzw. 
   um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Ergeben 
   sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots 
   bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
   eines solchen Angebots erhebliche Abweichungen 
   des maßgeblichen Kurses, so kann stattdessen 
   auch auf den Schlusskurs für Aktien der 
   Gesellschaft gleicher Ausstattung im XETRA-Handel 
   (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am 
   letzten Handelstag der Frankfurter 
   Wertpapierbörse vor der Veröffentlichung der 
   etwaigen Anpassung abgestellt werden. Das 
   Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe 
   eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen 
   vorsehen. 
 
   Die aufgrund dieser oder einer früher erteilten 
   Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien dürfen zu 
   allen gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet 
   werden, insbesondere auch zu den folgenden: 
 
   Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen können die von 
   der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien über 
   die Börse oder mittels eines öffentlichen 
   Angebots an alle Aktionäre wieder veräußert 
   werden. Mit diesen Möglichkeiten des Verkaufs 
   wird bei der Wiederausgabe der Aktien das Recht 
   der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt. 
 
   Darüber hinaus sieht der Beschlussvorschlag vor, 
   dass der Vorstand die aufgrund der Ermächtigung 
   erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise 
   als über die Börse oder durch ein Angebot an alle 
   Aktionäre veräußern kann, wenn die eigenen 
   Aktien gegen Barleistung zu einem Preis 
   veräußert werden, der den Börsenkurs der 
   Aktien der Viscom AG gleicher Ausstattung zum 
   Zeitpunkt der Eingehung der Verpflichtung zur 
   Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. 
   Mit dieser Ermächtigung, die einem 
   Bezugsrechtsausschluss gleichkommt, wird von der 
   in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender 
   Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Im 
   Interesse der Gesellschaft soll damit 
   insbesondere die Möglichkeit geschaffen werden, 
   institutionellen Investoren Aktien der 
   Gesellschaft anzubieten und/oder den 
   Aktionärskreis zu erweitern. Die Gesellschaft 
   soll dadurch auch in die Lage versetzt werden, 
   auf günstige Börsensituationen schnell und 
   flexibel reagieren zu können. Den Interessen der 
   Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass 
   die Aktien nur zu einem Preis veräußert 
   werden dürfen, der den Börsenkurs der Aktie der 
   Viscom AG gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
   Eingehung der Verpflichtung zur Veräußerung 
   nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige 
   Festlegung des Veräußerungspreises für die 
   eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der 
   Verwendung. Der Vorstand wird einen eventuellen 
   Abschlag vom Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt 
   der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen 
   möglichst niedrig bemessen. Der Abschlag vom 
   Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung der 
   Ermächtigung wird keinesfalls mehr als 5 % des 
   maßgeblichen Börsenpreises betragen. Diese 
   Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt 
   höchstens 10 % des Grundkapitals der 
   Gesellschaft, und zwar sowohl im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung 
   dieser Ermächtigung. 
 
   Auf die Begrenzung von 10 % des Grundkapitals bei 
   Veräußerung der eigenen Aktien gegen 
   Barleistung nicht wesentlich unterhalb des 
   maßgeblichen Börsenpreises sind neue Aktien 
   anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung aus genehmigtem Kapital gemäß § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts ausgegeben werden. Ferner sind auf 
   diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals 
   diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung 
   von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
   (bzw. Genussrechten oder 
   Gewinnschuldverschreibungen mit Wandlungsrecht, 
   Optionsrecht oder Wandlungspflicht oder 
   Andienungsrecht der Gesellschaft) ausgegeben 
   werden bzw. auszugeben sind, sofern die 
   Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung aufgrund einer Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen (bzw. Genussrechten 
   oder Gewinnschuldverschreibungen mit 
   Wandlungsrecht, Optionsrecht oder 
   Wandlungspflicht oder Andienungsrecht der 
   Gesellschaft) in entsprechender Anwendung des § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts ausgegeben wurden. Durch die 
   Anrechnungen wird sichergestellt, dass erworbene 
   eigene Aktien nicht unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG veräußert werden, wenn dies dazu führen 
   würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 23, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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