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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: Viscom AG: Bekanntmachung der -9-

DJ DGAP-HV: Viscom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.08.2020 in Viscom AG, Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Viscom AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Viscom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.08.2020 
in Viscom AG, Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-06-23 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Viscom AG Hannover ISIN DE0007846867 
WKN 784 686 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
2020 
 
Wir laden unsere Aktionäre (m/w/d) zu der am Dienstag, 
dem 4. August 2020, um 10:00 Uhr, *ausschließlich 
virtuell stattfindenden* ordentlichen Hauptversammlung 
2020 der Viscom AG ein. 
 
Die Hauptversammlung findet gemäß § 1 Abs. 2 des 
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
(_COVID-19-Gesetz_) in den Geschäftsräumen der 
Gesellschaft, Carl-Buderus-Straße 9-15, 30455 
Hannover, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des 
Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) im Wege der 
elektronischen Zuschaltung der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten statt. 
 
Tagesordnung 
und Vorschläge zur Beschlussfassung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Viscom AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 sowie 
   der Lageberichte der Viscom AG und des Konzerns 
   für das Geschäftsjahr 2019, des Berichts des 
   Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands für 
   die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   übernahmerechtlichen Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 
   315a Abs. 1 HGB 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG am 
   30. März 2020 gebilligt und den Jahresabschluss 
   damit festgestellt. Somit entfällt eine 
   Feststellung durch die Hauptversammlung. Der 
   Vorstand und, soweit der Bericht des 
   Aufsichtsrats betroffen ist, der Aufsichtsrat 
   werden die zugänglich zu machenden Unterlagen im 
   Rahmen der Hauptversammlung erläutern. Die 
   Aktionäre haben gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 
   des COVID-19-Gesetzes im Vorfeld der 
   Hauptversammlung die Möglichkeit, Fragen hierzu 
   zu stellen (siehe näher unter 'Fragemöglichkeit 
   gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 des 
   COVID-19-Gesetzes'). Der Beschluss über die 
   Verwendung des Bilanzgewinns wird unter Punkt 2 
   der Tagesordnung gefasst. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss der Viscom AG zum 
   31. Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in 
   Höhe von 8.269.311,98 EUR  wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Ausschüttung einer        444.253,00 EUR  
   Dividende von 0,05 EUR  
   je dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Gewinnvortrag             7.825.058,98 EUR  
   Bilanzgewinn              8.269.311,98 EUR  
 
   Der Vorschlag berücksichtigt die im Zeitpunkt der 
   Einberufung vorhandenen Stück 134.940 eigenen 
   Aktien, die nicht dividendenberechtigt sind. 
   Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten 
   Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, 
   wird der Hauptversammlung bei unveränderter 
   Ausschüttung von 0,05 EUR  je 
   dividendenberechtigter Stückaktie ein 
   entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet. 
 
   Der Anspruch auf die Dividende ist am 7. August 
   2020 fällig und wird ab diesem Tag ausgezahlt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung 
   zu erteilen. 
 
   Es ist vorgesehen, über diesen Tagesordnungspunkt 
   im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist vorgesehen, über diesen Tagesordnungspunkt 
   im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschluss- und des Konzernabschlussprüfers für 
   das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung 
   Hannover, zum Abschluss- und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020, zum Abschlussprüfer für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie zum Prüfer für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
   2021, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 
   2021 erstellt werden, zu wählen. 
 
   Auf Grundlage eines gemäß Art. 16 
   EU-Verordnung 537/2014 durchgeführten 
   Auswahlverfahrens hat der Aufsichtsrat als 
   mögliche zukünftige Abschlussprüfer die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung 
   Hannover, sowie die Rödel & Partner GmbH in die 
   finale Wahl gezogen. Der Aufsichtsrat hat sich 
   nach sorgfältiger Evaluierung der 
   Ausschreibungsergebnisse entschieden, der 
   Hauptversammlung die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung 
   Hannover, zur Wahl vorzuschlagen. Der Empfehlung 
   liegt ein Auswahlverfahren mit vorab definierten 
   Kriterien zugrunde, denen im Rahmen einer 
   schriftlichen und mündlichen Präsentation sowie 
   der Transparenzberichte und der Informationen zur 
   Unabhängigkeit mithilfe eines Auswertungs-Tools 
   ein Score zugeordnet wurde. Abschließend 
   erfolgte eine Gesamtwürdigung. Die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erzielte nicht 
   nur die höchste Gesamtpunktzahl, sondern lieferte 
   auch den besten Gesamteindruck. Hervorzuheben 
   sind die über Jahre bewiesene hohe 
   Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit und die auch 
   im Vergleich besonders starke Kompetenz bei 
   international tätigen kapitalmarktorientierten 
   Mandanten wie der Viscom AG. 
6. *Beschlussfassung über die neue Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum 
   Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts* 
 
   Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die 
   Gesellschaft, soweit nicht gesetzlich 
   ausdrücklich zugelassen, einer besonderen 
   Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die 
   von der Hauptversammlung im Juni 2015 
   beschlossene Ermächtigung am 1. Juni 2020 
   ausgelaufen ist, soll der Hauptversammlung 
   vorgeschlagen werden, der Gesellschaft erneut 
   eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien zu erteilen, und zwar wiederum für 
   die gesetzlich vorgesehene Ermächtigungsfrist von 
   fünf Jahren, um die Hauptversammlung vom 
   Erfordernis einer alljährlichen Beschlussfassung 
   zu entlasten. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgende neue Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien, auch unter Ausschluss 
   des Bezugs- und Andienungsrechts der Aktionäre, 
   zu beschließen: 
 
   a) Die Gesellschaft wird bis zum 4. August 
      2025 ermächtigt, eigene Aktien bis zu 
      insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung oder - falls dieser Wert 
      niedriger ist - des zum Zeitpunkt der 
      Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
      Grundkapitals zu erwerben. Zusammen mit 
      anderen eigenen Aktien, die sich jeweils im 
      Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr 
      nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, 
      dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung 
      erworbenen eigenen Aktien zu keinem 
      Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der 
      Gesellschaft übersteigen. Der Erwerb zum 
      Zweck des Handels mit eigenen Aktien ist 
      ausgeschlossen. 
   b) Die Ermächtigung kann ganz oder in 
      Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in 
      Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch 
      die Gesellschaft oder auch durch ihre 
      Konzernunternehmen oder für ihre oder deren 
      Rechnung von Dritten ausgeübt werden. 
   c) Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands 
      über die Börse oder mittels eines an alle 
      Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots bzw. mittels einer 
      öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
      solchen Angebots erfolgen. 
 
      aa) Im Falle des Erwerbs über die Börse 
          darf der gezahlte Gegenwert je Aktie 
          (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
          Mittelwert der Schlusskurse für 
          Aktien der Gesellschaft gleicher 
          Ausstattung im XETRA-Handel (oder 
          einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) an den letzten fünf 
          Handelstagen der Frankfurter 
          Wertpapierbörse vor dem Eingehen der 
          Verpflichtung zum Erwerb um nicht 
          mehr als 10 % über- bzw. um nicht 
          mehr als 20 % unterschreiten. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 23, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Viscom AG: Bekanntmachung der -2-

bb) Bei einem öffentlichen Kaufangebot 
          bzw. einer öffentlichen Aufforderung 
          zur Abgabe eines Kaufangebots dürfen 
          der gebotene Kaufpreis oder die 
          Grenzwerte der Kaufpreisspanne je 
          Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
          Mittelwert der Schlusskurse für 
          Aktien der Gesellschaft gleicher 
          Ausstattung im XETRA-Handel (oder 
          einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) an den letzten fünf 
          Handelstagen der Frankfurter 
          Wertpapierbörse vor dem Tag der 
          Veröffentlichung des Angebots bzw. 
          der öffentlichen Aufforderung zur 
          Abgabe eines Kaufangebots um nicht 
          mehr als 10 % über- bzw. um nicht 
          mehr als 20 % unterschreiten. 
          Ergeben sich nach Veröffentlichung 
          eines Kaufangebots bzw. der 
          öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
          eines Kaufangebots erhebliche 
          Abweichungen des maßgeblichen 
          Kurses, so kann das Angebot bzw. die 
          Aufforderung zur Abgabe eines 
          solchen Angebots angepasst werden. 
          In diesem Fall bestimmt sich der 
          maßgebliche Kurs nach dem 
          Schlusskurs für Aktien der 
          Gesellschaft gleicher Ausstattung im 
          XETRA-Handel (oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) am 
          letzten Handelstag der Frankfurter 
          Wertpapierbörse vor der 
          Veröffentlichung der Anpassung; die 
          10 %-Grenze für das Über- bzw. 
          die 20 %-Grenze für das 
          Unterschreiten ist auf diesen Betrag 
          anzuwenden. Das Volumen des Angebots 
          bzw. der Aufforderung zur Abgabe von 
          Angeboten kann begrenzt werden. 
          Sofern die gesamte Annahme des 
          Angebots bzw. die bei einer 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Angeboten abgegebenen Angebote der 
          Aktionäre dieses Volumen 
          überschreitet bzw. überschreiten, 
          muss der Erwerb bzw. die Annahme im 
          Verhältnis der jeweils angebotenen 
          Aktien erfolgen. Ein etwaiges Recht 
          der Aktionäre, ihre Aktien im 
          Verhältnis ihrer Beteiligung 
          anzudienen, wird ausgeschlossen. Ein 
          bevorrechtigter Erwerb bzw. eine 
          bevorrechtigte Annahme geringerer 
          Stückzahlen bis zu 100 Stück zum 
          Erwerb angebotener Aktien der 
          Gesellschaft je Aktionär der 
          Gesellschaft sowie eine Rundung nach 
          kaufmännischen Grundsätzen können 
          vorgesehen werden. Das Kaufangebot 
          bzw. die Aufforderung zur Abgabe 
          eines solchen Angebots kann weitere 
          Bedingungen vorsehen. 
   d) Der Vorstand ist ermächtigt, Aktien der 
      Gesellschaft, die aufgrund dieser oder 
      einer früheren Ermächtigung erworben werden 
      bzw. wurden, zu allen gesetzlich 
      zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu 
      den folgenden Zwecken, zu verwenden: 
 
      aa) Die erworbenen eigenen Aktien können 
          auch in anderer Weise als über die 
          Börse oder mittels eines Angebots an 
          sämtliche Aktionäre veräußert 
          werden, wenn die Aktien gegen 
          Barzahlung zu einem Preis 
          veräußert werden, der den 
          Börsenkurs von Aktien gleicher 
          Ausstattung der Gesellschaft zum 
          Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
          wesentlich unterschreitet. Als 
          maßgeblicher Börsenkurs im 
          Sinne der vorstehenden Regelung gilt 
          der Mittelwert der Schlusskurse für 
          Aktien der Gesellschaft gleicher 
          Ausstattung im XETRA-Handel (oder 
          einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) an den letzten fünf 
          Handelstagen der Frankfurter 
          Wertpapierbörse vor der Eingehung 
          der Verpflichtung zur 
          Veräußerung der Aktien. Das 
          Bezugsrecht der Aktionäre ist 
          ausgeschlossen. Diese Ermächtigung 
          gilt jedoch nur mit der 
          Maßgabe, dass die unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG veräußerten Aktien 
          insgesamt 10 % des Grundkapitals 
          nicht überschreiten dürfen und zwar 
          weder im Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
          Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
          diese Begrenzung von 10 % des 
          Grundkapitals sind Aktien 
          anzurechnen, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung aus 
          genehmigtem Kapital gemäß § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts ausgegeben werden. 
          Ferner sind auf diese Begrenzung auf 
          10 % des Grundkapitals diejenigen 
          Aktien anzurechnen, die zur 
          Bedienung von Wandel- und/oder 
          Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
          Genussrechten oder 
          Gewinnschuldverschreibungen mit 
          Wandlungsrecht, Optionsrecht oder 
          Wandlungspflicht oder 
          Andienungsrecht der Gesellschaft) 
          ausgegeben werden bzw. auszugeben 
          sind, die während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung aufgrund einer 
          Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
          und/oder 
          Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
          Genussrechten oder 
          Gewinnschuldverschreibungen mit 
          Wandlungsrecht, Optionsrecht oder 
          Wandlungspflicht oder 
          Andienungsrecht der Gesellschaft) in 
          entsprechender Anwendung des § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts ausgegeben wurden. 
          Eine erfolgte Anrechnung entfällt, 
          soweit Ermächtigungen zur Ausgabe 
          neuer Aktien aus genehmigtem Kapital 
          gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          oder zur Ausgabe von Wandel- 
          und/oder 
          Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
          Genussrechten oder 
          Gewinnschuldverschreibungen mit 
          Wandlungsrecht, Optionsrecht oder 
          Wandlungspflicht oder 
          Andienungsrecht der Gesellschaft) in 
          entsprechender Anwendung von § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG nach einer 
          Ausübung solcher Ermächtigungen, die 
          zur Anrechnung geführt haben, von 
          der Hauptversammlung erneut erteilt 
          werden. 
      bb) Die erworbenen eigenen Aktien können 
          auch in anderer Weise als über die 
          Börse oder mittels Angebot an 
          sämtliche Aktionäre veräußert 
          werden, soweit dies gegen 
          Sachleistung Dritter, insbesondere 
          im Rahmen des Erwerbs von 
          Unternehmen, Teilen von Unternehmen 
          oder Beteiligungen an Unternehmen 
          durch die Gesellschaft selbst oder 
          durch von ihr abhängige oder in 
          ihrem Mehrheitsbesitz stehende 
          Unternehmen, sowie im Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen 
          geschieht oder zur Erfüllung von 
          Umtauschrechten oder -pflichten von 
          Inhabern bzw. Gläubigern aus von der 
          Gesellschaft oder von 
          Konzernunternehmen der Gesellschaft 
          ausgegebenen Wandel- und/oder 
          Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
          Genussrechten oder 
          Gewinnschuldverschreibungen mit 
          Wandlungsrecht, Optionsrecht oder 
          Wandlungspflicht oder 
          Andienungsrecht der Gesellschaft) 
          erfolgt. Das Bezugsrecht der 
          Aktionäre ist jeweils 
          ausgeschlossen. 
      cc) Die erworbenen eigenen Aktien können 
          ohne weiteren 
          Hauptversammlungsbeschluss ganz oder 
          teilweise eingezogen werden. Sie 
          können auch im vereinfachten 
          Verfahren ohne Kapitalherabsetzung 
          durch Anpassung des anteiligen 
          rechnerischen Betrags der übrigen 
          Stückaktien am Grundkapital der 
          Gesellschaft eingezogen werden. Die 
          Einziehung kann auf einen Teil der 
          erworbenen Aktien beschränkt werden. 
          Erfolgt die Einziehung im 
          vereinfachten Verfahren, ist der 
          Vorstand zur Anpassung der Zahl der 
          Stückaktien in der Satzung 
          ermächtigt. 
      dd) Darüber hinaus kann der Vorstand mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats im Fall 
          der Veräußerung von erworbenen 
          eigenen Aktien im Rahmen eines an 
          alle Aktionäre gerichteten Angebots 
          das Bezugsrecht der Aktionäre für 
          Spitzenbeträge ausschließen. 
   e) Die insgesamt unter den vorstehenden 
      Ermächtigungen gemäß lit. d) aa) und 
      bb) unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      veräußerten eigenen Aktien dürfen 20 % 
      des Grundkapitals nicht überschreiten, und 
      zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
      der Ermächtigung, noch im Zeitpunkt ihrer 
      Ausübung. Auf die vorgenannte 20 %-Grenze 
      sind anzurechnen (i) neue Aktien, die 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      bis zur bezugsrechtsfreien Veräußerung 
      der eigenen Aktien aus genehmigtem Kapital 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      ausgegeben wurden und (ii) diejenigen 
      Aktien, die zur Bedienung von Wandel- 
      und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
      Genussrechten oder 
      Gewinnschuldverschreibungen mit 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 23, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Viscom AG: Bekanntmachung der -3-

Wandlungsrecht, Optionsrecht oder 
      Wandlungspflicht oder Andienungsrecht der 
      Gesellschaft) auszugeben sind, sofern die 
      Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung bis zur 
      bezugsrechtsfreien Veräußerung der 
      eigenen Aktien unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
      worden sind. Sofern und soweit die 
      Hauptversammlung nach Ausübung einer 
      Ermächtigung, die zur Anrechnung auf die 
      vorgenannte 20 %-Grenze geführt hat, die 
      betreffende Ermächtigung zum 
      Bezugsrechtsausschluss neu erteilt, 
      entfällt die bereits erfolgte Anrechnung. 
   f) Die Ermächtigungen unter lit. d) erfassen 
      auch die Verwendung von Aktien der 
      Gesellschaft, die aufgrund von § 71d Satz 5 
      AktG erworben wurden. 
   g) Die Ermächtigungen unter lit. d) können 
      einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, 
      einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen 
      gemäß lit. d) aa) und bb) können auch 
      durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der 
      Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf 
      deren Rechnung oder auf Rechnung der 
      Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt 
      werden. 
   h) Maßnahmen des Vorstands aufgrund 
      dieses Hauptversammlungsbeschlusses dürfen 
      nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      vorgenommen werden. 
 
   *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu 
   Punkt 6 der Tagesordnung über den Ausschluss des 
   Bezugs- und Andienungsrechts gemäß § 71 Abs. 
   1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 und 
   Abs. 4 Satz 2 AktG:* 
 
   Zu Punkt 6 der Tagesordnung wird der 
   Hauptversammlung vorgeschlagen, die Gesellschaft 
   gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bis zum 4. August 
   2025 zu ermächtigen, eigene Aktien bis zu 10 % 
   des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung oder - falls dieser Wert 
   niedriger ist - zum Zeitpunkt der Ausübung der 
   Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
   erwerben. Die Gesellschaft ist nach dem 
   Beschlussvorschlag berechtigt, die aufgrund 
   dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien 
   teilweise unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre zu veräußern oder zu begeben. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien ersetzt hinsichtlich der dort 
   genannten Erwerbsmöglichkeiten die bisherige 
   Ermächtigung, die von der Hauptversammlung am 3. 
   Juni 2015 erteilt wurde. Die Ermächtigung soll 
   die Gesellschaft in die Lage versetzen, das 
   Instrument des Erwerbs eigener Aktien bis zum 4. 
   August 2025 und damit für die gesetzlich 
   vorgesehene Ermächtigungsfrist von fünf Jahren 
   nutzen zu können. 
 
   Der Erwerb eigener Aktien kann nur über die Börse 
   oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
   Kaufangebots oder durch die öffentliche 
   Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots 
   erfolgen. Hierdurch erhalten alle Aktionäre in 
   gleicher Weise die Gelegenheit, Aktien an die 
   Gesellschaft zu veräußern, sofern die 
   Gesellschaft von der Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien Gebrauch macht. Bei der 
   öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
   Angebots können die Adressaten der Aufforderung 
   entscheiden, wie viele Aktien und - bei 
   Festlegung einer Preisspanne - zu welchem Preis 
   sie diese der Gesellschaft anbieten möchten. 
   Sofern ein öffentliches Kaufangebot überzeichnet 
   ist bzw. im Falle einer Aufforderung zur Abgabe 
   eines Angebots von mehreren gleichwertigen 
   Angeboten nicht sämtliche angenommen werden 
   können, müssen der Erwerb bzw. die Annahme im 
   Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien 
   erfolgen. Jedoch soll es möglich sein, eine 
   bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder 
   kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 
   Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient 
   dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der 
   zu erwerbenden Aktienanzahl und kleine 
   Restbestände zu vermeiden und damit die 
   technische Abwicklung zu erleichtern. Der 
   gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der 
   gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
   Erwerbsnebenkosten) dürfen den Mittelwert der 
   Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft gleicher 
   Ausstattung im XETRA-Handel (oder einem 
   vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten 
   fünf Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse 
   vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots 
   bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
   eines Angebots um nicht mehr als 10 % über- bzw. 
   um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Ergeben 
   sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots 
   bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
   eines solchen Angebots erhebliche Abweichungen 
   des maßgeblichen Kurses, so kann stattdessen 
   auch auf den Schlusskurs für Aktien der 
   Gesellschaft gleicher Ausstattung im XETRA-Handel 
   (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am 
   letzten Handelstag der Frankfurter 
   Wertpapierbörse vor der Veröffentlichung der 
   etwaigen Anpassung abgestellt werden. Das 
   Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe 
   eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen 
   vorsehen. 
 
   Die aufgrund dieser oder einer früher erteilten 
   Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien dürfen zu 
   allen gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet 
   werden, insbesondere auch zu den folgenden: 
 
   Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen können die von 
   der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien über 
   die Börse oder mittels eines öffentlichen 
   Angebots an alle Aktionäre wieder veräußert 
   werden. Mit diesen Möglichkeiten des Verkaufs 
   wird bei der Wiederausgabe der Aktien das Recht 
   der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt. 
 
   Darüber hinaus sieht der Beschlussvorschlag vor, 
   dass der Vorstand die aufgrund der Ermächtigung 
   erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise 
   als über die Börse oder durch ein Angebot an alle 
   Aktionäre veräußern kann, wenn die eigenen 
   Aktien gegen Barleistung zu einem Preis 
   veräußert werden, der den Börsenkurs der 
   Aktien der Viscom AG gleicher Ausstattung zum 
   Zeitpunkt der Eingehung der Verpflichtung zur 
   Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. 
   Mit dieser Ermächtigung, die einem 
   Bezugsrechtsausschluss gleichkommt, wird von der 
   in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender 
   Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Im 
   Interesse der Gesellschaft soll damit 
   insbesondere die Möglichkeit geschaffen werden, 
   institutionellen Investoren Aktien der 
   Gesellschaft anzubieten und/oder den 
   Aktionärskreis zu erweitern. Die Gesellschaft 
   soll dadurch auch in die Lage versetzt werden, 
   auf günstige Börsensituationen schnell und 
   flexibel reagieren zu können. Den Interessen der 
   Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass 
   die Aktien nur zu einem Preis veräußert 
   werden dürfen, der den Börsenkurs der Aktie der 
   Viscom AG gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
   Eingehung der Verpflichtung zur Veräußerung 
   nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige 
   Festlegung des Veräußerungspreises für die 
   eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der 
   Verwendung. Der Vorstand wird einen eventuellen 
   Abschlag vom Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt 
   der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen 
   möglichst niedrig bemessen. Der Abschlag vom 
   Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung der 
   Ermächtigung wird keinesfalls mehr als 5 % des 
   maßgeblichen Börsenpreises betragen. Diese 
   Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt 
   höchstens 10 % des Grundkapitals der 
   Gesellschaft, und zwar sowohl im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung 
   dieser Ermächtigung. 
 
   Auf die Begrenzung von 10 % des Grundkapitals bei 
   Veräußerung der eigenen Aktien gegen 
   Barleistung nicht wesentlich unterhalb des 
   maßgeblichen Börsenpreises sind neue Aktien 
   anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung aus genehmigtem Kapital gemäß § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts ausgegeben werden. Ferner sind auf 
   diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals 
   diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung 
   von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
   (bzw. Genussrechten oder 
   Gewinnschuldverschreibungen mit Wandlungsrecht, 
   Optionsrecht oder Wandlungspflicht oder 
   Andienungsrecht der Gesellschaft) ausgegeben 
   werden bzw. auszugeben sind, sofern die 
   Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung aufgrund einer Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen (bzw. Genussrechten 
   oder Gewinnschuldverschreibungen mit 
   Wandlungsrecht, Optionsrecht oder 
   Wandlungspflicht oder Andienungsrecht der 
   Gesellschaft) in entsprechender Anwendung des § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts ausgegeben wurden. Durch die 
   Anrechnungen wird sichergestellt, dass erworbene 
   eigene Aktien nicht unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG veräußert werden, wenn dies dazu führen 
   würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des 

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June 23, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Viscom AG: Bekanntmachung der -4-

Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in 
   unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG ohne besonderen sachlichen 
   Grund ausgeschlossen wird. Diese weitergehende 
   Beschränkung liegt im Interesse der Aktionäre, 
   die ihre Beteiligungsquote möglichst 
   aufrechterhalten wollen. Den Aktionären bleibt 
   zudem grundsätzlich die Möglichkeit, ihre 
   Beteiligungsquote durch Kauf von Aktien der 
   Viscom AG über die Börse aufrechtzuerhalten. Die 
   Ermächtigung liegt im Interesse der Gesellschaft, 
   weil sie ihr zu größerer Flexibilität 
   verhilft. 
 
   Die vorstehende Anrechnung soll jedoch wieder 
   entfallen, soweit nach einer Ausgabe neuer Aktien 
   aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   die Hauptversammlung eine neue Ermächtigung zur 
   Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital 
   gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   beschließt. Ebenso soll eine erfolgte 
   Anrechnung wieder entfallen, soweit nach einer 
   Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen (bzw. Genussrechten 
   oder Gewinnschuldverschreibungen mit 
   Wandlungsrecht, Optionsrecht oder 
   Wandlungspflicht oder Andienungsrecht der 
   Gesellschaft) in entsprechender Anwendung von § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Hauptversammlung eine 
   neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
   Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen 
   mit Wandlungsrecht, Optionsrecht oder 
   Wandlungspflicht oder Andienungsrecht der 
   Gesellschaft) mit der Möglichkeit zum 
   erleichterten Bezugsrechtsausschluss in 
   entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG beschließt. Denn in diesen Fällen hat 
   die Hauptversammlung erneut über die Ermächtigung 
   zu einem erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
   entschieden, so dass der Grund der Anrechnung 
   wieder entfallen ist. Soweit erneut neue Aktien 
   aus genehmigtem Kapital oder Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen (bzw. Genussrechten 
   oder Gewinnschuldverschreibungen mit 
   Wandlungsrecht, Optionsrecht oder 
   Wandlungspflicht oder Andienungsrecht der 
   Gesellschaft) unter erleichtertem 
   Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden können, 
   soll die Ermächtigung zum erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss für die (Rest-)Laufzeit 
   der Ermächtigung auch wieder für die 
   Veräußerung eigener Aktien bestehen. Mit 
   Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum 
   erleichterten Bezugsrechtsausschluss fällt 
   nämlich die durch die Ausgabe neuer Aktien aus 
   genehmigten Kapital gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG bzw. die durch die Ausgabe von 
   Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
   (bzw. Genussrechten oder 
   Gewinnschuldverschreibungen mit Wandlungsrecht, 
   Optionsrecht oder Wandlungspflicht oder 
   Andienungsrecht der Gesellschaft) mit der 
   Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss 
   entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG entstandene 
   Sperre hinsichtlich der Veräußerung eigener 
   Aktien weg. Da die Mehrheitsanforderungen an 
   einen solchen Beschluss mit denen eines 
   Beschlusses über die Ermächtigung zur 
   Veräußerung eigener Aktien unter 
   erleichtertem Bezugsrechtsausschluss entsprechend 
   § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG identisch sind, ist in 
   der Beschlussfassung der Hauptversammlung über 
   die Schaffung einer neuen Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG im Rahmen eines genehmigten Kapitals 
   oder einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
   (bzw. Genussrechten oder 
   Gewinnschuldverschreibungen mit Wandlungsrecht, 
   Optionsrecht oder Wandlungspflicht oder 
   Andienungsrecht der Gesellschaft) mit der 
   Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss 
   entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugleich 
   auch eine Bestätigung hinsichtlich des 
   Ermächtigungsbeschlusses zur Veräußerung 
   eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG zu sehen. 
 
   Im Falle einer erneuten Ausübung einer 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in 
   direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut. 
   Im Ergebnis führt diese Regelung im Zusammenspiel 
   mit den gleichlautenden Anrechnungsbestimmungen 
   im Rahmen des genehmigten Kapitals gemäß 
   Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung vom 1. 
   Juni 2016 dazu, dass (i) der Vorstand ohne 
   erneute Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   während der (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung 
   insgesamt nur einmal vom erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss für bis zu 10 % des 
   Grundkapitals gemäß oder entsprechend § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch machen kann und (ii) 
   im Falle einer erneuten Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung der Vorstand während der 
   (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung wieder frei in 
   der Wahl ist, ob er von den Erleichterungen des § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG innerhalb der gesetzlichen 
   Grenzen im Zusammenhang mit Barkapitalerhöhungen 
   aus genehmigtem Kapital oder der Veräußerung 
   eigener Aktien gegen Barzahlung Gebrauch macht. 
 
   Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats, die aufgrund der 
   vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen eigenen 
   Aktien als Gegenleistung für Sachleistungen 
   Dritter, insbesondere für den Erwerb von 
   Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
   Beteiligungen an anderen Unternehmen durch die 
   Gesellschaft selbst oder durch von ihr abhängige 
   oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende 
   Unternehmen, sowie im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen einzusetzen. Der 
   internationale Wettbewerb und die Globalisierung 
   der Wirtschaft verlangen zunehmend auch diese 
   Form der Akquisitionsfinanzierung. Die hier 
   vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Gesellschaft 
   den notwendigen Handlungsspielraum, um sich 
   bietende Akquisitionsgelegenheiten schnell und 
   flexibel sowohl national als auch auf 
   internationalen Märkten ausnutzen zu können. Dem 
   trägt der vorgeschlagene Ausschluss des 
   Bezugsrechts Rechnung. Bei der Festlegung der 
   Bewertungsrelationen wird der Vorstand darauf 
   achten, dass die Interessen der Aktionäre 
   angemessen gewahrt werden. Der Vorstand wird sich 
   bei der Bemessung des Wertes der als 
   Gegenleistung gewährten Aktien am Börsenpreis der 
   Aktien der Viscom AG orientieren, ohne eine 
   schematische Anknüpfung an einen Börsenpreis 
   vorzunehmen, insbesondere um einmal erzielte 
   Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen 
   des Börsenpreises in Frage zu stellen. Bei der 
   Entscheidung über die Art der Aktienbeschaffung 
   zur Finanzierung solcher Transaktionen wird sich 
   der Vorstand allein von den Interessen der 
   Gesellschaft und der Aktionäre leiten lassen. 
 
   Darüber hinaus soll der Vorstand berechtigt sein, 
   die aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung 
   erworbenen eigenen Aktien zur Erfüllung von 
   Umtauschrechten oder -pflichten von Inhabern bzw. 
   Gläubigern von durch die Gesellschaft oder 
   Konzerngesellschaften ausgegebenen Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
   Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen 
   (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) zu 
   verwenden. Sofern und soweit die Gesellschaft von 
   dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss keine 
   bedingte Kapitalerhöhung durchgeführt werden. Die 
   Interessen der Aktionäre werden durch diese 
   zusätzliche Möglichkeit daher nicht berührt. Die 
   Nutzung vorhandener eigener Aktien statt einer 
   Kapitalerhöhung oder einer Barleistung kann 
   wirtschaftlich sinnvoll sein, die Ermächtigung 
   soll insoweit die Flexibilität erhöhen. 
 
   Die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses 
   erworbenen eigenen Aktien können von der 
   Gesellschaft ohne erneuten Beschluss der 
   Hauptversammlung eingezogen werden. Entsprechend 
   § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung 
   der Gesellschaft die Einziehung ihrer voll 
   eingezahlten Stückaktien beschließen, ohne 
   dass damit eine Herabsetzung des Grundkapitals 
   der Gesellschaft erforderlich wird. Die 
   vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der 
   Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese 
   Alternative ausdrücklich vor. Durch eine 
   Einziehung der eigenen Aktien ohne 
   Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der 
   rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am 
   Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand soll 
   daher auch ermächtigt werden, die erforderlich 
   werdenden Änderungen der Satzung 
   hinsichtlich der sich durch eine Einziehung 
   verändernden Anzahl der Stückaktien vorzunehmen. 
 
   Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   hinsichtlich Spitzenbeträgen dient 
   schließlich dazu, im Falle der 
   Wiederveräußerung der erworbenen eigenen 
   Aktien im Rahmen eines Bezugsangebots an die 
   Aktionäre der Gesellschaft ein praktikables 
   Bezugsverhältnis darzustellen. 
 
   Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten 
   kann nicht nur hinsichtlich solcher Aktien 
   Gebrauch gemacht werden, die aufgrund dieses 
   Ermächtigungsbeschlusses erworben wurden. Die 
   Ermächtigung umfasst vielmehr auch solche Aktien, 
   die nach § 71d Satz 5 AktG erworben wurden. Es 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 23, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Viscom AG: Bekanntmachung der -5-

ist vorteilhaft und schafft weitere Flexibilität, 
   diese eigenen Aktien in gleicher Weise wie die 
   aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses 
   erworbenen Aktien verwenden zu können. 
 
   Die vorgeschlagene Beschränkung des Gesamtumfangs 
   der bezugsrechtsfreien Veräußerung 
   erworbener eigener Aktien auf insgesamt 20 % des 
   Grundkapitals der Gesellschaft, und zwar sowohl 
   im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch - falls 
   dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
   Ausübung der vorliegenden Ermächtigung unter 
   gleichzeitiger Anrechnung anderweitiger 
   bezugsrechtsfreier Kapitalerhöhungen hält eine 
   etwaige Beeinträchtigung der Aktionärsinteressen 
   aufgrund von Bezugsrechtsausschlüssen in engen 
   Grenzen. Allerdings soll auch hier eine erfolgte 
   Anrechnung wieder entfallen, wenn die 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss, die zur 
   Anrechnung auf die vorgenannte 20 %-Grenze 
   geführt hat, von der Hauptversammlung erneut 
   erteilt wird. 
 
   Maßnahmen des Vorstands aufgrund der 
   Hauptversammlungsermächtigung nach § 71 Abs. 1 
   Nr. 8 AktG dürfen nur mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats vorgenommen werden. 
 
   Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung 
   über eine Ausnutzung der Ermächtigung 
   unterrichten. 
7. *Beschlussfassungen über Satzungsänderungen* 
7.1 *Beschlussfassung über die Änderung von § 
    22 der Satzung (Teilnahmerecht)* 
 
    Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und die Ausübung des 
    Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur 
    Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 
    (ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien 
    börsennotierter Gesellschaften soll nach dem 
    geänderten § 123 Abs. 4 S. 1 AktG zukünftig für 
    die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
    Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des 
    Letztintermediärs gemäß dem neu 
    eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach 
    § 22.2 der Satzung der Gesellschaft ist 
    entsprechend den Vorgaben der derzeit geltenden 
    Fassung des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG der Nachweis 
    über die Berechtigung zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechts durch einen in Textform in 
    deutscher Sprache erstellten besonderen 
    Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
    depotführende Institut zu führen. 
 
    Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
    getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 
    S. 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG 
    finden erst ab dem 3. September 2020 und 
    erstmals für Hauptversammlungen Anwendung, die 
    nach dem 3. September 2020 einberufen werden. 
    Sie werden damit bereits vor der ordentlichen 
    Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
    anwendbar sein. 
 
    Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem 
    Nachweis für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung der Gesellschaft oder der 
    Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz 
    zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung 
    der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand 
    soll durch entsprechende Anmeldung zum 
    Handelsregister sicherstellen, dass die 
    Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 
    wirksam wird. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    wie folgt zu beschließen: 
 
    a) In § 22.1 Satz 2 der Satzung wird der 
       Klammerzusatz '(§ 126b BGB)' nach dem 
       Wort 'Textform' gestrichen. 
    b) § 22.2 der Satzung wird insgesamt wie 
       folgt neu gefasst: 
 
       'Für die Berechtigung nach Absatz (1) 
       reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes 
       durch den Letztintermediär gemäß § 
       67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis muss 
       sich auf den gesetzlich bestimmten 
       Stichtag beziehen. Die Anmeldung und der 
       Nachweis der Berechtigung müssen in 
       deutscher oder englischer Sprache 
       erfolgen.' 
 
       Der Vorstand wird angewiesen, die 
       vorstehend unter lit. b) vorgeschlagene 
       Änderung der Satzung erst nach dem 
       3. September 2020 zur Eintragung in das 
       Handelsregister anzumelden. 
7.2 *Änderung von § 8.3 der Satzung* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
    folgt zu beschließen: 
 
    § 8.3 Satz 3 der Satzung wird ersatzlos 
    gestrichen. 
7.3 *Änderung von § 13 der Satzung* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
    folgt zu beschließen: 
 
    § 13 der Satzung wird insgesamt wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    'Der Aufsichtsratsvorsitzende und, im Falle 
    seiner Verhinderung, dessen Stellvertreter sind 
    ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die 
    erforderlichen Willenserklärungen insbesondere 
    zur Durchführung der Beschlüsse des 
    Aufsichtsrats abzugeben und entgegenzunehmen.' 
7.4 *Änderung von § 17.6 der Satzung* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
    folgt zu beschließen: 
 
    § 17.6 der Satzung wird insgesamt wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    'Eine Beschlussfassung durch schriftliche, 
    fernmündliche oder fernschriftliche 
    Stimmabgabe, per E-Mail oder Telefax oder eine 
    Stimmabgabe mittels sonstiger gebräuchlicher 
    Telekommunikationsmittel oder einer Kombination 
    hieraus einschließlich der Telefon- und 
    Videokonferenz ist zulässig, wenn sie der 
    Vorsitzende des Aufsichtsrats anordnet; ein 
    Widerspruchsrecht einzelner 
    Aufsichtsratsmitglieder hiergegen besteht 
    nicht.' 
7.5 *Ergänzung von § 20 der Satzung* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
    folgt zu beschließen: 
 
    § 20 der Satzung wird um folgenden neuen Absatz 
    20.5 ergänzt: 
 
    'Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in 
    eine im Interesse der Gesellschaft von dieser 
    in angemessener Höhe unterhaltene 
    Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für 
    Organmitglieder und bestimmte Mitarbeiter 
    (D&O-Versicherung) einbezogen, soweit eine 
    solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet 
    die Gesellschaft.' 
7.6 *Änderung von § 27.2 der Satzung* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
    folgt zu beschließen: 
 
    § 27.2 der Satzung wird insgesamt wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    'Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und 
    den Lagebericht für das vergangene 
    Geschäftsjahr sowie den Vorschlag des Vorstands 
    für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen 
    und über das Ergebnis seiner Prüfung 
    schriftlich an die Hauptversammlung zu 
    berichten. Der Aufsichtsrat hat seinen Bericht 
    innerhalb eines Monats, nachdem ihm die 
    Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand 
    zuzuleiten.' 
 
Eine synoptische Gegenüberstellung der geltenden 
Fassung der Satzung der Gesellschaft und der 
beabsichtigten Änderungen durch die 
Beschlussvorschläge zu Tagesordnungspunkt 7 ist von der 
Einberufung der Hauptversammlung an über die 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.viscom.com/de/europe 
 
unter der Rubrik 'Investor Relations/Hauptversammlung' 
zugänglich. 
 
*Vorlagen an die Aktionäre* 
 
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an 
sind folgende Unterlagen zur Einsichtnahme der 
Aktionäre im Internet unter 
 
www.viscom.com/de/europe 
 
unter der Rubrik 'Investor Relations/Hauptversammlung' 
zugänglich: 
 
* die in Punkt 1 der Tagesordnung genannten 
  Unterlagen; 
* der Bericht des Vorstands an die 
  Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung 
  über den Ausschluss des Bezugs- und 
  Andienungsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
  AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 und Abs. 4 
  Satz 2 AktG; 
* eine synoptische Gegenüberstellung der 
  geltenden Fassung der Satzung der Gesellschaft 
  und der beabsichtigten Änderungen durch 
  die Beschlussvorschläge zu Tagesordnungspunkt 
  7. 
 
Die Gesellschaft wird den Aktionären als besonderen 
Service die vorgenannten Unterlagen auf Anforderung 
übersenden. Es wird darauf hingewiesen, dass der 
gesetzlichen Verpflichtung mit der Zugänglichmachung 
auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan 
ist. Daher wird die Gesellschaft lediglich einen 
Zustellversuch mit einfacher Post unternehmen. Die 
Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung im 
Internet unter 
 
www.viscom.com/de/europe 
 
unter der Rubrik 'Investor Relations/Hauptversammlung' 
sowie über das Aktionärsportal als Download zugänglich 
sein. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat 
die Gesellschaft insgesamt Stück 9.020.000 nennwertlose 
Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten ausgegeben. 
 
Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 
9.020.000. Es bestehen keine unterschiedlichen 
Gattungen von Aktien. 
 
Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung 134.940 eigene Aktien. Hieraus stehen 
ihr keine Stimmrechte zu. 
 
*Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten* 
 
Der Vorstand der Viscom AG hat gemäß § 1 Abs. 2 
des COVID-19-Gesetzes mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
beschlossen, die diesjährige Hauptversammlung 
ausschließlich virtuell ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des 
Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) im Wege der 
elektronischen Zuschaltung durchzuführen. Ein Recht der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 23, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Viscom AG: Bekanntmachung der -6-

Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des 
Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) zur physischen 
Teilnahme an der Hauptversammlung an deren 
Einberufungsort besteht infolgedessen nicht. Die 
Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des 
Vorsitzenden des Aufsichtsrats und der 
Vorstandsmitglieder sowie weiterer Mitglieder des 
Aufsichtsrats - teils unter Hinzuschaltung durch 
Videokonferenz -, sowie des Stimmrechtsvertreters der 
Gesellschaft in den Geschäftsräumen der Viscom AG 
statt. Ein mit der Niederschrift der Hauptversammlung 
beauftragter Notar wird dort ebenfalls anwesend sein. 
 
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 
als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des 
COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den 
Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der 
Aktionäre. Die Hauptversammlung wird für unter Nachweis 
ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß angemeldete 
Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte vollständig in 
Bild und Ton über das Aktionärsportal übertragen, die 
Stimmrechtsausübung der Aktionäre insbesondere auch 
über elektronische Kommunikation (Briefwahl) sowie 
Vollmachtserteilung wird ermöglicht, den Aktionären 
wird eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen 
Kommunikation eingeräumt und Aktionäre, die ihr 
Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische 
Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der 
Hauptversammlung erklären. 
 
*Wir bitten unsere Aktionäre in diesem Jahr um 
besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur 
Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des 
Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.* 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit 
Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG)* 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und 
zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl 
(siehe 'Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl') 
oder durch einen Bevollmächtigten (siehe 'Verfahren für 
die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten') sind nur 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der 
Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und die 
ihre Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch 
einen besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
depotführende Institut nachweisen. 
 
Die Anmeldung und der besondere Nachweis des 
Anteilsbesitzes bedürfen jeweils der Textform (§ 126b 
BGB), haben in deutscher Sprache zu erfolgen und müssen 
der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse (die 
_Anmeldeadresse_) spätestens bis zum *28. Juli 2020, 
24:00 Uhr (MESZ)*, zugehen: 
 
*Viscom AG* 
*c/o Computershare Operations Center* 
*80249 München* 
*Telefax: +49 89 30903-74675* 
*E-Mail: anmeldestelle@computershare.de* 
 
Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich 
auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der 
Hauptversammlung, demnach auf den *14. Juli 2020, 00:00 
Uhr (MESZ), (Nachweisstichtag)* beziehen. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen 
Nachweises des Anteilsbesitzes erhalten die 
teilnahmeberechtigten Aktionäre Zugangskarten, auf 
denen die Zahl ihrer Stimmen verzeichnet und die 
erforderlichen Zugangsdaten für das internetbasierte 
Aktionärsportal abgedruckt sind, das sie unter der 
Internetadresse 
 
www.viscom.com/de/europe 
 
unter der Rubrik 'Investor Relations/Hauptversammlung' 
(vorstehend und nachfolgend 'Aktionärsportal' genannt) 
erreichen. Diese werden auf dem Postweg zugesandt. 
 
Am 4. August 2020 können die unter Nachweis ihres 
Anteilsbesitzes ordnungsgemäß angemeldeten 
Aktionäre die Hauptversammlung über das Aktionärsportal 
unter Eingabe ihrer Zugangsdaten ab deren Beginn und 
bis zu deren Beendigung verfolgen. Erforderliche 
Zugangsdaten sind die Zugangskartennummer und das auf 
der Zugangskarte abgedruckte Passwort. Das 
Aktionärsportal ermöglicht insbesondere, die 
Hauptversammlung in ihrer gesamten Länge zu verfolgen, 
die Stimmen im Wege elektronischer Briefwahl (siehe 
'Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl') 
abzugeben, Vollmachten an Dritte (siehe 'Verfahren für 
die Stimmrechtsabgabe durch einen Bevollmächtigten') 
oder Vollmachten und Weisungen an den 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (siehe 'Verfahren 
für die Stimmrechtsabgabe durch Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft') zu erteilen, die Fragemöglichkeit im 
Wege elektronischer Kommunikation wahrzunehmen (siehe 
'Fragemöglichkeit gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 des 
COVID-19-Gesetzes') und Widerspruch gegen Beschlüsse 
der Hauptversammlung im Wege elektronischer 
Kommunikation zu erklären (siehe 'Widerspruch zur 
Niederschrift des Notars'). 
 
*Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarten 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig 
für die Anmeldung und die Übersendung des 
Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Anmeldeadresse 
Sorge zu tragen.* 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für 
das Recht zur Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung im Wege der elektronischen Zuschaltung 
sowie den Umfang und die Ausübung des Stimmrechts. Im 
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der virtuellen Hauptversammlung im Wege der 
elektronischen Zuschaltung und die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht 
hat. Der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei 
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für den Umfang des Stimmrechts 
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. 
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
haben keine Auswirkungen auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
danach Aktionär werden, sind nicht stimmberechtigt. Der 
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
Dividendenberechtigung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
Aktionäre können vorbehaltlich der Möglichkeit der 
Bevollmächtigung (siehe dazu nachstehend) ihre Stimmen 
ausschließlich schriftlich, per Telefax oder im 
Wege elektronischer Kommunikation über das 
Aktionärsportal abgeben, ohne an der Hauptversammlung 
teilzunehmen ('Briefwahl'). Hierzu ist eine 
rechtzeitige Anmeldung unter Nachweis des 
Anteilsbesitzes erforderlich (siehe oben unter 
'Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts'). 
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die 
Abstimmung über Beschlussvorschläge 
(einschließlich etwaiger Anpassungen) von Vorstand 
und/oder Aufsichtsrat und auf mit einer Ergänzung der 
Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekannt 
gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt. 
 
Unbeschadet der notwendigen Anmeldung unter Nachweis 
des Anteilsbesitzes bis Dienstag, den 28. Juli 2020, 
24:00 Uhr (MESZ), (siehe oben unter 'Voraussetzungen 
für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung 
und die Ausübung des Stimmrechts') muss die Stimmabgabe 
im Wege der schriftlichen Briefwahl oder per Telefax 
aus organisatorischen Gründen bis *Montag, 3. August 
2020, 24:00 Uhr (MESZ)*, unter der nachstehenden 
postalischen Anschrift bzw. Telefaxnummer zugegangen 
sein. 
 
Viscom AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
 
Telefax: +49 89 30903-74675 
 
Für die Stimmabgabe im Wege der schriftlichen Briefwahl 
oder per Telefax können die angemeldeten Aktionäre oder 
ihre Bevollmächtigten das ihnen mit der Zugangskarte 
zugesandte sowie auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
www.viscom.com/de/europe 
 
unter der Rubrik 'Investor Relations/Hauptversammlung' 
zum Download bereitgestellte Formular verwenden. 
 
Die Stimmabgabe durch Briefwahl kann auch elektronisch 
über das Aktionärsportal erfolgen. Unbeschadet der 
notwendigen Anmeldung bis Dienstag, den 28. Juli 2020, 
24:00 Uhr (MESZ), (siehe oben unter 'Voraussetzungen 
für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung 
und die Ausübung des Stimmrechts') ist die 
elektronische Stimmabgabe über das Aktionärsportal in 
der virtuellen Hauptversammlung am 4. August 2020 bis 
zum vom Versammlungsleiter angeordneten Ende der 
elektronischen Briefwahl unmittelbar vor 
Schließung der Abstimmung möglich. 
 
Für einen Widerruf der Stimmabgabe durch Briefwahl 
gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten 
der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend. 
Eine Änderung von Abstimmungsentscheidungen in der 
Briefwahl ist nach dem 3. August 2020, 24:00 Uhr 
(MESZ), nur elektronisch über das Aktionärsportal 
möglich. 
 
Auch bevollmächtigte Intermediäre, 
Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater 
gemäß § 134a AktG sowie diesen gemäß § 135 
Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich nach 
den vorstehend beschriebenen Regeln unter Einhaltung 
der genannten Fristen der Briefwahl bedienen. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der virtuellen 
Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 23, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Viscom AG: Bekanntmachung der -7-

B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen 
Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl 
ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine 
fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des 
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen 
erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von 
diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform, es sei denn, die 
Vollmachtserteilung erfolgt an einen Intermediär, eine 
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder an 
eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen 
oder Institutionen. 
 
Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer 
Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder 
einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person 
oder Institution können Besonderheiten gelten; die 
Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall 
mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer 
von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht 
abzustimmen. 
 
Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten 
erteilten Vollmacht kann per Post oder Telefax an die 
folgende Adresse übermittelt werden: 
 
Viscom AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 89 30903-74675 
 
Als elektronischen Übermittlungsweg bietet die 
Gesellschaft an, den Nachweis der Bevollmächtigung an 
folgende E-Mail-Adresse zu übersenden: 
 
anmeldestelle@computershare.de 
 
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur 
Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch 
Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein 
gesonderter Nachweis über die Erteilung der 
Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der 
Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den 
vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar 
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. 
 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, 
werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht und 
etwaigen Weisungen das Formular zu verwenden, welches 
die Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird den unter 
Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß 
angemeldeten Personen zusammen mit der Zugangskarte 
zugesendet und steht auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.viscom.com/de/europe 
 
unter der Rubrik 'Investor Relations/Hauptversammlung' 
zum Herunterladen bereit. 
 
Das Aktionärsportal ermöglicht zudem bereits mit 
Versand der Zugangskarten, aber auch zu einem späteren 
Zeitpunkt, eine Vollmachtserteilung an Dritte sowie 
eine Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. 
 
Die Aktionäre, die von der Möglichkeit einer 
Stimmrechtsvertretung Gebrauch machen wollen, werden 
darauf hingewiesen, dass von einem Aktionär 
bevollmächtigte Dritte ebenfalls kein Recht zur 
physischen Präsenz in der Hauptversammlung haben. Auch 
der von einem Aktionär auf einem der vorstehenden Wege 
bevollmächtigte Dritte ist auf die Briefwahl (siehe 
'Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl') und 
die Einreichung von Fragen im Wege elektronischer 
Kommunikation bis spätestens zwei Tage vor der 
Versammlung (siehe 'Fragemöglichkeit gemäß § 1 
Abs. 2 S. 1 Nr. 3 des COVID-19-Gesetzes') beschränkt. 
Von einem Aktionär bevollmächtigte Dritte können einen 
weiteren Dritten oder den Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft unterbevollmächtigen. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
Wir bieten unseren Aktionären, die sich nach den 
vorstehenden Bestimmungen unter Nachweis ihres 
Anteilsbesitzes ordnungsgemäß angemeldet haben, 
an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene 
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung 
zu bevollmächtigen. Die Vollmachten mit Weisungen 
müssen ebenfalls in Textform erteilt werden. Ohne 
Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur 
Stimmrechtsausübung befugt. Die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu 
Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen, Anträgen 
oder zur Unterbreitung von Wahlvorschlägen entgegen. 
 
Für die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreters kann ebenfalls das den 
Aktionären zusammen mit der Zugangskarte zugesandte 
sowie auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.viscom.com/de/europe 
 
unter der Rubrik 'Investor Relations/Hauptversammlung' 
verfügbare Vollmachts- und Weisungsformular verwendet 
werden. 
 
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden 
zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die 
Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum *3. 
August 2020* (Eingang bei der Gesellschaft) an Viscom 
AG, c/o Computershare Operations Center, 80249 München, 
oder per Telefax an +49 89 30903-74675 bzw. per E-Mail 
an 
 
anmeldestelle@computershare.de 
 
zu übermitteln. 
 
Alternativ können Aktionäre Vollmacht und Weisungen an 
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
elektronisch über das Aktionärsportal noch bis zum vom 
Versammlungsleiter angeordneten Ende der elektronischen 
Briefwahl unmittelbar vor Schließung der 
Abstimmung in der Hauptversammlung am 4. August 2020 
abgeben. Bis zu diesem Zeitpunkt können bereits 
erteilte Vollmachten und Weisungen an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft elektronisch über 
das Aktionärsportal geändert und widerrufen werden. Die 
vorstehend genannten Fristen für die Übermittlung 
von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter auf anderen Wegen als 
über das Aktionärsportal bleiben unberührt. 
 
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl (siehe 'Verfahren 
für die Stimmabgabe durch Briefwahl') durch den 
Aktionär oder einen von ihm bevollmächtigten Dritten 
gilt automatisch als Widerruf der zuvor an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilten 
Vollmacht und Weisungen. 
 
*Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 
127, 131 Abs. 1 AktG, § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes* 
 
_Recht auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 
AktG_ 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals (entsprechend 451.000,00 EUR  oder 
Stück 451.000 Aktien) erreichen (die 
_Mindestbeteiligung_), können verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
gemacht werden. Die Mindestbeteiligung muss der 
Gesellschaft nachgewiesen werden, wobei eine Vorlage 
von Bankbescheinigungen genügt. Die Antragsteller haben 
ferner nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen 
vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der 
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur 
Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten 
(vgl. § 122 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG). 
Bei der Berechnung dieser Frist ist § 70 AktG zu 
beachten. 
 
Das Verlangen ist schriftlich an die durch den Vorstand 
vertretene Gesellschaft zu richten, wobei jedem neuen 
Gegenstand der Tagesordnung eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen muss. Das 
Ergänzungsverlangen kann auch auf einen beschlusslosen 
Diskussionspunkt zielen. Es muss der Gesellschaft 
spätestens bis zum *4. Juli 2020, 24:00 Uhr (MESZ)*, 
zugehen. Wir bitten, ein derartiges Verlangen 
ausschließlich an folgende Adresse zu richten: 
 
*Viscom AG* 
*Vorstand* 
*Carl-Buderus-Straße 9-15* 
*30455 Hannover* 
 
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur 
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in 
der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden 
außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
www.viscom.com/de/europe 
 
unter der Rubrik 'Investor Relations/Hauptversammlung' 
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
_Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach § 
126 Abs. 1, 127 AktG_ 
 
Der Vorstand der Viscom AG hat die Stimmrechtsausübung 
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten vorbehaltlich 
der Möglichkeit der Bevollmächtigung des 
Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft gemäß § 1 
Abs. 2 S. 1 Nr. 2 des COVID-19-Gesetzes mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats auf die Briefwahl beschränkt. 
 
Aktionärsrechte, die die Teilnahme des Aktionärs oder 
seines Bevollmächtigten in der Versammlung im Sinne des 
§ 118 Abs. 1 S. 2 AktG voraussetzen, wie das Recht, 
Gegenanträge zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung 
oder einen Wahlvorschlag zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern zu 
stellen, bestehen infolgedessen nicht. 
 
Gleichwohl wird den Aktionären die Möglichkeit 
eingeräumt, in entsprechender Anwendung der §§ 126, 127 
AktG Gegenanträge sowie Wahlvorschläge im Vorfeld der 
Hauptversammlung nach Maßgabe der nachstehenden 
Ausführungen zu übermitteln. 
 
Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 
AktG sind, wenn sie vor der Hauptversammlung von der 
Gesellschaft zugänglich gemacht werden sollen, 
ausschließlich an folgende Adresse zu richten: 
 
*Viscom AG* 
*Investor Relations* 
*Carl-Buderus-Straße 9-15* 
*30455 Hannover* 
*Telefax: +49 511 94996-555* 
*E-Mail: investor.relations@viscom.de* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 23, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Viscom AG: Bekanntmachung der -8-

Anderweitig adressierte Anträge oder Wahlvorschläge 
werden nicht berücksichtigt. 
 
Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung mit 
Begründung und Vorschläge von Aktionären zur Wahl des 
Abschlussprüfers oder zu den Wahlen zum Aufsichtsrat, 
wobei Vorschläge von Aktionären zur Wahl des 
Abschlussprüfers oder zu den Wahlen zum Aufsichtsrat 
keiner Begründung bedürfen, die bis spätestens 14 Tage 
vor der Hauptversammlung, also bis zum *20. Juli 2020, 
24:00 Uhr (MESZ)*, bei der Gesellschaft unter der 
vorstehend genannten Adresse eingehen, werden 
einschließlich des Namens des Aktionärs und der 
Begründung des Antrags - vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 
3 sowie § 127 Satz 1 und 3 AktG - unverzüglich nach 
ihrem Eingang im Internet unter 
 
www.viscom.com/de/europe 
 
unter der Rubrik 'Investor Relations/Hauptversammlung' 
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der 
Verwaltung zu den Anträgen werden ebenfalls unter der 
genannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
Entsprechende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden in 
der Hauptversammlung allerdings in Übereinstimmung 
mit der Konzeption des COVID-19-Gesetzes nicht zur 
Abstimmung gestellt und auch nicht anderweitig 
behandelt. 
 
_Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG_ 
 
Ein Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG 
besteht in der präsenzlosen Hauptversammlung nicht. 
Unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß 
angemeldete Aktionäre haben jedoch die Möglichkeit, 
Fragen im Wege elektronischer Kommunikation zu stellen 
(siehe 'Fragemöglichkeit gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 
3 des COVID-19-Gesetzes'). 
 
_Fragemöglichkeit gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 des 
COVID-19-Gesetzes_ 
 
Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 des 
COVID-19-Gesetzes hat der Vorstand mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats entschieden, dass unter Nachweis ihres 
Anteilsbesitzes ordnungsgemäß angemeldete 
Aktionäre (siehe 'Voraussetzungen für die Teilnahme an 
der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts') oder deren Bevollmächtigte die 
Möglichkeit haben, Fragen über Angelegenheiten der 
Gesellschaft, die Lage des Konzerns und der in den 
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu stellen, 
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung 
des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
Fragemöglichkeit umfasst die rechtlichen und 
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und 
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, 
da der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung 
auch der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht 
vorgelegt werden. 
 
Fragen sind ausschließlich im Wege elektronischer 
Kommunikation über das Aktionärsportal zu stellen. Sie 
müssen der Gesellschaft in jedem Fall spätestens bis 
zum Ablauf des *1. August 2020, 24:00 Uhr (MESZ)*, 
zugehen. 
 
Der Vorstand entscheidet gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 des 
COVID-19-Gesetzes nach pflichtgemäßem, freiem 
Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet. Fragen, die 
im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung nach den 
vorstehenden Regelungen beantwortet werden, werden in 
der Hauptversammlung ohne Nennung des Namens des 
Aktionärs verlesen und in einem Schrift-, Bild- oder 
Tonformat beantwortet. 
 
_Widerspruch zur Niederschrift des Notars_ 
 
Unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß 
angemeldete Aktionäre, die ihr Stimmrecht nach den 
vorstehend beschriebenen Möglichkeiten ausgeübt haben 
(siehe oben unter Verfahren für die Stimmabgabe durch 
Briefwahl bzw. durch einen Bevollmächtigten bzw. durch 
von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter), 
haben die Möglichkeit, ab Beginn der virtuellen 
Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den 
Versammlungsleiter elektronisch Widerspruch zur 
Niederschrift des beurkundenden Notars zu erklären. Der 
Widerspruch ist elektronisch über das Aktionärsportal 
zu erklären. 
 
_Übertragung der Hauptversammlung im Internet in 
Bild und Ton_ 
 
Die virtuelle Hauptversammlung wird für unter Nachweis 
ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß angemeldete 
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten in voller Länge im 
Aktionärsportal unter der Website 
 
www.viscom.com/de/europe 
 
unter der Rubrik 'Investor Relations/Hauptversammlung' 
übertragen. Die Zugangsdaten erhalten die angemeldeten 
Aktionäre mit den Zugangskarten. Für eine 
Bevollmächtigung Dritter kann der Aktionär seine 
Zugangskarte mit den Zugangsdaten dem Bevollmächtigten 
übergeben. Dies gilt zugleich als Nachweis der 
Bevollmächtigung. 
 
*Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft* 
 
Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung 
finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
www.viscom.com/de/europe 
 
unter der Rubrik 'Investor Relations/Hauptversammlung'. 
 
*Information zum Datenschutz für Aktionäre und deren 
Vertreter* 
 
Mit dieser Datenschutzerklärung informieren wir unsere 
Aktionäre sowie die Aktionärsvertreter (nachfolgend 
jeweils auch 'Sie') über die Verarbeitung ihrer 
personenbezogenen Daten und über ihre Datenschutzrechte 
im Zusammenhang mit der Durchführung der virtuellen 
Hauptversammlung. Mit den Daten von Gästen der 
Hauptversammlung wird entsprechend verfahren. Für 
sonstige Datenverarbeitungen durch die Viscom AG gelten 
die jeweils gesondert erteilten Datenschutzhinweise. 
 
*1. Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung 
Verantwortlichen sowie des betrieblichen 
Datenschutzbeauftragten* 
 
Verantwortliche für die Verarbeitung Ihrer 
personenbezogenen Daten ist die: 
 
Viscom AG 
Vorstand 
Carl-Buderus-Straße 9-15 
30455 Hannover 
 
Telefax: +49 511 94996-555 
E-Mail: investor.relations@viscom.de 
 
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Viscom AG 
Herrn Thomas Krause (Datenschutzbeauftragter) 
Carl-Buderus-Straße 9-15 
30455 Hannover 
Telefax: +49 511 94996-900 
E-Mail: Datenschutz@viscom.de 
 
*2. Gegenstand des Datenschutzes* 
 
Gegenstand des Datenschutzes sind 'personenbezogene 
Daten'. Dies sind alle Informationen, die sich auf eine 
identifizierte oder identifizierbare natürliche Person 
(sog. betroffene Person) beziehen. Von unseren 
Aktionären und Aktionärsvertretern verarbeiten wir 
folgende personenbezogene Daten 
 
- Name und Vorname 
- Anschrift 
- E-Mail-Adresse (soweit von dem Aktionär 
  freiwillig angegeben) 
- Aktienanzahl (nur der Aktionäre) 
- Besitzart der Aktien (nur der Aktionäre) 
- Aktiengattung 
- Nummer der Zugangskarte 
 
*3. Art und Zweck von deren Verarbeitung* 
 
Nachfolgend gewähren wir unseren Aktionären und 
Aktionärsvertretern einen Überblick über Art und 
Zwecke sowie Rechtsgrundlagen der Verarbeitung ihrer 
personenbezogenen Daten durch uns. 
 
*3.1 Vorbereitung und Durchführung des Vertrages* 
 
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten, soweit 
dies für die Durchführung des Vertrages und ggf. die 
Vorbereitung eines Vertragsverhältnisses mit Ihnen 
erforderlich ist. Die Verarbeitung erfolgt 
insbesondere, um den Aktionären und Aktionärsvertretern 
die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der 
Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Datenverarbeitung 
erfolgt auf Basis des Artikels 6 Absatz 1 lit. b) 
DSGVO. Wir verarbeiten insofern diejenigen 
personenbezogenen Daten, die für die Durchführung des 
Vertrages und ggf. die Vorbereitung des 
Vertragsverhältnisses erforderlich sind. 
 
*3.2 Erfüllung von rechtlichen Verpflichtungen* 
 
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten auch, um 
gesetzliche Verpflichtungen, denen wir unterliegen, 
einzuhalten. Die Verpflichtungen können sich z. B. aus 
dem Aktien-, dem Handels-, dem Steuer-, dem 
Geldwäsche-, oder dem Strafrecht ergeben. Die Zwecke 
der Verarbeitung ergeben sich dabei aus der jeweiligen 
gesetzlichen Verpflichtung; die Verarbeitung dient in 
der Regel dem Zweck, staatlichen Kontroll- und 
Auskunftspflichten nachzukommen. Die Datenverarbeitung 
erfolgt auf Basis des Artikels 6 Absatz 1 lit. c) 
DSGVO. Wenn wir aufgrund einer rechtlichen 
Verpflichtung Daten erheben, verarbeiten wir dabei 
diejenigen personenbezogenen Daten, die für die 
Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung erforderlich 
sind. 
 
*3.3 Wahrung berechtigter Interessen* 
 
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten auch zur 
Wahrung berechtigter Interessen von uns oder Dritten. 
Dies ist beschränkt auf den Fall der Verarbeitung der 
Daten der Aktionärsvertreter, mit denen keine direkte 
Vertragsbeziehung besteht. Diese Daten verarbeiten wir 
nur zur Durchführung des Vertrages mit dem Aktionär. 
Die Datenverarbeitung erfolgt auf Basis des Artikels 6 
Absatz 1 lit. f) DSGVO. 
 
*3.4 Einwilligung* 
 
Sollten Sie eine Einwilligung für bestimmte Zwecke 
erteilt haben, so ergeben sich die Zwecke aus dem 
jeweils abgegebenen Inhalt dieser Einwilligung. Die 
Datenverarbeitung erfolgt auf Basis des Artikels 6 
Absatz 1 lit. a) DSGVO. Eine Einwilligung können Sie 
jederzeit widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit 
der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf 
erfolgten Verarbeitung berührt wird. 
 
*4. Dauer der Speicherung* 
 
Wir speichern Ihre personenbezogenen Daten nur solange, 
wie dies für die Erfüllung der oben genannten Zwecke 
erforderlich ist oder - im Falle einer Einwilligung - 
solange Sie die Einwilligung nicht widerrufen haben 
(und keine anderweitige Rechtsgrundlage eingreift). Im 
Falle eines berechtigten Widerspruchs löschen wir Ihre 
personenbezogenen Daten, es sei denn, ihre 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 23, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Weiterverarbeitung ist nach den einschlägigen 
gesetzlichen Bestimmungen erlaubt. Wir löschen Ihre 
personenbezogenen Daten auch dann, wenn wir hierzu aus 
gesetzlichen Gründen verpflichtet sind. 
 
*5. Weitergabe von Daten* 
 
Wir geben Ihre personenbezogenen Daten nur an Dritte 
(Empfänger) weiter, wenn: 
 
- Sie nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO Ihre 
  ausdrückliche Einwilligung für einen oder 
  mehrere bestimmte Zwecke erteilt haben, 
- die Weitergabe nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f 
  DSGVO zur Geltendmachung, Ausübung oder 
  Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich 
  ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass 
  Sie ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse 
  an der Nichtweitergabe Ihrer Daten haben, 
- für den Fall, dass für die Weitergabe nach 
  Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO eine 
  gesetzliche Verpflichtung besteht, sowie 
- dies gesetzlich zulässig und nach Art. 6 Abs. 
  1 S. 1 lit. b DSGVO für die Abwicklung von 
  Vertragsverhältnissen mit Ihnen erforderlich 
  ist, 
- wir die Daten unter Einhaltung von Art. 28 
  DSGVO im Auftrag verarbeiten lassen. 
 
Eine Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten in 
sog. Drittländer oder an internationale Organisationen 
findet nicht statt. 
 
*6. Zweckänderung* 
 
Wir weisen Sie gemäß Art. 13 Abs. 3 DSGVO auf 
Folgendes hin: 
 
Eine Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten zu 
anderen als den oben aufgeführten Zwecken findet 
grundsätzlich nicht statt. Falls wir beabsichtigen, 
Ihre personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck 
weiterzuverarbeiten als den, für den Ihre 
personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellen wir 
Ihnen vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über 
diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen 
Informationen gemäß Art. 13 Abs. 2 DSGVO zur 
Verfügung. 
 
*7. Betroffenenrechte* 
 
Sie haben das Recht: 
 
- auf *Auskunft*, also gemäß Art. 15 DSGVO 
Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten 
personenbezogenen Daten zu verlangen. Insbesondere 
können Sie Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die 
Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien 
von Empfängern, gegenüber denen Ihre Daten offengelegt 
wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das 
Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, 
Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das 
Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft ihrer 
Daten, sofern diese nicht bei uns erhoben wurden, sowie 
über das Bestehen einer automatisierten 
Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und 
ggf. aussagekräftigen Informationen zu deren 
Einzelheiten verlangen; 
 
- auf *Berichtigung*, also gemäß Art. 16 DSGVO 
unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder 
Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten 
personenbezogenen Daten zu verlangen; 
 
- auf *Löschung*, also gemäß Art. 17 DSGVO die 
Löschung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen 
Daten zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur 
Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und 
Information, zur Erfüllung einer rechtlichen 
Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses 
oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von 
Rechtsansprüchen erforderlich ist; 
 
- auf *Einschränkung der Verarbeitung*, also gemäß 
Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer 
personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit die 
Richtigkeit der Daten von Ihnen bestritten wird, die 
Verarbeitung unrechtmäßig ist, Sie aber deren 
Löschung ablehnen und wir die Daten nicht mehr 
benötigen, Sie jedoch diese zur Geltendmachung, 
Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen 
benötigen oder Sie gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch 
gegen die Verarbeitung eingelegt haben; 
 
- auf *Datenportabilität*, also gemäß Art. 20 
DSGVO Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns 
bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen 
und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die 
Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu 
verlangen; 
 
- auf *Widerruf*, also gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO 
Ihre einmal erteilte Einwilligung jederzeit gegenüber 
uns zu widerrufen. Dies hat zur Folge, dass wir die 
Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruhte, 
für die Zukunft nicht mehr fortführen dürfen und 
 
- auf *Beschwerde*, also gemäß Art. 77 DSGVO sich 
bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. In der Regel 
können Sie sich hierfür an die Aufsichtsbehörde Ihres 
üblichen Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes oder 
unseres Firmensitzes wenden. 
 
*8. Widerspruchsrecht* 
 
Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von 
berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 
lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben Sie das Recht, 
gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die 
Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, 
soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer 
besonderen Situation ergeben oder sich der Widerspruch 
gegen Direktwerbung richtet. Im letzteren Fall haben 
Sie ein generelles Widerspruchsrecht, das ohne Angabe 
einer besonderen Situation von uns umgesetzt wird. 
Möchten Sie von Ihrem Widerrufs- oder Widerspruchsrecht 
Gebrauch machen, genügt eine E-Mail an 
 
Datenschutz@viscom.de 
 
*9. Quellen und Datenkategorien bei Dritterhebung* 
 
Wir verarbeiten nicht nur personenbezogene Daten, die 
wir direkt von Ihnen erhalten. Manche personenbezogenen 
Daten erhalten wir von Dritten. 
 
Soweit die oben genannten personenbezogenen Daten nicht 
von den Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur 
Hauptversammlung angegeben wurden, übermittelt die ihr 
Depot führende Bank deren personenbezogenen Daten an 
die Viscom AG bzw. an Computershare. 
 
*10. Weitere Hinweise* 
 
Wir weisen Sie gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. e) DSGVO 
auf Folgendes hin: 
 
Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ist für 
Ihre Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung 
zwingend erforderlich. 
 
Wir weisen Sie gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. f) DSGVO 
auf Folgendes hin: 
 
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten nicht für 
die Zwecke einer automatisierten Entscheidungsfindung. 
 
Hannover, im Juni 2020 
 
*Viscom AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2020-06-23 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Viscom AG 
             Carl-Buderus-Str. 9-15 
             30455 Hannover 
             Deutschland 
E-Mail:      investor.relations@viscom.de 
Internet:    https://www.viscom.com 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1076997 2020-06-23 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

June 23, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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