DGAP-News: Nordex SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Nordex SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.07.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-06-24 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Nordex SE Rostock ISIN DE000A0D6554 Sehr geehrte Aktionärin, sehr geehrter Aktionär, wir berufen hiermit eine außerordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft als virtuelle Hauptversammlung am Donnerstag, dem 16. Juli 2020, um 12.00 Uhr (MESZ) ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ein. Die außerordentliche virtuelle Hauptversammlung wird aus einem Konferenzraum am Sitz des Vorstands, Langenhorner Chaussee 600, 22419 Hamburg, im Internet übertragen. *Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie wird die außerordentliche Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten durchgeführt. Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung unter Abschnitt IV. dieser Einberufung.* Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats aus den folgenden Gründen die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen: In der ordentlichen Hauptversammlung am 26. Mai 2020 verfehlten die Beschlussvorschläge der Verwaltung über die Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals (genehmigtes Kapital I und bedingtes Kapital I) jeweils knapp die erforderliche Mehrheit von 75% des vertretenen Grundkapitals. Die Gesellschaft verfügt daher derzeit lediglich über nur sehr begrenzte Möglichkeiten, etwaig gebotene Kapitalmaßnahmen flexibel umzusetzen. Aufsichtsrat und Vorstand sind der festen Überzeugung, dass dieses Ergebnis nicht im Interesse des Unternehmens oder seiner Aktionäre ist. Wir laden daher hiermit zur außerordentlichen Hauptversammlung mit dem Ziel, dieses Ergebnis zu korrigieren und unsere Aktionäre von den hier vorgeschlagenen Ermächtigungen zu überzeugen und hinter den mit dieser Einberufung bekanntgemachten Beschlussvorschlägen zu versammeln. Mit den Vorratsermächtigungen, die wir der außerordentlichen Hauptversammlung am 16. Juli 2020 vorschlagen, soll dem Unternehmen die gebotene Handlungsfähigkeit für Vorstand und Aufsichtsrat verschafft werden, um Finanzierungsbedarfen flexibel mittels geeigneter Kapitalmaßnahmen begegnen zu können - sei es, um die Nordex Group sicher durch die Covid-19-Krise zu steuern, oder um sich auch in diesem Zusammenhang ergebende Gelegenheiten nutzen zu können, das Unternehmen weiterzuentwickeln. Vor allem aber soll die Unternehmensleitung in die Lage versetzt werden, eben gegebenenfalls auch durch geeignete Kapitalmaßnahmen den weiteren Wachstumskurs des Unternehmens vorzubereiten und zu unterstützen, immer vorausgesetzt, dies ist unter den gegeben Umständen im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Wir sind überzeugt, dass die überarbeiteten Beschlussvorschläge einen angemessenen Ausgleich zwischen der aus Sicht der Verwaltung notwendigen Handlungsfähigkeit zur Kapitalbeschaffung und dem legitimen Interesse unserer heutigen Aktionäre an einem adäquaten Schutz vor Verwässerung schaffen. Bitte unterstützen Sie uns und die Gesellschaft mit Ihrer Stimme für die Beschlussvorschläge! I. *Tagesordnung und Vorschläge zur Beschlussfassung* 1. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Stückaktien gegen Bar- und Sacheinlagen und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I, entsprechende Satzungsänderung und Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals I* Das bisher bestehende Genehmigte Kapital I läuft am 9. Mai 2021 aus. Nach dessen teilweiser Ausnutzung zur Durchführung der am 8. Oktober 2019 beschlossenen Barkapitalerhöhung beträgt es nur noch EUR 9.678.245,00. Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft auch zukünftig jederzeit in der Lage ist, ihre Eigenkapitalausstattung nach den sich ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und nachhaltig anpassen zu können, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, ein neues Genehmigtes Kapital I in Höhe von EUR 26.190.109,00 zu schaffen. Die Höhe des neuen Genehmigten Kapitals I entspricht 24,55 % und zusammen mit dem bereits bestehenden Genehmigten Kapital II in Höhe von EUR 2.900.000,00 und dem bereits bestehenden Bedingten Kapital II in Höhe von EUR 2.900.000,00 insgesamt 29,99 % des aktuellen Grundkapitals. Das neue Genehmigte Kapital I sieht eine Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für Bar- und Sachkapitalerhöhung in Höhe von insgesamt bis zu 10 % des aktuellen Grundkapitals vor. Zu Tagesordnungspunkt 2 wird zudem die Schaffung eines zusätzlichen Genehmigten Kapitals III in Höhe von 16.002.103,00 - das entspricht weiteren 15 % des aktuellen Grundkapitals - zur Beschlussfassung vorgeschlagen, das allein für Barkapitalerhöhungen unter Wahrung des Bezugsrechts ausgenutzt werden kann. Insgesamt sollen dabei jedoch aus sämtlichen der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Ermächtigungen und Kapitalia (einschließlich der zu Tagesordnungspunkt 3 vorgeschlagenen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen) nur neue Aktien mit einem Gesamtanteil am Grundkapital in einer Höhe von maximal 40 % des bei dieser Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals, dies entspricht 42.672.276 neuen Aktien, ausgeben werden können. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen demnach vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Der Vorstand wird bis zum Ablauf des 15. Juli 2023 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig insgesamt um bis zu EUR 26.190.109,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen ('*Genehmigtes Kapital I*'). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 5 AktG können die neuen Aktien auch von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten ('*mittelbares Bezugsrecht*'). Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen einmalig oder mehrmalig auszuschließen, aa) für Spitzenbeträge; oder bb) wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht auf Basis dieser Ermächtigung ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - sofern dieser Betrag niedriger ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt ('*Höchstbetrag*'), und: - bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet (Art. 5 SE-VO i.V.m. § 203 Abs. 1 und 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); oder - die neuen Aktien, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen, Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen, gegen Sacheinlage gewährt werden. Auf den vorstehenden Höchstbetrag sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen in direkter oder entsprechender Anwendung des Art. 5 SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben oder veräußert werden oder (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des Art. 5 SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach dem vorstehenden Satz wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß Art. 5
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June 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)