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DGAP-HV: Nordex SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.07.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Nordex SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Nordex SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.07.2020 in Hamburg mit 
dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-06-24 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Nordex SE Rostock ISIN DE000A0D6554 
Sehr geehrte Aktionärin, sehr geehrter Aktionär, wir berufen hiermit eine 
außerordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft 
als virtuelle Hauptversammlung am Donnerstag, dem 16. Juli 2020, 
um 12.00 Uhr (MESZ) ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
ein. Die außerordentliche virtuelle Hauptversammlung wird aus einem Konferenzraum 
am Sitz des Vorstands, 
Langenhorner Chaussee 600, 22419 Hamburg, im Internet übertragen. 
 
*Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie wird die außerordentliche 
Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten durchgeführt. Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise zur 
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung unter Abschnitt IV. dieser Einberufung.* 
 
 Der Vorstand hat mit Zustimmung des 
 Aufsichtsrats aus den folgenden Gründen die 
 Einberufung einer 
 
 außerordentlichen Hauptversammlung 
 beschlossen: 
 In der ordentlichen Hauptversammlung am 26. Mai 
 2020 verfehlten die Beschlussvorschläge der 
 Verwaltung über die Ermächtigung des Vorstands 
 zur Erhöhung des Grundkapitals (genehmigtes 
 Kapital I und bedingtes Kapital I) jeweils 
 knapp die erforderliche Mehrheit von 75% des 
 vertretenen Grundkapitals. Die Gesellschaft 
 verfügt daher derzeit lediglich über nur sehr 
 begrenzte Möglichkeiten, etwaig gebotene 
 Kapitalmaßnahmen flexibel umzusetzen. 
 Aufsichtsrat und Vorstand sind der festen 
 Überzeugung, dass dieses Ergebnis nicht im 
 Interesse des Unternehmens oder seiner 
 Aktionäre ist. Wir laden daher hiermit zur 
 außerordentlichen Hauptversammlung mit dem 
 Ziel, dieses Ergebnis zu korrigieren und unsere 
 Aktionäre von den hier vorgeschlagenen 
 Ermächtigungen zu überzeugen und hinter den mit 
 dieser Einberufung bekanntgemachten 
 Beschlussvorschlägen zu versammeln. 
 Mit den Vorratsermächtigungen, die wir der 
 außerordentlichen Hauptversammlung am 16. 
 Juli 2020 vorschlagen, soll dem Unternehmen die 
 gebotene Handlungsfähigkeit für Vorstand und 
 Aufsichtsrat verschafft werden, um 
 Finanzierungsbedarfen flexibel mittels 
 geeigneter Kapitalmaßnahmen begegnen zu 
 können - sei es, um die Nordex Group sicher 
 durch die Covid-19-Krise zu steuern, oder um 
 sich auch in diesem Zusammenhang ergebende 
 Gelegenheiten nutzen zu können, das Unternehmen 
 weiterzuentwickeln. Vor allem aber soll die 
 Unternehmensleitung in die Lage versetzt 
 werden, eben gegebenenfalls auch durch 
 geeignete Kapitalmaßnahmen den weiteren 
 Wachstumskurs des Unternehmens vorzubereiten 
 und zu unterstützen, immer vorausgesetzt, dies 
 ist unter den gegeben Umständen im 
 wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und 
 ihrer Aktionäre. 
 Wir sind überzeugt, dass die überarbeiteten 
 Beschlussvorschläge einen angemessenen 
 Ausgleich zwischen der aus Sicht der Verwaltung 
 notwendigen Handlungsfähigkeit zur 
 Kapitalbeschaffung und dem legitimen Interesse 
 unserer heutigen Aktionäre an einem adäquaten 
 Schutz vor Verwässerung schaffen. Bitte 
 unterstützen Sie uns und die Gesellschaft mit 
 Ihrer Stimme für die Beschlussvorschläge! 
I. *Tagesordnung und Vorschläge zur 
   Beschlussfassung* 
1. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Stückaktien gegen Bar- und Sacheinlagen und 
   Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I, 
   entsprechende Satzungsänderung und Aufhebung des 
   bisherigen Genehmigten Kapitals I* 
 
   Das bisher bestehende Genehmigte Kapital I läuft am 9. 
   Mai 2021 aus. Nach dessen teilweiser Ausnutzung zur 
   Durchführung der am 8. Oktober 2019 beschlossenen 
   Barkapitalerhöhung beträgt es nur noch EUR 
   9.678.245,00. Um sicherzustellen, dass die 
   Gesellschaft auch zukünftig jederzeit in der Lage ist, 
   ihre Eigenkapitalausstattung nach den sich ergebenden 
   Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und 
   nachhaltig anpassen zu können, schlagen Vorstand und 
   Aufsichtsrat vor, ein neues Genehmigtes Kapital I in 
   Höhe von EUR 26.190.109,00 zu schaffen. Die Höhe des 
   neuen Genehmigten Kapitals I entspricht 24,55 % und 
   zusammen mit dem bereits bestehenden Genehmigten 
   Kapital II in Höhe von EUR 2.900.000,00 und dem 
   bereits bestehenden Bedingten Kapital II in Höhe von 
   EUR 2.900.000,00 insgesamt 29,99 % des aktuellen 
   Grundkapitals. Das neue Genehmigte Kapital I sieht 
   eine Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für Bar- 
   und Sachkapitalerhöhung in Höhe von insgesamt bis zu 
   10 % des aktuellen Grundkapitals vor. 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 2 wird zudem die Schaffung eines 
   zusätzlichen Genehmigten Kapitals III in Höhe von 
   16.002.103,00 - das entspricht weiteren 15 % des 
   aktuellen Grundkapitals - zur Beschlussfassung 
   vorgeschlagen, das allein für Barkapitalerhöhungen 
   unter Wahrung des Bezugsrechts ausgenutzt werden kann. 
   Insgesamt sollen dabei jedoch aus sämtlichen der 
   Gesellschaft zur Verfügung stehenden Ermächtigungen 
   und Kapitalia (einschließlich der zu 
   Tagesordnungspunkt 3 vorgeschlagenen Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen) nur neue 
   Aktien mit einem Gesamtanteil am Grundkapital in einer 
   Höhe von maximal 40 % des bei dieser Beschlussfassung 
   bestehenden Grundkapitals, dies entspricht 42.672.276 
   neuen Aktien, ausgeben werden können. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen demnach vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Der Vorstand wird bis zum Ablauf des 15. Juli 
      2023 ermächtigt, das Grundkapital der 
      Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      einmalig oder mehrmalig insgesamt um bis zu EUR 
      26.190.109,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen durch 
      Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien zu erhöhen ('*Genehmigtes Kapital 
      I*'). Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht zu. Gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. § 
      186 Abs. 5 AktG können die neuen Aktien auch von 
      einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 
      Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
      Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen 
      mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten ('*mittelbares 
      Bezugsrecht*'). 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
      Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
      einmalig oder mehrmalig auszuschließen, 
 
      aa) für Spitzenbeträge; oder 
      bb) wenn der auf die neuen Aktien, für die 
          das Bezugsrecht auf Basis dieser 
          Ermächtigung ausgeschlossen wird, 
          insgesamt entfallende anteilige Betrag 
          des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt 
          des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
          oder - sofern dieser Betrag niedriger 
          ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung 
          dieser Ermächtigung bestehenden 
          Grundkapitals nicht übersteigt 
          ('*Höchstbetrag*'), und: 
 
          - bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Bareinlagen der Ausgabebetrag der 
            neuen Aktien den Börsenkurs der 
            bereits börsennotierten Aktien der 
            Gesellschaft gleicher Ausstattung 
            zum Zeitpunkt der endgültigen 
            Festsetzung des Ausgabebetrages 
            nicht wesentlich unterschreitet 
            (Art. 5 SE-VO i.V.m. § 203 Abs. 1 
            und 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); 
            oder 
          - die neuen Aktien, insbesondere zum 
            Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
            Unternehmensteilen und 
            Beteiligungen, Forderungen oder 
            sonstigen Vermögensgegenständen, 
            gegen Sacheinlage gewährt werden. 
 
          Auf den vorstehenden Höchstbetrag sind 
          Aktien anzurechnen, die (i) während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
          anderer Ermächtigungen in direkter oder 
          entsprechender Anwendung des Art. 5 
          SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          von der Gesellschaft ausgegeben oder 
          veräußert werden oder (ii) zur 
          Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
          Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. 
          einer Wandlungspflicht ausgegeben 
          werden bzw. auszugeben sind, sofern die 
          Schuldverschreibungen während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts in 
          entsprechender Anwendung des Art. 5 
          SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die 
          nach dem vorstehenden Satz wegen der 
          Ausübung von Ermächtigungen (i) zur 
          Ausgabe von neuen Aktien gemäß 
          Art. 5 SE-VO i.V.m. § 203 Abs. 1 Satz 
          1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG und/oder (ii) zur Veräußerung 
          von eigenen Aktien gemäß Art. 5 

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