Anzeige
Mehr »
Sonntag, 06.07.2025 - Börsentäglich über 12.000 News
LiquidLink startet Bitcoin Lightning- und XRP-ILP-Nodes - Aufbau des Rückgrats der tokenisierten Finanzwelt
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
751 Leser
Artikel bewerten:
(2)

DGAP-HV: Nordex SE: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Nordex SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.07.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Nordex SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Nordex SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.07.2020 in Hamburg mit 
dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-06-24 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Nordex SE Rostock ISIN DE000A0D6554 
Sehr geehrte Aktionärin, sehr geehrter Aktionär, wir berufen hiermit eine 
außerordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft 
als virtuelle Hauptversammlung am Donnerstag, dem 16. Juli 2020, 
um 12.00 Uhr (MESZ) ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
ein. Die außerordentliche virtuelle Hauptversammlung wird aus einem Konferenzraum 
am Sitz des Vorstands, 
Langenhorner Chaussee 600, 22419 Hamburg, im Internet übertragen. 
 
*Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie wird die außerordentliche 
Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten durchgeführt. Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise zur 
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung unter Abschnitt IV. dieser Einberufung.* 
 
 Der Vorstand hat mit Zustimmung des 
 Aufsichtsrats aus den folgenden Gründen die 
 Einberufung einer 
 
 außerordentlichen Hauptversammlung 
 beschlossen: 
 In der ordentlichen Hauptversammlung am 26. Mai 
 2020 verfehlten die Beschlussvorschläge der 
 Verwaltung über die Ermächtigung des Vorstands 
 zur Erhöhung des Grundkapitals (genehmigtes 
 Kapital I und bedingtes Kapital I) jeweils 
 knapp die erforderliche Mehrheit von 75% des 
 vertretenen Grundkapitals. Die Gesellschaft 
 verfügt daher derzeit lediglich über nur sehr 
 begrenzte Möglichkeiten, etwaig gebotene 
 Kapitalmaßnahmen flexibel umzusetzen. 
 Aufsichtsrat und Vorstand sind der festen 
 Überzeugung, dass dieses Ergebnis nicht im 
 Interesse des Unternehmens oder seiner 
 Aktionäre ist. Wir laden daher hiermit zur 
 außerordentlichen Hauptversammlung mit dem 
 Ziel, dieses Ergebnis zu korrigieren und unsere 
 Aktionäre von den hier vorgeschlagenen 
 Ermächtigungen zu überzeugen und hinter den mit 
 dieser Einberufung bekanntgemachten 
 Beschlussvorschlägen zu versammeln. 
 Mit den Vorratsermächtigungen, die wir der 
 außerordentlichen Hauptversammlung am 16. 
 Juli 2020 vorschlagen, soll dem Unternehmen die 
 gebotene Handlungsfähigkeit für Vorstand und 
 Aufsichtsrat verschafft werden, um 
 Finanzierungsbedarfen flexibel mittels 
 geeigneter Kapitalmaßnahmen begegnen zu 
 können - sei es, um die Nordex Group sicher 
 durch die Covid-19-Krise zu steuern, oder um 
 sich auch in diesem Zusammenhang ergebende 
 Gelegenheiten nutzen zu können, das Unternehmen 
 weiterzuentwickeln. Vor allem aber soll die 
 Unternehmensleitung in die Lage versetzt 
 werden, eben gegebenenfalls auch durch 
 geeignete Kapitalmaßnahmen den weiteren 
 Wachstumskurs des Unternehmens vorzubereiten 
 und zu unterstützen, immer vorausgesetzt, dies 
 ist unter den gegeben Umständen im 
 wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und 
 ihrer Aktionäre. 
 Wir sind überzeugt, dass die überarbeiteten 
 Beschlussvorschläge einen angemessenen 
 Ausgleich zwischen der aus Sicht der Verwaltung 
 notwendigen Handlungsfähigkeit zur 
 Kapitalbeschaffung und dem legitimen Interesse 
 unserer heutigen Aktionäre an einem adäquaten 
 Schutz vor Verwässerung schaffen. Bitte 
 unterstützen Sie uns und die Gesellschaft mit 
 Ihrer Stimme für die Beschlussvorschläge! 
I. *Tagesordnung und Vorschläge zur 
   Beschlussfassung* 
1. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Stückaktien gegen Bar- und Sacheinlagen und 
   Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I, 
   entsprechende Satzungsänderung und Aufhebung des 
   bisherigen Genehmigten Kapitals I* 
 
   Das bisher bestehende Genehmigte Kapital I läuft am 9. 
   Mai 2021 aus. Nach dessen teilweiser Ausnutzung zur 
   Durchführung der am 8. Oktober 2019 beschlossenen 
   Barkapitalerhöhung beträgt es nur noch EUR 
   9.678.245,00. Um sicherzustellen, dass die 
   Gesellschaft auch zukünftig jederzeit in der Lage ist, 
   ihre Eigenkapitalausstattung nach den sich ergebenden 
   Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und 
   nachhaltig anpassen zu können, schlagen Vorstand und 
   Aufsichtsrat vor, ein neues Genehmigtes Kapital I in 
   Höhe von EUR 26.190.109,00 zu schaffen. Die Höhe des 
   neuen Genehmigten Kapitals I entspricht 24,55 % und 
   zusammen mit dem bereits bestehenden Genehmigten 
   Kapital II in Höhe von EUR 2.900.000,00 und dem 
   bereits bestehenden Bedingten Kapital II in Höhe von 
   EUR 2.900.000,00 insgesamt 29,99 % des aktuellen 
   Grundkapitals. Das neue Genehmigte Kapital I sieht 
   eine Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für Bar- 
   und Sachkapitalerhöhung in Höhe von insgesamt bis zu 
   10 % des aktuellen Grundkapitals vor. 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 2 wird zudem die Schaffung eines 
   zusätzlichen Genehmigten Kapitals III in Höhe von 
   16.002.103,00 - das entspricht weiteren 15 % des 
   aktuellen Grundkapitals - zur Beschlussfassung 
   vorgeschlagen, das allein für Barkapitalerhöhungen 
   unter Wahrung des Bezugsrechts ausgenutzt werden kann. 
   Insgesamt sollen dabei jedoch aus sämtlichen der 
   Gesellschaft zur Verfügung stehenden Ermächtigungen 
   und Kapitalia (einschließlich der zu 
   Tagesordnungspunkt 3 vorgeschlagenen Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen) nur neue 
   Aktien mit einem Gesamtanteil am Grundkapital in einer 
   Höhe von maximal 40 % des bei dieser Beschlussfassung 
   bestehenden Grundkapitals, dies entspricht 42.672.276 
   neuen Aktien, ausgeben werden können. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen demnach vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Der Vorstand wird bis zum Ablauf des 15. Juli 
      2023 ermächtigt, das Grundkapital der 
      Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      einmalig oder mehrmalig insgesamt um bis zu EUR 
      26.190.109,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen durch 
      Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien zu erhöhen ('*Genehmigtes Kapital 
      I*'). Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht zu. Gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. § 
      186 Abs. 5 AktG können die neuen Aktien auch von 
      einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 
      Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
      Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen 
      mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten ('*mittelbares 
      Bezugsrecht*'). 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
      Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
      einmalig oder mehrmalig auszuschließen, 
 
      aa) für Spitzenbeträge; oder 
      bb) wenn der auf die neuen Aktien, für die 
          das Bezugsrecht auf Basis dieser 
          Ermächtigung ausgeschlossen wird, 
          insgesamt entfallende anteilige Betrag 
          des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt 
          des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
          oder - sofern dieser Betrag niedriger 
          ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung 
          dieser Ermächtigung bestehenden 
          Grundkapitals nicht übersteigt 
          ('*Höchstbetrag*'), und: 
 
          - bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Bareinlagen der Ausgabebetrag der 
            neuen Aktien den Börsenkurs der 
            bereits börsennotierten Aktien der 
            Gesellschaft gleicher Ausstattung 
            zum Zeitpunkt der endgültigen 
            Festsetzung des Ausgabebetrages 
            nicht wesentlich unterschreitet 
            (Art. 5 SE-VO i.V.m. § 203 Abs. 1 
            und 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); 
            oder 
          - die neuen Aktien, insbesondere zum 
            Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
            Unternehmensteilen und 
            Beteiligungen, Forderungen oder 
            sonstigen Vermögensgegenständen, 
            gegen Sacheinlage gewährt werden. 
 
          Auf den vorstehenden Höchstbetrag sind 
          Aktien anzurechnen, die (i) während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
          anderer Ermächtigungen in direkter oder 
          entsprechender Anwendung des Art. 5 
          SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          von der Gesellschaft ausgegeben oder 
          veräußert werden oder (ii) zur 
          Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
          Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. 
          einer Wandlungspflicht ausgegeben 
          werden bzw. auszugeben sind, sofern die 
          Schuldverschreibungen während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts in 
          entsprechender Anwendung des Art. 5 
          SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die 
          nach dem vorstehenden Satz wegen der 
          Ausübung von Ermächtigungen (i) zur 
          Ausgabe von neuen Aktien gemäß 
          Art. 5 SE-VO i.V.m. § 203 Abs. 1 Satz 
          1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG und/oder (ii) zur Veräußerung 
          von eigenen Aktien gemäß Art. 5 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Nordex SE: Bekanntmachung der -2-

SE-VO i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur 
          Ausgabe von Wandel- und/oder 
          Optionsschuldverschreibungen gemäß 
          Art. 5 SE-VO i.V.m. § 221 Abs. 4 Satz 
          2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt 
          ist, entfällt mit Wirkung für die 
          Zukunft, wenn und soweit die 
          jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren 
          Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), 
          von der Hauptversammlung unter 
          Beachtung der gesetzlichen Vorschriften 
          erneut erteilt wird bzw. werden. 
 
      Die Ausgabe von neuen Aktien aufgrund dieser 
      Ermächtigung ist nur zulässig, solange unter 
      Anrechnung von neuen Aktien, die zuvor während 
      der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer 
      dem Vorstand nach Art. 5 SE-VO i.V.m. § 202 AktG 
      erteilter Ermächtigungen (genehmigte Kapitalia) 
      ausgegeben werden, sowie unter Anrechnung von 
      neuen Aktien, die zur Bedienung von 
      Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder 
      Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht oder 
      zur Bedienung von Bezugsrechten aus 
      Aktienoptionen von Führungskräften und 
      Mitgliedern der Geschäftsführung von Unternehmen 
      der Nordex-Gruppe ausgegeben werden bzw. 
      auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen 
      bzw. Bezugsrechte zuvor während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung ausgegeben bzw. gewährt 
      werden, insgesamt eine Anzahl an neuen Aktien von 
      42.672.276 (entsprechend einem Anteil am 
      Grundkapital in Höhe von EUR 42.672.276,00) nicht 
      überschritten wird. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
      Durchführung von Kapitalerhöhungen aus diesem 
      Genehmigten Kapital I einschließlich des 
      weiteren Inhalts der jeweiligen Aktienrechte und 
      der Bedingungen der Aktienausgabe festzusetzen. 
      Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand 
      insbesondere mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
      Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 
      60 Abs. 2 AktG, auch für ein bereits abgelaufenes 
      Geschäftsjahr, festlegen. Der Aufsichtsrat wird 
      ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung nach 
      vollständiger oder teilweiser Durchführung der 
      Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der 
      jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I 
      und, falls das Genehmigte Kapital I bis zum 
      Ablauf des 15. Juli 2023 nicht oder nicht 
      vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach 
      Ablauf der Ermächtigung anzupassen. 
   b) § 4 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      '(2) _Der Vorstand ist bis zum Ablauf des 15. 
           Juli 2023 ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig 
           insgesamt um bis zu EUR 26.190.109,00 
           gegen Bar- oder Sacheinlagen durch Ausgabe 
           von neuen, auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien zu erhöhen ('_ _Genehmigtes 
           Kapital I_ '). Den Aktionären steht 
           grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. 
           Gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 
           5 AktG können die neuen Aktien auch von 
           einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 
           Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
           oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
           Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie den 
           Aktionären zum Bezug anzubieten (' 
           _mittelbares Bezugsrecht_ _')._ 
 
           _Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
           folgenden Fällen einmalig oder mehrmalig 
           auszuschließen,_ 
 
           aa) _für Spitzenbeträge; oder_ 
           bb) wenn der auf die neuen Aktien, für 
               die das Bezugsrecht auf Basis dieser 
               Ermächtigung ausgeschlossen wird, 
               insgesamt entfallende anteilige 
               Betrag des Grundkapitals 10 % des im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
               Ermächtigung oder - sofern dieser 
               Betrag niedriger ist - des zum 
               Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung bestehenden 
               Grundkapitals nicht übersteigt (' 
               _Höchstbetrag_ _'), und:_ 
 
               - bei Kapitalerhöhungen gegen 
                 Bareinlagen der Ausgabebetrag 
                 der neuen Aktien den Börsenkurs 
                 der bereits börsennotierten 
                 Aktien der Gesellschaft gleicher 
                 Ausstattung zum Zeitpunkt der 
                 endgültigen Festsetzung des 
                 Ausgabebetrages nicht wesentlich 
                 unterschreitet (Art. 5 SE-VO 
                 i.V.m. § 203 Abs. 1 und 2, § 186 
                 Abs. 3 Satz 4 AktG); oder 
               - _die neuen Aktien, insbesondere 
                 zum Zweck des Erwerbs von 
                 Unternehmen, Unternehmensteilen 
                 und Beteiligungen, Forderungen 
                 oder sonstigen 
                 Vermögensgegenständen, gegen 
                 Sacheinlage gewährt werden._ 
 
               Auf den vorstehenden Höchstbetrag 
               sind Aktien anzurechnen, die (i) 
               während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts aufgrund anderer 
               Ermächtigungen in direkter oder 
               entsprechender Anwendung des Art. 5 
               SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG von der Gesellschaft ausgegeben 
               oder veräußert werden oder (ii) 
               zur Bedienung von 
               Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
               und/oder Optionsrechten bzw. einer 
               Wandlungspflicht ausgegeben werden 
               bzw. auszugeben sind, sofern die 
               Schuldverschreibungen während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts in 
               entsprechender Anwendung des Art. 5 
               SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG ausgegeben werden. Eine 
               Anrechnung, die nach dem 
               vorstehenden Satz wegen der Ausübung 
               von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe 
               von neuen Aktien gemäß Art. 5 
               SE-VO i.V.m. § 203 Abs. 1 Satz 1, 
               Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG und/oder (ii) zur 
               Veräußerung von eigenen Aktien 
               gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. § 71 
               Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von 
               Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen 
               gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. § 221 
               Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG erfolgt ist, entfällt mit 
               Wirkung für die Zukunft, wenn und 
               soweit die jeweilige(n) 
               Ermächtigung(en), deren Ausübung die 
               Anrechnung bewirkte(n), von der 
               Hauptversammlung unter Beachtung der 
               gesetzlichen Vorschriften erneut 
               erteilt wird bzw. werden. 
 
           Die Ausgabe von neuen Aktien aufgrund 
           dieser Ermächtigung ist nur zulässig, 
           solange unter Anrechnung von neuen Aktien, 
           die zuvor während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung aufgrund anderer dem Vorstand 
           nach Art. 5 SE-VO i.V.m. § 202 AktG 
           erteilter Ermächtigungen (genehmigte 
           Kapitalia) ausgegeben werden, sowie unter 
           Anrechnung von neuen Aktien, die zur 
           Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
           Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. 
           einer Wandlungspflicht oder zur Bedienung 
           von Bezugsrechten aus Aktienoptionen von 
           Führungskräften und Mitgliedern der 
           Geschäftsführung von Unternehmen der 
           Nordex-Gruppe ausgegeben werden bzw. 
           auszugeben sind, sofern die 
           Schuldverschreibungen bzw. Bezugsrechte 
           zuvor während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung ausgegeben bzw. gewährt 
           werden, insgesamt eine Anzahl an neuen 
           Aktien von 42.672.276 (entsprechend einem 
           Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 
           42.672.276,00) nicht überschritten wird. 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
           Einzelheiten der Durchführung von 
           Kapitalerhöhungen aus diesem Genehmigten 
           Kapital I einschließlich des weiteren 
           Inhalts der jeweiligen Aktienrechte und 
           der Bedingungen der Aktienausgabe 
           festzusetzen. Soweit rechtlich zulässig, 
           kann der Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats insbesondere die 
           Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend 
           von § 60 Abs. 2 AktG, auch für ein bereits 
           abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der 
           Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
           des § 4 der Satzung nach vollständiger 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

oder teilweiser Durchführung der Erhöhung 
           des Grundkapitals entsprechend der 
           jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
           Kapitals I und, falls das Genehmigte 
           Kapital I bis zum Ablauf des 15. Juli 2023 
           nicht oder nicht vollständig ausgenutzt 
           worden sein sollte, nach Ablauf der 
           Ermächtigung anzupassen.' 
   c) Die in der Hauptversammlung vom 10. Mai 2016 
      erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des 
      Grundkapitals durch Ausgabe von neuen Aktien aus 
      dem Genehmigten Kapital I, die in Höhe von EUR 
      9.678.245,00 noch nicht ausgenutzt ist, wird mit 
      Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des unter 
      lit. a) zu beschließenden neuen Genehmigten 
      Kapitals I aufgehoben. 
2. *Beschlussfassung über die Neuschaffung einer 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Stückaktien gegen 
   Bareinlagen und Schaffung eines weiteren Genehmigten 
   Kapitals III und entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Neben dem zu Tagesordnungspunkt 1 zu 
   beschließenden Genehmigten Kapital I schlagen 
   Vorstand und Aufsichtsrat zur Erhöhung der 
   Flexibilität der Gesellschaft bei der Durchführung von 
   Eigenkapitalmaßnahmen vor, noch ein weiteres 
   Genehmigtes Kapital III in Höhe von 15 % des 
   gegenwärtigen Grundkapitals zu schaffen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen demnach vor, 
   folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
   a) Der Vorstand wird bis zum Ablauf des 15. 
      Juli 2023 ermächtigt, das Grundkapital der 
      Gesellschaft mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig 
      insgesamt um bis zu EUR 16.002.103,00 
      gegen Bareinlage durch Ausgabe von neuen, 
      auf den Inhaber lautende Stückaktien zu 
      erhöhen ('*Genehmigtes Kapital III*'). Den 
      Aktionären steht grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht zu. Gemäß Art. 5 SE-VO 
      i.V.m. § 186 Abs. 5 AktG können die neuen 
      Aktien auch von einem Kreditinstitut oder 
      einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
      Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes 
      über das Kreditwesen tätigen Unternehmen 
      mit der Verpflichtung übernommen werden, 
      sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
      ('mittelbares Bezugsrecht'). 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
      lediglich für Spitzenbeträge einmalig oder 
      mehrmalig auszuschließen. 
 
      Die Ausgabe von neuen Aktien aufgrund 
      dieser Ermächtigung ist nur zulässig, 
      solange unter Anrechnung von neuen Aktien, 
      die zuvor während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung aufgrund anderer dem Vorstand 
      nach Art. 5 SE-VO i.V.m. § 202 AktG 
      erteilter Ermächtigungen (genehmigte 
      Kapitalia) ausgegeben werden, sowie unter 
      Anrechnung von neuen Aktien, die zur 
      Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
      Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. 
      einer Wandlungspflicht oder zur Bedienung 
      von Bezugsrechten aus Aktienoptionen von 
      Führungskräften und Mitgliedern der 
      Geschäftsführung von Unternehmen der 
      Nordex-Gruppe ausgegeben werden bzw. 
      auszugeben sind, sofern die 
      Schuldverschreibungen bzw. Bezugsrechte 
      zuvor während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung ausgegeben bzw. gewährt 
      werden, insgesamt eine Anzahl an neuen 
      Aktien von 42.672.276 (entsprechend einem 
      Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 
      42.672.276,00) nicht überschritten wird. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung von 
      Kapitalerhöhungen aus diesem Genehmigten 
      Kapital III einschließlich des 
      weiteren Inhalts der jeweiligen 
      Aktienrechte und der Bedingungen der 
      Aktienausgabe festzusetzen. Soweit 
      rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere 
      die Gewinnbeteiligung neuer Aktien 
      abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch für 
      ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, 
      festlegen. Der Aufsichtsrat wird 
      ermächtigt, die Fassung des § 4 der 
      Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
      Durchführung der Erhöhung des 
      Grundkapitals entsprechend der jeweiligen 
      Ausnutzung des Genehmigten Kapitals III 
      und, falls das Genehmigte Kapital III bis 
      zum Ablauf des 15. Juli 2023 nicht oder 
      nicht vollständig ausgenutzt worden sein 
      sollte, nach Ablauf der Ermächtigung 
      anzupassen. 
   b) Der bisherige § 4 Abs. 4 der Satzung wird 
      zu § 4 Abs. 5 und der bisherige § 4 Abs. 5 
      zu § 4 Abs. 6 der Satzung. 
   c) § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      '(4) _Der Vorstand ist bis zum Ablauf 
           des 15. Juli 2023 ermächtigt, das 
           Grundkapital der Gesellschaft mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats 
           einmalig oder mehrmalig insgesamt 
           um bis zu EUR 16.002.103,00 gegen 
           Bareinlage durch Ausgabe von neuen, 
           auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien zu erhöhen ('_ 
           _Genehmigtes Kapital III_ '). Den 
           Aktionären steht grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht zu. Gemäß Art. 5 
           SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 5 AktG 
           können die neuen Aktien auch von 
           einem Kreditinstitut oder einem 
           nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
           Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
           Gesetzes über das Kreditwesen 
           tätigen Unternehmen mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, 
           sie den Aktionären zum Bezug 
           anzubieten ('mittelbares 
           Bezugsrecht'). 
 
           _Der Vorstand ist ferner 
           ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das gesetzliche 
           Bezugsrecht der Aktionäre lediglich 
           für Spitzenbeträge einmalig oder 
           mehrmalig auszuschließen._ 
 
           Die Ausgabe von neuen Aktien 
           aufgrund dieser Ermächtigung ist 
           nur zulässig, solange unter 
           Anrechnung von neuen Aktien, die 
           zuvor während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung aufgrund anderer dem 
           Vorstand nach Art. 5 SE-VO i.V.m. § 
           202 AktG erteilter Ermächtigungen 
           (genehmigte Kapitalia) ausgegeben 
           werden, sowie unter Anrechnung von 
           neuen Aktien, die zur Bedienung von 
           Schuldverschreibungen mit 
           Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
           bzw. einer Wandlungspflicht oder 
           zur Bedienung von Bezugsrechten aus 
           Aktienoptionen von Führungskräften 
           und Mitgliedern der 
           Geschäftsführung von Unternehmen 
           der Nordex-Gruppe ausgegeben werden 
           bzw. auszugeben sind, sofern die 
           Schuldverschreibungen bzw. 
           Bezugsrechte zuvor während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung 
           ausgegeben bzw. gewährt werden, 
           insgesamt eine Anzahl an neuen 
           Aktien von 42.672.276 (entsprechend 
           einem Anteil am Grundkapital in 
           Höhe von EUR 42.672.276,00) nicht 
           überschritten wird. 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Einzelheiten der 
           Durchführung von Kapitalerhöhungen 
           aus diesem Genehmigten Kapital III, 
           einschließlich des weiteren 
           Inhalts der jeweiligen Aktienrechte 
           und der Bedingungen der 
           Aktienausgabe festzusetzen. Soweit 
           rechtlich zulässig, kann der 
           Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats insbesondere die 
           Gewinnbeteiligung neuer Aktien 
           abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, 
           auch für ein bereits abgelaufenes 
           Geschäftsjahr, festlegen. Der 
           Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
           Fassung des § 4 der Satzung nach 
           vollständiger oder teilweiser 
           Durchführung der Erhöhung des 
           Grundkapitals entsprechend der 
           jeweiligen Ausnutzung des 
           Genehmigten Kapitals III und, falls 
           das Genehmigte Kapital III bis zum 
           Ablauf des 15. Juli 2023 nicht oder 
           nicht vollständig ausgenutzt worden 
           sein sollte, nach Ablauf der 
           Ermächtigung anzupassen.' 
3. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Wandel- und/oder Optionsanleihen, die Aufhebung 
   der bisherigen Ermächtigung und des bisherigen 
   Bedingten Kapitals I, Schaffung eines neuen Bedingten 
   Kapitals I und entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Die Hauptversammlung vom 10. Mai 2016 hat den Vorstand 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Wandel- 
   und/oder Optionsanleihen ('*Schuldverschreibungen*') 
   auszugeben, und hierfür ein Bedingtes Kapital I 
   geschaffen. Von der Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen, welche am 9. Mai 2021 ausläuft, 
   und dem korrespondierenden Bedingten Kapital I wurde 
   bislang kein Gebrauch gemacht. Um die bisher gegebenen 
   Möglichkeiten der Gesellschaft zur geeigneten 
   Strukturierung ihrer Finanzierungsbedarfe zu erhalten, 
   wird unter Aufhebung der alten Ermächtigung und des 
   Bedingten Kapitals I die Schaffung einer neuen, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Die USA haben fertig! 5 Aktien für den China-Boom
Die Finanzwelt ist im Umbruch! Nach Jahren der Dominanz erschüttert Donald Trumps erratische Wirtschaftspolitik das Fundament des amerikanischen Kapitalismus. Handelskriege, Rekordzölle und politische Isolation haben eine Kapitalflucht historischen Ausmaßes ausgelöst.

Milliarden strömen aus den USA – und suchen neue, lukrative Ziele. Und genau hier kommt China ins Spiel. Trotz aller Spannungen wächst die chinesische Wirtschaft dynamisch weiter, Innovation und Digitalisierung treiben die Märkte an.

Im kostenlosen Spezialreport stellen wir Ihnen 5 Aktien aus China vor, die vom US-Niedergang profitieren und das Potenzial haben, den Markt regelrecht zu überflügeln. Wer jetzt klug investiert, sichert sich den Zugang zu den neuen Wachstums-Champions von morgen.

Holen Sie sich den neuesten Report! Verpassen Sie nicht, welche 5 Aktien die Konkurrenz aus den USA outperformen dürften, und laden Sie sich das Gratis-PDF jetzt kostenlos herunter.

Dieses exklusive Angebot gilt aber nur für kurze Zeit! Daher jetzt downloaden!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.