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(2)

DGAP-HV: Nordex SE: Bekanntmachung der -9-

DJ DGAP-HV: Nordex SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.07.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Nordex SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Nordex SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.07.2020 in Hamburg mit 
dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-06-24 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Nordex SE Rostock ISIN DE000A0D6554 
Sehr geehrte Aktionärin, sehr geehrter Aktionär, wir berufen hiermit eine 
außerordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft 
als virtuelle Hauptversammlung am Donnerstag, dem 16. Juli 2020, 
um 12.00 Uhr (MESZ) ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
ein. Die außerordentliche virtuelle Hauptversammlung wird aus einem Konferenzraum 
am Sitz des Vorstands, 
Langenhorner Chaussee 600, 22419 Hamburg, im Internet übertragen. 
 
*Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie wird die außerordentliche 
Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten durchgeführt. Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise zur 
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung unter Abschnitt IV. dieser Einberufung.* 
 
 Der Vorstand hat mit Zustimmung des 
 Aufsichtsrats aus den folgenden Gründen die 
 Einberufung einer 
 
 außerordentlichen Hauptversammlung 
 beschlossen: 
 In der ordentlichen Hauptversammlung am 26. Mai 
 2020 verfehlten die Beschlussvorschläge der 
 Verwaltung über die Ermächtigung des Vorstands 
 zur Erhöhung des Grundkapitals (genehmigtes 
 Kapital I und bedingtes Kapital I) jeweils 
 knapp die erforderliche Mehrheit von 75% des 
 vertretenen Grundkapitals. Die Gesellschaft 
 verfügt daher derzeit lediglich über nur sehr 
 begrenzte Möglichkeiten, etwaig gebotene 
 Kapitalmaßnahmen flexibel umzusetzen. 
 Aufsichtsrat und Vorstand sind der festen 
 Überzeugung, dass dieses Ergebnis nicht im 
 Interesse des Unternehmens oder seiner 
 Aktionäre ist. Wir laden daher hiermit zur 
 außerordentlichen Hauptversammlung mit dem 
 Ziel, dieses Ergebnis zu korrigieren und unsere 
 Aktionäre von den hier vorgeschlagenen 
 Ermächtigungen zu überzeugen und hinter den mit 
 dieser Einberufung bekanntgemachten 
 Beschlussvorschlägen zu versammeln. 
 Mit den Vorratsermächtigungen, die wir der 
 außerordentlichen Hauptversammlung am 16. 
 Juli 2020 vorschlagen, soll dem Unternehmen die 
 gebotene Handlungsfähigkeit für Vorstand und 
 Aufsichtsrat verschafft werden, um 
 Finanzierungsbedarfen flexibel mittels 
 geeigneter Kapitalmaßnahmen begegnen zu 
 können - sei es, um die Nordex Group sicher 
 durch die Covid-19-Krise zu steuern, oder um 
 sich auch in diesem Zusammenhang ergebende 
 Gelegenheiten nutzen zu können, das Unternehmen 
 weiterzuentwickeln. Vor allem aber soll die 
 Unternehmensleitung in die Lage versetzt 
 werden, eben gegebenenfalls auch durch 
 geeignete Kapitalmaßnahmen den weiteren 
 Wachstumskurs des Unternehmens vorzubereiten 
 und zu unterstützen, immer vorausgesetzt, dies 
 ist unter den gegeben Umständen im 
 wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und 
 ihrer Aktionäre. 
 Wir sind überzeugt, dass die überarbeiteten 
 Beschlussvorschläge einen angemessenen 
 Ausgleich zwischen der aus Sicht der Verwaltung 
 notwendigen Handlungsfähigkeit zur 
 Kapitalbeschaffung und dem legitimen Interesse 
 unserer heutigen Aktionäre an einem adäquaten 
 Schutz vor Verwässerung schaffen. Bitte 
 unterstützen Sie uns und die Gesellschaft mit 
 Ihrer Stimme für die Beschlussvorschläge! 
I. *Tagesordnung und Vorschläge zur 
   Beschlussfassung* 
1. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Stückaktien gegen Bar- und Sacheinlagen und 
   Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I, 
   entsprechende Satzungsänderung und Aufhebung des 
   bisherigen Genehmigten Kapitals I* 
 
   Das bisher bestehende Genehmigte Kapital I läuft am 9. 
   Mai 2021 aus. Nach dessen teilweiser Ausnutzung zur 
   Durchführung der am 8. Oktober 2019 beschlossenen 
   Barkapitalerhöhung beträgt es nur noch EUR 
   9.678.245,00. Um sicherzustellen, dass die 
   Gesellschaft auch zukünftig jederzeit in der Lage ist, 
   ihre Eigenkapitalausstattung nach den sich ergebenden 
   Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und 
   nachhaltig anpassen zu können, schlagen Vorstand und 
   Aufsichtsrat vor, ein neues Genehmigtes Kapital I in 
   Höhe von EUR 26.190.109,00 zu schaffen. Die Höhe des 
   neuen Genehmigten Kapitals I entspricht 24,55 % und 
   zusammen mit dem bereits bestehenden Genehmigten 
   Kapital II in Höhe von EUR 2.900.000,00 und dem 
   bereits bestehenden Bedingten Kapital II in Höhe von 
   EUR 2.900.000,00 insgesamt 29,99 % des aktuellen 
   Grundkapitals. Das neue Genehmigte Kapital I sieht 
   eine Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für Bar- 
   und Sachkapitalerhöhung in Höhe von insgesamt bis zu 
   10 % des aktuellen Grundkapitals vor. 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 2 wird zudem die Schaffung eines 
   zusätzlichen Genehmigten Kapitals III in Höhe von 
   16.002.103,00 - das entspricht weiteren 15 % des 
   aktuellen Grundkapitals - zur Beschlussfassung 
   vorgeschlagen, das allein für Barkapitalerhöhungen 
   unter Wahrung des Bezugsrechts ausgenutzt werden kann. 
   Insgesamt sollen dabei jedoch aus sämtlichen der 
   Gesellschaft zur Verfügung stehenden Ermächtigungen 
   und Kapitalia (einschließlich der zu 
   Tagesordnungspunkt 3 vorgeschlagenen Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen) nur neue 
   Aktien mit einem Gesamtanteil am Grundkapital in einer 
   Höhe von maximal 40 % des bei dieser Beschlussfassung 
   bestehenden Grundkapitals, dies entspricht 42.672.276 
   neuen Aktien, ausgeben werden können. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen demnach vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Der Vorstand wird bis zum Ablauf des 15. Juli 
      2023 ermächtigt, das Grundkapital der 
      Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      einmalig oder mehrmalig insgesamt um bis zu EUR 
      26.190.109,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen durch 
      Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien zu erhöhen ('*Genehmigtes Kapital 
      I*'). Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht zu. Gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. § 
      186 Abs. 5 AktG können die neuen Aktien auch von 
      einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 
      Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
      Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen 
      mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten ('*mittelbares 
      Bezugsrecht*'). 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
      Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
      einmalig oder mehrmalig auszuschließen, 
 
      aa) für Spitzenbeträge; oder 
      bb) wenn der auf die neuen Aktien, für die 
          das Bezugsrecht auf Basis dieser 
          Ermächtigung ausgeschlossen wird, 
          insgesamt entfallende anteilige Betrag 
          des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt 
          des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
          oder - sofern dieser Betrag niedriger 
          ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung 
          dieser Ermächtigung bestehenden 
          Grundkapitals nicht übersteigt 
          ('*Höchstbetrag*'), und: 
 
          - bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Bareinlagen der Ausgabebetrag der 
            neuen Aktien den Börsenkurs der 
            bereits börsennotierten Aktien der 
            Gesellschaft gleicher Ausstattung 
            zum Zeitpunkt der endgültigen 
            Festsetzung des Ausgabebetrages 
            nicht wesentlich unterschreitet 
            (Art. 5 SE-VO i.V.m. § 203 Abs. 1 
            und 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); 
            oder 
          - die neuen Aktien, insbesondere zum 
            Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
            Unternehmensteilen und 
            Beteiligungen, Forderungen oder 
            sonstigen Vermögensgegenständen, 
            gegen Sacheinlage gewährt werden. 
 
          Auf den vorstehenden Höchstbetrag sind 
          Aktien anzurechnen, die (i) während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
          anderer Ermächtigungen in direkter oder 
          entsprechender Anwendung des Art. 5 
          SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          von der Gesellschaft ausgegeben oder 
          veräußert werden oder (ii) zur 
          Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
          Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. 
          einer Wandlungspflicht ausgegeben 
          werden bzw. auszugeben sind, sofern die 
          Schuldverschreibungen während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts in 
          entsprechender Anwendung des Art. 5 
          SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die 
          nach dem vorstehenden Satz wegen der 
          Ausübung von Ermächtigungen (i) zur 
          Ausgabe von neuen Aktien gemäß 
          Art. 5 SE-VO i.V.m. § 203 Abs. 1 Satz 
          1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG und/oder (ii) zur Veräußerung 
          von eigenen Aktien gemäß Art. 5 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Nordex SE: Bekanntmachung der -2-

SE-VO i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur 
          Ausgabe von Wandel- und/oder 
          Optionsschuldverschreibungen gemäß 
          Art. 5 SE-VO i.V.m. § 221 Abs. 4 Satz 
          2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt 
          ist, entfällt mit Wirkung für die 
          Zukunft, wenn und soweit die 
          jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren 
          Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), 
          von der Hauptversammlung unter 
          Beachtung der gesetzlichen Vorschriften 
          erneut erteilt wird bzw. werden. 
 
      Die Ausgabe von neuen Aktien aufgrund dieser 
      Ermächtigung ist nur zulässig, solange unter 
      Anrechnung von neuen Aktien, die zuvor während 
      der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer 
      dem Vorstand nach Art. 5 SE-VO i.V.m. § 202 AktG 
      erteilter Ermächtigungen (genehmigte Kapitalia) 
      ausgegeben werden, sowie unter Anrechnung von 
      neuen Aktien, die zur Bedienung von 
      Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder 
      Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht oder 
      zur Bedienung von Bezugsrechten aus 
      Aktienoptionen von Führungskräften und 
      Mitgliedern der Geschäftsführung von Unternehmen 
      der Nordex-Gruppe ausgegeben werden bzw. 
      auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen 
      bzw. Bezugsrechte zuvor während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung ausgegeben bzw. gewährt 
      werden, insgesamt eine Anzahl an neuen Aktien von 
      42.672.276 (entsprechend einem Anteil am 
      Grundkapital in Höhe von EUR 42.672.276,00) nicht 
      überschritten wird. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
      Durchführung von Kapitalerhöhungen aus diesem 
      Genehmigten Kapital I einschließlich des 
      weiteren Inhalts der jeweiligen Aktienrechte und 
      der Bedingungen der Aktienausgabe festzusetzen. 
      Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand 
      insbesondere mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
      Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 
      60 Abs. 2 AktG, auch für ein bereits abgelaufenes 
      Geschäftsjahr, festlegen. Der Aufsichtsrat wird 
      ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung nach 
      vollständiger oder teilweiser Durchführung der 
      Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der 
      jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I 
      und, falls das Genehmigte Kapital I bis zum 
      Ablauf des 15. Juli 2023 nicht oder nicht 
      vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach 
      Ablauf der Ermächtigung anzupassen. 
   b) § 4 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      '(2) _Der Vorstand ist bis zum Ablauf des 15. 
           Juli 2023 ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig 
           insgesamt um bis zu EUR 26.190.109,00 
           gegen Bar- oder Sacheinlagen durch Ausgabe 
           von neuen, auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien zu erhöhen ('_ _Genehmigtes 
           Kapital I_ '). Den Aktionären steht 
           grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. 
           Gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 
           5 AktG können die neuen Aktien auch von 
           einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 
           Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
           oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
           Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie den 
           Aktionären zum Bezug anzubieten (' 
           _mittelbares Bezugsrecht_ _')._ 
 
           _Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
           folgenden Fällen einmalig oder mehrmalig 
           auszuschließen,_ 
 
           aa) _für Spitzenbeträge; oder_ 
           bb) wenn der auf die neuen Aktien, für 
               die das Bezugsrecht auf Basis dieser 
               Ermächtigung ausgeschlossen wird, 
               insgesamt entfallende anteilige 
               Betrag des Grundkapitals 10 % des im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
               Ermächtigung oder - sofern dieser 
               Betrag niedriger ist - des zum 
               Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung bestehenden 
               Grundkapitals nicht übersteigt (' 
               _Höchstbetrag_ _'), und:_ 
 
               - bei Kapitalerhöhungen gegen 
                 Bareinlagen der Ausgabebetrag 
                 der neuen Aktien den Börsenkurs 
                 der bereits börsennotierten 
                 Aktien der Gesellschaft gleicher 
                 Ausstattung zum Zeitpunkt der 
                 endgültigen Festsetzung des 
                 Ausgabebetrages nicht wesentlich 
                 unterschreitet (Art. 5 SE-VO 
                 i.V.m. § 203 Abs. 1 und 2, § 186 
                 Abs. 3 Satz 4 AktG); oder 
               - _die neuen Aktien, insbesondere 
                 zum Zweck des Erwerbs von 
                 Unternehmen, Unternehmensteilen 
                 und Beteiligungen, Forderungen 
                 oder sonstigen 
                 Vermögensgegenständen, gegen 
                 Sacheinlage gewährt werden._ 
 
               Auf den vorstehenden Höchstbetrag 
               sind Aktien anzurechnen, die (i) 
               während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts aufgrund anderer 
               Ermächtigungen in direkter oder 
               entsprechender Anwendung des Art. 5 
               SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG von der Gesellschaft ausgegeben 
               oder veräußert werden oder (ii) 
               zur Bedienung von 
               Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
               und/oder Optionsrechten bzw. einer 
               Wandlungspflicht ausgegeben werden 
               bzw. auszugeben sind, sofern die 
               Schuldverschreibungen während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts in 
               entsprechender Anwendung des Art. 5 
               SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG ausgegeben werden. Eine 
               Anrechnung, die nach dem 
               vorstehenden Satz wegen der Ausübung 
               von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe 
               von neuen Aktien gemäß Art. 5 
               SE-VO i.V.m. § 203 Abs. 1 Satz 1, 
               Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG und/oder (ii) zur 
               Veräußerung von eigenen Aktien 
               gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. § 71 
               Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von 
               Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen 
               gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. § 221 
               Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG erfolgt ist, entfällt mit 
               Wirkung für die Zukunft, wenn und 
               soweit die jeweilige(n) 
               Ermächtigung(en), deren Ausübung die 
               Anrechnung bewirkte(n), von der 
               Hauptversammlung unter Beachtung der 
               gesetzlichen Vorschriften erneut 
               erteilt wird bzw. werden. 
 
           Die Ausgabe von neuen Aktien aufgrund 
           dieser Ermächtigung ist nur zulässig, 
           solange unter Anrechnung von neuen Aktien, 
           die zuvor während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung aufgrund anderer dem Vorstand 
           nach Art. 5 SE-VO i.V.m. § 202 AktG 
           erteilter Ermächtigungen (genehmigte 
           Kapitalia) ausgegeben werden, sowie unter 
           Anrechnung von neuen Aktien, die zur 
           Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
           Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. 
           einer Wandlungspflicht oder zur Bedienung 
           von Bezugsrechten aus Aktienoptionen von 
           Führungskräften und Mitgliedern der 
           Geschäftsführung von Unternehmen der 
           Nordex-Gruppe ausgegeben werden bzw. 
           auszugeben sind, sofern die 
           Schuldverschreibungen bzw. Bezugsrechte 
           zuvor während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung ausgegeben bzw. gewährt 
           werden, insgesamt eine Anzahl an neuen 
           Aktien von 42.672.276 (entsprechend einem 
           Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 
           42.672.276,00) nicht überschritten wird. 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
           Einzelheiten der Durchführung von 
           Kapitalerhöhungen aus diesem Genehmigten 
           Kapital I einschließlich des weiteren 
           Inhalts der jeweiligen Aktienrechte und 
           der Bedingungen der Aktienausgabe 
           festzusetzen. Soweit rechtlich zulässig, 
           kann der Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats insbesondere die 
           Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend 
           von § 60 Abs. 2 AktG, auch für ein bereits 
           abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der 
           Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
           des § 4 der Satzung nach vollständiger 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Nordex SE: Bekanntmachung der -3-

oder teilweiser Durchführung der Erhöhung 
           des Grundkapitals entsprechend der 
           jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
           Kapitals I und, falls das Genehmigte 
           Kapital I bis zum Ablauf des 15. Juli 2023 
           nicht oder nicht vollständig ausgenutzt 
           worden sein sollte, nach Ablauf der 
           Ermächtigung anzupassen.' 
   c) Die in der Hauptversammlung vom 10. Mai 2016 
      erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des 
      Grundkapitals durch Ausgabe von neuen Aktien aus 
      dem Genehmigten Kapital I, die in Höhe von EUR 
      9.678.245,00 noch nicht ausgenutzt ist, wird mit 
      Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des unter 
      lit. a) zu beschließenden neuen Genehmigten 
      Kapitals I aufgehoben. 
2. *Beschlussfassung über die Neuschaffung einer 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Stückaktien gegen 
   Bareinlagen und Schaffung eines weiteren Genehmigten 
   Kapitals III und entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Neben dem zu Tagesordnungspunkt 1 zu 
   beschließenden Genehmigten Kapital I schlagen 
   Vorstand und Aufsichtsrat zur Erhöhung der 
   Flexibilität der Gesellschaft bei der Durchführung von 
   Eigenkapitalmaßnahmen vor, noch ein weiteres 
   Genehmigtes Kapital III in Höhe von 15 % des 
   gegenwärtigen Grundkapitals zu schaffen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen demnach vor, 
   folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
   a) Der Vorstand wird bis zum Ablauf des 15. 
      Juli 2023 ermächtigt, das Grundkapital der 
      Gesellschaft mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig 
      insgesamt um bis zu EUR 16.002.103,00 
      gegen Bareinlage durch Ausgabe von neuen, 
      auf den Inhaber lautende Stückaktien zu 
      erhöhen ('*Genehmigtes Kapital III*'). Den 
      Aktionären steht grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht zu. Gemäß Art. 5 SE-VO 
      i.V.m. § 186 Abs. 5 AktG können die neuen 
      Aktien auch von einem Kreditinstitut oder 
      einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
      Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes 
      über das Kreditwesen tätigen Unternehmen 
      mit der Verpflichtung übernommen werden, 
      sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
      ('mittelbares Bezugsrecht'). 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
      lediglich für Spitzenbeträge einmalig oder 
      mehrmalig auszuschließen. 
 
      Die Ausgabe von neuen Aktien aufgrund 
      dieser Ermächtigung ist nur zulässig, 
      solange unter Anrechnung von neuen Aktien, 
      die zuvor während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung aufgrund anderer dem Vorstand 
      nach Art. 5 SE-VO i.V.m. § 202 AktG 
      erteilter Ermächtigungen (genehmigte 
      Kapitalia) ausgegeben werden, sowie unter 
      Anrechnung von neuen Aktien, die zur 
      Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
      Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. 
      einer Wandlungspflicht oder zur Bedienung 
      von Bezugsrechten aus Aktienoptionen von 
      Führungskräften und Mitgliedern der 
      Geschäftsführung von Unternehmen der 
      Nordex-Gruppe ausgegeben werden bzw. 
      auszugeben sind, sofern die 
      Schuldverschreibungen bzw. Bezugsrechte 
      zuvor während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung ausgegeben bzw. gewährt 
      werden, insgesamt eine Anzahl an neuen 
      Aktien von 42.672.276 (entsprechend einem 
      Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 
      42.672.276,00) nicht überschritten wird. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung von 
      Kapitalerhöhungen aus diesem Genehmigten 
      Kapital III einschließlich des 
      weiteren Inhalts der jeweiligen 
      Aktienrechte und der Bedingungen der 
      Aktienausgabe festzusetzen. Soweit 
      rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere 
      die Gewinnbeteiligung neuer Aktien 
      abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch für 
      ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, 
      festlegen. Der Aufsichtsrat wird 
      ermächtigt, die Fassung des § 4 der 
      Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
      Durchführung der Erhöhung des 
      Grundkapitals entsprechend der jeweiligen 
      Ausnutzung des Genehmigten Kapitals III 
      und, falls das Genehmigte Kapital III bis 
      zum Ablauf des 15. Juli 2023 nicht oder 
      nicht vollständig ausgenutzt worden sein 
      sollte, nach Ablauf der Ermächtigung 
      anzupassen. 
   b) Der bisherige § 4 Abs. 4 der Satzung wird 
      zu § 4 Abs. 5 und der bisherige § 4 Abs. 5 
      zu § 4 Abs. 6 der Satzung. 
   c) § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      '(4) _Der Vorstand ist bis zum Ablauf 
           des 15. Juli 2023 ermächtigt, das 
           Grundkapital der Gesellschaft mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats 
           einmalig oder mehrmalig insgesamt 
           um bis zu EUR 16.002.103,00 gegen 
           Bareinlage durch Ausgabe von neuen, 
           auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien zu erhöhen ('_ 
           _Genehmigtes Kapital III_ '). Den 
           Aktionären steht grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht zu. Gemäß Art. 5 
           SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 5 AktG 
           können die neuen Aktien auch von 
           einem Kreditinstitut oder einem 
           nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
           Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
           Gesetzes über das Kreditwesen 
           tätigen Unternehmen mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, 
           sie den Aktionären zum Bezug 
           anzubieten ('mittelbares 
           Bezugsrecht'). 
 
           _Der Vorstand ist ferner 
           ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das gesetzliche 
           Bezugsrecht der Aktionäre lediglich 
           für Spitzenbeträge einmalig oder 
           mehrmalig auszuschließen._ 
 
           Die Ausgabe von neuen Aktien 
           aufgrund dieser Ermächtigung ist 
           nur zulässig, solange unter 
           Anrechnung von neuen Aktien, die 
           zuvor während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung aufgrund anderer dem 
           Vorstand nach Art. 5 SE-VO i.V.m. § 
           202 AktG erteilter Ermächtigungen 
           (genehmigte Kapitalia) ausgegeben 
           werden, sowie unter Anrechnung von 
           neuen Aktien, die zur Bedienung von 
           Schuldverschreibungen mit 
           Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
           bzw. einer Wandlungspflicht oder 
           zur Bedienung von Bezugsrechten aus 
           Aktienoptionen von Führungskräften 
           und Mitgliedern der 
           Geschäftsführung von Unternehmen 
           der Nordex-Gruppe ausgegeben werden 
           bzw. auszugeben sind, sofern die 
           Schuldverschreibungen bzw. 
           Bezugsrechte zuvor während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung 
           ausgegeben bzw. gewährt werden, 
           insgesamt eine Anzahl an neuen 
           Aktien von 42.672.276 (entsprechend 
           einem Anteil am Grundkapital in 
           Höhe von EUR 42.672.276,00) nicht 
           überschritten wird. 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Einzelheiten der 
           Durchführung von Kapitalerhöhungen 
           aus diesem Genehmigten Kapital III, 
           einschließlich des weiteren 
           Inhalts der jeweiligen Aktienrechte 
           und der Bedingungen der 
           Aktienausgabe festzusetzen. Soweit 
           rechtlich zulässig, kann der 
           Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats insbesondere die 
           Gewinnbeteiligung neuer Aktien 
           abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, 
           auch für ein bereits abgelaufenes 
           Geschäftsjahr, festlegen. Der 
           Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
           Fassung des § 4 der Satzung nach 
           vollständiger oder teilweiser 
           Durchführung der Erhöhung des 
           Grundkapitals entsprechend der 
           jeweiligen Ausnutzung des 
           Genehmigten Kapitals III und, falls 
           das Genehmigte Kapital III bis zum 
           Ablauf des 15. Juli 2023 nicht oder 
           nicht vollständig ausgenutzt worden 
           sein sollte, nach Ablauf der 
           Ermächtigung anzupassen.' 
3. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Wandel- und/oder Optionsanleihen, die Aufhebung 
   der bisherigen Ermächtigung und des bisherigen 
   Bedingten Kapitals I, Schaffung eines neuen Bedingten 
   Kapitals I und entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Die Hauptversammlung vom 10. Mai 2016 hat den Vorstand 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Wandel- 
   und/oder Optionsanleihen ('*Schuldverschreibungen*') 
   auszugeben, und hierfür ein Bedingtes Kapital I 
   geschaffen. Von der Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen, welche am 9. Mai 2021 ausläuft, 
   und dem korrespondierenden Bedingten Kapital I wurde 
   bislang kein Gebrauch gemacht. Um die bisher gegebenen 
   Möglichkeiten der Gesellschaft zur geeigneten 
   Strukturierung ihrer Finanzierungsbedarfe zu erhalten, 
   wird unter Aufhebung der alten Ermächtigung und des 
   Bedingten Kapitals I die Schaffung einer neuen, 

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June 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Nordex SE: Bekanntmachung der -4-

zeitlich längeren Ermächtigung und eines neuen 
   Bedingten Kapitals I in Höhe von 17,28 % des aktuellen 
   Grundkapitals vorgeschlagen. Die Summe des 
   vorgeschlagenen Bedingten Kapitals I und des bereits 
   bestehenden Bedingten Kapitals II in Höhe von EUR 
   2.900.000,00 erreicht damit knapp 20 % des aktuellen 
   Grundkapitals. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen demnach vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) *Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und 
      Wandelschuldverschreibungen und zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts auf diese 
      Options- oder Wandelschuldverschreibungen* 
 
      aa) Allgemeines 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
          15. Juli 2023 einmalig oder mehrmals 
          auf den Inhaber lautende Options- 
          und/oder Wandelschuldverschreibungen 
          (zusammen '*Schuldverschreibungen*') 
          im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
          350.000.000,00 mit oder ohne 
          Laufzeitbeschränkung auszugeben und 
          den Inhabern oder Gläubigern von 
          Optionsanleihen Optionsrechte oder 
          den Inhabern oder Gläubigern von 
          Wandelanleihen Wandlungsrechte oder 
          -pflichten für auf den Inhaber 
          lautende Stückaktien der 
          Gesellschaft mit einem anteiligen 
          Betrag des Grundkapitals von 
          insgesamt bis zu EUR 18.436.138,00 
          ('*Höchstvolumen*') nach näherer 
          Maßgabe der Bedingungen dieser 
          Schuldverschreibungen (die 
          '*Bedingungen*') zu gewähren oder 
          aufzuerlegen. 
 
          Die Ausgabe von 
          Schuldverschreibungen auf Basis 
          dieser Ermächtigung ist nur 
          zulässig, solange die Zahl an 
          Aktien, hinsichtlich derer durch die 
          Ausgabe von Schuldverschreibungen 
          ein Options- oder Wandlungsrecht 
          oder eine Wandlungspflichtpflicht 
          begründet wird, unter Anrechnung von 
          Aktien, die zuvor während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung aus 
          genehmigten Kapitalia ausgegeben 
          werden, sowie unter Anrechnung von 
          Aktien, die zur Bedienung von 
          Bezugsrechten aus Aktienoptionen von 
          Führungskräften und Mitgliedern der 
          Geschäftsführung von Unternehmen der 
          Nordex-Gruppe ausgegeben werden bzw. 
          auszugeben sind, sofern die 
          Bezugsrechte während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung gewährt werden, 
          insgesamt eine Aktienanzahl von 
          42.672.276 (entsprechend einem 
          Anteil am Grundkapital in Höhe von 
          EUR 42.672.276,00) nicht 
          überschreitet. 
      bb) Options- und 
          Wandelschuldverschreibungen 
 
          Die Schuldverschreibungen werden in 
          Teilschuldverschreibungen 
          eingeteilt. Im Falle der Ausgabe von 
          Optionsschuldverschreibungen werden 
          jeder Teilschuldverschreibung ein 
          oder mehrere Optionsscheine 
          beigefügt, die den Inhaber nach 
          näherer Maßgabe der vom 
          Vorstand festzulegenden Bedingungen 
          zum Bezug von auf den Inhaber 
          lautenden Stückaktien der 
          Gesellschaft berechtigen. Die 
          Bedingungen können vorsehen, dass 
          der Optionspreis auch durch 
          Übertragung von 
          Teilschuldverschreibungen und 
          gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
          erfüllt werden kann. Soweit sich 
          Bruchteile von Aktien ergeben, kann 
          vorgesehen werden, dass diese 
          Bruchteile nach Maßgabe der 
          Bedingungen, gegebenenfalls gegen 
          Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien 
          aufaddiert werden können. 
 
          Im Falle der Ausgabe von 
          Wandelschuldverschreibungen erhalten 
          bei auf den Inhaber lautenden 
          Schuldverschreibungen die Inhaber, 
          ansonsten die Gläubiger der 
          Teilschuldverschreibungen, das 
          Recht, ihre 
          Teilschuldverschreibungen gemäß 
          den vom Vorstand festgelegten 
          Bedingungen in auf den Inhaber 
          lautende Stückaktien der 
          Gesellschaft zu wandeln. Das 
          Wandlungsverhältnis ergibt sich aus 
          der Division des Nennbetrages oder 
          des unter dem Nennbetrag liegenden 
          Ausgabebetrages einer 
          Teilschuldverschreibung durch den 
          festgesetzten Wandlungspreis für 
          eine auf den Inhaber lautende 
          Stückaktie der Gesellschaft und kann 
          auf eine volle Zahl auf- oder 
          abgerundet werden; ferner können 
          eine in bar zu leistende Zuzahlung 
          und die Zusammenlegung oder ein 
          Ausgleich für nicht wandlungsfähige 
          Spitzen festgesetzt werden. Die 
          Bedingungen können ein variables 
          Wandlungsverhältnis und eine 
          Bestimmung des Wandlungspreises 
          (vorbehaltlich des nachfolgend 
          bestimmten Mindestpreises) innerhalb 
          einer vorgegebenen Bandbreite in 
          Abhängigkeit von der Entwicklung des 
          Kurses der Stückaktie der 
          Gesellschaft während der Laufzeit 
          der Schuldverschreibung vorsehen. 
      cc) Ersetzungsbefugnis 
 
          Die Bedingungen können das Recht der 
          Gesellschaft vorsehen, im Falle der 
          Wandlung oder Optionsausübung nicht 
          neue Stückaktien zu gewähren, 
          sondern einen Geldbetrag zu zahlen, 
          der für die Anzahl der anderenfalls 
          zu liefernden Aktien dem 
          volumengewichteten 
          durchschnittlichen Schlusskurs der 
          Stückaktien der Gesellschaft im 
          elektronischen Handel an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse während 
          einer in den Bedingungen 
          festzulegenden Frist entspricht. Die 
          Bedingungen können auch vorsehen, 
          dass die Schuldverschreibung, die 
          mit Optionsrechten oder 
          Wandlungsrechten oder -pflichten 
          verbunden ist, nach Wahl der 
          Gesellschaft statt in neue Aktien 
          aus bedingtem Kapital in bereits 
          existierende Aktien der Gesellschaft 
          oder einer börsennotierten anderen 
          Gesellschaft gewandelt werden oder 
          das Optionsrecht durch Lieferung 
          solcher Aktien erfüllt werden kann. 
 
          Die Bedingungen können auch das 
          Recht der Gesellschaft vorsehen, bei 
          Endfälligkeit der 
          Schuldverschreibung, die mit 
          Optionsrechten oder Wandlungsrechten 
          oder -pflichten verbunden ist (dies 
          umfasst auch eine Fälligkeit wegen 
          Kündigung), den Inhabern oder 
          Gläubigern ganz oder teilweise 
          anstelle der Zahlung des fälligen 
          Geldbetrages Stückaktien der 
          Gesellschaft oder einer 
          börsennotierten anderen Gesellschaft 
          zu gewähren. 
      dd) Wandlungspflicht 
 
          Die Bedingungen der 
          Wandelschuldverschreibungen können 
          auch eine Wandlungspflicht zum Ende 
          der Laufzeit (oder zu einem früheren 
          Zeitpunkt oder einem bestimmten 
          Ereignis) vorsehen. Die Gesellschaft 
          kann in den Bedingungen von 
          Wandelschuldverschreibungen 
          berechtigt werden, eine etwaige 
          Differenz zwischen dem Nennbetrag 
          oder einem etwaigen niedrigeren 
          Ausgabebetrag der 
          Wandelschuldverschreibung und dem 
          Produkt aus Wandlungspreis und 
          Umtauschverhältnis ganz oder 
          teilweise in bar auszugleichen. 
      ee) Wandlungs- und Optionspreis 
 
          Der jeweils festzusetzende Options- 
          oder Wandlungspreis für eine 
          Stückaktie der Gesellschaft muss mit 
          Ausnahme der Fälle, in denen eine 
          Ersetzungsbefugnis oder eine 
          Wandlungspflicht vorgesehen ist, 
          mindestens 80 % des 
          volumengewichteten 
          durchschnittlichen Schlusskurses der 
          Stückaktien der Gesellschaft im 
          elektronischen Handel an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse an den 
          letzten zehn Börsentagen vor dem Tag 
          der Beschlussfassung durch den 
          Vorstand über die Ausgabe der 
          Schuldverschreibung, die mit 
          Options- oder Wandlungsrecht oder 
          -pflicht ausgestattet sind, betragen 
          oder - für den Fall der Einräumung 
          eines Bezugsrechts - mindestens 80 % 
          des volumengewichteten 
          durchschnittlichen Börsenkurses der 
          Aktien der Gesellschaft im 
          elektronischen Handel an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse während 
          der Bezugsfrist mit Ausnahme der 
          Tage der Bezugsfrist, die 
          erforderlich sind, damit der 
          Options- oder Wandlungspreis 
          gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG 
          fristgerecht bekannt gemacht werden 
          kann, betragen. § 9 Abs. 1 AktG und 
          § 199 AktG bleiben unberührt. In den 
          Fällen der Ersetzungsbefugnis und 
          der Wandlungspflicht muss der 
          Options- oder Wandlungspreis nach 
          näherer Maßgabe der Bedingungen 
          mindestens entweder den oben 
          genannten Mindestpreis betragen oder 
          dem volumengewichteten 
          durchschnittlichen Schlusskurs der 
          Stückaktie der Gesellschaft im 
          elektronischen Handel an der 

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June 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Nordex SE: Bekanntmachung der -5-

Frankfurter Wertpapierbörse während 
          der zehn Börsentage vor dem Tag der 
          Endfälligkeit oder dem anderen 
          festgelegten Zeitpunkt entsprechen, 
          auch wenn dieser Durchschnittskurs 
          unterhalb des oben genannten 
          Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 
          Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
          unberührt. 
      ff) Verwässerungsschutz 
 
          Der Options- oder Wandlungspreis 
          kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG 
          aufgrund einer 
          Verwässerungsschutzklausel nach 
          näherer Bestimmung der Bedingungen 
          dann ermäßigt werden, wenn die 
          Gesellschaft während der Options- 
          oder Wandlungsfrist durch (i) eine 
          Kapitalerhöhung aus 
          Gesellschaftsmitteln das 
          Grundkapital erhöht oder (ii) unter 
          Einräumung eines 
          ausschließlichen Bezugsrechts 
          an ihre Aktionäre das Grundkapital 
          erhöht oder eigene Aktien 
          veräußert oder (iii) unter 
          Einräumung eines 
          ausschließlichen Bezugsrechts 
          an ihre Aktionäre weitere 
          Schuldverschreibungen mit Options- 
          oder Wandlungsrecht oder -pflicht 
          begibt, gewährt oder garantiert und 
          in den Fällen (ii) und (iii) den 
          Inhabern schon bestehender Options- 
          oder Wandlungsrechte oder -pflichten 
          hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt 
          wird, wie es ihnen nach Ausübung des 
          Options- oder Wandlungsrechts oder 
          nach Erfüllung der Wandlungspflicht 
          zustehen würde. Die Ermäßigung 
          des Options- oder Wandlungspreises 
          kann auch durch eine Barzahlung bei 
          Ausübung des Options- oder 
          Wandlungsrechts oder bei der 
          Erfüllung einer Wandlungspflicht 
          bewirkt werden. Die Bedingungen 
          können darüber hinaus für den Fall 
          der Kapitalherabsetzung oder anderer 
          Maßnahmen oder Ereignisse, die 
          mit einer wirtschaftlichen 
          Verwässerung des Wertes der 
          Optionsrechte oder Wandlungsrechte 
          oder -pflichten verbunden sind (z.B. 
          Dividenden, Spaltungen, 
          Kontrollerlangung durch Dritte), 
          eine Anpassung der Options- oder 
          Wandlungsrechte oder 
          Wandlungspflichten vorsehen. 
      gg) Bezugsrecht und Ermächtigung zum 
          Bezugsrechtsausschluss 
 
          Soweit den Aktionären nicht der 
          unmittelbare Bezug der 
          Schuldverschreibungen ermöglicht 
          wird, wird den Aktionären das 
          gesetzliche Bezugsrecht in der Weise 
          eingeräumt, dass die 
          Schuldverschreibungen von einem 
          Kreditinstitut oder einem Konsortium 
          von Kreditinstituten mit der 
          Verpflichtung übernommen werden, sie 
          den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
          Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, 
          mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
          Spitzenbeträge, die sich aufgrund 
          des Bezugsverhältnisses ergeben, von 
          dem Bezugsrecht der Aktionäre 
          auszunehmen und das Bezugsrecht auch 
          insoweit auszuschließen, wie es 
          erforderlich ist, damit Inhabern von 
          bereits zuvor ausgegebenen 
          Optionsrechten oder Wandlungsrechten 
          oder Wandlungspflichten ein 
          Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
          werden kann, wie es ihnen nach 
          Ausübung der Options- oder 
          Wandlungsrechte oder bei Erfüllung 
          der Wandlungspflicht als Aktionär 
          zustehen würde. 
 
          Der Vorstand ist ferner ermächtigt, 
          mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
          Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen 
          Barzahlung ausgegebene 
          Schuldverschreibungen vollständig 
          auszuschließen, sofern der 
          Vorstand nach pflichtgemäßer 
          Prüfung zu der Auffassung gelangt, 
          dass der Ausgabepreis der 
          Schuldverschreibung ihren nach 
          anerkannten, insbesondere 
          finanzmathematischen Methoden 
          ermittelten theoretischen Marktwert 
          nicht wesentlich unterschreitet. 
          Diese Ermächtigung zum Ausschluss 
          des Bezugsrechts gilt jedoch nur für 
          Schuldverschreibungen, die mit 
          Optionsrecht oder Wandlungsrecht 
          oder -pflicht ausgegeben werden, mit 
          einem Options- oder Wandlungsrecht 
          oder einer Wandlungspflicht auf 
          Aktien mit einem anteiligen Betrag 
          des Grundkapitals, der insgesamt 10 
          % des Grundkapitals nicht 
          übersteigen darf, und zwar weder im 
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - 
          falls dieser Wert geringer ist - im 
          Zeitpunkt der Ausübung der 
          vorliegenden Ermächtigung 
          ('*Höchstbetrag*'). Auf diesen 
          Höchstbetrag von 10 % des 
          Grundkapitals ist der anteilige 
          Betrag des Grundkapitals 
          anzurechnen, der auf Aktien 
          entfällt, die seit Erteilung dieser 
          Ermächtigung bis zur unter 
          Ausnutzung dieser Ermächtigung zur 
          nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          bezugsrechtsfreien Ausgabe von 
          Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
          und/oder Optionsrecht bzw. 
          Wandlungspflicht unter 
          Bezugsrechtsausschluss entweder 
          aufgrund einer Ermächtigung des 
          Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss 
          nach Art. 5 SE-VO i.V.m. §§ 203 Abs. 
          1 Satz1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 
          Satz 4 AktG gegen Bareinlage oder 
          aufgrund einer Ermächtigung des 
          Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss 
          nach Art. 5 SE-VO i.V.m. §§ 203 Abs. 
          1 Satz1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 
          AktG gegen Sacheinlage ausgegeben 
          oder als erworbene eigene Aktien in 
          entsprechender Anwendung des § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert 
          worden sind. Eine Anrechnung, die 
          nach dem vorstehenden Satz wegen der 
          Ausübung von Ermächtigungen (i) zur 
          Ausgabe von neuen Aktien gemäß 
          Art. 5 SE-VO i.V.m. § 203 Abs. 1 
          Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 
          AktG und/oder (ii) zur 
          Veräußerung von eigenen Aktien 
          gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. § 71 
          Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG erfolgt ist, entfällt mit 
          Wirkung für die Zukunft, wenn und 
          soweit die jeweilige(n) 
          Ermächtigung(en), deren Ausübung die 
          Anrechnung bewirkte(n), von der 
          Hauptversammlung unter Beachtung der 
          gesetzlichen Vorschriften erneut 
          erteilt wird bzw. werden. 
      hh) Durchführungsermächtigung 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats die 
          weiteren Einzelheiten der Ausgabe 
          und Ausstattung der 
          Schuldverschreibungen, insbesondere 
          Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und 
          Stückelung, 
          Verwässerungsschutzbestimmungen, 
          Options- oder Wandlungszeitraum 
          sowie im vorgenannten Rahmen den 
          Wandlungs- und Optionspreis, zu 
          bestimmen. 
   b) *Schaffung eines Bedingten Kapitals I* 
 
      Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
      18.436.138,00 durch Ausgabe von bis zu 
      18.436.138 neuen, auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien bedingt erhöht ('*Bedingtes 
      Kapital I*'). Die bedingte Kapitalerhöhung 
      dient der Gewährung von auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien bei Ausübung von 
      Wandlungs- oder Optionsrechten (oder bei 
      Erfüllung entsprechender 
      Wandlungspflichten) oder bei Ausübung eines 
      Wahlrechts der Gesellschaft, ganz oder 
      teilweise anstelle der Zahlung des fälligen 
      Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu 
      gewähren, an die Inhaber von Wandel- oder 
      Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund 
      des Ermächtigungsbeschlusses der 
      Hauptversammlung vom 16. Juli 2020 bis zum 
      15. Juli 2023 von der Gesellschaft gegen 
      Bareinlage ausgegeben werden. Die Ausgabe 
      der neuen Aktien erfolgt zu dem nach 
      Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
      Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
      bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. 
 
      Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im 
      Falle der Begebung von 
      Schuldverschreibungen, die mit 
      Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder 
      -pflichten ausgestattet sind, gemäß 
      dem Ermächtigungsbeschluss der 
      Hauptversammlung vom 16. Juli 2020 und nur 
      insoweit durchzuführen, wie von Options- 
      oder Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird 
      oder zur Wandlung verpflichtete Inhaber 
      oder Gläubiger von Schuldverschreibungen 
      ihre Verpflichtung zur Wandlung erfüllen 
      oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht 
      ausübt, ganz oder teilweise anstelle der 
      Zahlung des fälligen Geldbetrags 
      Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren 
      und soweit jeweils nicht ein Barausgleich 
      gewährt oder eigene Aktien oder Aktien 
      einer anderen börsennotierten Gesellschaft 
      zur Bedienung eingesetzt werden. Die 

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June 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Nordex SE: Bekanntmachung der -6-

ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn 
      des Geschäftsjahres an, in dem sie 
      entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich 
      zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung 
      neuer Aktien hiervon und abweichend von § 
      60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits 
      abgelaufenes Geschäftsjahr festlegen. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
      Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung des § 4 der Satzung entsprechend 
      der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien 
      anzupassen sowie alle sonstigen damit in 
      Zusammenhang stehenden Anpassungen der 
      Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung 
      betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der 
      Nichtausnutzung der Ermächtigung zur 
      Ausgabe von Schuldverschreibungen nach 
      Ablauf des Ermächtigungszeitraumes sowie im 
      Falle der Nichtausnutzung des Bedingten 
      Kapitals I nach Ablauf der Fristen für die 
      Ausübung von Optionsrechten oder 
      Wandlungsrechten oder für die Erfüllung von 
      Wandlungspflichten. 
   c) *Satzungsänderung* 
 
      § 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      '(5) _Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
           18.436.138,00, eingeteilt in bis zu 
           18.436.138 neue, auf den Inhaber 
           lautende Stückaktien, bedingt 
           erhöht ('_ _Bedingtes Kapital I_ 
           '). Die bedingte Kapitalerhöhung 
           wird nur insoweit durchgeführt, wie 
           die Inhaber oder Gläubiger von 
           Options- oder Wandlungsrechten oder 
           die zur Wandlung Verpflichteten aus 
           gegen Bareinlage ausgegebenen 
           Options- oder Wandelanleihen, die 
           von der Gesellschaft aufgrund der 
           Ermächtigung des Vorstands durch 
           Hauptversammlungsbeschluss vom 16. 
           Juli 2020 bis zum Ablauf des 15. 
           Juli 2023 ausgegeben oder 
           garantiert werden, von ihren 
           Options- oder Wandlungsrechten 
           Gebrauch machen oder, soweit sie 
           zur Wandlung verpflichtet sind, 
           ihre Verpflichtung zur Wandlung 
           erfüllen, oder, soweit die 
           Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, 
           ganz oder teilweise anstelle der 
           Zahlung des fälligen Geldbetrags 
           Aktien der Gesellschaft zu 
           gewähren, soweit nicht jeweils ein 
           Barausgleich gewährt oder eigene 
           Aktien oder Aktien einer anderen 
           börsennotierten Gesellschaft zur 
           Bedienung eingesetzt werden. Die 
           Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu 
           dem nach Maßgabe des 
           vorstehend bezeichneten 
           Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
           bestimmenden Options- oder 
           Wandlungspreis. Die neuen Aktien 
           nehmen vom Beginn des 
           Geschäftsjahres an, in dem sie 
           entstehen, am Gewinn teil; soweit 
           rechtlich zulässig, kann der 
           Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung 
           neuer Aktien hiervon und abweichend 
           von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein 
           bereits abgelaufenes Geschäftsjahr 
           festlegen. Der Vorstand ist 
           ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die weiteren 
           Einzelheiten der Durchführung der 
           bedingten Kapitalerhöhung 
           festzusetzen. 
 
           Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, 
           die Fassung des § 4 der Satzung 
           entsprechend der jeweiligen Ausgabe 
           der Bezugsaktien anzupassen sowie 
           alle sonstigen damit in 
           Zusammenhang stehenden Anpassungen 
           der Satzung vorzunehmen, die nur 
           die Fassung betreffen. 
           Entsprechendes gilt im Falle der 
           Nichtausnutzung der Ermächtigung 
           zur Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen nach Ablauf 
           des Ermächtigungszeitraumes sowie 
           im Falle der Nichtausnutzung des 
           Bedingten Kapitals I nach Ablauf 
           der Fristen für die Ausübung von 
           Optionsrechten oder 
           Wandlungsrechten oder für die 
           Erfüllung von Wandlungspflichten.' 
   d) *Aufhebung des bestehenden Bedingten 
      Kapitals I* 
 
      Das von der Hauptversammlung vom 10. Mai 
      2016 geschaffene Bedingte Kapital I, das in 
      Höhe von EUR 19.376.489,00 noch besteht, 
      wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der 
      Eintragung des unter lit. b) zu 
      beschließenden neuen Bedingten 
      Kapitals I aufgehoben. 
   e) *Sonstige Satzungsänderung* 
 
      Der bisherige § 4 Abs. 5 wird - soweit 
      nicht bereits zu TOP 2 lit. b) beschlossen 
      - zu § 4 Abs. 6 der Satzung. In diesem Fall 
      einer Nichtannahme des Beschlussvorschlags 
      zu TOP 2 wird § 4 Abs. 4 alter Fassung 
      infolge der Aufhebung des Bedingten Kapital 
      zu TOP 3 lit. d) gestrichen und bleibt 
      frei. 
II. *Berichte an die virtuelle 
    außerordentliche Hauptversammlung* 
1. *Bericht des Vorstands gemäß Art. 52 
   Unterabs. 2 Alt. 1 SE-VO i.V.m. §§ 203 Abs. 2 
   Satz 2 i.V.m. 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu den 
   Tagesordnungspunkten 1 und 2 zu den Gründen der 
   Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre* 
 
   Der Vorstand hat zu Punkt 1 und 2 der 
   Tagesordnung gemäß Art. 52 Unterabs. 2 Alt. 
   1 SE-VO i.V.m. § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 
   Abs. 4 Satz 2 AktG der Hauptversammlung einen 
   schriftlichen Bericht über die Gründe für die 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für 
   die vorgeschlagenen Genehmigten Kapitalia I und 
   III erstattet. Der Bericht wird mit seinem 
   wesentlichen Inhalt wie folgt bekannt gemacht: 
 
   '_I._ 
   _Gegenwärtige Genehmigte Kapitalia und 
   Anlass für die Änderung_ 
 
   Die gegenwärtige Satzung enthält in § 4 Abs. 2 
   und 3 die Genehmigten Kapitalia I und II, die den 
   Vorstand ermächtigen, das Grundkapital in Höhe 
   von EUR 9.678.254,00 gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den 
   Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital I) und in Höhe von EUR 
   2.900.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
   durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber 
   lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
   Kapital II). Von der Ermächtigung aus dem 
   Genehmigten Kapital I ist durch die am 8. Oktober 
   2019 beschlossene Barkapitalerhöhung teilweise 
   Gebrauch gemacht worden. Das nach dieser 
   Ausnutzung nur noch in reduzierter Höhe 
   vorliegende Genehmigte Kapital I läuft am 9. Mai 
   2021 aus. Das Genehmigte Kapital II, welches 
   insbesondere eine Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss zur Ausgabe von Aktien als 
   Belegschaftsaktien an Führungskräfte und 
   Mitarbeiter der Gesellschaft und der mit ihr 
   verbundenen Unternehmen im In- und Ausland oder 
   an Mitglieder der Geschäftsführung von 
   Unternehmen der Nordex-Gruppe, die nicht zugleich 
   Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft sind, 
   vorsieht, läuft am 31. Mai 2024 aus und soll 
   unverändert bestehen bleiben. Von ihm ist bisher 
   kein Gebrauch gemacht worden. 
 
   _Insgesamt bestehen damit gegenwärtig Genehmigte 
   Kapitalia in Höhe von insgesamt EUR 
   12.578.254,00, das entspricht ca. 11,8 % des 
   Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
   Einberufung._ 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   außerordentlichen Hauptversammlung vom 16. 
   Juli 2020 die Aufhebung des bisherigen 
   Genehmigten Kapitals I und die Schaffung neuer 
   Genehmigter Kapitalia I und III vor, und zwar das 
   Genehmigte Kapital I in Höhe von EUR 
   26.190.109,00 und das Genehmigte Kapital III in 
   Höhe von EUR 16.002.103,00. Das Genehmigte 
   Kapital I entspricht damit 24,55 % des 
   derzeitigen Grundkapitals und das Genehmigte 
   Kapital III 15 %. Die Laufzeit beträgt jeweils 
   drei Jahre und bleibt damit hinter der gesetzlich 
   längstzulässigen Frist von fünf Jahren zurück. 
   Alle Genehmigten Kapitalia I - III entsprechen 
   damit insgesamt rund 42,27 % des Grundkapitals, 
   also weniger als die gesetzliche Höchstgrenze von 
   50 % des Grundkapitals. 
 
   Obwohl aktienrechtlich nicht erforderlich, sehen 
   die Beschlussvorschläge darüber hinaus vor, dass 
   nicht nur die vorgeschlagenen Genehmigten 
   Kapitalia zusammengenommen 40 % nicht 
   überschreiten, sondern dass zusätzlich auch von 
   den Bedingten Kapitalia nur in der Weise Gebrauch 
   gemacht werden darf, dass insgesamt alle aus den 
   bestehenden Genehmigten und Bedingten Kapitalia 
   auszugebenen neuen Aktien einen Anteil von 40 % 
   des Grundkapitals zum Zeitpunkt dieser 
   Beschlussfassung nicht überschreiten. 
 
   Die zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 
   vorgeschlagenen Genehmigten Kapitalia I und III 
   sollen der Verwaltung für die folgenden drei 
   Jahre die Möglichkeit geben, sich im Bedarfsfall 
   erforderlich werdendes Eigenkapital in Grenzen 
   zeitnah und flexibel beschaffen zu können, um 
   unter Umständen durch eine kurzfristige 
   Maßnahme die Ertragschancen der Gesellschaft 
   zu erhöhen bzw. zu sichern. Dabei ist die 
   Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten 
   unabhängig vom Turnus der jährlichen ordentlichen 

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June 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Nordex SE: Bekanntmachung der -7-

Hauptversammlungen von besonderer Wichtigkeit, da 
   der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel 
   beschafft werden müssen, nicht immer im Voraus 
   bestimmt werden kann. Etwaige Transaktionen 
   können im Wettbewerb mit anderen Unternehmen 
   zudem häufig nur erfolgreich durchgeführt werden, 
   wenn gesicherte Finanzierungsinstrumente bereits 
   zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns zur 
   Verfügung stehen. 
 
   Diese Handlungsfähigkeit ist für die Gesellschaft 
   auch unter den gegenwärtig durch die 
   COVID-19-Pandemie konjunkturell unsicheren 
   wirtschaftlichen Rahmenbedingungen von 
   außerordentlicher Bedeutung; diese möglichst 
   rasch zu erreichen gab Anlass zur Einberufung der 
   außerordentlichen Hauptversammlung. Dabei 
   ergeben sich aus der aktuellen Situation 
   keineswegs lediglich Risiken, sondern auch 
   Chancen, die mittels einer kurzfristigen 
   Kapitalmaßnahme genutzt werden könnten. Vor 
   allem aber soll die Unternehmensleitung in die 
   Lage versetzt werden, eben gegebenenfalls auch 
   durch geeignete Kapitalmaßnahmen den 
   weiteren Wachstumskurs des Unternehmens 
   vorzubereiten und zu unterstützen. Der 
   Gesellschaft sollen jedenfalls mit den 
   Ermächtigungen auch ganz kurzfristige 
   Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten an 
   die Hand gegeben werden, um damit zumindest in 
   der Lage zu sein, kurzfristig sowohl Bar- als 
   auch Sachkapitalerhöhungen durchzuführen. Die 
   Verwaltung wird der Hauptversammlung folglich 
   vorschlagen, Vorstand und Aufsichtsrat durch 
   Schaffung zweier neuer Ermächtigungen unter 
   Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals I 
   für drei Jahre neu zu ermächtigen, das 
   Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe 
   von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
   gegen Bar- und Sacheinlage zu erhöhen. 
 
   _Der Vorstand bedauert, dass vergleichbare 
   Vorschläge in der ordentlichen Hauptversammlung 
   vom 26. Mai 2020 nicht die erforderliche 
   Dreiviertel-Mehrheit gefunden haben. Um nunmehr 
   eine möglichst breite und ausreichende Mehrheit 
   zu erreichen, wurden die Beschlussvorschläge 
   modifiziert, gerade auch, um die Akzeptanz 
   skeptischer Aktionäre bzw. Aktionärsgruppen zu 
   finden, namentlich durch_ 
 
   - _Einführung eines Gesamtschwellenwerts von 
     _ _40 %_ _('_ _kumulative Obergrenze_ _') 
     für alle vorgeschlagenen 
     Vorratsermächtigungen zur 
     Kapitalbeschaffung. In diese Obergrenze 
     einbezogen werden auch das bereits 
     bestehende genehmigte Kapital II und das 
     bereits bestehende bedingte Kapital II, 
     die jeweils 2019 beschlossen wurden;_ 
   - _Einführung einer kumulierten Obergrenze 
     von _ _10 %_ _des aktuellen Grundkapitals 
     für _ unter Ausschluss von Bezugsrechten 
     zu begebende neue Aktien für alle 
     vorgeschlagenen Vorratsermächtigungen. 
     Nicht einbezogen in diese Obergrenze sind 
     die bestehenden Ermächtigungen zur 
     Bedienung von 
     Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen, 
     namentlich das bereits bestehende 
     genehmigte Kapital II und das bereits 
     bestehende bedingte Kapital II, die 
     zusammengenommen die Ausgabe von bis zu 
     5,44 % des aktuellen Grundkapitals 
     ermöglichen; 
   - _Verteilung der vorgeschlagenen 
     Vorratsermächtigungen der Höhe nach auf _ 
     _24,55 %_ _für das neue genehmigtes 
     Kapital I und _ _17,28 %_ _für das neue 
     bedingte Kapital I jeweils unter 
     Einbeziehung der bereits bestehenden 
     gleichartigen Vorratsermächtigungen 
     (genehmigtes Kapital II bzw. bedingtes 
     Kapital II, die beide 
     Mitarbeiterbeteiligungsprogramme 
     betreffen);_ 
   - _Vorschlag für ein neues genehmigtes 
     Kapital III i.H.v. 15 % nur für 
     Barkapitalerhöhungen, wobei ein 
     Bezugsrechtsausschluss diesbezüglich _ nur 
     für Spitzenbeträge möglich ist _, wie es 
     zum Abschluss einer solchen Emission 
     erforderlich ist;_ 
   - _Verkürzung der Laufzeit der 
     vorgeschlagenen Genehmigungen von fünf 
     Jahren (maximal gesetzlich zulässig) auf _ 
     _drei Jahre_ _._ 
 
   _Nach Überzeugung der Verwaltung wird der 
   außerordentlichen Hauptversammlung damit ein 
   ausgewogener Vorschlag zu den 
   (Vorrats-)Ermächtigungen zur Beschlussfassung 
   vorgelegt, der der Gesellschaft unter 
   Berücksichtigung der Interessen aller Aktionäre 
   die in der aktuellen Situation gebotene 
   Handlungsfähigkeit mit Blick auf 
   Kapitalmaßnehmen an die Hand geben würde._ 
 
   _II._ 
   _Gründe für die Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss_ 
 
   1. _Genehmigtes Kapital I_ 
 
      Das Genehmigte Kapital I umfasst eine 
      Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen über 
      den Ausschluss des Bezugsrechts zu 
      entscheiden. Die erbetene Ermächtigung des 
      Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      das Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen, soll die Gesellschaft 
      in die Lage versetzen, auf sich im Markt 
      ergebende Erfordernisse flexibel und 
      gegebenenfalls zeitnah reagieren zu können. 
 
      a) Der Ausschluss des Bezugsrechts für 
         Spitzenbeträge bei dem Genehmigten 
         Kapital I ist erforderlich, um ein 
         technisch durchführbares 
         Bezugsverhältnis darstellen zu 
         können. Die als freie Spitzen vom 
         Bezugsrecht der Aktionäre 
         ausgeschlossenen Aktien werden 
         entweder durch Verkauf an der Börse 
         oder in sonstiger Weise bestmöglich 
         für die Gesellschaft verwertet. Der 
         mögliche Verwässerungseffekt ist 
         aufgrund der Beschränkung auf 
         Spitzenbeträge gering. Vorstand und 
         Aufsichtsrat halten den Ausschluss 
         des Bezugsrechts aus diesen Gründen 
         für sachlich gerechtfertigt und 
         gegenüber den Aktionären für 
         angemessen. 
      b) Das Bezugsrecht soll bei Ausnutzung 
         des Genehmigten Kapitals I 
         ausgeschlossen werden können, wenn 
         die Anforderungen für einen 
         Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG i.V.m. Art. 5 
         SE-VO erfüllt sind. Diese Möglichkeit 
         des Bezugsrechtsausschlusses soll den 
         Vorstand in die Lage versetzen, mit 
         Genehmigung des Aufsichtsrats 
         kurzfristig günstige 
         Börsensituationen auszunutzen und 
         dabei durch die marktnahe 
         Preisfestsetzung einen möglichst 
         hohen Ausgabebetrag und damit eine 
         größtmögliche Stärkung der 
         Eigenmittel zu erreichen. Eine 
         derartige Kapitalerhöhung führt wegen 
         der schnelleren Handlungsmöglichkeit 
         erfahrungsgemäß zu einem höheren 
         Mittelzufluss als eine vergleichbare 
         Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der 
         Aktionäre und erspart 
         Transaktionskosten. Sie liegt somit 
         im wohlverstandenen Interesse der 
         Gesellschaft und der Aktionäre. Eine 
         Wertverwässerung der Altaktionäre 
         wird durch die Festlegung des 
         Ausgabebetrags in Nähe des 
         Börsenkurses vermieden. Zwar kann es 
         bei einer Ausnutzung dieser 
         Ermächtigung zu einer Verringerung 
         der relativen Beteiligungsquote und 
         des relativen Stimmrechtsanteils der 
         bereits vorhandenen Aktionäre kommen, 
         welche allerdings durch die 
         10%-Schwelle in der Höhe begrenzt 
         ist. Diese 10%-Schwelle gilt 
         einheitlich für sämtliche aufgrund 
         der im Rahmen des Genehmigten 
         Kapitals I erteilten Ermächtigungen 
         für Bezugsrechtsausschlüsse. Sie 
         findet also sowohl bei 
         Barkapitalerhöhungen und bei 
         Sachkapitalerhöhungen jeweils unter 
         Bezugsrechtsausschluss insgesamt der 
         Höhe nach nur einmal Anwendung. 
         Aktionäre, die ihre relative 
         Beteiligungsquote und ihren relativen 
         Stimmrechtsanteil halten möchten, 
         haben die Möglichkeit, die hierfür 
         erforderliche Aktienzahl über die 
         Börse zu erwerben. 
 
         Zum weiteren Schutz der Aktionäre vor 
         Einflussverlust und Wertverwässerung 
         ist die Ermächtigung für einen 
         Bezugsrechtsausschluss dadurch 
         begrenzt, dass andere 
         Kapitalmaßnahmen, die wie eine 
         bezugsrechtslose Barkapitalerhöhung 
         wirken, auf den Höchstbetrag von 10 % 
         des Grundkapitals angerechnet werden, 
         bis zu dem eine Barkapitalerhöhung 
         unter Bezugsrechtsausschluss nach 
         Art. 5 SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 
         4 AktG erfolgen kann. So sieht die 
         Ermächtigung vor, dass neue oder 
         zuvor erworbene eigene Aktien, die 
         während der Laufzeit der Ermächtigung 
         unter Ausschluss des Bezugsrechts 
         gemäß oder entsprechend Art. 5 
         SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         ausgegeben oder veräußert 
         werden, den Höchstbetrag ebenso 
         reduzieren, wie eine zukünftige 
         Ausgabe von Options- und/oder 
         Wandelschuldverschreibungen gegen 
         Bareinlagen, soweit das Bezugsrecht 
         der Aktionäre entsprechend Art. 5 
         SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         ausgeschlossen wird. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Nordex SE: Bekanntmachung der -8-

Einschränkend sieht der 
         Beschlussvorschlag unter 
         Tagesordnungspunkt 1 vor, dass eine 
         Anrechnung, die nach vorstehender 
         Regelung wegen der Ausübung von 
         Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von 
         neuen Aktien gemäß Art. 5 SE-VO 
         i.V.m. § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 
         Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         und/oder (ii) zur Veräußerung 
         von eigenen Aktien gemäß Art. 5 
         SE-VO i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur 
         Ausgabe von Wandel- und/oder 
         Optionsschuldverschreibungen 
         gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. § 221 
         Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 
         AktG erfolgt ist, mit Wirkung für die 
         Zukunft wieder entfällt, wenn und 
         soweit die jeweilige(n) 
         Ermächtigung(en), deren Ausübung die 
         Anrechnung bewirkte(n), von der 
         Hauptversammlung unter Beachtung der 
         gesetzlichen Vorschriften erneut 
         erteilt wird bzw. werden. Denn in 
         diesem Fall bzw. in diesen Fällen hat 
         die Hauptversammlung erneut über die 
         Möglichkeit zu einem erleichterten 
         Bezugsrechtsausschluss entschieden, 
         so dass der Grund der Anrechnung 
         wieder entfallen ist. Soweit (i) 
         erneut neue Aktien unter 
         erleichtertem Ausschluss des 
         Bezugsrechts nach Maßgabe eines 
         anderen satzungsmäßigen 
         genehmigten Kapitals, (ii) erneut 
         Wandel- und/oder 
         Optionsschuldverschreibungen unter 
         erleichtertem Ausschluss des 
         Bezugsrechts ausgegeben oder (iii) 
         erneut eigene Aktien unter 
         erleichtertem Ausschluss des 
         Bezugsrechts veräußert werden 
         können, soll diese Möglichkeit auch 
         wieder für das Genehmigte Kapital I 
         bestehen. Mit Inkrafttreten der neuen 
         Ermächtigung zum erleichterten 
         Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich 
         die durch die Ausnutzung der 
         Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien 
         bzw. zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
         Optionsschuldverschreibungen bzw. die 
         durch die Veräußerung eigener 
         Aktien entstandene Sperre 
         hinsichtlich des Genehmigten Kapitals 
         I weg. Die Mehrheitsanforderungen an 
         einen solchen Beschluss sind mit 
         denen eines Beschlusses über die 
         Schaffung eines Genehmigten Kapitals 
         I mit der Möglichkeit zum 
         erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
         identisch. Deshalb ist - soweit die 
         gesetzlichen Anforderungen 
         eingehalten werden - in der 
         Beschlussfassung der Hauptversammlung 
         über die Schaffung (i) einer neuen 
         Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien 
         gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. § 203 
         Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG (also eines neuen 
         genehmigten Kapitals), (ii) einer 
         neuen Ermächtigung zur Ausgabe von 
         Wandel- und/oder 
         Optionsschuldverschreibungen 
         gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. § 221 
         Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 
         AktG oder (iii) einer neuen 
         Ermächtigung zur Veräußerung 
         eigener Aktien gemäß Art. 5 
         SE-VO i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG zugleich auch eine 
         Bestätigung hinsichtlich des 
         Ermächtigungsbeschlusses über die 
         Ausgabe neuer Aktien aus den 
         Genehmigtem Kapital I gemäß Art. 
         5 SE-VO i.V.m. § 203 Abs. 2, § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG zu sehen. Im Falle 
         einer erneuten Ausübung einer 
         Ermächtigung zum 
         Bezugsrechtsausschluss in direkter 
         oder entsprechender Anwendung von 
         Art. 5 SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 
         4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut. 
      c) Der Vorstand soll ermächtigt werden, 
         mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
         Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen 
         gegen Sacheinlagen zur Gewährung von 
         Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
         Unternehmen, Unternehmensteilen und 
         Beteiligungen, Forderungen oder 
         sonstigen Vermögensgegenständen 
         auszuschließen. Diese 
         Ermächtigung zum Ausschluss des 
         Bezugsrechts soll dem Zweck dienen, 
         den Erwerb von Unternehmen, 
         Unternehmensteilen und Beteiligungen 
         oder sonstigen Vermögensgegenständen 
         (einschließlich Forderungen) 
         gegen Gewährung von Aktien der 
         Gesellschaft zu ermöglichen. Die 
         Gesellschaft muss im globalen 
         Wettbewerb in der Lage sein, schnell 
         und flexibel Unternehmen, 
         Unternehmensteile und Beteiligungen 
         oder sonstige Vermögensgegenstände 
         zur Verbesserung ihrer 
         Wettbewerbsposition zu erwerben. Die 
         im Interesse der Aktionäre und der 
         Gesellschaft optimale Umsetzung 
         dieser Möglichkeit besteht im 
         Einzelfall darin, den Erwerb eines 
         Unternehmens, eines Unternehmensteils 
         und einer Beteiligung oder eines 
         sonstigen Vermögensgegenstands über 
         die Gewährung von Aktien der 
         erwerbenden Gesellschaft 
         durchzuführen. Dies ist eine übliche 
         Form der Akquisition(-sfinanzierung). 
         Die Praxis zeigt, dass die Inhaber 
         attraktiver Akquisitionsobjekte oder 
         potentielle strategische Partner als 
         Gegenleistung für eine 
         Veräußerung oder strategische 
         Beteiligung häufig die Verschaffung 
         von stimmberechtigten Aktien der 
         Gesellschaft verlangen. Um auch 
         solche Unternehmen, Unternehmensteile 
         und Beteiligungen oder sonstige 
         Vermögensgegenstände erwerben zu 
         können, muss die Gesellschaft die 
         Möglichkeit haben, eigene Aktien als 
         Gegenleistung zu gewähren und ihr 
         Grundkapital unter Umständen sehr 
         kurzfristig gegen Sacheinlage unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre zu erhöhen. Außerdem 
         wird es der Gesellschaft so 
         ermöglicht, derartige 
         Vermögensgegenstände zu erwerben, 
         ohne dabei über Gebühr die eigene 
         Liquidität in Anspruch nehmen zu 
         müssen. Die vorgeschlagene 
         Ermächtigung zum 
         Bezugsrechtsausschluss soll der 
         Gesellschaft die notwendige 
         Flexibilität geben, um sich bietende 
         Gelegenheiten zum Erwerb von 
         Unternehmen, Unternehmensteilen und 
         Beteiligungen oder sonstigen 
         Vermögensgegenständen schnell und 
         flexibel ausnutzen zu können. Zwar 
         kommt es bei einem 
         Bezugsrechtsausschluss zu einer 
         Verringerung der relativen 
         Beteiligungsquote und des relativen 
         Stimmrechtsanteils der bereits 
         vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung 
         eines Bezugsrechts wäre aber der 
         Erwerb von Unternehmen, 
         Unternehmensteilen und Beteiligungen 
         oder sonstigen Vermögensgegenständen 
         gegen Gewährung von Aktien nicht 
         möglich und die damit für die 
         Gesellschaft und die Aktionäre 
         verbundenen Vorteile nicht 
         erreichbar. Konkrete Erwerbsvorhaben, 
         für die von dieser Möglichkeit 
         Gebrauch gemacht werden soll, 
         bestehen zurzeit nicht. Wenn sich die 
         Möglichkeit zum Erwerb von 
         Unternehmen, Unternehmensteilen und 
         Beteiligungen oder sonstigen 
         Vermögensgegenständen konkretisiert, 
         wird der Vorstand sorgfältig prüfen, 
         ob er von dem Genehmigten Kapital I 
         zum Zweck des Erwerbs von 
         Unternehmen, Unternehmensteilen und 
         Beteiligungen gegen Ausgabe neuer 
         Aktien Gebrauch machen soll. Er wird 
         dies nur dann tun, wenn der Erwerb 
         von Unternehmen, Unternehmensteilen 
         und Beteiligungen oder sonstigen 
         Vermögensgegenstände im 
         wohlverstandenen Interesse der 
         Gesellschaft liegt. Nur wenn diese 
         Voraussetzung gegeben ist, wird auch 
         der Aufsichtsrat seine erforderliche 
         Zustimmung erteilen. Zur Vermeidung 
         einer übermäßigen 
         Anteilsverwässerung findet dabei der 
         Höchstbetrag von 10 % des 
         Grundkapitals unter Berücksichtigung 
         der unter lit. b) beschriebenen 
         Anrechnungspflichten ebenfalls 
         Anwendung. 
 
      _Über die Einzelheiten der jeweiligen 
      Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I wird 
      der Vorstand in der Hauptversammlung 
      berichten, die auf eine etwaige Ausgabe von 
      Aktien der Gesellschaft aus dem Genehmigten 
      Kapital I folgt._ 
 
      _Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist 
      die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
      in den vorstehend unter Buchstaben a) bis 
      c) genannten Fällen in den umschriebenen 
      Grenzen erforderlich und im Interesse der 
      Gesellschaft geboten._ 
   2. _Genehmigtes Kapital III_ 
 
      _Das Genehmigte Kapital III umfasst eine 
      Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge über 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

den Ausschluss des Bezugsrechts zu 
      entscheiden._ 
 
      Der Ausschluss des Bezugsrechts für 
      Spitzenbeträge bei dem Genehmigten Kapital 
      III ist erforderlich, um ein technisch 
      durchführbares Bezugsverhältnis darstellen 
      zu können. Die als freie Spitzen vom 
      Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
      Aktien werden entweder durch Verkauf an der 
      Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich 
      für die Gesellschaft verwertet. Der 
      mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund 
      der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
      Vorstand und Aufsichtsrat halten den 
      Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen 
      Gründen für sachlich gerechtfertigt und 
      gegenüber den Aktionären für angemessen. 
 
      _Über die Einzelheiten der jeweiligen 
      Ausnutzung des Genehmigten Kapitals III 
      wird der Vorstand in der Hauptversammlung 
      berichten, die auf eine etwaige Ausgabe von 
      Aktien der Gesellschaft aus dem Genehmigten 
      Kapital III folgt._ 
 
      _Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist 
      die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
      für Spitzenbeträge erforderlich und im 
      Interesse der Gesellschaft geboten.'_ 
2. *Bericht des Vorstands gemäß Art. 52 
   Unterabs. 2 Alt. 1 SE-VO i.V.m. §§ 221 Abs. 4 
   Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu 
   Tagesordnungspunkt 3 über die Gründe für die 
   vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts* 
 
   Der Vorstand hat gemäß Art. 52 Unterabs. 2 
   Alt. 1 SE-VO i.V.m. §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 
   Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden schriftlichen 
   Bericht über die Gründe für die in Punkt 3 der 
   Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts und zum 
   vorgeschlagenen Ausgabebetrag schriftlich 
   erstattet. Der Bericht wird mit seinem 
   wesentlichen Inhalt wie folgt bekannt gemacht: 
 
   '_I._ 
   _Bedingte Kapitalia_ 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 3 der 
   außerordentlichen Hauptversammlung vom 16. 
   Juli 2020 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat 
   vor, eine Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
   und/oder Wandelschuldverschreibungen zu 
   beschließen und ein korrespondierendes 
   Bedingtes Kapital in Höhe von bis zu EUR 
   18.436.138,00 zu beschließen, was 17,28 % 
   des gegenwärtigen Grundkapitals entspricht, so 
   dass unter Einrechnung des bereits bestehenden 
   Bedingten Kapitals II in Höhe von EUR 
   2.900.0000,00 die Summe aller bedingten 
   Kapitalia 20 % des Grundkapitals nicht 
   übersteigt. 
 
   Das Höchstvolumen der neuen Aktien, auf deren 
   Bezug die sich nach Maßgabe dieser 
   Ermächtigung auszugebenden 
   Schuldverschreibungen beziehen können, 
   reduziert sich um den Betrag, um den der Anteil 
   am Grundkapital der Summe der nach Maßgabe 
   dieser Ermächtigung aus Bedingtem Kapital I 
   begebbaren neuen Aktien, der neue Aktien aus 
   Bedingtem Kapital II, für die Vorstand bei 
   Ausübung dieser Ermächtigung Bezugsrechte 
   ausgegeben hat, und der bei Ausübung dieser 
   Ermächtigung aus den Genehmigten Kapitalia I 
   und III seit dem 16. Juli 2020 ausgegebenen 
   neuen Aktien EUR 42.672.276,00 übersteigt. 
   Damit ist gewährleistet, dass in keinem Fall 
   auf Basis der durch die Hauptversammlung 
   eingeräumten Ermächtigungen das aktuelle 
   Grundkapital um mehr als 40 % erhöht werden 
   kann. 
 
   Mit der Anpassung der vorgeschlagenen 
   Ermächtigung hinsichtlich Höhe, Laufzeit und 
   kumulativer Obergrenze im Vergleich zum 
   Beschlussvorschlag in der vorangegangenen 
   Hauptversammlung ist der Vorstand nunmehr der 
   Überzeugung, der außerordentlichen 
   Hauptversammlung einen ausgewogenen Vorschlag 
   zur Beschlussfassung vorzulegen, der der 
   Gesellschaft die gebotene Handlungsfähigkeit 
   mit Blick auf Kapitalmaßnahmen bei 
   angemessener Berücksichtigung der Interessen 
   aller Aktionäre gewährt. 
 
   _II._ 
   _Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss 
   des Bezugsrecht_ 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
   ('Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag 
   von bis zu EUR 350.000.000,00 sowie zur 
   Schaffung des dazugehörigen bedingten Kapitals 
   von bis zu EUR 18.436.138,00 soll die 
   nachfolgend noch näher erläuterten 
   Möglichkeiten der Gesellschaft zur Finanzierung 
   ihrer Aktivitäten erweitern und dem Vorstand 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere 
   bei Vorliegen günstiger Kapitalmarktbedingungen 
   den Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft 
   liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung 
   eröffnen. 
 
   Den Aktionären steht grundsätzlich das 
   gesetzliche Bezugsrecht auf die 
   Schuldverschreibungen zu (§ 221 Abs. 4 i.V.m. § 
   186 Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu 
   erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch 
   gemacht werden, die Schuldverschreibungen an 
   ein Kreditinstitut oder ein Konsortium von 
   Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
   auszugeben, den Aktionären die Anleihen 
   entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten 
   (mittelbares Bezugsrecht i.S. von § 186 Abs. 5 
   AktG). Der Ausschluss des Bezugsrechts für 
   Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der 
   erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge. 
   Dies erleichtert die Abwicklung des 
   Bezugsrechts der Aktionäre. Der Ausschluss des 
   Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von bereits 
   ausgegebenen Wandlungsrechten und 
   Optionsrechten hat den Vorteil, dass der 
   Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits 
   ausgegebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte 
   nicht ermäßigt zu werden braucht und 
   dadurch insgesamt ein höherer Mittelzufluss 
   ermöglicht wird. Beide Fälle des 
   Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im 
   Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
   Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien muss mit 
   Ausnahme der Fälle, in denen eine 
   Ersetzungsbefugnis oder eine Wandlungspflicht 
   vorgesehen ist, mindestens 80 % des zeitnah zur 
   Ausgabe der Schuldverschreibungen, die mit 
   Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten 
   verbunden sind, ermittelten Börsenkurses 
   entsprechen. Durch die Möglichkeit eines 
   Zuschlags (der sich nach der Laufzeit der 
   Options- bzw. Wandelanleihe erhöhen kann) wird 
   die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die 
   Bedingungen der Wandel- bzw. Optionsanleihen 
   den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen im 
   Zeitpunkt ihrer Ausgabe Rechnung tragen können. 
 
   In den Fällen der Ersetzungsbefugnis und der 
   Wandlungspflicht muss der Ausgabebetrag der 
   neuen Aktien nach näherer Maßgabe der 
   Anleihebedingungen mindestens entweder den oben 
   genannten Mindestpreis betragen oder dem 
   volumengewichteten durchschnittlichen 
   Schlusskurs der Stückaktie der Gesellschaft im 
   elektronischen Handel an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse während der zehn Börsentage vor 
   dem Tag der Endfälligkeit oder dem anderen 
   festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch wenn 
   dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben 
   genannten Mindestpreises (80 %) liegt. 
 
   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   der Aktionäre vollständig auszuschließen, 
   wenn die Ausgabe der Schuldverschreibungen 
   gegen Barzahlung zu einem Kurs erfolgt, der den 
   Marktwert dieser Anleihen nicht wesentlich 
   unterschreitet. Hierdurch erhält die 
   Gesellschaft die Möglichkeit, günstige 
   Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell 
   zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung 
   der Konditionen bessere Bedingungen bei der 
   Festlegung von Zinssatz, Options- bzw. 
   Wandlungspreis und Ausgabepreis der Options- 
   bzw. Wandelschuldverschreibungen zu erreichen. 
   Eine marktnahe Konditionenfestsetzung und 
   reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung des 
   Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet § 
   186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des 
   Bezugspreises (und damit der Konditionen der 
   Schuldverschreibung) bis zum drittletzten Tag 
   der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu 
   beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten 
   besteht aber auch dann ein Marktrisiko über 
   mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen 
   bei der Festlegung der Anleihekonditionen und 
   so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch 
   ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der 
   Ungewissheit über seine Ausübung die 
   erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet 
   bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. 
   Schließlich kann bei Einräumung eines 
   Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge 
   der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige 
   bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, 
   sondern ist rückläufigen Aktienkursen während 
   der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für 
   die Gesellschaft ungünstigen 
   Eigenkapitalbeschaffung führen können. 
 
   Für diesen Fall eines vollständigen 
   Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß § 
   221 Abs. 4 S. 2 AktG die Bestimmung des § 186 
   Abs. 3 S. 4 AktG sinngemäß. Die dort 
   geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse 
   von 10 % des Grundkapitals ist nach dem 
   Beschlussinhalt einzuhalten. Das Volumen des 
   Bedingten Kapitals I, das in diesem Fall 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
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