DGAP-News: AUDI Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung AUDI Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.07.2020 in Ingolstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-06-24 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. AUDI Aktiengesellschaft Ingolstadt 131. ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG DER AUDI AG Am Freitag, den 31. Juli 2020, findet um 10.00 Uhr die 131. Ordentliche Hauptversammlung der AUDI AG statt. Hierzu laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre* herzlich ein. Vor dem Hintergrund der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 findet die 131. Ordentliche Hauptversammlung der AUDI AG als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten statt. * Lediglich aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird nur die grammatikalisch männliche Form verwendet. Gemeint sind stets Menschen jeglicher geschlechtlicher Identität. *TAGESORDNUNG* 1 _VORLAGE DES FESTGESTELLTEN JAHRESABSCHLUSSES, / DES GEBILLIGTEN KONZERNABSCHLUSSES SOWIE DES ZUSAMMENGEFASSTEN LAGEBERICHTS DES AUDI KONZERNS UND DER AUDI AG FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR VOM 1. JANUAR BIS ZUM 31. DEZEMBER 2019 MIT DEM BERICHT DES AUFSICHTSRATS SOWIE DES ERLÄUTERNDEN BERICHTS DES VORSTANDS ZU DEN ANGABEN NACH §§ 289A UND 315A HANDELSGESETZBUCH (HGB)_ Die genannten Unterlagen können im Internet unter audi.com/hauptversammlung auch noch während der Hauptversammlung eingesehen werden und werden in der Hauptversammlung näher erläutert. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172, 173 Aktiengesetz) ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 2 _BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ENTLASTUNG DER / MITGLIEDER DES VORSTANDS_ Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 die Entlastung zu erteilen. 3 _BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ENTLASTUNG DER / MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS_ Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 die Entlastung zu erteilen. 4 _WAHL DES ABSCHLUSSPRÜFERS UND / KONZERNABSCHLUSSPRÜFERS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2020 SOWIE DES PRÜFERS FÜR DIE PRÜFERISCHE DURCHSICHT DES VERKÜRZTEN KONZERNABSCHLUSSES UND ZWISCHENLAGEBERICHTS DES 1. HALBJAHRES 2020_ Der Aufsichtsrat schlägt vor - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses -, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu bestellen. Neben der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses soll auch in diesem Jahr eine prüferische Durchsicht des verkürzten Konzernabschlusses und des Zwischenlageberichts des 1. Halbjahres 2020 erfolgen. Da eine Bestellung des Prüfers für diese prüferische Durchsicht im Einklang mit § 115 Absatz 5 Satz 2 Wertpapierhandelsgesetz i. V. m. § 318 Absatz 1 Satz 3 Handelsgesetzbuch vor Ablauf des maßgeblichen Prüfungszeitraums - also vor dem 30. Juni 2020 - erfolgen soll, hat das Amtsgericht Ingolstadt auf Antrag der AUDI AG mit Beschluss vom 9. Juni 2020 die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Konzernabschlusses und des Zwischenlageberichts des 1. Halbjahres 2020 bestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung ist deshalb insoweit nicht erforderlich. 5 _ÜBERTRAGUNG DER AKTIEN DER / MINDERHEITSAKTIONÄRE DER AUDI AG AUF DIE VOLKSWAGEN AG ALS HAUPTAKTIONÄRIN GEGEN GEWÄHRUNG EINER ANGEMESSENEN BARABFINDUNG GEMÄSS §§ 327A FF. AKTIENGESETZ_ Das Grundkapital der AUDI AG beträgt gegenwärtig 110.080.000,00 Euro und ist eingeteilt in 43.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Volkswagen AG, Wolfsburg, hält gegenwärtig 42.847.251 auf den Inhaber lautende Stückaktien der AUDI AG und damit rund 99,64 Prozent des Grundkapitals der AUDI AG. Die Volkswagen AG ist damit die Hauptaktionärin der AUDI AG im Sinne des § 327a Absatz 1 Satz 1 Aktiengesetz. Mit Schreiben vom 28. Februar 2020 hat die Volkswagen AG der AUDI AG das förmliche Verlangen gemäß § 327a Absatz 1 Satz 1 Aktiengesetz übermittelt, dass die Hauptversammlung der AUDI AG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Volkswagen AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen solle (sogenannter aktienrechtlicher Squeeze-Out). Nach Festlegung der Höhe der angemessenen Barabfindung, die den Minderheitsaktionären als Gegenleistung für die Übertragung ihrer Aktien auf die Volkswagen AG zu zahlen ist, hat die Volkswagen AG mit Schreiben vom 16. Juni 2020 ein konkretisiertes Übertragungsverlangen unter Angabe der von ihr festgelegten Höhe der Barabfindung an die AUDI AG gerichtet. Die angemessene Barabfindung hat die Volkswagen AG auf der Grundlage eines Bewertungsgutachtens der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 16. Juni 2020 ermittelt und am selben Tag auf 1.551,53 Euro je auf den Inhaber lautende Stückaktie der AUDI AG festgesetzt. In einem schriftlichen Bericht mit Datum vom 16. Juni 2020 an die Hauptversammlung hat die Volkswagen AG die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der von ihr festgesetzten Barabfindung erläutert und begründet (sogenannter Übertragungsbericht). Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die durch das Landgericht München I mit Beschluss vom 6. März 2020 zum sachverständigen Prüfer für die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung bestellt wurde, geprüft und bestätigt. Die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat hierüber gemäß § 327c Absatz 2 Satz 2 bis 4 Aktiengesetz einen Prüfungsbericht mit Datum vom 17. Juni 2020 erstattet. Zudem hat die Volkswagen AG dem Vorstand der AUDI AG eine Gewährleistungserklärung der UniCredit Bank AG, München, vom 16. Juni 2020 gemäß § 327b Absatz 3 Aktiengesetz übermittelt. Durch diese Erklärung übernimmt die UniCredit Bank AG die Gewährleistung für die Verpflichtung der Volkswagen AG, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übertragenen Aktien der AUDI AG zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen nach § 327b Absatz 2 Aktiengesetz zu zahlen. Von der Einberufung der Hauptversammlung an werden den Aktionären die folgenden Unterlagen über die Internetseite der Gesellschaft unter audi.com/hauptversammlung zugänglich gemacht und stehen dort zum Abruf bereit: - der Entwurf des Übertragungsbeschlusses, - die Jahresabschlüsse der AUDI AG, die Konzernabschlüsse sowie die zusammengefassten Lageberichte des Audi Konzerns und der AUDI AG für die Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019, - der Übertragungsbericht mit seinen Anlagen (einschließlich des Bewertungsgutachtens der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie der Gewährleistungserklärung der UniCredit Bank AG) und - der Prüfungsbericht der Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Prüfung der Angemessenheit der festgesetzten Barabfindung. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Aktien der übrigen Aktionäre der AUDI AG (Minderheitsaktionäre) werden gemäß §§ 327a ff. Aktiengesetz gegen Gewährung einer von der Volkswagen AG mit Sitz in Wolfsburg (Hauptaktionärin) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von 1.551,53 Euro je auf den Inhaber lautende Stückaktie der AUDI AG auf die Hauptaktionärin übertragen. *GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE ZUM ZEITPUNKT DER EINBERUFUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG* Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 43.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 43.000.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. *VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON AKTIONÄRSRECHTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG UND INSBESONDERE FÜR DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS* _/ VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG OHNE PHYSISCHE PRÄSENZ DER AKTIONÄRE_ Gemäß § 1 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 6 Satz 1 des
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June 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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