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DGAP-HV: AUDI Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.07.2020 in Ingolstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: AUDI Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
AUDI Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 31.07.2020 in Ingolstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-06-24 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
AUDI Aktiengesellschaft Ingolstadt 131. ORDENTLICHE 
HAUPTVERSAMMLUNG DER AUDI AG Am Freitag, den 31. Juli 
2020, findet um 10.00 Uhr die 131. Ordentliche 
Hauptversammlung der AUDI AG statt. Hierzu laden wir 
unsere Aktionärinnen und Aktionäre* herzlich ein. Vor 
dem Hintergrund der Ausbreitung des Coronavirus 
SARS-CoV-2 findet die 
131. Ordentliche Hauptversammlung der AUDI AG als 
virtuelle Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten statt. 
 
* Lediglich aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird 
nur die grammatikalisch männliche Form verwendet. 
Gemeint sind stets Menschen jeglicher geschlechtlicher 
Identität. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1 _VORLAGE DES FESTGESTELLTEN JAHRESABSCHLUSSES, 
/ DES GEBILLIGTEN KONZERNABSCHLUSSES SOWIE DES 
  ZUSAMMENGEFASSTEN LAGEBERICHTS DES AUDI 
  KONZERNS UND DER AUDI AG FÜR DAS 
  GESCHÄFTSJAHR VOM 1. JANUAR BIS ZUM 31. 
  DEZEMBER 2019 MIT DEM BERICHT DES 
  AUFSICHTSRATS SOWIE DES ERLÄUTERNDEN 
  BERICHTS DES VORSTANDS ZU DEN ANGABEN NACH §§ 
  289A UND 315A HANDELSGESETZBUCH (HGB)_ 
 
  Die genannten Unterlagen können im Internet 
  unter 
 
  audi.com/hauptversammlung 
 
  auch noch während der Hauptversammlung 
  eingesehen werden und werden in der 
  Hauptversammlung näher erläutert. 
 
  Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 
  172, 173 Aktiengesetz) ist zum 
  Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
  vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom 
  Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
  Konzernabschluss gebilligt hat. Der 
  Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
2 _BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ENTLASTUNG DER 
/ MITGLIEDER DES VORSTANDS_ 
 
  Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
  Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
  Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 die 
  Entlastung zu erteilen. 
3 _BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ENTLASTUNG DER 
/ MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS_ 
 
  Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
  Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
  Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 die 
  Entlastung zu erteilen. 
4 _WAHL DES ABSCHLUSSPRÜFERS UND 
/ KONZERNABSCHLUSSPRÜFERS FÜR DAS 
  GESCHÄFTSJAHR 2020 SOWIE DES PRÜFERS 
  FÜR DIE PRÜFERISCHE DURCHSICHT DES 
  VERKÜRZTEN KONZERNABSCHLUSSES UND 
  ZWISCHENLAGEBERICHTS DES 1. HALBJAHRES 2020_ 
 
  Der Aufsichtsrat schlägt vor - gestützt auf 
  die Empfehlung des Prüfungsausschusses -, die 
  Ernst & Young GmbH 
  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum 
  Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
  das Geschäftsjahr 2020 zu bestellen. 
 
  Neben der Prüfung des Jahresabschlusses und 
  des Konzernabschlusses soll auch in diesem 
  Jahr eine prüferische Durchsicht des 
  verkürzten Konzernabschlusses und des 
  Zwischenlageberichts des 1. Halbjahres 2020 
  erfolgen. Da eine Bestellung des Prüfers für 
  diese prüferische Durchsicht im Einklang mit § 
  115 Absatz 5 Satz 2 Wertpapierhandelsgesetz i. 
  V. m. § 318 Absatz 1 Satz 3 Handelsgesetzbuch 
  vor Ablauf des maßgeblichen 
  Prüfungszeitraums - also vor dem 30. Juni 2020 
  - erfolgen soll, hat das Amtsgericht 
  Ingolstadt auf Antrag der AUDI AG mit 
  Beschluss vom 9. Juni 2020 die Ernst & Young 
  GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
  zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des 
  verkürzten Konzernabschlusses und des 
  Zwischenlageberichts des 1. Halbjahres 2020 
  bestellt. Eine Beschlussfassung der 
  Hauptversammlung ist deshalb insoweit nicht 
  erforderlich. 
5 _ÜBERTRAGUNG DER AKTIEN DER 
/ MINDERHEITSAKTIONÄRE DER AUDI AG AUF DIE 
  VOLKSWAGEN AG ALS HAUPTAKTIONÄRIN GEGEN 
  GEWÄHRUNG EINER ANGEMESSENEN BARABFINDUNG 
  GEMÄSS §§ 327A FF. AKTIENGESETZ_ 
 
  Das Grundkapital der AUDI AG beträgt 
  gegenwärtig 110.080.000,00 Euro und ist 
  eingeteilt in 43.000.000 auf den Inhaber 
  lautende Stückaktien. Die Volkswagen AG, 
  Wolfsburg, hält gegenwärtig 42.847.251 auf den 
  Inhaber lautende Stückaktien der AUDI AG und 
  damit rund 99,64 Prozent des Grundkapitals der 
  AUDI AG. Die Volkswagen AG ist damit die 
  Hauptaktionärin der AUDI AG im Sinne des § 
  327a Absatz 1 Satz 1 Aktiengesetz. 
 
  Mit Schreiben vom 28. Februar 2020 hat die 
  Volkswagen AG der AUDI AG das förmliche 
  Verlangen gemäß § 327a Absatz 1 Satz 1 
  Aktiengesetz übermittelt, dass die 
  Hauptversammlung der AUDI AG die 
  Übertragung der Aktien der übrigen 
  Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die 
  Volkswagen AG gegen Gewährung einer 
  angemessenen Barabfindung beschließen 
  solle (sogenannter aktienrechtlicher 
  Squeeze-Out). 
 
  Nach Festlegung der Höhe der angemessenen 
  Barabfindung, die den Minderheitsaktionären 
  als Gegenleistung für die Übertragung 
  ihrer Aktien auf die Volkswagen AG zu zahlen 
  ist, hat die Volkswagen AG mit Schreiben vom 
  16. Juni 2020 ein konkretisiertes 
  Übertragungsverlangen unter Angabe der 
  von ihr festgelegten Höhe der Barabfindung an 
  die AUDI AG gerichtet. 
 
  Die angemessene Barabfindung hat die 
  Volkswagen AG auf der Grundlage eines 
  Bewertungsgutachtens der 
  PricewaterhouseCoopers GmbH 
  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 16. Juni 
  2020 ermittelt und am selben Tag auf 1.551,53 
  Euro je auf den Inhaber lautende Stückaktie 
  der AUDI AG festgesetzt. 
 
  In einem schriftlichen Bericht mit Datum vom 
  16. Juni 2020 an die Hauptversammlung hat die 
  Volkswagen AG die Voraussetzungen für die 
  Übertragung der Aktien der 
  Minderheitsaktionäre dargelegt und die 
  Angemessenheit der von ihr festgesetzten 
  Barabfindung erläutert und begründet 
  (sogenannter Übertragungsbericht). Die 
  Angemessenheit der Barabfindung wurde durch 
  die Baker Tilly GmbH & Co. KG 
  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die durch das 
  Landgericht München I mit Beschluss vom 6. 
  März 2020 zum sachverständigen Prüfer für die 
  Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung 
  bestellt wurde, geprüft und bestätigt. Die 
  Baker Tilly GmbH & Co. KG 
  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat hierüber 
  gemäß § 327c Absatz 2 Satz 2 bis 4 
  Aktiengesetz einen Prüfungsbericht mit Datum 
  vom 17. Juni 2020 erstattet. 
 
  Zudem hat die Volkswagen AG dem Vorstand der 
  AUDI AG eine Gewährleistungserklärung der 
  UniCredit Bank AG, München, vom 16. Juni 2020 
  gemäß § 327b Absatz 3 Aktiengesetz 
  übermittelt. Durch diese Erklärung übernimmt 
  die UniCredit Bank AG die Gewährleistung für 
  die Verpflichtung der Volkswagen AG, den 
  Minderheitsaktionären nach Eintragung des 
  Übertragungsbeschlusses im 
  Handelsregister unverzüglich die festgelegte 
  Barabfindung für die übertragenen Aktien der 
  AUDI AG zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen 
  nach § 327b Absatz 2 Aktiengesetz zu zahlen. 
 
  Von der Einberufung der Hauptversammlung an 
  werden den Aktionären die folgenden Unterlagen 
  über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
  audi.com/hauptversammlung 
 
  zugänglich gemacht und stehen dort zum Abruf 
  bereit: 
 
  - der Entwurf des 
    Übertragungsbeschlusses, 
  - die Jahresabschlüsse der AUDI AG, die 
    Konzernabschlüsse sowie die 
    zusammengefassten Lageberichte des Audi 
    Konzerns und der AUDI AG für die 
    Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019, 
  - der Übertragungsbericht mit seinen 
    Anlagen (einschließlich des 
    Bewertungsgutachtens der 
    PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie der 
    Gewährleistungserklärung der UniCredit 
    Bank AG) und 
  - der Prüfungsbericht der Baker Tilly GmbH & 
    Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    über die Prüfung der Angemessenheit der 
    festgesetzten Barabfindung. 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden 
Beschluss zu fassen: 
 
Die Aktien der übrigen Aktionäre der AUDI AG 
(Minderheitsaktionäre) werden gemäß §§ 327a ff. 
Aktiengesetz gegen Gewährung einer von der Volkswagen 
AG mit Sitz in Wolfsburg (Hauptaktionärin) zu zahlenden 
angemessenen Barabfindung in Höhe von 1.551,53 Euro je 
auf den Inhaber lautende Stückaktie der AUDI AG auf die 
Hauptaktionärin übertragen. 
 
*GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE ZUM ZEITPUNKT 
DER EINBERUFUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist 
das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 
43.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, von 
denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl 
der Stimmrechte beträgt somit 43.000.000 Stimmrechte. 
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
 
*VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON 
AKTIONÄRSRECHTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER 
VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG UND INSBESONDERE FÜR 
DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS* 
 
_/ VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG OHNE PHYSISCHE 
PRÄSENZ DER AKTIONÄRE_ 
 
Gemäß § 1 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 6 Satz 1 des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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