DGAP-News: AUDI Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
AUDI Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 31.07.2020 in Ingolstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2020-06-24 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
AUDI Aktiengesellschaft Ingolstadt 131. ORDENTLICHE
HAUPTVERSAMMLUNG DER AUDI AG Am Freitag, den 31. Juli
2020, findet um 10.00 Uhr die 131. Ordentliche
Hauptversammlung der AUDI AG statt. Hierzu laden wir
unsere Aktionärinnen und Aktionäre* herzlich ein. Vor
dem Hintergrund der Ausbreitung des Coronavirus
SARS-CoV-2 findet die
131. Ordentliche Hauptversammlung der AUDI AG als
virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten statt.
* Lediglich aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird
nur die grammatikalisch männliche Form verwendet.
Gemeint sind stets Menschen jeglicher geschlechtlicher
Identität.
*TAGESORDNUNG*
1 _VORLAGE DES FESTGESTELLTEN JAHRESABSCHLUSSES,
/ DES GEBILLIGTEN KONZERNABSCHLUSSES SOWIE DES
ZUSAMMENGEFASSTEN LAGEBERICHTS DES AUDI
KONZERNS UND DER AUDI AG FÜR DAS
GESCHÄFTSJAHR VOM 1. JANUAR BIS ZUM 31.
DEZEMBER 2019 MIT DEM BERICHT DES
AUFSICHTSRATS SOWIE DES ERLÄUTERNDEN
BERICHTS DES VORSTANDS ZU DEN ANGABEN NACH §§
289A UND 315A HANDELSGESETZBUCH (HGB)_
Die genannten Unterlagen können im Internet
unter
audi.com/hauptversammlung
auch noch während der Hauptversammlung
eingesehen werden und werden in der
Hauptversammlung näher erläutert.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§
172, 173 Aktiengesetz) ist zum
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung
vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom
Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gebilligt hat. Der
Jahresabschluss ist damit festgestellt.
2 _BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ENTLASTUNG DER
/ MITGLIEDER DES VORSTANDS_
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 die
Entlastung zu erteilen.
3 _BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ENTLASTUNG DER
/ MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS_
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 die
Entlastung zu erteilen.
4 _WAHL DES ABSCHLUSSPRÜFERS UND
/ KONZERNABSCHLUSSPRÜFERS FÜR DAS
GESCHÄFTSJAHR 2020 SOWIE DES PRÜFERS
FÜR DIE PRÜFERISCHE DURCHSICHT DES
VERKÜRZTEN KONZERNABSCHLUSSES UND
ZWISCHENLAGEBERICHTS DES 1. HALBJAHRES 2020_
Der Aufsichtsrat schlägt vor - gestützt auf
die Empfehlung des Prüfungsausschusses -, die
Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2020 zu bestellen.
Neben der Prüfung des Jahresabschlusses und
des Konzernabschlusses soll auch in diesem
Jahr eine prüferische Durchsicht des
verkürzten Konzernabschlusses und des
Zwischenlageberichts des 1. Halbjahres 2020
erfolgen. Da eine Bestellung des Prüfers für
diese prüferische Durchsicht im Einklang mit §
115 Absatz 5 Satz 2 Wertpapierhandelsgesetz i.
V. m. § 318 Absatz 1 Satz 3 Handelsgesetzbuch
vor Ablauf des maßgeblichen
Prüfungszeitraums - also vor dem 30. Juni 2020
- erfolgen soll, hat das Amtsgericht
Ingolstadt auf Antrag der AUDI AG mit
Beschluss vom 9. Juni 2020 die Ernst & Young
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des
verkürzten Konzernabschlusses und des
Zwischenlageberichts des 1. Halbjahres 2020
bestellt. Eine Beschlussfassung der
Hauptversammlung ist deshalb insoweit nicht
erforderlich.
5 _ÜBERTRAGUNG DER AKTIEN DER
/ MINDERHEITSAKTIONÄRE DER AUDI AG AUF DIE
VOLKSWAGEN AG ALS HAUPTAKTIONÄRIN GEGEN
GEWÄHRUNG EINER ANGEMESSENEN BARABFINDUNG
GEMÄSS §§ 327A FF. AKTIENGESETZ_
Das Grundkapital der AUDI AG beträgt
gegenwärtig 110.080.000,00 Euro und ist
eingeteilt in 43.000.000 auf den Inhaber
lautende Stückaktien. Die Volkswagen AG,
Wolfsburg, hält gegenwärtig 42.847.251 auf den
Inhaber lautende Stückaktien der AUDI AG und
damit rund 99,64 Prozent des Grundkapitals der
AUDI AG. Die Volkswagen AG ist damit die
Hauptaktionärin der AUDI AG im Sinne des §
327a Absatz 1 Satz 1 Aktiengesetz.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2020 hat die
Volkswagen AG der AUDI AG das förmliche
Verlangen gemäß § 327a Absatz 1 Satz 1
Aktiengesetz übermittelt, dass die
Hauptversammlung der AUDI AG die
Übertragung der Aktien der übrigen
Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die
Volkswagen AG gegen Gewährung einer
angemessenen Barabfindung beschließen
solle (sogenannter aktienrechtlicher
Squeeze-Out).
Nach Festlegung der Höhe der angemessenen
Barabfindung, die den Minderheitsaktionären
als Gegenleistung für die Übertragung
ihrer Aktien auf die Volkswagen AG zu zahlen
ist, hat die Volkswagen AG mit Schreiben vom
16. Juni 2020 ein konkretisiertes
Übertragungsverlangen unter Angabe der
von ihr festgelegten Höhe der Barabfindung an
die AUDI AG gerichtet.
Die angemessene Barabfindung hat die
Volkswagen AG auf der Grundlage eines
Bewertungsgutachtens der
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 16. Juni
2020 ermittelt und am selben Tag auf 1.551,53
Euro je auf den Inhaber lautende Stückaktie
der AUDI AG festgesetzt.
In einem schriftlichen Bericht mit Datum vom
16. Juni 2020 an die Hauptversammlung hat die
Volkswagen AG die Voraussetzungen für die
Übertragung der Aktien der
Minderheitsaktionäre dargelegt und die
Angemessenheit der von ihr festgesetzten
Barabfindung erläutert und begründet
(sogenannter Übertragungsbericht). Die
Angemessenheit der Barabfindung wurde durch
die Baker Tilly GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die durch das
Landgericht München I mit Beschluss vom 6.
März 2020 zum sachverständigen Prüfer für die
Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung
bestellt wurde, geprüft und bestätigt. Die
Baker Tilly GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat hierüber
gemäß § 327c Absatz 2 Satz 2 bis 4
Aktiengesetz einen Prüfungsbericht mit Datum
vom 17. Juni 2020 erstattet.
Zudem hat die Volkswagen AG dem Vorstand der
AUDI AG eine Gewährleistungserklärung der
UniCredit Bank AG, München, vom 16. Juni 2020
gemäß § 327b Absatz 3 Aktiengesetz
übermittelt. Durch diese Erklärung übernimmt
die UniCredit Bank AG die Gewährleistung für
die Verpflichtung der Volkswagen AG, den
Minderheitsaktionären nach Eintragung des
Übertragungsbeschlusses im
Handelsregister unverzüglich die festgelegte
Barabfindung für die übertragenen Aktien der
AUDI AG zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen
nach § 327b Absatz 2 Aktiengesetz zu zahlen.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an
werden den Aktionären die folgenden Unterlagen
über die Internetseite der Gesellschaft unter
audi.com/hauptversammlung
zugänglich gemacht und stehen dort zum Abruf
bereit:
- der Entwurf des
Übertragungsbeschlusses,
- die Jahresabschlüsse der AUDI AG, die
Konzernabschlüsse sowie die
zusammengefassten Lageberichte des Audi
Konzerns und der AUDI AG für die
Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019,
- der Übertragungsbericht mit seinen
Anlagen (einschließlich des
Bewertungsgutachtens der
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie der
Gewährleistungserklärung der UniCredit
Bank AG) und
- der Prüfungsbericht der Baker Tilly GmbH &
Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
über die Prüfung der Angemessenheit der
festgesetzten Barabfindung.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
Die Aktien der übrigen Aktionäre der AUDI AG
(Minderheitsaktionäre) werden gemäß §§ 327a ff.
Aktiengesetz gegen Gewährung einer von der Volkswagen
AG mit Sitz in Wolfsburg (Hauptaktionärin) zu zahlenden
angemessenen Barabfindung in Höhe von 1.551,53 Euro je
auf den Inhaber lautende Stückaktie der AUDI AG auf die
Hauptaktionärin übertragen.
*GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE ZUM ZEITPUNKT
DER EINBERUFUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG*
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist
das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in
43.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, von
denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl
der Stimmrechte beträgt somit 43.000.000 Stimmrechte.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
*VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON
AKTIONÄRSRECHTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER
VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG UND INSBESONDERE FÜR
DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS*
_/ VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG OHNE PHYSISCHE
PRÄSENZ DER AKTIONÄRE_
Gemäß § 1 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 6 Satz 1 des
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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