DJ DGAP-HV: AUDI Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.07.2020 in Ingolstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: AUDI Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung AUDI Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.07.2020 in Ingolstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-06-24 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. AUDI Aktiengesellschaft Ingolstadt 131. ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG DER AUDI AG Am Freitag, den 31. Juli 2020, findet um 10.00 Uhr die 131. Ordentliche Hauptversammlung der AUDI AG statt. Hierzu laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre* herzlich ein. Vor dem Hintergrund der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 findet die 131. Ordentliche Hauptversammlung der AUDI AG als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten statt. * Lediglich aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird nur die grammatikalisch männliche Form verwendet. Gemeint sind stets Menschen jeglicher geschlechtlicher Identität. *TAGESORDNUNG* 1 _VORLAGE DES FESTGESTELLTEN JAHRESABSCHLUSSES, / DES GEBILLIGTEN KONZERNABSCHLUSSES SOWIE DES ZUSAMMENGEFASSTEN LAGEBERICHTS DES AUDI KONZERNS UND DER AUDI AG FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR VOM 1. JANUAR BIS ZUM 31. DEZEMBER 2019 MIT DEM BERICHT DES AUFSICHTSRATS SOWIE DES ERLÄUTERNDEN BERICHTS DES VORSTANDS ZU DEN ANGABEN NACH §§ 289A UND 315A HANDELSGESETZBUCH (HGB)_ Die genannten Unterlagen können im Internet unter audi.com/hauptversammlung auch noch während der Hauptversammlung eingesehen werden und werden in der Hauptversammlung näher erläutert. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172, 173 Aktiengesetz) ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 2 _BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ENTLASTUNG DER / MITGLIEDER DES VORSTANDS_ Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 die Entlastung zu erteilen. 3 _BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ENTLASTUNG DER / MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS_ Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 die Entlastung zu erteilen. 4 _WAHL DES ABSCHLUSSPRÜFERS UND / KONZERNABSCHLUSSPRÜFERS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2020 SOWIE DES PRÜFERS FÜR DIE PRÜFERISCHE DURCHSICHT DES VERKÜRZTEN KONZERNABSCHLUSSES UND ZWISCHENLAGEBERICHTS DES 1. HALBJAHRES 2020_ Der Aufsichtsrat schlägt vor - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses -, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu bestellen. Neben der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses soll auch in diesem Jahr eine prüferische Durchsicht des verkürzten Konzernabschlusses und des Zwischenlageberichts des 1. Halbjahres 2020 erfolgen. Da eine Bestellung des Prüfers für diese prüferische Durchsicht im Einklang mit § 115 Absatz 5 Satz 2 Wertpapierhandelsgesetz i. V. m. § 318 Absatz 1 Satz 3 Handelsgesetzbuch vor Ablauf des maßgeblichen Prüfungszeitraums - also vor dem 30. Juni 2020 - erfolgen soll, hat das Amtsgericht Ingolstadt auf Antrag der AUDI AG mit Beschluss vom 9. Juni 2020 die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Konzernabschlusses und des Zwischenlageberichts des 1. Halbjahres 2020 bestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung ist deshalb insoweit nicht erforderlich. 5 _ÜBERTRAGUNG DER AKTIEN DER / MINDERHEITSAKTIONÄRE DER AUDI AG AUF DIE VOLKSWAGEN AG ALS HAUPTAKTIONÄRIN GEGEN GEWÄHRUNG EINER ANGEMESSENEN BARABFINDUNG GEMÄSS §§ 327A FF. AKTIENGESETZ_ Das Grundkapital der AUDI AG beträgt gegenwärtig 110.080.000,00 Euro und ist eingeteilt in 43.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Volkswagen AG, Wolfsburg, hält gegenwärtig 42.847.251 auf den Inhaber lautende Stückaktien der AUDI AG und damit rund 99,64 Prozent des Grundkapitals der AUDI AG. Die Volkswagen AG ist damit die Hauptaktionärin der AUDI AG im Sinne des § 327a Absatz 1 Satz 1 Aktiengesetz. Mit Schreiben vom 28. Februar 2020 hat die Volkswagen AG der AUDI AG das förmliche Verlangen gemäß § 327a Absatz 1 Satz 1 Aktiengesetz übermittelt, dass die Hauptversammlung der AUDI AG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Volkswagen AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen solle (sogenannter aktienrechtlicher Squeeze-Out). Nach Festlegung der Höhe der angemessenen Barabfindung, die den Minderheitsaktionären als Gegenleistung für die Übertragung ihrer Aktien auf die Volkswagen AG zu zahlen ist, hat die Volkswagen AG mit Schreiben vom 16. Juni 2020 ein konkretisiertes Übertragungsverlangen unter Angabe der von ihr festgelegten Höhe der Barabfindung an die AUDI AG gerichtet. Die angemessene Barabfindung hat die Volkswagen AG auf der Grundlage eines Bewertungsgutachtens der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 16. Juni 2020 ermittelt und am selben Tag auf 1.551,53 Euro je auf den Inhaber lautende Stückaktie der AUDI AG festgesetzt. In einem schriftlichen Bericht mit Datum vom 16. Juni 2020 an die Hauptversammlung hat die Volkswagen AG die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der von ihr festgesetzten Barabfindung erläutert und begründet (sogenannter Übertragungsbericht). Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die durch das Landgericht München I mit Beschluss vom 6. März 2020 zum sachverständigen Prüfer für die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung bestellt wurde, geprüft und bestätigt. Die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat hierüber gemäß § 327c Absatz 2 Satz 2 bis 4 Aktiengesetz einen Prüfungsbericht mit Datum vom 17. Juni 2020 erstattet. Zudem hat die Volkswagen AG dem Vorstand der AUDI AG eine Gewährleistungserklärung der UniCredit Bank AG, München, vom 16. Juni 2020 gemäß § 327b Absatz 3 Aktiengesetz übermittelt. Durch diese Erklärung übernimmt die UniCredit Bank AG die Gewährleistung für die Verpflichtung der Volkswagen AG, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übertragenen Aktien der AUDI AG zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen nach § 327b Absatz 2 Aktiengesetz zu zahlen. Von der Einberufung der Hauptversammlung an werden den Aktionären die folgenden Unterlagen über die Internetseite der Gesellschaft unter audi.com/hauptversammlung zugänglich gemacht und stehen dort zum Abruf bereit: - der Entwurf des Übertragungsbeschlusses, - die Jahresabschlüsse der AUDI AG, die Konzernabschlüsse sowie die zusammengefassten Lageberichte des Audi Konzerns und der AUDI AG für die Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019, - der Übertragungsbericht mit seinen Anlagen (einschließlich des Bewertungsgutachtens der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie der Gewährleistungserklärung der UniCredit Bank AG) und - der Prüfungsbericht der Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Prüfung der Angemessenheit der festgesetzten Barabfindung. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Aktien der übrigen Aktionäre der AUDI AG (Minderheitsaktionäre) werden gemäß §§ 327a ff. Aktiengesetz gegen Gewährung einer von der Volkswagen AG mit Sitz in Wolfsburg (Hauptaktionärin) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von 1.551,53 Euro je auf den Inhaber lautende Stückaktie der AUDI AG auf die Hauptaktionärin übertragen. *GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE ZUM ZEITPUNKT DER EINBERUFUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG* Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 43.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 43.000.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. *VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON AKTIONÄRSRECHTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG UND INSBESONDERE FÜR DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS* _/ VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG OHNE PHYSISCHE PRÄSENZ DER AKTIONÄRE_ Gemäß § 1 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 6 Satz 1 des
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June 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Gesetz) hat der Vorstand der AUDI AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats der AUDI AG entschieden, die 131. Ordentliche Hauptversammlung der AUDI AG als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten. Zum Schutz der Gesundheit der Aktionäre und der anwesenden Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands ist eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten daher ausgeschlossen. Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorstands der AUDI AG sowie eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notars in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 85057 Ingolstadt, Halle B, Ettinger Straße 113, statt. Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Die Hauptversammlung wird für angemeldete Aktionäre vollständig in Bild und Ton im Internet übertragen, die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation sowie Vollmachtserteilung wird ermöglicht, den Aktionären wird eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt und Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erheben. *Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.* _/ Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und Nachweis_ Zur Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung sind nur ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre berechtigt. Die Anmeldung muss der Gesellschaft zusammen mit einem vom depotführenden Institut erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes jeweils in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum Ablauf des 24. Juli 2020 (24.00 Uhr) unter der nachfolgend angegebenen Adresse zugehen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), das ist der 10. Juli 2020 (00.00 Uhr), zu beziehen. Anmeldestelle: per Post: AUDI AG c/o Computershare Operations Center 80249 München per Telefax: +49 89 30903-74675 per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Um den rechtzeitigen Erhalt der Unterlagen für die Hauptversammlung (insbesondere der Zugangsdaten für das Aktionärsportal) sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises an die Gesellschaft Sorge zu tragen. _/ Bedeutung des Nachweisstichtages_ Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Zusammenhang mit der Hauptversammlung oder der Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer fristgerecht einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben für die Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung keine Bedeutung. Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes verbunden. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Ausübung der Aktionärsrechte und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich, das heißt, Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkung auf die Berechtigung zur Ausübung der Aktionärsrechte oder auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur zur Ausübung der Aktionärsrechte berechtigt, soweit sie sich von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. _/ Internetgestütztes Hauptversammlungssystem (Aktionärsportal)_ Für Zwecke der Durchführung der virtuellen Hauptversammlung und der Ausübung von Aktionärsrechten stellt die Gesellschaft auf ihrer Internetseite unter audi.com/hauptversammlung ein internetgestütztes Hauptversammlungssystem (Aktionärsportal) zur Verfügung. Nach fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung erhalten angemeldete Aktionäre per Post sogenannte Zugangskarten, auf denen neben einer Zugangskartennummer ein persönlicher Zugangscode abgedruckt ist. Mit diesen Zugangsdaten können sich die Aktionäre im Aktionärsportal anmelden und nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen ihre Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung ausüben. Die Ausübung von Aktionärsrechten auf anderem Wege - wie nachstehend ebenfalls beschrieben - bleibt hiervon unberührt. Das Aktionärsportal wird voraussichtlich ab dem 10. Juli 2020 unter audi.com/hauptversammlung zur Verfügung stehen. Bei technischen Fragen zum Aktionärsportal oder zu Ihrer Zuschaltung zur virtuellen Hauptversammlung stehen Ihnen vor und während der Hauptversammlung die Mitarbeiter unseres Hauptversammlungsdienstleisters Computershare unter der folgenden Rufnummer gerne zur Verfügung: Aktionärshotline: +49 89 30903-6382 Die Aktionärshotline ist ab dem 24. Juni 2020 von Montag bis Freitag jeweils von 9.00 bis 17.00 Uhr MESZ und am Tag der Hauptversammlung, dem 31. Juli 2020, ab 9.00 Uhr MESZ erreichbar. Bei technischen Fragen vor Beginn der virtuellen Hauptversammlung können Sie sich auch per E-Mail an unseren Hauptversammlungsdienstleister Computershare unter folgender E-Mail-Adresse wenden: aktionaersportal@computershare.de _/ Vertretung durch Dritte_ Aktionäre, die ihre Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung nicht persönlich ausüben möchten, können sich durch bevollmächtigte Dritte, zum Beispiel durch einen Intermediär (etwa ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten vertreten lassen. Auch im Fall einer Vertretung ist eine fristgerechte Anmeldung - wie vorstehend beschrieben - erforderlich. Die Vollmacht kann entweder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft oder durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erteilt werden. Erfolgt die Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden, bedarf es eines Nachweises der Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft. Die Erteilung der Vollmacht an Dritte, ihre Änderung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können elektronisch über das Aktionärsportal erfolgen. Eine entsprechende Übermittlung ist bis zum Beginn des Abstimmungsvorgangs in der Hauptversammlung am 31. Juli 2020 möglich. Die Vollmacht an Dritte, ihre Änderung, ihr Widerruf oder der Nachweis der Bevollmächtigung können der Gesellschaft auch vor der Hauptversammlung postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die folgende Adresse übermittelt werden: per Post: AUDI AG c/o Computershare Operations Center 80249 München per Telefax: +49 89 30903-74675 per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Die Übermittlung muss in diesem Fall aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum Ablauf des 30. Juli 2020 (24.00 Uhr) erfolgen. Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung von Intermediären (z. B. von Kreditinstituten), Aktionärsvereinigungen oder anderer der in § 135 Aktiengesetz gleichgestellten Personen ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf ausschließlich mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Aktiengesetz gleichgestellten Personen bevollmächtigen wollen, sollten sich mit diesem bzw. dieser über die Form der Vollmacht abstimmen. Aktionäre, die ihre Stimmrechte durch einen Bevollmächtigten ausüben möchten, werden gebeten, die ihnen übersandten Zugangsdaten zum Aktionärsportal dem Bevollmächtigten zur Verfügung zu stellen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen (§ 134 Absatz 3 Aktiengesetz). _/ Verfahren der Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter_ Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte Anmeldung - wie vorstehend beschrieben - erforderlich. Den Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt
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