DJ DGAP-HV: AUDI Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.07.2020 in Ingolstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: AUDI Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
AUDI Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 31.07.2020 in Ingolstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2020-06-24 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
AUDI Aktiengesellschaft Ingolstadt 131. ORDENTLICHE
HAUPTVERSAMMLUNG DER AUDI AG Am Freitag, den 31. Juli
2020, findet um 10.00 Uhr die 131. Ordentliche
Hauptversammlung der AUDI AG statt. Hierzu laden wir
unsere Aktionärinnen und Aktionäre* herzlich ein. Vor
dem Hintergrund der Ausbreitung des Coronavirus
SARS-CoV-2 findet die
131. Ordentliche Hauptversammlung der AUDI AG als
virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten statt.
* Lediglich aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird
nur die grammatikalisch männliche Form verwendet.
Gemeint sind stets Menschen jeglicher geschlechtlicher
Identität.
*TAGESORDNUNG*
1 _VORLAGE DES FESTGESTELLTEN JAHRESABSCHLUSSES,
/ DES GEBILLIGTEN KONZERNABSCHLUSSES SOWIE DES
ZUSAMMENGEFASSTEN LAGEBERICHTS DES AUDI
KONZERNS UND DER AUDI AG FÜR DAS
GESCHÄFTSJAHR VOM 1. JANUAR BIS ZUM 31.
DEZEMBER 2019 MIT DEM BERICHT DES
AUFSICHTSRATS SOWIE DES ERLÄUTERNDEN
BERICHTS DES VORSTANDS ZU DEN ANGABEN NACH §§
289A UND 315A HANDELSGESETZBUCH (HGB)_
Die genannten Unterlagen können im Internet
unter
audi.com/hauptversammlung
auch noch während der Hauptversammlung
eingesehen werden und werden in der
Hauptversammlung näher erläutert.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§
172, 173 Aktiengesetz) ist zum
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung
vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom
Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gebilligt hat. Der
Jahresabschluss ist damit festgestellt.
2 _BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ENTLASTUNG DER
/ MITGLIEDER DES VORSTANDS_
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 die
Entlastung zu erteilen.
3 _BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ENTLASTUNG DER
/ MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS_
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 die
Entlastung zu erteilen.
4 _WAHL DES ABSCHLUSSPRÜFERS UND
/ KONZERNABSCHLUSSPRÜFERS FÜR DAS
GESCHÄFTSJAHR 2020 SOWIE DES PRÜFERS
FÜR DIE PRÜFERISCHE DURCHSICHT DES
VERKÜRZTEN KONZERNABSCHLUSSES UND
ZWISCHENLAGEBERICHTS DES 1. HALBJAHRES 2020_
Der Aufsichtsrat schlägt vor - gestützt auf
die Empfehlung des Prüfungsausschusses -, die
Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2020 zu bestellen.
Neben der Prüfung des Jahresabschlusses und
des Konzernabschlusses soll auch in diesem
Jahr eine prüferische Durchsicht des
verkürzten Konzernabschlusses und des
Zwischenlageberichts des 1. Halbjahres 2020
erfolgen. Da eine Bestellung des Prüfers für
diese prüferische Durchsicht im Einklang mit §
115 Absatz 5 Satz 2 Wertpapierhandelsgesetz i.
V. m. § 318 Absatz 1 Satz 3 Handelsgesetzbuch
vor Ablauf des maßgeblichen
Prüfungszeitraums - also vor dem 30. Juni 2020
- erfolgen soll, hat das Amtsgericht
Ingolstadt auf Antrag der AUDI AG mit
Beschluss vom 9. Juni 2020 die Ernst & Young
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des
verkürzten Konzernabschlusses und des
Zwischenlageberichts des 1. Halbjahres 2020
bestellt. Eine Beschlussfassung der
Hauptversammlung ist deshalb insoweit nicht
erforderlich.
5 _ÜBERTRAGUNG DER AKTIEN DER
/ MINDERHEITSAKTIONÄRE DER AUDI AG AUF DIE
VOLKSWAGEN AG ALS HAUPTAKTIONÄRIN GEGEN
GEWÄHRUNG EINER ANGEMESSENEN BARABFINDUNG
GEMÄSS §§ 327A FF. AKTIENGESETZ_
Das Grundkapital der AUDI AG beträgt
gegenwärtig 110.080.000,00 Euro und ist
eingeteilt in 43.000.000 auf den Inhaber
lautende Stückaktien. Die Volkswagen AG,
Wolfsburg, hält gegenwärtig 42.847.251 auf den
Inhaber lautende Stückaktien der AUDI AG und
damit rund 99,64 Prozent des Grundkapitals der
AUDI AG. Die Volkswagen AG ist damit die
Hauptaktionärin der AUDI AG im Sinne des §
327a Absatz 1 Satz 1 Aktiengesetz.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2020 hat die
Volkswagen AG der AUDI AG das förmliche
Verlangen gemäß § 327a Absatz 1 Satz 1
Aktiengesetz übermittelt, dass die
Hauptversammlung der AUDI AG die
Übertragung der Aktien der übrigen
Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die
Volkswagen AG gegen Gewährung einer
angemessenen Barabfindung beschließen
solle (sogenannter aktienrechtlicher
Squeeze-Out).
Nach Festlegung der Höhe der angemessenen
Barabfindung, die den Minderheitsaktionären
als Gegenleistung für die Übertragung
ihrer Aktien auf die Volkswagen AG zu zahlen
ist, hat die Volkswagen AG mit Schreiben vom
16. Juni 2020 ein konkretisiertes
Übertragungsverlangen unter Angabe der
von ihr festgelegten Höhe der Barabfindung an
die AUDI AG gerichtet.
Die angemessene Barabfindung hat die
Volkswagen AG auf der Grundlage eines
Bewertungsgutachtens der
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 16. Juni
2020 ermittelt und am selben Tag auf 1.551,53
Euro je auf den Inhaber lautende Stückaktie
der AUDI AG festgesetzt.
In einem schriftlichen Bericht mit Datum vom
16. Juni 2020 an die Hauptversammlung hat die
Volkswagen AG die Voraussetzungen für die
Übertragung der Aktien der
Minderheitsaktionäre dargelegt und die
Angemessenheit der von ihr festgesetzten
Barabfindung erläutert und begründet
(sogenannter Übertragungsbericht). Die
Angemessenheit der Barabfindung wurde durch
die Baker Tilly GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die durch das
Landgericht München I mit Beschluss vom 6.
März 2020 zum sachverständigen Prüfer für die
Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung
bestellt wurde, geprüft und bestätigt. Die
Baker Tilly GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat hierüber
gemäß § 327c Absatz 2 Satz 2 bis 4
Aktiengesetz einen Prüfungsbericht mit Datum
vom 17. Juni 2020 erstattet.
Zudem hat die Volkswagen AG dem Vorstand der
AUDI AG eine Gewährleistungserklärung der
UniCredit Bank AG, München, vom 16. Juni 2020
gemäß § 327b Absatz 3 Aktiengesetz
übermittelt. Durch diese Erklärung übernimmt
die UniCredit Bank AG die Gewährleistung für
die Verpflichtung der Volkswagen AG, den
Minderheitsaktionären nach Eintragung des
Übertragungsbeschlusses im
Handelsregister unverzüglich die festgelegte
Barabfindung für die übertragenen Aktien der
AUDI AG zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen
nach § 327b Absatz 2 Aktiengesetz zu zahlen.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an
werden den Aktionären die folgenden Unterlagen
über die Internetseite der Gesellschaft unter
audi.com/hauptversammlung
zugänglich gemacht und stehen dort zum Abruf
bereit:
- der Entwurf des
Übertragungsbeschlusses,
- die Jahresabschlüsse der AUDI AG, die
Konzernabschlüsse sowie die
zusammengefassten Lageberichte des Audi
Konzerns und der AUDI AG für die
Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019,
- der Übertragungsbericht mit seinen
Anlagen (einschließlich des
Bewertungsgutachtens der
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie der
Gewährleistungserklärung der UniCredit
Bank AG) und
- der Prüfungsbericht der Baker Tilly GmbH &
Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
über die Prüfung der Angemessenheit der
festgesetzten Barabfindung.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
Die Aktien der übrigen Aktionäre der AUDI AG
(Minderheitsaktionäre) werden gemäß §§ 327a ff.
Aktiengesetz gegen Gewährung einer von der Volkswagen
AG mit Sitz in Wolfsburg (Hauptaktionärin) zu zahlenden
angemessenen Barabfindung in Höhe von 1.551,53 Euro je
auf den Inhaber lautende Stückaktie der AUDI AG auf die
Hauptaktionärin übertragen.
*GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE ZUM ZEITPUNKT
DER EINBERUFUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG*
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist
das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in
43.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, von
denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl
der Stimmrechte beträgt somit 43.000.000 Stimmrechte.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
*VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON
AKTIONÄRSRECHTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER
VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG UND INSBESONDERE FÜR
DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS*
_/ VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG OHNE PHYSISCHE
PRÄSENZ DER AKTIONÄRE_
Gemäß § 1 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 6 Satz 1 des
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen
der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Gesetz) hat der
Vorstand der AUDI AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats
der AUDI AG entschieden, die 131. Ordentliche
Hauptversammlung der AUDI AG als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten. Zum Schutz der
Gesundheit der Aktionäre und der anwesenden Mitglieder
des Aufsichtsrats und des Vorstands ist eine physische
Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
daher ausgeschlossen.
Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des
Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorstands der AUDI
AG sowie eines mit der Niederschrift der
Hauptversammlung beauftragten Notars in den
Geschäftsräumen der Gesellschaft in 85057 Ingolstadt,
Halle B, Ettinger Straße 113, statt.
Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung nach Maßgabe des
COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den
Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der
Aktionäre. Die Hauptversammlung wird für angemeldete
Aktionäre vollständig in Bild und Ton im Internet
übertragen, die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über
elektronische Kommunikation sowie Vollmachtserteilung
wird ermöglicht, den Aktionären wird eine
Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen
Kommunikation eingeräumt und Aktionäre, die ihr
Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische
Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der
Hauptversammlung erheben.
*Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um besondere
Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur
Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu
weiteren Aktionärsrechten.*
_/ Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und
Nachweis_
Zur Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang mit
der virtuellen Hauptversammlung sind nur
ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre berechtigt.
Die Anmeldung muss der Gesellschaft zusammen mit einem
vom depotführenden Institut erstellten Nachweis des
Anteilsbesitzes jeweils in Textform (§ 126b
Bürgerliches Gesetzbuch) in deutscher oder englischer
Sprache spätestens bis zum Ablauf des 24. Juli 2020
(24.00 Uhr) unter der nachfolgend angegebenen Adresse
zugehen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21.
Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), das
ist der 10. Juli 2020 (00.00 Uhr), zu beziehen.
Anmeldestelle:
per Post: AUDI AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
per Telefax: +49 89 30903-74675
per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Um den rechtzeitigen Erhalt der Unterlagen für die
Hauptversammlung (insbesondere der Zugangsdaten für das
Aktionärsportal) sicherzustellen, bitten wir die
Aktionäre, möglichst frühzeitig für die
Übersendung der Anmeldung und des Nachweises an
die Gesellschaft Sorge zu tragen.
_/ Bedeutung des Nachweisstichtages_
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für
den Umfang und die Ausübung der Aktionärsrechte im
Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung. Im
Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Zusammenhang mit
der Hauptversammlung oder der Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer fristgerecht einen Nachweis des
Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat.
Veränderungen im Aktienbestand nach dem
Nachweisstichtag haben für die Ausübung von
Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der
Hauptversammlung keine Bedeutung. Mit dem
Nachweisstichtag ist keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes verbunden.
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Ausübung der
Aktionärsrechte und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz zum
Nachweisstichtag maßgeblich, das heißt,
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkung auf die Berechtigung zur
Ausübung der Aktionärsrechte oder auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst
danach Aktionär werden, sind für die von ihnen
gehaltenen Aktien nur zur Ausübung der Aktionärsrechte
berechtigt, soweit sie sich von dem bisherigen Aktionär
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen
lassen.
_/ Internetgestütztes Hauptversammlungssystem
(Aktionärsportal)_
Für Zwecke der Durchführung der virtuellen
Hauptversammlung und der Ausübung von Aktionärsrechten
stellt die Gesellschaft auf ihrer Internetseite unter
audi.com/hauptversammlung
ein internetgestütztes Hauptversammlungssystem
(Aktionärsportal) zur Verfügung. Nach fristgerechter
Anmeldung zur Hauptversammlung erhalten angemeldete
Aktionäre per Post sogenannte Zugangskarten, auf denen
neben einer Zugangskartennummer ein persönlicher
Zugangscode abgedruckt ist. Mit diesen Zugangsdaten
können sich die Aktionäre im Aktionärsportal anmelden
und nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen
ihre Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der virtuellen
Hauptversammlung ausüben. Die Ausübung von
Aktionärsrechten auf anderem Wege - wie nachstehend
ebenfalls beschrieben - bleibt hiervon unberührt. Das
Aktionärsportal wird voraussichtlich ab dem 10. Juli
2020 unter
audi.com/hauptversammlung
zur Verfügung stehen.
Bei technischen Fragen zum Aktionärsportal oder zu
Ihrer Zuschaltung zur virtuellen Hauptversammlung
stehen Ihnen vor und während der Hauptversammlung die
Mitarbeiter unseres Hauptversammlungsdienstleisters
Computershare unter der folgenden Rufnummer gerne zur
Verfügung:
Aktionärshotline: +49 89 30903-6382
Die Aktionärshotline ist ab dem 24. Juni 2020 von
Montag bis Freitag jeweils von 9.00 bis 17.00 Uhr MESZ
und am Tag der Hauptversammlung, dem 31. Juli 2020, ab
9.00 Uhr MESZ erreichbar.
Bei technischen Fragen vor Beginn der virtuellen
Hauptversammlung können Sie sich auch per E-Mail an
unseren Hauptversammlungsdienstleister Computershare
unter folgender E-Mail-Adresse wenden:
aktionaersportal@computershare.de
_/ Vertretung durch Dritte_
Aktionäre, die ihre Aktionärsrechte im Zusammenhang mit
der Hauptversammlung nicht persönlich ausüben möchten,
können sich durch bevollmächtigte Dritte, zum Beispiel
durch einen Intermediär (etwa ein Kreditinstitut), eine
Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten
vertreten lassen. Auch im Fall einer Vertretung ist
eine fristgerechte Anmeldung - wie vorstehend
beschrieben - erforderlich.
Die Vollmacht kann entweder durch Erklärung gegenüber
der Gesellschaft oder durch Erklärung gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden erteilt werden. Erfolgt die
Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden, bedarf
es eines Nachweises der Vollmachtserteilung gegenüber
der Gesellschaft.
Die Erteilung der Vollmacht an Dritte, ihre
Änderung, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können
elektronisch über das Aktionärsportal erfolgen. Eine
entsprechende Übermittlung ist bis zum Beginn des
Abstimmungsvorgangs in der Hauptversammlung am 31. Juli
2020 möglich.
Die Vollmacht an Dritte, ihre Änderung, ihr
Widerruf oder der Nachweis der Bevollmächtigung können
der Gesellschaft auch vor der Hauptversammlung
postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die folgende
Adresse übermittelt werden:
per Post: AUDI AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
per Telefax: +49 89 30903-74675
per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Übermittlung muss in diesem Fall aus
organisatorischen Gründen spätestens bis zum Ablauf des
30. Juli 2020 (24.00 Uhr) erfolgen.
Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung von
Intermediären (z. B. von Kreditinstituten),
Aktionärsvereinigungen oder anderer der in § 135
Aktiengesetz gleichgestellten Personen ist die
Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar
festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss vollständig
sein und darf ausschließlich mit der
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.
Aktionäre, die einen Intermediär (z. B. ein
Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine
andere der in § 135 Aktiengesetz gleichgestellten
Personen bevollmächtigen wollen, sollten sich mit
diesem bzw. dieser über die Form der Vollmacht
abstimmen.
Aktionäre, die ihre Stimmrechte durch einen
Bevollmächtigten ausüben möchten, werden gebeten, die
ihnen übersandten Zugangsdaten zum Aktionärsportal dem
Bevollmächtigten zur Verfügung zu stellen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen (§ 134 Absatz 3 Aktiengesetz).
_/ Verfahren der Stimmabgabe durch von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter_
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft vertreten zu
lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte
Anmeldung - wie vorstehend beschrieben - erforderlich.
Den Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht
und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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