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DGAP-HV: AUDI Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: AUDI Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.07.2020 in Ingolstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: AUDI Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
AUDI Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 31.07.2020 in Ingolstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-06-24 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
AUDI Aktiengesellschaft Ingolstadt 131. ORDENTLICHE 
HAUPTVERSAMMLUNG DER AUDI AG Am Freitag, den 31. Juli 
2020, findet um 10.00 Uhr die 131. Ordentliche 
Hauptversammlung der AUDI AG statt. Hierzu laden wir 
unsere Aktionärinnen und Aktionäre* herzlich ein. Vor 
dem Hintergrund der Ausbreitung des Coronavirus 
SARS-CoV-2 findet die 
131. Ordentliche Hauptversammlung der AUDI AG als 
virtuelle Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten statt. 
 
* Lediglich aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird 
nur die grammatikalisch männliche Form verwendet. 
Gemeint sind stets Menschen jeglicher geschlechtlicher 
Identität. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1 _VORLAGE DES FESTGESTELLTEN JAHRESABSCHLUSSES, 
/ DES GEBILLIGTEN KONZERNABSCHLUSSES SOWIE DES 
  ZUSAMMENGEFASSTEN LAGEBERICHTS DES AUDI 
  KONZERNS UND DER AUDI AG FÜR DAS 
  GESCHÄFTSJAHR VOM 1. JANUAR BIS ZUM 31. 
  DEZEMBER 2019 MIT DEM BERICHT DES 
  AUFSICHTSRATS SOWIE DES ERLÄUTERNDEN 
  BERICHTS DES VORSTANDS ZU DEN ANGABEN NACH §§ 
  289A UND 315A HANDELSGESETZBUCH (HGB)_ 
 
  Die genannten Unterlagen können im Internet 
  unter 
 
  audi.com/hauptversammlung 
 
  auch noch während der Hauptversammlung 
  eingesehen werden und werden in der 
  Hauptversammlung näher erläutert. 
 
  Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 
  172, 173 Aktiengesetz) ist zum 
  Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
  vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom 
  Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
  Konzernabschluss gebilligt hat. Der 
  Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
2 _BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ENTLASTUNG DER 
/ MITGLIEDER DES VORSTANDS_ 
 
  Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
  Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
  Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 die 
  Entlastung zu erteilen. 
3 _BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ENTLASTUNG DER 
/ MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS_ 
 
  Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
  Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
  Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 die 
  Entlastung zu erteilen. 
4 _WAHL DES ABSCHLUSSPRÜFERS UND 
/ KONZERNABSCHLUSSPRÜFERS FÜR DAS 
  GESCHÄFTSJAHR 2020 SOWIE DES PRÜFERS 
  FÜR DIE PRÜFERISCHE DURCHSICHT DES 
  VERKÜRZTEN KONZERNABSCHLUSSES UND 
  ZWISCHENLAGEBERICHTS DES 1. HALBJAHRES 2020_ 
 
  Der Aufsichtsrat schlägt vor - gestützt auf 
  die Empfehlung des Prüfungsausschusses -, die 
  Ernst & Young GmbH 
  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum 
  Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
  das Geschäftsjahr 2020 zu bestellen. 
 
  Neben der Prüfung des Jahresabschlusses und 
  des Konzernabschlusses soll auch in diesem 
  Jahr eine prüferische Durchsicht des 
  verkürzten Konzernabschlusses und des 
  Zwischenlageberichts des 1. Halbjahres 2020 
  erfolgen. Da eine Bestellung des Prüfers für 
  diese prüferische Durchsicht im Einklang mit § 
  115 Absatz 5 Satz 2 Wertpapierhandelsgesetz i. 
  V. m. § 318 Absatz 1 Satz 3 Handelsgesetzbuch 
  vor Ablauf des maßgeblichen 
  Prüfungszeitraums - also vor dem 30. Juni 2020 
  - erfolgen soll, hat das Amtsgericht 
  Ingolstadt auf Antrag der AUDI AG mit 
  Beschluss vom 9. Juni 2020 die Ernst & Young 
  GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
  zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des 
  verkürzten Konzernabschlusses und des 
  Zwischenlageberichts des 1. Halbjahres 2020 
  bestellt. Eine Beschlussfassung der 
  Hauptversammlung ist deshalb insoweit nicht 
  erforderlich. 
5 _ÜBERTRAGUNG DER AKTIEN DER 
/ MINDERHEITSAKTIONÄRE DER AUDI AG AUF DIE 
  VOLKSWAGEN AG ALS HAUPTAKTIONÄRIN GEGEN 
  GEWÄHRUNG EINER ANGEMESSENEN BARABFINDUNG 
  GEMÄSS §§ 327A FF. AKTIENGESETZ_ 
 
  Das Grundkapital der AUDI AG beträgt 
  gegenwärtig 110.080.000,00 Euro und ist 
  eingeteilt in 43.000.000 auf den Inhaber 
  lautende Stückaktien. Die Volkswagen AG, 
  Wolfsburg, hält gegenwärtig 42.847.251 auf den 
  Inhaber lautende Stückaktien der AUDI AG und 
  damit rund 99,64 Prozent des Grundkapitals der 
  AUDI AG. Die Volkswagen AG ist damit die 
  Hauptaktionärin der AUDI AG im Sinne des § 
  327a Absatz 1 Satz 1 Aktiengesetz. 
 
  Mit Schreiben vom 28. Februar 2020 hat die 
  Volkswagen AG der AUDI AG das förmliche 
  Verlangen gemäß § 327a Absatz 1 Satz 1 
  Aktiengesetz übermittelt, dass die 
  Hauptversammlung der AUDI AG die 
  Übertragung der Aktien der übrigen 
  Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die 
  Volkswagen AG gegen Gewährung einer 
  angemessenen Barabfindung beschließen 
  solle (sogenannter aktienrechtlicher 
  Squeeze-Out). 
 
  Nach Festlegung der Höhe der angemessenen 
  Barabfindung, die den Minderheitsaktionären 
  als Gegenleistung für die Übertragung 
  ihrer Aktien auf die Volkswagen AG zu zahlen 
  ist, hat die Volkswagen AG mit Schreiben vom 
  16. Juni 2020 ein konkretisiertes 
  Übertragungsverlangen unter Angabe der 
  von ihr festgelegten Höhe der Barabfindung an 
  die AUDI AG gerichtet. 
 
  Die angemessene Barabfindung hat die 
  Volkswagen AG auf der Grundlage eines 
  Bewertungsgutachtens der 
  PricewaterhouseCoopers GmbH 
  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 16. Juni 
  2020 ermittelt und am selben Tag auf 1.551,53 
  Euro je auf den Inhaber lautende Stückaktie 
  der AUDI AG festgesetzt. 
 
  In einem schriftlichen Bericht mit Datum vom 
  16. Juni 2020 an die Hauptversammlung hat die 
  Volkswagen AG die Voraussetzungen für die 
  Übertragung der Aktien der 
  Minderheitsaktionäre dargelegt und die 
  Angemessenheit der von ihr festgesetzten 
  Barabfindung erläutert und begründet 
  (sogenannter Übertragungsbericht). Die 
  Angemessenheit der Barabfindung wurde durch 
  die Baker Tilly GmbH & Co. KG 
  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die durch das 
  Landgericht München I mit Beschluss vom 6. 
  März 2020 zum sachverständigen Prüfer für die 
  Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung 
  bestellt wurde, geprüft und bestätigt. Die 
  Baker Tilly GmbH & Co. KG 
  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat hierüber 
  gemäß § 327c Absatz 2 Satz 2 bis 4 
  Aktiengesetz einen Prüfungsbericht mit Datum 
  vom 17. Juni 2020 erstattet. 
 
  Zudem hat die Volkswagen AG dem Vorstand der 
  AUDI AG eine Gewährleistungserklärung der 
  UniCredit Bank AG, München, vom 16. Juni 2020 
  gemäß § 327b Absatz 3 Aktiengesetz 
  übermittelt. Durch diese Erklärung übernimmt 
  die UniCredit Bank AG die Gewährleistung für 
  die Verpflichtung der Volkswagen AG, den 
  Minderheitsaktionären nach Eintragung des 
  Übertragungsbeschlusses im 
  Handelsregister unverzüglich die festgelegte 
  Barabfindung für die übertragenen Aktien der 
  AUDI AG zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen 
  nach § 327b Absatz 2 Aktiengesetz zu zahlen. 
 
  Von der Einberufung der Hauptversammlung an 
  werden den Aktionären die folgenden Unterlagen 
  über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
  audi.com/hauptversammlung 
 
  zugänglich gemacht und stehen dort zum Abruf 
  bereit: 
 
  - der Entwurf des 
    Übertragungsbeschlusses, 
  - die Jahresabschlüsse der AUDI AG, die 
    Konzernabschlüsse sowie die 
    zusammengefassten Lageberichte des Audi 
    Konzerns und der AUDI AG für die 
    Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019, 
  - der Übertragungsbericht mit seinen 
    Anlagen (einschließlich des 
    Bewertungsgutachtens der 
    PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie der 
    Gewährleistungserklärung der UniCredit 
    Bank AG) und 
  - der Prüfungsbericht der Baker Tilly GmbH & 
    Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    über die Prüfung der Angemessenheit der 
    festgesetzten Barabfindung. 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden 
Beschluss zu fassen: 
 
Die Aktien der übrigen Aktionäre der AUDI AG 
(Minderheitsaktionäre) werden gemäß §§ 327a ff. 
Aktiengesetz gegen Gewährung einer von der Volkswagen 
AG mit Sitz in Wolfsburg (Hauptaktionärin) zu zahlenden 
angemessenen Barabfindung in Höhe von 1.551,53 Euro je 
auf den Inhaber lautende Stückaktie der AUDI AG auf die 
Hauptaktionärin übertragen. 
 
*GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE ZUM ZEITPUNKT 
DER EINBERUFUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist 
das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 
43.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, von 
denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl 
der Stimmrechte beträgt somit 43.000.000 Stimmrechte. 
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
 
*VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON 
AKTIONÄRSRECHTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER 
VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG UND INSBESONDERE FÜR 
DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS* 
 
_/ VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG OHNE PHYSISCHE 
PRÄSENZ DER AKTIONÄRE_ 
 
Gemäß § 1 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 6 Satz 1 des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen 
der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Gesetz) hat der 
Vorstand der AUDI AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
der AUDI AG entschieden, die 131. Ordentliche 
Hauptversammlung der AUDI AG als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten. Zum Schutz der 
Gesundheit der Aktionäre und der anwesenden Mitglieder 
des Aufsichtsrats und des Vorstands ist eine physische 
Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
daher ausgeschlossen. 
 
Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des 
Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorstands der AUDI 
AG sowie eines mit der Niederschrift der 
Hauptversammlung beauftragten Notars in den 
Geschäftsräumen der Gesellschaft in 85057 Ingolstadt, 
Halle B, Ettinger Straße 113, statt. 
 
Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle 
Hauptversammlung nach Maßgabe des 
COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den 
Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der 
Aktionäre. Die Hauptversammlung wird für angemeldete 
Aktionäre vollständig in Bild und Ton im Internet 
übertragen, die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über 
elektronische Kommunikation sowie Vollmachtserteilung 
wird ermöglicht, den Aktionären wird eine 
Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen 
Kommunikation eingeräumt und Aktionäre, die ihr 
Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische 
Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der 
Hauptversammlung erheben. 
 
*Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um besondere 
Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur 
Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu 
weiteren Aktionärsrechten.* 
 
_/ Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und 
Nachweis_ 
 
Zur Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang mit 
der virtuellen Hauptversammlung sind nur 
ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre berechtigt. 
 
Die Anmeldung muss der Gesellschaft zusammen mit einem 
vom depotführenden Institut erstellten Nachweis des 
Anteilsbesitzes jeweils in Textform (§ 126b 
Bürgerliches Gesetzbuch) in deutscher oder englischer 
Sprache spätestens bis zum Ablauf des 24. Juli 2020 
(24.00 Uhr) unter der nachfolgend angegebenen Adresse 
zugehen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. 
Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), das 
ist der 10. Juli 2020 (00.00 Uhr), zu beziehen. 
 
Anmeldestelle: 
 
per Post:    AUDI AG 
             c/o Computershare Operations Center 
             80249 München 
per Telefax: +49 89 30903-74675 
per E-Mail:  anmeldestelle@computershare.de 
 
Um den rechtzeitigen Erhalt der Unterlagen für die 
Hauptversammlung (insbesondere der Zugangsdaten für das 
Aktionärsportal) sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, möglichst frühzeitig für die 
Übersendung der Anmeldung und des Nachweises an 
die Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
_/ Bedeutung des Nachweisstichtages_ 
 
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für 
den Umfang und die Ausübung der Aktionärsrechte im 
Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung. Im 
Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Zusammenhang mit 
der Hauptversammlung oder der Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer fristgerecht einen Nachweis des 
Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. 
Veränderungen im Aktienbestand nach dem 
Nachweisstichtag haben für die Ausübung von 
Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der 
Hauptversammlung keine Bedeutung. Mit dem 
Nachweisstichtag ist keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes verbunden. 
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Ausübung der 
Aktionärsrechte und den Umfang des Stimmrechts 
ausschließlich der Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag maßgeblich, das heißt, 
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
haben keine Auswirkung auf die Berechtigung zur 
Ausübung der Aktionärsrechte oder auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
danach Aktionär werden, sind für die von ihnen 
gehaltenen Aktien nur zur Ausübung der Aktionärsrechte 
berechtigt, soweit sie sich von dem bisherigen Aktionär 
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen 
lassen. 
 
_/ Internetgestütztes Hauptversammlungssystem 
(Aktionärsportal)_ 
 
Für Zwecke der Durchführung der virtuellen 
Hauptversammlung und der Ausübung von Aktionärsrechten 
stellt die Gesellschaft auf ihrer Internetseite unter 
 
audi.com/hauptversammlung 
 
ein internetgestütztes Hauptversammlungssystem 
(Aktionärsportal) zur Verfügung. Nach fristgerechter 
Anmeldung zur Hauptversammlung erhalten angemeldete 
Aktionäre per Post sogenannte Zugangskarten, auf denen 
neben einer Zugangskartennummer ein persönlicher 
Zugangscode abgedruckt ist. Mit diesen Zugangsdaten 
können sich die Aktionäre im Aktionärsportal anmelden 
und nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen 
ihre Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der virtuellen 
Hauptversammlung ausüben. Die Ausübung von 
Aktionärsrechten auf anderem Wege - wie nachstehend 
ebenfalls beschrieben - bleibt hiervon unberührt. Das 
Aktionärsportal wird voraussichtlich ab dem 10. Juli 
2020 unter 
 
audi.com/hauptversammlung 
 
zur Verfügung stehen. 
 
Bei technischen Fragen zum Aktionärsportal oder zu 
Ihrer Zuschaltung zur virtuellen Hauptversammlung 
stehen Ihnen vor und während der Hauptversammlung die 
Mitarbeiter unseres Hauptversammlungsdienstleisters 
Computershare unter der folgenden Rufnummer gerne zur 
Verfügung: 
 
Aktionärshotline: +49 89 30903-6382 
 
Die Aktionärshotline ist ab dem 24. Juni 2020 von 
Montag bis Freitag jeweils von 9.00 bis 17.00 Uhr MESZ 
und am Tag der Hauptversammlung, dem 31. Juli 2020, ab 
9.00 Uhr MESZ erreichbar. 
 
Bei technischen Fragen vor Beginn der virtuellen 
Hauptversammlung können Sie sich auch per E-Mail an 
unseren Hauptversammlungsdienstleister Computershare 
unter folgender E-Mail-Adresse wenden: 
 
aktionaersportal@computershare.de 
 
_/ Vertretung durch Dritte_ 
 
Aktionäre, die ihre Aktionärsrechte im Zusammenhang mit 
der Hauptversammlung nicht persönlich ausüben möchten, 
können sich durch bevollmächtigte Dritte, zum Beispiel 
durch einen Intermediär (etwa ein Kreditinstitut), eine 
Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten 
vertreten lassen. Auch im Fall einer Vertretung ist 
eine fristgerechte Anmeldung - wie vorstehend 
beschrieben - erforderlich. 
 
Die Vollmacht kann entweder durch Erklärung gegenüber 
der Gesellschaft oder durch Erklärung gegenüber dem zu 
Bevollmächtigenden erteilt werden. Erfolgt die 
Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden, bedarf 
es eines Nachweises der Vollmachtserteilung gegenüber 
der Gesellschaft. 
 
Die Erteilung der Vollmacht an Dritte, ihre 
Änderung, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können 
elektronisch über das Aktionärsportal erfolgen. Eine 
entsprechende Übermittlung ist bis zum Beginn des 
Abstimmungsvorgangs in der Hauptversammlung am 31. Juli 
2020 möglich. 
 
Die Vollmacht an Dritte, ihre Änderung, ihr 
Widerruf oder der Nachweis der Bevollmächtigung können 
der Gesellschaft auch vor der Hauptversammlung 
postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die folgende 
Adresse übermittelt werden: 
 
per Post:    AUDI AG 
             c/o Computershare Operations Center 
             80249 München 
per Telefax: +49 89 30903-74675 
per E-Mail:  anmeldestelle@computershare.de 
 
Die Übermittlung muss in diesem Fall aus 
organisatorischen Gründen spätestens bis zum Ablauf des 
30. Juli 2020 (24.00 Uhr) erfolgen. 
 
Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung von 
Intermediären (z. B. von Kreditinstituten), 
Aktionärsvereinigungen oder anderer der in § 135 
Aktiengesetz gleichgestellten Personen ist die 
Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar 
festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss vollständig 
sein und darf ausschließlich mit der 
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. 
Aktionäre, die einen Intermediär (z. B. ein 
Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine 
andere der in § 135 Aktiengesetz gleichgestellten 
Personen bevollmächtigen wollen, sollten sich mit 
diesem bzw. dieser über die Form der Vollmacht 
abstimmen. 
 
Aktionäre, die ihre Stimmrechte durch einen 
Bevollmächtigten ausüben möchten, werden gebeten, die 
ihnen übersandten Zugangsdaten zum Aktionärsportal dem 
Bevollmächtigten zur Verfügung zu stellen. 
 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen (§ 134 Absatz 3 Aktiengesetz). 
 
_/ Verfahren der Stimmabgabe durch von der Gesellschaft 
benannte Stimmrechtsvertreter_ 
 
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft vertreten zu 
lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte 
Anmeldung - wie vorstehend beschrieben - erforderlich. 
Den Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht 
und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
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