DGAP-News: Westwing Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Westwing Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.08.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-06-24 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Westwing Group AG Berlin ISIN DE000A2N4H07 WKN A2N4H0 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, den 5. August 2020, um 10:00 Uhr (MESZ) unter https://ir.westwing.com/hv virtuell abzuhaltenden ordentlichen Hauptversammlung 2020 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten eingeladen ('*virtuelle Hauptversammlung*'). Versammlungsort wird der Aufenthaltsort des Versammlungsleiters in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in der Moosacher Straße 84, 80809 München, sein. Abhaltung im Wege einer virtuellen Hauptversammlung Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2020 als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre der Gesellschaft oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten. Diese Beschlüsse erfolgten auf Grundlage des am 28. März 2020 in Kraft getretenen Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 ('*COVID-19-Abmilderungsgesetz*'). *Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten an der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.* I. *Tagesordnung* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 Handelsgesetzbuch in der auf das Geschäftsjahr 2019 anwendbaren Fassung zum 31. Dezember 2019 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. Die genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vielmehr lediglich zugänglich zu machen und vom Vorstand beziehungsweise - im Falle des Berichts des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu erläutern. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen* Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Büro München a) zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020, b) für den Fall einer prüferischen Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§§ 115 Absatz 5, 117 Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz) für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht, sowie c) für den Fall einer prüferischen Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 Absatz 7 Wertpapierhandelsgesetz) für das erste und/oder dritte Quartal des Geschäftsjahres 2020 und/oder für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2021 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht zu bestellen. 5. *Beschlussfassung über die Änderung von § 16 Absatz 4 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft (Nachweis der Teilnahmemöglichkeit)* Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) werden die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu erbringenden Nachweis mit Wirkung ab dem 3. September 2020 geändert. Nach dem neuen § 123 Absatz 4 Satz 1 Aktiengesetz soll bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts ein Nachweis des Letztintermediärs in Textform nach dem neu eingefügten § 67c Absatz 3 Aktiengesetz ausreichen. Die Regelungen in § 16 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 der Satzung der Gesellschaft zum Nachweis des Aktienbesitzes, die sich noch an der bis zum 3. September 2020 geltenden Fassung des § 123 Absatz 4 Satz 1 Aktiengesetz orientieren, sollten daher an die geänderte gesetzliche Grundlage angepasst werden. Derzeit lauten § 16 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 der Satzung der Gesellschaft wie folgt: 'Der Nachweis des Aktienbesitzes nach § 16 Abs. 1 ist durch Vorlage eines in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erteilten besonderen Nachweises über den Anteilsbesitz durch das depotführende Institut zu erbringen. Der besondere Nachweis über den Anteilsbesitz hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag) zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs (6) Tage vor der Hauptversammlung zugehen.' Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 16 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 der Satzung der Gesellschaft werden aufgehoben und wie folgt neugefasst: 'Der Nachweis des Aktienbesitzes nach § 16 Abs. 1 ist durch Vorlage eines vom Letztintermediär in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache ausgestellten Nachweises über den Anteilsbesitz oder durch Vorlage eines Nachweises gemäß § 67c Abs. 3 AktG zu erbringen. Der Nachweis des Aktienbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag) zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs (6) Tage vor der Hauptversammlung zugehen.' 6. *Beschlussfassung über die Aufhebung von § 3 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 der Satzung der Gesellschaft (Informationsübermittlung)* Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) werden die Vorgaben zur Informationsübermittlung an Aktionäre mit Wirkung ab dem 3. September 2020 geändert. Dadurch entfallen der bisherige § 128 Aktiengesetz sowie die Möglichkeit in § 125 Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz alter Fassung, in der Satzung der Gesellschaft die Übermittlung von Informationen nach § 125 Aktiengesetz auf den Weg elektronischer Kommunikation zu beschränken. Vielmehr sind Mitteilungen nach § 125 Absatz 1 Aktiengesetz neuer Fassung gemäß § 125 Absatz 5 Aktiengesetz neuer Fassung in Verbindung mit dem neu eingefügten § 67a Absatz 2 Aktiengesetz stets elektronisch zu übermitteln. Daher besteht für die bisherige Ermächtigung in § 3 Absatz 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft und die Abweichungsmöglichkeit in § 3 Absatz 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft keine Notwendigkeit mehr. Derzeit lautet § 3 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft insgesamt wie folgt: 'Informationen an die Aktionäre können, soweit gesetzlich zulässig, auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden. Die Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 i.V.m. § 128 Abs. 1 AktG sowie nach § 125 Abs. 2 AktG ist auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. Der Vorstand ist - ohne dass hierauf ein Anspruch besteht - berechtigt, diese Mitteilungen auch auf anderem Weg zu versenden.' Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 3 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 der Satzung der Gesellschaft werden ersatzlos aufgehoben. II. *Bericht des Vorstands über die Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung unter Ausschluss des Bezugsrechts* Der Vorstand erstattet gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8, Absatz 3 Satz 1 AktG
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June 24, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)