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DGAP-HV: Westwing Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.08.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Westwing Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Westwing Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
05.08.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-06-24 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Westwing Group AG Berlin ISIN DE000A2N4H07 
WKN A2N4H0 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
2020 Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit 
zu der am Mittwoch, den 5. August 2020, um 10:00 Uhr 
(MESZ) unter https://ir.westwing.com/hv virtuell 
abzuhaltenden ordentlichen Hauptversammlung 2020 ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten eingeladen ('*virtuelle 
Hauptversammlung*'). Versammlungsort wird der 
Aufenthaltsort des Versammlungsleiters in den 
Geschäftsräumen der Gesellschaft in der Moosacher 
Straße 84, 80809 München, sein. 
Abhaltung im Wege einer virtuellen Hauptversammlung 
 
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche 
Hauptversammlung der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2020 
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz 
der Aktionäre der Gesellschaft oder ihrer 
Bevollmächtigten abzuhalten. Diese Beschlüsse erfolgten 
auf Grundlage des am 28. März 2020 in Kraft getretenen 
Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der 
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 
('*COVID-19-Abmilderungsgesetz*'). 
 
*Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten an der Hauptversammlung ist 
ausgeschlossen.* 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die 
   Gesellschaft und den Konzern für das 
   Geschäftsjahr 2019, des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 und 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 
   Handelsgesetzbuch in der auf das Geschäftsjahr 
   2019 anwendbaren Fassung zum 31. Dezember 2019 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss 
   ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht 
   vorgesehen und auch nicht notwendig. Die 
   genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung 
   vielmehr lediglich zugänglich zu machen und vom 
   Vorstand beziehungsweise - im Falle des 
   Berichts des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden 
   des Aufsichtsrats zu erläutern. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung 
   zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   sowie des Prüfers für die etwaige prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht zusätzlicher 
   unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young 
   GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Stuttgart, Büro München 
 
   a) zum Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2020, 
   b) für den Fall einer prüferischen 
      Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
      des Zwischenlageberichts (§§ 115 Absatz 
      5, 117 Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz) für 
      das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 
      2020 zum Prüfer für eine solche 
      prüferische Durchsicht, sowie 
   c) für den Fall einer prüferischen 
      Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
      Finanzinformationen (§ 115 Absatz 7 
      Wertpapierhandelsgesetz) für das erste 
      und/oder dritte Quartal des 
      Geschäftsjahres 2020 und/oder für das 
      erste Quartal des Geschäftsjahres 2021 
      zum Prüfer für eine solche prüferische 
      Durchsicht 
 
   zu bestellen. 
5. *Beschlussfassung über die Änderung von § 
   16 Absatz 4 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft 
   (Nachweis der Teilnahmemöglichkeit)* 
 
   Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) werden die 
   Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts zu erbringenden Nachweis mit 
   Wirkung ab dem 3. September 2020 geändert. Nach 
   dem neuen § 123 Absatz 4 Satz 1 Aktiengesetz 
   soll bei Inhaberaktien börsennotierter 
   Gesellschaften für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des 
   Stimmrechts ein Nachweis des Letztintermediärs 
   in Textform nach dem neu eingefügten § 67c 
   Absatz 3 Aktiengesetz ausreichen. 
 
   Die Regelungen in § 16 Absatz 4 Satz 1 und Satz 
   2 der Satzung der Gesellschaft zum Nachweis des 
   Aktienbesitzes, die sich noch an der bis zum 3. 
   September 2020 geltenden Fassung des § 123 
   Absatz 4 Satz 1 Aktiengesetz orientieren, 
   sollten daher an die geänderte gesetzliche 
   Grundlage angepasst werden. 
 
   Derzeit lauten § 16 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 
   der Satzung der Gesellschaft wie folgt: 
 
    'Der Nachweis des Aktienbesitzes nach § 16 
    Abs. 1 ist durch Vorlage eines in Textform 
    (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer 
    Sprache erteilten besonderen Nachweises 
    über den Anteilsbesitz durch das 
    depotführende Institut zu erbringen. Der 
    besondere Nachweis über den Anteilsbesitz 
    hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor 
    der Hauptversammlung (Nachweisstichtag) zu 
    beziehen und muss der Gesellschaft unter 
    der in der Einberufung hierfür mitgeteilten 
    Adresse mindestens sechs (6) Tage vor der 
    Hauptversammlung zugehen.' 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   § 16 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 der Satzung der 
   Gesellschaft werden aufgehoben und wie folgt 
   neugefasst: 
 
    'Der Nachweis des Aktienbesitzes nach § 16 
    Abs. 1 ist durch Vorlage eines vom 
    Letztintermediär in Textform (§ 126b BGB) 
    in deutscher oder englischer Sprache 
    ausgestellten Nachweises über den 
    Anteilsbesitz oder durch Vorlage eines 
    Nachweises gemäß § 67c Abs. 3 AktG zu 
    erbringen. Der Nachweis des Aktienbesitzes 
    hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor 
    der Hauptversammlung (Nachweisstichtag) zu 
    beziehen und muss der Gesellschaft unter 
    der in der Einberufung hierfür mitgeteilten 
    Adresse mindestens sechs (6) Tage vor der 
    Hauptversammlung zugehen.' 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung von § 3 
   Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 der Satzung der 
   Gesellschaft (Informationsübermittlung)* 
 
   Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) werden die 
   Vorgaben zur Informationsübermittlung an 
   Aktionäre mit Wirkung ab dem 3. September 2020 
   geändert. Dadurch entfallen der bisherige § 128 
   Aktiengesetz sowie die Möglichkeit in § 125 
   Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz alter Fassung, in 
   der Satzung der Gesellschaft die 
   Übermittlung von Informationen nach § 125 
   Aktiengesetz auf den Weg elektronischer 
   Kommunikation zu beschränken. Vielmehr sind 
   Mitteilungen nach § 125 Absatz 1 Aktiengesetz 
   neuer Fassung gemäß § 125 Absatz 5 
   Aktiengesetz neuer Fassung in Verbindung mit 
   dem neu eingefügten § 67a Absatz 2 Aktiengesetz 
   stets elektronisch zu übermitteln. 
 
   Daher besteht für die bisherige Ermächtigung in 
   § 3 Absatz 2 Satz 2 der Satzung der 
   Gesellschaft und die Abweichungsmöglichkeit in 
   § 3 Absatz 2 Satz 3 der Satzung der 
   Gesellschaft keine Notwendigkeit mehr. 
 
   Derzeit lautet § 3 Absatz 2 der Satzung der 
   Gesellschaft insgesamt wie folgt: 
 
    'Informationen an die Aktionäre können, 
    soweit gesetzlich zulässig, auch im Wege 
    der Datenfernübertragung übermittelt 
    werden. Die Übermittlung von 
    Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 i.V.m. § 128 
    Abs. 1 AktG sowie nach § 125 Abs. 2 AktG 
    ist auf den Weg elektronischer 
    Kommunikation beschränkt. Der Vorstand ist 
    - ohne dass hierauf ein Anspruch besteht - 
    berechtigt, diese Mitteilungen auch auf 
    anderem Weg zu versenden.' 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   § 3 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 der Satzung der 
   Gesellschaft werden ersatzlos aufgehoben. 
II.  *Bericht des Vorstands über die Ausnutzung 
     der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
     und zu deren Verwendung unter Ausschluss 
     des Bezugsrechts* 
 
     Der Vorstand erstattet gemäß §§ 71 
     Absatz 1 Nr. 8, Absatz 3 Satz 1 AktG 

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June 24, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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