DJ DGAP-HV: Westwing Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.08.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Westwing Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Westwing Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.08.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-06-24 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Westwing Group AG Berlin ISIN DE000A2N4H07 WKN A2N4H0 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, den 5. August 2020, um 10:00 Uhr (MESZ) unter https://ir.westwing.com/hv virtuell abzuhaltenden ordentlichen Hauptversammlung 2020 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten eingeladen ('*virtuelle Hauptversammlung*'). Versammlungsort wird der Aufenthaltsort des Versammlungsleiters in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in der Moosacher Straße 84, 80809 München, sein. Abhaltung im Wege einer virtuellen Hauptversammlung Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2020 als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre der Gesellschaft oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten. Diese Beschlüsse erfolgten auf Grundlage des am 28. März 2020 in Kraft getretenen Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 ('*COVID-19-Abmilderungsgesetz*'). *Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten an der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.* I. *Tagesordnung* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 Handelsgesetzbuch in der auf das Geschäftsjahr 2019 anwendbaren Fassung zum 31. Dezember 2019 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. Die genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vielmehr lediglich zugänglich zu machen und vom Vorstand beziehungsweise - im Falle des Berichts des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu erläutern. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen* Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Büro München a) zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020, b) für den Fall einer prüferischen Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§§ 115 Absatz 5, 117 Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz) für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht, sowie c) für den Fall einer prüferischen Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 Absatz 7 Wertpapierhandelsgesetz) für das erste und/oder dritte Quartal des Geschäftsjahres 2020 und/oder für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2021 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht zu bestellen. 5. *Beschlussfassung über die Änderung von § 16 Absatz 4 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft (Nachweis der Teilnahmemöglichkeit)* Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) werden die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu erbringenden Nachweis mit Wirkung ab dem 3. September 2020 geändert. Nach dem neuen § 123 Absatz 4 Satz 1 Aktiengesetz soll bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts ein Nachweis des Letztintermediärs in Textform nach dem neu eingefügten § 67c Absatz 3 Aktiengesetz ausreichen. Die Regelungen in § 16 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 der Satzung der Gesellschaft zum Nachweis des Aktienbesitzes, die sich noch an der bis zum 3. September 2020 geltenden Fassung des § 123 Absatz 4 Satz 1 Aktiengesetz orientieren, sollten daher an die geänderte gesetzliche Grundlage angepasst werden. Derzeit lauten § 16 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 der Satzung der Gesellschaft wie folgt: 'Der Nachweis des Aktienbesitzes nach § 16 Abs. 1 ist durch Vorlage eines in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erteilten besonderen Nachweises über den Anteilsbesitz durch das depotführende Institut zu erbringen. Der besondere Nachweis über den Anteilsbesitz hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag) zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs (6) Tage vor der Hauptversammlung zugehen.' Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 16 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 der Satzung der Gesellschaft werden aufgehoben und wie folgt neugefasst: 'Der Nachweis des Aktienbesitzes nach § 16 Abs. 1 ist durch Vorlage eines vom Letztintermediär in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache ausgestellten Nachweises über den Anteilsbesitz oder durch Vorlage eines Nachweises gemäß § 67c Abs. 3 AktG zu erbringen. Der Nachweis des Aktienbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag) zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs (6) Tage vor der Hauptversammlung zugehen.' 6. *Beschlussfassung über die Aufhebung von § 3 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 der Satzung der Gesellschaft (Informationsübermittlung)* Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) werden die Vorgaben zur Informationsübermittlung an Aktionäre mit Wirkung ab dem 3. September 2020 geändert. Dadurch entfallen der bisherige § 128 Aktiengesetz sowie die Möglichkeit in § 125 Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz alter Fassung, in der Satzung der Gesellschaft die Übermittlung von Informationen nach § 125 Aktiengesetz auf den Weg elektronischer Kommunikation zu beschränken. Vielmehr sind Mitteilungen nach § 125 Absatz 1 Aktiengesetz neuer Fassung gemäß § 125 Absatz 5 Aktiengesetz neuer Fassung in Verbindung mit dem neu eingefügten § 67a Absatz 2 Aktiengesetz stets elektronisch zu übermitteln. Daher besteht für die bisherige Ermächtigung in § 3 Absatz 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft und die Abweichungsmöglichkeit in § 3 Absatz 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft keine Notwendigkeit mehr. Derzeit lautet § 3 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft insgesamt wie folgt: 'Informationen an die Aktionäre können, soweit gesetzlich zulässig, auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden. Die Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 i.V.m. § 128 Abs. 1 AktG sowie nach § 125 Abs. 2 AktG ist auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. Der Vorstand ist - ohne dass hierauf ein Anspruch besteht - berechtigt, diese Mitteilungen auch auf anderem Weg zu versenden.' Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 3 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 der Satzung der Gesellschaft werden ersatzlos aufgehoben. II. *Bericht des Vorstands über die Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung unter Ausschluss des Bezugsrechts* Der Vorstand erstattet gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8, Absatz 3 Satz 1 AktG
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June 24, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
bezüglich des Erwerbs und der Verwendung eigener Aktien folgenden Bericht: Aufgrund der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 21. September 2018 ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 20. September 2023 (i) unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a Aktiengesetz) eigene Aktien der Gesellschaft bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben sowie (ii) die Erwerbsrechte auf den Erwerb eigener Aktien aus den bestehenden Vereinbarungen, insbesondere den sogenannten Angel Agreements, auszuüben und eigene Aktien im Volumen von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die von der Gesellschaft aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien sowie bereits von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien unter anderem zur Bedienung von Aktienoptionen zu verwenden, die zum Erwerb von Aktien in der Gesellschaft berechtigen und die an gegenwärtige oder ehemalige Mitarbeiter bzw. an Organmitglieder der Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen ausgegeben wurden, sofern diese Aktienoptionen ausgeübt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist insoweit von der Hauptversammlung ausgeschlossen. Im April 2019 hatte der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 21. September 2018 beschlossen, Erwerbsrechte in Bezug auf Aktien der Gesellschaft aus bestehenden Vereinbarungen auszuüben, woraufhin die Gesellschaft im Juni 2019 insgesamt 18.900 Aktien der Gesellschaft zu einem Kaufpreis von insgesamt EUR 280.687,29 zurückgekauft hat. Der Vorstand hatte ferner am 12. August 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 21. September 2018 und insbesondere angesichts freier Rücklagen beschlossen, ein Aktienrückkaufprogramm mit einem maximalen Volumen von bis zu 800.000 Aktien der Gesellschaft zu einem maximalen Gesamtkaufpreis (ohne Nebenkosten) von bis zu EUR 4.000.000,00 durchzuführen. Der Rückkauf über den XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse begann am 14. August 2019 und hätte bis zu 31. Dezember 2020 durchgeführt werden können. In dem Zeitraum vom 14. August 2019 (einschließlich) bis zum vorzeitigen Ende am 30. Oktober 2019 (einschließlich) wurden im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms der Gesellschaft insgesamt 800.000 Aktien zurückgekauft. Dies entspricht einem Anteil von 3,86 % des eingetragenen Grundkapitals und EUR 800.000,00 (auf die erworbenen Aktien entfallender Betrag des Grundkapitals). Der Kaufpreis betrug durchschnittlich EUR 3,4451. Insgesamt wurden Aktien für einen Gesamtkaufpreis von EUR 2.756.076,00 zurückgekauft. Der einzige Zweck bestand darin, die zurückgekauften Aktien für die Bedienung von Aktienoptionen zu verwenden, die zum Erwerb von Aktien in der Gesellschaft berechtigen und die an gegenwärtige oder ehemalige Mitarbeiter bzw. an Organmitglieder der Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen ausgegeben wurden, sofern diese Aktienoptionen ausgeübt werden. Bis zum 31. Dezember 2019 hat die Gesellschaft 98.250 eigene Aktien an ehemalige und gegenwärtige Mitarbeiter der Gesellschaft und an gegenwärtige Mitarbeiter von verbundenen Unternehmen veräußert. Damit wurden im Geschäftsjahr 2019 insgesamt 98.250 Aktienoptionen ausgeübt, was einem Anteil von 0,47 % des eingetragenen Grundkapitals und EUR 98.250,00 (auf die veräußernden Aktien entfallender Betrag des Grundkapitals) entspricht. Der durchschnittliche Ausübungspreis betrug EUR 0,59. Der Ausübungspreis betrug in Einzelfällen EUR 0,01, EUR 1,23 und EUR 1,71, je nach individueller vertraglicher Vereinbarung mit dem Optionsinhaber. Die Gesellschaft erzielte dadurch einen Veräußerungserlös von EUR 57.819,00. Vom 1. Januar 2020 bis zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die Gesellschaft weitere 6.150 eigene Aktien an ehemalige Mitarbeiter der Gesellschaft und an gegenwärtige Mitarbeiter von verbundenen Unternehmen veräußert. Damit wurden im Geschäftsjahr 2020 bislang insgesamt 6.150 Aktienoptionen ausgeübt, was einem Anteil von 0,03 % des eingetragenen Grundkapitals und EUR 6.150,00 (auf die veräußernden Aktien entfallender Betrag des Grundkapitals) entspricht. Der durchschnittliche Ausübungspreis betrug EUR 0,71. Der Ausübungspreis betrug in Einzelfällen EUR 1,71 und EUR 0,01, je nach individueller vertraglicher Vereinbarung mit dem Optionsinhaber. Die Gesellschaft erzielte dadurch einen Veräußerungserlös von EUR 4.393,00. Bis zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die Gesellschaft in den Geschäftsjahren 2019 und 2020 insgesamt 104.400 eigene Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung im Geschäftsjahr 2019 erworben wurden, an gegenwärtige und ehemalige Mitarbeiter der Gesellschaft und von verbundenen Unternehmen zur Bedienung von Aktienoptionen veräußert. Dies entspricht einem rechnerischen Anteil von 0,50 % des eingetragenen Grundkapitals der Gesellschaft. In den Geschäftsjahren 2019 und 2020 wurden damit bislang 104.400 Aktienoptionen ausgeübt. Der durchschnittliche Ausübungspreis betrug EUR 0,60. Die Gesellschaft erzielte dadurch einen Gesamtveräußerungserlös von EUR 62.212,00. Der Veräußerungserlös wurde nicht zweckgebunden verwendet, sondern diente dem allgemeinen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft. Aus den vorstehenden Erwägungen war der jeweils unter Beachtung der Vorgaben der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 21. September 2018 vorgenommene Bezugsrechtsausschluss bei der Veräußerung eigener Aktien insgesamt sachlich gerechtfertigt. III. *Weitere Angaben zur Einberufung* 1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung* Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 20.740.809,00 und ist eingeteilt in 20.740.809 Stückaktien, wobei grundsätzlich jede Stückaktie eine Stimme in der Hauptversammlung gewährt. In dieser Gesamtzahl der Aktien sind zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auch 714.500 eigene Aktien der Gesellschaft enthalten, aus denen der Gesellschaft gemäß § 71b Aktiengesetz keine Rechte zustehen. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der Einberufung beträgt somit 20.026.309. 2. *Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten* Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2020 als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre der Gesellschaft oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten. Dieser Beschluss erfolgte auf Grundlage des am 28. März 2020 in Kraft getretenen COVID-19-Abmilderungsgesetzes. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten an der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. Die Aktionäre haben die Möglichkeit, selbst oder durch Bevollmächtigte ihr Stimmrecht schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation sowie ihr Fragerecht und ihr Widerspruchsrecht im Wege elektronischer Kommunikation auszuüben. Sie können die gesamte Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung auf der dafür von der Gesellschaft bereitgestellten passwortgeschützten Internetseite (das '*HV-Portal*') unter https://ir.westwing.com/hv verfolgen. *Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und des Fragerechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.* 3. *Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts und des Fragerechts* Zur Ausübung des Fragerechts im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung (siehe unten), zur Ausübung des Stimmrechts per Briefwahl sowie zur Vollmachtserteilung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft daher spätestens am Mittwoch, den 29. Juli 2020, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der nachstehenden Adressen (postalisch oder per E-Mail) Westwing Group AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10
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