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(1)

DGAP-HV: Westwing Group AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Westwing Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.08.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Westwing Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Westwing Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
05.08.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-06-24 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Westwing Group AG Berlin ISIN DE000A2N4H07 
WKN A2N4H0 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
2020 Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit 
zu der am Mittwoch, den 5. August 2020, um 10:00 Uhr 
(MESZ) unter https://ir.westwing.com/hv virtuell 
abzuhaltenden ordentlichen Hauptversammlung 2020 ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten eingeladen ('*virtuelle 
Hauptversammlung*'). Versammlungsort wird der 
Aufenthaltsort des Versammlungsleiters in den 
Geschäftsräumen der Gesellschaft in der Moosacher 
Straße 84, 80809 München, sein. 
Abhaltung im Wege einer virtuellen Hauptversammlung 
 
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche 
Hauptversammlung der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2020 
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz 
der Aktionäre der Gesellschaft oder ihrer 
Bevollmächtigten abzuhalten. Diese Beschlüsse erfolgten 
auf Grundlage des am 28. März 2020 in Kraft getretenen 
Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der 
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 
('*COVID-19-Abmilderungsgesetz*'). 
 
*Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten an der Hauptversammlung ist 
ausgeschlossen.* 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die 
   Gesellschaft und den Konzern für das 
   Geschäftsjahr 2019, des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 und 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 
   Handelsgesetzbuch in der auf das Geschäftsjahr 
   2019 anwendbaren Fassung zum 31. Dezember 2019 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss 
   ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht 
   vorgesehen und auch nicht notwendig. Die 
   genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung 
   vielmehr lediglich zugänglich zu machen und vom 
   Vorstand beziehungsweise - im Falle des 
   Berichts des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden 
   des Aufsichtsrats zu erläutern. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung 
   zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   sowie des Prüfers für die etwaige prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht zusätzlicher 
   unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young 
   GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Stuttgart, Büro München 
 
   a) zum Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2020, 
   b) für den Fall einer prüferischen 
      Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
      des Zwischenlageberichts (§§ 115 Absatz 
      5, 117 Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz) für 
      das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 
      2020 zum Prüfer für eine solche 
      prüferische Durchsicht, sowie 
   c) für den Fall einer prüferischen 
      Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
      Finanzinformationen (§ 115 Absatz 7 
      Wertpapierhandelsgesetz) für das erste 
      und/oder dritte Quartal des 
      Geschäftsjahres 2020 und/oder für das 
      erste Quartal des Geschäftsjahres 2021 
      zum Prüfer für eine solche prüferische 
      Durchsicht 
 
   zu bestellen. 
5. *Beschlussfassung über die Änderung von § 
   16 Absatz 4 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft 
   (Nachweis der Teilnahmemöglichkeit)* 
 
   Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) werden die 
   Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts zu erbringenden Nachweis mit 
   Wirkung ab dem 3. September 2020 geändert. Nach 
   dem neuen § 123 Absatz 4 Satz 1 Aktiengesetz 
   soll bei Inhaberaktien börsennotierter 
   Gesellschaften für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des 
   Stimmrechts ein Nachweis des Letztintermediärs 
   in Textform nach dem neu eingefügten § 67c 
   Absatz 3 Aktiengesetz ausreichen. 
 
   Die Regelungen in § 16 Absatz 4 Satz 1 und Satz 
   2 der Satzung der Gesellschaft zum Nachweis des 
   Aktienbesitzes, die sich noch an der bis zum 3. 
   September 2020 geltenden Fassung des § 123 
   Absatz 4 Satz 1 Aktiengesetz orientieren, 
   sollten daher an die geänderte gesetzliche 
   Grundlage angepasst werden. 
 
   Derzeit lauten § 16 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 
   der Satzung der Gesellschaft wie folgt: 
 
    'Der Nachweis des Aktienbesitzes nach § 16 
    Abs. 1 ist durch Vorlage eines in Textform 
    (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer 
    Sprache erteilten besonderen Nachweises 
    über den Anteilsbesitz durch das 
    depotführende Institut zu erbringen. Der 
    besondere Nachweis über den Anteilsbesitz 
    hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor 
    der Hauptversammlung (Nachweisstichtag) zu 
    beziehen und muss der Gesellschaft unter 
    der in der Einberufung hierfür mitgeteilten 
    Adresse mindestens sechs (6) Tage vor der 
    Hauptversammlung zugehen.' 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   § 16 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 der Satzung der 
   Gesellschaft werden aufgehoben und wie folgt 
   neugefasst: 
 
    'Der Nachweis des Aktienbesitzes nach § 16 
    Abs. 1 ist durch Vorlage eines vom 
    Letztintermediär in Textform (§ 126b BGB) 
    in deutscher oder englischer Sprache 
    ausgestellten Nachweises über den 
    Anteilsbesitz oder durch Vorlage eines 
    Nachweises gemäß § 67c Abs. 3 AktG zu 
    erbringen. Der Nachweis des Aktienbesitzes 
    hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor 
    der Hauptversammlung (Nachweisstichtag) zu 
    beziehen und muss der Gesellschaft unter 
    der in der Einberufung hierfür mitgeteilten 
    Adresse mindestens sechs (6) Tage vor der 
    Hauptversammlung zugehen.' 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung von § 3 
   Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 der Satzung der 
   Gesellschaft (Informationsübermittlung)* 
 
   Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) werden die 
   Vorgaben zur Informationsübermittlung an 
   Aktionäre mit Wirkung ab dem 3. September 2020 
   geändert. Dadurch entfallen der bisherige § 128 
   Aktiengesetz sowie die Möglichkeit in § 125 
   Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz alter Fassung, in 
   der Satzung der Gesellschaft die 
   Übermittlung von Informationen nach § 125 
   Aktiengesetz auf den Weg elektronischer 
   Kommunikation zu beschränken. Vielmehr sind 
   Mitteilungen nach § 125 Absatz 1 Aktiengesetz 
   neuer Fassung gemäß § 125 Absatz 5 
   Aktiengesetz neuer Fassung in Verbindung mit 
   dem neu eingefügten § 67a Absatz 2 Aktiengesetz 
   stets elektronisch zu übermitteln. 
 
   Daher besteht für die bisherige Ermächtigung in 
   § 3 Absatz 2 Satz 2 der Satzung der 
   Gesellschaft und die Abweichungsmöglichkeit in 
   § 3 Absatz 2 Satz 3 der Satzung der 
   Gesellschaft keine Notwendigkeit mehr. 
 
   Derzeit lautet § 3 Absatz 2 der Satzung der 
   Gesellschaft insgesamt wie folgt: 
 
    'Informationen an die Aktionäre können, 
    soweit gesetzlich zulässig, auch im Wege 
    der Datenfernübertragung übermittelt 
    werden. Die Übermittlung von 
    Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 i.V.m. § 128 
    Abs. 1 AktG sowie nach § 125 Abs. 2 AktG 
    ist auf den Weg elektronischer 
    Kommunikation beschränkt. Der Vorstand ist 
    - ohne dass hierauf ein Anspruch besteht - 
    berechtigt, diese Mitteilungen auch auf 
    anderem Weg zu versenden.' 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   § 3 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 der Satzung der 
   Gesellschaft werden ersatzlos aufgehoben. 
II.  *Bericht des Vorstands über die Ausnutzung 
     der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
     und zu deren Verwendung unter Ausschluss 
     des Bezugsrechts* 
 
     Der Vorstand erstattet gemäß §§ 71 
     Absatz 1 Nr. 8, Absatz 3 Satz 1 AktG 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 24, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

bezüglich des Erwerbs und der Verwendung 
     eigener Aktien folgenden Bericht: 
 
     Aufgrund der Beschlüsse der 
     Hauptversammlung vom 21. September 2018 ist 
     der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats bis zum 20. September 2023 
     (i) unter Wahrung des 
     Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a 
     Aktiengesetz) eigene Aktien der 
     Gesellschaft bis zu insgesamt 10 % des zum 
     Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls 
     dieser Wert geringer ist - des zum 
     Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
     bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
     zu erwerben sowie (ii) die Erwerbsrechte 
     auf den Erwerb eigener Aktien aus den 
     bestehenden Vereinbarungen, insbesondere 
     den sogenannten Angel Agreements, auszuüben 
     und eigene Aktien im Volumen von bis zu 10 
     % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
     bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
     zu erwerben. Der Vorstand ist ferner 
     ermächtigt, die von der Gesellschaft 
     aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen 
     erworbenen eigenen Aktien sowie bereits von 
     der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien 
     unter anderem zur Bedienung von 
     Aktienoptionen zu verwenden, die zum Erwerb 
     von Aktien in der Gesellschaft berechtigen 
     und die an gegenwärtige oder ehemalige 
     Mitarbeiter bzw. an Organmitglieder der 
     Gesellschaft oder mit der Gesellschaft 
     verbundenen Unternehmen ausgegeben wurden, 
     sofern diese Aktienoptionen ausgeübt 
     werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist 
     insoweit von der Hauptversammlung 
     ausgeschlossen. 
 
     Im April 2019 hatte der Vorstand mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats aufgrund der 
     Ermächtigung der Hauptversammlung vom 21. 
     September 2018 beschlossen, Erwerbsrechte 
     in Bezug auf Aktien der Gesellschaft aus 
     bestehenden Vereinbarungen auszuüben, 
     woraufhin die Gesellschaft im Juni 2019 
     insgesamt 18.900 Aktien der Gesellschaft zu 
     einem Kaufpreis von insgesamt EUR 
     280.687,29 zurückgekauft hat. 
 
     Der Vorstand hatte ferner am 12. August 
     2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
     aufgrund der Ermächtigung der 
     Hauptversammlung vom 21. September 2018 und 
     insbesondere angesichts freier Rücklagen 
     beschlossen, ein Aktienrückkaufprogramm mit 
     einem maximalen Volumen von bis zu 800.000 
     Aktien der Gesellschaft zu einem maximalen 
     Gesamtkaufpreis (ohne Nebenkosten) von bis 
     zu EUR 4.000.000,00 durchzuführen. Der 
     Rückkauf über den XETRA-Handel der 
     Frankfurter Wertpapierbörse begann am 14. 
     August 2019 und hätte bis zu 31. Dezember 
     2020 durchgeführt werden können. 
 
     In dem Zeitraum vom 14. August 2019 
     (einschließlich) bis zum vorzeitigen 
     Ende am 30. Oktober 2019 
     (einschließlich) wurden im Rahmen des 
     Aktienrückkaufprogramms der Gesellschaft 
     insgesamt 800.000 Aktien zurückgekauft. 
     Dies entspricht einem Anteil von 3,86 % des 
     eingetragenen Grundkapitals und EUR 
     800.000,00 (auf die erworbenen Aktien 
     entfallender Betrag des Grundkapitals). Der 
     Kaufpreis betrug durchschnittlich EUR 
     3,4451. Insgesamt wurden Aktien für einen 
     Gesamtkaufpreis von EUR 2.756.076,00 
     zurückgekauft. Der einzige Zweck bestand 
     darin, die zurückgekauften Aktien für die 
     Bedienung von Aktienoptionen zu verwenden, 
     die zum Erwerb von Aktien in der 
     Gesellschaft berechtigen und die an 
     gegenwärtige oder ehemalige Mitarbeiter 
     bzw. an Organmitglieder der Gesellschaft 
     oder mit der Gesellschaft verbundenen 
     Unternehmen ausgegeben wurden, sofern diese 
     Aktienoptionen ausgeübt werden. 
 
     Bis zum 31. Dezember 2019 hat die 
     Gesellschaft 98.250 eigene Aktien an 
     ehemalige und gegenwärtige Mitarbeiter der 
     Gesellschaft und an gegenwärtige 
     Mitarbeiter von verbundenen Unternehmen 
     veräußert. Damit wurden im 
     Geschäftsjahr 2019 insgesamt 98.250 
     Aktienoptionen ausgeübt, was einem Anteil 
     von 0,47 % des eingetragenen Grundkapitals 
     und EUR 98.250,00 (auf die 
     veräußernden Aktien entfallender 
     Betrag des Grundkapitals) entspricht. Der 
     durchschnittliche Ausübungspreis betrug EUR 
     0,59. Der Ausübungspreis betrug in 
     Einzelfällen EUR 0,01, EUR 1,23 und EUR 
     1,71, je nach individueller vertraglicher 
     Vereinbarung mit dem Optionsinhaber. Die 
     Gesellschaft erzielte dadurch einen 
     Veräußerungserlös von EUR 57.819,00. 
 
     Vom 1. Januar 2020 bis zum Zeitpunkt der 
     Einberufung der Hauptversammlung hat die 
     Gesellschaft weitere 6.150 eigene Aktien an 
     ehemalige Mitarbeiter der Gesellschaft und 
     an gegenwärtige Mitarbeiter von verbundenen 
     Unternehmen veräußert. Damit wurden im 
     Geschäftsjahr 2020 bislang insgesamt 6.150 
     Aktienoptionen ausgeübt, was einem Anteil 
     von 0,03 % des eingetragenen Grundkapitals 
     und EUR 6.150,00 (auf die veräußernden 
     Aktien entfallender Betrag des 
     Grundkapitals) entspricht. Der 
     durchschnittliche Ausübungspreis betrug EUR 
     0,71. Der Ausübungspreis betrug in 
     Einzelfällen EUR 1,71 und EUR 0,01, je nach 
     individueller vertraglicher Vereinbarung 
     mit dem Optionsinhaber. Die Gesellschaft 
     erzielte dadurch einen 
     Veräußerungserlös von EUR 4.393,00. 
 
     Bis zum Zeitpunkt der Einberufung der 
     Hauptversammlung hat die Gesellschaft in 
     den Geschäftsjahren 2019 und 2020 insgesamt 
     104.400 eigene Aktien der Gesellschaft, die 
     aufgrund der vorstehenden Ermächtigung im 
     Geschäftsjahr 2019 erworben wurden, an 
     gegenwärtige und ehemalige Mitarbeiter der 
     Gesellschaft und von verbundenen 
     Unternehmen zur Bedienung von 
     Aktienoptionen veräußert. Dies 
     entspricht einem rechnerischen Anteil von 
     0,50 % des eingetragenen Grundkapitals der 
     Gesellschaft. In den Geschäftsjahren 2019 
     und 2020 wurden damit bislang 104.400 
     Aktienoptionen ausgeübt. Der 
     durchschnittliche Ausübungspreis betrug EUR 
     0,60. Die Gesellschaft erzielte dadurch 
     einen Gesamtveräußerungserlös von EUR 
     62.212,00. Der Veräußerungserlös wurde 
     nicht zweckgebunden verwendet, sondern 
     diente dem allgemeinen Geschäftsbetrieb der 
     Gesellschaft. 
     Aus den vorstehenden Erwägungen war der 
     jeweils unter Beachtung der Vorgaben der 
     Ermächtigung der Hauptversammlung vom 21. 
     September 2018 vorgenommene 
     Bezugsrechtsausschluss bei der 
     Veräußerung eigener Aktien insgesamt 
     sachlich gerechtfertigt. 
III. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
   Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung* 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der 
   Gesellschaft EUR 20.740.809,00 und ist 
   eingeteilt in 20.740.809 Stückaktien, wobei 
   grundsätzlich jede Stückaktie eine Stimme in 
   der Hauptversammlung gewährt. In dieser 
   Gesamtzahl der Aktien sind zum Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung auch 714.500 
   eigene Aktien der Gesellschaft enthalten, aus 
   denen der Gesellschaft gemäß § 71b 
   Aktiengesetz keine Rechte zustehen. Die 
   Gesamtzahl der teilnahme- und 
   stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der 
   Einberufung beträgt somit 20.026.309. 
2. *Durchführung der Hauptversammlung als 
   virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
   Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
   Bevollmächtigten* 
 
   Der Vorstand der Gesellschaft hat mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die 
   ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft 
   im Geschäftsjahr 2020 als virtuelle 
   Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
   Aktionäre der Gesellschaft oder ihrer 
   Bevollmächtigten abzuhalten. Dieser Beschluss 
   erfolgte auf Grundlage des am 28. März 2020 
   in Kraft getretenen 
   COVID-19-Abmilderungsgesetzes. 
 
   Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder 
   ihrer Bevollmächtigten an der 
   Hauptversammlung ist ausgeschlossen. 
 
   Die Aktionäre haben die Möglichkeit, selbst 
   oder durch Bevollmächtigte ihr Stimmrecht 
   schriftlich oder im Wege elektronischer 
   Kommunikation sowie ihr Fragerecht und ihr 
   Widerspruchsrecht im Wege elektronischer 
   Kommunikation auszuüben. Sie können die 
   gesamte Hauptversammlung im Wege der Bild- 
   und Tonübertragung auf der dafür von der 
   Gesellschaft bereitgestellten 
   passwortgeschützten Internetseite (das 
   '*HV-Portal*') unter 
 
   https://ir.westwing.com/hv 
 
   verfolgen. 
 
   *Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um 
   besondere Beachtung der nachstehenden 
   Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, 
   zur Ausübung des Stimmrechts und des 
   Fragerechts sowie zu weiteren 
   Aktionärsrechten.* 
3. *Voraussetzungen für die Ausübung des 
   Stimmrechts und des Fragerechts* 
 
   Zur Ausübung des Fragerechts im Zusammenhang 
   mit der virtuellen Hauptversammlung (siehe 
   unten), zur Ausübung des Stimmrechts per 
   Briefwahl sowie zur Vollmachtserteilung sind 
   nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
   rechtzeitig angemeldet haben. 
 
   Die Anmeldung muss der Gesellschaft daher 
   spätestens am Mittwoch, den 29. Juli 2020, 
   24:00 Uhr (MESZ), unter einer der 
   nachstehenden Adressen (postalisch oder per 
   E-Mail) 
 
    Westwing Group AG 
    c/o Link Market Services GmbH 
    Landshuter Allee 10 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 24, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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