DJ DGAP-HV: Westwing Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.08.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Westwing Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Westwing Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
05.08.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2020-06-24 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Westwing Group AG Berlin ISIN DE000A2N4H07
WKN A2N4H0 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
2020 Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit
zu der am Mittwoch, den 5. August 2020, um 10:00 Uhr
(MESZ) unter https://ir.westwing.com/hv virtuell
abzuhaltenden ordentlichen Hauptversammlung 2020 ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten eingeladen ('*virtuelle
Hauptversammlung*'). Versammlungsort wird der
Aufenthaltsort des Versammlungsleiters in den
Geschäftsräumen der Gesellschaft in der Moosacher
Straße 84, 80809 München, sein.
Abhaltung im Wege einer virtuellen Hauptversammlung
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des
Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche
Hauptversammlung der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2020
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre der Gesellschaft oder ihrer
Bevollmächtigten abzuhalten. Diese Beschlüsse erfolgten
auf Grundlage des am 28. März 2020 in Kraft getretenen
Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und
Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020
('*COVID-19-Abmilderungsgesetz*').
*Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten an der Hauptversammlung ist
ausgeschlossen.*
I. *Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des vom Aufsichtsrat gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des
zusammengefassten Lageberichts für die
Gesellschaft und den Konzern für das
Geschäftsjahr 2019, des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 und
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1
Handelsgesetzbuch in der auf das Geschäftsjahr
2019 anwendbaren Fassung zum 31. Dezember 2019
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung
der Hauptversammlung zu diesem
Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht
vorgesehen und auch nicht notwendig. Die
genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung
vielmehr lediglich zugänglich zu machen und vom
Vorstand beziehungsweise - im Falle des
Berichts des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden
des Aufsichtsrats zu erläutern.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung
zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
sowie des Prüfers für die etwaige prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige
prüferische Durchsicht zusätzlicher
unterjähriger Finanzinformationen*
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young
GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, Büro München
a) zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2020,
b) für den Fall einer prüferischen
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und
des Zwischenlageberichts (§§ 115 Absatz
5, 117 Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz) für
das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs
2020 zum Prüfer für eine solche
prüferische Durchsicht, sowie
c) für den Fall einer prüferischen
Durchsicht zusätzlicher unterjähriger
Finanzinformationen (§ 115 Absatz 7
Wertpapierhandelsgesetz) für das erste
und/oder dritte Quartal des
Geschäftsjahres 2020 und/oder für das
erste Quartal des Geschäftsjahres 2021
zum Prüfer für eine solche prüferische
Durchsicht
zu bestellen.
5. *Beschlussfassung über die Änderung von §
16 Absatz 4 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft
(Nachweis der Teilnahmemöglichkeit)*
Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) werden die
Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts zu erbringenden Nachweis mit
Wirkung ab dem 3. September 2020 geändert. Nach
dem neuen § 123 Absatz 4 Satz 1 Aktiengesetz
soll bei Inhaberaktien börsennotierter
Gesellschaften für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts ein Nachweis des Letztintermediärs
in Textform nach dem neu eingefügten § 67c
Absatz 3 Aktiengesetz ausreichen.
Die Regelungen in § 16 Absatz 4 Satz 1 und Satz
2 der Satzung der Gesellschaft zum Nachweis des
Aktienbesitzes, die sich noch an der bis zum 3.
September 2020 geltenden Fassung des § 123
Absatz 4 Satz 1 Aktiengesetz orientieren,
sollten daher an die geänderte gesetzliche
Grundlage angepasst werden.
Derzeit lauten § 16 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2
der Satzung der Gesellschaft wie folgt:
'Der Nachweis des Aktienbesitzes nach § 16
Abs. 1 ist durch Vorlage eines in Textform
(§ 126b BGB) in deutscher oder englischer
Sprache erteilten besonderen Nachweises
über den Anteilsbesitz durch das
depotführende Institut zu erbringen. Der
besondere Nachweis über den Anteilsbesitz
hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor
der Hauptversammlung (Nachweisstichtag) zu
beziehen und muss der Gesellschaft unter
der in der Einberufung hierfür mitgeteilten
Adresse mindestens sechs (6) Tage vor der
Hauptversammlung zugehen.'
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
§ 16 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 der Satzung der
Gesellschaft werden aufgehoben und wie folgt
neugefasst:
'Der Nachweis des Aktienbesitzes nach § 16
Abs. 1 ist durch Vorlage eines vom
Letztintermediär in Textform (§ 126b BGB)
in deutscher oder englischer Sprache
ausgestellten Nachweises über den
Anteilsbesitz oder durch Vorlage eines
Nachweises gemäß § 67c Abs. 3 AktG zu
erbringen. Der Nachweis des Aktienbesitzes
hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor
der Hauptversammlung (Nachweisstichtag) zu
beziehen und muss der Gesellschaft unter
der in der Einberufung hierfür mitgeteilten
Adresse mindestens sechs (6) Tage vor der
Hauptversammlung zugehen.'
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung von § 3
Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 der Satzung der
Gesellschaft (Informationsübermittlung)*
Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) werden die
Vorgaben zur Informationsübermittlung an
Aktionäre mit Wirkung ab dem 3. September 2020
geändert. Dadurch entfallen der bisherige § 128
Aktiengesetz sowie die Möglichkeit in § 125
Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz alter Fassung, in
der Satzung der Gesellschaft die
Übermittlung von Informationen nach § 125
Aktiengesetz auf den Weg elektronischer
Kommunikation zu beschränken. Vielmehr sind
Mitteilungen nach § 125 Absatz 1 Aktiengesetz
neuer Fassung gemäß § 125 Absatz 5
Aktiengesetz neuer Fassung in Verbindung mit
dem neu eingefügten § 67a Absatz 2 Aktiengesetz
stets elektronisch zu übermitteln.
Daher besteht für die bisherige Ermächtigung in
§ 3 Absatz 2 Satz 2 der Satzung der
Gesellschaft und die Abweichungsmöglichkeit in
§ 3 Absatz 2 Satz 3 der Satzung der
Gesellschaft keine Notwendigkeit mehr.
Derzeit lautet § 3 Absatz 2 der Satzung der
Gesellschaft insgesamt wie folgt:
'Informationen an die Aktionäre können,
soweit gesetzlich zulässig, auch im Wege
der Datenfernübertragung übermittelt
werden. Die Übermittlung von
Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 i.V.m. § 128
Abs. 1 AktG sowie nach § 125 Abs. 2 AktG
ist auf den Weg elektronischer
Kommunikation beschränkt. Der Vorstand ist
- ohne dass hierauf ein Anspruch besteht -
berechtigt, diese Mitteilungen auch auf
anderem Weg zu versenden.'
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
§ 3 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 der Satzung der
Gesellschaft werden ersatzlos aufgehoben.
II. *Bericht des Vorstands über die Ausnutzung
der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
und zu deren Verwendung unter Ausschluss
des Bezugsrechts*
Der Vorstand erstattet gemäß §§ 71
Absatz 1 Nr. 8, Absatz 3 Satz 1 AktG
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 24, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Westwing Group AG: Bekanntmachung der -2-
bezüglich des Erwerbs und der Verwendung
eigener Aktien folgenden Bericht:
Aufgrund der Beschlüsse der
Hauptversammlung vom 21. September 2018 ist
der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 20. September 2023
(i) unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a
Aktiengesetz) eigene Aktien der
Gesellschaft bis zu insgesamt 10 % des zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls
dieser Wert geringer ist - des zum
Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft
zu erwerben sowie (ii) die Erwerbsrechte
auf den Erwerb eigener Aktien aus den
bestehenden Vereinbarungen, insbesondere
den sogenannten Angel Agreements, auszuüben
und eigene Aktien im Volumen von bis zu 10
% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft
zu erwerben. Der Vorstand ist ferner
ermächtigt, die von der Gesellschaft
aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen
erworbenen eigenen Aktien sowie bereits von
der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien
unter anderem zur Bedienung von
Aktienoptionen zu verwenden, die zum Erwerb
von Aktien in der Gesellschaft berechtigen
und die an gegenwärtige oder ehemalige
Mitarbeiter bzw. an Organmitglieder der
Gesellschaft oder mit der Gesellschaft
verbundenen Unternehmen ausgegeben wurden,
sofern diese Aktienoptionen ausgeübt
werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist
insoweit von der Hauptversammlung
ausgeschlossen.
Im April 2019 hatte der Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats aufgrund der
Ermächtigung der Hauptversammlung vom 21.
September 2018 beschlossen, Erwerbsrechte
in Bezug auf Aktien der Gesellschaft aus
bestehenden Vereinbarungen auszuüben,
woraufhin die Gesellschaft im Juni 2019
insgesamt 18.900 Aktien der Gesellschaft zu
einem Kaufpreis von insgesamt EUR
280.687,29 zurückgekauft hat.
Der Vorstand hatte ferner am 12. August
2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
aufgrund der Ermächtigung der
Hauptversammlung vom 21. September 2018 und
insbesondere angesichts freier Rücklagen
beschlossen, ein Aktienrückkaufprogramm mit
einem maximalen Volumen von bis zu 800.000
Aktien der Gesellschaft zu einem maximalen
Gesamtkaufpreis (ohne Nebenkosten) von bis
zu EUR 4.000.000,00 durchzuführen. Der
Rückkauf über den XETRA-Handel der
Frankfurter Wertpapierbörse begann am 14.
August 2019 und hätte bis zu 31. Dezember
2020 durchgeführt werden können.
In dem Zeitraum vom 14. August 2019
(einschließlich) bis zum vorzeitigen
Ende am 30. Oktober 2019
(einschließlich) wurden im Rahmen des
Aktienrückkaufprogramms der Gesellschaft
insgesamt 800.000 Aktien zurückgekauft.
Dies entspricht einem Anteil von 3,86 % des
eingetragenen Grundkapitals und EUR
800.000,00 (auf die erworbenen Aktien
entfallender Betrag des Grundkapitals). Der
Kaufpreis betrug durchschnittlich EUR
3,4451. Insgesamt wurden Aktien für einen
Gesamtkaufpreis von EUR 2.756.076,00
zurückgekauft. Der einzige Zweck bestand
darin, die zurückgekauften Aktien für die
Bedienung von Aktienoptionen zu verwenden,
die zum Erwerb von Aktien in der
Gesellschaft berechtigen und die an
gegenwärtige oder ehemalige Mitarbeiter
bzw. an Organmitglieder der Gesellschaft
oder mit der Gesellschaft verbundenen
Unternehmen ausgegeben wurden, sofern diese
Aktienoptionen ausgeübt werden.
Bis zum 31. Dezember 2019 hat die
Gesellschaft 98.250 eigene Aktien an
ehemalige und gegenwärtige Mitarbeiter der
Gesellschaft und an gegenwärtige
Mitarbeiter von verbundenen Unternehmen
veräußert. Damit wurden im
Geschäftsjahr 2019 insgesamt 98.250
Aktienoptionen ausgeübt, was einem Anteil
von 0,47 % des eingetragenen Grundkapitals
und EUR 98.250,00 (auf die
veräußernden Aktien entfallender
Betrag des Grundkapitals) entspricht. Der
durchschnittliche Ausübungspreis betrug EUR
0,59. Der Ausübungspreis betrug in
Einzelfällen EUR 0,01, EUR 1,23 und EUR
1,71, je nach individueller vertraglicher
Vereinbarung mit dem Optionsinhaber. Die
Gesellschaft erzielte dadurch einen
Veräußerungserlös von EUR 57.819,00.
Vom 1. Januar 2020 bis zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung hat die
Gesellschaft weitere 6.150 eigene Aktien an
ehemalige Mitarbeiter der Gesellschaft und
an gegenwärtige Mitarbeiter von verbundenen
Unternehmen veräußert. Damit wurden im
Geschäftsjahr 2020 bislang insgesamt 6.150
Aktienoptionen ausgeübt, was einem Anteil
von 0,03 % des eingetragenen Grundkapitals
und EUR 6.150,00 (auf die veräußernden
Aktien entfallender Betrag des
Grundkapitals) entspricht. Der
durchschnittliche Ausübungspreis betrug EUR
0,71. Der Ausübungspreis betrug in
Einzelfällen EUR 1,71 und EUR 0,01, je nach
individueller vertraglicher Vereinbarung
mit dem Optionsinhaber. Die Gesellschaft
erzielte dadurch einen
Veräußerungserlös von EUR 4.393,00.
Bis zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung hat die Gesellschaft in
den Geschäftsjahren 2019 und 2020 insgesamt
104.400 eigene Aktien der Gesellschaft, die
aufgrund der vorstehenden Ermächtigung im
Geschäftsjahr 2019 erworben wurden, an
gegenwärtige und ehemalige Mitarbeiter der
Gesellschaft und von verbundenen
Unternehmen zur Bedienung von
Aktienoptionen veräußert. Dies
entspricht einem rechnerischen Anteil von
0,50 % des eingetragenen Grundkapitals der
Gesellschaft. In den Geschäftsjahren 2019
und 2020 wurden damit bislang 104.400
Aktienoptionen ausgeübt. Der
durchschnittliche Ausübungspreis betrug EUR
0,60. Die Gesellschaft erzielte dadurch
einen Gesamtveräußerungserlös von EUR
62.212,00. Der Veräußerungserlös wurde
nicht zweckgebunden verwendet, sondern
diente dem allgemeinen Geschäftsbetrieb der
Gesellschaft.
Aus den vorstehenden Erwägungen war der
jeweils unter Beachtung der Vorgaben der
Ermächtigung der Hauptversammlung vom 21.
September 2018 vorgenommene
Bezugsrechtsausschluss bei der
Veräußerung eigener Aktien insgesamt
sachlich gerechtfertigt.
III. *Weitere Angaben zur Einberufung*
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im
Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung*
Zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft EUR 20.740.809,00 und ist
eingeteilt in 20.740.809 Stückaktien, wobei
grundsätzlich jede Stückaktie eine Stimme in
der Hauptversammlung gewährt. In dieser
Gesamtzahl der Aktien sind zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung auch 714.500
eigene Aktien der Gesellschaft enthalten, aus
denen der Gesellschaft gemäß § 71b
Aktiengesetz keine Rechte zustehen. Die
Gesamtzahl der teilnahme- und
stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der
Einberufung beträgt somit 20.026.309.
2. *Durchführung der Hauptversammlung als
virtuelle Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten*
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit
Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die
ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft
im Geschäftsjahr 2020 als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre der Gesellschaft oder ihrer
Bevollmächtigten abzuhalten. Dieser Beschluss
erfolgte auf Grundlage des am 28. März 2020
in Kraft getretenen
COVID-19-Abmilderungsgesetzes.
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder
ihrer Bevollmächtigten an der
Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
Die Aktionäre haben die Möglichkeit, selbst
oder durch Bevollmächtigte ihr Stimmrecht
schriftlich oder im Wege elektronischer
Kommunikation sowie ihr Fragerecht und ihr
Widerspruchsrecht im Wege elektronischer
Kommunikation auszuüben. Sie können die
gesamte Hauptversammlung im Wege der Bild-
und Tonübertragung auf der dafür von der
Gesellschaft bereitgestellten
passwortgeschützten Internetseite (das
'*HV-Portal*') unter
https://ir.westwing.com/hv
verfolgen.
*Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um
besondere Beachtung der nachstehenden
Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung,
zur Ausübung des Stimmrechts und des
Fragerechts sowie zu weiteren
Aktionärsrechten.*
3. *Voraussetzungen für die Ausübung des
Stimmrechts und des Fragerechts*
Zur Ausübung des Fragerechts im Zusammenhang
mit der virtuellen Hauptversammlung (siehe
unten), zur Ausübung des Stimmrechts per
Briefwahl sowie zur Vollmachtserteilung sind
nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
rechtzeitig angemeldet haben.
Die Anmeldung muss der Gesellschaft daher
spätestens am Mittwoch, den 29. Juli 2020,
24:00 Uhr (MESZ), unter einer der
nachstehenden Adressen (postalisch oder per
E-Mail)
Westwing Group AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 24, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Westwing Group AG: Bekanntmachung der -3-
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
zugegangen sein, und die Inhaberaktionäre
müssen der Gesellschaft gegenüber den
besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht haben, dass sie zu Beginn des 21.
Tags vor der Hauptversammlung, also am
Mittwoch, den 15. Juli 2020, 0:00 Uhr (MESZ),
(Nachweisstichtag) Aktionär der Gesellschaft
waren. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes
reicht ein durch das depotführende Institut
erstellter besonderer Nachweis des
Anteilsbesitzes aus.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der
Gesellschaft unter einer der vorgenannten
Adressen spätestens am Mittwoch, den 29. Juli
2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Die
Anmeldung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b
Bürgerliches Gesetzbuch) und müssen in
deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung werden
Stimmrechtskarten für die Hauptversammlung
inklusive der Zugangsdaten für das
passwortgeschützte HV-Portal von der
Gesellschaft übersandt. Um einen
rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarte zu
gewährleisten, werden Aktionäre gebeten,
frühzeitig für die Anmeldung und die
Übersendung des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu
tragen.
Unter
https://ir.westwing.com/hv
wird die Gesellschaft ab Mittwoch, dem 15.
Juli 2020, das HV-Portal unterhalten.
Über das HV-Portal können die
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre
sowie deren Bevollmächtigte unter anderem ihr
Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen und
Fragen einreichen. Um das HV-Portal nutzen zu
können, müssen Aktionäre sich mit dem
Zugangspasswort einloggen, das sie mit ihrer
Stimmrechtskarte erhalten. Die verschiedenen
Möglichkeiten zur Ausübung der
Aktionärsrechte erscheinen dann in Form von
Schaltflächen und Menüs auf der
Benutzeroberfläche des HV-Portals.
4. *Bedeutung des Nachweisstichtags*
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den besonderen Nachweis des
Anteilsbesitzes erbracht hat. Der Umfang des
Stimmrechts bemisst sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz
zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Auch im Falle der vollständigen oder
teilweisen Veräußerung des
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist
für den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich (das heißt
Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf
den Umfang des Stimmrechts). Entsprechendes
gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen
und erst danach Aktionär werden, sind für die
von ihnen gehaltenen Aktien nur
stimmberechtigt, wenn und soweit sie sich von
dem am Nachweisstichtag Berechtigten
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen lassen.
5. *Verfahren für die Stimmabgabe durch die
Aktionäre*
Aktionäre können ihr Stimmrecht nur im Wege
der Briefwahl und zwar entweder per Post, im
Wege elektronischer Kommunikation per E-Mail
oder durch Nutzung des HV-Portals sowie durch
Vollmachtserteilung ausüben. Zur Ausübung des
Stimmrechts der Aktionäre im Wege der
Briefwahl sowie zur Vollmachtserteilung sind
nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die
spätestens am Mittwoch, den 29. Juli 2020,
24:00 Uhr (MESZ), ordnungsgemäß
angemeldet sind und den Nachweis des
Anteilsbesitzes (wie oben angegeben)
ordnungsgemäß erbracht haben. Für die
per Briefwahl ausgeübten Stimmrechte ist der
zum Nachweisstichtag nachgewiesene
Aktienbestand maßgeblich.
Vorbehaltlich der Stimmabgabe im HV-Portal
kann die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl in
Textform in deutscher oder englischer Sprache
per Post oder im Wege elektronischer
Kommunikation (per E-Mail) unter einer der
folgenden Adressen
Westwing Group AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
erfolgen. Für die Ausübung des Stimmrechts im
Wege der Briefwahl steht den Aktionären das
mit der Stimmrechtskarte übersandte
Briefwahlformular zur Verfügung. Das
Briefwahlformular kann zudem auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.westwing.com/hv
heruntergeladen werden.
Auf diese Weise abgegebene Briefwahlstimmen
müssen der Gesellschaft spätestens bis zum
Dienstag, den 4. August 2020, 24:00 Uhr
(MESZ), zugehen. Bis zu diesem Datum können
sie auch in der vorgenannten Weise geändert
oder widerrufen werden.
Die Abgabe von Stimmen per Briefwahl kann ab
Mittwoch, dem 15. Juli 2020, auch unter
Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.westwing.com/hv
erfolgen. Hierfür ist im HV-Portal die
Schaltfläche 'Briefwahl' vorgesehen. Auf
diesem Wege können Briefwahlstimmen noch am
Tag der Hauptversammlung und zwar bis zum
Beginn der Abstimmung abgegeben, geändert
oder widerrufen werden.
Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die
zuletzt eingegangene Stimmabgabe Vorrang.
Gehen auf unterschiedlichen
Übermittlungswegen voneinander
abweichende Erklärungen ein und ist nicht
erkennbar, welche Erklärungen zuletzt
abgegeben wurde, werden die per E-Mail
abgegebenen Erklärungen berücksichtigt,
soweit nicht am Tag der Hauptversammlung eine
Stimmabgabe im HV-Portal erfolgt.
Die Abgabe von Stimmen per Briefwahl ist auf
die Abstimmung über die in der Einberufung
zur Hauptversammlung bekanntgemachten
Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat und auf mit einer etwaigen
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122
Absatz 2 Aktiengesetz bekanntgemachte
Beschlussvorschläge von Aktionären
beschränkt.
6. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten*
Aktionäre können ihr Stimmrecht nach
entsprechender Vollmachtserteilung auch durch
einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen
Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen
Stimmrechtsberater oder eine Person, die sich
geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur
Ausübung des Stimmrechts in der
Hauptversammlung erbietet
('*geschäftsmäßig Handelnder*'), ausüben
lassen. Auch im Falle der Vertretung eines
Aktionärs sind die fristgerechte Anmeldung
des Aktionärs und der rechtzeitige Nachweis
des Anteilsbesitzes wie vorstehend
beschrieben erforderlich.
Auch Bevollmächtige können nicht selbst
physisch an der Hauptversammlung teilnehmen,
sondern sind auf die Ausübung des Stimmrechts
wie unter Abschnitt III. Ziffer 5 dieser
Einberufung beschrieben beschränkt. Sie
müssen ihre Stimmen daher wie vorstehend für
die Aktionäre selbst beschrieben per
Briefwahl oder durch
Stimmrechtsuntervollmacht und Weisungen an
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
ausüben. Im Hinblick auf die Ausübung des
Frage- und Widerspruchsrechts finden
Abschnitt III. Ziffer 8 d) bzw. Ziffer 10
dieser Einberufung für Bevollmächtigte von
Aktionären gleichermaßen Anwendung.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und
der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn
weder ein Intermediär noch nach § 135 Absatz
8 Aktiengesetz eine Aktionärsvereinigung, ein
Stimmrechtsberater oder ein
geschäftsmäßig Handelnder zur Ausübung
des Stimmrechts bevollmächtigt wird.
Wird eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung
an einen Intermediär, eine
Aktionärsvereinigung, einen
Stimmrechtsberater oder einen
geschäftsmäßig Handelnden erteilt,
besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist
die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten
nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem
vollständig sein und darf nur mit der
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen
enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär,
eine Aktionärsvereinigung, einen
Stimmrechtsberater oder einen
geschäftsmäßig Handelnden
bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich
mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form
der Vollmacht abzustimmen. Auch diese
Personen können sich unter Einhaltung der
genannten Fristen der Ausübung des
Stimmrechts durch Briefwahl, wie unter
Abschnitt III. Ziffer 5 dieser Einberufung
beschrieben, oder Untervollmacht bedienen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft einen oder
mehrere dieser Bevollmächtigten zurückweisen.
Aktionäre, die einen Vertreter
bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur
Erteilung der Vollmacht das Formular zu
verwenden, welches die Gesellschaft hierfür
bereithält. Ein Vollmachtsformular befindet
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 24, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Westwing Group AG: Bekanntmachung der -4-
sich auch auf der Stimmrechtskarte, die dem
Aktionär nach erfolgreicher Anmeldung
übersandt wird. Zusätzlich wird ein Formular
für die Erteilung einer Vollmacht auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.westwing.com/hv
zum Download bereitgehalten.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und
der Nachweis über die Bestellung eines
Bevollmächtigten müssen der Gesellschaft in
Textform in deutscher oder englischer Sprache
spätestens bis Dienstag, den 4. August 2020,
24:00 Uhr (MESZ), per Post oder im Wege der
elektronischen Kommunikation (per E-Mail)
unter einer der folgenden Adressen zugehen:
Westwing Group AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und
der Nachweis über die Bestellung eines
Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft
kann ab Mittwoch, den 15. Juli 2020, auch
unter Nutzung des passwortgeschützten
HV-Portals auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://ir.westwing.com/hv
erfolgen. Hierfür ist im HV-Portal die
Schaltfläche 'Vollmacht an Dritte'
vorgesehen. Auf diesem Weg können bis zum
Beginn der Abstimmungen am Tag der
Hauptversammlung die vorgenannten Erklärungen
in Bezug auf die Erteilung, die Änderung
oder den Widerruf der Vollmacht abgegeben
werden.
Ein Bevollmächtigter kann die
Hauptversammlung über das HV-Portal nur
verfolgen, wenn er vom Vollmachtgeber das mit
der Stimmrechtskarte versendete
Zugangspasswort erhält. Die Nutzung des
Zugangspassworts durch den Bevollmächtigten
gilt zugleich als Nachweis der
Bevollmächtigung.
Intermediären, Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberatern oder geschäftsmäßig
Handelnden, die eine Mehrzahl von Aktionären
vertreten, wird empfohlen sich im Vorfeld der
Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung
des Stimmrechts mit der Gesellschaft unter
der oben genannten Kontaktadresse in
Verbindung zu setzen.
7. *Verfahren für die Stimmabgabe durch
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft*
Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren
Aktionären an, von der Gesellschaft benannte
Personen als weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen; sie können
die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen
ausüben. Dabei ist zu beachten, dass die
Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu
denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben
können, zu denen Aktionäre eindeutige Weisung
erteilen und dass die Stimmrechtsvertreter
weder im Vorfeld noch während der
Hauptversammlung Weisungen zu
Verfahrensanträgen entgegennehmen können.
Ebenso wenig können die Stimmrechtsvertreter
Weisungen zu Wortmeldungen, zur Einlegung von
Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen
von Fragen oder Anträgen entgegennehmen.
Die Erteilung einer solchen Vollmacht mit
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter ist im
Vorfeld der Hauptversammlung mittels des
Vollmachts- und Weisungsformulars möglich,
das die ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionäre zusammen mit der Stimmrechtskarte
zur Hauptversammlung erhalten. Das
entsprechende Formular steht auch auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.westwing.com/hv
zum Download bereit.
Die Bevollmächtigung, die Weisungserteilung
an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter und ihr Widerruf müssen
der Gesellschaft in Textform in deutscher
oder englischer Sprache spätestens am
Dienstag, den 4. August 2020, 24:00 Uhr
(MESZ), per Post oder im Wege der
elektronischen Kommunikation (per E-Mail)
unter einer der folgenden Adressen zugehen:
Westwing Group AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft, die Erteilung von Weisungen
und ihr Widerruf können ab Mittwoch, den 15.
Juli 2020, auch unter Nutzung des
passwortgeschützten HV-Portals auf der
Internetseite der Gesellschaft unter:
https://ir.westwing.com/hv
erfolgen. Hierfür ist im HV-Portal die
Schaltfläche 'Vollmacht an
Stimmrechtsvertreter' vorgesehen. Auf diesem
Wege können bis zum Beginn der Abstimmungen
am Tag der Hauptversammlung die Erteilung,
die Änderung oder der Widerruf von
Stimmrechtsvollmachten und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
erfolgen.
8. *Weitere Rechte der Aktionäre*
a) *Anträge von Aktionären auf Ergänzung der
Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2
Aktiengesetz*
Aktionäre, deren Anteile allein oder zusammen
den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder
den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00
(dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen.
Ein solches Ergänzungsverlangen ist
schriftlich an den Vorstand zu richten und
muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor
der Hauptversammlung zugehen; der Tag des
Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind
dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher
Zugangstermin ist also Sonntag, der 5. Juli
2020, 24:00 Uhr (MESZ). Später zugegangene
Ergänzungsverlangen werden nicht
berücksichtigt.
Die betreffenden Aktionäre haben
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90
Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens
bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind
und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung
des Vorstands über das Ergänzungsverlangen
halten, wobei § 70 Aktiengesetz für die
Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung
findet. Eine Verlegung von einem Sonntag,
einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen
zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden
Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187
bis 193 Bürgerliches Gesetzbuch sind nicht
entsprechend anzuwenden.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir, an
folgende Adresse zu übermitteln:
Westwing Group AG
Vorstand
Moosacher Straße 88
80809 München
Bekanntzumachende Ergänzungen der
Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang
des Verlangens im Bundesanzeiger
bekanntgemacht. Sie werden außerdem auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.westwing.com/hv
bekanntgemacht und den Aktionären nach § 125
Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Aktiengesetz
mitgeteilt.
b) *Gegenanträge von Aktionären gemäß § 126
Absatz 1 Aktiengesetz*
Jeder Aktionär hat das Recht, einen
Gegenantrag gegen die Vorschläge von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten
der Tagesordnung zu stellen. Gegenanträge
brauchen nicht begründet zu werden.
Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der
nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14
Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag
des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung
nicht mitzurechnen sind, also spätestens am
Dienstag, den 21. Juli 2020, 24:00 Uhr
(MESZ), zugegangen sind, werden
einschließlich des Namens des Aktionärs,
einer etwaigen Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich
über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.westwing.com/hv
zugänglich gemacht (vgl. § 126 Absatz 1 Satz
3 Aktiengesetz).
In § 126 Absatz 2 Aktiengesetz nennt das
Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein
Gegenantrag und dessen etwaige Begründung
nicht über die Internetseite zugänglich
gemacht werden müssen. Diese Gründe sind auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.westwing.com/hv
beschrieben. Eine etwaige Begründung braucht
insbesondere dann nicht zugänglich gemacht zu
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen beträgt.
Für die Übermittlung von Gegenanträgen
nebst etwaiger Begründung sind
ausschließlich folgende Adressen
maßgeblich:
Westwing Group AG
Investor Relations
Moosacher Straße 88
80809 München
E-Mail: ir@westwing.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden
nicht zugänglich gemacht. Aktionäre werden
gebeten, ihre im Zeitpunkt der
Übersendung des Gegenantrags bestehende
Aktionärseigenschaft nachzuweisen. Während
der virtuellen Hauptversammlung können keine
Gegenanträge gestellt werden.
c) *Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§
126, 127 Aktiengesetz*
Jeder Aktionär hat das Recht, Vorschläge zur
Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt
4) und zur Wahl von Mitgliedern des
Aufsichtsrats zu unterbreiten.
Wahlvorschläge von Aktionären, die der
Gesellschaft unter der nachstehend
angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor
der Hauptversammlung, wobei der Tag des
Zugangs und der Tag der Hauptversammlung
nicht mitzurechnen sind, also spätestens
Dienstag, den 21. Juli 2020, 24:00 Uhr
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 24, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
(MESZ), zugegangen sind, werden unverzüglich
über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.westwing.com/hv
zugänglich gemacht. Wahlvorschläge von
Aktionären brauchen nicht zugänglich gemacht
zu werden, wenn sie nicht den Namen, den
ausgeübten Beruf und den Wohnort der
vorgeschlagenen Person enthalten.
Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu
werden.
In § 127 Satz 1 Aktiengesetz in Verbindung
mit § 126 Absatz 2 und in § 127 Satz 3
Aktiengesetz in Verbindung mit § 124 Absatz 3
Satz 4 und § 125 Absatz 1 Satz 5 Aktiengesetz
sind weitere Gründe genannt, bei deren
Vorliegen die Wahlvorschläge von Aktionären
nicht über die Internetseite zugänglich
gemacht werden müssen. Diese Gründe sind auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.westwing.com/hv
beschrieben.
Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen
sind ausschließlich folgende Adressen
maßgeblich:
Westwing Group AG
Investor Relations
Moosacher Straße 88
80809 München
E-Mail: ir@westwing.de
Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden
nicht zugänglich gemacht. Aktionäre werden
gebeten, ihre im Zeitpunkt der
Übersendung des Wahlvorschlags
bestehende Aktionärseigenschaft nachzuweisen.
Während der virtuellen Hauptversammlung
können keine Wahlvorschläge unterbreitet
werden.
d) *Fragemöglichkeit gemäß Artikel 2 § 1
Absatz 2 Nr. 3 COVID-19-Abmilderungsgesetz*
Gemäß den Vorgaben des
COVID-19-Abmilderungsgesetzes besteht für
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet und den Nachweis des
Anteilsbesitzes erbracht haben, im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung die
Möglichkeit, im Wege der elektronischen
Kommunikation Fragen zu stellen, ohne dass
dieses Fragerecht zugleich ein Auskunftsrecht
darstellt.
Der Vorstand hat mit Zustimmung des
Aufsichtsrats entschieden, dass alle Fragen
vor der Hauptversammlung und bis spätestens
Montag, den 3. August 2020, 24:00 Uhr (MESZ),
im Wege elektronischer Kommunikation in
deutscher Sprache unter Nutzung des
passwortgeschützten HV-Portals auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.westwing.com/hv
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren
einzureichen sind.
Das Stellen von Fragen nach Ablauf der
vorstehend genannten Frist und während der
virtuellen Hauptversammlung ist nicht
vorgesehen. Die Beantwortung der Fragen
erfolgt 'in' der Versammlung, sofern nicht
Fragen schon vorab auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://ir.westwing.com/hv
beantwortet worden sind.
Der Vorstand entscheidet abweichend von § 131
Aktiengesetz nach pflichtgemäßem, freiem
Ermessen, welche Fragen er beantwortet. Die
Verwaltung muss nicht alle Fragen
beantworten, sie kann zusammenfassen und im
Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle
Fragen auswählen. Sie kann dabei
Aktionärsvereinigungen und institutionelle
Investoren mit bedeutenden Stimmanteilen
bevorzugen. Die Fragesteller werden im Rahmen
der Fragenbeantwortung ggf. namentlich
genannt, sofern diese der namentlichen
Nennung nicht ausdrücklich widersprochen
haben.
e) *Weitergehende Erläuterungen*
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten
der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, §§ 126
Absatz 1, 127 Aktiengesetz und Artikel 2 § 1
Absatz 2 Satz 1 Nr. 3
COVID-19-Abmilderungsgesetz stehen auf der
folgenden Internetseite der Gesellschaft
unter:
https://ir.westwing.com/hv
zur Verfügung.
9. *Bild- und Tonübertragung der gesamten
Hauptversammlung*
Die Aktionäre der Gesellschaft können die
gesamte Hauptversammlung (einschließlich
ggf. der Beantwortung von vorab gestellten
Fragen von Aktionären und Abstimmungen) am
Mittwoch, den 5. August 2020, ab 10:00 Uhr
(MESZ) nach Eingabe der Zugangsdaten im
passwortgeschützten HV-Portal auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.westwing.com/hv
verfolgen.
Die Möglichkeit, dass Aktionäre gemäß §
118 Absatz 1 Satz 2 Aktiengesetz an der
Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit am
Versammlungsort und ohne einen
Bevollmächtigten teilnehmen, besteht nicht.
Insbesondere ermöglicht die Liveübertragung
keine Teilnahme an der Hauptversammlung im
Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 2 Aktiengesetz.
Für die Verfolgung der virtuellen
Hauptversammlung sowie zur Nutzung des
HV-Portals und zur Ausübung von
Aktionärsrechten sind eine Internetverbindung
und ein internetfähiges Endgerät erforderlich.
Um die Bild- und Tonübertragung der
Hauptversammlung optimal wiedergeben zu
können, wird eine stabile Internetverbindung
mit einer ausreichenden
Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.
Für den Zugang zum HV-Portal benötigen
Aktionäre ihre Stimmrechtskarte, die ihnen
nach ordnungsgemäßer Anmeldung
übermittelt wird. Auf dieser Stimmrechtskarte
befinden sich individuelle Zugangsdaten, mit
denen sich Aktionäre im HV-Portal anmelden
können.
Weitere Einzelheiten zum HV-Portal werden den
Aktionären auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://ir.westwing.com/hv
zur Verfügung gestellt. Die Gesellschaft kann
keine Gewähr für die Funktionsfähigkeit und
ständige Verfügbarkeit der in Anspruch
genommenen Internetdienste, der in Anspruch
genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und
Tonübertragung sowie für die jederzeitige
Verfügbarkeit des HV-Portals übernehmen. Die
Gesellschaft empfiehlt den Aktionären daher,
frühzeitig von den oben genannten
Möglichkeiten, insbesondere zur Ausübung des
Stimmrechts, Gebrauch zu machen.
10. *Widerspruch gegen Beschlüsse*
Aktionären, die ihr Stimmrecht im Wege der
Briefwahl oder per Vollmachtserteilung
ausgeübt haben, wird unter Verzicht auf das
Erfordernis des Erscheinens in der
Hauptversammlung eine Möglichkeit zum
Widerspruch gegen Beschlüsse der
Hauptversammlung eingeräumt. Der Widerspruch
ist bis zum Ende der Hauptversammlung über das
HV-Portal zugänglich unter
https://ir.westwing.com/hv
im Wege der elektronischen Kommunikation zur
Protokoll des Notars zu erklären. Hierfür ist
im HV-Portal die Schaltfläche 'Widerspruch
einlegen' vorgesehen.
11. *Aktionärshotline*
Bei allgemeinen Fragen zum Ablauf der
virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft
können sich die Aktionäre und Intermediäre per
E-Mail an
inhaberaktien@linkmarketservices.de
wenden. Zusätzlich steht Ihnen von Montag bis
einschließlich Freitag (außer an
Feiertagen) zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr
(MESZ) die Aktionärshotline unter der
Telefonnummer +49 89 21027-220 zur Verfügung.
12. *Veröffentlichungen auf der
Internetseite/Auslage in
Geschäftsräumen/Ergänzende Informationen
gemäß § 124a Aktiengesetz*
Ab Einberufung der Hauptversammlung sind
zusammen mit dieser Einberufung insbesondere
folgende Unterlagen auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://ir.westwing.com/hv
abrufbar und liegen in den Geschäftsräumen der
Westwing Group AG in München (Moosacher
Straße 88, 80809 München) zur
Einsichtnahme durch die Aktionäre aus:
Zum Tagesordnungspunkt 1:
* Der festgestellte Jahresabschluss und der
vom Aufsichtsrat gebilligte
Konzernabschluss zum 31. Dezember 2019,
der zusammengefasste Lagebericht für die
Gesellschaft und den Konzern für das
Geschäftsjahr 2019, der Bericht des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
und der erläuternde Bericht des Vorstands
zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a
Absatz 1 Handelsgesetzbuch in der auf das
Geschäftsjahr 2019 anwendbaren Fassung zum
31. Dezember 2019.
Zudem:
* Bericht des Vorstands über die Ausnutzung
der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
und zu deren Verwendung unter Ausschluss
des Bezugsrechts.
Die vorgenannten Unterlagen werden auch
während der virtuellen Hauptversammlung am
Mittwoch, den 5. August 2020, zugänglich sein.
Der gesetzlichen Verpflichtung ist mit der
Zugänglichmachung auf der Internetseite der
Gesellschaft Genüge getan.
Etwaige im Sinne der vorgenannten Fristen
rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehende
und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge,
Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von
Aktionären werden ebenfalls über die oben
genannte Internetseite zugänglich gemacht
werden.
13. *Informationen zum Datenschutz für Aktionäre*
Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nr. 7
der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 24, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
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