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DGAP-HV: GRENKE AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: GRENKE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.08.2020 in Kongresshaus Baden-Baden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: GRENKE AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
GRENKE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.08.2020 
in Kongresshaus Baden-Baden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-06-25 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
GRENKE AG Baden-Baden Wertpapier Kennnummer A161N3 
ISIN DE000A161N30 Einladung zur Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am *Donnerstag, 
den 6. August 2020, ab 11.00 Uhr* (MESZ), im Kongresshaus 
Baden-Baden, Augustaplatz 10, 76530 Baden-Baden, *als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und 
Aktionäre* oder ihrer Vertreter stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung der GRENKE AG ein. 
 
*Bitte beachten Sie, dass Aktionärinnen und Aktionäre sowie ihre 
Bevollmächtigten die virtuelle Hauptversammlung nicht vor Ort im 
Kongresshaus Baden-Baden verfolgen können.* 
 
Die Hauptversammlung wird gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, 
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl I, S. 
570; 'C-19 AuswBekG') als virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre sowie ihrer 
Bevollmächtigten abgehalten. Einzelheiten zu den Rechten der 
Aktionärinnen und Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten entnehmen 
Sie bitte den 'Weiteren Angaben und Hinweisen', die im Anschluss an 
die Tagesordnung und den Bericht zu Tagesordnungspunkt 7 abgedruckt 
sind. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der GRENKE AG 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, 
   des zusammengefassten Lageberichts für die GRENKE AG und den 
   Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 
   289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs jeweils für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter 
 
   www.grenke.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung 
 
   veröffentlicht und können dort eingesehen werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. Gemäß den 
   gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der 
   Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der 
   GRENKE AG* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
   Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 
   44.435.570,41 wie folgt zu verwenden: 
 
   Bilanzgewinn               EUR 44.435.570,41 
   Ausschüttung einer         EUR 37.083.134,40 
   Dividende von EUR 0,80 je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Gewinnvortrag              EUR 7.352.436,01 
 
   Der Anspruch auf Auszahlung der Dividende ist am 7. September 
   2020 fällig. 
 
   Die Gesellschaft besitzt zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung keine eigenen Aktien und wird auch im 
   Zeitpunkt der Hauptversammlung selbst keine eigenen Aktien 
   halten. 
 
   Die Dividende wird nach Wahl der Aktionärin / des Aktionärs 
   entweder (i) ausschließlich in bar oder (ii) für einen 
   Teil der Dividende zur Begleichung der Steuerschuld in bar 
   und für den verbleibenden Teil der Dividende in Form von 
   Aktien der GRENKE AG (die 'Aktiendividende') oder (iii) für 
   einen Teil ihrer Aktien in bar und für den anderen Teil ihrer 
   Aktien als Aktiendividende geleistet werden. Von dem 
   Dividendenanspruch in Höhe von EUR 0,80 unterliegt ein 
   Teilbetrag in Höhe von EUR 0,23 nicht dem Wahlrecht der 
   Aktionärin / des Aktionärs und wird auf alle Fälle in bar 
   ausbezahlt. Dieser Teilbetrag dient dazu, die mögliche 
   Steuerpflicht (Kapitalertragsteuer zuzüglich 
   Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) hinsichtlich des 
   gesamten Dividendenanspruchs in Höhe von EUR 0,80 pro 
   Stückaktie zu begleichen. Die Einzelheiten der 
   Barausschüttung und der Möglichkeit der Aktionärinnen und 
   Aktionäre zur Wahl von Aktien werden in einem gesonderten 
   Dokument gemäß Artikel 1 Abs. 4 lit. h), Abs. 5 
   Unterabs. 1 lit. g) VO (EU) 2017/1129 (prospektbefreiendes 
   Dokument) erläutert, das den Aktionärinnen und Aktionären auf 
   der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.grenke.de/dividende 
 
   zur Verfügung gestellt wird und insbesondere Informationen 
   über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in dem die 
   Gründe und die Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
   2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
   2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers 
   und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2020 zu bestellen. Der Abschlussprüfer nimmt 
   auch die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses 
   und des Zwischenlageberichts nach §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 
   Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) für die ersten sechs Monate 
   des Geschäftsjahres 2020 sowie die prüferische Durchsicht von 
   etwaigen zusätzlichen unterjährigen Finanzinformationen 
   gemäß § 115 Abs. 7 WpHG im Geschäftsjahr 2020 und 2021 
   bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung vor, soweit 
   diese jeweils erfolgen sollen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei 
   von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm 
   keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne 
   des Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt 
   wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische 
   Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 
   2005/909/EG der Kommission). 
6. *Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Nachdem Herr Heinz Panter sein Amt als Aufsichtsrat mit 
   Wirkung zum 20. August 2019 niedergelegt hatte, wurde Herr 
   Jens Rönnberg, auf Antrag des Aufsichtsratsvorsitzenden der 
   Gesellschaft, durch Beschluss des Amtsgerichts - 
   Registergericht - Mannheim vom 12. November 2019, befristet 
   bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2020, 
   zum Aufsichtsrat bestellt. 
 
   Es ist daher eine Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat durch die 
   Hauptversammlung erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1, 101 
   Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Satzung der 
   GRENKE AG aus sechs, ausschließlich von den 
   Aktionärinnen und Aktionären zu wählenden, Mitgliedern 
   zusammen. 
 
   Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 der Satzung der GRENKE AG 
   erfolgt die Wahl eines Nachfolgers eines vor Ablauf seiner 
   Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds für den Rest der Amtszeit 
   des ausgeschiedenen Mitglieds und damit, mit Blick auf die 
   Nachfolge auf Herrn Heinz Panter, für die Zeit bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
   Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2021 
   beschließt. 
 
   Das Vorschlagsrecht diesbezüglich obliegt allein dem 
   Aufsichtsrat. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge 
   nicht gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
    Herrn Jens Rönnberg, wohnhaft in Mainz, 
    Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 
    eigener Praxis, 
 
   mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung, als 
   Nachfolger von Herrn Heinz Panter, für die Zeit bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
   Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2021 
   beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
   Herr Jens Rönnberg gehört keinen anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien 
   bei in- und ausländischen Wirtschaftsunternehmen im Sinne des 
   § 125 Abs. 1 S. 5 AktG an. 
 
   Angaben zum Deutschen Corporate Governance Kodex: 
 
   Der Wahlvorschlag berücksichtigt die gemäß der 
   Empfehlung C.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in 
   der Fassung vom 16. Dezember 2019 (DCGK 2020) die für seine 
   Zusammensetzung beschlossenen Zielsetzungen und das 
   erarbeitete Kompetenzprofil für das Gesamtgremium. Gemäß 
   der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 25, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

(DCGK 2020) wird erklärt, dass nach Einschätzung des 
   Aufsichtsrats keine offenzulegenden persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen zwischen dem vorgeschlagenen 
   Kandidaten einerseits und der GRENKE AG oder deren 
   Konzernunternehmen, den Organen der GRENKE AG oder einem 
   wesentlich an der GRENKE AG beteiligen Aktionär andererseits 
   bestehen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass Herr Jens 
   Rönnberg den zu erwartenden Zeitaufwand für die Ausübung des 
   Aufsichtsratsamts aufbringen kann. 
 
   Der Lebenslauf sowie weitere Angaben zu dem zur Wahl 
   vorgeschlagenen Kandidaten können vom Zeitpunkt der 
   Einberufung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.grenke.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung 
 
   eingesehen werden. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats sind mit Ausnahme von 
   Herrn Prof. Dr. Ernst-Moritz Lipp und Herrn Wolfgang Grenke 
   sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats unabhängig im Sinn der 
   Empfehlung C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK 
   2020). 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener 
   Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zur deren 
   Verwendung sowie zum Ausschluss des Bezugs- und 
   Andienungsrechts und zur Einziehung erworbener eigener 
   Aktien* 
 
   Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Mai 2015 
   beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien endete am 
   11. Mai 2020, ohne dass sie in Anspruch genommen wurde. Um 
   der Gesellschaft weiterhin den Erwerb und die 
   anschließende Verwendung eigener Aktien zu ermöglichen, 
   soll eine neue, im Wesentlichen inhaltsgleiche Ermächtigung 
   für weitere fünf Jahre erteilt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher 
   vor zu beschließen: 
 
   a) Die Gesellschaft wird nach § 71 Abs. 1 Nr. 
      8 AktG ermächtigt, eigene Aktien in einem 
      Umfang von bis zu insgesamt 5 % des zum 
      Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden 
      Grundkapitals oder, falls dieser Wert 
      niedriger ist, des zum Zeitpunkt der 
      Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
      Grundkapitals zu erwerben. Die aufgrund 
      dieser Ermächtigung erworbenen Aktien 
      dürfen zusammen mit anderen Aktien der 
      Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits 
      erworben hat und jeweils noch besitzt oder 
      die ihr gemäß den §§ 71 d und 71e 
      AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 
      10 % des jeweiligen Grundkapitals der 
      Gesellschaft übersteigen. Die Ermächtigung 
      kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig 
      oder mehrmals, durch die Gesellschaft 
      selbst oder durch ein von der Gesellschaft 
      abhängiges oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
      stehendes Unternehmen oder durch von der 
      Gesellschaft beauftragte Dritte ausgeübt 
      werden. Diese Ermächtigung wird mit Ablauf 
      der ordentlichen Hauptversammlung am 6. 
      August 2020 wirksam und gilt bis zum 
      Ablauf des 5. August 2025. Die 
      Ermächtigung darf nicht zum Handel in 
      eigene Aktien genutzt werden. 
   b) Der Erwerb der Aktien erfolgt nach Wahl 
      des Vorstands (1) über die Börse oder (2) 
      mittels eines an alle Aktionärinnen / 
      Aktionäre der GRENKE AG gerichteten 
      öffentlichen Kaufangebotes oder über eine 
      an alle Aktionärinnen / Aktionäre der 
      Gesellschaft gerichtete öffentliche 
      Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsangeboten oder (3) durch Abgabe 
      von Andienungsrechten an die Aktionärinnen 
      / Aktionäre. 
 
      (1) Erfolgt der Erwerb der Aktien über 
          die Börse, darf der von der 
          Gesellschaft gezahlte Gegenwert je 
          Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
          Mittelwert der Schlussauktionskurse 
          der Aktien der GRENKE AG im 
          XETRA-Handel der Frankfurter 
          Wertpapierbörse (oder einem 
          entsprechenden Nachfolgesystem) an 
          den letzten drei Börsentagen vor 
          Eingehung der Verpflichtung zum 
          Erwerb eigener Aktien um nicht mehr 
          als 10 % über- oder unterschreiten. 
          Die nähere Ausgestaltung des Erwerbs 
          bestimmt der Vorstand der 
          Gesellschaft. 
      (2) Erfolgt der Erwerb der Aktien über 
          ein öffentliches Kaufangebot an alle 
          Aktionärinnen / Aktionäre der 
          Gesellschaft oder über eine an alle 
          Aktionärinnen / Aktionäre der 
          Gesellschaft gerichtete öffentliche 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten, dürfen der 
          gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis 
          oder die Grenzwerte der gebotenen 
          Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je 
          Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
          Mittelwert der Schlussauktionskurse 
          der Aktien der GRENKE AG im 
          XETRA-Handel der Frankfurter 
          Wertpapierbörse (oder einem 
          entsprechenden Nachfolgesystem) an 
          den letzten drei Börsentagen vor dem 
          Tag der Veröffentlichung des 
          Angebotes oder der öffentlichen 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten um nicht mehr als 
          10 % über- oder unterschreiten. 
          Ergeben sich nach der 
          Veröffentlichung des Angebots bzw. 
          der Aufforderung an die 
          Aktionärinnen / Aktionäre zur Abgabe 
          von Verkaufsangeboten erhebliche 
          Kursbewegungen, kann das Angebot 
          bzw. die Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten angepasst werden. 
          In diesem Fall wird auf den 
          Schlussauktionskurs am letzten 
          Börsenhandelstag vor der 
          Veröffentlichung der Anpassung 
          abgestellt; die 10 %-Grenze für das 
          Über- oder Unterschreiten ist 
          auf diesen Betrag ebenfalls 
          anzuwenden. 
 
          Das Volumen des Angebots bzw. die 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten kann begrenzt 
          werden. Das Angebot bzw. die 
          Aufforderung an die Aktionärinnen / 
          Aktionäre zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten kann weitere 
          Bedingungen sowie die Möglichkeit 
          der Präzisierung des Kaufpreises 
          oder der Kaufpreisspanne während der 
          Angebotsfrist vorsehen. 
 
          Sofern die von den Aktionärinnen / 
          Aktionären zum Erwerb angebotenen 
          Aktien das vorgesehene 
          Rückkaufvolumen der Gesellschaft 
          übersteigen, erfolgt der Erwerb im 
          Verhältnis der jeweils angebotenen 
          Aktien. Ein bevorrechtigter Erwerb 
          bzw. eine bevorrechtigte Annahme 
          geringer Stückzahlen (bis zu 100 
          Stück zum Erwerb angebotener Aktien 
          je Aktionärin / Aktionär) kann 
          vorgesehen werden. Ebenfalls 
          vorgesehen werden kann eine Rundung 
          nach kaufmännischen Gesichtspunkten 
          zur Vermeidung rechnerischer 
          Bruchteile von Aktien. Das 
          Andienungsrecht der Aktionärinnen / 
          Aktionäre wird insoweit partiell 
          ausgeschlossen. Die nähere 
          Ausgestaltung des Angebots bzw. 
          einer an die Aktionärinnen / 
          Aktionäre gerichteten öffentlichen 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten bestimmt der 
          Vorstand der Gesellschaft. 
      (3) Erfolgt der Erwerb mittels den 
          Aktionärinnen / Aktionären zur 
          Verfügung gestellter 
          Andienungsrechte, so können diese 
          pro Aktie der Gesellschaft zugeteilt 
          werden. Gemäß dem Verhältnis 
          des Grundkapitals der Gesellschaft 
          zum Volumen der von der Gesellschaft 
          zurück zu kaufenden Aktien 
          berechtigt eine entsprechend 
          festgesetzte Anzahl Andienungsrechte 
          zur Veräußerung einer Aktie der 
          Gesellschaft an diese. 
          Andienungsrechte können auch 
          dergestalt zugeteilt werden, dass 
          jeweils ein Andienungsrecht pro 
          Anzahl von Aktien zugeteilt wird, 
          die sich aus dem Verhältnis des 
          Grundkapitals zum Rückkaufvolumen 
          ergibt. Bruchteile von 
          Andienungsrechten werden nicht 
          zugeteilt. Für diesen Fall werden 
          die entsprechenden 
          Teilandienungsrechte ausgeschlossen. 
          Der Preis oder die Grenzwerte der 
          angebotenen Kaufpreisspanne (jeweils 
          ohne Erwerbsnebenkosten), zu dem bei 
          Ausübung des Andienungsrechts eine 
          Aktie an die Gesellschaft 
          veräußert werden kann, werden 
          nach Maßgabe der Regelungen im 
          vorstehenden lit. b) (2) bestimmt, 
          wobei maßgeblicher Stichtag 
          dabei der Tag der Veröffentlichung 
          des Rückkaufangebotes unter 
          Einräumung von Andienungsrechten 
          ist, und können gegebenenfalls 
          angepasst werden, wobei dann 
          maßgeblicher Stichtag der Tag 
          der Veröffentlichung der Anpassung 
          ist. Die nähere Ausgestaltung der 
          Andienungsrechte, insbesondere ihr 
          Inhalt, ihre Laufzeit und 
          gegebenenfalls ihre Handelbarkeit, 
          bestimmt der Vorstand. 
   c) Der Vorstand wird ermächtigt, die auf 
      Grund der vorstehenden Ermächtigung 
      erworbenen eigenen Aktien über die Börse 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 25, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
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