DJ DGAP-HV: GRENKE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.08.2020 in Kongresshaus Baden-Baden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: GRENKE AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung GRENKE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.08.2020 in Kongresshaus Baden-Baden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-06-25 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. GRENKE AG Baden-Baden Wertpapier Kennnummer A161N3 ISIN DE000A161N30 Einladung zur Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am *Donnerstag, den 6. August 2020, ab 11.00 Uhr* (MESZ), im Kongresshaus Baden-Baden, Augustaplatz 10, 76530 Baden-Baden, *als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre* oder ihrer Vertreter stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der GRENKE AG ein. *Bitte beachten Sie, dass Aktionärinnen und Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten die virtuelle Hauptversammlung nicht vor Ort im Kongresshaus Baden-Baden verfolgen können.* Die Hauptversammlung wird gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl I, S. 570; 'C-19 AuswBekG') als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Einzelheiten zu den Rechten der Aktionärinnen und Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte den 'Weiteren Angaben und Hinweisen', die im Anschluss an die Tagesordnung und den Bericht zu Tagesordnungspunkt 7 abgedruckt sind. Tagesordnung 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der GRENKE AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des zusammengefassten Lageberichts für die GRENKE AG und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs jeweils für das Geschäftsjahr 2019* Die vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter www.grenke.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung veröffentlicht und können dort eingesehen werden. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der GRENKE AG* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 44.435.570,41 wie folgt zu verwenden: Bilanzgewinn EUR 44.435.570,41 Ausschüttung einer EUR 37.083.134,40 Dividende von EUR 0,80 je dividendenberechtigter Stückaktie Gewinnvortrag EUR 7.352.436,01 Der Anspruch auf Auszahlung der Dividende ist am 7. September 2020 fällig. Die Gesellschaft besitzt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien und wird auch im Zeitpunkt der Hauptversammlung selbst keine eigenen Aktien halten. Die Dividende wird nach Wahl der Aktionärin / des Aktionärs entweder (i) ausschließlich in bar oder (ii) für einen Teil der Dividende zur Begleichung der Steuerschuld in bar und für den verbleibenden Teil der Dividende in Form von Aktien der GRENKE AG (die 'Aktiendividende') oder (iii) für einen Teil ihrer Aktien in bar und für den anderen Teil ihrer Aktien als Aktiendividende geleistet werden. Von dem Dividendenanspruch in Höhe von EUR 0,80 unterliegt ein Teilbetrag in Höhe von EUR 0,23 nicht dem Wahlrecht der Aktionärin / des Aktionärs und wird auf alle Fälle in bar ausbezahlt. Dieser Teilbetrag dient dazu, die mögliche Steuerpflicht (Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) hinsichtlich des gesamten Dividendenanspruchs in Höhe von EUR 0,80 pro Stückaktie zu begleichen. Die Einzelheiten der Barausschüttung und der Möglichkeit der Aktionärinnen und Aktionäre zur Wahl von Aktien werden in einem gesonderten Dokument gemäß Artikel 1 Abs. 4 lit. h), Abs. 5 Unterabs. 1 lit. g) VO (EU) 2017/1129 (prospektbefreiendes Dokument) erläutert, das den Aktionärinnen und Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.grenke.de/dividende zur Verfügung gestellt wird und insbesondere Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und die Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu bestellen. Der Abschlussprüfer nimmt auch die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts nach §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) für die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres 2020 sowie die prüferische Durchsicht von etwaigen zusätzlichen unterjährigen Finanzinformationen gemäß § 115 Abs. 7 WpHG im Geschäftsjahr 2020 und 2021 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung vor, soweit diese jeweils erfolgen sollen. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne des Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). 6. *Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat* Nachdem Herr Heinz Panter sein Amt als Aufsichtsrat mit Wirkung zum 20. August 2019 niedergelegt hatte, wurde Herr Jens Rönnberg, auf Antrag des Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesellschaft, durch Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Mannheim vom 12. November 2019, befristet bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2020, zum Aufsichtsrat bestellt. Es ist daher eine Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat durch die Hauptversammlung erforderlich. Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Satzung der GRENKE AG aus sechs, ausschließlich von den Aktionärinnen und Aktionären zu wählenden, Mitgliedern zusammen. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 der Satzung der GRENKE AG erfolgt die Wahl eines Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds und damit, mit Blick auf die Nachfolge auf Herrn Heinz Panter, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2021 beschließt. Das Vorschlagsrecht diesbezüglich obliegt allein dem Aufsichtsrat. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Jens Rönnberg, wohnhaft in Mainz, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in eigener Praxis, mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung, als Nachfolger von Herrn Heinz Panter, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: Herr Jens Rönnberg gehört keinen anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien bei in- und ausländischen Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Abs. 1 S. 5 AktG an. Angaben zum Deutschen Corporate Governance Kodex: Der Wahlvorschlag berücksichtigt die gemäß der Empfehlung C.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (DCGK 2020) die für seine Zusammensetzung beschlossenen Zielsetzungen und das erarbeitete Kompetenzprofil für das Gesamtgremium. Gemäß der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex
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June 25, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
(DCGK 2020) wird erklärt, dass nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen dem vorgeschlagenen Kandidaten einerseits und der GRENKE AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der GRENKE AG oder einem wesentlich an der GRENKE AG beteiligen Aktionär andererseits bestehen. Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass Herr Jens Rönnberg den zu erwartenden Zeitaufwand für die Ausübung des Aufsichtsratsamts aufbringen kann. Der Lebenslauf sowie weitere Angaben zu dem zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten können vom Zeitpunkt der Einberufung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.grenke.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung eingesehen werden. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats sind mit Ausnahme von Herrn Prof. Dr. Ernst-Moritz Lipp und Herrn Wolfgang Grenke sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats unabhängig im Sinn der Empfehlung C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK 2020). 7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zur deren Verwendung sowie zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts und zur Einziehung erworbener eigener Aktien* Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Mai 2015 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien endete am 11. Mai 2020, ohne dass sie in Anspruch genommen wurde. Um der Gesellschaft weiterhin den Erwerb und die anschließende Verwendung eigener Aktien zu ermöglichen, soll eine neue, im Wesentlichen inhaltsgleiche Ermächtigung für weitere fünf Jahre erteilt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor zu beschließen: a) Die Gesellschaft wird nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, eigene Aktien in einem Umfang von bis zu insgesamt 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals oder, falls dieser Wert niedriger ist, des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben hat und jeweils noch besitzt oder die ihr gemäß den §§ 71 d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, durch die Gesellschaft selbst oder durch ein von der Gesellschaft abhängiges oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen oder durch von der Gesellschaft beauftragte Dritte ausgeübt werden. Diese Ermächtigung wird mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 6. August 2020 wirksam und gilt bis zum Ablauf des 5. August 2025. Die Ermächtigung darf nicht zum Handel in eigene Aktien genutzt werden. b) Der Erwerb der Aktien erfolgt nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse oder (2) mittels eines an alle Aktionärinnen / Aktionäre der GRENKE AG gerichteten öffentlichen Kaufangebotes oder über eine an alle Aktionärinnen / Aktionäre der Gesellschaft gerichtete öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder (3) durch Abgabe von Andienungsrechten an die Aktionärinnen / Aktionäre. (1) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlussauktionskurse der Aktien der GRENKE AG im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den letzten drei Börsentagen vor Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb eigener Aktien um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Die nähere Ausgestaltung des Erwerbs bestimmt der Vorstand der Gesellschaft. (2) Erfolgt der Erwerb der Aktien über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionärinnen / Aktionäre der Gesellschaft oder über eine an alle Aktionärinnen / Aktionäre der Gesellschaft gerichtete öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlussauktionskurse der Aktien der GRENKE AG im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den letzten drei Börsentagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebotes oder der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung des Angebots bzw. der Aufforderung an die Aktionärinnen / Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche Kursbewegungen, kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Schlussauktionskurs am letzten Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung der Anpassung abgestellt; die 10 %-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag ebenfalls anzuwenden. Das Volumen des Angebots bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann begrenzt werden. Das Angebot bzw. die Aufforderung an die Aktionärinnen / Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann weitere Bedingungen sowie die Möglichkeit der Präzisierung des Kaufpreises oder der Kaufpreisspanne während der Angebotsfrist vorsehen. Sofern die von den Aktionärinnen / Aktionären zum Erwerb angebotenen Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen der Gesellschaft übersteigen, erfolgt der Erwerb im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien. Ein bevorrechtigter Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionärin / Aktionär) kann vorgesehen werden. Ebenfalls vorgesehen werden kann eine Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien. Das Andienungsrecht der Aktionärinnen / Aktionäre wird insoweit partiell ausgeschlossen. Die nähere Ausgestaltung des Angebots bzw. einer an die Aktionärinnen / Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten bestimmt der Vorstand der Gesellschaft. (3) Erfolgt der Erwerb mittels den Aktionärinnen / Aktionären zur Verfügung gestellter Andienungsrechte, so können diese pro Aktie der Gesellschaft zugeteilt werden. Gemäß dem Verhältnis des Grundkapitals der Gesellschaft zum Volumen der von der Gesellschaft zurück zu kaufenden Aktien berechtigt eine entsprechend festgesetzte Anzahl Andienungsrechte zur Veräußerung einer Aktie der Gesellschaft an diese. Andienungsrechte können auch dergestalt zugeteilt werden, dass jeweils ein Andienungsrecht pro Anzahl von Aktien zugeteilt wird, die sich aus dem Verhältnis des Grundkapitals zum Rückkaufvolumen ergibt. Bruchteile von Andienungsrechten werden nicht zugeteilt. Für diesen Fall werden die entsprechenden Teilandienungsrechte ausgeschlossen. Der Preis oder die Grenzwerte der angebotenen Kaufpreisspanne (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten), zu dem bei Ausübung des Andienungsrechts eine Aktie an die Gesellschaft veräußert werden kann, werden nach Maßgabe der Regelungen im vorstehenden lit. b) (2) bestimmt, wobei maßgeblicher Stichtag dabei der Tag der Veröffentlichung des Rückkaufangebotes unter Einräumung von Andienungsrechten ist, und können gegebenenfalls angepasst werden, wobei dann maßgeblicher Stichtag der Tag der Veröffentlichung der Anpassung ist. Die nähere Ausgestaltung der Andienungsrechte, insbesondere ihr Inhalt, ihre Laufzeit und gegebenenfalls ihre Handelbarkeit, bestimmt der Vorstand. c) Der Vorstand wird ermächtigt, die auf Grund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien über die Börse
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