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Dow Jones News
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DGAP-HV: GRENKE AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: GRENKE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.08.2020 in Kongresshaus Baden-Baden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: GRENKE AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
GRENKE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.08.2020 
in Kongresshaus Baden-Baden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-06-25 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
GRENKE AG Baden-Baden Wertpapier Kennnummer A161N3 
ISIN DE000A161N30 Einladung zur Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am *Donnerstag, 
den 6. August 2020, ab 11.00 Uhr* (MESZ), im Kongresshaus 
Baden-Baden, Augustaplatz 10, 76530 Baden-Baden, *als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und 
Aktionäre* oder ihrer Vertreter stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung der GRENKE AG ein. 
 
*Bitte beachten Sie, dass Aktionärinnen und Aktionäre sowie ihre 
Bevollmächtigten die virtuelle Hauptversammlung nicht vor Ort im 
Kongresshaus Baden-Baden verfolgen können.* 
 
Die Hauptversammlung wird gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, 
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl I, S. 
570; 'C-19 AuswBekG') als virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre sowie ihrer 
Bevollmächtigten abgehalten. Einzelheiten zu den Rechten der 
Aktionärinnen und Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten entnehmen 
Sie bitte den 'Weiteren Angaben und Hinweisen', die im Anschluss an 
die Tagesordnung und den Bericht zu Tagesordnungspunkt 7 abgedruckt 
sind. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der GRENKE AG 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, 
   des zusammengefassten Lageberichts für die GRENKE AG und den 
   Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 
   289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs jeweils für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter 
 
   www.grenke.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung 
 
   veröffentlicht und können dort eingesehen werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. Gemäß den 
   gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der 
   Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der 
   GRENKE AG* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
   Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 
   44.435.570,41 wie folgt zu verwenden: 
 
   Bilanzgewinn               EUR 44.435.570,41 
   Ausschüttung einer         EUR 37.083.134,40 
   Dividende von EUR 0,80 je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Gewinnvortrag              EUR 7.352.436,01 
 
   Der Anspruch auf Auszahlung der Dividende ist am 7. September 
   2020 fällig. 
 
   Die Gesellschaft besitzt zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung keine eigenen Aktien und wird auch im 
   Zeitpunkt der Hauptversammlung selbst keine eigenen Aktien 
   halten. 
 
   Die Dividende wird nach Wahl der Aktionärin / des Aktionärs 
   entweder (i) ausschließlich in bar oder (ii) für einen 
   Teil der Dividende zur Begleichung der Steuerschuld in bar 
   und für den verbleibenden Teil der Dividende in Form von 
   Aktien der GRENKE AG (die 'Aktiendividende') oder (iii) für 
   einen Teil ihrer Aktien in bar und für den anderen Teil ihrer 
   Aktien als Aktiendividende geleistet werden. Von dem 
   Dividendenanspruch in Höhe von EUR 0,80 unterliegt ein 
   Teilbetrag in Höhe von EUR 0,23 nicht dem Wahlrecht der 
   Aktionärin / des Aktionärs und wird auf alle Fälle in bar 
   ausbezahlt. Dieser Teilbetrag dient dazu, die mögliche 
   Steuerpflicht (Kapitalertragsteuer zuzüglich 
   Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) hinsichtlich des 
   gesamten Dividendenanspruchs in Höhe von EUR 0,80 pro 
   Stückaktie zu begleichen. Die Einzelheiten der 
   Barausschüttung und der Möglichkeit der Aktionärinnen und 
   Aktionäre zur Wahl von Aktien werden in einem gesonderten 
   Dokument gemäß Artikel 1 Abs. 4 lit. h), Abs. 5 
   Unterabs. 1 lit. g) VO (EU) 2017/1129 (prospektbefreiendes 
   Dokument) erläutert, das den Aktionärinnen und Aktionären auf 
   der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.grenke.de/dividende 
 
   zur Verfügung gestellt wird und insbesondere Informationen 
   über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in dem die 
   Gründe und die Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
   2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
   2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers 
   und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2020 zu bestellen. Der Abschlussprüfer nimmt 
   auch die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses 
   und des Zwischenlageberichts nach §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 
   Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) für die ersten sechs Monate 
   des Geschäftsjahres 2020 sowie die prüferische Durchsicht von 
   etwaigen zusätzlichen unterjährigen Finanzinformationen 
   gemäß § 115 Abs. 7 WpHG im Geschäftsjahr 2020 und 2021 
   bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung vor, soweit 
   diese jeweils erfolgen sollen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei 
   von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm 
   keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne 
   des Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt 
   wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische 
   Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 
   2005/909/EG der Kommission). 
6. *Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Nachdem Herr Heinz Panter sein Amt als Aufsichtsrat mit 
   Wirkung zum 20. August 2019 niedergelegt hatte, wurde Herr 
   Jens Rönnberg, auf Antrag des Aufsichtsratsvorsitzenden der 
   Gesellschaft, durch Beschluss des Amtsgerichts - 
   Registergericht - Mannheim vom 12. November 2019, befristet 
   bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2020, 
   zum Aufsichtsrat bestellt. 
 
   Es ist daher eine Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat durch die 
   Hauptversammlung erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1, 101 
   Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Satzung der 
   GRENKE AG aus sechs, ausschließlich von den 
   Aktionärinnen und Aktionären zu wählenden, Mitgliedern 
   zusammen. 
 
   Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 der Satzung der GRENKE AG 
   erfolgt die Wahl eines Nachfolgers eines vor Ablauf seiner 
   Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds für den Rest der Amtszeit 
   des ausgeschiedenen Mitglieds und damit, mit Blick auf die 
   Nachfolge auf Herrn Heinz Panter, für die Zeit bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
   Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2021 
   beschließt. 
 
   Das Vorschlagsrecht diesbezüglich obliegt allein dem 
   Aufsichtsrat. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge 
   nicht gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
    Herrn Jens Rönnberg, wohnhaft in Mainz, 
    Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 
    eigener Praxis, 
 
   mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung, als 
   Nachfolger von Herrn Heinz Panter, für die Zeit bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
   Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2021 
   beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
   Herr Jens Rönnberg gehört keinen anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien 
   bei in- und ausländischen Wirtschaftsunternehmen im Sinne des 
   § 125 Abs. 1 S. 5 AktG an. 
 
   Angaben zum Deutschen Corporate Governance Kodex: 
 
   Der Wahlvorschlag berücksichtigt die gemäß der 
   Empfehlung C.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in 
   der Fassung vom 16. Dezember 2019 (DCGK 2020) die für seine 
   Zusammensetzung beschlossenen Zielsetzungen und das 
   erarbeitete Kompetenzprofil für das Gesamtgremium. Gemäß 
   der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 25, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: GRENKE AG: Bekanntmachung der -2-

(DCGK 2020) wird erklärt, dass nach Einschätzung des 
   Aufsichtsrats keine offenzulegenden persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen zwischen dem vorgeschlagenen 
   Kandidaten einerseits und der GRENKE AG oder deren 
   Konzernunternehmen, den Organen der GRENKE AG oder einem 
   wesentlich an der GRENKE AG beteiligen Aktionär andererseits 
   bestehen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass Herr Jens 
   Rönnberg den zu erwartenden Zeitaufwand für die Ausübung des 
   Aufsichtsratsamts aufbringen kann. 
 
   Der Lebenslauf sowie weitere Angaben zu dem zur Wahl 
   vorgeschlagenen Kandidaten können vom Zeitpunkt der 
   Einberufung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.grenke.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung 
 
   eingesehen werden. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats sind mit Ausnahme von 
   Herrn Prof. Dr. Ernst-Moritz Lipp und Herrn Wolfgang Grenke 
   sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats unabhängig im Sinn der 
   Empfehlung C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK 
   2020). 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener 
   Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zur deren 
   Verwendung sowie zum Ausschluss des Bezugs- und 
   Andienungsrechts und zur Einziehung erworbener eigener 
   Aktien* 
 
   Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Mai 2015 
   beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien endete am 
   11. Mai 2020, ohne dass sie in Anspruch genommen wurde. Um 
   der Gesellschaft weiterhin den Erwerb und die 
   anschließende Verwendung eigener Aktien zu ermöglichen, 
   soll eine neue, im Wesentlichen inhaltsgleiche Ermächtigung 
   für weitere fünf Jahre erteilt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher 
   vor zu beschließen: 
 
   a) Die Gesellschaft wird nach § 71 Abs. 1 Nr. 
      8 AktG ermächtigt, eigene Aktien in einem 
      Umfang von bis zu insgesamt 5 % des zum 
      Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden 
      Grundkapitals oder, falls dieser Wert 
      niedriger ist, des zum Zeitpunkt der 
      Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
      Grundkapitals zu erwerben. Die aufgrund 
      dieser Ermächtigung erworbenen Aktien 
      dürfen zusammen mit anderen Aktien der 
      Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits 
      erworben hat und jeweils noch besitzt oder 
      die ihr gemäß den §§ 71 d und 71e 
      AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 
      10 % des jeweiligen Grundkapitals der 
      Gesellschaft übersteigen. Die Ermächtigung 
      kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig 
      oder mehrmals, durch die Gesellschaft 
      selbst oder durch ein von der Gesellschaft 
      abhängiges oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
      stehendes Unternehmen oder durch von der 
      Gesellschaft beauftragte Dritte ausgeübt 
      werden. Diese Ermächtigung wird mit Ablauf 
      der ordentlichen Hauptversammlung am 6. 
      August 2020 wirksam und gilt bis zum 
      Ablauf des 5. August 2025. Die 
      Ermächtigung darf nicht zum Handel in 
      eigene Aktien genutzt werden. 
   b) Der Erwerb der Aktien erfolgt nach Wahl 
      des Vorstands (1) über die Börse oder (2) 
      mittels eines an alle Aktionärinnen / 
      Aktionäre der GRENKE AG gerichteten 
      öffentlichen Kaufangebotes oder über eine 
      an alle Aktionärinnen / Aktionäre der 
      Gesellschaft gerichtete öffentliche 
      Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsangeboten oder (3) durch Abgabe 
      von Andienungsrechten an die Aktionärinnen 
      / Aktionäre. 
 
      (1) Erfolgt der Erwerb der Aktien über 
          die Börse, darf der von der 
          Gesellschaft gezahlte Gegenwert je 
          Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
          Mittelwert der Schlussauktionskurse 
          der Aktien der GRENKE AG im 
          XETRA-Handel der Frankfurter 
          Wertpapierbörse (oder einem 
          entsprechenden Nachfolgesystem) an 
          den letzten drei Börsentagen vor 
          Eingehung der Verpflichtung zum 
          Erwerb eigener Aktien um nicht mehr 
          als 10 % über- oder unterschreiten. 
          Die nähere Ausgestaltung des Erwerbs 
          bestimmt der Vorstand der 
          Gesellschaft. 
      (2) Erfolgt der Erwerb der Aktien über 
          ein öffentliches Kaufangebot an alle 
          Aktionärinnen / Aktionäre der 
          Gesellschaft oder über eine an alle 
          Aktionärinnen / Aktionäre der 
          Gesellschaft gerichtete öffentliche 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten, dürfen der 
          gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis 
          oder die Grenzwerte der gebotenen 
          Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je 
          Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
          Mittelwert der Schlussauktionskurse 
          der Aktien der GRENKE AG im 
          XETRA-Handel der Frankfurter 
          Wertpapierbörse (oder einem 
          entsprechenden Nachfolgesystem) an 
          den letzten drei Börsentagen vor dem 
          Tag der Veröffentlichung des 
          Angebotes oder der öffentlichen 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten um nicht mehr als 
          10 % über- oder unterschreiten. 
          Ergeben sich nach der 
          Veröffentlichung des Angebots bzw. 
          der Aufforderung an die 
          Aktionärinnen / Aktionäre zur Abgabe 
          von Verkaufsangeboten erhebliche 
          Kursbewegungen, kann das Angebot 
          bzw. die Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten angepasst werden. 
          In diesem Fall wird auf den 
          Schlussauktionskurs am letzten 
          Börsenhandelstag vor der 
          Veröffentlichung der Anpassung 
          abgestellt; die 10 %-Grenze für das 
          Über- oder Unterschreiten ist 
          auf diesen Betrag ebenfalls 
          anzuwenden. 
 
          Das Volumen des Angebots bzw. die 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten kann begrenzt 
          werden. Das Angebot bzw. die 
          Aufforderung an die Aktionärinnen / 
          Aktionäre zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten kann weitere 
          Bedingungen sowie die Möglichkeit 
          der Präzisierung des Kaufpreises 
          oder der Kaufpreisspanne während der 
          Angebotsfrist vorsehen. 
 
          Sofern die von den Aktionärinnen / 
          Aktionären zum Erwerb angebotenen 
          Aktien das vorgesehene 
          Rückkaufvolumen der Gesellschaft 
          übersteigen, erfolgt der Erwerb im 
          Verhältnis der jeweils angebotenen 
          Aktien. Ein bevorrechtigter Erwerb 
          bzw. eine bevorrechtigte Annahme 
          geringer Stückzahlen (bis zu 100 
          Stück zum Erwerb angebotener Aktien 
          je Aktionärin / Aktionär) kann 
          vorgesehen werden. Ebenfalls 
          vorgesehen werden kann eine Rundung 
          nach kaufmännischen Gesichtspunkten 
          zur Vermeidung rechnerischer 
          Bruchteile von Aktien. Das 
          Andienungsrecht der Aktionärinnen / 
          Aktionäre wird insoweit partiell 
          ausgeschlossen. Die nähere 
          Ausgestaltung des Angebots bzw. 
          einer an die Aktionärinnen / 
          Aktionäre gerichteten öffentlichen 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten bestimmt der 
          Vorstand der Gesellschaft. 
      (3) Erfolgt der Erwerb mittels den 
          Aktionärinnen / Aktionären zur 
          Verfügung gestellter 
          Andienungsrechte, so können diese 
          pro Aktie der Gesellschaft zugeteilt 
          werden. Gemäß dem Verhältnis 
          des Grundkapitals der Gesellschaft 
          zum Volumen der von der Gesellschaft 
          zurück zu kaufenden Aktien 
          berechtigt eine entsprechend 
          festgesetzte Anzahl Andienungsrechte 
          zur Veräußerung einer Aktie der 
          Gesellschaft an diese. 
          Andienungsrechte können auch 
          dergestalt zugeteilt werden, dass 
          jeweils ein Andienungsrecht pro 
          Anzahl von Aktien zugeteilt wird, 
          die sich aus dem Verhältnis des 
          Grundkapitals zum Rückkaufvolumen 
          ergibt. Bruchteile von 
          Andienungsrechten werden nicht 
          zugeteilt. Für diesen Fall werden 
          die entsprechenden 
          Teilandienungsrechte ausgeschlossen. 
          Der Preis oder die Grenzwerte der 
          angebotenen Kaufpreisspanne (jeweils 
          ohne Erwerbsnebenkosten), zu dem bei 
          Ausübung des Andienungsrechts eine 
          Aktie an die Gesellschaft 
          veräußert werden kann, werden 
          nach Maßgabe der Regelungen im 
          vorstehenden lit. b) (2) bestimmt, 
          wobei maßgeblicher Stichtag 
          dabei der Tag der Veröffentlichung 
          des Rückkaufangebotes unter 
          Einräumung von Andienungsrechten 
          ist, und können gegebenenfalls 
          angepasst werden, wobei dann 
          maßgeblicher Stichtag der Tag 
          der Veröffentlichung der Anpassung 
          ist. Die nähere Ausgestaltung der 
          Andienungsrechte, insbesondere ihr 
          Inhalt, ihre Laufzeit und 
          gegebenenfalls ihre Handelbarkeit, 
          bestimmt der Vorstand. 
   c) Der Vorstand wird ermächtigt, die auf 
      Grund der vorstehenden Ermächtigung 
      erworbenen eigenen Aktien über die Börse 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 25, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: GRENKE AG: Bekanntmachung der -3-

oder über ein Angebot an alle 
      Aktionärinnen / Aktionäre zu 
      veräußern. Bei einem Angebot an alle 
      Aktionärinnen / Aktionäre wird das 
      Bezugsrecht für etwaige Spitzenbeträge 
      ausgeschlossen. Der Vorstand wird ferner 
      ermächtigt, die auf Grund dieser 
      Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu 
      allen gesetzlich zulässigen Zwecken, 
      insbesondere auch zu den Folgenden, zu 
      verwenden: 
 
      (1) Die Aktien können gegen Sachleistung 
          veräußert werden, vor allem im 
          Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen oder 
          zum Erwerb von Unternehmen, 
          Beteiligungen an Unternehmen oder 
          Unternehmensteilen oder zum Erwerb 
          sonstiger Vermögensgegenstände, 
          einschließlich Forderungen 
          gegen die Gesellschaft oder gegen im 
          Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
          stehende Gesellschaften. Das 
          Bezugsrecht der Aktionärinnen / 
          Aktionäre wird insoweit 
          ausgeschlossen. 
      (2) Die Aktien können gegen Barzahlung 
          an Dritte auch in anderer Weise als 
          über die Börse oder durch ein 
          Angebot an alle Aktionärinnen / 
          Aktionäre veräußert werden, 
          sofern die erworbenen eigenen Aktien 
          gegen Barzahlung zu einem Preis 
          veräußert werden, der den 
          Börsenkurs von Aktien gleicher 
          Ausstattung der Gesellschaft zum 
          Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
          wesentlich unterschreitet. Diese 
          Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
          Maßgabe, dass die Summe der 
          unter Ausschluss des Bezugsrechts 
          gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
          i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          veräußerten Aktien insgesamt 10 
          % des jeweiligen Grundkapitals der 
          Gesellschaft nicht überschreiten 
          darf. Maßgebend für die 
          Berechnung der 10 %-Grenze ist die 
          Höhe des Grundkapitals im Zeitpunkt 
          des Wirksamwerdens dieser 
          Ermächtigung oder - falls der 
          nachfolgende Wert geringer ist - die 
          Höhe des Grundkapitals zum Zeitpunkt 
          der Ausnutzung dieser Ermächtigung. 
          Sofern während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung 
          von anderen Ermächtigungen zur 
          Ausgabe oder zur Veräußerung 
          von Aktien der Gesellschaft oder zur 
          Ausgabe von Rechten, die den Bezug 
          von Aktien der Gesellschaft 
          ermöglichen oder zu ihm 
          verpflichten, Gebrauch gemacht und 
          dabei das Bezugsrecht gemäß 
          oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 
          4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies 
          auf die vorstehend genannte 10 
          %-Grenze anzurechnen. 
      (3) Die Aktien können eingezogen werden, 
          ohne dass die Einziehung oder die 
          Durchführung der Einziehung eines 
          weiteren 
          Hauptversammlungsbeschlusses 
          bedürfen. Die Einziehung kann auf 
          einen Teil der erworbenen Aktien 
          beschränkt werden. Die Einziehung 
          kann mit einer Kapitalherabsetzung 
          verbunden werden. In diesem Fall ist 
          der Vorstand ermächtigt, das 
          Grundkapital um den auf die 
          eingezogenen Aktien entfallenden 
          anteiligen Betrag des Grundkapitals 
          herabzusetzen und die Angabe der 
          Zahl der Stückaktien und des 
          Grundkapitals in der Satzung 
          entsprechend anzupassen. Die 
          Einziehung kann auch ohne 
          Kapitalherabsetzung durch Erhöhung 
          des anteiligen Betrags der übrigen 
          Stückaktien am Grundkapital der 
          Gesellschaft erfolgen. Der Vorstand 
          wird in diesem Fall zur Anpassung 
          der Zahl der Stückaktien in der 
          Satzung ermächtigt. 
      (4) Die eigenen Aktien können zur 
          Erfüllung bzw. Absicherung von 
          Erwerbsrechten oder Erwerbspflichten 
          auf Aktien der Gesellschaft 
          verwendet werden, insbesondere um 
          die Rechte von Gläubigern von durch 
          die Gesellschaft oder deren 
          Tochtergesellschaften ausgegebenen 
          Schuldverschreibungen mit Wandel- 
          oder Optionsrechten bzw. -pflichten 
          zu erfüllen. Das Bezugsrecht der 
          Aktionärinnen / Aktionäre wird 
          insoweit ausgeschlossen. 
      (5) Zur Durchführung einer sog. 
          Aktiendividende ('Scrip Dividend"). 
          Der Vorstand ist ermächtigt, das 
          Bezugsrecht auszuschließen. 
   d) Die Ermächtigungen nach vorstehender lit. 
      c (1), (4) und (5) dürfen nur mit 
      entsprechender Zustimmung des 
      Aufsichtsrats ausgeübt werden. 
   e) Die genannten Ermächtigungen können ganz 
      oder in Teilbeträgen, einmal oder 
      mehrmals, einzeln oder gemeinsam, 
      ausgenutzt werden. Die unter lit. c) (1) 
      und (2) genannten Ermächtigungen können 
      auch durch abhängige oder im 
      Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
      Unternehmen oder auf deren Rechnung oder 
      auf Rechnung der Gesellschaft handelnde 
      Dritte ausgenutzt werden. 
8. *Beschluss über die Änderung von § 13 (Teilnahmerecht 
   und Stimmrecht) der Satzung zur Ermöglichung einer Briefwahl* 
 
   Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechte-Richtlinie 
   (ARUG; BGBl. 2009 I, S. 2479 ff.) ist es gemäß § 118 
   Abs. 2 AktG möglich, in der Satzung eine Briefwahl, d.?h. 
   eine Stimmabgabe auf schriftlichem Weg oder im Wege 
   elektronischer Kommunikation, vorzusehen. Die Gesellschaft 
   hat bislang von der Einführung entsprechender 
   Satzungsregelungen abgesehen. Die aktuellen Entwicklungen um 
   den Coronavirus (COVID-19) zeigen aber nachdrücklich, dass es 
   jedenfalls in Ausnahmesituationen wichtig sein kann, die 
   gesetzlich zulässigen Möglichkeiten einer Ausübung des 
   Stimmrechts ohne persönliche Anwesenheit ausschöpfen zu 
   können. Daher soll in der Satzung eine Regelung aufgenommen 
   werden, die es dem Vorstand erlaubt, eine Briefwahl 
   vorzusehen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher 
   vor zu beschließen: 
 
   In § 13 der Satzung wird nach Absatz 4 der folgende neue 
   Absatz 5 eingefügt: 
 
   '(5) Der Vorstand ist ermächtigt, 
        vorzusehen, dass die Aktionäre ihre 
        Stimmen, ohne an der Hauptversammlung 
        teilzunehmen, schriftlich oder im Wege 
        elektronischer Kommunikation abgeben 
        dürfen (Briefwahl). Entscheidet der 
        Vorstand, von der Ermächtigung 
        gemäß Satz 1 Gebrauch zu machen, 
        legt er auch die näheren Einzelheiten 
        der Briefwahl fest. Die Festlegungen 
        sind in der Einberufung bekannt zu 
        machen.' 
 
   Der bisherige § 13 Absatz 5 wird zu § 13 Absatz 6. 
 
*Bericht des Vorstands zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß § 71 
Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 und 4 AktG* 
 
Die bestehende Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien in Höhe von 
bis zu 5 % des Grundkapitals endete am 11. Mai 2020. Sie wurde 
nicht - auch nicht teilweise - ausgenutzt. Es soll daher eine neue, 
bis zum 5. August 2025 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener 
Aktien, die wiederum auf bis zu 5 % des Grundkapitals der 
Gesellschaft begrenzt ist, geschaffen werden. 
 
*Erwerb eigener Aktien unter Ausschluss eines etwaigen 
Andienungsrechts* 
 
Die eigenen Aktien sollen (i) über die Börse, (ii) mittels eines an 
alle Aktionärinnen und Aktionäre der Gesellschaft gerichteten 
öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer an alle Aktionärinnen 
und Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
Verkaufsangeboten oder (iii) durch Abgabe von Andienungsrechten an 
die Aktionärinnen und Aktionäre erworben werden können. 
 
Die Gesellschaft soll neben dem Erwerb von Aktien über die Börse 
eigene Aktien auch durch ein an alle Aktionärinnen und Aktionäre 
der Gesellschaft gerichtetes öffentliches Kaufangebot oder über 
eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, die 
ebenfalls an alle Aktionärinnen und Aktionäre der Gesellschaft zu 
richten ist, erwerben können. Dadurch wird der Gesellschaft bei der 
Durchführung eines Erwerbs eigener Aktien größerer 
Flexibilität gewährt. So kann jede verkaufswillige Aktionärin und 
jeder verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft entscheiden, wie 
viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem 
Preis er diese anbieten möchte. Übersteigt dabei die zum 
festgesetzten Preis von den Aktionärinnen und Aktionären angebotene 
Menge an Aktien der Gesellschaft das insgesamt zum Erwerb 
vorgesehene Volumen an Aktien, so muss die Annahme unter partiellem 
Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionärinnen und Aktionäre im 
Verhältnis der jeweils angedienten bzw. angebotenen Aktien 
erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme 
kleinerer Offerten oder kleinerer Teile von Offerten bis zu maximal 
100 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, 
gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten 
sowie kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische 
Abwicklung des Aktienrückkaufs zu erleichtern. Auch eine faktische 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 25, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: GRENKE AG: Bekanntmachung der -4-

Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so vermieden werden. Der 
Vorstand hält einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen 
weitergehenden Andienungsrechts der Aktionärinnen und Aktionäre für 
sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionärinnen und 
Aktionären angemessen. 
 
Darüber hinaus sieht die Ermächtigung auch vor, dass der Erwerb 
mittels den Aktionärinnen und Aktionären zur Verfügung gestellter 
Andienungsrechte durchgeführt werden kann. Diese Andienungsrechte 
werden so ausgestaltet, dass die Gesellschaft nur zum Erwerb ganzer 
Aktien verpflichtet wird. Teilandienungsrechte werden nicht 
zugeteilt. Soweit danach Andienungsrechte nicht ausgeübt werden 
können, verfallen sie. Dieses Verfahren behandelt die Aktionärinnen 
und Aktionäre gleich und erleichtert die technische Abwicklung des 
Aktienrückkaufs. 
 
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder 
mehrmals, durch die Gesellschaft selbst oder durch ein von der 
Gesellschaft abhängiges oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes 
Unternehmen oder durch von der Gesellschaft beauftragte Dritte 
ausgeübt werden. 
 
*Verwendung eigener Aktien* 
 
Die unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagene Ermächtigung umfasst 
auch die Verwendung bzw. Veräußerung eigener Aktien, die 
nachfolgend näher beschrieben wird, insbesondere, soweit sie mit 
einem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionärinnen und Aktionäre 
verbunden ist. 
 
Die auf Grund der Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien können 
über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle 
Aktionärinnen und Aktionäre wieder veräußert werden. Bei einer 
Veräußerung der eigenen Aktien durch ein öffentliches Angebot 
an alle Aktionärinnen und Aktionäre soll der Vorstand berechtigt 
sein, das Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre auf die 
eigenen Aktien für Spitzenbeträge auszuschließen. Der 
Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, die 
Abgabe eigener Aktien im Wege eines Veräußerungsangebots an 
die Aktionärinnen und Aktionäre technisch durchführbar zu machen. 
Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionärinnen und 
Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder durch 
Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die 
Gesellschaft verwertet. 
 
Die Veräußerung der eigenen Aktien kann auch gegen 
Sachleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionärinnen 
und Aktionäre erfolgen. Die Gesellschaft wird dadurch in die Lage 
versetzt, eigene Aktien unmittelbar oder mittelbar als 
Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im 
Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
oder Beteiligungen an Unternehmen oder zum Erwerb sonstiger 
Vermögensgegenstände einschließlich Forderungen gegen die 
Gesellschaft oder gegen im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
stehende Gesellschaften anbieten zu können. Der internationale 
Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen nicht 
selten in derartigen Transaktionen die Gegenleistung in Form von 
Aktien. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den 
notwendigen Handlungsspielraum einräumen, um sich bietende 
Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen 
oder von Teilen an Unternehmen oder zum Erwerb sonstiger 
Vermögensgegenstände sowie zu Unternehmenszusammenschlüssen schnell 
und flexibel sowohl national als auch auf internationalen Märkten 
ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des 
Bezugsrechts Rechnung. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen 
wird der Vorstand darauf achten, dass die Interessen der 
Aktionärinnen und Aktionäre angemessen gewahrt werden. Der Vorstand 
wird sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung 
gewährten Aktien am Börsenpreis der GRENKE-Aktien orientieren. Eine 
schematische Anknüpfung an einen Börsenpreis ist hierbei nicht 
vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse 
nicht durch Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu stellen. 
 
Der Beschlussvorschlag enthält ferner die Ermächtigung, die 
erworbenen eigenen Aktien außerhalb der Börse gegen 
Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts zu veräußern. 
Voraussetzung dafür ist, dass die Aktien zu einem Preis 
veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien der 
Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Damit wird von 
der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in entsprechender Anwendung 
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum 
erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Dem Gedanken 
des Verwässerungsschutzes der Aktionärinnen und Aktionäre wird 
dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis 
veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs 
nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des 
Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah 
vor der Veräußerung. Der Vorstand wird einen eventuellen 
Abschlag vom Börsenkurs so niedrig bemessen, wie dies nach den zum 
Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich 
ist. Der Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung der 
Ermächtigung wird keinesfalls mehr als 5 % des aktuellen 
Börsenkurses betragen. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
Maßgabe, dass die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts 
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
veräußerten Aktien insgesamt 10 % des jeweiligen Grundkapitals 
der Gesellschaft nicht überschreiten darf. Maßgebend für die 
Berechnung der 10 %-Grenze ist die Höhe des Grundkapitals im 
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls der 
nachfolgende Wert geringer ist - die Höhe des Grundkapitals zum 
Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Sofern während der 
Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen 
Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der 
Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien 
der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch 
gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die 
vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen. Mit dieser 
Beschränkung und dem Umstand, dass sich der Ausgabepreis am 
Börsenkurs zu orientieren hat, werden die Vermögens- und 
Stimmrechtsinteressen der Aktionärinnen und Aktionäre angemessen 
gewahrt. Die Aktionärinnen und Aktionäre haben grundsätzlich die 
Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch einen Kauf von 
GRENKE-Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Die Ermächtigungen 
liegen im Interesse der Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer 
Flexibilität verhelfen. Sie ermöglichen beispielsweise, eigene 
Aktien an institutionelle Anleger zu veräußern oder neue 
Investorenkreise zu erschließen. 
 
Darüber hinaus soll das Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre 
ausgeschlossen werden können, um Wandel- oder Optionsrechte 
beziehungsweise Wandlungspflichten von Gläubigern von durch die 
Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften ausgegebenen 
Schuldverschreibungen zu erfüllen. Dies kann zweckmäßig sein, 
um bei einer Kapitalerhöhung ganz oder teilweise eigene Aktien zur 
Erfüllung der Wandel- oder Optionsrechte beziehungsweise zur 
Erfüllung der Wandlungspflichten einzusetzen. Dabei ist zu 
berücksichtigen, dass Schuldverschreibungen - vorbehaltlich einer 
anderweitigen Beschlussfassung durch die Hauptversammlung - nur 
unter Beachtung des Bezugsrechts der Aktionärinnen und Aktionäre 
begeben werden dürfen, so dass insoweit mittelbar das Bezugsrecht 
der Aktionärinnen und Aktionäre gewahrt wird. 
 
Schließlich ist vorgesehen, dass eigene Aktien zur 
Durchführung einer so genannten Aktiendividende (Scrip Dividend) 
verwendet werden können. Der Vorstand soll in diesem Zusammenhang 
ermächtig sein, dass Bezugsrechte der Aktionärinnen und Aktionäre 
auszuschließen um eine Aktiendividende zur optimalen 
Bedingungen durchführen zu können. Bei der Aktiendividende unter 
Verwendung eigener Aktien wird den Aktionärinnen und Aktionären 
angeboten, ihren mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der 
Hauptversammlung entstehenden Anspruch auf Auszahlung der Dividende 
an die Gesellschaft abzutreten, um im Gegenzug eigene Aktien zu 
beziehen. 
 
Von der Ermächtigung, eigene Aktien gegen Sacheinlage zu 
übertragen, von der Ermächtigung eigene Aktien zur Bedienung der 
Rechte von Gläubigern von vom Unternehmen oder dessen 
Tochtergesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen zu 
verwenden sowie von der Ermächtigung, eigene Aktien zur 
Durchführung einer Aktiendividende zu verwenden, soll der Vorstand 
gemäß lit. d) des Beschlussvorschlages nur mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats Gebrauch machen dürfen. 
 
Der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat wird bei der Ausnutzung der 
Ermächtigung den Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 53a AktG) beachten 
und in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der 
Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionärinnen 
und Aktionäre liegt. Der Vorstand wird über die Ausnutzung der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 25, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Ermächtigung jeweils in der nächsten Hauptversammlung berichten. 
 
Der Bericht ist ab der Einberufung der Hauptversammlung im Internet 
unter 
 
www.grenke.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung 
 
zugänglich. 
 
*Weitere Angaben und Hinweise* 
 
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die 
Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 des C-19 AuswBekG als 
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen 
und Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abzuhalten. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und die Ausübung der Rechte der Aktionärinnen und 
Aktionäre im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung sowie 
Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung im 
Internet* 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung 
sind nach § 13 Abs. 1 der Satzung der GRENKE AG die Aktionärinnen 
und Aktionäre - persönlich oder durch Bevollmächtigte - berechtigt, 
die sich spätestens am 30. Juli 2020 bei der Gesellschaft anmelden 
und für die angemeldeten Aktien zum Ende des 30. Juli 2020 als 
Aktionärin / Aktionär im Aktienregister eingetragen sind. 
 
Die Anmeldung kann zum einen elektronisch im Aktionärsportal unter 
 
www.grenke.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung 
 
erfolgen. Sie erhalten ihre Aktionärsnummer und ein Initialpasswort 
(nachfolgend 'Zugangscode') mit dem Einladungsschreiben zur 
virtuellen Hauptversammlung per Post zugesandt. 
 
Die Anmeldung kann zum anderen in Textform per Post, per Fax oder 
per E-Mail unter der Adresse 
 
 GRENKE AG 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Telefax: +49 89 30903-74675 
 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
auch mit dem zugesandten Anmeldeformular erfolgen, welches dem 
Einladungsschreiben beiliegt. Nähere Hinweise zum Anmeldeverfahren 
entnehmen Sie bitte den Informationen auf dem Anmeldeformular und 
auf der genannten Internetseite. 
 
Bitte beachten Sie, dass es aufgrund der aktuellen Entwicklungen 
der Corona-Pandemie zu Verzögerungen im Postverkehr kommen kann. 
Anmeldungen, die - gleich aus welchem Grund - erst nach dem 30. 
Juli 2020 bei der Gesellschaft eingehen, können aus rechtlichen 
Gründen nicht mehr berücksichtigt werden. Wir empfehlen Ihnen 
daher, nach Möglichkeit die Anmeldung auf elektronischem Wege unter 
 
www.grenke.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung 
 
per Telefax oder per E-Mail unter vorstehender Telefax-Nummer oder 
E-Mail-Adresse zu nutzen. 
 
Für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts im Zusammenhang mit der virtuellen 
Hauptversammlung ist der zum Ende des 30. Juli 2020 im 
Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Anträge 
auf Umschreibungen im Aktienregister, die der Gesellschaft in der 
Zeit vom 31. Juli 2020, 00:00 Uhr (MESZ), bis zum Ende des 6. 
August 2020 zugehen, werden im Aktienregister der Gesellschaft erst 
mit Wirkung nach der virtuellen Hauptversammlung am 7. August 2020 
vollzogen. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sog. 
'Technical Record Date') ist daher der 30. Juli 2020, 24:00 Uhr 
(MESZ). 
 
Der Bestandsstichtag ist kein relevantes Datum für die 
Dividendenberechtigung und hat keine Auswirkungen auf die 
Veräußerbarkeit der Aktien. Die Aktionärinnen und Aktionäre 
können daher auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung 
über ihre Aktien weiter frei verfügen. 
 
*Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung im 
Internet gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des C-19 AuswBekG* 
 
Alle unsere Aktionärinnen und Aktionäre, ihre Bevollmächtigten 
sowie die interessierte Öffentlichkeit können die gesamte 
Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung im Internet unter 
 
www.grenke.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung 
 
verfolgen. 
 
Mit Blick auf Risiken der Verfügbarkeit verweisen wir auf die 
diesbezüglichen Ausführungen unter Technische Hinweise zur 
virtuellen Hauptversammlung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
Aktionärinnen und Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte können ihre 
Stimmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation 
(Briefwahl) abgeben. Zur Ausübung (inkl. Änderung und 
Widerruf) des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen 
eingetragenen Aktionärinnen und Aktionäre - persönlich oder durch 
Bevollmächtigte - berechtigt, die spätestens am 30. Juli 2020 
angemeldet sind. Auch für die per Briefwahl ausgeübten Stimmrechte 
ist der zum Ende des 30. Juli 2020 im Aktienregister verzeichnete 
Aktienbestand maßgeblich. 
 
Vor der Hauptversammlung steht Aktionärinnen und Aktionären bzw. 
deren Bevollmächtigten dafür das mit dem Einladungsschreiben 
übersandte Anmeldeformular zur Verfügung, welches integriert die 
Stimmabgabe per Briefwahl ermöglicht (Stimmrechtskarte). Die 
Stimmrechtskarte ist in Textform an die nachfolgende Postanschrift, 
Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln und muss dort bis 
spätestens Mittwoch, 5. August 2020, 24:00 Uhr (MESZ), (Datum des 
Eingangs) zugehen: 
 
 GRENKE AG 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Telefax: +49 89 30903-74675 
 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Alternativ steht den Aktionärinnen und Aktionären bzw. deren 
Bevollmächtigten vor und während der Hauptversammlung für die 
Ausübung des Stimmrechts im Wege der (elektronischen) Briefwahl 
auch das unter der Internetadresse 
 
www.grenke.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung 
 
erreichbare Aktionärsportal der Gesellschaft zur Verfügung. 
 
Die elektronische Briefwahl über das Aktionärsportal steht am Tag 
der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung zur Verfügung. 
Bis zu diesem Zeitpunkt können Briefwahlstimmen unter 
 
www.grenke.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung 
 
noch geändert oder widerrufen werden. Dies gilt auch für bereits 
auf anderem Wege abgegebene Briefwahlstimmen. 
 
Aktionärinnen und Aktionäre nutzen für die elektronische Briefwahl 
über das Aktionärsportal den Zugangscode des Anmeldeformulars. 
Bevollmächtigte nutzen entweder den Zugangscode des 
Anmeldeformulars, welches sie von den eingetragenen Aktionärinnen 
und Aktionären erhalten haben oder den nach Erteilung der Vollmacht 
ggf. übersandten eigenen Zugangscode. 
 
Briefwahlstimmen, die einer ordnungsgemäßen Anmeldung nicht 
zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt. 
 
Wie oben ausgeführt, ist Voraussetzung für die Abgabe und 
Änderung von Briefwahlstimmen stets die rechtzeitige Anmeldung 
zur virtuellen Hauptversammlung. Möchte eine Aktionärin / ein 
Aktionär trotz bereits erfolgter Stimmabgabe durch Briefwahl die 
betreffenden Aktien durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, 
so ist dies möglich und gilt als Widerruf der im Wege der Briefwahl 
erfolgten Stimmabgabe. 
 
Hinweise zur Briefwahl sind auch im Internet unter 
 
www.grenke.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung 
 
einsehbar. 
 
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine nicht bereits in der 
Einberufung angekündigte Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine 
hierzu bereits durch Briefwahl abgegebene Stimme für jeden 
einzelnen Unterpunkt. 
 
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, 
Stimmrechtsberater und sonstige durch § 135 Abs. 8 AktG 
gleichgestellte Personen können sich unter Einhaltung der genannten 
Fristen der Briefwahl bedienen. Die Gesellschaft stellt ihnen auf 
Wunsch einen elektronischen Abgabeweg oder die entsprechenden 
Anmeldeformulare zur Verfügung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
Aktionärinnen und Aktionäre bzw. ggf. deren Bevollmächtigte können 
ihr Stimmrecht durch einen (Unter-)Bevollmächtigten, zum Beispiel 
einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen 
Stimmrechtsberater oder eine sonstige Person ausüben lassen. Auch 
diesen steht jedoch für die Ausübung der Stimmrechte in der 
Hauptversammlung nur die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl oder 
durch Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft 
zur Verfügung. In allen Fällen ist die rechtzeitige Anmeldung zur 
virtuellen Hauptversammlung durch die Aktionärin / den Aktionär 
oder den Bevollmächtigten entsprechend den vorgenannten 
Bestimmungen sicherzustellen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten 
oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Die Erteilung der 
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Der Nachweis der 
Bevollmächtigung kann der Gesellschaft wahlweise per Post, per 
Telefax oder per E-Mail bis spätestens Mittwoch, 5. August 2020, 
24:00 Uhr (MESZ), (Datum des Eingangs) an die folgenden Adressen 
übermittelt werden: 
 
 GRENKE AG 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Telefax: +49 89 30903-74675 
 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen darüber hinaus für 
die Erteilung einer Bevollmächtigung und deren Widerruf das unter 
der Internetadresse 
 
www.grenke.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung 
 
erreichbare Aktionärsportal der Gesellschaft zur Verfügung. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 25, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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