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DGAP-HV: Wacker Chemie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.08.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Wacker Chemie AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Wacker Chemie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
04.08.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-06-25 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Wacker Chemie AG München WKN: WCH888 
ISIN: DE000WCH8881 Einladung 
 
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft 
ein *zur ordentlichen Hauptversammlung* der Wacker 
Chemie AG, München, am *Dienstag, den 04. August 2020, 
um 10:00 Uhr.* 
 
Die Hauptversammlung wird als *virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten* (mit Ausnahme der 
Stimmrechtsvertreterinnen der Gesellschaft) abgehalten. 
Die virtuelle Hauptversammlung wird für angemeldete 
Aktionäre aus der Hauptverwaltung der Wacker Chemie AG, 
Hanns-Seidel-Platz 4, 81737 München, live im Internet 
unter 
 
www.wacker.com/hauptversammlung 
 
übertragen. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   zum 31.12.2019, des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31.12.2019 und des 
   zusammengefassten Lageberichts für das 
   Geschäftsjahr 2019 einschließlich des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 
   HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist 
   daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe 
   von *1.325.062.296,13 EUR * wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   1. Ausschüttung an die *24.838.991,50 
      Aktionäre           EUR * 
 
      Dies entspricht 
      angesichts der 
      Einteilung des 
      Grundkapitals von 
      260.763.000,00 
      EUR  in 52.152.600 
      Stückaktien unter 
      Berücksichtigung 
      der von der 
      Gesellschaft 
      gehaltenen 
      2.474.617 eigenen 
      Aktien, aus denen 
      der Gesellschaft 
      keine Rechte 
      zustehen, der 
      Zahlung einer 
      Dividende von *0,50 
      EUR * je 
      dividendenberechtig 
      ter Aktie. 
   2. Gewinnvortrag auf   *1.300.223.304,63 
      neue Rechnung       EUR * 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands der Wacker Chemie AG 
   für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats der Wacker 
   Chemie AG für das Geschäftsjahr 2019 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum 
   Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des 
   Konzernabschlusses für das am 31.12.2020 
   endende Geschäftsjahr sowie zum Prüfer für 
   eine etwaige prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
   2020 zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb eigener Aktien und deren Verwendung 
   sowie zum Ausschluss des Bezugs- und 
   Andienungsrechts* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 08. Mai 2015 
   erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener 
   Aktien und deren Verwendung lief am 07. Mai 
   2020 aus. Daher soll eine neue, nunmehr bis 
   zum 03. August 2025 befristete, Ermächtigung 
   zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 
   1 Nr. 8 AktG beschlossen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 03. 
    August 2025 mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats zu jedem zulässigen Zweck 
    eigene Aktien in einem Volumen von bis zu 
    10 Prozent des derzeitigen oder - falls 
    dieser Wert geringer ist - des zum 
    Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
    bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Ein 
    Erwerb zum Zwecke des Handels in eigenen 
    Aktien ist ausgeschlossen. Auf die aufgrund 
    dieser Ermächtigung erworbenen Aktien 
    dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, 
    die die Gesellschaft zum Zeitpunkt des 
    Erwerbs erworben hat und noch besitzt oder 
    die ihr nach §§ 71d, 71e AktG zuzurechnen 
    sind_,_ nicht mehr als 10 Prozent des 
    Grundkapitals entfallen. Der Erwerb kann 
    über die Börse oder mittels eines an 
    sämtliche Aktionäre gerichteten 
    öffentlichen Kaufangebots erfolgen. 
    Öffentliche Kaufangebote können auch 
    mittels einer Aufforderung zur Abgabe von 
    Angeboten erfolgen. Im Falle des Erwerbs 
    über die Börse darf der Erwerbspreis je 
    Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten), bei einem 
    öffentlichen Kaufangebot der Angebotspreis 
    beziehungsweise die Grenzwerte der 
    gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
    Erwerbsnebenkosten), den Börsenkurs um 
    nicht mehr als 10 Prozent über- oder 
    unterschreiten. Als maßgeblicher 
    Börsenkurs im Sinne der vorstehenden 
    Regelung gilt dabei im Falle eines Erwerbs 
    über die Börse der Mittelwert der Kurse der 
    Aktie der Gesellschaft in der 
    Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem 
    entsprechenden Nachfolgesystem) während der 
    letzten drei Börsenhandelstage vor dem 
    Erwerb der Aktien. Im Falle eines Erwerbs 
    mittels eines an sämtliche Aktionäre 
    gerichteten Kaufangebots gilt der 
    Mittelwert der Kurse der Aktie der 
    Gesellschaft in der Schlussauktion im 
    Xetra-Handel (oder einem entsprechenden 
    Nachfolgesystem) während der letzten drei 
    Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung 
    der Entscheidung zur Abgabe dieses Angebots 
    beziehungsweise zur Annahme von Angeboten 
    der Aktionäre als maßgeblicher 
    Börsenkurs. Ergeben sich nach der 
    Veröffentlichung eines Kaufangebots 
    Kursbewegungen, die für den Erfolg des 
    Angebots erheblich sein könnten, kann der 
    Preis beziehungsweise die Preisspanne 
    während der Angebotsfrist angepasst werden. 
    In diesem Fall bezieht sich die 10 
    Prozent-Grenze für das Über- oder 
    Unterschreiten auf den entsprechenden 
    Schlussauktionskurs am letzten 
    Börsenhandelstag vor der endgültigen 
    Entscheidung des Vorstands über die 
    Anpassung. 
    Sofern die Anzahl der zum Kauf angedienten 
    beziehungsweise angebotenen Aktien das von 
    der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb 
    vorgesehene Volumen übersteigt, kann das 
    Andienungsrecht der Aktionäre insoweit 
    ausgeschlossen werden, als der Erwerb nach 
    dem Verhältnis der jeweils angedienten 
    beziehungsweise angebotenen Aktien je 
    Aktionär erfolgt. Es kann auch eine 
    bevorrechtigte Berücksichtigung 
    beziehungsweise Annahme geringer 
    Stückzahlen bis 100 Stück angedienter 
    beziehungsweise angebotener Aktien je 
    Aktionär sowie eine Rundung nach 
    kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen 
    werden. 
    Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats eine 
    Veräußerung der aufgrund dieser 
    Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien auch 
    in anderer Weise als über die Börse oder 
    mittels Angebot an sämtliche Aktionäre 
    unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
    Aktionäre vorzunehmen, soweit die 
    Veräußerung gegen bar zu einem Preis 
    erfolgt, der den Börsenpreis der Aktie der 
    Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
    Veräußerung nicht wesentlich 
    unterschreitet. Der rechnerische Anteil am 
    Grundkapital, der auf die so verwendeten 
    eigenen Aktien entfällt, darf 10 Prozent 
    des Grundkapitals im Zeitpunkt der 
    Beschlussfassung oder - falls dieser Wert 
    geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
    dieser Ermächtigung nicht überschreiten. 
    Auf diese Begrenzung sind Aktien 
    anzurechnen, die während der Laufzeit 
    dieser Erwerbsermächtigung bis zum 
    Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder 
    entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
    Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
    werden. Ferner sind Aktien anzurechnen, die 
    aufgrund einer während der Laufzeit dieser 
    Erwerbsermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung 
    unter Ausschluss des Bezugsrechts 
    entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
    begebenen Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibung ausgegeben oder 
    gewährt wurden oder noch auszugeben oder zu 
    gewähren sind. 
    Zudem können die erworbenen Aktien mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats auch 
    außerhalb der Börse gegen Sachleistung 
    angeboten oder übertragen werden, ohne sie 
    allen Aktionären im Verhältnis ihrer 
    Beteiligung an der Gesellschaft zum Erwerb 
    anzubieten, soweit dies zu dem Zweck 
    erfolgt, Unternehmen, Unternehmensteile 
    oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
    sonstige Vermögensgegenstände oder 

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