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(2)

DGAP-HV: Wacker Chemie AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Wacker Chemie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.08.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Wacker Chemie AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Wacker Chemie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
04.08.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-06-25 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Wacker Chemie AG München WKN: WCH888 
ISIN: DE000WCH8881 Einladung 
 
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft 
ein *zur ordentlichen Hauptversammlung* der Wacker 
Chemie AG, München, am *Dienstag, den 04. August 2020, 
um 10:00 Uhr.* 
 
Die Hauptversammlung wird als *virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten* (mit Ausnahme der 
Stimmrechtsvertreterinnen der Gesellschaft) abgehalten. 
Die virtuelle Hauptversammlung wird für angemeldete 
Aktionäre aus der Hauptverwaltung der Wacker Chemie AG, 
Hanns-Seidel-Platz 4, 81737 München, live im Internet 
unter 
 
www.wacker.com/hauptversammlung 
 
übertragen. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   zum 31.12.2019, des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31.12.2019 und des 
   zusammengefassten Lageberichts für das 
   Geschäftsjahr 2019 einschließlich des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 
   HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist 
   daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe 
   von *1.325.062.296,13 EUR * wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   1. Ausschüttung an die *24.838.991,50 
      Aktionäre           EUR * 
 
      Dies entspricht 
      angesichts der 
      Einteilung des 
      Grundkapitals von 
      260.763.000,00 
      EUR  in 52.152.600 
      Stückaktien unter 
      Berücksichtigung 
      der von der 
      Gesellschaft 
      gehaltenen 
      2.474.617 eigenen 
      Aktien, aus denen 
      der Gesellschaft 
      keine Rechte 
      zustehen, der 
      Zahlung einer 
      Dividende von *0,50 
      EUR * je 
      dividendenberechtig 
      ter Aktie. 
   2. Gewinnvortrag auf   *1.300.223.304,63 
      neue Rechnung       EUR * 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands der Wacker Chemie AG 
   für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats der Wacker 
   Chemie AG für das Geschäftsjahr 2019 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum 
   Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des 
   Konzernabschlusses für das am 31.12.2020 
   endende Geschäftsjahr sowie zum Prüfer für 
   eine etwaige prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
   2020 zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb eigener Aktien und deren Verwendung 
   sowie zum Ausschluss des Bezugs- und 
   Andienungsrechts* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 08. Mai 2015 
   erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener 
   Aktien und deren Verwendung lief am 07. Mai 
   2020 aus. Daher soll eine neue, nunmehr bis 
   zum 03. August 2025 befristete, Ermächtigung 
   zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 
   1 Nr. 8 AktG beschlossen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 03. 
    August 2025 mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats zu jedem zulässigen Zweck 
    eigene Aktien in einem Volumen von bis zu 
    10 Prozent des derzeitigen oder - falls 
    dieser Wert geringer ist - des zum 
    Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
    bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Ein 
    Erwerb zum Zwecke des Handels in eigenen 
    Aktien ist ausgeschlossen. Auf die aufgrund 
    dieser Ermächtigung erworbenen Aktien 
    dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, 
    die die Gesellschaft zum Zeitpunkt des 
    Erwerbs erworben hat und noch besitzt oder 
    die ihr nach §§ 71d, 71e AktG zuzurechnen 
    sind_,_ nicht mehr als 10 Prozent des 
    Grundkapitals entfallen. Der Erwerb kann 
    über die Börse oder mittels eines an 
    sämtliche Aktionäre gerichteten 
    öffentlichen Kaufangebots erfolgen. 
    Öffentliche Kaufangebote können auch 
    mittels einer Aufforderung zur Abgabe von 
    Angeboten erfolgen. Im Falle des Erwerbs 
    über die Börse darf der Erwerbspreis je 
    Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten), bei einem 
    öffentlichen Kaufangebot der Angebotspreis 
    beziehungsweise die Grenzwerte der 
    gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
    Erwerbsnebenkosten), den Börsenkurs um 
    nicht mehr als 10 Prozent über- oder 
    unterschreiten. Als maßgeblicher 
    Börsenkurs im Sinne der vorstehenden 
    Regelung gilt dabei im Falle eines Erwerbs 
    über die Börse der Mittelwert der Kurse der 
    Aktie der Gesellschaft in der 
    Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem 
    entsprechenden Nachfolgesystem) während der 
    letzten drei Börsenhandelstage vor dem 
    Erwerb der Aktien. Im Falle eines Erwerbs 
    mittels eines an sämtliche Aktionäre 
    gerichteten Kaufangebots gilt der 
    Mittelwert der Kurse der Aktie der 
    Gesellschaft in der Schlussauktion im 
    Xetra-Handel (oder einem entsprechenden 
    Nachfolgesystem) während der letzten drei 
    Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung 
    der Entscheidung zur Abgabe dieses Angebots 
    beziehungsweise zur Annahme von Angeboten 
    der Aktionäre als maßgeblicher 
    Börsenkurs. Ergeben sich nach der 
    Veröffentlichung eines Kaufangebots 
    Kursbewegungen, die für den Erfolg des 
    Angebots erheblich sein könnten, kann der 
    Preis beziehungsweise die Preisspanne 
    während der Angebotsfrist angepasst werden. 
    In diesem Fall bezieht sich die 10 
    Prozent-Grenze für das Über- oder 
    Unterschreiten auf den entsprechenden 
    Schlussauktionskurs am letzten 
    Börsenhandelstag vor der endgültigen 
    Entscheidung des Vorstands über die 
    Anpassung. 
    Sofern die Anzahl der zum Kauf angedienten 
    beziehungsweise angebotenen Aktien das von 
    der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb 
    vorgesehene Volumen übersteigt, kann das 
    Andienungsrecht der Aktionäre insoweit 
    ausgeschlossen werden, als der Erwerb nach 
    dem Verhältnis der jeweils angedienten 
    beziehungsweise angebotenen Aktien je 
    Aktionär erfolgt. Es kann auch eine 
    bevorrechtigte Berücksichtigung 
    beziehungsweise Annahme geringer 
    Stückzahlen bis 100 Stück angedienter 
    beziehungsweise angebotener Aktien je 
    Aktionär sowie eine Rundung nach 
    kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen 
    werden. 
    Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats eine 
    Veräußerung der aufgrund dieser 
    Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien auch 
    in anderer Weise als über die Börse oder 
    mittels Angebot an sämtliche Aktionäre 
    unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
    Aktionäre vorzunehmen, soweit die 
    Veräußerung gegen bar zu einem Preis 
    erfolgt, der den Börsenpreis der Aktie der 
    Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
    Veräußerung nicht wesentlich 
    unterschreitet. Der rechnerische Anteil am 
    Grundkapital, der auf die so verwendeten 
    eigenen Aktien entfällt, darf 10 Prozent 
    des Grundkapitals im Zeitpunkt der 
    Beschlussfassung oder - falls dieser Wert 
    geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
    dieser Ermächtigung nicht überschreiten. 
    Auf diese Begrenzung sind Aktien 
    anzurechnen, die während der Laufzeit 
    dieser Erwerbsermächtigung bis zum 
    Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder 
    entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
    Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
    werden. Ferner sind Aktien anzurechnen, die 
    aufgrund einer während der Laufzeit dieser 
    Erwerbsermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung 
    unter Ausschluss des Bezugsrechts 
    entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
    begebenen Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibung ausgegeben oder 
    gewährt wurden oder noch auszugeben oder zu 
    gewähren sind. 
    Zudem können die erworbenen Aktien mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats auch 
    außerhalb der Börse gegen Sachleistung 
    angeboten oder übertragen werden, ohne sie 
    allen Aktionären im Verhältnis ihrer 
    Beteiligung an der Gesellschaft zum Erwerb 
    anzubieten, soweit dies zu dem Zweck 
    erfolgt, Unternehmen, Unternehmensteile 
    oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
    sonstige Vermögensgegenstände oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 25, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Wacker Chemie AG: Bekanntmachung der -2-

Ansprüche auf den Erwerb von 
    Vermögensgegenständen einschließlich 
    Forderungen gegen die Gesellschaft oder 
    ihre im Sinne der §§ 15 ff. AktG 
    verbundenen Unternehmen zu erwerben. 
    Unberührt bleibt der Beschluss der 
    Hauptversammlung vom 15. März 2006, der die 
    Veräußerung beziehungsweise Verwendung 
    von 782.300 bereits gegenwärtig der 
    Gesellschaft gehörenden eigenen Aktien von 
    der Zustimmung von Aufsichtsrat und 
    Hauptversammlung abhängig macht. 
    Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, die 
    aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
    eigenen Aktien mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats ohne weiteren 
    Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die 
    Einziehung kann im Wege der 
    Kapitalherabsetzung oder ohne 
    Kapitalherabsetzung durch Anpassung des 
    anteiligen Betrags der übrigen Aktien am 
    Grundkapital erfolgen. Der Vorstand ist in 
    diesem Fall auch zur Anpassung der Angabe 
    der Zahl der Aktien in der Satzung 
    ermächtigt. 
    Die vorstehenden Ermächtigungen zur 
    Veräußerung/Verwendung oder Einziehung 
    eigener Aktien können ganz oder in Teilen, 
    einmal oder mehrmals, einzeln oder 
    gemeinsam, auch durch mit der Gesellschaft 
    im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene 
    Unternehmen oder für Rechnung der 
    Gesellschaft oder ihrer verbundenen 
    Unternehmen handelnde Dritte, ausgenutzt 
    werden. 
 
   Der schriftliche Bericht des Vorstands über 
   die Gründe, aus denen er ermächtigt sein soll, 
   unter bestimmten Voraussetzungen das Bezugs- 
   und Andienungsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5 
   i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2, Abs. 3 S. 4 AktG), 
   ist im Anschluss an diese Tagesordnung 
   abgedruckt und von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an unter 
 
   *www.wacker.com/hauptversammlung* 
 
   verfügbar. 
7. *Beschlussfassung über Änderungen von § 
   14 der Satzung* 
 
   Durch das zum 1. Januar 2020 in Kraft 
   getretene Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie ('ARUG II') wurden 
   die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts geändert. Nach dem geänderten § 
   123 Abs. 4 S. 1 AktG soll bei Inhaberaktien 
   börsennotierter Gesellschaften zukünftig für 
   die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts ein Nachweis des 
   Letztintermediärs gemäß dem neu 
   eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. 
 
   Nach § 14 Abs. 2 S. 1 der Satzung der 
   Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der 
   derzeit geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 S. 
   1 AktG die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung durch eine in Textform in 
   deutscher oder englischer Sprache erstellte 
   Bescheinigung des depotführenden Instituts 
   über den Anteilsbesitz nachzuweisen. 
 
   Die Änderungen des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG 
   und der neu vorgesehene § 67c AktG finden erst 
   ab dem 3. September 2020 und erstmals auf 
   Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. 
   September 2020 einberufen werden. Sie werden 
   damit bereits vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
   anwendbar sein. Der Beschluss über die 
   Änderung von § 14 Abs. 2 der Satzung soll 
   daher bereits jetzt erfolgen, um eine 
   Abweichung dieser Regelung von der 
   Gesetzeslage zu vermeiden. Der Vorstand soll 
   durch entsprechende Anmeldung zum 
   Handelsregister sicherstellen, dass diese 
   Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 
   wirksam wird. 
 
   Darüber hinaus wurde durch das ARUG II § 135 
   AktG, der Sonderregelungen für die Ausübung 
   der Stimmrechte durch Kreditinstitute und 
   sonstige geschäftsmäßig Handelnde 
   enthält, geändert. § 14 Abs. 3 der derzeitigen 
   Satzung, der die Ausübung des Stimmrechts 
   durch Bevollmächtigte regelt, soll deshalb 
   entsprechend angepasst und flexibilisiert 
   werden. 
 
   Weiterhin soll die Satzung um die Möglichkeit 
   ergänzt werden, eine Online-Hauptversammlung 
   gemäß § 118 Abs. 1 S. 2 AktG durchführen 
   zu können sowie den Aktionären die Briefwahl 
   gemäß § 118 Abs. 2 AktG zu ermöglichen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
   (a) § 14 Abs. 2 der Satzung wird geändert 
       und wie folgt neu gefasst: 
 
       'Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
       Hauptversammlung und zur Ausübung des 
       Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür 
       ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes 
       durch den Letztintermediär in Textform 
       gemäß den rechtlichen Anforderungen 
       erforderlich. Der Nachweis muss sich auf 
       den im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen 
       Zeitpunkt beziehen und der Gesellschaft 
       oder einer in der Einberufung der 
       Hauptversammlung bezeichneten Stelle 
       innerhalb der Anmeldefrist gemäß § 
       14 (1) zugehen.' 
   (b) § 14 Abs. 3 der Satzung wird geändert 
       und wie folgt neu gefasst: 
 
       'Das Stimmrecht kann durch einen 
       Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die 
       Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf 
       und der Nachweis der Bevollmächtigung 
       gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
       Textform, sofern in der Einberufung 
       keine Erleichterungen bestimmt werden. 
       Die Einzelheiten für die Erteilung und 
       den Widerruf einer Vollmacht sowie deren 
       Nachweis gegenüber der Gesellschaft 
       werden zusammen mit der Einberufung der 
       Hauptversammlung bekannt gemacht. § 135 
       des Aktiengesetzes bleibt unberührt.' 
   (c) Folgender § 14 Abs. 4 der Satzung wird 
       neu eingefügt: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, 
       dass die Aktionäre an der 
       Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit 
       an deren Ort und ohne einen 
       Bevollmächtigten teilnehmen und 
       sämtliche oder einzelne ihrer Rechte 
       ganz oder teilweise im Wege 
       elektronischer Kommunikation ausüben 
       können. Der Vorstand bestimmt auch die 
       näheren Einzelheiten des Verfahrens, die 
       er mit der Einberufung der 
       Hauptversammlung bekannt macht.' 
   (d) Folgender § 14 Abs. 5 der Satzung wird 
       neu eingefügt: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, 
       dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne 
       an der Versammlung teilzunehmen, 
       schriftlich oder im Wege elektronischer 
       Kommunikation abgeben dürfen 
       (Briefwahl). Der Vorstand bestimmt auch 
       die näheren Einzelheiten des Verfahrens, 
       die er mit der Einberufung der 
       Hauptversammlung bekannt macht.' 
   (e) Der Vorstand wird angewiesen, die 
       Satzungsänderungen erst nach dem 3. 
       September 2020 zur Eintragung zum 
       Handelsregister anzumelden. 
 
   Eine synoptische Gegenüberstellung der 
   geltenden Fassung von § 14 der Satzung und der 
   beabsichtigten Änderungen ist von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   *www.wacker.com/hauptversammlung* 
 
   abrufbar. 
 
*Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung* 
 
Zu Punkt 6 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung 
vorgeschlagen, die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 
Nr. 8 AktG bis zum 03. August 2025 zu ermächtigen, 
unter Einbeziehung der von der Gesellschaft bereits 
erworbenen eigenen Aktien, die sie noch besitzt, eigene 
Aktien in einem Volumen von bis zu 10 Prozent des zum 
Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert 
geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die 
Gesellschaft ist nach dem Beschlussvorschlag 
berechtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
eigenen Aktien teilweise unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre zu veräußern oder zu 
begeben. 
 
Die von der Hauptversammlung am 08. Mai 2015 erteilte 
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und deren 
Verwendung lief am 07. Mai 2020 aus. Daher soll eine 
neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien für die 
gesetzlich zugelassene Höchstdauer von fünf Jahren 
erteilt werden. Der Erwerb eigener Aktien kann nur über 
die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre 
gerichteten Kaufangebots erfolgen. Öffentliche 
Kaufangebote können auch mittels einer Aufforderung zur 
Abgabe von Angeboten erfolgen. Hierdurch erhalten alle 
Aktionäre in gleicher Weise die Gelegenheit, Aktien an 
die Gesellschaft zu veräußern, sofern die 
Gesellschaft von der Ermächtigung zum Erwerb eigener 
Aktien Gebrauch macht. Sofern die Anzahl der zum Kauf 
angedienten beziehungsweise angebotenen Aktien das von 
der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene 
Volumen übersteigt, kann der Erwerb unter Ausschluss 
des Andienungsrechts der Aktionäre statt nach dem 
Verhältnis der Beteiligungsquoten auch nach dem 
Verhältnis der angedienten beziehungsweise angebotenen 
Aktien je Aktionär erfolgen, um das Zuteilungsverfahren 
zu vereinfachen. Dieser Vereinfachung dienen auch die 
Möglichkeit der bevorrechtigten Berücksichtigung 
geringer Stückzahlen bis 100 Stück angedienter 
beziehungsweise angebotener Aktien und die Rundung nach 
kaufmännischen Grundsätzen. Der Vorstand hält einen 
darin liegenden Ausschluss eines etwaigen 
weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 25, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären 
für angemessen. 
 
Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen können die von der 
Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien über die Börse 
oder mittels eines öffentlichen Angebots an alle 
Aktionäre wieder veräußert werden. Mit diesen 
Möglichkeiten des Verkaufs wird bei der Wiederausgabe 
der Aktien das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung 
gewahrt. Darüber hinaus sieht der Beschlussvorschlag 
vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
eine Veräußerung der aufgrund der Ermächtigung 
erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als 
über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre 
vornehmen kann, wenn die eigenen Aktien zu einem Preis 
veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktie 
der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung 
nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser 
Ermächtigung, die einem Bezugsrechtsausschluss 
gleichkommt, wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in 
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten 
Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Im Interesse 
der Gesellschaft soll damit insbesondere die 
Möglichkeit geschaffen werden, institutionellen 
Investoren Aktien der Gesellschaft anzubieten und/oder 
den Aktionärskreis zu erweitern. Die Gesellschaft soll 
dadurch auch in die Lage versetzt werden, auf günstige 
Börsensituationen schnell und flexibel reagieren zu 
können. Den Interessen der Aktionäre wird dadurch 
Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis 
veräußert werden dürfen, der den Börsenpreis der 
Aktie der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Der 
rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf die so 
verwendeten eigenen Aktien entfällt, darf 10 Prozent 
des Grundkapitals im Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
Hauptversammlung oder - falls dieser Wert geringer ist 
- im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung nicht 
überschreiten. Auf diese Begrenzung sind Aktien 
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
Erwerbsermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 
Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. 
Ferner sind Aktien anzurechnen, die aufgrund einer 
während der Laufzeit dieser Erwerbsermächtigung bis zu 
ihrer Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begebenen Wandel- 
und/oder Optionsschuldverschreibung ausgegeben oder 
gewährt wurden oder noch auszugeben oder zu gewähren 
sind. Durch die Anrechnungen wird sichergestellt, dass 
erworbene eigene Aktien nicht unter Ausschluss des 
Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
veräußert werden, wenn dies dazu führen würde, 
dass insgesamt für mehr als 10 Prozent des 
Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in 
unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 
3 S. 4 AktG ohne besonderen sachlichen Grund 
ausgeschlossen wird. Diese weitergehende Beschränkung 
liegt im Interesse der Aktionäre, die ihre 
Beteiligungsquote möglichst aufrechterhalten wollen. 
 
Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund der 
vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien 
als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, 
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an anderen 
Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder 
Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen 
einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft 
oder ihre im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen 
Unternehmen einzusetzen. Der internationale Wettbewerb 
verlangt zunehmend auch diese Form der 
Akquisitionsfinanzierung. Die vorgeschlagene 
Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen 
Handlungsspielraum geben, um sich bietende 
Akquisitionsgelegenheiten schnell und flexibel 
ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene 
Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Bei der 
Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand 
sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre 
angemessen gewahrt werden. Bei der Entscheidung über 
die Art der Aktienbeschaffung zur Finanzierung solcher 
Transaktionen wird sich der Vorstand allein von den 
Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre leiten 
lassen. 
 
Schließlich sollen die aufgrund dieser 
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien vom Vorstand mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats auch ohne erneuten 
Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden 
können. Die Einziehung kann mit oder ohne Herabsetzung 
des Grundkapitals erfolgen, wobei sich im letzteren 
Fall der anteilige Betrag je Aktie am Grundkapital 
erhöht. Für diesen Fall wird der Vorstand zur Anpassung 
der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung 
ermächtigt. 
 
Die unter Tagesordnungspunkt 6 zur Beschlussfassung 
vorgeschlagene Ermächtigung zur Verwendung eigener 
Aktien in anderer Weise als durch Veräußerung über 
die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre bezieht 
sich nur auf diejenigen eigenen Aktien, die aufgrund 
dieser der Hauptversammlung am 04. August 2020 zu 
Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Ermächtigung 
erworben werden, nicht hingegen auf andere eigene 
Aktien, die die Gesellschaft bereits in Besitz hat. 
Dies wird im Hinblick auf insgesamt 782.300 der 
Gesellschaft bereits gehörende Aktien ausdrücklich 
klargestellt. Für diese hatte die Hauptversammlung am 
15. März 2006 beschlossen, dass ihre Veräußerung 
oder Verwendung nur nach einem Beschluss der 
Hauptversammlung möglich ist. Hierzu wird ausdrücklich 
festgestellt, dass dieser seinerzeitige Beschluss 
unberührt bleibt. 
 
Der Vorstand wird der nächsten Hauptversammlung über 
eine etwaige Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb 
eigener Aktien berichten. 
 
*Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle 
Hauptversammlung* 
 
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung der 
Gesellschaft am 04. August 2020 nach Maßgabe von § 
1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- 
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
('Covid-19-Maßn-Gesetz') (Art. 2 des Gesetzes zur 
Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie im Zivil-, 
Insolvenz- und Strafverfahrensrechts, BGBl. I 2020, S. 
569) *als virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten* 
abzuhalten. 
 
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 
als virtuelle Hauptversammlung führt zu Modifikationen 
in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den 
Rechten der Aktionäre. 
 
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können - mit 
Ausnahme der Stimmrechtsvertreterinnen der Gesellschaft 
- nicht an der Hauptversammlung vor Ort teilnehmen. 
 
Die gesamte Hauptversammlung wird für angemeldete 
Aktionäre am 04. August 2020, ab 10:00 Uhr, live im 
Internet unter 
 
www.wacker.com/hauptversammlung 
 
über das zugangsbeschränkte Aktionärsportal in Bild und 
Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre 
ist ausschließlich im Wege der elektronischen 
Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung 
an die Stimmrechtsvertreterinnen der Gesellschaft 
möglich. Den Aktionären wird eine Fragemöglichkeit im 
Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt und 
Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können im 
Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen 
Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars 
einlegen. Eine elektronische Teilnahme an der 
Hauptversammlung im Sinne von §118 Abs. 1 S. 2 AktG ist 
nicht möglich. 
 
*Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts im 
Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung* 
 
Zur Ausübung des Stimmrechts im Zusammenhang mit der 
virtuellen Hauptversammlung sind nur die Aktionäre 
berechtigt, die sich bei der Gesellschaft fristgerecht 
in Textform angemeldet haben. Die Anmeldung muss der 
Gesellschaft unter der nachfolgenden Adresse spätestens 
am 28. Juli 2020, 24:00 Uhr, zugehen: 
 
*Wacker Chemie AG* 
c/o Deutsche Bank AG 
Securities Production 
General Meetings 
Postfach 20 01 07 
60605 Frankfurt am Main 
Fax: +49 69 12012-86045 
E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
Die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts im 
Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung ist 
durch eine in Textform in deutscher oder englischer 
Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden 
Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Der 
Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
Hauptversammlung (14. Juli 2020, 00:00 Uhr) beziehen 
('Nachweisstichtag') und der Gesellschaft unter 
obengenannter Adresse spätestens am 28. Juli 2020, 
24:00 Uhr, zugehen. 
 
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der 
Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen 
geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser 
Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, 
kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. 
 
Die Aktionäre erhalten nach Eingang der Anmeldung und 
der Bescheinigung über den Anteilsbesitz von der 
obengenannten Anmeldestelle Anmeldebestätigungen für 
die Hauptversammlung, auf welchen u.a. die 
individualisierten Zugangsdaten für das 
passwortgeschützte Aktionärsportal enthalten sind. Wir 
bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und 
Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 25, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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