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Dow Jones News
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(1)

DGAP-HV: Carl Zeiss Meditec AG: Bekanntmachung -6-

DJ DGAP-HV: Carl Zeiss Meditec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.08.2020 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Carl Zeiss Meditec AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Carl Zeiss Meditec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 06.08.2020 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-06-25 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Carl Zeiss Meditec AG Jena - ISIN: DE 0005313704 - 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 
Donnerstag, den 6. August 2020, um 10:00 Uhr MESZ, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Die Hauptversammlung wird auf Grundlage des Gesetzes 
über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen 
der CO-VID-19-Pandemie vom 27. März 2020 als 
 
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
 
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter) abgehalten. Die virtuelle 
Hauptversammlung wird aus den Räumen der Carl Zeiss 
Meditec AG, Göschwitzer Straße 51-52, 07745 Jena 
(Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes) 
unter 
 
https://www.zeiss.de/meditec-ag/hv 
 
für die fristgerecht angemeldeten Aktionäre und ihre 
Bevollmächtigten in Ton und Bild live im 
passwortgeschützten Internetservice übertragen. 
 
I. *Tagesordnung* 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
    und des gebilligten Konzernabschlusses zum 30. 
    September 2019 sowie der Lageberichte für die 
    Carl Zeiss Meditec AG und den Konzern für das 
    Geschäftsjahr 1. Oktober 2018 bis 30. September 
    2019, jeweils mit dem erläuternden Bericht des 
    Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 
    315 a Abs. 1 HGB, des Vorschlags des Vorstands 
    für die Verwendung des Bilanzgewinns und des 
    Berichts des Aufsichtsrats 
 
    Die vorgenannten Unterlagen können im Internet 
    unter 
 
    https://www.zeiss.de/meditec-ag/hv 
 
    und damit auch während der virtuellen 
    Hauptversammlung eingesehen werden. Sie werden 
    zudem in der virtuellen Hauptversammlung näher 
    erläutert. 
 
    Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und 
    den Konzernabschluss gebilligt. Der 
    Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine 
    Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 
    entfällt damit. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
    Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 
    2018/2019 sollen EUR 0,65 je 
    dividendenberechtigter Stückaktie ausgeschüttet 
    werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018/2019 in 
    Höhe von EUR 319.767.498,89 wie folgt zu 
    verwenden: 
 
     1. Zahlung einer Dividende von EUR 0,65 je 
     Stückaktie für 89.440.570 Stückaktien: EUR 
     58.136.370,50. 
     2. Vortrag des verbleibenden Gewinns auf 
     neue Rechnung: EUR 261.631.128,39. 
 
    Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
    Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
    Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
    Geschäftstag, somit am 11. August 2020, fällig. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
    2018/19* 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2018/19 amtierenden Mitgliedern 
    des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2018/19* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2018/19 amtierenden Mitgliedern 
    des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
    Entlastung zu erteilen. 
5.  *Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
    2019/20* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - auf der Grundlage 
    der Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, 
    die Ernst & Young GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
    Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer 
    für das Geschäftsjahr 2019/20 zu wählen. 
6.  *Beschlussfassung über die Wahl eines 
    Aufsichtsratsmitglieds* 
 
    Mit Ablauf der virtuellen Hauptversammlung vom 
    6. August 2020 endet die Amtszeit des als 
    Vertreterin der Anteilseigner gewählten 
    Aufsichtsratsmitglieds Frau Tania von der 
    Goltz. 
 
    Der Aufsichtsrat der Carl Zeiss Meditec AG 
    setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 
    AktG und § 4 Abs. 1 DrittelbG sowie § 11 Abs. 1 
    der Satzung aus sechs von den Anteilseignern 
    und drei von den Arbeitnehmern zu wählenden 
    Mitgliedern zusammensetzen. 
 
    Der Aufsichtsrat unterstützt die Zielsetzung 
    des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe 
    von Frauen und Männern an Führungspositionen 
    sowie die Empfehlungen des Corporate Governance 
    Kodex und hat daher eine Geschlechterquote im 
    Aufsichtsratsgremium von mindestens 30% 
    beschlossen. Diese entsprach bis zur Eintragung 
    der Satzungsänderung zur Erhöhung der Zahl der 
    Aufsichtsratsmitglieder von sechs auf neun 
    Mitgliedern für die bis dahin geltende Zahl von 
    sechs Mitgliedern zwei Mitgliedern, war bereits 
    zum Ablauf des Geschäftsjahres 2014/15 erfüllt 
    und ist in diesem Beschlussvorschlag 
    berücksichtigt. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - auf der Grundlage 
    des Vorschlags des Nominierungsausschusses und 
    unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat am 
    17. September 2015 für seine Zusammensetzung 
    beschlossenen Ziele - vor, 
 
    Frau Tania von der Goltz, Senior Vice President 
    Global Financial Strategy bei Fresenius Medical 
    Care AG & Co. KGaA, Bad Homburg, wohnhaft in 
    Bad Homburg, 
 
    mit Wirkung ab Beendigung der virtuellen 
    Hauptversammlung vom 6. August 2020 bis zur 
    Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
    Entlastung für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 
    2023 bis 30. September 2024 beschließt, 
    als Vertreterin der Anteilseigner in den 
    Aufsichtsrat zu wählen. 
 
    Frau von der Goltz ist kein Mitglied in 
    gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und 
    verfügt auch nicht über ein Mandat in 
    vergleichbaren in- und ausländischen 
    Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
    Nach Ansicht des Aufsichtsrats steht Frau von 
    der Goltz in keinen persönlichen oder 
    geschäftlichen Beziehungen zur Carl Zeiss 
    Meditec AG oder deren Konzernunternehmen, den 
    Organen der Carl Zeiss Meditec AG oder einem 
    wesentlich an der Carl Zeiss Meditec AG 
    beteiligten Aktionär, die nach Ziffer 5.4.1 des 
    Corporate Governance Kodex 2017 offenzulegen 
    wären. Zudem hat sich der Aufsichtsrat 
    vergewissert, dass Frau von der Goltz den für 
    die Wahrnehmung der Aufsichtsratsmitgliedschaft 
    zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. 
7.  *Beschlussfassung über Ergänzungswahlen zum 
    Aufsichtsrat* 
 
    In der Hauptversammlung vom 19. März 2019 wurde 
    beschlossen, die Anzahl der 
    Aufsichtsratsmitglieder von sechs auf neun zu 
    erhöhen. Der Vorstand wurde angewiesen, die 
    entsprechende Satzungsänderung so zur 
    Eintragung zum Handelsregister anzumelden, dass 
    eine Eintragung im Handelsregister in den 
    ersten beiden Wochen des Monats März 2020 
    erreicht werden kann. Seit Eintragung dieser 
    Satzungsänderung am 6. März 2020 setzt sich der 
    Aufsichtsrat der Carl Zeiss Meditec AG nach den 
    §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 4 Abs. 1 
    DrittelbG sowie § 11 Abs. 1 der Satzung aus 
    sechs von den Anteilseignern und drei von den 
    Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern 
    zusammen. 
 
    Der Aufsichtsrat unterstützt die Zielsetzung 
    des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe 
    von Frauen und Männern an Führungspositionen, 
    sowie die Empfehlungen des Corporate Governance 
    Kodex und hat daher eine Geschlechterquote im 
    Aufsichtsratsgremium von mindestens 30% 
    beschlossen, die bereits zum Ablauf des 
    Geschäftsjahres 2014/15 bei zwei von sechs 
    Sitzen erfüllt war und nach Eintragung der 
    vorgenannten Satzungsänderung bei drei von neun 
    Sitzen in diesem Beschlussvorschlag 
    berücksichtigt ist. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - auf der Grundlage 
    des Vorschlags des Nominierungsausschusses und 
    unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat am 
    17. September 2015 für seine Zusammensetzung 
    beschlossenen Ziele - vor, 
 
    Herrn Dr. Karl Lamprecht, Vorsitzender des 
    Vorstands der Carl Zeiss AG, Oberkochen, 
    wohnhaft in Aalen 
 
    und 
 
    Frau Isabel De Paoli, Executive Vice President 
    - Chief Strategy Officer der Merck KGaA, 
    Darmstadt, wohnhaft in Kelkheim (Taunus) 
 
    mit Wirkung ab Beendigung der virtuellen 
    Hauptversammlung vom 6. August 2020 bis zur 
    Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
    Entlastung für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 
    2023 bis 30. September 2024 beschließt, 
    als Vertreter und Vertreterin der Anteilseigner 
    in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Ergänzungswahlen zum 
    Aufsichtsrat in Übereinstimmung mit dem 
    Deutschen Corporate Governance Kodex im Wege 
    der Einzelwahl durchzuführen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 25, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Carl Zeiss Meditec AG: Bekanntmachung -2-

Angaben gem. § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG zu 
    Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten und Mitgliedschaften 
    in vergleichbaren in- und ausländischen 
    Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
    Herr Dr. Karl Lamprecht 
 
    Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten und vergleichbaren 
    Kontrollgremien in Unternehmen der Carl Zeiss 
    Gruppe: 
 
    * Vorsitzender des Aufsichtsrates des Carl 
      Zeiss Jena GmbH, Jena, Deutschland 
    * Vorsitzender des Aufsichtsrates der Carl 
      Zeiss SMT GmbH, Oberkochen, Deutschland 
    * Vorsitzender des Board of Directors der 
      tooz technologies, Inc., Aalen, 
      Deutschland 
 
    Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen jeweils außerhalb 
    der Carl Zeiss Gruppe: 
 
    * Vorsitzender des Hochschulrates der 
      Hochschule Aalen, Aalen, Deutschland 
 
    Frau Isabel De Paoli ist nicht Mitglied in 
    gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und 
    verfügt auch nicht über ein Mandat in 
    vergleichbaren in- und ausländischen 
    Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
    Nach Ansicht des Aufsichtsrats stehen sowohl 
    Herr Dr. Karl Lamprecht als auch Frau Isabel De 
    Paoli in keinen persönlichen oder 
    geschäftlichen Beziehungen zur Carl Zeiss 
    Meditec AG oder deren Konzernunternehmen, den 
    Organen der Carl Zeiss Meditec AG oder einem 
    wesentlich an der Carl Zeiss Meditec AG 
    beteiligten Aktionär, die nach Ziffer 5.4.1 des 
    Corporate Governance Kodex 2017 offenzulegen 
    wären. Zudem hat sich der Aufsichtsrat 
    vergewissert, dass sowohl Herr Dr. Karl 
    Lamprecht als auch Frau Isabel De Paoli den für 
    die Aufsichtsratsmitgliedschaft zu erwartenden 
    Zeitaufwand aufbringen können. 
 
    *Weitere Angaben und Hinweise: Angaben zu den 
    unter den Tagesordnungspunkten 6 und 7 zur Wahl 
    vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten* 
 
    *Frau Tania von der Goltz* 
 
    Senior Vice President Global Financial 
    Strategy, Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA, 
    Bad Homburg 
 
    Tania von der Goltz begann ihre berufliche 
    Laufbahn 1995 bei der Fresenius AG, Bad 
    Homburg, als Manager Group Consolidation. Zwei 
    Jahre später wurde sie kurz nach der Gründung 
    der Fresenius Medical Care AG zum Senior 
    Manager Corporate Finance und im Jahr 2000 zum 
    Director Corporate Finance & Tax ernannt, wo 
    sie in den globalen M&A und Finanztransaktionen 
    eingebunden war. 2001 übernahm Frau von der 
    Goltz als Vice President Finance & Controlling 
    für drei Jahre die kaufmännische Leitung der 
    Region Lateinamerika. Im Anschluss wurde ihr 
    2004 die Verantwortung des Konzernbereichs 
    Financial & Tax Strategy übertragen und sie 
    wirkte bei der Umwandlung des Fresenius Medical 
    Care Konzerns von einer 'AG' in eine 'AG & Co. 
    KGaA' sowie zahlreichen Maßnahmen der 
    Eigenkapitalfinanzierung mit. 
 
    2009 übernahm Frau von der Goltz den 
    Konzernbereich Global Financial Strategy, den 
    sie heutzutage als Senior Vice President 
    verantwortet. Die Leitung des globalen 
    Akquisitions- und Investitionskomitees ist ihr 
    unterstellt. 2018 wurde ihr zusätzlich als Vice 
    Chairwoman die Mitverantwortung des globalen 
    Effizienzprogramms (GEP II) des Fresenius 
    Medical Care Konzerns übertragen. 
 
    Tania von der Goltz wurde 1968 in Bad Homburg 
    geboren. Sie absolvierte eine Ausbildung zur 
    Bankkauffrau an der Bayrischen Vereinsbank in 
    Frankfurt und studierte im Anschluss 
    Betriebswirtschaftslehre an der J.W. 
    Goethe-Universität in Frankfurt. 
 
    *Herr Dr. Karl Lamprecht* 
 
    Dr. Karl Lamprecht ist seit 2018 Mitglied des 
    Vorstands der ZEISS Gruppe. Nach einstimmigem 
    Beschluss des Aufsichtsrats wurde Dr. Karl 
    Lamprecht zum 1. April 2020 neuer 
    Vorstandsvorsitzender der Carl Zeiss AG. Er 
    betreut die Bereiche Strategic Development, 
    Brand & Communications, Human Resources, 
    Research & Technology und das Venture Board. 
    Außerdem ist er für die Region 
    Asien-Pazifik zuständig. Dr. Karl Lamprecht 
    wurde am 19. November 1964 in Zell am See 
    geboren. Er studierte Physik an der Universität 
    Innsbruck und schloss sein Studium 1990 als 
    Mag. rer. nat. ab. 1993 promovierte er an der 
    Fakultät für Physik der Universität Innsbruck 
    zum Dr. rer. nat. Sein MBA Studium an der 
    Graduate School of Business der University of 
    Chicago schloss er 1995 ab. 
 
    Stationen seiner beruflichen Laufbahn: 
 
    * 2020 Vorsitzender des Vorstands der Carl 
      Zeiss AG 
    * 2018 Berufung in den Vorstand der Carl 
      Zeiss AG 
    * 2017 Leiter der Business Group 
      Semiconductor Manufacturing Technology und 
      Vorsitzender der Geschäftsführung der Carl 
      Zeiss Semiconductor Manufacturing 
      Technology GmbH 
    * 2015 Mitglied der Leitung der Business 
      Group Semiconductor Manufacturing 
      Technology sowie Leiter der Strategischen 
      Geschäftseinheit Semiconductor 
      Manufacturing Optics 
    * 2008 Leiter der Strategischen 
      Geschäftseinheit Laser Optics und 
      Geschäftsführer der Carl Zeiss Laser 
      Optics GmbH 
    * 2005 Eintritt bei ZEISS als Leiter 
      Strategic Business Development bei der 
      Carl Zeiss Semiconductor Manufacturing 
      Technology AG 
    * 2002 Investment Director bei AdAstra 
      Venture Consult GmbH, München 
    * 1995 Berater bei McKinsey & Company, Inc., 
      München 
 
    *Frau Isabel De Paoli* 
 
    Isabel De Paoli ist seit 2006 für die Merck 
    KGaA, Darmstadt, tätig. Seit 2016 ist sie 
    Executive Vice President - Chief Strategy 
    Officer der Merck KGaA, Darmstadt. In dieser 
    Funktion ist Frau De Paoli für die Entwicklung 
    und Durchführung aller Themen im Bereich 
    Konzernstrategie, mit besonderem Schwerpunkt 
    auf langfristiger Portfolio- und 
    Geschäftsstrategie, zuständig. Die Leitung 
    langfristiger Technologie- und 
    Innovationsvorhaben mit Schwerpunkt auf 
    digitaler Transformation, Ventures und 
    Geschäftsaufbau, derzeit mit einem 
    Investitionsvolumen von über 300 Millionen Euro 
    in Corporate Ventures und Aufbau mehrerer 
    digitaler und wissenschaftlicher Unternehmen 
    mit hohem Umsatzpotenzial hat sie ebenfalls 
    inne. 
 
    Isabel De Paoli wurde im September 1974 
    geboren. Sie studierte Verfahrenstechnik an der 
    Universidade Estadual de Campinas, Campinas Sao 
    Paulo, Brasilien, mit dem Spezialgebiet 
    biologische Verfahrenstechnik. Beginnend im 
    Jahr 2000 bis 2002 studierte Isabel De Paoli an 
    der Technischen Universität Hamburg-Harburg im 
    Spezialgebiet biologische Verfahrenstechnik und 
    Biotechnologie und schloss mit dem Master of 
    Science in Process Engineering ab. Parallel 
    dazu absolvierte Frau De Paoli ein Management 
    Programm im Bereich Betriebswirtschaft am NIT 
    Northern Institute of Technology Management, 
    Hamburg. 
 
    Isabel De Paoli besitzt die brasilianische und 
    die italienische Staatsbürgerschaft und spricht 
    Portugiesisch als Muttersprache und 
    hervorragend Englisch und Deutsch. 
 
    Stationen ihrer beruflichen Laufbahn: 
 
    * 2016 Executive Vice President - Chief 
      Strategy Officer Merck KGaA, Darmstadt 
    * 2016 Senior Vice President - Head of Group 
      Communications Merck KGaA, Darmstadt 
    * 2012 Senior Director - Head of Group 
      Strategy Merck KGaA, Darmstadt 
    * 2009 Director - Head of Global Strategic 
      Planning Oncology Merck KGaA, Darmstadt 
    * 2006 Eintritt bei Merck als Senior Manager 
      Business Development Chemicals, Merck 
      KGaA, Darmstadt 
    * 2004 Private Equity Investment Manager bei 
      Permira Beteiligungsberatung GmbH, 
      Frankfurt 
    * 2002 Management Consultant bei The Boston 
      Consulting Group, München 
8.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung der 
    Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien und zu 
    deren Verwendung auch unter Ausschluss des 
    gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre sowie 
    Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener 
    Aktien und Kapitalherabsetzung* 
 
    Die durch die Hauptversammlung vom 18. März 
    2015 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb 
    eigener Aktien war bis zum 17. März 2020 
    befristet. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, gemäß 
    § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bis zum 5. August 2025 
    eigene Aktien der Gesellschaft zu jedem 
    zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen 
    Beschränkungen und nach Maßgabe der 
    folgenden Bestimmungen zu erwerben. 
 
    b) Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von 
    Aktien mit einem auf diese Aktien entfallenden 
    anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 
    8.940.000,00 beschränkt, das sind weniger als 
    10 % des bestehenden Grundkapitals. Die 
    Ermächtigung kann unmittelbar durch die 
    Gesellschaft oder durch von der Gesellschaft 
    beauftragte Dritte ganz oder in mehreren 
    Teilbeträgen im Rahmen der vorgenannten 
    Beschränkung ausgeübt werden. Auf die 
    erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen 
    eigenen Aktien, die sich im Besitz der 
    Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71 a 
    ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 
    mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. 
 
    c) Der Erwerb erfolgt über die Börse. Der von 
    der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie 
    (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Schlusskurs 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 25, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Carl Zeiss Meditec AG: Bekanntmachung -3-

im Xetra-Handelssystem (bzw. einem das 
    Xetra-System ersetzenden vergleichbaren 
    Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
    Wertpapierbörse am vorangegangenen Börsentag um 
    nicht mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten. 
 
    d) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft, die 
    aufgrund vorstehender Ermächtigung erworben 
    werden, Arbeitnehmern der Gesellschaft und der 
    mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. 
    AktG verbundenen Unternehmen zum Erwerb 
    anzubieten. 
 
    e) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft, die 
    aufgrund vorstehender Ermächtigung erworben 
    werden, als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von 
    Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb 
    von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen 
    oder Unternehmensteilen sowie von sonstigen 
    Vermögensgegenständen, z.B. Grundstücken oder 
    Gebäuden oder Forderungen gegen die 
    Gesellschaft oder mit ihr im Sinne der §§ 15 
    ff. AktG verbundener Unternehmen zu verwenden. 
 
    f) Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, die 
    eigenen Aktien einzuziehen, ohne dass die 
    Einziehung und ihre Durchführung eines weiteren 
    Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. Die 
    Einziehung kann auch nach § 237 Absatz 3 Nr. 3 
    AktG ohne Kapitalherabsetzung in der Weise 
    erfolgen, dass sich durch die Einziehung der 
    Anteil der übrigen Stückaktien der Gesellschaft 
    am Grundkapital gemäß § 8 Absatz 3 AktG 
    erhöht. Der Vorstand wird gemäß § 237 
    Absatz 3 Nr. 3, 2. Hs. AktG ermächtigt, die 
    Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung 
    entsprechend anzupassen. Die Einziehung kann 
    auch mit einer Kapitalherabsetzung verbunden 
    werden; in diesem Fall ist der Vorstand 
    ermächtigt, das Grundkapital um den auf die 
    eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen 
    Betrag des Grundkapitals herabzusetzen und die 
    Angabe der Zahl der Aktien und des 
    Grundkapitals in der Satzung entsprechend 
    anzupassen. 
 
    g) Die unter lit. d), e) und f) genannten 
    Ermächtigungen können ganz oder in 
    Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, einzeln 
    oder gemeinsam ausgenutzt werden. 
 
    h) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
    eigenen Aktien der Gesellschaft wird insoweit 
    ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den 
    vorstehenden Ermächtigungen in lit. d) und e) 
    verwendet werden. 
 
    *Bericht des Vorstands über den Ausschluss des 
    Bezugsrechts bei der Veräußerung eigener 
    Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
    i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:* 
 
    Der Vorstand hat zu Tagesordnungspunkt 8 einen 
    schriftlichen Bericht über die Gründe für die 
    Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei der 
    Veräußerung eigener Aktien zu erstatten. 
    Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung der 
    virtuellen Hauptversammlung an in den 
    Geschäftsräumen der Gesellschaft, Göschwitzer 
    Straße 51 - 52, 07745 Jena, zur 
    Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Er kann 
    ebenfalls im Internet unter 
 
    http://www.meditec.zeiss.de/hv 
 
    eingesehen werden. Auf Verlangen wird dieser 
    Bericht jedem Aktionär unverzüglich und 
    kostenlos übersandt. 
 
    Der Bericht wird wie folgt vollständig bekannt 
    gemacht: 
 
    Die Veräußerung nach Erwerb der eigenen 
    Aktien soll in den folgenden Fällen unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
    erfolgen können: 
 
    Die Gesellschaft soll in der Lage sein, 
    Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der 
    Gesellschaft und mit ihr verbundener 
    Unternehmen auszugeben. Die Ausgabe von 
    Belegschaftsaktien ist vom Gesetzgeber 
    erwünscht und daher in mehrfacher Weise 
    erleichtert. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien 
    dient der Integration der Arbeitnehmer und 
    fördert die Übernahme von Mitverantwortung 
    und Stabilität der Belegschaft. 
 
    Die Gesellschaft soll auch in der Lage sein, 
    eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese 
    als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von 
    Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb 
    von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen 
    oder Unternehmensteilen verwenden zu können. 
    Der internationale Wettbewerb und die 
    Globalisierung der Wirtschaft verlangen 
    zunehmend diese Form der Gegenleistung. Ebenso 
    soll die Möglichkeit bestehen, die eigenen 
    Aktien beim Erwerb von sonstigen 
    Vermögensgegenständen, z.B. Grundstücken oder 
    Gebäuden oder Forderungen gegen die 
    Gesellschaft oder mit ihr im Sinne der §§ 15 
    ff. AktG verbundener Unternehmen verwenden zu 
    können. Verlangt in diesen Fällen der 
    Veräußerer anstelle von Geld eine 
    Beteiligung an der Gesellschaft in Form von 
    Aktien, kann die Verwendung eigener Aktien den 
    Erwerb erleichtern. 
 
    Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der 
    Gesellschaft daher den notwendigen Spielraum 
    geben, um sich bietende Gelegenheiten zum 
    Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen oder 
    anderen Vermögenswerten schnell und flexibel 
    ausnutzen zu können. Dem trägt der 
    vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts der 
    Aktionäre Rechnung, da eigene Aktien im 
    Bedarfsfall als 'Tauschwährung' genutzt werden 
    können. Bei der Festlegung der 
    Bewertungsrelationen wird der Vorstand 
    sicherstellen, dass die Interessen der 
    Aktionäre angemessen gewahrt werden. In der 
    Regel wird der Vorstand sich bei der Bemessung 
    des Wertes der als Gegenleistung hingegebenen 
    Aktien am Börsenkurs der Aktien der 
    Gesellschaft orientieren. Eine schematische 
    Anknüpfung an einen Börsenkurs ist nicht 
    vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte 
    Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen 
    des Börsenkurses infrage zu stellen. 
 
    Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils 
    Bericht über eine Ausnutzung der Ermächtigung 
    erstatten. 
9.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
    Einsatz von Eigenkapitalderivaten im Rahmen des 
    Erwerbs eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 
    Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Andienungs- 
    und Bezugsrechts* 
 
    In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 8 zur 
    Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung 
    zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 
    8 AktG soll die Gesellschaft ermächtigt werden, 
    eigene Aktien auch unter Einsatz von 
    Eigenkapitalderivaten zu erwerben. Dadurch soll 
    das Volumen an Aktien, das insgesamt erworben 
    werden darf, nicht erhöht werden; es werden 
    lediglich im Rahmen der Höchstgrenze des 
    Tagesordnungspunkts 8, weiter eingeschränkt 
    durch lit. a) des nachfolgenden 
    Beschlussvorschlags, und unter Anrechnung auf 
    diese Höchstgrenze weitere 
    Handlungsalternativen zum Erwerb eigener Aktien 
    eröffnet. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
    beschließen: 
 
    a) In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 8 
    der ordentlichen Hauptversammlung vom 6. August 
    2020 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen 
    Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 
    71 Abs. 1 Nr. 8 AktG darf der Erwerb von Aktien 
    der Gesellschaft außer auf den dort 
    beschriebenen Wegen auch unter Einsatz von 
    Eigenkapitalderivaten durchgeführt werden. Der 
    Vorstand wird ermächtigt, Optionen zu erwerben, 
    die der Gesellschaft das Recht vermitteln, bei 
    Ausübung der Optionen Aktien der Gesellschaft 
    zu erwerben (Call-Optionen). Der Vorstand wird 
    ferner ermächtigt, Optionen zu veräußern, 
    welche die Gesellschaft bei Ausübung der 
    Optionen durch deren Inhaber zum Erwerb von 
    Aktien der Gesellschaft verpflichten 
    (Put-Optionen). Ferner kann der Erwerb unter 
    Einsatz einer Kombination aus Call- und Put- 
    Optionen oder Terminkaufverträgen erfolgen 
    (Call-Optionen, Put-Optionen sowie 
    Kombinationen aus Call- und Put-Optionen und 
    Terminkaufverträge, zusammen nachfolgend: 
    Eigenkapitalderivate). Die Ermächtigung wird 
    mit Beschlussfassung am 6. August 2020 wirksam 
    und gilt bis zum 5. August 2025. Die 
    Ermächtigung kann ganz oder teilweise, einmalig 
    oder in mehreren, auch unterschiedlichen 
    Transaktionen durch die Gesellschaft, aber auch 
    durch ihre Tochtergesellschaften oder für ihre 
    oder deren Rechnung durch von der Gesellschaft 
    oder von einer Tochtergesellschaft beauftragte 
    Dritte ausgenutzt werden. Alle Aktienerwerbe 
    unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten sind 
    dabei auf Aktien im Umfang von höchstens 5 % 
    des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
    Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals oder 
    - falls dieser Betrag geringer ist - des zum 
    Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der 
    vorliegenden Ermächtigung bestehenden 
    Grundkapitals beschränkt. 
 
    b) Die Eigenkapitalderivate müssen mit einem 
    oder mehreren Kreditinstitut(en), einem oder 
    mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
    Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
    Kreditwesen tätigen Unternehmen oder einer 
    Gruppe oder einem Konsortium von 
    Kreditinstituten und/oder solchen Unternehmen 
    abgeschlossen werden. Sie sind so 
    auszugestalten, dass sichergestellt ist, dass 
    die Eigenkapitalderivate nur mit Aktien 
    beliefert werden, die unter Wahrung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 25, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Carl Zeiss Meditec AG: Bekanntmachung -4-

Gleichbehandlungsgrundsatzes der Aktionäre 
    erworben wurden; dem genügt der Erwerb der 
    Aktien über die Börse. Der von der Gesellschaft 
    für Call-Optionen gezahlte oder für 
    Put-Optionen vereinnahmte oder für Kombination 
    aus Call- und Put-Optionen gezahlte oder 
    vereinnahmte Erwerbs- oder 
    Veräußerungspreis (die Optionsprämie) darf 
    nicht wesentlich über bzw. unter dem nach 
    anerkannten finanzmathematischen Methoden 
    ermittelten theoretischem Marktwert liegen. Der 
    von der Gesellschaft bei Terminkäufen 
    vereinbarte Terminkurs darf nicht wesentlich 
    über dem nach anerkannten finanzmathematischen 
    Methoden ermittelten theoretischen Terminkurs 
    liegen. Bei der Ermittlung des Erwerbs- oder 
    Veräußerungspreises der Call- oder Put 
    Optionen, der Kombination aus Call- und 
    Put-Optionen und des Terminkurses sind unter 
    anderem der vereinbarte Ausübungspreis bzw. 
    beim Terminkauf der aktuelle Börsenkurs und die 
    Laufzeit des Terminkaufs zu berücksichtigen. 
    Die Laufzeit der Eigenkapitalderivate darf 
    jeweils höchstens 18 Monate betragen, muss 
    spätestens am 5. August 2025 enden und muss so 
    gewählt werden, dass der Erwerb der Aktien in 
    Ausübung der Eigenkapitalderivate nicht nach 
    dem 5. August 2025 erfolgen kann. 
 
    c) Der bei Ausübung der Put-Option 
    beziehungsweise bei Fälligkeit des Terminkaufs 
    zu zahlende Kaufpreis je Aktie darf den 
    arithmetischen Mittelwert der Kurse der 
    Stückaktien der Gesellschaft in der 
    Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem 
    entsprechenden Nachfolgesystem) an der 
    Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten 
    drei Börsenhandelstage vor Abschluss des 
    betreffenden Optionsgeschäfts oder Terminkaufs 
    nicht um mehr als 10 % über- oder 
    unterschreiten, jeweils ohne 
    Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung 
    der vereinnahmten Optionsprämie bzw. des 
    Terminkurses. Eine Ausübung der Call-Option 
    darf nur erfolgen, wenn der zu zahlende 
    Kaufpreis den arithmetischen Mittelwert der 
    Kurse der Stückaktien der Gesellschaft in der 
    Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem 
    entsprechenden Nachfolgesystem) an der 
    Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten 
    drei Börsenhandelstage vor Erwerb der Aktien 
    nicht um mehr als 10 % über- oder 
    unterschreitet, jeweils ohne 
    Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung 
    der gezahlten Optionsprämie. 
 
    d) Werden eigene Aktien unter Einsatz von 
    Eigenkapitalderivaten unter Beachtung der 
    vorstehenden Regelungen erworben, ist ein 
    etwaiges Recht der Aktionäre, solche 
    Eigenkapitalderivate mit der Gesellschaft 
    abzuschließen, sowie ein etwaiges 
    Andienungsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. 
 
    e) Für die Verwendung eigener Aktien, die unter 
    Einsatz von Eigenkapitalderivaten erworben 
    werden, gelten die in lit. d), e) und f) des 
    Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 8 der 
    Hauptversammlung vom 6. August 2020 
    festgelegten Regelungen entsprechend. Das 
    Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien 
    wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien 
    gemäß den Ermächtigungen in den lit d) und 
    e) des Beschlussvorschlags zu 
    Tagesordnungspunkt 8 verwendet werden. 
 
    *Bericht des Vorstands über den Ausschluss des 
    Andienungsrechts beim Erwerb und des 
    Bezugsrechts bei der Veräußerung eigener 
    Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
    i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:* 
 
    In Ergänzung des Berichts zu Tagesordnungspunkt 
    8 erstattet der Vorstand gemäß §§ 71 Abs. 
    1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG auch einen 
    schriftlichen Bericht über die Gründe für die 
    in Punkt 9 der Tagesordnung vorgeschlagenen 
    Ermächtigungen zum Ausschluss eines eventuellen 
    Andienungsrechts der Aktionäre beim Erwerb 
    eigener Aktien über Eigenkapitalderivate und 
    durch Verweis auf den Bericht zu Punkt 8 der 
    Tagesordnung des Bezugsrechts bei der 
    Veräußerung zurückerworbener eigener 
    Aktien. Der Bericht liegt vom Tage der 
    Einberufung der virtuellen Hauptversammlung an 
    in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, 
    Göschwitzer Straße 51 - 52, 07745 Jena, 
    zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Er 
    kann ebenfalls im Internet unter 
 
    http://www.meditec.zeiss.de/hv 
 
    eingesehen werden. Auf Verlangen wird dieser 
    Bericht jedem Aktionär unverzüglich und 
    kostenlos übersandt. Der Bericht wird wie folgt 
    bekannt gemacht: 
 
    Neben den in Punkt 8 der Tagesordnung 
    vorgesehenen Möglichkeiten zum Erwerb eigener 
    Aktien soll die Gesellschaft auch ermächtigt 
    werden, eigene Aktien unter Einsatz bestimmter 
    Eigenkapitalderivate zu erwerben. Dadurch soll 
    das Volumen an Aktien, das insgesamt erworben 
    werden darf, nicht erhöht werden; es werden 
    lediglich weitere Handlungsalternativen zum 
    Erwerb eigener Aktien eröffnet. Durch diese 
    zusätzlichen Handlungsalternativen werden die 
    Möglichkeiten der Gesellschaft erweitert, den 
    Erwerb eigener Aktien flexibel zu 
    strukturieren. 
 
    Für die Gesellschaft kann es von Vorteil sein, 
    Call-Optionen zu erwerben, Put-Optionen zu 
    veräußern oder Aktien unter Einsatz einer 
    Kombination aus Call- und Put-Optionen oder 
    eines Terminkaufvertrages zu erwerben, statt 
    unmittelbar Aktien der Gesellschaft zu 
    erwerben. Diese Handlungsalternativen sind von 
    vornherein auf 5 % des zum Zeitpunkt der 
    Beschlussfassung der Hauptversammlung 
    bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser 
    Betrag geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
    jeweiligen Ausübung der vorliegenden 
    Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
    begrenzt. Die Laufzeit der Optionen und der 
    Terminkäufe, die jeweils 18 Monate nicht 
    übersteigen darf, muss jeweils so gewählt 
    werden, dass der Erwerb der Aktien in Ausübung 
    der Optionen nicht nach dem 5. August 2025 
    erfolgt. Dadurch wird sichergestellt, dass 
    Verpflichtungen aus den einzelnen 
    Optionsgeschäften und Terminkäufen zeitlich 
    angemessen begrenzt sind und die Gesellschaft 
    nach Auslaufen der bis zum 5. August 2025 
    gültigen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
    - vorbehaltlich einer neuen Ermächtigung - 
    keine eigenen Aktien erwirbt. 
 
    Bei Vereinbarung einer Call-Option erhält die 
    Gesellschaft gegen Zahlung einer Optionsprämie 
    das Recht, innerhalb einer Frist oder zu einem 
    bestimmten Zeitpunkt eine vorher festgelegte 
    Anzahl von Aktien der Gesellschaft zu einem 
    bestimmten Preis (Ausübungspreis) vom 
    jeweiligen Veräußerer der Option, dem 
    Stillhalter, zu kaufen. Die Ausübung der 
    Call-Option ist aus Sicht der Gesellschaft 
    grundsätzlich dann sinnvoll, wenn der Kurs der 
    Aktie über dem Ausübungspreis liegt, da sie die 
    Aktien dann günstiger vom Stillhalter als im 
    Markt kaufen kann. Gleiches gilt, wenn durch 
    Ausübung der Option ein Aktienpaket erworben 
    wird, das anderweitig nur zu höheren Kosten zu 
    erwerben wäre. 
 
    Zusätzlich wird beim Einsatz von Call-Optionen 
    die Liquidität der Gesellschaft geschont, da 
    erst bei Ausübung der Call-Option der 
    Ausübungspreis für die Aktien gezahlt werden 
    muss. Diese Gesichtspunkte können es im 
    Einzelfall rechtfertigen, dass die Gesellschaft 
    für einen geplanten Erwerb eigener Aktien 
    Call-Optionen einsetzt. Die Optionsprämie muss 
    marktnah ermittelt werden, also - unter 
    Berücksichtigung u.a. des Ausübungspreises, der 
    Laufzeit der Option und der Volatilität der 
    Aktie - im Wesentlichen dem Wert der 
    Call-Option entsprechen. Bei Ausübung einer 
    Call-Option ist aus Sicht der Gesellschaft die 
    gezahlte Optionsprämie als Teil des Kaufpreises 
    der Aktie zu berücksichtigen. 
 
    Durch den Abschluss von Put-Optionen gewährt 
    die Gesellschaft dem jeweiligen Inhaber der 
    Put-Option das Recht, innerhalb eines 
    bestimmten Zeitraums oder zu einem bestimmten 
    Zeitpunkt Aktien der Gesellschaft zu einem in 
    der Put-Option bestimmten Preis 
    (Ausübungspreis) an die Gesellschaft zu 
    veräußern. Als Gegenleistung für die 
    Verpflichtung zum Erwerb eigener Aktien 
    gemäß der Put-Option erhält die 
    Gesellschaft eine Optionsprämie, die wiederum 
    zu marktnahen Konditionen ermittelt werden 
    muss, also - unter Berücksichtigung u.a. des 
    Ausübungspreises, der Laufzeit der Option und 
    der Volatilität der Aktie - im Wesentlichen dem 
    Wert der Put-Option entspricht. Die Ausübung 
    der Put-Option ist für den Optionsinhaber 
    grundsätzlich nur dann wirtschaftlich sinnvoll, 
    wenn der Kurs der Aktie zum Zeitpunkt der 
    Ausübung unter dem Ausübungspreis liegt, weil 
    er dann die Aktie zu einem höheren Preis als am 
    Markt erzielbar an die Gesellschaft verkaufen 
    kann; gegen ein zu hohes Risiko aus der 
    Kursentwicklung kann sich die Gesellschaft 
    wiederum im Markt absichern. Der Aktienrückkauf 
    unter Einsatz von Put-Optionen bietet der 
    Gesellschaft den Vorteil, bereits bei Abschluss 
    des Optionsgeschäfts einen bestimmten 
    Ausübungspreis festlegen zu können, während die 
    Liquidität erst am Ausübungstag abfließt. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 25, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Carl Zeiss Meditec AG: Bekanntmachung -5-

Aus Sicht der Gesellschaft ist dabei die für 
    den Erwerb der Aktie aufgebrachte Gegenleistung 
    um die bereits vereinnahmte Optionsprämie 
    reduziert. Übt der Optionsinhaber die 
    Option nicht aus, insbesondere weil der 
    Aktienkurs am Ausübungstag oder im 
    Ausübungszeitraum über dem Ausübungspreis 
    liegt, erwirbt die Gesellschaft zwar auf diese 
    Weise keine eigenen Aktien, sie vereinnahmt 
    jedoch endgültig ohne weitere Gegenleistung die 
    Optionsprämie. 
 
    Die von der Gesellschaft aufzubringende 
    Gegenleistung für die Aktien ist beim Einsatz 
    von Optionen der jeweilige Ausübungspreis 
    (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter 
    Berücksichtigung der gezahlten bzw. 
    vereinnahmten Optionsprämie). Dieser kann höher 
    oder niedriger sein als der Börsenkurs der 
    Aktie der Gesellschaft am Tag des Abschlusses 
    des Optionsgeschäfts und am Tag des Erwerbs der 
    Aktien aufgrund der Ausübung der Option. 
 
    Der bei Ausübung der Put-Option beziehungsweise 
    bei Fälligkeit des Terminkaufs zu zahlende 
    Kaufpreis je Aktie darf den arithmetischen 
    Mittelwert der Kurse der Stückaktien der 
    Gesellschaft in der Schlussauktion im 
    XETRA-Handel (oder einem entsprechenden 
    Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
    Wertpapierbörse während der letzten drei 
    Börsenhandelstage vor Abschluss des 
    betreffenden Optionsgeschäfts oder Terminkaufs 
    nicht um mehr als 10 % über- oder 
    unterschreiten, jeweils ohne 
    Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung 
    der vereinnahmten Optionsprämie bzw. des 
    Terminkurses. Eine Ausübung der Call-Option 
    darf nur erfolgen, wenn der zu zahlende 
    Kaufpreis den arithmetischen Mittelwert der 
    Kurse der Stückaktien der Gesellschaft in der 
    Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem 
    entsprechenden Nachfolgesystem) an der 
    Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten 
    drei Börsenhandelstage vor Erwerb der Aktien 
    nicht um mehr als 10 % über- oder 
    unterschreitet, jeweils ohne 
    Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung 
    der gezahlten Optionsprämie. 
 
    Durch die Verpflichtung, Optionen und andere 
    Eigenkapitalderivate nur mit einem oder 
    mehreren Kreditinstitut(en) oder 
    gleichgestellten Unternehmen zu vereinbaren und 
    dabei sicherzustellen, dass die Optionen und 
    andere Eigenkapitalderivate nur mit Aktien 
    bedient werden, die unter Wahrung des 
    Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden, 
    wird ausgeschlossen, dass Aktionäre beim Erwerb 
    eigener Aktien unter Einsatz von 
    Eigenkapitalderivaten benachteiligt werden. 
 
    Entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 71 
    Abs. 1 Nr. 8 AktG genügt es zur Wahrung des 
    Gleichbehandlungsgrundsatzes, wenn die Aktien 
    über die Börse zu dem im Zeitpunkt des 
    börslichen Erwerbs aktuellen Börsenkurs der 
    Aktie der Gesellschaft erworben wurden. Da der 
    Preis für die Option (Optionspreis) marktnah 
    ermittelt wird, erleiden die an den 
    Optionsgeschäften nicht beteiligten Aktionäre 
    auch keinen wertmäßigen Nachteil. 
    Andererseits wird die Gesellschaft durch die 
    Möglichkeit, Eigenkapitalderivate zu 
    vereinbaren, in die Lage versetzt, sich 
    kurzfristig bietende Marktchancen zu nutzen und 
    entsprechende Eigenkapitalderivate 
    abzuschließen. Ein etwaiges Recht der 
    Aktionäre auf Abschluss solcher 
    Eigenkapitalderivate mit der Gesellschaft ist 
    ebenso ausgeschlossen wie ein etwaiges 
    Andienungsrecht der Aktionäre. Dieser 
    Ausschluss ist erforderlich, um den Einsatz von 
    Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Rückerwerbs 
    eigener Aktien zu ermöglichen und die damit für 
    die Gesellschaft verbundenen Vorteile zu 
    erzielen. Ein Abschluss entsprechender 
    Eigenkapitalderivate mit sämtlichen Aktionären 
    wäre nicht durchführbar. 
 
    Der Vorstand hält die Ermächtigung zur 
    Nichtgewährung bzw. Einschränkung eines 
    etwaigen Rechts der Aktionäre zum Abschluss 
    solcher Eigenkapitalderivate mit der 
    Gesellschaft sowie eines etwaigen 
    Andienungsrechts der Aktionäre nach Abwägung 
    der Interessen der Aktionäre und der Interessen 
    der Gesellschaft aufgrund der Vorteile, die 
    sich aus dem Einsatz von Eigenkapitalderivaten 
    für die Gesellschaft ergeben können, daher 
    grundsätzlich für gerechtfertigt. 
 
    Im Hinblick auf die Verwendung der aufgrund von 
    Eigenkapitalderivaten erworbenen eigenen Aktien 
    bestehen keine Unterschiede zu den in 
    Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen 
    Verwendungsmöglichkeiten. Hinsichtlich der 
    Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses der 
    Aktionäre bei der Verwendung der Aktien wird 
    daher auf den Bericht des Vorstands zu 
    Tagesordnungspunkt 8 verwiesen. 
10. *Beschlussfassung über die Neufassung von § 22 
    der Satzung (Teilnahmerecht)* 
 
    Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und die Ausübung des 
    Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur 
    Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 
    (ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien 
    börsennotierter Gesellschaften soll nach dem 
    geänderten § 123 Abs. 4 S. 1 AktG zukünftig für 
    die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
    Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des 
    Letztintermediärs gemäß dem neu 
    eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach 
    § 22 der Satzung der Gesellschaft ist 
    entsprechend den Vorgaben der derzeit geltenden 
    Fassung des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG zur 
    Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
    Ausübung des Stimmrechts ein in Textform und in 
    deutscher oder englischer Sprache erstellter 
    Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
    depotführende Institut erforderlich. 
 
    Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
    getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 
    S. 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG 
    finden erst ab dem 3. September 2020 und 
    erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die 
    nach dem 3. September 2020 einberufen werden. 
    Sie werden damit bereits vor der ordentlichen 
    Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
    anwendbar sein. Um ein Abweichen der Regelungen 
    zu diesem Nachweis für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung der Gesellschaft oder der 
    Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz 
    zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung 
    der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand 
    soll durch entsprechende Anmeldung zum 
    Handelsregister sicherstellen, dass die 
    Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 
    wirksam wird. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    zu beschließen: 
 
    § 22 der Satzung wird wie folgt neugefasst: 
 
    '§ 22 
    Teilnahmerecht 
 
    (1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
    zur Ausübung des Stimmrechts sind nur die 
    Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis 
    ihres Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung 
    angemeldet haben. Die Anmeldung muss der 
    Gesellschaft unter der in der Einberufung 
    hierfür mitgeteilten Adresse in Textform und in 
    deutscher oder englischer Sprache mindestens 
    sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, 
    wobei der Tag des Zugangs und der Tag der 
    Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. 
 
    (2) Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
    Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür ist ein 
    Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch 
    den Letztintermediär gemäß den rechtlichen 
    Anforderungen erforderlich. Der Nachweis des 
    Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. 
    Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und 
    muss der Gesellschaft unter der in der 
    Einberufung mitgeteilten Adresse mindestens 6 
    Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei 
    der Tag des Zugangs und der Tag der 
    Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. Im 
    Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
    Teilnahme an der Hauptversammlung oder für die 
    Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
    den Nachweis form- und fristgerecht erbracht 
    hat.' 
 
    Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung 
    der Satzung so zum Handelsregister zur 
    Eintragung anzumelden, dass die Eintragung 
    möglichst zeitnah nach dem 3. September 2020 
    erfolgt. 
 
    *Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um 
    besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise 
    zur Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung, 
    zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu den 
    weiteren Aktionärsrechten.* 
II. *Durchführung der Hauptversammlung als 
    virtuelle Hauptversammlung* 
 
Auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- 
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der CO-VID-19-Pandemie (Art. 2 des 
Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der 
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
Strafverfahrensrecht, Bundesgesetzblatt I 2020, S. 569 
(nachfolgend "Covid-19-Gesetz")) hat der Vorstand der 
Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
entschieden, die Hauptversammlung als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten. Eine physische 
Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist 
daher ausgeschlossen. 
 

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June 25, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre 
Bevollmächtigten besteht die Möglichkeit, die virtuelle 
Hauptversammlung vollständig in Bild und Ton zu 
verfolgen (nachfolgend "Teilnahme"). Die 
Liveübertragung erfolgt dabei ausschließlich im 
passwortgeschützten Internetservice (Informationen zum 
Zugang nachstehend unter Abschnitt IV). Die 
Liveübertragung ermöglicht keine Teilnahme an der 
Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG. 
 
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt 
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch 
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter. 
 
Weitere Einzelheiten zur Stimmrechtsausübung sowie den 
weiteren Rechten der Aktionäre werden nachfolgend näher 
dargestellt. 
 
III. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
     virtuellen Hauptversammlung und die 
     Ausübung des Stimmrechts (mit 
     Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 4 S. 2 
     AktG und dessen Bedeutung)* 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und 
zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen 
Personen berechtigt, die sich gemäß § 22 der 
Satzung zur Hauptversammlung unter Nachweis ihres 
Anteilsbesitzes anmelden. Der Nachweis über den 
Anteilsbesitz muss sich auf den Beginn des 21. Tages 
vor der Hauptversammlung, d.h. Donnerstag, den 16. Juli 
2020, 00:00 Uhr MESZ, (Nachweisstichtag) beziehen. Die 
Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung bedürfen 
der Textform und müssen in deutscher oder englischer 
Sprache erfolgen. Für den Nachweis der Berechtigung 
reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis 
des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut 
aus. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
müssen spätestens bis zum Ablauf des Donnerstags, den 
30. Juli 2020, (24:00 Uhr MESZ) bei der nachfolgend 
genannten Anmeldestelle zugehen: 
 
Carl Zeiss Meditec AG 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
Deutschland 
Telefax: +49 (0) 89 / 88 96 906-33 
E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der virtuellen Hauptversammlung oder die Ausübung 
des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis 
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der 
Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen 
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit 
dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch im Fall 
der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der 
Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme 
und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
maßgeblich, d. h., Veräußerungen von Aktien 
nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. 
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
danach Aktionär werden, sind nicht als Aktionäre 
teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag 
ist im Übrigen kein relevantes Datum für die 
Dividendenberechtigung. 
 
Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des 
Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Anmeldestelle 
werden den Aktionären mit dem HV-Ticket die 
Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten 
Internetservice (siehe nachstehend unter Abschnitt IV.) 
übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die 
Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
IV. *Details zum passwortgeschützten 
    Internetservice* 
 
Ab dem 16. Juli 2020, 0:00 Uhr MESZ, steht auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.zeiss.de/meditec-ag/hv 
 
der passwortgeschützte Internetservice zur Verfügung. 
Über diesen passwortgeschützten Internetservice 
können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre 
(bzw. ihre Bevollmächtigten) u.a. gemäß den dafür 
vorgesehenen Verfahren ihr Stimmrecht im Wege der 
elektronischen Briefwahl ausüben und elektronisch 
Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft erteilen, Fragen einreichen, am Tag der 
virtuellen Hauptversammlung diese live in Bild und Ton 
verfolgen und Widerspruch gegen einen Beschluss der 
virtuellen Hauptversammlung einlegen (siehe im 
Einzelnen nachfolgende Abschnitte V. bis VII.). 
 
V. *Ausübung des Stimmrechts* 
 
*Briefwahl (auch mittels elektronischer Kommunikation)* 
 
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihr 
Stimmrecht im Wege der Briefwahl in Textform oder auf 
elektronischem Weg unter Nutzung des 
passwortgeschützten Internetservices ausüben. Auch in 
diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und 
der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
Bestimmungen erforderlich. 
 
Briefwahlstimmen müssen in Textform bis spätestens zum 
Ablauf des 5. August 2020 (24:00 Uhr MESZ) per Post, 
Telefax oder elektronisch (per E-Mail) unter Carl Zeiss 
Meditec AG, c/o Better Orange IR & HV AG, Haidelweg 48, 
81241 München, Deutschland, Fax: +49 (0)89 / 88 96 
906-55, E-Mail: 
 
meditec.zeiss@better-orange.de 
 
oder bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der 
virtuellen Hauptversammlung am 6. August 2020 über den 
passwortgeschützten Internetservice (siehe vorstehend 
unter Abschnitt IV.) bei der Gesellschaft zugehen. 
 
Vorstehende Übermittlungswege und Zeitpunkte 
gelten jeweils auch für eine Änderung oder den 
Widerruf von Briefwahlstimmen. 
 
Auch Bevollmächtigte, einschließlich Intermediäre 
sowie sonstige nach § 135 AktG Gleichgestellte, können 
sich der Briefwahl bedienen. 
 
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- 
eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die 
zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme 
entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. 
Erfolgt bei der Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt 
keine ausdrückliche oder eindeutige Stimmabgabe, so 
wird diese für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung 
gewertet. 
 
*Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter* 
 
Wir bieten unseren Aktionären zudem an, dass sie sich 
durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter, welche 
von der Gesellschaft benannt werden, vertreten lassen 
können. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße 
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
Soweit von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen 
diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des 
Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist 
die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind 
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Zur 
Ausübung anderer Aktionärsrechte, wie etwa dem Stellen 
von Fragen oder Anträgen oder der Abgabe von 
Erklärungen sowie dem Einlegen von Widersprüchen, 
stehen die Stimmrechtsvertreter nicht zur Verfügung. 
 
Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter müssen in Textform bis 
spätestens zum Ablauf des 5. August 2020 (24:00 Uhr 
MESZ) per Post, Telefax oder elektronisch (per E-Mail) 
unter Carl Zeiss Meditec AG, c/o Better Orange IR & HV 
AG, Haidelweg 48, 81241 München, Deutschland, Fax: +49 
(0)89 / 88 96 906-55, E-Mail: 
 
meditec.zeiss@better-orange.de 
 
oder bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der 
virtuellen Hauptversammlung am 6. August 2020 über den 
passwortgeschützten Internetservice (siehe vorstehend 
unter Abschnitt IV.) bei der Gesellschaft zugehen. 
 
Vorstehende Übermittlungswege und Zeitpunkte 
gelten jeweils auch für eine Änderung oder den 
Widerruf von Vollmacht und Weisung an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. 
 
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine 
Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im 
Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt 
wurde, so gilt eine Weisung zu diesem 
Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende 
Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. 
 
*Bevollmächtigung eines Dritten* 
 
Aktionäre können sich in der virtuellen 
Hauptversammlung auch durch einen sonstigen 
Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder 
Intermediär, einen Stimmrechtsberater oder eine 
Aktionärsvereinigung, vertreten lassen und ihr 
Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben lassen. 
Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße 
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
Bevollmächtigte (mit Ausnahme des von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreters) können ebenfalls nicht 
physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. 
Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene 
Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch 
Erteilung von Untervollmacht an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. 
 
Grundsätzlich bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr 
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 S. 3 
AktG der Textform, wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG 
erteilt wird. Aktionäre können für die 
Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular benutzen, 
das sie zusammen mit dem HV-Ticket erhalten; möglich 
ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte 

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