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Dow Jones News
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DGAP-HV: INDUS Holding Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: INDUS Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.08.2020 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: INDUS Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
INDUS Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 13.08.2020 in Köln mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-06-26 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
INDUS Holding Aktiengesellschaft Bergisch Gladbach WKN 
620 010/ISIN DE0006200108 EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN 
HAUPTVERSAMMLUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre 
zur 29. ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, 
den 13. August 2020, um 10.30 Uhr (MESZ) ein, die 
ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung ohne 
Möglichkeit der physischen Teilnahme der Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abgehalten 
wird. 
 
Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
 
Vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie hat 
der Vorstand gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des 
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen 
der COVID-19-Pandemie ('COVID-19-G'), das als Art. 2 
des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der 
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
Strafverfahrensrecht, im Bundesgesetzblatt 2020 I Nr. 
14, S 569 ff. verkündet worden ist, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter) als virtuelle 
Hauptversammlung abzuhalten und den Aktionären die 
Stimmrechtsausübung über elektronische Kommunikation 
(Briefwahl) oder Vollmachtserteilung zu ermöglichen. 
Die gesamte Hauptversammlung wird über den 
passwortgeschützten Online-Service zur Hauptversammlung 
im Internet unter 
 
www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
mit Bild und Ton übertragen. Nähere Erläuterungen zur 
Durchführung der diesjährigen Hauptversammlung als 
virtuelle Hauptversammlung erfolgen nachstehend unter 
'II. Weitere Angaben zur Einberufung". 
 
I. TAGESORDNUNG 
 
1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
  des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 
  31. Dezember 2019, sowie des zusammengefassten 
  Lageberichts für die INDUS Holding 
  Aktiengesellschaft und den Konzern mit dem 
  erläuternden Bericht des Vorstands zu den 
  Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB 
  sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des 
  gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts, 
  jeweils für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2019 
  bis zum 31. Dezember 2019 
 
  Die vorgenannten Unterlagen stehen im Internet 
  unter 
 
  www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
  ab dem Zeitpunkt der Einberufung zur Verfügung. 
 
  Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
  zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
  vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und 
  den Konzernabschluss gebilligt hat und der 
  Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
2 *Beschlussfassung über die Gewinnverwendung für 
  das Geschäftsjahr 2019* 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
  Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe 
  von EUR 79.575.626,08 wie folgt zu verwenden: 
 
  Zahlung einer Dividende    EUR 19.560.407,20 
  von 0,80 EUR je 
  dividendenberechtigter 
  Stückaktie (24.450.509): 
  Einstellung in andere      EUR 59.000.000,00 
  Gewinnrücklagen: 
  Gewinnvortrag:             EUR 1.015.218,88 
  Bilanzgewinn:              EUR 79.575.626,08 
 
  Die Dividende wird am Dienstag, den 18. August 
  2020, ausgezahlt. 
3 *Beschlussfassung über die Entlastung der 
  Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
  2019* 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
  Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu 
  erteilen. 
4 *Beschlussfassung über die Entlastung der 
  Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
  Geschäftsjahr 2019* 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
  Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu 
  erteilen. 
5 *Wahl des Abschlussprüfers und des 
  Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
  2020* 
 
  Gestützt auf die Empfehlung des 
  Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat 
  vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
  Steuerberatungsgesellschaft, Köln, zum 
  Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den 
  Konzern für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
6 *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
  Erwerb eigener Aktien und zur Veräußerung 
  eigener Aktien unter Ausschluss des 
  Bezugsrechts* 
 
  Das Aktienrecht erlaubt, die Gesellschaft zum 
  Erwerb eigener Aktien zu ermächtigen. Aufgrund 
  des Auslaufens der in der ordentlichen 
  Hauptversammlung 2015 beschlossenen Ermächtigung 
  zum 2. Juni 2020 soll der Vorstand unter 
  Aufhebung dieser Ermächtigung erneut zum Erwerb 
  eigener Aktien ermächtigt werden. Der Vorstand 
  möchte dieses Instrument nutzen, um eigene 
  Aktien als Akquisitionswährung beim Erwerb von 
  Unternehmen und Beteiligungen daran anbieten zu 
  können, wenn sich die Gelegenheit dafür bietet 
  und dies im Interesse der Gesellschaft sinnvoll 
  erscheint. Außerdem möchte der Vorstand 
  solche Aktien Dritten im Rahmen von 
  strategischen Partnerschaften (z. B. als 
  Entgeltbestandteil bei Erreichung zu 
  vereinbarender Ziele) anbieten und für die 
  sonstigen, nachfolgend genannten Ziele nutzen 
  können. Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann die 
  Ermächtigung für die Dauer von bis zu fünf 
  Jahren erteilt werden. Durch eine für volle 
  Jahre geltende Ermächtigung wird vermieden, dass 
  diese zwischen zwei Hauptversammlungen ausläuft. 
  Die durch die Hauptversammlung am 3. Juni 2015 
  erteilte und bis zum 2. Juni 2020 befristete 
  Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung 
  eigener Aktien ist inzwischen ausgelaufen. 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, 
  folgenden Beschluss zu fassen: 
 
  1. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
  des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft 
  bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der 
  Beschlussfassung der Hauptversammlung oder - 
  falls dieser Wert geringer ist - des zum 
  Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
  bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu 
  erwerben. Die Ermächtigung wird mit Ablauf der 
  ordentlichen Hauptversammlung am 13. August 2020 
  wirksam und gilt bis zum 12. August 2025. Die 
  Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen 
  sowie einmal oder mehrmals ausgeübt werden. 
 
  Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
  anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der 
  Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a 
  ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 
  mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
  entfallen. Die Gesellschaft darf die 
  Ermächtigung nicht zum Zwecke des Handels in 
  eigenen Aktien ausnutzen. 
 
  Der Erwerb darf nach Maßgabe der folgenden 
  Bestimmungen über die Börse oder mittels eines 
  an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
  Kaufangebots erfolgen: 
 
  - Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien über die 
  Börse, so darf der von der Gesellschaft gezahlte 
  Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
  arithmetischen Mittelwert der Aktienkurse 
  (Schlussauktionspreise im XETRA-Handel der 
  Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main bzw. in 
  einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während 
  der letzten zehn Börsenhandelstage vor dem 
  Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts um nicht 
  mehr als 10 % über- oder unterschreiten; 
  - Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
  Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft, 
  dürfen der gebotene Kaufpreis oder die 
  Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je 
  Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
  arithmetischen Mittelwert der Aktienkurse 
  (Schlussauktionspreise im XETRA-Handel der 
  Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main bzw. in 
  einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während 
  der letzten zehn Börsenhandelstage vor dem Tag 
  der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe 
  des öffentlichen Kaufangebots um nicht mehr als 
  10 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich 
  nach Veröffentlichung eines öffentlichen 
  Kaufangebots erhebliche Kursabweichungen vom 
  gebotenen Kaufpreis oder den Grenzwerten der 
  gebotenen Kaufpreisspanne, so kann das Angebot 
  mit Zustimmung des Aufsichtsrats angepasst 
  werden. In diesem Fall bestimmt sich der 
  maßgebliche Betrag nach dem entsprechenden 
  Kurs am letzten Handelstag vor der 
  Veröffentlichung der Anpassung; die 10 %-Grenze 
  für das Über- oder Unterschreiten ist auf 
  diesen Betrag anzuwenden. Das Volumen des 
  Angebots kann begrenzt werden. Sofern die 
  gesamte Zeichnung des Angebots dieses Volumen 
  überschreitet, muss die Annahme im Verhältnis 
  der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine 
  bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen 
  bis zu 50 Stück zum Erwerb angebotener Aktien 
  der Gesellschaft je Aktionär sowie eine Rundung 
  nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung 
  rechnerischer Bruchteile von Aktien kann 
  vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes 
  Andienungsrecht der Aktionäre ist 
  ausgeschlossen. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 26, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

2. Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
  der vorliegenden oder aufgrund einer früher 
  erteilten Ermächtigung erworbenen Aktien der 
  Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
  ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, 
  aufgrund einzelner oder mehrerer Ermächtigungen 
  unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
  wie folgt zu verwenden: 
 
  a. zur Veräußerung der erworbenen Aktien in 
  anderer Weise als über die Börse oder durch 
  Angebot an alle Aktionäre, soweit dies gegen 
  Sachleistung und zu dem Zweck erfolgt, 
  Unternehmen, Unternehmensteile oder 
  Beteiligungen an Unternehmen 
  (einschließlich der Erhöhung bestehender 
  Beteiligungen) zu erwerben oder 
  Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen. 
 
  b. zur Veräußerung der erworbenen Aktien in 
  anderer Weise als über die Börse oder durch 
  Angebot an alle Aktionäre gegen Barzahlung, wenn 
  der Kaufpreis den Börsenkurs der Aktie zum 
  Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
  unterschreitet. 
 
  Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
  Maßgabe, dass die unter Ausschluss des 
  Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
  veräußerten Aktien der Gesellschaft 
  insgesamt 10 % des Grundkapitals der 
  Gesellschaft nicht überschreiten dürfen, und 
  zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
  - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt 
  der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
  Begrenzung von 10 % des Grundkapitals sind 
  diejenigen Aktien anzurechnen, die während der 
  Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 
  Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien 
  Veräußerung eigener Aktien aus genehmigtem 
  Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts 
  gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
  werden. Ferner sind auf diese Begrenzung von 10 
  % des Grundkapitals diejenigen Aktien 
  anzurechnen, die zur Bedienung von Options- 
  und/oder Wandlungsrechten und/oder 
  Wandlungspflichten ausgegeben bzw. auszugeben 
  sind, sofern die Schuldverschreibungen während 
  der Laufzeit dieser Ermächtigung in 
  entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
  AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
  ausgegeben wurden. 
 
  Der Preis, zu dem Aktien gemäß dieser 
  Ermächtigung an Dritte abgegeben werden, darf 
  den arithmetischen Mittelwert der Aktienkurse 
  (Schlussauktionspreise im XETRA-Handel der 
  Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main bzw. in 
  einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den 
  letzten zehn Börsenhandelstagen vor Begründung 
  der Verpflichtung zur Veräußerung nicht um 
  mehr als 5 % unterschreiten; 
 
  c. zur Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer und 
  Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und an 
  Arbeitnehmer und Mitglieder der 
  Geschäftsführungen der mit der Gesellschaft 
  verbundenen Unternehmen, soweit sie zur 
  Bedienung von Arbeitnehmern und Mitgliedern des 
  Vorstands der Gesellschaft oder Arbeitnehmern 
  und Mitgliedern der Geschäftsführung der mit der 
  Gesellschaft verbundenen Unternehmen 
  eingeräumten Options- bzw. Erwerbsrechten oder 
  Erwerbspflichten auf Aktien der Gesellschaft 
  verwendet werden sollen; 
 
  d. zur Erfüllung der Verpflichtungen aus 
  Wertpapierdarlehen/Wertpapierleihen, die zum 
  Zweck der Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer und 
  Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und an 
  Arbeitnehmer und Mitglieder der 
  Geschäftsführungen der mit der Gesellschaft 
  verbundenen Unternehmen entsprechend 
  vorstehendem Buchstaben c) aufgenommen wurden; 
 
  e. zur Erfüllung von Umtauschrechten oder 
  -pflichten aus von der Gesellschaft oder von mit 
  der Gesellschaft verbundenen Unternehmen 
  begebenen Wandel-, Options- und/oder 
  Gewinnschuldverschreibungen oder Zertifikaten; 
  und/oder zur Gewährung eines Bezugsrechts auf 
  eigene Aktien für Inhaber oder Gläubiger der von 
  der Gesellschaft oder ihren 
  Konzerngesellschaften ausgegebenen Options- 
  und/oder Wandelschuldverschreibungen in dem 
  Umfang, wie es ihnen nach Ausübung der ihnen 
  eingeräumten Options- oder Wandlungsrechte als 
  Aktionär zustehen würde und nach näherer 
  Maßgabe der Anleihe- bzw. 
  Optionsbedingungen zum Zwecke des 
  Verwässerungsschutzes angeboten werden kann; 
 
  f. für Spitzenbeträge im Fall der 
  Veräußerung eigener Aktien im Rahmen eines 
  Verkaufsangebots an alle Aktionäre. 
 
  3. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, alle 
  oder einen Teil der eigenen Aktien der 
  Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
  einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre 
  Durchführung eines weiteren 
  Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Von der 
  Ermächtigung zur Einziehung kann mehrfach 
  Gebrauch gemacht werden. Die eigenen Aktien 
  können auch nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG im 
  vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung 
  durch Anpassung des auf eine Aktie entfallenden 
  anteiligen Betrags des Grundkapitals eingezogen 
  werden. Der Vorstand ist in diesem Fall zur 
  Anpassung der Zahl der Stückaktien in der 
  Satzung ermächtigt. Die Einziehung kann auch mit 
  einer Kapitalherabsetzung verbunden werden; in 
  diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, das 
  Grundkapital um den auf alle oder einen Teil der 
  eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen 
  Betrag des Grundkapitals herabzusetzen und die 
  Angabe der Zahl der Aktien und des Grundkapitals 
  in der Satzung entsprechend anzupassen. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gem. § 
71 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu 
Tagesordnungspunkt 6* 
 
In Punkt 6 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung 
vorgeschlagen, die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 
Nr. 8 AktG zu ermächtigen, eigene Aktien bis zu 10 % 
des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
Hauptversammlung oder - falls dieser Wert geringer ist 
- des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben 
und die eigenen Aktien teilweise unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre zu veräußern. Dieser 
Bezugsrechtsausschluss soll in den folgenden Fällen 
möglich sein: 
 
Die Gesellschaft soll über eigene Aktien verfügen, um 
Unternehmenszusammenschlüsse schnell und flexibel 
durchführen zu können. Der internationale Wettbewerb 
und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen 
zunehmend diese Form der Akquisitionsfinanzierung. 
Konkrete Pläne für ein Ausnutzen dieser Ermächtigung 
bestehen zurzeit nicht. Bei der Festlegung der 
Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, 
dass die Interessen der Aktionäre unter 
Berücksichtigung des Börsenkurses, aber ohne 
schematische Anknüpfung an diesen, angemessen gewahrt 
werden. 
 
Der Beschlussvorschlag sieht ferner vor, dass der 
Vorstand die eigenen Aktien auch in anderer Weise als 
über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre 
gegen Barzahlung an Dritte veräußern kann, wenn 
die eigenen Aktien zu einem Preis veräußert 
werden, der den Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft 
zum Zeitpunkt der Verpflichtung zur Veräußerung 
nicht wesentlich unterschreitet. Die Gesellschaft soll 
so auf Angebote bzw. dem Geschäftszweck der 
Gesellschaft dienende Beteiligungsnachfragen von 
Investoren kurzfristig reagieren können. Die 
Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10 
% des Grundkapitals der Gesellschaft, und zwar sowohl 
im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt 
ihrer Ausübung. Auf die 10 %-Grenze sind Aktien 
anzurechnen, die nach Wirksamwerden dieser Ermächtigung 
unter Ausnutzung einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
der vorgeschlagenen Ermächtigung geltenden bzw. an 
deren Stelle tretenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer 
Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 186 Abs. 3 
Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
ausgegeben werden. Auf die 10 %-Grenze sind ferner 
Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von 
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- bzw. Optionsrecht 
ausgegeben bzw. auszugeben sind, sofern die 
Schuldverschreibungen nach Wirksamwerden dieser 
Ermächtigung aufgrund einer zum Zeitpunkt des 
Wirksamwerdens der vorgeschlagenen Ermächtigung 
geltenden bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung 
in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
wurden bzw. werden. Durch die Anrechnungen wird 
sichergestellt, dass keinesfalls für mehr als insgesamt 
10 % des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in 
unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 
3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. 
 
Im Rahmen vorgenannter Ermächtigung werden die 
Vermögensinteressen der Aktionäre an einer 
wertmäßigen Nicht-Verwässerung ihrer Beteiligung 
gewahrt, indem der Veräußerungspreis den 
Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Die 
Ermächtigung erlaubt daher in Auslegung der Vorgabe 
'nicht wesentlich' einen Abschlag von höchstens 5 % auf 
den arithmetischen Mittelwert der Aktienkurse 
(Schlussauktionspreise im XETRA-Handel der Deutschen 
Börse AG in Frankfurt am Main bzw. in einem 
vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten 10 
Börsenhandelstagen vor Begründung der Verpflichtung zur 
Veräußerung. 
 
Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, die 
erworbenen eigenen Aktien zur Bedienung von 
Arbeitnehmern und Mitgliedern des Vorstands der 
Gesellschaft oder Arbeitnehmern und Mitgliedern der 
Geschäftsführung verbundener Unternehmen eingeräumten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 26, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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