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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: INDUS Holding Aktiengesellschaft: -6-

DJ DGAP-HV: INDUS Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.08.2020 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: INDUS Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
INDUS Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 13.08.2020 in Köln mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-06-26 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
INDUS Holding Aktiengesellschaft Bergisch Gladbach WKN 
620 010/ISIN DE0006200108 EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN 
HAUPTVERSAMMLUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre 
zur 29. ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, 
den 13. August 2020, um 10.30 Uhr (MESZ) ein, die 
ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung ohne 
Möglichkeit der physischen Teilnahme der Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abgehalten 
wird. 
 
Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
 
Vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie hat 
der Vorstand gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des 
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen 
der COVID-19-Pandemie ('COVID-19-G'), das als Art. 2 
des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der 
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
Strafverfahrensrecht, im Bundesgesetzblatt 2020 I Nr. 
14, S 569 ff. verkündet worden ist, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter) als virtuelle 
Hauptversammlung abzuhalten und den Aktionären die 
Stimmrechtsausübung über elektronische Kommunikation 
(Briefwahl) oder Vollmachtserteilung zu ermöglichen. 
Die gesamte Hauptversammlung wird über den 
passwortgeschützten Online-Service zur Hauptversammlung 
im Internet unter 
 
www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
mit Bild und Ton übertragen. Nähere Erläuterungen zur 
Durchführung der diesjährigen Hauptversammlung als 
virtuelle Hauptversammlung erfolgen nachstehend unter 
'II. Weitere Angaben zur Einberufung". 
 
I. TAGESORDNUNG 
 
1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
  des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 
  31. Dezember 2019, sowie des zusammengefassten 
  Lageberichts für die INDUS Holding 
  Aktiengesellschaft und den Konzern mit dem 
  erläuternden Bericht des Vorstands zu den 
  Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB 
  sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des 
  gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts, 
  jeweils für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2019 
  bis zum 31. Dezember 2019 
 
  Die vorgenannten Unterlagen stehen im Internet 
  unter 
 
  www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
  ab dem Zeitpunkt der Einberufung zur Verfügung. 
 
  Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
  zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
  vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und 
  den Konzernabschluss gebilligt hat und der 
  Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
2 *Beschlussfassung über die Gewinnverwendung für 
  das Geschäftsjahr 2019* 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
  Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe 
  von EUR 79.575.626,08 wie folgt zu verwenden: 
 
  Zahlung einer Dividende    EUR 19.560.407,20 
  von 0,80 EUR je 
  dividendenberechtigter 
  Stückaktie (24.450.509): 
  Einstellung in andere      EUR 59.000.000,00 
  Gewinnrücklagen: 
  Gewinnvortrag:             EUR 1.015.218,88 
  Bilanzgewinn:              EUR 79.575.626,08 
 
  Die Dividende wird am Dienstag, den 18. August 
  2020, ausgezahlt. 
3 *Beschlussfassung über die Entlastung der 
  Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
  2019* 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
  Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu 
  erteilen. 
4 *Beschlussfassung über die Entlastung der 
  Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
  Geschäftsjahr 2019* 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
  Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu 
  erteilen. 
5 *Wahl des Abschlussprüfers und des 
  Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
  2020* 
 
  Gestützt auf die Empfehlung des 
  Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat 
  vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
  Steuerberatungsgesellschaft, Köln, zum 
  Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den 
  Konzern für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
6 *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
  Erwerb eigener Aktien und zur Veräußerung 
  eigener Aktien unter Ausschluss des 
  Bezugsrechts* 
 
  Das Aktienrecht erlaubt, die Gesellschaft zum 
  Erwerb eigener Aktien zu ermächtigen. Aufgrund 
  des Auslaufens der in der ordentlichen 
  Hauptversammlung 2015 beschlossenen Ermächtigung 
  zum 2. Juni 2020 soll der Vorstand unter 
  Aufhebung dieser Ermächtigung erneut zum Erwerb 
  eigener Aktien ermächtigt werden. Der Vorstand 
  möchte dieses Instrument nutzen, um eigene 
  Aktien als Akquisitionswährung beim Erwerb von 
  Unternehmen und Beteiligungen daran anbieten zu 
  können, wenn sich die Gelegenheit dafür bietet 
  und dies im Interesse der Gesellschaft sinnvoll 
  erscheint. Außerdem möchte der Vorstand 
  solche Aktien Dritten im Rahmen von 
  strategischen Partnerschaften (z. B. als 
  Entgeltbestandteil bei Erreichung zu 
  vereinbarender Ziele) anbieten und für die 
  sonstigen, nachfolgend genannten Ziele nutzen 
  können. Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann die 
  Ermächtigung für die Dauer von bis zu fünf 
  Jahren erteilt werden. Durch eine für volle 
  Jahre geltende Ermächtigung wird vermieden, dass 
  diese zwischen zwei Hauptversammlungen ausläuft. 
  Die durch die Hauptversammlung am 3. Juni 2015 
  erteilte und bis zum 2. Juni 2020 befristete 
  Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung 
  eigener Aktien ist inzwischen ausgelaufen. 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, 
  folgenden Beschluss zu fassen: 
 
  1. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
  des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft 
  bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der 
  Beschlussfassung der Hauptversammlung oder - 
  falls dieser Wert geringer ist - des zum 
  Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
  bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu 
  erwerben. Die Ermächtigung wird mit Ablauf der 
  ordentlichen Hauptversammlung am 13. August 2020 
  wirksam und gilt bis zum 12. August 2025. Die 
  Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen 
  sowie einmal oder mehrmals ausgeübt werden. 
 
  Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
  anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der 
  Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a 
  ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 
  mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
  entfallen. Die Gesellschaft darf die 
  Ermächtigung nicht zum Zwecke des Handels in 
  eigenen Aktien ausnutzen. 
 
  Der Erwerb darf nach Maßgabe der folgenden 
  Bestimmungen über die Börse oder mittels eines 
  an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
  Kaufangebots erfolgen: 
 
  - Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien über die 
  Börse, so darf der von der Gesellschaft gezahlte 
  Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
  arithmetischen Mittelwert der Aktienkurse 
  (Schlussauktionspreise im XETRA-Handel der 
  Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main bzw. in 
  einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während 
  der letzten zehn Börsenhandelstage vor dem 
  Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts um nicht 
  mehr als 10 % über- oder unterschreiten; 
  - Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
  Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft, 
  dürfen der gebotene Kaufpreis oder die 
  Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je 
  Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
  arithmetischen Mittelwert der Aktienkurse 
  (Schlussauktionspreise im XETRA-Handel der 
  Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main bzw. in 
  einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während 
  der letzten zehn Börsenhandelstage vor dem Tag 
  der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe 
  des öffentlichen Kaufangebots um nicht mehr als 
  10 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich 
  nach Veröffentlichung eines öffentlichen 
  Kaufangebots erhebliche Kursabweichungen vom 
  gebotenen Kaufpreis oder den Grenzwerten der 
  gebotenen Kaufpreisspanne, so kann das Angebot 
  mit Zustimmung des Aufsichtsrats angepasst 
  werden. In diesem Fall bestimmt sich der 
  maßgebliche Betrag nach dem entsprechenden 
  Kurs am letzten Handelstag vor der 
  Veröffentlichung der Anpassung; die 10 %-Grenze 
  für das Über- oder Unterschreiten ist auf 
  diesen Betrag anzuwenden. Das Volumen des 
  Angebots kann begrenzt werden. Sofern die 
  gesamte Zeichnung des Angebots dieses Volumen 
  überschreitet, muss die Annahme im Verhältnis 
  der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine 
  bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen 
  bis zu 50 Stück zum Erwerb angebotener Aktien 
  der Gesellschaft je Aktionär sowie eine Rundung 
  nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung 
  rechnerischer Bruchteile von Aktien kann 
  vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes 
  Andienungsrecht der Aktionäre ist 
  ausgeschlossen. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 26, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: INDUS Holding Aktiengesellschaft: -2-

2. Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
  der vorliegenden oder aufgrund einer früher 
  erteilten Ermächtigung erworbenen Aktien der 
  Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
  ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, 
  aufgrund einzelner oder mehrerer Ermächtigungen 
  unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
  wie folgt zu verwenden: 
 
  a. zur Veräußerung der erworbenen Aktien in 
  anderer Weise als über die Börse oder durch 
  Angebot an alle Aktionäre, soweit dies gegen 
  Sachleistung und zu dem Zweck erfolgt, 
  Unternehmen, Unternehmensteile oder 
  Beteiligungen an Unternehmen 
  (einschließlich der Erhöhung bestehender 
  Beteiligungen) zu erwerben oder 
  Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen. 
 
  b. zur Veräußerung der erworbenen Aktien in 
  anderer Weise als über die Börse oder durch 
  Angebot an alle Aktionäre gegen Barzahlung, wenn 
  der Kaufpreis den Börsenkurs der Aktie zum 
  Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
  unterschreitet. 
 
  Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
  Maßgabe, dass die unter Ausschluss des 
  Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
  veräußerten Aktien der Gesellschaft 
  insgesamt 10 % des Grundkapitals der 
  Gesellschaft nicht überschreiten dürfen, und 
  zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
  - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt 
  der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
  Begrenzung von 10 % des Grundkapitals sind 
  diejenigen Aktien anzurechnen, die während der 
  Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 
  Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien 
  Veräußerung eigener Aktien aus genehmigtem 
  Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts 
  gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
  werden. Ferner sind auf diese Begrenzung von 10 
  % des Grundkapitals diejenigen Aktien 
  anzurechnen, die zur Bedienung von Options- 
  und/oder Wandlungsrechten und/oder 
  Wandlungspflichten ausgegeben bzw. auszugeben 
  sind, sofern die Schuldverschreibungen während 
  der Laufzeit dieser Ermächtigung in 
  entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
  AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
  ausgegeben wurden. 
 
  Der Preis, zu dem Aktien gemäß dieser 
  Ermächtigung an Dritte abgegeben werden, darf 
  den arithmetischen Mittelwert der Aktienkurse 
  (Schlussauktionspreise im XETRA-Handel der 
  Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main bzw. in 
  einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den 
  letzten zehn Börsenhandelstagen vor Begründung 
  der Verpflichtung zur Veräußerung nicht um 
  mehr als 5 % unterschreiten; 
 
  c. zur Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer und 
  Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und an 
  Arbeitnehmer und Mitglieder der 
  Geschäftsführungen der mit der Gesellschaft 
  verbundenen Unternehmen, soweit sie zur 
  Bedienung von Arbeitnehmern und Mitgliedern des 
  Vorstands der Gesellschaft oder Arbeitnehmern 
  und Mitgliedern der Geschäftsführung der mit der 
  Gesellschaft verbundenen Unternehmen 
  eingeräumten Options- bzw. Erwerbsrechten oder 
  Erwerbspflichten auf Aktien der Gesellschaft 
  verwendet werden sollen; 
 
  d. zur Erfüllung der Verpflichtungen aus 
  Wertpapierdarlehen/Wertpapierleihen, die zum 
  Zweck der Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer und 
  Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und an 
  Arbeitnehmer und Mitglieder der 
  Geschäftsführungen der mit der Gesellschaft 
  verbundenen Unternehmen entsprechend 
  vorstehendem Buchstaben c) aufgenommen wurden; 
 
  e. zur Erfüllung von Umtauschrechten oder 
  -pflichten aus von der Gesellschaft oder von mit 
  der Gesellschaft verbundenen Unternehmen 
  begebenen Wandel-, Options- und/oder 
  Gewinnschuldverschreibungen oder Zertifikaten; 
  und/oder zur Gewährung eines Bezugsrechts auf 
  eigene Aktien für Inhaber oder Gläubiger der von 
  der Gesellschaft oder ihren 
  Konzerngesellschaften ausgegebenen Options- 
  und/oder Wandelschuldverschreibungen in dem 
  Umfang, wie es ihnen nach Ausübung der ihnen 
  eingeräumten Options- oder Wandlungsrechte als 
  Aktionär zustehen würde und nach näherer 
  Maßgabe der Anleihe- bzw. 
  Optionsbedingungen zum Zwecke des 
  Verwässerungsschutzes angeboten werden kann; 
 
  f. für Spitzenbeträge im Fall der 
  Veräußerung eigener Aktien im Rahmen eines 
  Verkaufsangebots an alle Aktionäre. 
 
  3. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, alle 
  oder einen Teil der eigenen Aktien der 
  Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
  einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre 
  Durchführung eines weiteren 
  Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Von der 
  Ermächtigung zur Einziehung kann mehrfach 
  Gebrauch gemacht werden. Die eigenen Aktien 
  können auch nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG im 
  vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung 
  durch Anpassung des auf eine Aktie entfallenden 
  anteiligen Betrags des Grundkapitals eingezogen 
  werden. Der Vorstand ist in diesem Fall zur 
  Anpassung der Zahl der Stückaktien in der 
  Satzung ermächtigt. Die Einziehung kann auch mit 
  einer Kapitalherabsetzung verbunden werden; in 
  diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, das 
  Grundkapital um den auf alle oder einen Teil der 
  eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen 
  Betrag des Grundkapitals herabzusetzen und die 
  Angabe der Zahl der Aktien und des Grundkapitals 
  in der Satzung entsprechend anzupassen. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gem. § 
71 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu 
Tagesordnungspunkt 6* 
 
In Punkt 6 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung 
vorgeschlagen, die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 
Nr. 8 AktG zu ermächtigen, eigene Aktien bis zu 10 % 
des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
Hauptversammlung oder - falls dieser Wert geringer ist 
- des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben 
und die eigenen Aktien teilweise unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre zu veräußern. Dieser 
Bezugsrechtsausschluss soll in den folgenden Fällen 
möglich sein: 
 
Die Gesellschaft soll über eigene Aktien verfügen, um 
Unternehmenszusammenschlüsse schnell und flexibel 
durchführen zu können. Der internationale Wettbewerb 
und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen 
zunehmend diese Form der Akquisitionsfinanzierung. 
Konkrete Pläne für ein Ausnutzen dieser Ermächtigung 
bestehen zurzeit nicht. Bei der Festlegung der 
Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, 
dass die Interessen der Aktionäre unter 
Berücksichtigung des Börsenkurses, aber ohne 
schematische Anknüpfung an diesen, angemessen gewahrt 
werden. 
 
Der Beschlussvorschlag sieht ferner vor, dass der 
Vorstand die eigenen Aktien auch in anderer Weise als 
über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre 
gegen Barzahlung an Dritte veräußern kann, wenn 
die eigenen Aktien zu einem Preis veräußert 
werden, der den Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft 
zum Zeitpunkt der Verpflichtung zur Veräußerung 
nicht wesentlich unterschreitet. Die Gesellschaft soll 
so auf Angebote bzw. dem Geschäftszweck der 
Gesellschaft dienende Beteiligungsnachfragen von 
Investoren kurzfristig reagieren können. Die 
Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10 
% des Grundkapitals der Gesellschaft, und zwar sowohl 
im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt 
ihrer Ausübung. Auf die 10 %-Grenze sind Aktien 
anzurechnen, die nach Wirksamwerden dieser Ermächtigung 
unter Ausnutzung einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
der vorgeschlagenen Ermächtigung geltenden bzw. an 
deren Stelle tretenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer 
Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 186 Abs. 3 
Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
ausgegeben werden. Auf die 10 %-Grenze sind ferner 
Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von 
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- bzw. Optionsrecht 
ausgegeben bzw. auszugeben sind, sofern die 
Schuldverschreibungen nach Wirksamwerden dieser 
Ermächtigung aufgrund einer zum Zeitpunkt des 
Wirksamwerdens der vorgeschlagenen Ermächtigung 
geltenden bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung 
in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
wurden bzw. werden. Durch die Anrechnungen wird 
sichergestellt, dass keinesfalls für mehr als insgesamt 
10 % des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in 
unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 
3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. 
 
Im Rahmen vorgenannter Ermächtigung werden die 
Vermögensinteressen der Aktionäre an einer 
wertmäßigen Nicht-Verwässerung ihrer Beteiligung 
gewahrt, indem der Veräußerungspreis den 
Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Die 
Ermächtigung erlaubt daher in Auslegung der Vorgabe 
'nicht wesentlich' einen Abschlag von höchstens 5 % auf 
den arithmetischen Mittelwert der Aktienkurse 
(Schlussauktionspreise im XETRA-Handel der Deutschen 
Börse AG in Frankfurt am Main bzw. in einem 
vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten 10 
Börsenhandelstagen vor Begründung der Verpflichtung zur 
Veräußerung. 
 
Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, die 
erworbenen eigenen Aktien zur Bedienung von 
Arbeitnehmern und Mitgliedern des Vorstands der 
Gesellschaft oder Arbeitnehmern und Mitgliedern der 
Geschäftsführung verbundener Unternehmen eingeräumten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 26, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: INDUS Holding Aktiengesellschaft: -3-

Options- bzw. Erwerbsrechten oder Erwerbspflichten auf 
Aktien der Gesellschaft einzusetzen. 
 
Um die Abwicklung der Ausgabe von Aktien in 
vorgenanntem Fall zu erleichtern, soll es der 
Gesellschaft zudem ermöglicht werden, die dafür 
benötigten Aktien auch mittels 
Wertpapierdarlehen/Wertpapierleihen zu beschaffen und 
eigene Aktien gegebenenfalls auch zur Erfüllung der 
Rückgewähransprüche der Darlehensgeber/Verleiher zu 
verwenden. 
 
Darüber hinaus soll der Vorstand berechtigt sein, die 
eigenen Aktien zur Erfüllung von Rechten von Inhabern 
oder Gläubigern bzw. zur Erfüllung von 
Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft bei der 
Begebung von Schuldverschreibungen bzw. Zertifikaten 
eingeräumten bzw. begründeten Wandlungs- oder 
Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten zu verwenden; 
insbesondere zur Erfüllung von 
Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund der 
Ermächtigung gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 
24. Mai 2018 gewährt wurden. Der vorgeschlagene 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre soll die 
Gesellschaft in die Lage versetzen, flexibel zu 
entscheiden, ob sie bei Ausübung dieser Rechte bzw. 
Pflichten neue Aktien aus bedingten Kapitalien, eigene 
Aktien, die sie auf Grundlage des vorgeschlagenen 
Ermächtigungsbeschlusses erworben hat, oder einen 
Barausgleich gewähren will. Über die vorgenannten 
Möglichkeiten wird die Gesellschaft jeweils unter 
Berücksichtigung der vorliegenden Markt- und 
Liquiditätslage im Interesse der Aktionäre und der 
Gesellschaft entscheiden. Dabei wird sie auch die 
anderweitigen Möglichkeiten zur Verwendung von etwa 
erworbenen eigenen Aktien in die Entscheidung 
einbeziehen. 
 
Zudem schafft die Ermächtigung die Möglichkeit, das 
Bezugsrecht der Aktionäre bei einer Veräußerung 
der Aktien durch Angebot an alle Aktionäre zugunsten 
der Inhaber von Optionsscheinen, 
Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechten 
teilweise auszuschließen. Dies hat den Vorteil, 
dass im Fall einer Ausnutzung der Ermächtigung der 
Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bereits 
bestehender Options- bzw. Wandelrechte nicht nach den 
Options- bzw. Wandlungsbedingungen ermäßigt zu 
werden braucht, um den darin etwa vorgesehenen 
Verwässerungsschutz der Inhaber oder Gläubiger dieser 
Rechte zu gewährleisten. 
 
Die ferner vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des 
Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, ein 
technisch durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen. 
Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder durch 
Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise 
bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der 
mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der 
Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
 
Schließlich sollen die eigenen Aktien von der 
Gesellschaft auch ohne erneuten Beschluss der 
Hauptversammlung eingezogen werden können, mit oder 
ohne gleichzeitige Kapitalherabsetzung. Im 
letztgenannten Fall erhöht sich der anteilige Betrag am 
Grundkapital je Aktie und die Anzahl der Aktien ändert 
sich. Der Vorstand soll daher ermächtigt werden, die 
entsprechende Anpassung der Satzung vorzunehmen, was § 
237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ausdrücklich vorsieht. 
 
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand 
und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den 
genannten Fällen im Interesse der Gesellschaft für 
erforderlich und geboten und aus den aufgezeigten 
Gründen sowohl für sachlich gerechtfertigt als auch 
gegenüber den Aktionären für angemessen. Der Vorstand 
wird die Ausübung der Ermächtigung mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats vornehmen. Die Bedingungen werden jeweils 
zu gegebener Zeit so festgelegt werden, dass unter 
Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse die 
Interessen der Aktionäre und die Belange der 
Gesellschaft angemessen gewahrt werden. Der Vorstand 
wird der Hauptversammlung über die Einzelheiten einer 
Ausnutzung der Ermächtigung zum Rückerwerb eigener 
Aktien bzw. zu deren Verwendung berichten. 
 
*Bergisch Gladbach, im Juni 2020* 
 
*INDUS Holding Aktiengesellschaft* 
 
_Der Vorstand_ 
 
*II. WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG* 
 
*1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung* 
 
Das Grundkapital der INDUS Holding AG in Höhe von EUR 
63.571.323,62 ist im Zeitpunkt dieser Einberufung in 
24.450.509 auf den Inhaber lautende nennwertlose 
Stückaktien eingeteilt. Alle ausgegebenen Aktien 
gewähren eine Stimme und sind stimmberechtigt. 
 
Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Es bestehen 
keine Aktien unterschiedlicher Gattungen. 
 
*2. Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
und ihrer Bevollmächtigten; Online-Service* 
 
Die ordentliche Hauptversammlung wird mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats der Gesellschaft als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) gemäß 
§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 COVID-19-G abgehalten. 
 
Die gesamte, in den Geschäftsräumen der MMC Studios 
Köln GmbH, Am Coloneum 1, 50829 Köln (Ort der 
Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes), 
stattfindende Hauptversammlung wird zu diesem Zweck am 
*13. August 2020 ab 10.30 Uhr (MESZ)*, über den 
Online-Service der Gesellschaft im Internet unter 
 
www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
in Bild und Ton übertragen. 
 
Es können nur diejenigen Aktionäre, die sich wie 
nachstehend (siehe Ziff. 3 'Voraussetzungen für die 
Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle 
Hauptversammlung') beschrieben ordnungsgemäß 
angemeldet haben, die Bild- und Tonübertragung der 
gesamten Hauptversammlung über den Online-Service der 
Gesellschaft verfolgen. Darüber hinaus können Aktionäre 
persönlich oder durch ordnungsgemäß 
Bevollmächtigte ihr Stimmrecht per Briefwahl oder durch 
die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreters ausüben sowie über den 
Online-Service der Gesellschaft Fragen stellen und 
einen Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung 
erklären. 
 
Eine darüber hinausgehende Ausübung von 
Aktionärsrechten ist in der virtuellen Hauptversammlung 
nicht möglich. Insbesondere ist eine Teilnahme der 
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, mit Ausnahme der 
von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreter, vor Ort ausgeschlossen. Die 
Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton 
sowie die Einräumung des Stimmrechts sowie der 
Fragemöglichkeit und der Möglichkeit zum Widerspruch 
berechtigen die Aktionäre und Aktionärsvertreter auch 
nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege 
elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 
Satz 2 AktG (keine elektronische Teilnahme). 
 
Der Online-Service ist im Internet unter 
 
www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
ab dem *23. Juli 2020, 0.00 Uhr (MESZ)*, für 
ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre 
Bevollmächtigten zugänglich. Um den Online-Service der 
Gesellschaft nutzen zu können, müssen sie sich mit der 
Zugangskartennummer und dem Zugangscode einloggen, 
welche sie mit ihrer Zugangskarte für den 
Online-Service der Gesellschaft erhalten. Die 
verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung der 
Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle 
Hauptversammlung erscheinen dann auf der 
Benutzeroberfläche im Online-Service der Gesellschaft. 
Weitere Einzelheiten zur Nutzung des Online-Services 
der Gesellschaft und den Anmelde- und 
Nutzungsbedingungen können die Aktionäre dem dort 
hinterlegten Informationsblatt entnehmen. 
 
*3. Voraussetzungen für die Ausübung der 
Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle 
Hauptversammlung* 
 
Zur Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die 
virtuelle Hauptversammlung, insbesondere des 
Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft 
in Textform in deutscher oder englischer Sprache 
rechtzeitig angemeldet und ihren Anteilsbesitz 
rechtzeitig nachgewiesen haben. 
 
Als Nachweis genügt ein in Textform (§ 126b BGB) 
erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes 
durch das depotführende Institut in deutscher oder 
englischer Sprache. Der *Nachweis des Anteilsbesitzes* 
muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
Hauptversammlung beziehen, d. h. auf *Donnerstag, den 
23. Juli 2020, 0.00 Uhr (MESZ)*, 
(*'Nachweisstichtag'*). Der Nachweis des 
Anteilsbesitzes und die Anmeldung müssen der 
Gesellschaft bis spätestens *Donnerstag, den 6. August 
2020, 24.00 Uhr (MESZ)*, unter einer der folgenden 
Kontaktmöglichkeiten zugehen: 
 
*INDUS Holding AG* 
*c/o C-HV AG* 
*Gewerbepark 10* 
*92289 Ursensollen* 
oder 
*Telefax: +49 9628 92 99-871* 
oder 
*E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com* 
 
Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des 
besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes bei der 
Gesellschaft werden den Aktionären - anstelle der 
herkömmlichen Eintrittskarten - Zugangskarten für den 
Online-Service der Gesellschaft mit persönlichen 
Zugangsdaten (Zugangskartennummer und Zugangscode) für 
die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die 
virtuelle Hauptversammlung übermittelt. 
 
*4. Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Der Nachweisstichtag (auch Record Date genannt) ist das 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 26, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: INDUS Holding Aktiengesellschaft: -4-

entscheidende Datum für die Ausübung der 
Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle 
Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt 
für die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des 
Stimmrechts, in Bezug auf die virtuelle 
Hauptversammlung als Aktionär nur, wer zum 
Nachweisstichtag Aktionär der Gesellschaft war und den 
Nachweis hierüber fristgerecht erbracht hat. 
Veränderungen im Aktienbestand nach diesem Zeitpunkt 
haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre 
Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, 
können somit ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die 
virtuelle Hauptversammlung nur ausüben, soweit sie sich 
hierzu durch den Veräußerer bevollmächtigen 
lassen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch 
dann zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in Bezug auf 
die virtuelle Hauptversammlung berechtigt, wenn sie die 
Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der 
Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die 
Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes 
Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung. 
 
*5. Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht in Textform (§ 126b 
BGB) oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben 
('Briefwahl'). Hierzu ist eine ordnungsgemäße 
Anmeldung erforderlich (siehe hierzu Ziff. 3 
'Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte 
in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung'). Die 
Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann über den 
Online-Service der Gesellschaft im Internet unter 
 
www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
oder unter Verwendung des hierfür vorgesehenen 
Briefwahlformulars vorgenommen werden. Das 
Briefwahlformular ist auf der Zugangskarte für den 
Online-Service der Gesellschaft, die den Aktionären 
nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten 
Anmeldung übermittelt wird, abgedruckt. Entsprechende 
Formulare sind zudem im Internet unter 
 
www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
erhältlich. 
 
Die mittels des Briefwahlformulars vorgenommene 
Stimmabgabe muss der Gesellschaft aus organisatorischen 
Gründen bis spätestens zum Ablauf des *12. August 2020, 
24.00 Uhr (MESZ)*, unter einer der folgenden 
Kontaktmöglichkeiten zugehen: 
 
*INDUS Holding AG* 
*c/o C-HV AG* 
*Gewerbepark 10* 
*92289 Ursensollen* 
oder 
*Telefax: +49 9628 92 99-871* 
oder 
*E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com* 
 
Die Stimmabgabe über den Online-Service der 
Gesellschaft unter der Internetadresse 
 
www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
ist ab dem *23. Juli 2020, 0.00 Uhr (MESZ)*, bis zum 
Ende der Abstimmungen in der virtuellen 
Hauptversammlung am 13. August 2020 möglich. Bis zum 
Ende der Abstimmungen in der virtuellen 
Hauptversammlung am 13. August 2020 kann im 
Online-Service der Gesellschaft eine durch Verwendung 
des Briefwahlformulars oder über den Online-Service 
vorgenommene Stimmabgabe auch geändert oder widerrufen 
werden. Einzelheiten zur Stimmabgabe über den 
Online-Service der Gesellschaft können die Aktionäre 
dem dort hinterlegten Informationsblatt und den 
Nutzungsbedingungen entnehmen. 
 
Wird das Stimmrecht für ein und dieselbe Aktie sowohl 
durch Verwendung des Briefwahlformulars als auch über 
den Online-Service der Gesellschaft ausgeübt, wird 
unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge ihres 
jeweiligen Eingangs bei der Gesellschaft 
ausschließlich die über den Online-Service der 
Gesellschaft abgegebene Stimme als verbindlich 
behandelt. 
 
Wird bei der Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt 
keine ausdrückliche oder eindeutige Stimme abgegeben, 
so wird dies für diesen Tagesordnungspunkt als 
Enthaltung gewertet. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt 
eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass 
dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, 
so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt 
insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden 
Punkt der Einzelabstimmung. 
 
Weitere Hinweise zur Briefwahl sind auf der 
Zugangskarte für den Online-Service der Gesellschaft, 
die den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären 
übersandt wird, enthalten und zudem im Internet unter 
 
www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
einsehbar. 
 
*6. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre können ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die 
virtuelle Hauptversammlung auch durch einen 
Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine 
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater 
gemäß § 134a AktG, eine andere in § 135 Abs. 8 
AktG gleichgestellte Person oder eine andere Person 
ihrer Wahl ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär 
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine 
oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Wenn weder ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, 
ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG noch eine 
diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte 
Person bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der 
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der 
Textform (§ 126b BGB) oder haben unter Verwendung der 
Eingabemaske in dem Online-Service der Gesellschaft im 
Internet unter 
 
www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zu erfolgen. 
 
Für die Bevollmächtigung von Intermediären, 
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern gemäß 
§ 134a AktG und diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG 
gleichgestellten Personen enthält die Satzung der 
Gesellschaft keine Vorgaben. Das Gesetz verlangt 
lediglich, dass diese vorstehend genannten zu 
Bevollmächtigenden die ihnen erteilte Vollmachten 
nachprüfbar festhalten. Wenn ein Intermediär, eine 
Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß 
§ 134a AktG oder eine andere in § 135 AktG genannte 
Person bevollmächtigt werden soll, ist es möglich, dass 
die zu bevollmächtigende Person eine besondere Form der 
Vollmacht verlangt. Sollte ein Aktionär einen 
Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen 
Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG oder eine 
andere der in § 135 AktG genannten Personen 
bevollmächtigen wollen, so ist dringend anzuraten, sich 
mit diesen Personen über eine mögliche Form der 
Vollmacht abzustimmen. Bevollmächtigte können ebenfalls 
weder physisch noch im Wege elektronischer 
Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG an 
der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das 
Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich 
im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von 
(Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten 
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ausüben. 
 
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht ist auf 
der Zugangskarte für den Online-Service der 
Gesellschaft, die den Aktionären nach der oben 
beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung 
übermittelt wird, abgedruckt. Das Formular für die 
Erteilung einer Vollmacht steht außerdem im 
Internet unter 
 
www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zum Download bereit. 
 
Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem 
Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der 
Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden. Die 
*Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten 
Vollmacht oder ihres Widerrufs gegenüber der 
Gesellschaft *müssen auf einem der folgenden Wege aus 
organisatorischen Gründen b*is spätestens zum Ablauf 
des 12. August 2020, 24.00 Uhr (MESZ)*, der 
Gesellschaft unter einer der folgenden 
Kontaktmöglichkeiten zugehen: 
 
*INDUS Holding AG* 
*c/o C-HV AG* 
*Gewerbepark 10* 
*92289 Ursensollen* 
oder 
*Telefax: +49 9628 92 99-871* 
oder 
*E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com* 
 
Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf sind 
darüber hinaus unter Verwendung der Eingabemaske über 
den Online-Service der Gesellschaft im Internet unter 
 
www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
bis zum Ende der Abstimmungen in der virtuellen 
Hauptversammlung am 13. August 2020 möglich. Bis zum 
Ende der Abstimmungen in der virtuellen 
Hauptversammlung am 13. August 2020 ist auch ein 
Widerruf oder eine Änderung einer zuvor in 
Textform (§ 126b BGB) übersendeten oder über den 
Online-Service erteilten Vollmacht möglich. Wird eine 
Vollmacht - jeweils fristgemäß - sowohl in 
Textform (§ 126b BGB) übersendet als auch über den 
Online-Service der Gesellschaft erteilt, wird 
unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge ihres 
jeweiligen Eingangs bei der Gesellschaft 
ausschließlich die über den Online-Service 
abgegebene Vollmacht als verbindlich behandelt. 
Einzelheiten zur Erteilung von Vollmachten und zum 
Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht unter Nutzung 
der Eingabemaske in dem Online-Service können die 
Aktionäre dem dort hinterlegten Informationsblatt und 
den Nutzungsbedingungen entnehmen. 
 
Die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die 
virtuelle Hauptversammlung über den Online-Service der 
Gesellschaft durch den Bevollmächtigten setzt voraus, 
dass der Bevollmächtigte vom Aktionär 
Zugangskartennummer und einen neuen Zugangscode erhält. 
Die Nutzung der Zugangsdaten durch den Bevollmächtigten 
gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung, ein 
darüber hinausgehender Nachweis der Bevollmächtigung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 26, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: INDUS Holding Aktiengesellschaft: -5-

gegenüber der Gesellschaft in Textform ist nicht 
erforderlich. 
 
Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind Anmeldung 
und Nachweis des Aktienbesitzes form- und fristgerecht 
nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
*7. Vertretung durch von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter* 
 
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, die das 
Stimmrecht ausschließlich gemäß den Weisungen 
des jeweiligen Aktionärs ausüben, vertreten zu lassen. 
Diesen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft müssen 
neben der Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des 
Stimmrechts erteilt werden. Sie üben das Stimmrecht 
nicht nach eigenem Ermessen, sondern 
ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär 
erteilten Weisungen aus. Soweit keine ausdrückliche 
oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt 
worden ist, enthalten sich die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden 
Beschlussgegenständen der Stimme; dies gilt immer auch 
für unvorhergesehene Anträge. Sollte zu einem 
Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt 
werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung 
mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem 
Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende 
Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Bitte 
beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld der 
Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung 
Aufträge zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder zur 
Abgabe von Erklärungen zu Protokoll entgegennehmen und 
- mit Ausnahme der Ausübung des Stimmrechts - auch 
keine sonstigen Aktionärsrechte wahrnehmen. 
 
Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung 
von Weisungen der Textform (§ 126b BGB) oder hat unter 
Verwendung der Eingabemaske über den Online-Service der 
Gesellschaft im Internet unter 
 
www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zu erfolgen. Gleiches gilt für die Änderung oder 
den Widerruf der Vollmacht oder der Weisungen. Das 
Vollmachts- und Weisungsformular für die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit den 
entsprechenden Erläuterungen ist auf der Zugangskarte 
für den Online-Service der Gesellschaft, die den 
Aktionären nach der oben beschriebenen form- und 
fristgerechten Anmeldung übermittelt wird, abgedruckt. 
Diese Unterlagen stehen außerdem im Internet unter 
 
www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zum Download bereit. Die Erteilung der Vollmacht an die 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, 
die Erteilung von Weisungen und ihr Widerruf müssen auf 
einem der folgenden Wege aus organisatorischen Gründen 
*spätestens bis zum Ablauf des 12. August 2020, 24.00 
Uhr (MESZ)*, an die Gesellschaft übermittelt werden: 
 
*INDUS Holding AG* 
*c/o C-HV AG* 
*Gewerbepark 10* 
*92289 Ursensollen* 
oder 
*Telefax: +49 9628 92 99-871* 
oder 
*E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com* 
 
Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf sind 
darüber hinaus unter Verwendung der Eingabemaske über 
den Online-Service der Gesellschaft im Internet unter 
 
www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
bis zum Ende der Abstimmungen in der virtuellen 
Hauptversammlung am 13. August 2020 möglich. Hierfür 
ist im Online-Service der Gesellschaft die Schaltfläche 
'Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter 
erteilen' vorgesehen. Bis zum Ende der Abstimmungen in 
der virtuellen Hauptversammlung am 13. August 2020 ist 
auch ein Widerruf oder eine Änderung einer zuvor 
in Textform (§ 126b BGB) übersendeten oder über den 
Online-Service erteilten Vollmacht möglich. Wird eine 
Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft - jeweils fristgemäß - sowohl in 
Textform (§ 126b BGB) übersendet als auch über den 
Online-Service der Gesellschaft erteilt, werden 
unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge ihres 
Eingangs bei der Gesellschaft ausschließlich die 
über den Online-Service der Gesellschaft abgegebenen 
Vollmachten und Weisungen als verbindlich behandelt. 
Einzelheiten zur Erteilung von Vollmachten mit 
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
und zum Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht unter 
Nutzung der Eingabemaske im Online-Service der 
Gesellschaft können die Aktionäre dem dort hinterlegten 
Informationsblatt und den Nutzungsbedingungen 
entnehmen. 
 
Soweit von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen 
diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des 
Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist 
die Vollmacht ungültig. Auch bei Bevollmächtigung der 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
sind Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes form- 
und fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen 
erforderlich. 
 
*8. Fragemöglichkeit der Aktionäre gemäß § 1 Abs. 
2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-G; Auskunftsrecht der 
Aktionäre gemäß § 131 AktG* 
 
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben die 
Möglichkeit, im Wege der elektronischen Kommunikation 
Fragen zu stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 
COVID-19-G). Der Vorstand hat nach § 1 Abs. 2 Satz 2 
COVID-19-G vorgegeben, dass ein Fragerecht der 
Aktionäre in der virtuellen Hauptversammlung selbst 
nicht besteht. Vielmehr sind Fragen spätestens bis zum 
*11. August 2020, 10.30 Uhr (MESZ)*, 
ausschließlich über die davor vorgesehene 
Eingabemaske im Online-Service der Gesellschaft im 
Internet unter 
 
www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
einzureichen. Auf anderem Wege oder später eingereichte 
Fragen bleiben unberücksichtigt. Eine Beantwortung der 
eingereichten Fragen erfolgt nach pflichtgemäßem 
Ermessen des Vorstands. 
 
Darüber hinaus stehen den Aktionären weder das 
Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG noch ein Rede- 
oder Fragerecht in und während der virtuellen 
Hauptversammlung zu. 
 
*9. Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 
1, § 127 AktG* 
 
Den Aktionären stehen in Bezug auf die virtuelle 
Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte 
nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und § 127 AktG zu. 
Weitergehende Erläuterungen hierzu finden sich auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
a. Tagesordnungsergänzungsverlangen 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 
500.000,00 erreichen, können nach § 122 Abs. 2 AktG 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekannt gemacht werden. 
 
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Verlangen von Aktionären 
auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG 
sind schriftlich an den Vorstand zu richten und müssen 
der Gesellschaft *spätestens bis Montag, den 13. Juli 
2020, 24.00 Uhr (MESZ)*, zugehen. Bitte richten Sie 
entsprechende Verlangen an den Vorstand unter folgender 
Adresse: 
 
*INDUS Holding AG* 
*- Vorstand -* 
*Kölner Straße 32* 
*51429 Bergisch Gladbach* 
*Deutschland* 
 
Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 i. V. 
m. Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 
90 Tagen vor dem Zugang des Verlangens Inhaber der 
erforderlichen Anzahl Aktien sind und dass sie die 
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den 
Antrag halten; auf die Fristberechnung ist § 121 Abs. 7 
AktG entsprechend anzuwenden. 
 
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur 
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in 
der gesamten Europäischen Union verbreiten. 
 
Sie werden außerdem unter der Internetadresse der 
Gesellschaft unter 
 
www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
Ein etwaiger, mit dem ordnungsgemäß gestellten 
Ergänzungsverlangen übermittelter, zulässiger 
Beschlussantrag wird in der virtuellen Hauptversammlung 
so behandelt, als sei er in der Hauptversammlung 
gestellt worden, wenn der antragstellende Aktionär 
ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung 
angemeldet ist und den Nachweis des Aktienbesitzes wie 
vorstehend (siehe Ziff. 3 'Voraussetzungen für die 
Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle 
Hauptversammlung') beschrieben erbracht hat. 
 
b. Gegenanträge und Wahlvorschläge 
 
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft 
Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder 
Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung 
sowie Wahlvorschläge übersenden. Zugänglich zu machende 
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. 
Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von 
Aktionären zur Hauptversammlung sind 
ausschließlich zu richten an: 
 
*INDUS Holding AG* 
*c/o C-HV AG* 
*Gewerbepark 10* 
*92289 Ursensollen* 
oder 
*Telefax: +49 9628 92 99-871* 
oder 
*E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com* 
 
Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge und 
Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des 
Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender 
Begründungen nach ihrem Eingang unter der 
Internetadresse 
 
www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 26, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

veröffentlichen. Dabei werden die bis zum *Mittwoch, 
den 29. Juli 2020, 24.00 Uhr (MESZ)*, bei der oben 
genannten Adresse, bzw. per Telefax oder E-Mail 
eingehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den 
Punkten dieser Tagesordnung berücksichtigt. Eventuelle 
Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter 
der genannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine 
Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden. Nach 
den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende 
Gegenanträge und Wahlvorschläge werden in der 
virtuellen Hauptversammlung so behandelt, als seien sie 
in der Hauptversammlung gestellt worden, wenn der 
antragstellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende 
Aktionär ordnungsgemäß zur Hauptversammlung 
angemeldet ist und den Nachweis des Aktienbesitzes wie 
vorstehend (siehe Ziff. 3 'Voraussetzungen für die 
Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle 
Hauptversammlung') beschrieben erbracht hat. 
 
*10. Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der 
Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 
COVID-19-G* 
 
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können vom 
Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu ihrem 
Ende über den Online-Service der Gesellschaft in 
Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das 
Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung 
unter der Internetadresse 
 
www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur 
Niederschrift erklären. Hierfür ist im Online-Service 
der Gesellschaft die Schaltfläche 'Widerspruch zu 
Beschlüssen der Hauptversammlung' vorgesehen. Ein 
Widerspruch findet nur dann Berücksichtigung, wenn das 
Stimmrecht nach den vorstehenden Bestimmungen ausgeübt 
wurde. 
 
*11. Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung, 
Veröffentlichungen auf der Internetseite der 
Gesellschaft* 
 
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die der 
Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, etwaige 
Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen (u. 
a. zu Briefwahl und Stimmrechtsvertretung) können auf 
der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
eingesehen und heruntergeladen werden. Als zusätzlichen 
Service bietet die INDUS Holding Aktiengesellschaft 
ihren Aktionären auch weiterhin an, dass auf Verlangen 
eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen kostenfrei 
versandt wird. 
 
Gemäß § 21 Abs. 6 der Satzung lässt der Vorstand 
eine Übermittlung der Mitteilungen nach § 125 AktG 
in Papierform zu und ermächtigt auch die 
Kreditinstitute zu einer Übermittlung in 
Papierform. 
 
*12. Informationen zum Datenschutz* 
 
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten 
im Zusammenhang mit unserer virtuellen Hauptversammlung 
finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
Bergisch Gladbach, im Juni 2020 
 
_Der Vorstand_ 
 
2020-06-26 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: INDUS Holding Aktiengesellschaft 
             Kölner Straße 32 
             51429 Bergisch Gladbach 
             Deutschland 
Telefon:     +49 2204 400032 
E-Mail:      sanac@indus.de 
Internet:    https://www.indus.de 
ISIN:        DE0006200108 
WKN:         620010 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1080131 2020-06-26 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

June 26, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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