DJ DGAP-HV: JENOPTIK Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.08.2020 in Jena (virtuelle HV) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: JENOPTIK Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
JENOPTIK Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 07.08.2020 in Jena (virtuelle HV) mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-06-26 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
JENOPTIK Aktiengesellschaft Jena - ISIN DE000A2NB601 -
- WKN A2NB60 - Einladung zur virtuell abzuhaltenden
ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am
Freitag, dem 7. August 2020, 11.00 Uhr (MESZ),
ausschließlich virtuell, d.h. ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein und
geben nachstehend die Tagesordnung mit
Beschlussvorschlägen bekannt:
Die Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre live im
passwortgeschützten Aktionärsportal unter
www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung
übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder
ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich per
Briefwahl oder per Vollmacht und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Ort der
virtuellen Hauptversammlung ist der Sitz der
Gesellschaft, Carl-Zeiß-Straße 1, 07743 Jena.
Bitte beachten Sie, dass Sie die virtuelle
Hauptversammlung nicht vor Ort verfolgen können.
*I. Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten
Jahresabschlusses, des vom Aufsichtsrat
gebilligten Konzernabschlusses, des
zusammengefassten Lageberichts für die
JENOPTIK AG und den Konzern, des Berichts des
Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands
zur Verwendung des Bilanzgewinns und des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach § 289 a HGB sowie § 315 a HGB
für das Geschäftsjahr 2019*
Die genannten Unterlagen sind auf unserer
Internetseite unter
www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung
einsehbar. Die Unterlagen werden dort auch
während der virtuellen Hauptversammlung am 7.
August 2020 zugänglich sein. Entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen ist zu
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung
vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Konzern-
und Jahresabschluss bereits gebilligt hat und
der Jahresabschluss damit gemäß § 172
Satz 1 AktG festgestellt ist.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe
von Euro 85.620.600,56 wie folgt zu
verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,13
je dividendenberechtigter Stückaktie
bei 57.238.115 Euro 7.440.954,95
dividendenberech
tigten
Stückaktien
Einstellung in Euro 48.179.645,61
andere
Gewinnrücklagen
Gewinnvortrag Euro 30.000.000,00
auf neue
Rechnung
Für den Fall, dass sich bis zur virtuellen
Hauptversammlung die Zahl der
dividendenberechtigten Stückaktien verändert,
wird der Hauptversammlung bei unveränderter
Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,13 je
dividendenberechtigter Stückaktie ein
angepasster Beschlussvorschlag über die
Gewinnverwendung unterbreitet.
Bei Annahme des Beschlussvorschlags gilt für
die Auszahlung der Dividende Folgendes: Da
die Dividende wie in den Vorjahren in vollem
Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto im
Sinne des § 27 KStG geleistet wird, erfolgt
die Auszahlung ohne Abzug von
Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag.
Eine Steuererstattungs- oder
Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der
Dividende nicht verbunden.
Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der
Anspruch auf die Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, d.h. am 12. August 2020, fällig
und wird dann ausgezahlt.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern
des Vorstands für das am 31. Dezember 2019
beendete Geschäftsjahr Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember
2019 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu
erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2020*
Gestützt auf die inhaltsgleiche Empfehlung
des Prüfungsausschusses schlägt der
Aufsichtsrat vor, die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
zum Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 zu
wählen.
Der Prüfungsausschuss erklärt, dass seine
Empfehlung frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl
eines bestimmten Abschlussprüfers auferlegt
wurde.
*II. Weitere Angaben und Hinweise*
*1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Zum Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen
Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft Euro 148.819.099,00 und ist eingeteilt in
57.238.115 auf den Namen lautende Stückaktien. Jede
Stückaktie vermittelt eine Stimme, so dass die
Gesamtzahl der Stimmrechte ebenfalls 57.238.115
beträgt. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der
Einberufung keine eigenen Aktien.
*2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Stimmrechtsausübung*
Gemäß Artikel 2, § 1 Absatz 1 und Absatz 2 des
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der
COVID-19-Pandemie ('Covid19-Gesetz') hat der Vorstand
der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats
entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als
virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird, wobei den
Aktionären die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre
Stimmrechte insbesondere im Wege der elektronischen
Kommunikation abzugeben. Eine physische Teilnahme der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist
ausgeschlossen.
Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung führt zu Modifikationen in den
Abläufen der Hauptversammlung sowie der Rechte der
Aktionäre. Die Hauptversammlung wird am 7. August 2020
ab 11:00 Uhr MESZ vollständig in Bild und Ton für
unsere Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten im
Aktionärsportal unter
www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung
übertragen. Die Eröffnung der virtuellen
Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter sowie die
Rede der Vorstandsmitglieder werden für jedermann ohne
Zugangsbeschränkung live unter
www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung
übertragen; eine Videoaufzeichnung dieser Teile der
Hauptversammlung ist nach der virtuellen
Hauptversammlung unter derselben Internetadresse
abrufbar.
Die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die
Möglichkeit, ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen
oder schriftlichen Kommunikation per Briefwahl oder
durch Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft auszuüben. Den Aktionären wird zudem
eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen
Kommunikation eingeräumt. Aktionäre, die ihr Stimmrecht
ausgeübt haben, können im Wege der elektronischen
Kommunikation Widerspruch gegen einen Beschluss der
Hauptversammlung einlegen.
Wir bitten Sie um besondere Beachtung der nachfolgenden
Hinweise.
Zur *Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung,* zur
*Ausübung des Stimmrechts* und *der sonstigen
ausübbaren Aktionärsrechte* - in Person oder durch
Bevollmächtigte - sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die im Aktienregister als Aktionäre der
Gesellschaft eingetragen und rechtzeitig angemeldet
sind. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der
folgenden Adresse spätestens bis zum Ablauf des *31.
Juli 2020, 24:00 Uhr* (MESZ), (die Nutzung eines der
nachfolgend genannten Übermittlungswege ist
ausreichend)
- JENOPTIK AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
- Per Telefax: +49 89 30903-74675
- Per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
oder elektronisch mittels Nutzung des
passwortgeschützten Aktionärsportals unter der
Internetadresse
www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung
zugegangen sein. Die Anmeldung muss in deutscher oder
englischer Sprache in Textform (§ 126 b BGB) erfolgen.
Für die elektronische Anmeldung über das
passwortgeschützte Aktionärsportal unter der
Internetadresse
www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung
benötigen Sie persönliche Zugangsdaten, die aus Ihrer
Aktionärsnummer und Ihrem zugehörigen individuellen
Zugangspasswort bestehen. Die persönlichen Zugangsdaten
können Sie den Ihnen zugesandten
Hauptversammlungsunterlagen entnehmen. Aktionäre, die
sich bereits im Aktionärsportal registriert haben,
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June 26, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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melden sich mit dem bei der Registrierung selbst
gewählten Zugangspasswort an. Das Aktionärsportal steht
voraussichtlich ab Mittwoch, dem 8. Juli 2020, zur
Verfügung. Bitte beachten Sie, dass aus
organisatorischen Gründen eine elektronische Anmeldung
über das passwortgeschützte Aktionärsportal nur möglich
ist, wenn Sie als Aktionär bis spätestens zum 23. Juli
2020, 24:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister der
Gesellschaft eingetragen sind. Bei Eintragungen nach
diesem Datum können Sie sich nur über die oben genannte
Anmeldestelle zur Hauptversammlung anmelden.
Aktionäre, die dem E-Mail-Versand der
Hauptversammlungseinladung zugestimmt haben, erhalten
die E-Mail mit der Einberufung als Dateianhang an die
von ihnen angegebene E-Mail-Adresse.
Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf
dem zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandten
Anmeldeformular.
Bei Anmeldungen durch Intermediäre,
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie diesen
gemäß §§ 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG i.V.m. § 125
Absatz 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute oder
Unternehmen gelten Besonderheiten in Bezug auf die
Nutzung des Aktionärsportals. Einzelheiten hierzu
entnehmen Sie bitte der genannten Internetseite.
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberater oder andere, diesen gemäß §§
135 Absätze 8 und 10 AktG i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG
gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen
können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht
gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister
eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des
Aktionärs ausüben.
*Freie Verfügbarkeit der Aktien, Umschreibestopp*
Aktionäre sind auch nach erfolgter Anmeldung zur
virtuellen Hauptversammlung weiterhin berechtigt, über
ihre Aktien zu verfügen. Maßgeblich für die
Teilnahme, die Ausübung des Stimmrechts und die
sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte ist jedoch der im
Aktienregister am Tag der virtuellen Hauptversammlung
eingetragene Bestand. Bitte beachten Sie, dass aus
abwicklungstechnischen Gründen mit Ablauf des *31. Juli
2020, 24:00 Uhr (MESZ)*, ein sog. Umschreibestopp (sog.
*Technical Record Date*) gilt, währenddessen keine Ein-
und Austragungen im Aktienregister vorgenommen werden
können. Das bedeutet, dass Aufträge zur Umschreibung
des Aktienregisters, die der Gesellschaft nach dem Ende
des letzten Anmeldetages zwischen dem 1. August 2020,
0:00 Uhr (MESZ), bis einschließlich dem 7. August
2020 zugehen, erst mit Wirkung nach Beendigung der
Hauptversammlung am 7. August 2020 verarbeitet und
berücksichtigt werden können.
*3. Möglichkeiten der Stimmrechtsausübung*
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben die
Möglichkeit, ihr Stimmrecht selbst oder durch
bevollmächtigte Dritte wahrzunehmen. Die Wahrnehmung
des Stimmrechts durch die Aktionäre bzw. die von ihnen
bevollmächtigten Dritten erfolgt entweder mittels
Briefwahl oder mittels Beauftragung der von der
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter.
a) *Stimmrechtsausübung durch
bevollmächtigte Dritte*
Auch im Fall einer Bevollmächtigung, z.B. eines
Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines
Stimmrechtsberaters oder eines sonstigen
Dritten, ist für eine fristgemäße
Anmeldung nach den in vorstehender Ziff. 2
beschriebenen Bestimmungen Sorge zu tragen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine
Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere
von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und
der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b
BGB). Die Übermittlung dieser kann an die
im Folgenden angegebene Adresse oder über das
unter Ziff. 2 genannte Aktionärsportal
erfolgen. Für Intermediäre, Vereinigungen von
Aktionären, Stimmrechtsberater oder andere,
diesen gemäß § 135 Absätze 8 und 10 AktG
i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellte
Personen, Institute oder Unternehmen können
Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden
gebeten, sich in diesem Fall rechtzeitig mit
dem zu Bevollmächtigenden wegen einer von ihm
möglicherweise geforderten Form der Vollmacht
abzustimmen.
Mit den Anmeldeunterlagen wird den Aktionären
ein Vollmachtsformular zugesandt. Ein
Vollmachtsformular kann außerdem bei der
Gesellschaft angefordert werden bzw. steht auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung
zum Download bereit. Aktionäre, die einen
Vertreter bevollmächtigen möchten, werden
gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das
Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft
hierfür bereitstellt.
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann
gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber
der Gesellschaft erfolgen.
Sie können die Vollmachtserteilung gegenüber
der Gesellschaft, den Widerruf derselben bzw.
eine Änderung einer bereits erteilten
Vollmacht oder den Nachweis der
Bevollmächtigung eines Bevollmächtigten über
das unter Ziff. 2 genannte Aktionärsportal
sowohl vor als auch am Tag der virtuellen
Hauptversammlung (Freitag, 7. August 2020) bis
zum Schluss der Abstimmung erklären. Der
Schluss der Abstimmung wird vom
Versammlungsleiter auf einen Zeitpunkt nach
Beendigung der Fragenbeantwortung durch den
Vorstand festgelegt und in der Bild- und
Tonübertragung angekündigt.
Alternativ bietet die Gesellschaft für die
Übermittlung der Vollmachtserteilung oder
den Widerruf derselben bzw. eine Änderung
einer bereits erteilten Vollmacht oder des
Nachweises der Bevollmächtigung eines
Bevollmächtigten folgende Adresse an, wobei die
jeweilige Erklärung bis zum 6. August 2020,
24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft
eingegangen sein muss (die Nutzung eines der
nachfolgend genannten Übermittlungswege
ist ausreichend):
- JENOPTIK AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
- E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
- Telefax: +49 89 30903-74675
Später über die vorstehenden
Übermittlungswege zugegangene Vollmachten,
Widerrufe, Änderungen oder Nachweise
können aus organisatorischen Gründen nicht mehr
berücksichtigt werden. Schriftlich, per E-Mail
oder Telefax übermittelte Vollmachten müssen
einem angemeldeten Aktionär ausdrücklich
zuordenbar sein, weshalb aus der Vollmacht der
Name, das Geburtsdatum und die Adresse des
Aktionärs oder die Aktionärsnummer erkennbar
sein muss. Wenn die Erteilung der Vollmacht
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgt, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis
über die Erteilung der Bevollmächtigung.
Bitte beachten Sie, dass Bevollmächtigte
ebenfalls nicht physisch an der
Hauptversammlung teilnehmen können. Sie können
das Stimmrecht für die sie bevollmächtigenden
Aktionäre nur im Wege der Briefwahl oder
mittels Vollmacht und Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ausüben.
b) *Stimmabgabe per Briefwahl*
Aktionäre oder von ihnen bevollmächtigte Dritte
können ihre Stimmen schriftlich oder im Wege
elektronischer Kommunikation durch Briefwahl
abgeben. Hierzu ist für eine fristgemäße
Anmeldung nach den in Ziff. 2 beschriebenen
Bestimmungen Sorge zu tragen. Für die Briefwahl
kann das unter Ziff. 2 genannte Aktionärsportal
genutzt oder das zusammen mit den
Anmeldeunterlagen übersandte Formular verwendet
werden. Ein Formular für die Briefwahl kann
außerdem bei der Gesellschaft angefordert
werden bzw. steht auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung
bereit.
Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen sowie ein
etwaiger Widerruf bzw. eine etwaige
Änderung bereits abgegebener
Briefwahlstimmen müssen - sofern nicht das
unter Ziff. 2 genannte Aktionärsportal
verwendet wird - der Gesellschaft bis
einschließlich *6. August 2020, 24:00 Uhr
(MESZ)* (Zeitpunkt des Zugangs), unter der
unter Ziff. 3 a) angegebenen Adresse,
Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zugegangen
sein.
Über das unter Ziff. 2 genannte
Aktionärsportal kann das Stimmrecht per
elektronischer Briefwahl auch noch am Tag der
Hauptversammlung (Freitag, 7. August 2020) bis
zum Schluss der Abstimmung ausgeübt werden. Der
Schluss der Abstimmung wird vom
Versammlungsleiter auf einen Zeitpunkt nach
Beendigung der Fragenbeantwortung durch den
Vorstand festgelegt und in der Bild- und
Tonübertragung angekündigt. Das Gleiche gilt
für einen etwaigen Widerruf bzw. eine etwaige
Änderung bereits abgegebener
Briefwahlstimmen.
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist nur
zu Beschlussvorschlägen (einschließlich
etwaiger angepasster Beschlussvorschläge) von
Vorstand und Aufsichtsrat oder zu
Beschlussvorschlägen von Aktionären möglich,
die mit einer Ergänzung der Tagesordnung
gemäß § 122 Absatz 2 AktG i.V.m. Artikel
2, § 1 Abs. 3 Satz 4 Covid19-Gesetz bekannt
gemacht worden sind.
c) *Stimmrechtsausübung durch die
weisungsgebundenen, von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter*
Wir bieten unseren Aktionären an, ihr
Stimmrecht nach Maßgabe ihrer Weisungen
durch Mitarbeiter der Gesellschaft als von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter im
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Rahmen der virtuellen Hauptversammlung ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist für eine fristgemäße Anmeldung nach den in vorstehender Ziff. 2 beschriebenen Bestimmungen Sorge zu tragen. Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter muss Weisungen für die Stimmrechtsausübung enthalten. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Soweit eine eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter für den betreffenden Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform (§ 126b BGB) übermittelt werden; hierzu kann das unter Ziff. 2 genannte Aktionärsportal genutzt oder das zusammen mit den Anmeldeunterlagen übersandte Vollmachtsformular verwendet werden. Das Vollmachtsformular kann außerdem bei der Gesellschaft angefordert werden bzw. steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung zum Download bereit. Die vollständig ausgefüllte Vollmacht mit Weisungen für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, Änderungen oder Widerrufe derselben müssen - sofern nicht das unter Ziff. 2 genannte Aktionärsportal genutzt wird - der Gesellschaft bis zum *6. August 2020, 24:00 Uhr (MESZ)*, unter der unter Ziff. 3 a) angegebenen Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zugegangen sein. Bei Nutzung des unter Ziff. 2 genannten Aktionärsportals kann die Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter auch noch am Tag der Hauptversammlung (Freitag, 7. August 2020) bis zum Schluss der Abstimmung übermittelt werden. Der Schluss der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der Fragenbeantwortung durch den Vorstand festgelegt und in der Bild- und Tonübertragung angekündigt. Das Gleiche gilt für einen etwaigen Widerruf bzw. eine etwaige Änderung einer bereits abgegebenen Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft weder im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung noch während derselben Aufträge zu Verfahrensanträgen, Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen entgegennehmen können. Die Erteilung von Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist nur für Beschlussvorschläge (einschließlich etwaiger angepasster Beschlussvorschläge) von Vorstand und Aufsichtsrat oder zu Beschlussvorschlägen von Aktionären möglich, die mit einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG i.V.m. Artikel 2, § 1 Abs. 3 Satz 4 Covid19-Gesetz bekannt gemacht worden sind. Die Stimmrechtsvertreter nehmen auch keine Aufträge zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegen. *4. Rechte der Aktionäre* *Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit (§ 122 Absatz 2 AktG i.V.m. Artikel 2, § 1 Abs. 3 Satz 4 Covid19-Gesetz)* Aktionäre, deren Anteile allein oder zusammen den zwanzigsten Teil (fünf Prozent) des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von Euro 500.000,00 (das entspricht 192.308 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet (vgl. §§ 122 Absatz 2 Satz 1, Absatz 1 Satz 3 AktG). § 121 Absatz 7 AktG ist auf die Fristberechnung entsprechend anzuwenden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft bis zum *7. Juli 2020, 24:00 Uhr (MESZ)*, zugehen. Es kann wie folgt adressiert werden: JENOPTIK AG, Vorstand, Carl-Zeiß-Straße 1, 07743 Jena. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen. Gemäß §§ 122 Absatz 2, 124 Absatz 1 AktG i.V.m. Artikel 2, § 1 Abs. 3 Satz 4 Covid19-Gesetz bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie diese Einberufung bekannt gemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung zugänglich gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Absatz 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. Über den im Rahmen einer zulässigen Tagesordnungsergänzung bekannt gemachten Beschlussvorschlag wird während der Hauptversammlung abgestimmt. *Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Absatz 1, 127 AktG* Mit der Stimmrechtsausübung im Wege der Briefwahl gehen - soweit in den vorstehenden Hinweisen nicht anders ausgeführt - keine teilnahmebezogenen Rechte einher. Dementsprechend können Aktionäre und ihre Bevollmächtigten während der virtuellen Hauptversammlung keine Gegenanträge gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung stellen und keine Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers unterbreiten. Sollten Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten gleichwohl im Vorfeld der Hauptversammlung Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung ankündigen, werden diese, auch wenn über sie während der Hauptversammlung mangels Antragstellung in der virtuellen Hauptversammlung nicht abgestimmt werden kann, entsprechend § 126 Absatz 1 AktG von der Gesellschaft veröffentlicht, wenn sie mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis zum *23. Juli 2020, 24:00 Uhr (MESZ)*, bei der Gesellschaft unter folgender Anschrift eingehen: - JENOPTIK AG Investor Relations Frau Sabine Barnekow Carl-Zeiß-Straße 1 07743 Jena - Per Fax: +49 (0)3641-652804 - Per E-Mail: ir@jenoptik.com Rechtzeitig zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sowie eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung unverzüglich zugänglich gemacht, soweit die übrigen Voraussetzungen für eine Veröffentlichung gemäß §§ 126 und 127 AktG erfüllt sind. Für Vorschläge gemäß § 127 AktG zur Wahl von Abschlussprüfern gelten die vorstehend genannten Ausführungen zu § 126 AktG entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet zu werden braucht. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge außer in den Fällen des § 126 Absatz 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben von §§ 124 Absatz 3 Satz 4, 125 Absatz 1 Satz 5 AktG (Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person bzw. bei juristischen Personen die Firma und den Sitz des vorgeschlagenen Abschlussprüfers) enthalten. *Fragemöglichkeit der Aktionäre nach § 131 Absatz 1 AktG i.V.m. Artikel 2. § 1 Absatz 2 Nr. 3 Covid19-Gesetz* Gemäß Artikel 2, § 1 Absatz 2 Nr. 3 Covid19-Gesetz haben Vorstand und Aufsichtsrat den zur virtuellen Hauptversammlung angemeldeten Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation einzuräumen. Ein Recht auf Antwort oder ein allgemeines Auskunftsrecht ist mit dieser Fragemöglichkeit jedoch nicht verbunden. Über die Beantwortung der Fragen entscheidet die Verwaltung abweichend von § 131 AktG nach Artikel 2, § 1 Absatz 2 Satz 2 Covid19-Gesetz nach pflichtgemäßem, freien Ermessen. Der Vorstand kann insbesondere Fragen zusammenfassen und im Interesse aller Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten sinnvolle Fragen auswählen. Aktionärsvereinigungen und institutionelle Investoren mit bedeutenden Stimmrechtsanteilen können zum Beispiel bevorzugt werden. Fragen können nur von angemeldeten Aktionären (siehe dazu Ziff. 2.) gestellt werden. Fragen in Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt. Die Beantwortung der Fragen erfolgt während der virtuellen Hauptversammlung. Der Vorstand behält es sich jedoch vor, Fragen auch vorab durch ein FAQ auf der Internetseite der Gesellschaft zu beantworten. Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der Fragenbeantwortung der Vorstand den Namen des übermittelnden Aktionärs bzw. seines Bevollmächtigten nur dann verliest, wenn der Fragensteller seine Namensnennung bei seiner Fragenübermittlung ausdrücklich gewünscht hat. Vorstand und Aufsichtsrat haben entschieden, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor Beginn der Versammlung, d.h. bis spätestens *5. August 2020, 11:00 Uhr (MESZ)* (Zeitpunkt des Zugangs), ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation über das in Ziff. 2 genannten Aktionärsportal einzureichen sind. Während der virtuellen Hauptversammlung selbst können keine Fragen gestellt werden. *Widerspruch gegen einen Hauptversammlungsbeschluss* Ein Widerspruch zur Niederschrift gegen einen Hauptversammlungsbeschluss kann von Aktionären oder ihren Bevollmächtigten, die das Stimmrecht ausgeübt
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June 26, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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