DGAP-News: Fabasoft AG / Bekanntmachung der Ergebnisse zur Hauptversammlung
Fabasoft AG: Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses gemäß
§ 119 Abs. 9 Börsegesetz iVm § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1
Veröffentlichungsverordnung
2020-06-29 / 17:19
Bekanntmachung der Ergebnisse zur Hauptversammlung, übermittelt durch DGAP
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
*Fabasoft AG *
*ISIN-Nummer: AT0000785407*
In der ordentlichen Hauptversammlung der Fabasoft AG am 29.06.2020 wurde
unter anderem beschlossen:
Zu Punkt 11. der Tagesordnung (Beschlussfassung über die Ermächtigung des
Vorstands zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z 4 AktG):
Der Vorstand wird zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z 4 AktG
für Zwecke der Ausgabe an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder
des Vorstands der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens für die
Dauer von 30 Monaten bis zu einem maximalen Anteil von 10 von 100 des
Grundkapitals der Gesellschaft ermächtigt. Der beim Rückerwerb zulässige
Gegenwert darf höchstens 10% über und geringstenfalls 20% unter dem
durchschnittlichen Börseschlusskurs im Xetra-Handel der Deutschen Börse AG
der letzten 5 Börsehandelstage vor der Festlegung des Kaufpreises liegen.
Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit
anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und
noch besitzt, 10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten.
Diese Ermächtigung umfasst auch den Erwerb von Aktien durch
Tochtergesellschaften der Gesellschaft. Das jeweilige Rückkaufprogramm und
dessen Dauer sind zu veröffentlichen.
Zu Punkt 12. der Tagesordnung (Beschlussfassung über die Ermächtigung des
Vorstands zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG sowie
zur Einziehung von Aktien und die Ermächtigung des Aufsichtsrates zur
Änderung der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien
ergeben):
Der Vorstand wird zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG
für die Dauer von 30 Monaten bis zu einem maximalen Anteil von 10% des
Grundkapitals der Gesellschaft ermächtigt. Der beim Rückerwerb zulässige
Gegenwert darf höchstens 10% über und geringstenfalls 20% unter dem
durchschnittlichen Börseschlusskurs im Xetra-Handel der Deutschen Börse AG
der letzten 5 Börsehandelstage vor der Festlegung des Kaufpreises liegen.
Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien dürfen zusammen
mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und
noch besitzt, 10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten.
Das jeweilige Rückkaufprogramm und dessen Dauer sind zu veröffentlichen. Die
Ermächtigung umfasst auch den Erwerb von Aktien durch Tochtergesellschaften
der Gesellschaft. Der Erwerb kann über die Börse, über den Weg eines
öffentlichen Angebots oder auf sonstige gesetzlich zulässige Weise und zu
jedem gesetzlich zulässigen Zweck erfolgen.
Der Vorstand wird auch ermächtigt, eigene Aktien nach erfolgtem Rückerwerb
sowie die bereits derzeit im Bestand der Gesellschaft befindlichen eigenen
Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Der
Aufsichtsrat wird ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch
die Einziehung von Aktien ergeben zu beschließen. Diese Ermächtigung
kann ganz oder teilweise und auch in mehreren Teilen ausgeübt werden.
Zu Punkt 13. der Tagesordnung (Beschlussfassung über die Ermächtigung des
Vorstands zur Verwendung und Veräußerung eigener Aktien auch auf andere
Art und Weise als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu
jedem gesetzlichen Zweck auch unter Ausschluss der allgemeinen
Kaufmöglichkeit der Aktionäre (Bezugsrechtsausschluss)) folgender Beschluss
gefasst:
Der Vorstand der Fabasoft AG wird gemäß § 65 Abs. 1b AktG für die Dauer
von 5 Jahren ab Beschlussfassung, sohin bis einschließlich 29.06.2025,
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtrats und ohne weiteren Beschluss der
Hauptversammlung eigene Aktien nach erfolgtem Rückerwerb sowie die bereits
derzeit im Bestand der Gesellschaft befindlichen eigenen Aktien der
Gesellschaft auch auf andere Art als über die Börse oder durch ein
öffentliches Angebot zu veräußern oder zu verwenden, insbesondere
eigene Aktien
(i) zur Ausgabe an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und/oder Mitglieder
des Vorstands/der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines mit ihr
verbundenen Unternehmens, ein-schließlich zur Bedienung von
Aktienübertragungsprogrammen, insbesondere von Aktienop-tionen,
Long-Term-Incentive-Plänen oder sonstigen Beteiligungsprogrammen;
(ii) der Bedienung von allenfalls ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen;
(iii) als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen oder
sonstigen Ver-mögenswerten, und
(iv) zu jeden sonstigen gesetzlich zulässig Zweck zu verwenden;
und hierbei die allgemeine Kaufmöglichkeit der Aktionäre auszuschließen
(Bezugsrechtsausschluss), wobei die Ermächtigung ganz oder teilweise und
auch in mehreren Teilen und zur Verfolgung mehrerer Zwecke ausgeübt werden
kann.
Linz, im Juni 2020 Der Vorstand
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