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DGAP-HV: Fabasoft AG: Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 119 Abs. 9 Börsegesetz iVm § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Veröffentlichungsverordnung

DGAP-News: Fabasoft AG / Bekanntmachung der Ergebnisse zur Hauptversammlung 
Fabasoft AG: Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses gemäß 
§ 119 Abs. 9 Börsegesetz iVm § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 
Veröffentlichungsverordnung 
 
2020-06-29 / 17:19 
Bekanntmachung der Ergebnisse zur Hauptversammlung, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
*Fabasoft AG * 
 
*ISIN-Nummer: AT0000785407* 
 
In der ordentlichen Hauptversammlung der Fabasoft AG am 29.06.2020 wurde 
unter anderem beschlossen: 
 
Zu Punkt 11. der Tagesordnung (Beschlussfassung über die Ermächtigung des 
Vorstands zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z 4 AktG): 
 
Der Vorstand wird zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z 4 AktG 
für Zwecke der Ausgabe an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder 
des Vorstands der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens für die 
Dauer von 30 Monaten bis zu einem maximalen Anteil von 10 von 100 des 
Grundkapitals der Gesellschaft ermächtigt. Der beim Rückerwerb zulässige 
Gegenwert darf höchstens 10% über und geringstenfalls 20% unter dem 
durchschnittlichen Börseschlusskurs im Xetra-Handel der Deutschen Börse AG 
der letzten 5 Börsehandelstage vor der Festlegung des Kaufpreises liegen. 
Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und 
noch besitzt, 10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. 
Diese Ermächtigung umfasst auch den Erwerb von Aktien durch 
Tochtergesellschaften der Gesellschaft. Das jeweilige Rückkaufprogramm und 
dessen Dauer sind zu veröffentlichen. 
 
Zu Punkt 12. der Tagesordnung (Beschlussfassung über die Ermächtigung des 
Vorstands zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG sowie 
zur Einziehung von Aktien und die Ermächtigung des Aufsichtsrates zur 
Änderung der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien 
ergeben): 
 
Der Vorstand wird zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG 
für die Dauer von 30 Monaten bis zu einem maximalen Anteil von 10% des 
Grundkapitals der Gesellschaft ermächtigt. Der beim Rückerwerb zulässige 
Gegenwert darf höchstens 10% über und geringstenfalls 20% unter dem 
durchschnittlichen Börseschlusskurs im Xetra-Handel der Deutschen Börse AG 
der letzten 5 Börsehandelstage vor der Festlegung des Kaufpreises liegen. 
Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien dürfen zusammen 
mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und 
noch besitzt, 10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. 
Das jeweilige Rückkaufprogramm und dessen Dauer sind zu veröffentlichen. Die 
Ermächtigung umfasst auch den Erwerb von Aktien durch Tochtergesellschaften 
der Gesellschaft. Der Erwerb kann über die Börse, über den Weg eines 
öffentlichen Angebots oder auf sonstige gesetzlich zulässige Weise und zu 
jedem gesetzlich zulässigen Zweck erfolgen. 
 
Der Vorstand wird auch ermächtigt, eigene Aktien nach erfolgtem Rückerwerb 
sowie die bereits derzeit im Bestand der Gesellschaft befindlichen eigenen 
Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Der 
Aufsichtsrat wird ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch 
die Einziehung von Aktien ergeben zu beschließen. Diese Ermächtigung 
kann ganz oder teilweise und auch in mehreren Teilen ausgeübt werden. 
 
Zu Punkt 13. der Tagesordnung (Beschlussfassung über die Ermächtigung des 
Vorstands zur Verwendung und Veräußerung eigener Aktien auch auf andere 
Art und Weise als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu 
jedem gesetzlichen Zweck auch unter Ausschluss der allgemeinen 
Kaufmöglichkeit der Aktionäre (Bezugsrechtsausschluss)) folgender Beschluss 
gefasst: 
 
Der Vorstand der Fabasoft AG wird gemäß § 65 Abs. 1b AktG für die Dauer 
von 5 Jahren ab Beschlussfassung, sohin bis einschließlich 29.06.2025, 
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtrats und ohne weiteren Beschluss der 
Hauptversammlung eigene Aktien nach erfolgtem Rückerwerb sowie die bereits 
derzeit im Bestand der Gesellschaft befindlichen eigenen Aktien der 
Gesellschaft auch auf andere Art als über die Börse oder durch ein 
öffentliches Angebot zu veräußern oder zu verwenden, insbesondere 
eigene Aktien 
 
(i) zur Ausgabe an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und/oder Mitglieder 
des Vorstands/der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines mit ihr 
verbundenen Unternehmens, ein-schließlich zur Bedienung von 
Aktienübertragungsprogrammen, insbesondere von Aktienop-tionen, 
Long-Term-Incentive-Plänen oder sonstigen Beteiligungsprogrammen; 
 
(ii) der Bedienung von allenfalls ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen; 
 
(iii) als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen oder 
sonstigen Ver-mögenswerten, und 
 
(iv) zu jeden sonstigen gesetzlich zulässig Zweck zu verwenden; 
 
und hierbei die allgemeine Kaufmöglichkeit der Aktionäre auszuschließen 
(Bezugsrechtsausschluss), wobei die Ermächtigung ganz oder teilweise und 
auch in mehreren Teilen und zur Verfolgung mehrerer Zwecke ausgeübt werden 
kann. 
 
Linz, im Juni 2020 Der Vorstand 
 
2020-06-29 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Fabasoft AG 
             Honauerstraße 4 
             4020 Linz 
             Österreich 
Telefon:     +43 732-606162-0 
Fax:         +43 732-606162-609 
E-Mail:      leopold.bauernfeind@fabasoft.com 
Internet:    www.fabasoft.com 
ISIN:        AT0000785407 
WKN:         922985 
Regulierter Markt in Frankfurt (Prime 
Standard); Freiverkehr in Berlin, 
Stuttgart, München, Hamburg, Düsseldorf 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1081299 2020-06-29 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

June 29, 2020 11:19 ET (15:19 GMT)

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