Damit der deutsche Staat ausländischen Arbeitslohn von der Einkommensteuer freistellt, also nur im Rahmen der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, muss der Arbeitnehmer gem. §50d Abs. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) einen Nachweis erbringen, dass der Arbeitslohn im anderen Land auch tatsächlich versteuert wurde.
In der Praxis verlangt das Finanzamt hier oft die Vorlage des ausländischen Steuerbescheids (inkl. Übersetzung) oder eine personenbezogene Quellensteuerbescheinigung, aus der die ausländische Steuer hervorgeht. Eine reine Arbeitgeberbescheinigung reichte nicht aus - bis jetzt.
Tatbestand:
Im Streitfall klagte ein Arbeitnehmer, der im Jahr 2008 an insgesamt 241 Tagen für seine inländische Arbeitgeberin in Indien tätig war, jedoch weiterhin über einen Wohnsitz in Deutschland verfügte. Durch seine Tätigkeit in Indien wurde indische Lohnsteuer einbehalten und vom Arbeitgeber gezahlt. Eine indische Steuererklärung gab der Kläger nicht ab, da die Steuerschuld durch die einbehaltene Lohnsteuer bereits beglichen wurde. Ein Steuerbescheid wurde daher auch nicht erlassen. Den vollständigen Artikel lesen ...
In der Praxis verlangt das Finanzamt hier oft die Vorlage des ausländischen Steuerbescheids (inkl. Übersetzung) oder eine personenbezogene Quellensteuerbescheinigung, aus der die ausländische Steuer hervorgeht. Eine reine Arbeitgeberbescheinigung reichte nicht aus - bis jetzt.
Tatbestand:
Im Streitfall klagte ein Arbeitnehmer, der im Jahr 2008 an insgesamt 241 Tagen für seine inländische Arbeitgeberin in Indien tätig war, jedoch weiterhin über einen Wohnsitz in Deutschland verfügte. Durch seine Tätigkeit in Indien wurde indische Lohnsteuer einbehalten und vom Arbeitgeber gezahlt. Eine indische Steuererklärung gab der Kläger nicht ab, da die Steuerschuld durch die einbehaltene Lohnsteuer bereits beglichen wurde. Ein Steuerbescheid wurde daher auch nicht erlassen. Den vollständigen Artikel lesen ...