DJ DGAP-HV: ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.08.2020 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 27.08.2020 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-07-01 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft Hannover ISIN: DE 000 825 0002
WKN: 825 000
Das am 28.03.2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen
der COVID-19-Pandemie ('*COVID-19 Gesetz*') eröffnet die Möglichkeit, ordentliche
Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der auf absehbare Zeit
andauernden COVID-19-Pandemie, der vom Land Niedersachsen insoweit beschlossenen Maßnahmen
und des Ziels der Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und externen
Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der Gesellschaft hat der Vorstand der ÜSTRA
Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft ('*ÜSTRA*') mit Zustimmung des
Aufsichtsrats beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu
machen.
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu unserer am
Donnerstag, 27.08.2020, um 11:00 Uhr, stattfindenden 126. ordentlichen Hauptversammlung ein.
Die Hauptversammlung findet im Vortragssaal der ÜSTRA, Goethestraße 19, 30169 Hannover,
in Form einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) statt.
Die gesamte virtuelle Hauptversammlung wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 COVID-19
Gesetz für diejenigen Aktionäre, die ihren Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben,
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.uestra.de/unternehmen/ueber-uns/investor-relations/hauptversammlung-2020/
im passwortgeschützen Internetservice der Gesellschaft in Bild und Ton übertragen. Diese
Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 S.
2 AktG. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigten erfolgt
ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die
gesellschaftsbenannten Stimmrechtsvertreter.
*Für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der
Hauptversammlung.*
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 als virtuelle Hauptversammlung nach
Maßgabe des COVID-19 Gesetzes führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung
sowie bei den Rechten der Aktionäre. Die Hauptversammlung wird vollständig in Bild und Ton im
Internet übertragen, die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation sowie
Vollmachtserteilung wird ermöglicht, den Aktionären wird eine Fragemöglichkeit im Wege der
elektronischen Kommunikation eingeräumt und Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können
über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erheben.
I. *Tagesordnung*
1. *Vorlage*
* *des festgestellten Jahresabschlusses
zum 31. Dezember 2019,*
* *des gebilligten Konzernabschlusses
zum 31. Dezember 2019,*
* *des Lageberichts und des
Konzernlageberichts für das
Geschäftsjahr 2019 (01.01.2019 bis
31.12.2019) jeweils
einschließlich des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben
nach § 289a Absatz 1, § 315a Absatz 1
HGB sowie*
* *des Berichts des Aufsichtsrats über
das Geschäftsjahr 2019*
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden
Mitgliedern des Vorstands für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden
Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung
für diesen Zeitraum zu erteilen.
4. *Wahl des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2020 (01.01.2020 bis
31.12.2020)*
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung
seines Finanz- und Prüfungsausschusses
vor, die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, Niederlassung Hannover, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen.
5. *Beschlussfassung über die Entlastung
ehemaliger Mitglieder des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2017*
Auf Vorschlag des Aufsichtsrats und des
Vorstands hatte die Hauptversammlung der
Gesellschaft am 16.08.2018 und 29.08.2019
die Beschlussfassung über die Entlastung
der im Dezember 2017 ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieder Herrn André Neiß
und Herrn Wilhelm Lindenberg für das
Geschäftsjahr 2017 jeweils vertagt. Die
Vertagung erfolgte vor dem Hintergrund,
dass der Aufsichtsrat eine Prüfung in
Auftrag gegeben hatte, ob sich diese
ehemaligen Mitglieder des Vorstands
während ihrer Amtszeit möglicherweise
pflichtwidrig verhalten haben und dieses
Verhalten zu einem Schaden der
Gesellschaft geführt hat. Diese Prüfung
ist noch nicht abgeschlossen. Die
Beschlussfassung über die Entlastung der
vorgenannten ehemaligen
Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr
2017 soll daher nochmals vertagt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
die Entlastung der aus dem Vorstand im
Dezember 2017 ausgeschiedenen Mitglieder,
namentlich Herrn André Neiß und Herrn
Wilhelm Lindenberg, für das Geschäftsjahr
2017 bis zur ordentlichen Hauptversammlung
für das Geschäftsjahr 2020 zu vertagen.
6. *Beschlussfassung über eine
Satzungsänderung*
Um die Beschlussfassung des Aufsichtsrats,
nicht zuletzt unter Berücksichtigung der
unvorhersehbaren weiteren Entwicklung der
COVID-19 Situation, künftig flexibler zu
gestalten, schlagen Vorstand und
Aufsichtsrat vor, § 10 Abs. (6) und Abs.
(7) der Satzung wie folgt neu zu fassen:
'(6) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden
in der Regel in Sitzungen gefasst.
Eine Beschlussfassung des
Aufsichtsrats kann nach dem
Ermessen des Vorsitzenden oder - im
Fall seiner Verhinderung - seines
Stellvertreters auf entsprechende
Anordnung auch im Wege einer
Videokonferenz, telefonisch (z.B.
im Wege einer Telefonkonferenz),
mündlich oder durch Einholung
schriftlicher Stimmabgaben
gemäß Abs. 4 Satz 2 - auch
jeweils in Kombination mit einer
Sitzung - erfolgen. Ein Widerspruch
gegen eine solche Beschlussfassung
ist innerhalb einer vom
Vorsitzenden bzw. dessen
Stellvertreter im Rahmen der
Einberufung bestimmten angemessenen
Frist nur zulässig, wenn insgesamt
mindestens 5 Mitglieder des
Aufsichtsrats widersprechen.
Ungeachtet dieses
Widerspruchsrechts steht eine
Video- oder Telefonkonferenz einer
physischen Sitzung gleich.
(7) Über die Sitzung des
Aufsichtsrats ist eine Niederschrift
zu fertigen, die vom Vorsitzenden
der Sitzung und, falls ein solcher
vom Vorsitzenden hinzugezogen wurde,
dem Schriftführer zu unterzeichnen
und abschriftlich an die Mitglieder
zu versenden ist; eine
Übersendung per (Computer-)Fax,
E-Mail oder im Wege der
elektronischen Kommunikation ist
dabei ausreichend. Dies gilt
entsprechend für Beschlussfassungen
gemäß Abs. 6 Satz 2.'
7. *Beschlussfassung über die Abberufung
eines Aufsichtsratsmitglieds*
Nach § 8 Abs. 5 der Satzung der
Gesellschaft ist das Amt eines
Anteilseignervertreters im Aufsichtsrat
der Gesellschaft mit der Zugehörigkeit zur
Regionsversammlung oder zur
Regionsverwaltung oder zum Betrieb der
Gesellschaft verknüpft, sofern dieses
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DJ DGAP-HV: ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe -2-
Aufsichtsratsmitglied aufgrund einer
solchen Funktion in den Aufsichtsrat der
Gesellschaft gewählt wurde. Das
Aufsichtsratsmitglied Herr Mike Weidemann
ist am 16.06.2020 aus der
Regionsversammlung ausgeschieden, was
seine Abberufung als Mitglied des
Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung
erfordert.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb
vor, das von der Hauptversammlung gewählte
Aufsichtsratsmitglied Herr Mike Weidemann
gemäß § 103 Abs. 1 AktG mit Wirkung
ab Beendigung der ordentlichen
Hauptversammlung am 27.08.2020 als
Mitglied des Aufsichtsrats abzuberufen.
8. *Beschlussfassung über die Neuwahl eines
Aufsichtsratsmitglieds*
Frau Michaela Michalowitz soll als
Nachfolgerin von Herrn Mike Weidemann in
den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt
werden.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt
sich nach den §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1
AktG und nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 des
Gesetzes über die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer zusammen. Der Aufsichtsrat
besteht aus zwanzig Mitgliedern, von denen
zehn Mitglieder von der Hauptversammlung
als Vertreter der Aktionäre zu wählen sind
(§ 8 Abs. 1 der Satzung). Wird ein
Aufsichtsratsmitglied anstelle eines
ausscheidenden Mitglieds gewählt, so tritt
dieses für die Dauer der restlichen
Amtszeit an die Stelle des Ausgeschiedenen
(§ 8 Abs. 6 Unterabs. 3 S. 1 der Satzung).
Nach § 96 Abs. 2 AktG muss sich der
Aufsichtsrat zu mindestens 30 % aus Frauen
und zu mindestens 30 % aus Männern
zusammensetzen (Mindestanteilsgebot). Das
Mindestanteilsgebot ist vom Aufsichtsrat
insgesamt zu erfüllen, wenn nicht
gemäß § 96 Abs. 2 S. 3 AktG die Seite
der Anteilseigner- oder
Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung
widerspricht. In Zusammenhang mit dem
gegenständlichen Wahlvorschlag an die am
27.08.2020 stattfindende Hauptversammlung
hat die Seite der Arbeitnehmervertreter
gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden
der Gesamterfüllung des
Mindestanteilsgebots widersprochen. Der
Aufsichtsrat ist damit auf der Seite der
Anteilseignervertreter als auch auf der
Seite der Arbeitnehmervertreter jeweils
mit mindestens drei Frauen und mindestens
drei Männern zu besetzen. Der Seite der
Anteilseignervertreter und der Seite der
Arbeitnehmervertreter gehören aktuell
jeweils drei Frauen und sieben Männer an.
Die Wahl von Frau Michaela Michalowitz als
Nachfolgerin von Herrn Mike Weidemann
genügt damit den Anforderungen des
Mindestanteilsgebots.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Frau
Michaela Michalowitz, freiberufliche
Sozialwissenschaftlerin, wohnhaft in
Hannover, mit Wirkung ab Beendigung der
ordentlichen Hauptversammlung am
27.08.2020 für den Rest der ursprünglichen
Amtszeit von Herrn Mike Weidemann, d.h.
bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2021 beschließt, zum
neuen Aufsichtsratsmitglied zu wählen.
Frau Michaela Michalowitz nimmt keine
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien wahr.
II. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Das Grundkapital unserer Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung beträgt EUR 67.490.528,32 Euro (gerundet) und ist eingeteilt in
26.400.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien.
Die Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
beträgt 26.400.000. Von diesen 26.400.000 Stimmrechten ruhen derzeit keine
Stimmrechte.
III. *Weitere Angaben zur Einberufung*
1. *Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne
physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, Übertragung
in Bild und Ton*
Mit Blick auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie wird die ordentliche
Hauptversammlung am 27.08.2020 auf Grundlage des COVID-19 Gesetzes als
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten mit der Möglichkeit zur Verfolgung der virtuellen
Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung im Wege der elektronischen
Zuschaltung (Zuschaltung) durchgeführt. Eine Teilnahme im Sinne des § 118 Abs.
1 S. 2 AktG ist nicht vorgesehen.
Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft) können daher nicht physisch an der Hauptversammlung
teilnehmen. Sie können die gesamte Hauptversammlung jedoch per Bild- und
Tonübertragung unter der Internetadresse
https://www.uestra.de/unternehmen/ueber-uns/investor-relations/hauptversammlun
g-2020/
über den passwortgeschützten Internetservice verfolgen. Den Aktionären, die
ihren Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben, wird anstelle der
herkömmlichen Eintrittskarte ein HV-Ticket mit weiteren Informationen zur
Rechtsausübung zugeschickt. Das HV-Ticket enthält unter anderem die
individuellen Zugangsdaten (HV-Ticket-Nummer und Passwort), mit denen die
Aktionäre den unter der vorstehend genannten Internetadresse zugänglichen
passwortgeschützten Internetservice nutzen können.
2. *Passwortgeschützter Internetservice*
Unter der Internetadresse
https://www.uestra.de/unternehmen/ueber-uns/investor-relations/hauptversammlun
g-2020/
unterhält die Gesellschaft einen passwortgeschützten Internetservice.
Über diesen können die Aktionäre, die ihren Anteilsbesitz
ordnungsgemäß nachgewiesen haben (und ggf. deren Bevollmächtigte) unter
anderem die Hauptversammlung in Bild und Ton verfolgen, ihr Stimmrecht
ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen einreichen und Widerspruch zu Protokoll
erklären. Um den Internetservice nutzen zu können, müssen Sie sich dort mit
den individuellen Zugangsdaten (HV-Ticket-Nummer und Passwort), die Sie mit
Ihrem HV-Ticket erhalten, anmelden.
Weitere Einzelheiten zum Internetservice und den Anmelde- und
Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrem HV-Ticket bzw.
im Internet unter
https://www.uestra.de/unternehmen/ueber-uns/investor-relations/hauptversammlun
g-2020/
Bitte beachten Sie auch die technischen Hinweise am Ende dieser
Einladungsbekanntmachung.
3. *Voraussetzungen für die Zuschaltung zur Hauptversammlung und die Ausübung der
Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Wege der Zuschaltung über
den Internetservice und zur Ausübung des Stimmrechts ist nur berechtigt, wer
gegenüber der Gesellschaft seine Berechtigung nachweist (Aktionärsnachweis).
Zum Nachweis dieser Berechtigung ist ein in Textform erstellter besonderer
Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache durch das
depotführende Institut ausreichend.
Ein solcher Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf
*Donnerstag, 06.08.2020, 00:00 Uhr,*
(Nachweisstichtag)
beziehen und muss der Gesellschaft
*bis spätestens Donnerstag, 20.08.2020,
24:00 Uhr,*
unter der nachfolgenden Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen:
ÜSTRA Hannoversche
Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48, 81241 München,
Deutschland
Fax: +49 (0) 89/889 690 633
eMail: anmeldung@better-orange.de
Anderweitig adressierte Nachweise werden nicht berücksichtigt.
Alternativ kann die Berechtigung zur Teilnahme und zur Stimmrechtsausübung
auch dadurch nachgewiesen werden, dass die Aktienurkunden
*spätestens am Mittwoch, 05.08.2020,*
für die Zeit bis mindestens Donnerstag, 06.08.2020, 24:00 Uhr,
(Hinterlegungszeitraum) bei der Gesellschaft hinterlegt werden.
Die Hinterlegung muss während der üblichen Geschäftszeiten bei unserem
Stabsbereich Rechts- und
Grundsatzangelegenheiten,
Am Hohen Ufer 6, 30159 Hannover,
Deutschland
erfolgen.
Hinterlegte Aktien können ab Freitag, 07.08.2020, während der üblichen
Geschäftszeiten, dort wieder abgeholt werden.
Die üblichen Geschäftszeiten sind:
* Montag - Donnerstag: 08:30 - 15:00 Uhr
* Freitag: 08:30 - 13:00 Uhr
Für die Zuschaltung zur virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts gilt als Aktionär nur derjenige, der den Anteilsbesitz
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ordnungsgemäß nach einer der beiden vorstehenden Varianten nachweist.
Die Berechtigung zur Zuschaltung zur virtuellen Hauptversammlung und zur
Ausübung von Aktionärsrechten sowie der Umfang des Stimmrechts richten sich
ausschließlich nach dem ordnungsgemäß nachgewiesenen Anteilsbesitz.
Mit dem Nachweisstichtag bzw. dem Hinterlegungszeitraum ist keine Sperre für
die Veräußerung von Aktien verbunden. Auch bei vollständiger oder
teilweiser Veräußerung von Aktien nach dem Nachweisstichtag oder nach dem
Hinterlegungszeitraum ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der ordnungsgemäß nachgewiesene Anteilsbesitz
maßgebend. Personen, die zum Nachweisstichtag bzw. während des
Hinterlegungszeitraums keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden,
sind an der virtuellen Versammlung weder teilnahmeberechtigt (durch
Zuschaltung) noch stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich insoweit
bevollmächtigen lassen oder sind hierzu ermächtigt.
Nach Zugang eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes nach
einer der beiden vorstehenden Varianten werden den Aktionären anstelle der
üblichen Eintrittskarte HV-Tickets einschließlich Zugangsdaten für die
Nutzung des passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.uestra.de/unternehmen/ueber-uns/investor-relations/hauptversammlun
g-2020/
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der HV-Tickets sicherzustellen, bitten
wir die Aktionäre, frühzeitig für die Erbringung des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes gegenüber der Gesellschaft Sorge zu tragen.
4. *Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl*
Aktionäre, die ihren Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben,
können ihre Stimmen im Wege elektronischer Kommunikation abgeben (Briefwahl).
Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für die Ausübung des
Stimmrechts im Wege der (elektronischen) Briefwahl der unter der
Internetadresse
https://www.uestra.de/unternehmen/ueber-uns/investor-relations/hauptversammlun
g-2020/
erreichbare passwortgeschützte Internetservice der Gesellschaft zur Verfügung.
Die elektronische Briefwahl über den Internetservice ist bis unmittelbar vor
Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich. Es wird darauf
hingewiesen, dass andere Kommunikationswege für die Briefwahl nicht zur
Verfügung stehen.
Über den Internetservice können Sie auch während der Hauptversammlung bis
zum Beginn der Abstimmung etwaige zuvor im Wege der Briefwahl erfolgte
Stimmabgaben ändern oder widerrufen.
Wird bei der Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche Stimme
abgegeben, so wird dies für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet.
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die Abstimmung über die in der
Einberufung zur virtuellen Hauptversammlung bekanntgemachten
Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat und auf mit einer
etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden,
ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt die
Stimmabgabe im Wege der Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch
als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
5. *Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft*
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts auf der
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall ist ein
ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich. Soweit von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall
Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten für die Ausübung des
Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen. Ohne solche ausdrücklichen Weisungen werden
die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben.
Die Erteilung der Vollmacht, die Erteilung von Weisungen und deren
Änderung sowie der Widerruf der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter
bedürfen der Textform (§ 126b BGB); sie sind nur auf den nachfolgend
beschriebenen Wegen möglich:
Im Vorfeld der Hauptversammlung ist die Erteilung einer Vollmacht mit
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter mittels des Vollmachts- und
Weisungsformulars möglich, das die Aktionäre zusammen mit dem HV-Ticket zur
Hauptversammlung erhalten. Das entsprechende Formular steht auch auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.uestra.de/unternehmen/ueber-uns/investor-relations/hauptversammlun
g-2020/
zum Download bereit.
Die mittels Vollmachts- und Weisungsformular vorgenommene Bevollmächtigung der
Stimmrechtsvertreter und Erteilung von Weisungen an sie bereits im Vorfeld der
Hauptversammlung sollen aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis
26.08.2020, 24.00 Uhr (Zeitpunkt des Eingangs), zugehen. Die Bevollmächtigung
und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter mittels Vollmachts- und Weisungsformular sind
ausschließlich an folgende Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu
richten:
ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48, 81241 München, Deutschland
Fax: +49 (0)89/889 690 655
eMail: uestra@better-orange.de
Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter können auch elektronisch über den Internetservice der
Gesellschaft bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen am Tag der
Hauptversammlung erteilt, geändert oder widerrufen werden. Nähere Einzelheiten
zum passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft erhalten die
Aktionäre im Internet unter
https://www.uestra.de/unternehmen/ueber-uns/investor-relations/hauptversammlun
g-2020/
Soweit neben Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter für ein und denselben Aktienbestand auch Briefwahlstimmen
vorliegen, werden stets die Briefwahlstimmen als vorrangig angesehen; die
Stimmrechtsvertreter werden insoweit von einer ihnen erteilten Vollmacht
keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten.
Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind auf dem HV-Ticket enthalten,
welches die Aktionäre, die ihren Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen
haben, zugesandt bekommen. Entsprechende Informationen sind auch im Internet
unter
https://www.uestra.de/unternehmen/ueber-uns/investor-relations/hauptversammlun
g-2020/
einsehbar.
6. *Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte*
Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte nach entsprechender
Vollmachtserteilung durch Bevollmächtigte, zum Beispiel durch Intermediäre,
eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen sonstigen
bevollmächtigten Dritten, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen ist ein
ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht
ihrerseits durch Briefwahl oder Vollmacht und Weisung an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben (siehe oben). Bevollmächtigt der
Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3
S. 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3
S. 3 AktG der Textform (§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG
erteilt wird. Wir weisen darauf hin, dass bei einer Bevollmächtigung zur
Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre,
Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen, oder sonstige geschäftsmäßig
Handelnde) in der Regel Besonderheiten zu beachten sind. Aktionäre, die eine
Vollmacht zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG erteilen wollen, werden
gebeten, etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu
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July 01, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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