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DGAP-HV: pferdewetten.de AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.07.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: pferdewetten.de AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
pferdewetten.de AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
30.07.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-07-02 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
pferdewetten.de AG Düsseldorf ISIN: DE000A2YN777 
 
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie ('COVID-19-Gesetz") eröffnet die Möglichkeit, im 
Jahr 2020 stattfindende Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung 
abzuhalten. Angesichts der auf absehbare Zeit andauernden 
COVID-19-Pandemie und des Ziels, Gesundheitsrisiken für die 
Aktionäre, die internen und externen Mitarbeiter sowie die 
Organmitglieder der Gesellschaft zu vermeiden, hat der Vorstand der 
pferdewetten.de AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von 
der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen. 
 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
(virtuelle Hauptversammlung) Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
Donnerstag, den 30. Juli 2020, um 10:00 Uhr stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Die Versammlung findet *ohne physische Präsenz der Aktionäre und 
ihrer Bevollmächtigten* in der Unternehmenszentrale der 
pferdewetten.de AG, Kaistraße 4, 40221 Düsseldorf, statt. Die 
gesamte Versammlung wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 COVID-19-Gesetz 
in Verbindung mit Ziffer 6.3.3 der Satzung der Gesellschaft unter der 
Internetadresse 
 
https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/hauptversammlung/2020/ 
 
öffentlich in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung 
erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch 
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter. Nähere Erläuterungen hierzu sind nachstehend 
unter Abschnitt III. 'Weitere Angaben zur Einberufung' enthalten. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
1   des gebilligten Konzernabschlusses sowie des 
    zusammengefassten Lageberichts für den Jahres- 
    und Konzernabschluss der pferdewetten.de AG, des 
    Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden 
    Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
    289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, 
    jeweils für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
    aufgestellten Jahresabschluss und den 
    Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss 
    ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG 
    festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die 
    Hauptversammlung entfällt daher nach den 
    gesetzlichen Bestimmungen. 
TOP *Verwendung des Bilanzgewinns* 
2 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    aus dem zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen 
    Bilanzgewinn in Höhe von EUR 2.736.084,47 
 
    a) einen Betrag von EUR 864.850,20 zur 
       Zahlung einer Dividende von EUR 0,20 je 
       dividendenberechtigter Stückaktie zu 
       verwenden und 
    b) den verbleibenden Betrag von EUR 
       1.871.234,27 auf neue Rechnung 
       vorzutragen. 
 
    Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die 
    Gesellschaft keine eigenen Aktien. Falls sich 
    die Anzahl der für das Geschäftsjahr 2019 
    dividendenberechtigten Stückaktien bis zur 
    Hauptversammlung verändert, wird der 
    Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
    Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden, 
    der unverändert eine Dividende von EUR 0,20 je 
    dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. 
TOP *Entlastung des Mitglieds des Vorstands für das 
3   Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    dem einzigen im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
    Mitglied des Vorstands Entlastung für diesen 
    Zeitraum zu erteilen. 
TOP *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
4   das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
    diesen Zeitraum zu erteilen. 
TOP *Wahl des Abschlussprüfers und des 
5   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
    2020 sowie des Prüfers für die etwaige 
    prüferische Durchsicht von 
    Zwischenfinanzberichten* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
    Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, 
 
    die Deloitte GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Dammtorstraße 12, 20354 Hamburg, zum 
    Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer 
    das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die 
    etwaige prüferische Durchsicht von 
    Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
    2020 sowie zum Prüfer für eine etwaige 
    prüferische Durchsicht von 
    Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
    2021, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 
    2021 erstellt werden, zu wählen. 
 
    Der Prüfungsausschuss hat dem Aufsichtsrat 
    gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) 
    Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des 
    Rats vom 16. April 2014 über spezifische 
    Anforderungen an die Abschlussprüfung bei 
    Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur 
    Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der 
    Kommission die begründete Präferenz für Deloitte 
    GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, 
    mitgeteilt. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, 
    dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
    Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die 
    Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im 
    Sinne von Artikel 16 Abs. 6 der vorgenannten 
    Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 
    auferlegt wurde. 
TOP *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
6   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
    gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 und § 71e Abs. 1 
    AktG mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und 
    Andienungsrechts* 
 
    Die von der Hauptversammlung vom 18. Juni 2015 
    beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur 
    Verwendung eigener Aktien ist am 17. Juni 2020 
    ausgelaufen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 
       29. Juli 2025 eigene Aktien im Umfang bis 
       zu 10% des zum Zeitpunkt der 
       Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals 
       zu erwerben und/oder als Pfand zu nehmen. 
       Auf die erworbenen und die in Pfand 
       genommenen Aktien dürfen zusammen mit 
       anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz 
       der Gesellschaft befinden oder ihr 
       gemäß der §§ 71a ff. AktG zuzurechnen 
       sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des 
       Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung 
       darf nicht zum Zwecke des Handels in 
       eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
    b) Der Erwerb erfolgt nach Wahl der 
       Gesellschaft über die Börse oder mittels 
       eines öffentlichen Kaufangebots bzw. 
       mittels einer öffentlichen Aufforderung 
       zur Abgabe eines Verkaufsangebots. Die 
       Erwerbsformen können miteinander 
       kombiniert werden. 
 
       aa) Soweit der Erwerb der Aktien über 
           die Börse erfolgt, darf der von der 
           Gesellschaft gezahlte Gegenwert je 
           Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
           Durchschnitt der Schlusskurse der 
           Aktien der Gesellschaft im 
           XETRA-Handel der Frankfurter 
           Wertpapierbörse (oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
           den drei Börsenhandelstagen vor der 
           Verpflichtung zum Erwerb um nicht 
           mehr als 10% über- oder 
           unterschreiten. 
       bb) Soweit der Erwerb über ein 
           öffentliches Kaufangebot erfolgt 
           oder mittels öffentlicher 
           Aufforderung zur Abgabe eines 
           Verkaufsangebots, dürfen der 
           gebotene Kauf- oder Verkaufspreis 
           oder die Grenzwerte der Kauf- oder 
           Verkaufspreisspanne je Aktie (ohne 
           Nebenerwerbskosten) den Durchschnitt 
           der Schlusskurse der Aktien der 
           Gesellschaft im XETRA-Handel der 
           Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
           einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an den drei 
           Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
           Veröffentlichung des Angebots bzw. 
           der öffentlichen Aufforderung zur 
           Abgabe eines Verkaufsangebots um 
           nicht mehr als 10% über- oder 
           unterschreiten. Ergeben sich nach 
           der Veröffentlichung eines 
           Kaufangebots bzw. der öffentlichen 
           Aufforderung zur Abgabe eines 
           Verkaufsangebots erhebliche 
           Abweichungen des maßgeblichen 
           Kurses, so können das Angebot oder 
           die Aufforderung zur Abgabe eines 
           Verkaufsangebots dergestalt 
           angepasst werden, dass auf den 
           entsprechenden Durchschnittskurs der 
           maßgeblichen Schlusskurse der 
           drei Börsenhandelstage vor der 
           Veröffentlichung einer etwaigen 
           Anpassung abgestellt wird. Das 
           Kaufangebot bzw. die Aufforderung 

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