DJ DGAP-HV: pferdewetten.de AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.07.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: pferdewetten.de AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung pferdewetten.de AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.07.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-07-02 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. pferdewetten.de AG Düsseldorf ISIN: DE000A2YN777 Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ('COVID-19-Gesetz") eröffnet die Möglichkeit, im Jahr 2020 stattfindende Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Angesichts der auf absehbare Zeit andauernden COVID-19-Pandemie und des Ziels, Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der Gesellschaft zu vermeiden, hat der Vorstand der pferdewetten.de AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung (virtuelle Hauptversammlung) Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 30. Juli 2020, um 10:00 Uhr stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Die Versammlung findet *ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten* in der Unternehmenszentrale der pferdewetten.de AG, Kaistraße 4, 40221 Düsseldorf, statt. Die gesamte Versammlung wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 COVID-19-Gesetz in Verbindung mit Ziffer 6.3.3 der Satzung der Gesellschaft unter der Internetadresse https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/hauptversammlung/2020/ öffentlich in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Nähere Erläuterungen hierzu sind nachstehend unter Abschnitt III. 'Weitere Angaben zur Einberufung' enthalten. *I. Tagesordnung* TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 1 des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für den Jahres- und Konzernabschluss der pferdewetten.de AG, des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, jeweils für das Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher nach den gesetzlichen Bestimmungen. TOP *Verwendung des Bilanzgewinns* 2 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 2.736.084,47 a) einen Betrag von EUR 864.850,20 zur Zahlung einer Dividende von EUR 0,20 je dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden und b) den verbleibenden Betrag von EUR 1.871.234,27 auf neue Rechnung vorzutragen. Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Falls sich die Anzahl der für das Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändert, wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden, der unverändert eine Dividende von EUR 0,20 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. TOP *Entlastung des Mitglieds des Vorstands für das 3 Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem einzigen im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglied des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. TOP *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 4 das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. TOP *Wahl des Abschlussprüfers und des 5 Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten* Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dammtorstraße 12, 20354 Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2021, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2021 erstellt werden, zu wählen. Der Prüfungsausschuss hat dem Aufsichtsrat gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission die begründete Präferenz für Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, mitgeteilt. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 16 Abs. 6 der vorgenannten Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 auferlegt wurde. TOP *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 6 Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 und § 71e Abs. 1 AktG mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts* Die von der Hauptversammlung vom 18. Juni 2015 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien ist am 17. Juni 2020 ausgelaufen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 29. Juli 2025 eigene Aktien im Umfang bis zu 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben und/oder als Pfand zu nehmen. Auf die erworbenen und die in Pfand genommenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr gemäß der §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. b) Der Erwerb erfolgt nach Wahl der Gesellschaft über die Börse oder mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots. Die Erwerbsformen können miteinander kombiniert werden. aa) Soweit der Erwerb der Aktien über die Börse erfolgt, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den drei Börsenhandelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. bb) Soweit der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot erfolgt oder mittels öffentlicher Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots, dürfen der gebotene Kauf- oder Verkaufspreis oder die Grenzwerte der Kauf- oder Verkaufspreisspanne je Aktie (ohne Nebenerwerbskosten) den Durchschnitt der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so können das Angebot oder die Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots dergestalt angepasst werden, dass auf den entsprechenden Durchschnittskurs der maßgeblichen Schlusskurse der drei Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt wird. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung
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July 02, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
zur Abgabe eines Verkaufsangebots kann weitere Bedingungen vorsehen. Können für den Fall der Überzeichnung des Kaufangebots bzw. im Falle einer Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen werden, erfolgt eine Annahme nach Quoten. Zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien kann kaufmännisch gerundet werden. Es kann eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 500 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien vorgesehen werden. c) Im Falle einer Inpfandnahme eigener Aktien darf die zum Tag der Pfandrechtsvereinbarung von der Gesellschaft zugrunde gelegte Beleihungsgrenze je Aktie nicht weniger als 50% und nicht mehr als 90% des Durchschnitts der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der letzten drei Monate vor dem Tag der Pfandrechtsvereinbarung betragen. d) Der Vorstand wird ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben oder infolge der Realisierung eines Pfandrechts übertragen wurden, zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck zu verwenden, insbesondere zu den nachfolgend aufgeführten Zwecken. aa) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Aktien einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder deren Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch im Wege des vereinfachten Verfahrens ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt. bb) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die eigenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, sofern die Veräußerung gegen Bareinlage und zu einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. In diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien die Grenze von 10% des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder - falls der Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung insgesamt nicht übersteigen. Das vorgenannte Ermächtigungsvolumen von 10 % des Grundkapitals verringert sich um den anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt oder auf den sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die nach Beginn des 30. Juli 2020 unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben bzw. veräußert worden sind. cc) Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die eigenen Aktien an Dritte gegen Sacheinlage zu veräußern, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen sowie Zusammenschlüssen von Unternehmen und dem Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen (einschließlich Forderungen). dd) Der Vorstand wird zudem ermächtigt, die eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Bedienung von von der Gesellschaft begebener Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. einer Wandlungspflicht zu verwenden, sofern die Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre begeben wurden oder begeben werden. e) Die Ermächtigungen gemäß lit. d) können jeweils einmalig oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. Die Ermächtigung kann unmittelbar durch die Gesellschaft oder durch von der Gesellschaft beauftragte Dritte ausgeübt werden. f) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den Ermächtigungen lit. d) bb) bis dd) verwendet werden. Darüber hinaus kann der Vorstand im Falle der Veräußerung von Aktien im Rahmen eines Verkaufsangebots an die Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht ausschließen, um Spitzenbeträge auszuschließen. *II. Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6* Der Gesellschaft soll weiterhin die Möglichkeit eröffnet werden, eigene Aktien nach Maßgabe von § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu erwerben und/oder in Pfand zu nehmen und im Interesse der Gesellschaft zu verwenden. Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann der Vorstand einer Gesellschaft für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ermächtigt werden, eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben, soweit die erworbenen eigenen Aktien einen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von zehn vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Gemäß § 71e Abs. 1 AktG gilt dies sinngemäß für die Inpfandnahme eigener Aktien. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gestattet es, über den typischen Fall des Erwerbs von Aktien über die Börse hinaus auch andere Formen des Erwerbs vorzusehen. Für die Wiederveräußerung erworbener oder infolge der Realisierung eines Pfandrechts übertragener eigener Aktien sieht das AktG den Verkauf über die Börse oder eine Ausgabe mit Bezugsrecht der Aktionäre vor. Das AktG lässt es aber auch zu, dass die Hauptversammlung eine andere Form der Veräußerung beschließt (beispielsweise eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien außerhalb der Börse an Nichtaktionäre) und den Vorstand ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Im Einklang mit der gesetzlichen Regelung wird vorgeschlagen, den Vorstand der pferdewetten.de AG zu einem Rückkauf und/oder zu einer Inpfandnahme von Aktien der pferdewetten.de AG zu ermächtigen. Dabei dürfen die im Rahmen dieser Ermächtigung erworbenen und/oder als Pfand genommenen Aktien nicht mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft ausmachen. Die Gesellschaft wird beim Erwerb den aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berücksichtigen. Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches Kaufangebot oder durch eine öffentliche Aufforderung der pferdewetten.de AG, eigene Aktien zum Kauf anzubieten, zu erwerben. Bei dieser Variante kann jeder verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien und - bei Festlegung einer Preisspanne - zu welchem Preis er diese der pferdewetten.de AG anbieten möchte. Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss eine Zuteilung der Annahme der Verkaufsangebote erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, unter partiellem Ausschluss eines Andienungsrechts der Aktionäre eine bevorrechtigte Annahme kleiner Angebote oder kleiner Teile von Angeboten bis zu maximal 500 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die pferdewetten.de AG in die Lage versetzt, das Instrument des Rückkaufs eigener Aktien zum Vorteil der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu nutzen. Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die eigenen Aktien zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck zu verwenden. So kann die pferdewetten.de AG eigene Aktien, die sie aufgrund der neuen Ermächtigung erwirbt oder die ihr infolge der Realisierung eines Pfandrechts übertragen werden, insbesondere unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre verwenden, (i) um Aktien in anderer Weise als über die
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