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DGAP-HV: pferdewetten.de AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: pferdewetten.de AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.07.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: pferdewetten.de AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
pferdewetten.de AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
30.07.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-07-02 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
pferdewetten.de AG Düsseldorf ISIN: DE000A2YN777 
 
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie ('COVID-19-Gesetz") eröffnet die Möglichkeit, im 
Jahr 2020 stattfindende Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung 
abzuhalten. Angesichts der auf absehbare Zeit andauernden 
COVID-19-Pandemie und des Ziels, Gesundheitsrisiken für die 
Aktionäre, die internen und externen Mitarbeiter sowie die 
Organmitglieder der Gesellschaft zu vermeiden, hat der Vorstand der 
pferdewetten.de AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von 
der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen. 
 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
(virtuelle Hauptversammlung) Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
Donnerstag, den 30. Juli 2020, um 10:00 Uhr stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Die Versammlung findet *ohne physische Präsenz der Aktionäre und 
ihrer Bevollmächtigten* in der Unternehmenszentrale der 
pferdewetten.de AG, Kaistraße 4, 40221 Düsseldorf, statt. Die 
gesamte Versammlung wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 COVID-19-Gesetz 
in Verbindung mit Ziffer 6.3.3 der Satzung der Gesellschaft unter der 
Internetadresse 
 
https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/hauptversammlung/2020/ 
 
öffentlich in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung 
erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch 
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter. Nähere Erläuterungen hierzu sind nachstehend 
unter Abschnitt III. 'Weitere Angaben zur Einberufung' enthalten. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
1   des gebilligten Konzernabschlusses sowie des 
    zusammengefassten Lageberichts für den Jahres- 
    und Konzernabschluss der pferdewetten.de AG, des 
    Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden 
    Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
    289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, 
    jeweils für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
    aufgestellten Jahresabschluss und den 
    Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss 
    ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG 
    festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die 
    Hauptversammlung entfällt daher nach den 
    gesetzlichen Bestimmungen. 
TOP *Verwendung des Bilanzgewinns* 
2 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    aus dem zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen 
    Bilanzgewinn in Höhe von EUR 2.736.084,47 
 
    a) einen Betrag von EUR 864.850,20 zur 
       Zahlung einer Dividende von EUR 0,20 je 
       dividendenberechtigter Stückaktie zu 
       verwenden und 
    b) den verbleibenden Betrag von EUR 
       1.871.234,27 auf neue Rechnung 
       vorzutragen. 
 
    Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die 
    Gesellschaft keine eigenen Aktien. Falls sich 
    die Anzahl der für das Geschäftsjahr 2019 
    dividendenberechtigten Stückaktien bis zur 
    Hauptversammlung verändert, wird der 
    Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
    Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden, 
    der unverändert eine Dividende von EUR 0,20 je 
    dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. 
TOP *Entlastung des Mitglieds des Vorstands für das 
3   Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    dem einzigen im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
    Mitglied des Vorstands Entlastung für diesen 
    Zeitraum zu erteilen. 
TOP *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
4   das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
    diesen Zeitraum zu erteilen. 
TOP *Wahl des Abschlussprüfers und des 
5   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
    2020 sowie des Prüfers für die etwaige 
    prüferische Durchsicht von 
    Zwischenfinanzberichten* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
    Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, 
 
    die Deloitte GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Dammtorstraße 12, 20354 Hamburg, zum 
    Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer 
    das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die 
    etwaige prüferische Durchsicht von 
    Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
    2020 sowie zum Prüfer für eine etwaige 
    prüferische Durchsicht von 
    Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
    2021, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 
    2021 erstellt werden, zu wählen. 
 
    Der Prüfungsausschuss hat dem Aufsichtsrat 
    gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) 
    Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des 
    Rats vom 16. April 2014 über spezifische 
    Anforderungen an die Abschlussprüfung bei 
    Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur 
    Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der 
    Kommission die begründete Präferenz für Deloitte 
    GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, 
    mitgeteilt. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, 
    dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
    Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die 
    Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im 
    Sinne von Artikel 16 Abs. 6 der vorgenannten 
    Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 
    auferlegt wurde. 
TOP *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
6   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
    gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 und § 71e Abs. 1 
    AktG mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und 
    Andienungsrechts* 
 
    Die von der Hauptversammlung vom 18. Juni 2015 
    beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur 
    Verwendung eigener Aktien ist am 17. Juni 2020 
    ausgelaufen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 
       29. Juli 2025 eigene Aktien im Umfang bis 
       zu 10% des zum Zeitpunkt der 
       Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals 
       zu erwerben und/oder als Pfand zu nehmen. 
       Auf die erworbenen und die in Pfand 
       genommenen Aktien dürfen zusammen mit 
       anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz 
       der Gesellschaft befinden oder ihr 
       gemäß der §§ 71a ff. AktG zuzurechnen 
       sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des 
       Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung 
       darf nicht zum Zwecke des Handels in 
       eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
    b) Der Erwerb erfolgt nach Wahl der 
       Gesellschaft über die Börse oder mittels 
       eines öffentlichen Kaufangebots bzw. 
       mittels einer öffentlichen Aufforderung 
       zur Abgabe eines Verkaufsangebots. Die 
       Erwerbsformen können miteinander 
       kombiniert werden. 
 
       aa) Soweit der Erwerb der Aktien über 
           die Börse erfolgt, darf der von der 
           Gesellschaft gezahlte Gegenwert je 
           Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
           Durchschnitt der Schlusskurse der 
           Aktien der Gesellschaft im 
           XETRA-Handel der Frankfurter 
           Wertpapierbörse (oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
           den drei Börsenhandelstagen vor der 
           Verpflichtung zum Erwerb um nicht 
           mehr als 10% über- oder 
           unterschreiten. 
       bb) Soweit der Erwerb über ein 
           öffentliches Kaufangebot erfolgt 
           oder mittels öffentlicher 
           Aufforderung zur Abgabe eines 
           Verkaufsangebots, dürfen der 
           gebotene Kauf- oder Verkaufspreis 
           oder die Grenzwerte der Kauf- oder 
           Verkaufspreisspanne je Aktie (ohne 
           Nebenerwerbskosten) den Durchschnitt 
           der Schlusskurse der Aktien der 
           Gesellschaft im XETRA-Handel der 
           Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
           einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an den drei 
           Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
           Veröffentlichung des Angebots bzw. 
           der öffentlichen Aufforderung zur 
           Abgabe eines Verkaufsangebots um 
           nicht mehr als 10% über- oder 
           unterschreiten. Ergeben sich nach 
           der Veröffentlichung eines 
           Kaufangebots bzw. der öffentlichen 
           Aufforderung zur Abgabe eines 
           Verkaufsangebots erhebliche 
           Abweichungen des maßgeblichen 
           Kurses, so können das Angebot oder 
           die Aufforderung zur Abgabe eines 
           Verkaufsangebots dergestalt 
           angepasst werden, dass auf den 
           entsprechenden Durchschnittskurs der 
           maßgeblichen Schlusskurse der 
           drei Börsenhandelstage vor der 
           Veröffentlichung einer etwaigen 
           Anpassung abgestellt wird. Das 
           Kaufangebot bzw. die Aufforderung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 02, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

zur Abgabe eines Verkaufsangebots 
           kann weitere Bedingungen vorsehen. 
           Können für den Fall der 
           Überzeichnung des Kaufangebots 
           bzw. im Falle einer Aufforderung zur 
           Abgabe eines Verkaufsangebots von 
           mehreren gleichwertigen Angeboten 
           nicht sämtliche angenommen werden, 
           erfolgt eine Annahme nach Quoten. 
           Zur Vermeidung rechnerischer 
           Bruchteile von Aktien kann 
           kaufmännisch gerundet werden. Es 
           kann eine bevorrechtigte Annahme 
           geringer Stückzahlen bis zu 500 
           Stück zum Erwerb angebotener Aktien 
           je Aktionär unter insoweit 
           partiellem Ausschluss eines 
           eventuellen Rechts der Aktionäre zur 
           Andienung ihrer Aktien vorgesehen 
           werden. 
    c) Im Falle einer Inpfandnahme eigener Aktien 
       darf die zum Tag der 
       Pfandrechtsvereinbarung von der 
       Gesellschaft zugrunde gelegte 
       Beleihungsgrenze je Aktie nicht weniger 
       als 50% und nicht mehr als 90% des 
       Durchschnitts der Schlusskurse der Aktien 
       der Gesellschaft im XETRA-Handel der 
       Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
       vergleichbaren Nachfolgesystem) der 
       letzten drei Monate vor dem Tag der 
       Pfandrechtsvereinbarung betragen. 
    d) Der Vorstand wird ermächtigt mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats, Aktien der 
       Gesellschaft, die aufgrund dieser 
       Ermächtigung erworben oder infolge der 
       Realisierung eines Pfandrechts übertragen 
       wurden, zu jedem gesetzlich zulässigen 
       Zweck zu verwenden, insbesondere zu den 
       nachfolgend aufgeführten Zwecken. 
 
       aa) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           Aktien einzuziehen, ohne dass die 
           Einziehung oder deren Durchführung 
           eines weiteren 
           Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
           Sie können auch im Wege des 
           vereinfachten Verfahrens ohne 
           Kapitalherabsetzung durch Anpassung 
           des anteiligen rechnerischen Betrags 
           der übrigen Stückaktien am 
           Grundkapital der Gesellschaft 
           eingezogen werden. Erfolgt die 
           Einziehung im vereinfachten 
           Verfahren, ist der Vorstand zur 
           Anpassung der Zahl der Stückaktien 
           in der Satzung ermächtigt. 
       bb) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           eigenen Aktien in anderer Weise als 
           über die Börse oder durch ein 
           Angebot an alle Aktionäre zu 
           veräußern, sofern die 
           Veräußerung gegen Bareinlage 
           und zu einem Preis erfolgt, der den 
           Börsenpreis von Aktien der 
           Gesellschaft gleicher Ausstattung 
           zum Zeitpunkt der Veräußerung 
           nicht wesentlich unterschreitet. In 
           diesem Fall darf die Anzahl der zu 
           veräußernden Aktien die Grenze 
           von 10% des Grundkapitals zum 
           Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung über diese 
           Ermächtigung oder - falls der Wert 
           geringer ist - zum Zeitpunkt der 
           Ausnutzung insgesamt nicht 
           übersteigen. Das vorgenannte 
           Ermächtigungsvolumen von 10 % des 
           Grundkapitals verringert sich um den 
           anteiligen Betrag am Grundkapital, 
           der auf Aktien entfällt oder auf den 
           sich Wandlungs- und/oder 
           Optionsrechte bzw. -pflichten aus 
           Schuldverschreibungen beziehen, die 
           nach Beginn des 30. Juli 2020 unter 
           Bezugsrechtsausschluss in 
           unmittelbarer, entsprechender oder 
           sinngemäßer Anwendung von § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben bzw. 
           veräußert worden sind. 
       cc) Der Vorstand wird darüber hinaus 
           ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die eigenen Aktien an 
           Dritte gegen Sacheinlage zu 
           veräußern, insbesondere im 
           Zusammenhang mit dem Erwerb von 
           Unternehmen, Teilen von Unternehmen 
           oder Unternehmensbeteiligungen sowie 
           Zusammenschlüssen von Unternehmen 
           und dem Erwerb von sonstigen 
           Vermögensgegenständen 
           (einschließlich Forderungen). 
       dd) Der Vorstand wird zudem ermächtigt, 
           die eigenen Aktien mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats zur Bedienung von 
           von der Gesellschaft begebener 
           Schuldverschreibungen mit Options- 
           oder Wandlungsrechten bzw. einer 
           Wandlungspflicht zu verwenden, 
           sofern die Schuldverschreibungen in 
           entsprechender Anwendung des § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts der Aktionäre 
           begeben wurden oder begeben werden. 
    e) Die Ermächtigungen gemäß lit. d) 
       können jeweils einmalig oder mehrmals, 
       ganz oder in Teilen, einzeln oder 
       gemeinsam ausgenutzt werden. Die 
       Ermächtigung kann unmittelbar durch die 
       Gesellschaft oder durch von der 
       Gesellschaft beauftragte Dritte ausgeübt 
       werden. 
    f) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
       eigenen Aktien wird insoweit 
       ausgeschlossen, wie diese Aktien 
       gemäß den Ermächtigungen lit. d) bb) 
       bis dd) verwendet werden. Darüber hinaus 
       kann der Vorstand im Falle der 
       Veräußerung von Aktien im Rahmen 
       eines Verkaufsangebots an die Aktionäre 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht ausschließen, um 
       Spitzenbeträge auszuschließen. 
 
*II. Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 
Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6* 
 
Der Gesellschaft soll weiterhin die Möglichkeit eröffnet werden, 
eigene Aktien nach Maßgabe von § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu 
erwerben und/oder in Pfand zu nehmen und im Interesse der 
Gesellschaft zu verwenden. Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann der 
Vorstand einer Gesellschaft für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren 
ermächtigt werden, eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben, soweit 
die erworbenen eigenen Aktien einen Anteil am Grundkapital der 
Gesellschaft in Höhe von zehn vom Hundert des Grundkapitals der 
Gesellschaft nicht übersteigen. Gemäß § 71e Abs. 1 AktG gilt 
dies sinngemäß für die Inpfandnahme eigener Aktien. 
 
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gestattet es, über den typischen Fall des 
Erwerbs von Aktien über die Börse hinaus auch andere Formen des 
Erwerbs vorzusehen. Für die Wiederveräußerung erworbener oder 
infolge der Realisierung eines Pfandrechts übertragener eigener 
Aktien sieht das AktG den Verkauf über die Börse oder eine Ausgabe 
mit Bezugsrecht der Aktionäre vor. Das AktG lässt es aber auch zu, 
dass die Hauptversammlung eine andere Form der Veräußerung 
beschließt (beispielsweise eine Veräußerung der erworbenen 
eigenen Aktien außerhalb der Börse an Nichtaktionäre) und den 
Vorstand ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren 
Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. 
 
Im Einklang mit der gesetzlichen Regelung wird vorgeschlagen, den 
Vorstand der pferdewetten.de AG zu einem Rückkauf und/oder zu einer 
Inpfandnahme von Aktien der pferdewetten.de AG zu ermächtigen. Dabei 
dürfen die im Rahmen dieser Ermächtigung erworbenen und/oder als 
Pfand genommenen Aktien nicht mehr als zehn vom Hundert des 
Grundkapitals der Gesellschaft ausmachen. Die Gesellschaft wird beim 
Erwerb den aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz 
berücksichtigen. 
 
Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die 
Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches 
Kaufangebot oder durch eine öffentliche Aufforderung der 
pferdewetten.de AG, eigene Aktien zum Kauf anzubieten, zu erwerben. 
Bei dieser Variante kann jeder verkaufswillige Aktionär der 
Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien und - bei Festlegung einer 
Preisspanne - zu welchem Preis er diese der pferdewetten.de AG 
anbieten möchte. Übersteigt die zum festgesetzten Preis 
angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an 
Aktien, so muss eine Zuteilung der Annahme der Verkaufsangebote 
erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, unter partiellem Ausschluss 
eines Andienungsrechts der Aktionäre eine bevorrechtigte Annahme 
kleiner Angebote oder kleiner Teile von Angeboten bis zu maximal 500 
Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene 
Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine 
Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu 
erleichtern. 
 
Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die pferdewetten.de AG in 
die Lage versetzt, das Instrument des Rückkaufs eigener Aktien zum 
Vorteil der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu nutzen. 
 
Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
die eigenen Aktien zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck zu verwenden. 
So kann die pferdewetten.de AG eigene Aktien, die sie aufgrund der 
neuen Ermächtigung erwirbt oder die ihr infolge der Realisierung 
eines Pfandrechts übertragen werden, insbesondere unter Ausschluss 
des Bezugsrechts der Aktionäre verwenden, 
 
(i)   um Aktien in anderer Weise als über die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 02, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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