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Dow Jones News
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DGAP-HV: pferdewetten.de AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: pferdewetten.de AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.07.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: pferdewetten.de AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
pferdewetten.de AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
30.07.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-07-02 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
pferdewetten.de AG Düsseldorf ISIN: DE000A2YN777 
 
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie ('COVID-19-Gesetz") eröffnet die Möglichkeit, im 
Jahr 2020 stattfindende Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung 
abzuhalten. Angesichts der auf absehbare Zeit andauernden 
COVID-19-Pandemie und des Ziels, Gesundheitsrisiken für die 
Aktionäre, die internen und externen Mitarbeiter sowie die 
Organmitglieder der Gesellschaft zu vermeiden, hat der Vorstand der 
pferdewetten.de AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von 
der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen. 
 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
(virtuelle Hauptversammlung) Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
Donnerstag, den 30. Juli 2020, um 10:00 Uhr stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Die Versammlung findet *ohne physische Präsenz der Aktionäre und 
ihrer Bevollmächtigten* in der Unternehmenszentrale der 
pferdewetten.de AG, Kaistraße 4, 40221 Düsseldorf, statt. Die 
gesamte Versammlung wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 COVID-19-Gesetz 
in Verbindung mit Ziffer 6.3.3 der Satzung der Gesellschaft unter der 
Internetadresse 
 
https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/hauptversammlung/2020/ 
 
öffentlich in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung 
erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch 
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter. Nähere Erläuterungen hierzu sind nachstehend 
unter Abschnitt III. 'Weitere Angaben zur Einberufung' enthalten. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
1   des gebilligten Konzernabschlusses sowie des 
    zusammengefassten Lageberichts für den Jahres- 
    und Konzernabschluss der pferdewetten.de AG, des 
    Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden 
    Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
    289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, 
    jeweils für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
    aufgestellten Jahresabschluss und den 
    Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss 
    ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG 
    festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die 
    Hauptversammlung entfällt daher nach den 
    gesetzlichen Bestimmungen. 
TOP *Verwendung des Bilanzgewinns* 
2 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    aus dem zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen 
    Bilanzgewinn in Höhe von EUR 2.736.084,47 
 
    a) einen Betrag von EUR 864.850,20 zur 
       Zahlung einer Dividende von EUR 0,20 je 
       dividendenberechtigter Stückaktie zu 
       verwenden und 
    b) den verbleibenden Betrag von EUR 
       1.871.234,27 auf neue Rechnung 
       vorzutragen. 
 
    Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die 
    Gesellschaft keine eigenen Aktien. Falls sich 
    die Anzahl der für das Geschäftsjahr 2019 
    dividendenberechtigten Stückaktien bis zur 
    Hauptversammlung verändert, wird der 
    Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
    Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden, 
    der unverändert eine Dividende von EUR 0,20 je 
    dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. 
TOP *Entlastung des Mitglieds des Vorstands für das 
3   Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    dem einzigen im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
    Mitglied des Vorstands Entlastung für diesen 
    Zeitraum zu erteilen. 
TOP *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
4   das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
    diesen Zeitraum zu erteilen. 
TOP *Wahl des Abschlussprüfers und des 
5   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
    2020 sowie des Prüfers für die etwaige 
    prüferische Durchsicht von 
    Zwischenfinanzberichten* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
    Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, 
 
    die Deloitte GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Dammtorstraße 12, 20354 Hamburg, zum 
    Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer 
    das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die 
    etwaige prüferische Durchsicht von 
    Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
    2020 sowie zum Prüfer für eine etwaige 
    prüferische Durchsicht von 
    Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
    2021, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 
    2021 erstellt werden, zu wählen. 
 
    Der Prüfungsausschuss hat dem Aufsichtsrat 
    gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) 
    Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des 
    Rats vom 16. April 2014 über spezifische 
    Anforderungen an die Abschlussprüfung bei 
    Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur 
    Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der 
    Kommission die begründete Präferenz für Deloitte 
    GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, 
    mitgeteilt. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, 
    dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
    Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die 
    Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im 
    Sinne von Artikel 16 Abs. 6 der vorgenannten 
    Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 
    auferlegt wurde. 
TOP *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
6   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
    gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 und § 71e Abs. 1 
    AktG mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und 
    Andienungsrechts* 
 
    Die von der Hauptversammlung vom 18. Juni 2015 
    beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur 
    Verwendung eigener Aktien ist am 17. Juni 2020 
    ausgelaufen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 
       29. Juli 2025 eigene Aktien im Umfang bis 
       zu 10% des zum Zeitpunkt der 
       Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals 
       zu erwerben und/oder als Pfand zu nehmen. 
       Auf die erworbenen und die in Pfand 
       genommenen Aktien dürfen zusammen mit 
       anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz 
       der Gesellschaft befinden oder ihr 
       gemäß der §§ 71a ff. AktG zuzurechnen 
       sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des 
       Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung 
       darf nicht zum Zwecke des Handels in 
       eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
    b) Der Erwerb erfolgt nach Wahl der 
       Gesellschaft über die Börse oder mittels 
       eines öffentlichen Kaufangebots bzw. 
       mittels einer öffentlichen Aufforderung 
       zur Abgabe eines Verkaufsangebots. Die 
       Erwerbsformen können miteinander 
       kombiniert werden. 
 
       aa) Soweit der Erwerb der Aktien über 
           die Börse erfolgt, darf der von der 
           Gesellschaft gezahlte Gegenwert je 
           Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
           Durchschnitt der Schlusskurse der 
           Aktien der Gesellschaft im 
           XETRA-Handel der Frankfurter 
           Wertpapierbörse (oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
           den drei Börsenhandelstagen vor der 
           Verpflichtung zum Erwerb um nicht 
           mehr als 10% über- oder 
           unterschreiten. 
       bb) Soweit der Erwerb über ein 
           öffentliches Kaufangebot erfolgt 
           oder mittels öffentlicher 
           Aufforderung zur Abgabe eines 
           Verkaufsangebots, dürfen der 
           gebotene Kauf- oder Verkaufspreis 
           oder die Grenzwerte der Kauf- oder 
           Verkaufspreisspanne je Aktie (ohne 
           Nebenerwerbskosten) den Durchschnitt 
           der Schlusskurse der Aktien der 
           Gesellschaft im XETRA-Handel der 
           Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
           einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an den drei 
           Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
           Veröffentlichung des Angebots bzw. 
           der öffentlichen Aufforderung zur 
           Abgabe eines Verkaufsangebots um 
           nicht mehr als 10% über- oder 
           unterschreiten. Ergeben sich nach 
           der Veröffentlichung eines 
           Kaufangebots bzw. der öffentlichen 
           Aufforderung zur Abgabe eines 
           Verkaufsangebots erhebliche 
           Abweichungen des maßgeblichen 
           Kurses, so können das Angebot oder 
           die Aufforderung zur Abgabe eines 
           Verkaufsangebots dergestalt 
           angepasst werden, dass auf den 
           entsprechenden Durchschnittskurs der 
           maßgeblichen Schlusskurse der 
           drei Börsenhandelstage vor der 
           Veröffentlichung einer etwaigen 
           Anpassung abgestellt wird. Das 
           Kaufangebot bzw. die Aufforderung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 02, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: pferdewetten.de AG: Bekanntmachung der -2-

zur Abgabe eines Verkaufsangebots 
           kann weitere Bedingungen vorsehen. 
           Können für den Fall der 
           Überzeichnung des Kaufangebots 
           bzw. im Falle einer Aufforderung zur 
           Abgabe eines Verkaufsangebots von 
           mehreren gleichwertigen Angeboten 
           nicht sämtliche angenommen werden, 
           erfolgt eine Annahme nach Quoten. 
           Zur Vermeidung rechnerischer 
           Bruchteile von Aktien kann 
           kaufmännisch gerundet werden. Es 
           kann eine bevorrechtigte Annahme 
           geringer Stückzahlen bis zu 500 
           Stück zum Erwerb angebotener Aktien 
           je Aktionär unter insoweit 
           partiellem Ausschluss eines 
           eventuellen Rechts der Aktionäre zur 
           Andienung ihrer Aktien vorgesehen 
           werden. 
    c) Im Falle einer Inpfandnahme eigener Aktien 
       darf die zum Tag der 
       Pfandrechtsvereinbarung von der 
       Gesellschaft zugrunde gelegte 
       Beleihungsgrenze je Aktie nicht weniger 
       als 50% und nicht mehr als 90% des 
       Durchschnitts der Schlusskurse der Aktien 
       der Gesellschaft im XETRA-Handel der 
       Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
       vergleichbaren Nachfolgesystem) der 
       letzten drei Monate vor dem Tag der 
       Pfandrechtsvereinbarung betragen. 
    d) Der Vorstand wird ermächtigt mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats, Aktien der 
       Gesellschaft, die aufgrund dieser 
       Ermächtigung erworben oder infolge der 
       Realisierung eines Pfandrechts übertragen 
       wurden, zu jedem gesetzlich zulässigen 
       Zweck zu verwenden, insbesondere zu den 
       nachfolgend aufgeführten Zwecken. 
 
       aa) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           Aktien einzuziehen, ohne dass die 
           Einziehung oder deren Durchführung 
           eines weiteren 
           Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
           Sie können auch im Wege des 
           vereinfachten Verfahrens ohne 
           Kapitalherabsetzung durch Anpassung 
           des anteiligen rechnerischen Betrags 
           der übrigen Stückaktien am 
           Grundkapital der Gesellschaft 
           eingezogen werden. Erfolgt die 
           Einziehung im vereinfachten 
           Verfahren, ist der Vorstand zur 
           Anpassung der Zahl der Stückaktien 
           in der Satzung ermächtigt. 
       bb) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           eigenen Aktien in anderer Weise als 
           über die Börse oder durch ein 
           Angebot an alle Aktionäre zu 
           veräußern, sofern die 
           Veräußerung gegen Bareinlage 
           und zu einem Preis erfolgt, der den 
           Börsenpreis von Aktien der 
           Gesellschaft gleicher Ausstattung 
           zum Zeitpunkt der Veräußerung 
           nicht wesentlich unterschreitet. In 
           diesem Fall darf die Anzahl der zu 
           veräußernden Aktien die Grenze 
           von 10% des Grundkapitals zum 
           Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung über diese 
           Ermächtigung oder - falls der Wert 
           geringer ist - zum Zeitpunkt der 
           Ausnutzung insgesamt nicht 
           übersteigen. Das vorgenannte 
           Ermächtigungsvolumen von 10 % des 
           Grundkapitals verringert sich um den 
           anteiligen Betrag am Grundkapital, 
           der auf Aktien entfällt oder auf den 
           sich Wandlungs- und/oder 
           Optionsrechte bzw. -pflichten aus 
           Schuldverschreibungen beziehen, die 
           nach Beginn des 30. Juli 2020 unter 
           Bezugsrechtsausschluss in 
           unmittelbarer, entsprechender oder 
           sinngemäßer Anwendung von § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben bzw. 
           veräußert worden sind. 
       cc) Der Vorstand wird darüber hinaus 
           ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die eigenen Aktien an 
           Dritte gegen Sacheinlage zu 
           veräußern, insbesondere im 
           Zusammenhang mit dem Erwerb von 
           Unternehmen, Teilen von Unternehmen 
           oder Unternehmensbeteiligungen sowie 
           Zusammenschlüssen von Unternehmen 
           und dem Erwerb von sonstigen 
           Vermögensgegenständen 
           (einschließlich Forderungen). 
       dd) Der Vorstand wird zudem ermächtigt, 
           die eigenen Aktien mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats zur Bedienung von 
           von der Gesellschaft begebener 
           Schuldverschreibungen mit Options- 
           oder Wandlungsrechten bzw. einer 
           Wandlungspflicht zu verwenden, 
           sofern die Schuldverschreibungen in 
           entsprechender Anwendung des § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts der Aktionäre 
           begeben wurden oder begeben werden. 
    e) Die Ermächtigungen gemäß lit. d) 
       können jeweils einmalig oder mehrmals, 
       ganz oder in Teilen, einzeln oder 
       gemeinsam ausgenutzt werden. Die 
       Ermächtigung kann unmittelbar durch die 
       Gesellschaft oder durch von der 
       Gesellschaft beauftragte Dritte ausgeübt 
       werden. 
    f) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
       eigenen Aktien wird insoweit 
       ausgeschlossen, wie diese Aktien 
       gemäß den Ermächtigungen lit. d) bb) 
       bis dd) verwendet werden. Darüber hinaus 
       kann der Vorstand im Falle der 
       Veräußerung von Aktien im Rahmen 
       eines Verkaufsangebots an die Aktionäre 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht ausschließen, um 
       Spitzenbeträge auszuschließen. 
 
*II. Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 
Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6* 
 
Der Gesellschaft soll weiterhin die Möglichkeit eröffnet werden, 
eigene Aktien nach Maßgabe von § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu 
erwerben und/oder in Pfand zu nehmen und im Interesse der 
Gesellschaft zu verwenden. Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann der 
Vorstand einer Gesellschaft für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren 
ermächtigt werden, eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben, soweit 
die erworbenen eigenen Aktien einen Anteil am Grundkapital der 
Gesellschaft in Höhe von zehn vom Hundert des Grundkapitals der 
Gesellschaft nicht übersteigen. Gemäß § 71e Abs. 1 AktG gilt 
dies sinngemäß für die Inpfandnahme eigener Aktien. 
 
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gestattet es, über den typischen Fall des 
Erwerbs von Aktien über die Börse hinaus auch andere Formen des 
Erwerbs vorzusehen. Für die Wiederveräußerung erworbener oder 
infolge der Realisierung eines Pfandrechts übertragener eigener 
Aktien sieht das AktG den Verkauf über die Börse oder eine Ausgabe 
mit Bezugsrecht der Aktionäre vor. Das AktG lässt es aber auch zu, 
dass die Hauptversammlung eine andere Form der Veräußerung 
beschließt (beispielsweise eine Veräußerung der erworbenen 
eigenen Aktien außerhalb der Börse an Nichtaktionäre) und den 
Vorstand ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren 
Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. 
 
Im Einklang mit der gesetzlichen Regelung wird vorgeschlagen, den 
Vorstand der pferdewetten.de AG zu einem Rückkauf und/oder zu einer 
Inpfandnahme von Aktien der pferdewetten.de AG zu ermächtigen. Dabei 
dürfen die im Rahmen dieser Ermächtigung erworbenen und/oder als 
Pfand genommenen Aktien nicht mehr als zehn vom Hundert des 
Grundkapitals der Gesellschaft ausmachen. Die Gesellschaft wird beim 
Erwerb den aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz 
berücksichtigen. 
 
Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die 
Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches 
Kaufangebot oder durch eine öffentliche Aufforderung der 
pferdewetten.de AG, eigene Aktien zum Kauf anzubieten, zu erwerben. 
Bei dieser Variante kann jeder verkaufswillige Aktionär der 
Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien und - bei Festlegung einer 
Preisspanne - zu welchem Preis er diese der pferdewetten.de AG 
anbieten möchte. Übersteigt die zum festgesetzten Preis 
angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an 
Aktien, so muss eine Zuteilung der Annahme der Verkaufsangebote 
erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, unter partiellem Ausschluss 
eines Andienungsrechts der Aktionäre eine bevorrechtigte Annahme 
kleiner Angebote oder kleiner Teile von Angeboten bis zu maximal 500 
Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene 
Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine 
Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu 
erleichtern. 
 
Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die pferdewetten.de AG in 
die Lage versetzt, das Instrument des Rückkaufs eigener Aktien zum 
Vorteil der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu nutzen. 
 
Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
die eigenen Aktien zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck zu verwenden. 
So kann die pferdewetten.de AG eigene Aktien, die sie aufgrund der 
neuen Ermächtigung erwirbt oder die ihr infolge der Realisierung 
eines Pfandrechts übertragen werden, insbesondere unter Ausschluss 
des Bezugsrechts der Aktionäre verwenden, 
 
(i)   um Aktien in anderer Weise als über die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 02, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: pferdewetten.de AG: Bekanntmachung der -3-

Börse oder durch ein Angebot an alle 
      Aktionäre an Dritte zu einem Barkaufpreis 
      zu veräußern, der den 
      maßgeblichen Börsenpreis der Aktien 
      der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
      Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
      wesentlich unterschreitet. Diese 
      Ermächtigung ist gemäß § 71 Abs. 1 
      Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 
      AktG auf insgesamt höchstens zehn vom 
      Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft 
      beschränkt. Die Möglichkeit der 
      Veräußerung eigener Aktien gegen 
      Barleistung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre dient dem 
      Interesse der Gesellschaft an der 
      Erzielung eines bestmöglichen Preises bei 
      Veräußerung eigener Aktien. Die 
      Gesellschaft wird in die Lage versetzt, 
      sich aufgrund der jeweiligen 
      Börsenverfassung bietende Chancen schnell 
      und flexibel sowie kostengünstig zu 
      nutzen. Dadurch hat die Gesellschaft die 
      Möglichkeit, ihre Kapitalstruktur zügig zu 
      optimieren und zusätzliche Mittel 
      einzunehmen. Der durch eine marktnahe 
      Preisfestsetzung erzielbare 
      Veräußerungserlös führt in der Regel 
      zu einem höheren Mittelzufluss je Aktie 
      als im Falle einer Aktienplatzierung mit 
      Bezugsrecht. Die Verpflichtung, die Aktien 
      zu einem Kurs nahe am Börsenkurs zu 
      veräußern, gewährleistet, dass dem 
      Gedanken des Verwässerungsschutzes 
      Rechnung getragen und das Vermögens- und 
      Stimmrechtsinteresse der Aktionäre gewahrt 
      werden. Der Vorstand wird sich dabei 
      bemühen - unter Berücksichtigung der 
      aktuellen Marktgegebenheiten -, einen 
      eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so 
      niedrig wie möglich zu bemessen; 
(ii)  um eigene Aktien als Gegenleistung bei dem 
      Erwerb von Wirtschaftsgütern, insbesondere 
      von Unternehmen, Teilen von Unternehmen 
      oder einer Beteiligung an einem 
      Unternehmen sowie bei einem 
      Unternehmenszusammenschluss und bei dem 
      Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen 
      anbieten und übertragen zu können. Die 
      Ermächtigung soll die pferdewetten.de AG 
      im Wettbewerb um interessante 
      Akquisitionsobjekte stärken und ihr 
      ermöglichen, schnell, flexibel und 
      liquiditätsschonend auf sich bietende 
      Gelegenheiten zum Erwerb reagieren zu 
      können, ohne dass zuvor eine 
      Kapitalerhöhung beschlossen und diese 
      Kapitalerhöhung in das Handelsregister der 
      Gesellschaft eingetragen werden muss. Dem 
      trägt der vorgeschlagene Ausschluss des 
      Bezugsrechts Rechnung. Dabei wird der 
      Vorstand darauf achten, dass der Erwerb im 
      wohlverstandenen Interesse der 
      Gesellschaft und der Aktionäre liegt und 
      der für eine eigene Aktie von Dritten zu 
      erbringende Gegenwert nicht unangemessen 
      niedrig ist. Die Ermächtigung des 
      Vorstands steht zu diesem Zweck unter dem 
      Vorbehalt der Zustimmung des 
      Aufsichtsrats; 
(iii) um Aktien zur Erfüllung von Optionsrechten 
      aus von der Gesellschaft begebenen 
      Wandelschuldverschreibungen oder sonstigen 
      Optionsrechten zu verwenden, die von der 
      Gesellschaft während der Laufzeit der 
      Ermächtigung begeben werden. Durch diese 
      Ermächtigung wird die Gesellschaft in die 
      Lage versetzt, bei der Bedienung 
      derartiger Options- und/oder 
      Wandlungsrechte, die während der Laufzeit 
      der Ermächtigung begeben werden, zum 
      Vorteil der Gesellschaft und ihrer 
      Aktionäre zu agieren. Hierfür bedarf es 
      des Ausschlusses des Bezugsrechts der 
      Aktionäre. Die Entscheidung darüber, wie 
      die Options- und/oder Wandlungsrechte im 
      Einzelfall erfüllt werden, treffen die 
      zuständigen Organe der Gesellschaft, die 
      hierbei die Interessen der Gesellschaft 
      und ihrer Aktionäre berücksichtigen 
      werden. 
 
Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden bei der 
Veräußerung eigener Aktien an Dritte unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre auf der Grundlage der Regelung des § 71 
Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG angemessen gewahrt. 
 
*III. Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
der Hauptversammlung* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der 
Einberufung EUR 4.324.251,00 und ist in 4.324.251 Stückaktien 
eingeteilt. Jede Aktie gewährt ein Stimmrecht. Die Gesamtzahl der 
Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung beträgt damit 4.324.251. Die Gesellschaft hält zum 
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
 
*Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung* 
 
Mit Blick auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie wird die ordentliche 
Hauptversammlung auf Grundlage des COVID-19-Gesetzes als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten durchgeführt. 
 
Form- und fristgerecht angemeldete Aktionäre und deren 
Bevollmächtigte können die gesamte Hauptversammlung ab *Donnerstag, 
den 30. Juli 2020, 10:00 Uhr (MESZ)*, live per Bild- und 
Tonübertragung unter der Internetadresse 
 
https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/hauptversammlung/2020/ 
 
verfolgen und sich über das unter derselben Internetadresse 
zugängliche Online-Portal der Gesellschaft (HV-Portal) zur 
Hauptversammlung, insbesondere zur Ausübung ihres Stimmrechts per 
Briefwahl, zuschalten. 
 
Den form- und fristgerecht angemeldeten Aktionären wird anstelle der 
herkömmlichen Eintrittskarte eine Zugangskarte mit weiteren 
Informationen zur Rechtsausübung zugeschickt. Die Zugangskarte 
enthält unter anderem den Zugangscode, mit dem die Aktionäre das 
HV-Portal nutzen können. 
 
*Internetgestütztes HV-Portal* 
 
Unter der Internetadresse 
 
https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/hauptversammlung/2020/ 
 
unterhält die Gesellschaft ab *Donnerstag, den 30.07.2020, 10:00 Uhr 
(MESZ)*, ein internetgestütztes Online-Portal (HV-Portal). Über 
das HV-Portal können die form- und fristgerecht angemeldeten 
Aktionäre und deren Bevollmächtigte unter anderem ihr Stimmrecht 
ausüben oder Vollmachten erteilen. Um das HV-Portal nutzen zu können, 
müssen die Aktionäre sich mit den Zugangsdaten anmelden, die die 
Aktionäre nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung bei der 
Gesellschaft zusammen mit der Zugangskarte erhalten. Die 
verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug 
auf die virtuelle Hauptversammlung erscheinen dann auf der 
Benutzeroberfläche im HV-Portal. 
 
Die Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton sowie die 
Einräumung des Stimmrechts und der Möglichkeit zum Widerspruch 
berechtigen die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten nicht zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer 
Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG (keine 
Online-Teilnahme). 
 
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl 
oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter. 
 
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 als virtuelle 
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes führt zu 
Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den 
Rechten der Aktionäre. Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr daher 
um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur 
Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren 
Aktionärsrechten. 
 
*Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung* 
 
Zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, und 
zur Nutzung des HV-Portals sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind. 
 
Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein 
und der Gesellschaft in Textform unter einer der nachfolgend 
genannten Adressen *Freitag, den 24. Juli 2020 (24:00 Uhr MESZ)*, 
zugehen: 
 
*pferdewetten.de AG* 
c/o GFEI Aktiengesellschaft 
Ostergrube 11 
30559 Hannover 
oder 
E-Mail: pferdewetten.de-HV@gfei.de 
oder 
Fax: +49-511-47402319 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer als solcher 
im Aktienregister eingetragen ist. Für die Ausübung von 
Aktionärsrechten ist der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag 
der Hauptversammlung maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen 
Gründen werden in der Zeit vom *Samstag, den 25. Juli 2020 (0:00 Uhr 
MESZ)*, bis einschließlich *Donnerstag, den 30. Juli 2020 24:00 
Uhr (MESZ)*, keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. 
Daher wird der für die Ausübung der Aktionärsrechte maßgebliche 
Eintragungsstand des Aktienregisters dem Eintragungsstand zum 
Anmeldeschluss am *Freitag, den 24. Juli 2020 (24:00 Uhr MESZ)*, 
entsprechen. Technischer Bestandsstichtag (sog. 'Technical Record 
Date') ist daher der Ablauf des *24. Juli 2020*. Mit der Anmeldung 
zur Hauptversammlung werden die Aktien nicht blockiert; Aktionäre 
können deshalb über ihre Aktien auch nach durchgeführter Anmeldung 
jederzeit frei verfügen. Erwerber von Aktien, deren 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 02, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: pferdewetten.de AG: Bekanntmachung der -4-

Umschreibungsanträge nach dem *Freitag, den 24. Juli 2020 (24:00 Uhr 
MESZ),* gestellt werden, können in der Hauptversammlung 
Aktionärsrechte aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie 
lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
ermächtigen. In solchen Fällen verbleiben die Aktionärsrechte bis zur 
Umschreibung bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. 
 
Nach fristgerechtem Zugang der Anmeldung wird eine Zugangskarte 
ausgestellt und den Aktionären die Zugangsdaten für die Nutzung des 
HV-Portals übersandt. Die Einberufung zur Hauptversammlung 
einschließlich der Tagesordnung sowie die Unterlagen zur 
Anmeldung wird die Gesellschaft allen Aktionären unaufgefordert 
übersenden, die spätestens zu Beginn des 14. Tages vor dem Tag der 
Hauptversammlung, also am *Donnerstag, den 16. Juli 2020 (0:00 Uhr 
MESZ)*, im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. 
 
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und sonstige 
diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen dürfen das 
Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie 
aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer 
Ermächtigung des Aktionärs ausüben. 
 
*Stimmrechtsausübung durch Briefwahl* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Briefwahl ausüben. Auch im Fall 
der Briefwahl ist immer eine form- und fristgerechte Anmeldung 
erforderlich. 
 
Die Stimmabgabe per Briefwahl sowie Änderungen hinsichtlich von 
Briefwahlstimmen können über das HV-Portal unter 
 
https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/hauptversammlung/2020/ 
 
oder unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Briefwahlformulars 
vorgenommen werden. Das Briefwahlformular und die entsprechenden 
Erläuterungen werden den Aktionären nach der form- und fristgerechten 
Anmeldung zusammen mit der Zugangskarte übermittelt. Ein 
entsprechendes Formular ist zudem auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/hauptversammlung/2020/ 
 
zugänglich. 
 
Die mittels des Briefwahlformulars vorgenommene Stimmabgabe muss der 
Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis spätestens *Mittwoch, 
den 29. Juli 2020, 24:00 Uhr (MESZ)* (Zeitpunkt des Zugangs), 
postalisch, per E-Mail oder per Fax unter einer der oben im Abschnitt 
'Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung' genannten Adressen 
zugehen. 
 
Die Stimmabgabe über das HV-Portal unter 
 
https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/hauptversammlung/2020/ 
 
ist ab *Samstag, den 25. Juli 2020, 0:00 Uhr (MESZ)*, bis unmittelbar 
vor Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung 
möglich. Bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen 
Hauptversammlung kann im HV-Portal eine durch Verwendung des 
Briefwahlformulars oder über das HV-Portal vorgenommene Stimmabgabe 
auch geändert oder widerrufen werden. 
 
Gehen bei der Gesellschaft auf unterschiedlichen 
Übermittlungswegen voneinander abweichende Stimmabgaben für ein 
und dieselbe Aktie am selben Tag ein oder ist sonst bei voneinander 
abweichenden Stimmabgaben für die Gesellschaft nicht erkennbar, 
welche dieser Stimmabgaben zuletzt erfolgt ist, werden diese 
Stimmabgaben jeweils unabhängig vom Eingangszeitpunkt in folgender 
Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) 
HV-Portal, (2) E-Mail, (3) Fax und (4) Papierform. 
 
Wird bei der Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine 
ausdrückliche oder eindeutige Stimme abgegeben, so wird dies für 
diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet. Sollte zu einem 
Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne 
dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt 
wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt 
insgesamt als Enthaltung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. 
 
Briefwahlstimmen, die einer form- und fristgerechten Anmeldung nicht 
zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt. 
 
Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Stimmabgabe im Wege der 
Briefwahl durch einen Bevollmächtigten entsprechend. 
 
*Stimmrechtsausübung durch die von der Gesellschaft benannten 
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung 
ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist eine form- und 
fristgerechte Anmeldung erforderlich. Die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter werden die Stimmrechte der Aktionäre 
entsprechend den ihnen erteilten Weisungen ausüben; sie sind auch bei 
erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine 
ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vorliegt. 
Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung von Weisungen 
bedürfen der Textform. 
 
Vollmachten mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter können bis spätestens *Mittwoch, den 29. Juli 
2020, 24:00 Uhr (MESZ)* (Zeitpunkt des Zugangs), postalisch, per 
E-Mail oder per Fax unter einer der oben im Abschnitt 'Anmeldung zur 
virtuellen Hauptversammlung' genannten Adressen übermittelt werden. 
 
Das Vollmachts- und Weisungsformular wird den Aktionären nach der 
form- und fristgerechten Anmeldung zusammen mit der Zugangskarte 
übermittelt. Ein entsprechendes Formular ist zudem auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/hauptversammlung/2020/ 
 
zugänglich. 
 
Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt eingegangene 
Erklärung Vorrang. 
 
Außerdem steht den Aktionären auch insoweit das HV-Portal unter 
 
https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/hauptversammlung/2020/ 
 
zur Verfügung, über das die Erteilung sowie Änderungen 
hinsichtlich der Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter bis unmittelbar vor Beginn der 
Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung möglich sein werden. 
 
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt 
werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung 
mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt 
insgesamt als Enthaltung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. 
 
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können weder 
im Vorfeld noch während der virtuellen Hauptversammlung Weisungen zu 
Verfahrensanträgen entgegennehmen. Ebenso wenig nehmen die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Aufträge oder Weisungen 
zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Anträgen entgegen. 
 
*Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte* 
 
Ergänzend weisen wir auf die Möglichkeit hin, dass Aktionäre ihre 
Aktionärsrechte in der virtuellen Hauptversammlung durch einen 
Bevollmächtigten, auch durch einen Intermediär oder eine Vereinigung 
von Aktionären, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine form- 
und fristgerechte Anmeldung erforderlich. 
 
Wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung noch ein 
Stimmrechtsberater oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG 
gleichgestellte Person zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt 
wird, gilt: Für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht sowie 
den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft ist 
Textform erforderlich. 
 
Wenn ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein 
Stimmrechtsberater oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG 
gleichgestellte Person bevollmächtigt werden soll, bedarf die 
Vollmacht - in Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz - weder nach dem 
Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft einer bestimmten Form. 
Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu 
bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine 
besondere Form der Vollmacht verlangt, weil sie gemäß § 135 AktG 
die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Daher sollten sich die 
Aktionäre mit diesen über ein mögliches Formerfordernis für die 
Vollmacht abstimmen. 
 
Die Aktionäre können zur Vollmachtserteilung das Formular verwenden, 
das sie zusammen mit der Zugangskarte erhalten. Ein entsprechendes 
Formular ist zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/hauptversammlung/2020/ 
 
zugänglich. 
 
Eine Bevollmächtigung, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung können bis spätestens *Mittwoch, den 29. Juli 2020, 
24:00 Uhr (MESZ)* (Zeitpunkt des Zugangs), postalisch, per E-Mail 
oder per Fax unter einer der oben im Abschnitt 'Anmeldung zur 
virtuellen Hauptversammlung' genannten Adressen übermittelt werden. 
 
Ferner steht den Aktionären das HV-Portal unter 
 
https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/hauptversammlung/2020/ 
 
zur Verfügung, über das die Erteilung und Änderungen der 
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bis 
unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der virtuellen 
Hauptversammlung möglich sein werden. 
 
Bevollmächtigte können ebenfalls weder physisch noch im Wege 
elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG an 
der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht 
für von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl 
oder Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter ausüben. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 02, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
*Veröffentlichungen auf der Internetseite* 
 
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden 
Unterlagen sowie weitere Informationen zur Hauptversammlung nach § 
124a AktG sind im Internet unter 
 
http://www.pferdewetten.ag 
 
zugänglich. 
 
*Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
Grundkapitals (EUR 216.212,55, das entspricht 216.213 Aktien) 
erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
Das Verlangen ist in schriftlicher Form an den Vorstand der 
Gesellschaft zu richten und muss für jeden Gegenstand eine Begründung 
oder eine Beschlussvorlage enthalten. Wir bitten, ein derartiges 
Verlangen an die folgende Adresse zu richten: 
 
*pferdewetten.de AG * 
*Vorstand* 
Kaistraße 4 
40221 Düsseldorf 
Fax: +49 (0) 211-781782-19 
 
Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung müssen der Gesellschaft 
mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis *Mittwoch, den 15. 
Juli 2020 (24:00 Uhr MESZ)*, zugehen. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 
1, § 127 AktG* 
 
Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand 
und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und 
Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und 
Abschlussprüfern sind ausschließlich zu richten an: 
 
*pferdewetten.de AG* 
Kaistraße 4 
40221 Düsseldorf 
Fax: +49 (0) 211-781782-19 
E-Mail: hv2020@pferdewetten.de 
 
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft 
bis *Mittwoch, den 15. Juli 2020 (24:00 Uhr MESZ)*, unter der 
vorstehenden Adresse ordnungsgemäß zugehen, sowie eventuelle 
Stellungnahmen der Verwaltung werden unverzüglich nach ihrem Eingang 
unter der Internetadresse 
 
http://www.pferdewetten.ag 
 
zugänglich gemacht. 
 
Ein nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machender Gegenantrag 
oder Wahlvorschlag wird im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung 
durch einen der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
wiederholt und so behandelt, als ob der Gegenantrag oder 
Wahlvorschlag in der Hauptversammlung von dem antragstellenden 
Aktionär mündlich gestellt worden wäre, wenn der antragstellende 
Aktionär form- und fristgerecht angemeldet ist und selbst oder über 
einen Bevollmächtigten seine Aktionärsrechte in der Hauptversammlung 
ausübt. 
 
*Fragemöglichkeit der Aktionäre gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 
COVID-19-Gesetz* 
 
Aktionäre, die sich form- und fristgerecht angemeldet haben, und ihre 
Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, im Wege der elektronischen 
Kommunikation Fragen zu stellen. 
 
Fragen sind aus organisatorischen Gründen bis spätestens *Dienstag, 
den 28. Juli 2020, 24:00 Uhr (MESZ) *(Zeitpunkt des Zugangs), 
ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation per 
E-Mail an die nachfolgende E-Mail-Adresse 
 
fragen_hv2020@pferdewetten.de 
 
zu richten oder über das HV-Portal unter 
 
https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/hauptversammlung/2020/ 
 
einzureichen. Auf anderem Wege oder später eingereichte Fragen 
bleiben unberücksichtigt. 
 
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, 
welche Fragen er wie beantwortet. Der Vorstand ist nicht 
verpflichtet, alle Fragen zu beantworten; er kann vielmehr Fragen 
zusammenfassen und im Interesse der anderen Aktionäre einzelne Fragen 
auswählen. Er kann dabei Aktionärsvereinigungen und institutionelle 
Investoren mit bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen. 
 
Es ist vorgesehen, die Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung 
grundsätzlich namentlich zu nennen, sofern diese der namentlichen 
Nennung nicht ausdrücklich widersprochen haben. 
 
*Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll* 
 
Aktionäre, die sich form- und fristgerecht angemeldet und ihr 
Stimmrecht ausgeübt haben, können bis zum Ende der Hauptversammlung 
Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll 
des Notars erklären (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz). Der 
Widerspruch kann ausschließlich auf elektronischem Wege per 
E-Mail an die nachfolgende E-Mail-Adresse 
 
widerspruch_hv2020@pferdewetten.de 
 
ab dem Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren 
Schließung durch den Versammlungsleiter erklärt werden. Eine 
anderweitige Form der Übermittlung von Widersprüchen ist 
ausgeschlossen. 
 
*Hinweise zum Datenschutz* 
 
Wenn Aktionäre sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine 
Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die pferdewetten.de AG 
personenbezogene Daten über Aktionäre und/oder über deren 
Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer 
Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. 
 
Die pferdewetten.de AG verarbeitet die Daten als Verantwortlicher 
unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung 
(DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten 
zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten 
gemäß der DSGVO sind im Internet unter 
 
http://www.pferdewetten.ag 
 
zugänglich. 
 
*Weitergehende Erläuterungen* 
 
Weitergehende Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der 
Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG und § 1 Abs. 2 
Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz stehen den Aktionären auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.pferdewetten.ag 
 
zur Verfügung. 
 
*Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung* 
 
Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung 
des HV-Portals und zur Ausübung von Aktionärsrechten werden eine 
Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät benötigt. Um die 
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu 
können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden 
Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen. 
 
Nutzen Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten zum Empfang der Bild- und 
Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen Computer, 
benötigen sie einen Browser und Lautsprecher oder Kopfhörer. 
 
Für den Zugang zum HV-Portal der Gesellschaft ist die Zugangskarte 
erforderlich, die Aktionäre nach form- und fristgerechter Anmeldung 
unaufgefordert übersendet bekommen. Auf dieser Zugangskarte finden 
sich die individuellen Zugangsdaten, mit denen eine Anmeldung im 
HV-Portal auf der Anmeldeseite erfolgen kann. 
 
Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von 
Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen 
Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen - soweit möglich - die 
Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der 
Hauptversammlung auszuüben. 
 
Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und zu den Anmelde- und 
Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer 
Zugangskarte und werden auch im HV-Portal zugänglich gemacht. 
 
*Hinweise zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung* 
 
Form- und fristgerecht angemeldete Aktionäre bzw. deren 
Bevollmächtigte können die gesamte Hauptversammlung per Bild- und 
Tonübertragung im Internet über das HV-Portal verfolgen. Die Bild- 
und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung und die 
Verfügbarkeit des HV-Portals kann nach dem heutigen Stand der Technik 
aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des 
Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von 
Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, 
auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann 
daher keine Gewährleistung und Haftung für die Funktionsfähigkeit und 
ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, 
der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und 
Tonübertragung sowie den Zugang zum HV-Portal und dessen generelle 
Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt auch keine 
Verantwortung für Fehler und Mängel der für den Online-Service 
eingesetzten Hard- und Software einschließlich solcher der 
eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz 
vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig von 
den oben genannten Möglichkeiten zur Rechtsausübung, insbesondere zur 
Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen. Sofern es Datenschutz- 
oder Sicherheitserwägungen zwingend erfordern, muss sich der 
Versammlungsleiter der Hauptversammlung vorbehalten, die Möglichkeit 
der virtuellen Hauptversammlung zu unterbrechen oder ganz 
einzustellen. 
 
Düsseldorf, im Juli 2020 
 
*pferdewetten.de AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2020-07-02 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, 
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: pferdewetten.de AG 
             Kaistr. 4 
             40221 Düsseldorf 
             Deutschland 
Telefon:     +49 211 781782-10 
E-Mail:      verwaltung@pferdewetten.de 
Internet:    https://www.pferdewetten.ag 
ISIN:        DE000A2YN777 
WKN:         A2YN77 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1084929 2020-07-02 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

July 02, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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