DJ DGAP-HV: Splendid Medien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.08.2020 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Splendid Medien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Splendid Medien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.08.2020 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-07-06 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Splendid Medien Aktiengesellschaft Köln Wertpapier-Kenn-Nr.: 727 950 ISIN: DE 0007279507 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, dem 13. August 2020, um 11:00 Uhr (MESZ), ein. *Die diesjährige ordentliche Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten.* Ort der Versammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume der Gesellschaft in der Lichtstraße 25, 50825 Köln. I. Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten Im Hinblick auf die derzeitige COVID-19-Pandemie und damit einhergehende Einschränkungen des öffentlichen Lebens, hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Gesetz) beschlossen, die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten und den Aktionären die Stimmrechtsausübung über elektronische Kommunikation, Briefwahl sowie Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu ermöglichen. Die gesamte Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre vollständig auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.splendidmedien.com unter 'Investor Services' und 'Hauptversammlung' im passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton übertragen. Informationen zum Ablauf der virtuellen Hauptversammlung finden Sie auch in Abschnitt III. II. Tagesordnung und Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungsgegenständen 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Splendid Medien AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des zusammengefassten Konzernlage- und Lageberichts der Splendid Medien AG, des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1 und 315a Absatz 1 Handelsgesetzbuch, jeweils für das am 31. Dezember 2019 abgelaufene Geschäftsjahr 2019 Die genannten Unterlagen sind vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.splendidmedien.com unter 'Investor Services' und 'Hauptversammlung' zugänglich. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 4. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Köln, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2020 zu bestellen. 5. *Wahlen zum Aufsichtsrat* Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 13 der Satzung aus drei Mitgliedern der Anteilseigner zusammen, die durch die Hauptversammlung zu wählen sind. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft sind zurzeit Herr Dr. Ralph Drouven (Vorsitzender), Herr Bernd Kucera (stellvertretender Vorsitzender) und Frau Malisa Scott. Ihre Amtszeit endet mit Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zum 31. Dezember 2019 endende Geschäftsjahr beschließt, also mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 13. August 2020. Alle derzeit amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats stehen für eine Wiederwahl zur Verfügung. Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung auf der Grundlage der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex und unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium die Wiederwahl der folgenden Personen als Aufsichtsratsmitglieder vor: a) *Herr Dr. Ralph Drouven*, Rechtsanwalt und Partner der CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB mit Sitz in Berlin, wohnhaft in Köln. Herr Dr. Drouven gehört folgenden weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an: - Joblinge gemeinnützige Aktiengesellschaft, Köln b) *Herr Bernd Kucera*, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater und Gesellschafter der Kucera & Hüttner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Bonn, wohnhaft in Bonn. Herr Kucera gehört folgenden weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an: - LUCOBIT Aktiengesellschaft, Wesseling (Vorsitzender) c) *Frau Malisa Scott*, Unternehmensberaterin, Gesellschafterin der LINKR GmbH mit Sitz in München; Gesellschafterin der OCG Holdings, UK; Gesellschafterin der Logical Golf Global Investments GmbH mit Sitz in Hamburg, wohnhaft in München. Frau Scott gehört keinen weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Wahlvorschläge einzeln abstimmen zu lassen (Einzelwahl). Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Qualifikation als Finanzexperte im Sinne des § 100 Absatz 5 Aktiengesetz wird weiterhin unverändert in der Person des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Kucera gegeben sein. Der Aufsichtsrat ist überzeugt, dass seine Mitglieder in der bislang und auch zukünftig bestehenden Zusammensetzung insgesamt über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht keiner der vorgeschlagenen Kandidaten in einer nach Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Splendid Medien AG oder zu einem ihrer Konzernunternehmen, den Organen der Splendid Medien AG oder zu einem wesentlich an der Splendid Medien AG beteiligten Aktionär im Sinne der Empfehlung C.13 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Vorsorglich legt der Aufsichtsrat jedoch folgende Beziehungen offen: Herr Dr. Drouven ist zugleich Aufsichtsratsmitglied der Splendid Medien AG und Partner der Rechtsanwaltssozietät CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB (CMS Hasche Sigle); Herr Kucera ist zugleich Aufsichtsratsmitglied der Splendid Medien AG und Gesellschafter der Kucera & Hüttner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (Kucera & Hüttner GmbH). Berater- oder sonstige Dienstleistungsverträge bestehen zwischen der Gesellschaft einerseits und CMS Hasche Sigle sowie der Kucera & Hüttner GmbH andererseits. Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass sie den für das Mandat zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. Für den Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat ist beabsichtigt, Herrn Dr. Drouven erneut zur Wahl als Vorsitzender des Aufsichtsrats vorzuschlagen. Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten stehen unter www.splendidmedien.com
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July 06, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
unter 'Investor Services' und 'Hauptversammlung' zur Ansicht zur Verfügung und sind unter *Ziffer V.* dieser Einberufung abgedruckt. 6. *Beschlussfassung über die in Folge des ARUG II erforderliche Anpassung der Satzung* Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurden zahlreiche Vorschriften des Aktiengesetzes geändert. Dies macht die Anpassung einiger Satzungsvorschriften der Gesellschaft an die neue Rechtslage erforderlich. So wurden die Voraussetzungen für die Teilnahme an Hauptversammlungen und die Ausübung des Stimmrechts geändert. Nach dem geänderten § 123 Absatz 4 Satz 1 Aktiengesetz ist bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften nunmehr ein Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c Absatz 3 Aktiengesetz für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts ausreichend. Die derzeitige Satzung der Gesellschaft sieht hingegen in § 24 Absatz (2) Satz 1 - in Anlehnung an die alte Rechtslage - eine Bestätigung durch das depotführende Institut als Nachweis vor. Weiterer Änderungsbedarf ergibt sich im Hinblick auf § 23 Absatz (3) der Satzung. Diese Regelung nimmt auf die Ermächtigungen in § 125 Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz und § 128 Absatz 1 Satz 2 Aktiengesetz Bezug und räumt der Gesellschaft und den Kreditinstituten das Recht ein, den Aktionären bestimmte Mitteilungen der Gesellschaft ausschließlich auf elektronischem Weg zu übermitteln. Diese Ermächtigungen wurden allerdings im Rahmen des ARUG II durch Neufassung des § 125 Aktiengesetz bzw. Streichung des § 128 Aktiengesetz aufgehoben. Stattdessen ist die zukünftige Übermittlung der beschriebenen Mitteilungen nun bereits gesetzlich auf den elektronischen Weg beschränkt. § 23 Absatz (3) der Satzung ist daher obsolet geworden. Die dargestellten gesetzlichen Änderungen des Aktiengesetzes sind erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden. Sie finden damit erst auf die nächste ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft Anwendung. Um eine Abweichung zwischen Gesetz und Satzung zu vermeiden, soll allerdings bereits jetzt eine Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 wirksam wird. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschlüsse zu fassen: a) § 23 Absatz (3) der Satzung wird ersatzlos gestrichen. b) § 24 Absatz (2) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '(2) _Die _Aktionäre weisen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechtes durch eine in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte und auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung bezogene Bescheinigung ihres Anteilsbesitzes nach. Hierfür ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 AktG ausreichend. Diese Bescheinigung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.' Der Vorstand wird angewiesen, die Änderungen der Satzung so anzumelden, dass diese erst nach dem 3. September 2020 in das Handelsregister eingetragen werden. 7. *Beschlussfassung über eine Ergänzung der Satzung in § 24 (Teilnahme an der Hauptversammlung)* Aufgrund der COVID-19-Pandemie hat der Gesetzgeber für das Geschäftsjahr 2020 für die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft wie die der Splendid Medien AG vorübergehende Erleichterungen vorgesehen. Vor diesem Hintergrund hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die diesjährige Hauptversammlung der Splendid Medien AG ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten wie viele andere börsennotierte Gesellschaften auch als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Im Hinblick darauf, dass es möglich erscheint, dass der Gesetzgeber die Durchführung einer rein virtuellen Hauptversammlung dauerhaft als Option für die Abhaltung einer Hauptversammlung einführen wird, soll die Satzung der Splendid Medien AG daher vorausschauend um eine entsprechende Ermächtigung ergänzt werden. Diese steht unter dem Vorbehalt einer vom Gesetzgeber zu schaffenden rechtlichen Zulässigkeit. Durch den Vorbehalt wird sichergestellt, dass die zukünftige Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung bei der Gesellschaft aufbauend auf den Erfahrungen aus der ersten virtuellen Hauptversammlung nur in Erwägung gezogen wird, wenn der Gesetzgeber dies entsprechend auch über das Geschäftsjahr 2020 hinaus ermöglicht und die Interessen der Aktionäre dabei gewahrt sind. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 24 der Satzung (Teilnahmerecht und Stimmrecht) um folgenden neuen Absatz (7) zu ergänzen: '(7) Soweit rechtlich zulässig, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu entscheiden, dass eine Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben auch ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Eine etwaige Nutzung dieses Verfahrens und die dazu getroffenen Bestimmungen sind mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen.' Im Übrigen bleibt § 24 der Satzung unverändert. 8. *Auslaufen der Genehmigten Kapitalien 2015/I und 2015/II und Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 sowie über die entsprechende Änderung der Satzung* Die Satzung der Splendid Medien AG enthält in § 5 Absätze (3) und (4) die Genehmigten Kapitalien I und II, die den Vorstand ermächtigen, das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von bis zu insgesamt EUR 3.915.000,00 durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien im Nennbetrag von EUR 1,00 je Aktie gegen Bar- oder Sacheinlagen (Genehmigtes Kapital 2015/I) und in Höhe von bis zu insgesamt EUR 978.000,00 durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien im Nennbetrag von EUR 1,00 je Aktie gegen Bar- oder Sacheinlagen (Genehmigtes Kapital 2015/II) zu erhöhen. Von diesen Ermächtigungen ist bis zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung kein Gebrauch gemacht worden. Die Ermächtigungen gemäß § 5 Absatz (3) der Satzung (Genehmigtes Kapital 2015/I) und gemäß § 5 Absatz (4) der Satzung (Genehmigtes Kapital 2015/II) werden noch vor Abhalten der Hauptversammlung, auslaufen. Im Hinblick darauf, dass die Ermächtigungen ungültig werden und damit der Vorstand auch künftig die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftspolitischen Erfordernissen anpassen kann, soll ein neues Genehmigtes Kapital geschaffen werden (Genehmigtes Kapital 2020). Hierbei soll nicht mehr zwischen dem Genehmigten Kapital I und dem Genehmigten Kapital II unterschieden werden, sondern ein einheitliches genehmigtes Kapital geschaffen werden, insgesamt aber in wesentlich geringerem Umfang als bisher und somit auch mit einem stärker beschränkten Bezugsrechtsausschluss. Die vorgeschlagene Ermächtigung zur erneuten Schaffung eines Genehmigten Kapitals soll die Möglichkeiten der Splendid Medien AG zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erhalten und dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erforderliche Flexibilität zu einem schnellen Handeln am Kapitalmarkt bewahren, und insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: a. *Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020* Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum Ablauf des 12. August 2022 einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 978.900,00 (in Worten: neunhundertachtundsiebzigtausendneunhundert Euro) durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien im Nennbetrag von EUR 1,00 je Aktie zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können auch ganz oder teilweise von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des § 186 Absatz 5 Satz 1 Aktiengesetz mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats aa) das Bezugsrecht der Aktionäre bei
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July 06, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)