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DGAP-HV: Splendid Medien AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Splendid Medien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.08.2020 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Splendid Medien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Splendid Medien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
13.08.2020 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2020-07-06 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Splendid Medien Aktiengesellschaft Köln Wertpapier-Kenn-Nr.: 
727 950 
ISIN: DE 0007279507 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur 
ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, dem 13. August 
2020, um 11:00 Uhr (MESZ), ein. 
 
*Die diesjährige ordentliche Hauptversammlung wird als 
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten.* 
 
Ort der Versammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die 
Geschäftsräume der Gesellschaft in der Lichtstraße 25, 
50825 Köln. 
 
I. Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
 
Im Hinblick auf die derzeitige COVID-19-Pandemie und damit 
einhergehende Einschränkungen des öffentlichen Lebens, hat 
der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 1 
Absatz 2 des Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie (COVID-19-Gesetz) beschlossen, die 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und 
ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) als virtuelle 
Hauptversammlung abzuhalten und den Aktionären die 
Stimmrechtsausübung über elektronische Kommunikation, 
Briefwahl sowie Vollmachtserteilung an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu ermöglichen. 
Die gesamte Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß 
angemeldete Aktionäre vollständig auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.splendidmedien.com 
 
unter 'Investor Services' und 'Hauptversammlung' im 
passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton 
übertragen. Informationen zum Ablauf der virtuellen 
Hauptversammlung finden Sie auch in Abschnitt III. 
 
II. Tagesordnung und Beschlussvorschläge zu den 
Tagesordnungsgegenständen 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Splendid Medien AG und des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, 
   des zusammengefassten Konzernlage- und Lageberichts 
   der Splendid Medien AG, des Berichts des 
   Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1 und 
   315a Absatz 1 Handelsgesetzbuch, jeweils für das am 
   31. Dezember 2019 abgelaufene Geschäftsjahr 2019 
 
   Die genannten Unterlagen sind vom Tage der 
   Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.splendidmedien.com 
 
   unter 'Investor Services' und 'Hauptversammlung' 
   zugänglich. 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung, da der Aufsichtsrat den vom 
   Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss 
   bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
   festgestellt ist. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Mazars GmbH & Co. 
   KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Köln, zum 
   Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2020 zu 
   bestellen. 
5. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Absatz 1, 
   101 Absatz 1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 13 der 
   Satzung aus drei Mitgliedern der Anteilseigner 
   zusammen, die durch die Hauptversammlung zu wählen 
   sind. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge 
   nicht gebunden. 
 
   Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft sind 
   zurzeit Herr Dr. Ralph Drouven (Vorsitzender), Herr 
   Bernd Kucera (stellvertretender Vorsitzender) und 
   Frau Malisa Scott. Ihre Amtszeit endet mit Beendigung 
   der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
   zum 31. Dezember 2019 endende Geschäftsjahr 
   beschließt, also mit Beendigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung am 13. August 2020. Alle derzeit 
   amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats stehen für 
   eine Wiederwahl zur Verfügung. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung auf der 
   Grundlage der Empfehlungen des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex und unter Berücksichtigung der vom 
   Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen 
   Ziele und des vom Aufsichtsrat erarbeiteten 
   Kompetenzprofils für das Gesamtgremium die Wiederwahl 
   der folgenden Personen als Aufsichtsratsmitglieder 
   vor: 
 
   a) *Herr Dr. Ralph Drouven*, Rechtsanwalt 
      und Partner der CMS Hasche Sigle 
      Partnerschaft von Rechtsanwälten und 
      Steuerberatern mbB mit Sitz in Berlin, 
      wohnhaft in Köln. 
 
      Herr Dr. Drouven gehört folgenden 
      weiteren gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- 
      und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen an: 
 
      - Joblinge gemeinnützige 
        Aktiengesellschaft, Köln 
   b) *Herr Bernd Kucera*, 
      Wirtschaftsprüfer/Steuerberater und 
      Gesellschafter der Kucera & Hüttner GmbH 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
      Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in 
      Bonn, wohnhaft in Bonn. 
 
      Herr Kucera gehört folgenden weiteren 
      gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
      oder vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen an: 
 
      - LUCOBIT Aktiengesellschaft, Wesseling 
        (Vorsitzender) 
   c) *Frau Malisa Scott*, 
      Unternehmensberaterin, Gesellschafterin 
      der LINKR GmbH mit Sitz in München; 
      Gesellschafterin der OCG Holdings, UK; 
      Gesellschafterin der Logical Golf Global 
      Investments GmbH mit Sitz in Hamburg, 
      wohnhaft in München. 
 
      Frau Scott gehört keinen weiteren 
      gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
      oder vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen an. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die 
   Wahlvorschläge einzeln abstimmen zu lassen 
   (Einzelwahl). 
 
   Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem 
   Beginn der Amtszeit beschließt. Das 
   Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird 
   nicht mitgerechnet. 
 
   Die Qualifikation als Finanzexperte im Sinne des § 
   100 Absatz 5 Aktiengesetz wird weiterhin unverändert 
   in der Person des stellvertretenden 
   Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Kucera gegeben sein. 
   Der Aufsichtsrat ist überzeugt, dass seine Mitglieder 
   in der bislang und auch zukünftig bestehenden 
   Zusammensetzung insgesamt über die zur 
   ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben 
   erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen 
   Erfahrungen verfügen. Die Mitglieder des 
   Aufsichtsrats sind in ihrer Gesamtheit mit dem 
   Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht keiner der 
   vorgeschlagenen Kandidaten in einer nach Empfehlung 
   C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen 
   Beziehung zur Splendid Medien AG oder zu einem ihrer 
   Konzernunternehmen, den Organen der Splendid Medien 
   AG oder zu einem wesentlich an der Splendid Medien AG 
   beteiligten Aktionär im Sinne der Empfehlung C.13 
   Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex. 
   Vorsorglich legt der Aufsichtsrat jedoch folgende 
   Beziehungen offen: Herr Dr. Drouven ist zugleich 
   Aufsichtsratsmitglied der Splendid Medien AG und 
   Partner der Rechtsanwaltssozietät CMS Hasche Sigle 
   Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern 
   mbB (CMS Hasche Sigle); Herr Kucera ist zugleich 
   Aufsichtsratsmitglied der Splendid Medien AG und 
   Gesellschafter der Kucera & Hüttner GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft (Kucera & Hüttner GmbH). 
   Berater- oder sonstige Dienstleistungsverträge 
   bestehen zwischen der Gesellschaft einerseits und CMS 
   Hasche Sigle sowie der Kucera & Hüttner GmbH 
   andererseits. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen 
   Kandidaten vergewissert, dass sie den für das Mandat 
   zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. 
 
   Für den Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat ist 
   beabsichtigt, Herrn Dr. Drouven erneut zur Wahl als 
   Vorsitzender des Aufsichtsrats vorzuschlagen. 
 
   Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten stehen 
   unter 
 
   www.splendidmedien.com 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 06, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

unter 'Investor Services' und 'Hauptversammlung' zur 
   Ansicht zur Verfügung und sind unter *Ziffer V.* 
   dieser Einberufung abgedruckt. 
6. *Beschlussfassung über die in Folge des ARUG II 
   erforderliche Anpassung der Satzung* 
 
   Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurden zahlreiche 
   Vorschriften des Aktiengesetzes geändert. Dies macht 
   die Anpassung einiger Satzungsvorschriften der 
   Gesellschaft an die neue Rechtslage erforderlich. 
 
   So wurden die Voraussetzungen für die Teilnahme an 
   Hauptversammlungen und die Ausübung des Stimmrechts 
   geändert. Nach dem geänderten § 123 Absatz 4 Satz 1 
   Aktiengesetz ist bei Inhaberaktien börsennotierter 
   Gesellschaften nunmehr ein Nachweis des 
   Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 
   67c Absatz 3 Aktiengesetz für die Teilnahme und die 
   Ausübung des Stimmrechts ausreichend. Die derzeitige 
   Satzung der Gesellschaft sieht hingegen in § 24 
   Absatz (2) Satz 1 - in Anlehnung an die alte 
   Rechtslage - eine Bestätigung durch das depotführende 
   Institut als Nachweis vor. 
 
   Weiterer Änderungsbedarf ergibt sich im Hinblick 
   auf § 23 Absatz (3) der Satzung. Diese Regelung nimmt 
   auf die Ermächtigungen in § 125 Absatz 2 Satz 2 
   Aktiengesetz und § 128 Absatz 1 Satz 2 Aktiengesetz 
   Bezug und räumt der Gesellschaft und den 
   Kreditinstituten das Recht ein, den Aktionären 
   bestimmte Mitteilungen der Gesellschaft 
   ausschließlich auf elektronischem Weg zu 
   übermitteln. Diese Ermächtigungen wurden allerdings 
   im Rahmen des ARUG II durch Neufassung des § 125 
   Aktiengesetz bzw. Streichung des § 128 Aktiengesetz 
   aufgehoben. Stattdessen ist die zukünftige 
   Übermittlung der beschriebenen Mitteilungen nun 
   bereits gesetzlich auf den elektronischen Weg 
   beschränkt. § 23 Absatz (3) der Satzung ist daher 
   obsolet geworden. 
 
   Die dargestellten gesetzlichen Änderungen des 
   Aktiengesetzes sind erstmals auf Hauptversammlungen 
   anzuwenden, die nach dem 3. September 2020 einberufen 
   werden. Sie finden damit erst auf die nächste 
   ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft 
   Anwendung. Um eine Abweichung zwischen Gesetz und 
   Satzung zu vermeiden, soll allerdings bereits jetzt 
   eine Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der 
   Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung zum 
   Handelsregister sicherstellen, dass die 
   Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 
   wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschlüsse zu fassen: 
 
   a) § 23 Absatz (3) der Satzung wird 
      ersatzlos gestrichen. 
   b) § 24 Absatz (2) der Satzung wird wie 
      folgt neu gefasst: 
 
   '(2) _Die _Aktionäre weisen ihre 
        Berechtigung zur Teilnahme an der 
        Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
        Stimmrechtes durch eine in Textform (§ 
        126b BGB) in deutscher oder englischer 
        Sprache erstellte und auf den Beginn 
        des 21. Tages vor dem Tag der 
        Hauptversammlung bezogene Bescheinigung 
        ihres Anteilsbesitzes nach. Hierfür ist 
        ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch 
        den Letztintermediär gemäß § 67c 
        Absatz 3 AktG ausreichend. Diese 
        Bescheinigung muss der Gesellschaft 
        unter der in der Einberufung hierfür 
        mitgeteilten Adresse mindestens sechs 
        Tage vor der Hauptversammlung zugehen. 
        Der Tag der Hauptversammlung und der 
        Tag des Zugangs sind nicht 
        mitzurechnen.' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die Änderungen der 
   Satzung so anzumelden, dass diese erst nach dem 3. 
   September 2020 in das Handelsregister eingetragen 
   werden. 
7. *Beschlussfassung über eine Ergänzung der Satzung in 
   § 24 (Teilnahme an der Hauptversammlung)* 
 
   Aufgrund der COVID-19-Pandemie hat der Gesetzgeber 
   für das Geschäftsjahr 2020 für die Hauptversammlung 
   einer Aktiengesellschaft wie die der Splendid Medien 
   AG vorübergehende Erleichterungen vorgesehen. Vor 
   diesem Hintergrund hat der Vorstand mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats entschieden, die diesjährige 
   Hauptversammlung der Splendid Medien AG ohne 
   physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
   Bevollmächtigten wie viele andere börsennotierte 
   Gesellschaften auch als virtuelle Hauptversammlung 
   abzuhalten. 
 
   Im Hinblick darauf, dass es möglich erscheint, dass 
   der Gesetzgeber die Durchführung einer rein 
   virtuellen Hauptversammlung dauerhaft als Option für 
   die Abhaltung einer Hauptversammlung einführen wird, 
   soll die Satzung der Splendid Medien AG daher 
   vorausschauend um eine entsprechende Ermächtigung 
   ergänzt werden. Diese steht unter dem Vorbehalt einer 
   vom Gesetzgeber zu schaffenden rechtlichen 
   Zulässigkeit. Durch den Vorbehalt wird 
   sichergestellt, dass die zukünftige Durchführung 
   einer virtuellen Hauptversammlung bei der 
   Gesellschaft aufbauend auf den Erfahrungen aus der 
   ersten virtuellen Hauptversammlung nur in Erwägung 
   gezogen wird, wenn der Gesetzgeber dies entsprechend 
   auch über das Geschäftsjahr 2020 hinaus ermöglicht 
   und die Interessen der Aktionäre dabei gewahrt sind. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 24 
   der Satzung (Teilnahmerecht und Stimmrecht) um 
   folgenden neuen Absatz (7) zu ergänzen: 
 
   '(7) Soweit rechtlich zulässig, ist der 
        Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats zu entscheiden, dass eine 
        Hauptversammlung unter Beachtung der 
        gesetzlichen Vorgaben auch ohne 
        physische Präsenz der Aktionäre und 
        ihrer Bevollmächtigten als virtuelle 
        Hauptversammlung abgehalten wird. Eine 
        etwaige Nutzung dieses Verfahrens und 
        die dazu getroffenen Bestimmungen sind 
        mit der Einberufung der 
        Hauptversammlung bekannt zu machen.' 
 
   Im Übrigen bleibt § 24 der Satzung unverändert. 
8. *Auslaufen der Genehmigten Kapitalien 2015/I und 
   2015/II und Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   neuen Genehmigten Kapitals 2020 sowie über die 
   entsprechende Änderung der Satzung* 
 
   Die Satzung der Splendid Medien AG enthält in § 5 
   Absätze (3) und (4) die Genehmigten Kapitalien I und 
   II, die den Vorstand ermächtigen, das Grundkapital 
   der Gesellschaft in Höhe von bis zu insgesamt EUR 
   3.915.000,00 durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber 
   lautenden Aktien im Nennbetrag von EUR 1,00 je Aktie 
   gegen Bar- oder Sacheinlagen (Genehmigtes Kapital 
   2015/I) und in Höhe von bis zu insgesamt EUR 
   978.000,00 durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber 
   lautenden Aktien im Nennbetrag von EUR 1,00 je Aktie 
   gegen Bar- oder Sacheinlagen (Genehmigtes Kapital 
   2015/II) zu erhöhen. 
 
   Von diesen Ermächtigungen ist bis zum Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung kein Gebrauch 
   gemacht worden. Die Ermächtigungen gemäß § 5 
   Absatz (3) der Satzung (Genehmigtes Kapital 2015/I) 
   und gemäß § 5 Absatz (4) der Satzung 
   (Genehmigtes Kapital 2015/II) werden noch vor 
   Abhalten der Hauptversammlung, auslaufen. Im Hinblick 
   darauf, dass die Ermächtigungen ungültig werden und 
   damit der Vorstand auch künftig die 
   Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den 
   geschäftspolitischen Erfordernissen anpassen kann, 
   soll ein neues Genehmigtes Kapital geschaffen werden 
   (Genehmigtes Kapital 2020). Hierbei soll nicht mehr 
   zwischen dem Genehmigten Kapital I und dem 
   Genehmigten Kapital II unterschieden werden, sondern 
   ein einheitliches genehmigtes Kapital geschaffen 
   werden, insgesamt aber in wesentlich geringerem 
   Umfang als bisher und somit auch mit einem stärker 
   beschränkten Bezugsrechtsausschluss. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung zur erneuten 
   Schaffung eines Genehmigten Kapitals soll die 
   Möglichkeiten der Splendid Medien AG zur Finanzierung 
   ihrer Aktivitäten erhalten und dem Vorstand mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats die erforderliche 
   Flexibilität zu einem schnellen Handeln am 
   Kapitalmarkt bewahren, und insbesondere bei Eintritt 
   günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im 
   Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und 
   zeitnahen Finanzierung eröffnen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
   Beschlüsse zu fassen: 
 
   a. *Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
      2020* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
      der Gesellschaft mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats bis zum Ablauf des 12. August 
      2022 einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen 
      gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen um bis zu 
      insgesamt EUR 978.900,00 (in Worten: 
      neunhundertachtundsiebzigtausendneunhundert 
      Euro) durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Aktien im Nennbetrag von EUR 1,00 je 
      Aktie zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). 
      Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können auch 
      ganz oder teilweise von einem oder mehreren 
      durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten 
      oder Unternehmen im Sinne des § 186 Absatz 5 
      Satz 1 Aktiengesetz mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
      anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats 
 
      aa) das Bezugsrecht der Aktionäre bei 

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July 06, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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