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Dow Jones News
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DGAP-HV: Splendid Medien AG: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: Splendid Medien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.08.2020 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Splendid Medien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Splendid Medien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
13.08.2020 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2020-07-06 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Splendid Medien Aktiengesellschaft Köln Wertpapier-Kenn-Nr.: 
727 950 
ISIN: DE 0007279507 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur 
ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, dem 13. August 
2020, um 11:00 Uhr (MESZ), ein. 
 
*Die diesjährige ordentliche Hauptversammlung wird als 
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten.* 
 
Ort der Versammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die 
Geschäftsräume der Gesellschaft in der Lichtstraße 25, 
50825 Köln. 
 
I. Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
 
Im Hinblick auf die derzeitige COVID-19-Pandemie und damit 
einhergehende Einschränkungen des öffentlichen Lebens, hat 
der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 1 
Absatz 2 des Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie (COVID-19-Gesetz) beschlossen, die 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und 
ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) als virtuelle 
Hauptversammlung abzuhalten und den Aktionären die 
Stimmrechtsausübung über elektronische Kommunikation, 
Briefwahl sowie Vollmachtserteilung an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu ermöglichen. 
Die gesamte Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß 
angemeldete Aktionäre vollständig auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.splendidmedien.com 
 
unter 'Investor Services' und 'Hauptversammlung' im 
passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton 
übertragen. Informationen zum Ablauf der virtuellen 
Hauptversammlung finden Sie auch in Abschnitt III. 
 
II. Tagesordnung und Beschlussvorschläge zu den 
Tagesordnungsgegenständen 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Splendid Medien AG und des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, 
   des zusammengefassten Konzernlage- und Lageberichts 
   der Splendid Medien AG, des Berichts des 
   Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1 und 
   315a Absatz 1 Handelsgesetzbuch, jeweils für das am 
   31. Dezember 2019 abgelaufene Geschäftsjahr 2019 
 
   Die genannten Unterlagen sind vom Tage der 
   Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.splendidmedien.com 
 
   unter 'Investor Services' und 'Hauptversammlung' 
   zugänglich. 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung, da der Aufsichtsrat den vom 
   Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss 
   bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
   festgestellt ist. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Mazars GmbH & Co. 
   KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Köln, zum 
   Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2020 zu 
   bestellen. 
5. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Absatz 1, 
   101 Absatz 1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 13 der 
   Satzung aus drei Mitgliedern der Anteilseigner 
   zusammen, die durch die Hauptversammlung zu wählen 
   sind. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge 
   nicht gebunden. 
 
   Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft sind 
   zurzeit Herr Dr. Ralph Drouven (Vorsitzender), Herr 
   Bernd Kucera (stellvertretender Vorsitzender) und 
   Frau Malisa Scott. Ihre Amtszeit endet mit Beendigung 
   der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
   zum 31. Dezember 2019 endende Geschäftsjahr 
   beschließt, also mit Beendigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung am 13. August 2020. Alle derzeit 
   amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats stehen für 
   eine Wiederwahl zur Verfügung. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung auf der 
   Grundlage der Empfehlungen des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex und unter Berücksichtigung der vom 
   Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen 
   Ziele und des vom Aufsichtsrat erarbeiteten 
   Kompetenzprofils für das Gesamtgremium die Wiederwahl 
   der folgenden Personen als Aufsichtsratsmitglieder 
   vor: 
 
   a) *Herr Dr. Ralph Drouven*, Rechtsanwalt 
      und Partner der CMS Hasche Sigle 
      Partnerschaft von Rechtsanwälten und 
      Steuerberatern mbB mit Sitz in Berlin, 
      wohnhaft in Köln. 
 
      Herr Dr. Drouven gehört folgenden 
      weiteren gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- 
      und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen an: 
 
      - Joblinge gemeinnützige 
        Aktiengesellschaft, Köln 
   b) *Herr Bernd Kucera*, 
      Wirtschaftsprüfer/Steuerberater und 
      Gesellschafter der Kucera & Hüttner GmbH 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
      Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in 
      Bonn, wohnhaft in Bonn. 
 
      Herr Kucera gehört folgenden weiteren 
      gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
      oder vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen an: 
 
      - LUCOBIT Aktiengesellschaft, Wesseling 
        (Vorsitzender) 
   c) *Frau Malisa Scott*, 
      Unternehmensberaterin, Gesellschafterin 
      der LINKR GmbH mit Sitz in München; 
      Gesellschafterin der OCG Holdings, UK; 
      Gesellschafterin der Logical Golf Global 
      Investments GmbH mit Sitz in Hamburg, 
      wohnhaft in München. 
 
      Frau Scott gehört keinen weiteren 
      gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
      oder vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen an. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die 
   Wahlvorschläge einzeln abstimmen zu lassen 
   (Einzelwahl). 
 
   Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem 
   Beginn der Amtszeit beschließt. Das 
   Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird 
   nicht mitgerechnet. 
 
   Die Qualifikation als Finanzexperte im Sinne des § 
   100 Absatz 5 Aktiengesetz wird weiterhin unverändert 
   in der Person des stellvertretenden 
   Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Kucera gegeben sein. 
   Der Aufsichtsrat ist überzeugt, dass seine Mitglieder 
   in der bislang und auch zukünftig bestehenden 
   Zusammensetzung insgesamt über die zur 
   ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben 
   erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen 
   Erfahrungen verfügen. Die Mitglieder des 
   Aufsichtsrats sind in ihrer Gesamtheit mit dem 
   Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht keiner der 
   vorgeschlagenen Kandidaten in einer nach Empfehlung 
   C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen 
   Beziehung zur Splendid Medien AG oder zu einem ihrer 
   Konzernunternehmen, den Organen der Splendid Medien 
   AG oder zu einem wesentlich an der Splendid Medien AG 
   beteiligten Aktionär im Sinne der Empfehlung C.13 
   Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex. 
   Vorsorglich legt der Aufsichtsrat jedoch folgende 
   Beziehungen offen: Herr Dr. Drouven ist zugleich 
   Aufsichtsratsmitglied der Splendid Medien AG und 
   Partner der Rechtsanwaltssozietät CMS Hasche Sigle 
   Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern 
   mbB (CMS Hasche Sigle); Herr Kucera ist zugleich 
   Aufsichtsratsmitglied der Splendid Medien AG und 
   Gesellschafter der Kucera & Hüttner GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft (Kucera & Hüttner GmbH). 
   Berater- oder sonstige Dienstleistungsverträge 
   bestehen zwischen der Gesellschaft einerseits und CMS 
   Hasche Sigle sowie der Kucera & Hüttner GmbH 
   andererseits. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen 
   Kandidaten vergewissert, dass sie den für das Mandat 
   zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. 
 
   Für den Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat ist 
   beabsichtigt, Herrn Dr. Drouven erneut zur Wahl als 
   Vorsitzender des Aufsichtsrats vorzuschlagen. 
 
   Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten stehen 
   unter 
 
   www.splendidmedien.com 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 06, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Splendid Medien AG: Bekanntmachung der -2-

unter 'Investor Services' und 'Hauptversammlung' zur 
   Ansicht zur Verfügung und sind unter *Ziffer V.* 
   dieser Einberufung abgedruckt. 
6. *Beschlussfassung über die in Folge des ARUG II 
   erforderliche Anpassung der Satzung* 
 
   Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurden zahlreiche 
   Vorschriften des Aktiengesetzes geändert. Dies macht 
   die Anpassung einiger Satzungsvorschriften der 
   Gesellschaft an die neue Rechtslage erforderlich. 
 
   So wurden die Voraussetzungen für die Teilnahme an 
   Hauptversammlungen und die Ausübung des Stimmrechts 
   geändert. Nach dem geänderten § 123 Absatz 4 Satz 1 
   Aktiengesetz ist bei Inhaberaktien börsennotierter 
   Gesellschaften nunmehr ein Nachweis des 
   Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 
   67c Absatz 3 Aktiengesetz für die Teilnahme und die 
   Ausübung des Stimmrechts ausreichend. Die derzeitige 
   Satzung der Gesellschaft sieht hingegen in § 24 
   Absatz (2) Satz 1 - in Anlehnung an die alte 
   Rechtslage - eine Bestätigung durch das depotführende 
   Institut als Nachweis vor. 
 
   Weiterer Änderungsbedarf ergibt sich im Hinblick 
   auf § 23 Absatz (3) der Satzung. Diese Regelung nimmt 
   auf die Ermächtigungen in § 125 Absatz 2 Satz 2 
   Aktiengesetz und § 128 Absatz 1 Satz 2 Aktiengesetz 
   Bezug und räumt der Gesellschaft und den 
   Kreditinstituten das Recht ein, den Aktionären 
   bestimmte Mitteilungen der Gesellschaft 
   ausschließlich auf elektronischem Weg zu 
   übermitteln. Diese Ermächtigungen wurden allerdings 
   im Rahmen des ARUG II durch Neufassung des § 125 
   Aktiengesetz bzw. Streichung des § 128 Aktiengesetz 
   aufgehoben. Stattdessen ist die zukünftige 
   Übermittlung der beschriebenen Mitteilungen nun 
   bereits gesetzlich auf den elektronischen Weg 
   beschränkt. § 23 Absatz (3) der Satzung ist daher 
   obsolet geworden. 
 
   Die dargestellten gesetzlichen Änderungen des 
   Aktiengesetzes sind erstmals auf Hauptversammlungen 
   anzuwenden, die nach dem 3. September 2020 einberufen 
   werden. Sie finden damit erst auf die nächste 
   ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft 
   Anwendung. Um eine Abweichung zwischen Gesetz und 
   Satzung zu vermeiden, soll allerdings bereits jetzt 
   eine Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der 
   Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung zum 
   Handelsregister sicherstellen, dass die 
   Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 
   wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschlüsse zu fassen: 
 
   a) § 23 Absatz (3) der Satzung wird 
      ersatzlos gestrichen. 
   b) § 24 Absatz (2) der Satzung wird wie 
      folgt neu gefasst: 
 
   '(2) _Die _Aktionäre weisen ihre 
        Berechtigung zur Teilnahme an der 
        Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
        Stimmrechtes durch eine in Textform (§ 
        126b BGB) in deutscher oder englischer 
        Sprache erstellte und auf den Beginn 
        des 21. Tages vor dem Tag der 
        Hauptversammlung bezogene Bescheinigung 
        ihres Anteilsbesitzes nach. Hierfür ist 
        ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch 
        den Letztintermediär gemäß § 67c 
        Absatz 3 AktG ausreichend. Diese 
        Bescheinigung muss der Gesellschaft 
        unter der in der Einberufung hierfür 
        mitgeteilten Adresse mindestens sechs 
        Tage vor der Hauptversammlung zugehen. 
        Der Tag der Hauptversammlung und der 
        Tag des Zugangs sind nicht 
        mitzurechnen.' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die Änderungen der 
   Satzung so anzumelden, dass diese erst nach dem 3. 
   September 2020 in das Handelsregister eingetragen 
   werden. 
7. *Beschlussfassung über eine Ergänzung der Satzung in 
   § 24 (Teilnahme an der Hauptversammlung)* 
 
   Aufgrund der COVID-19-Pandemie hat der Gesetzgeber 
   für das Geschäftsjahr 2020 für die Hauptversammlung 
   einer Aktiengesellschaft wie die der Splendid Medien 
   AG vorübergehende Erleichterungen vorgesehen. Vor 
   diesem Hintergrund hat der Vorstand mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats entschieden, die diesjährige 
   Hauptversammlung der Splendid Medien AG ohne 
   physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
   Bevollmächtigten wie viele andere börsennotierte 
   Gesellschaften auch als virtuelle Hauptversammlung 
   abzuhalten. 
 
   Im Hinblick darauf, dass es möglich erscheint, dass 
   der Gesetzgeber die Durchführung einer rein 
   virtuellen Hauptversammlung dauerhaft als Option für 
   die Abhaltung einer Hauptversammlung einführen wird, 
   soll die Satzung der Splendid Medien AG daher 
   vorausschauend um eine entsprechende Ermächtigung 
   ergänzt werden. Diese steht unter dem Vorbehalt einer 
   vom Gesetzgeber zu schaffenden rechtlichen 
   Zulässigkeit. Durch den Vorbehalt wird 
   sichergestellt, dass die zukünftige Durchführung 
   einer virtuellen Hauptversammlung bei der 
   Gesellschaft aufbauend auf den Erfahrungen aus der 
   ersten virtuellen Hauptversammlung nur in Erwägung 
   gezogen wird, wenn der Gesetzgeber dies entsprechend 
   auch über das Geschäftsjahr 2020 hinaus ermöglicht 
   und die Interessen der Aktionäre dabei gewahrt sind. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 24 
   der Satzung (Teilnahmerecht und Stimmrecht) um 
   folgenden neuen Absatz (7) zu ergänzen: 
 
   '(7) Soweit rechtlich zulässig, ist der 
        Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats zu entscheiden, dass eine 
        Hauptversammlung unter Beachtung der 
        gesetzlichen Vorgaben auch ohne 
        physische Präsenz der Aktionäre und 
        ihrer Bevollmächtigten als virtuelle 
        Hauptversammlung abgehalten wird. Eine 
        etwaige Nutzung dieses Verfahrens und 
        die dazu getroffenen Bestimmungen sind 
        mit der Einberufung der 
        Hauptversammlung bekannt zu machen.' 
 
   Im Übrigen bleibt § 24 der Satzung unverändert. 
8. *Auslaufen der Genehmigten Kapitalien 2015/I und 
   2015/II und Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   neuen Genehmigten Kapitals 2020 sowie über die 
   entsprechende Änderung der Satzung* 
 
   Die Satzung der Splendid Medien AG enthält in § 5 
   Absätze (3) und (4) die Genehmigten Kapitalien I und 
   II, die den Vorstand ermächtigen, das Grundkapital 
   der Gesellschaft in Höhe von bis zu insgesamt EUR 
   3.915.000,00 durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber 
   lautenden Aktien im Nennbetrag von EUR 1,00 je Aktie 
   gegen Bar- oder Sacheinlagen (Genehmigtes Kapital 
   2015/I) und in Höhe von bis zu insgesamt EUR 
   978.000,00 durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber 
   lautenden Aktien im Nennbetrag von EUR 1,00 je Aktie 
   gegen Bar- oder Sacheinlagen (Genehmigtes Kapital 
   2015/II) zu erhöhen. 
 
   Von diesen Ermächtigungen ist bis zum Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung kein Gebrauch 
   gemacht worden. Die Ermächtigungen gemäß § 5 
   Absatz (3) der Satzung (Genehmigtes Kapital 2015/I) 
   und gemäß § 5 Absatz (4) der Satzung 
   (Genehmigtes Kapital 2015/II) werden noch vor 
   Abhalten der Hauptversammlung, auslaufen. Im Hinblick 
   darauf, dass die Ermächtigungen ungültig werden und 
   damit der Vorstand auch künftig die 
   Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den 
   geschäftspolitischen Erfordernissen anpassen kann, 
   soll ein neues Genehmigtes Kapital geschaffen werden 
   (Genehmigtes Kapital 2020). Hierbei soll nicht mehr 
   zwischen dem Genehmigten Kapital I und dem 
   Genehmigten Kapital II unterschieden werden, sondern 
   ein einheitliches genehmigtes Kapital geschaffen 
   werden, insgesamt aber in wesentlich geringerem 
   Umfang als bisher und somit auch mit einem stärker 
   beschränkten Bezugsrechtsausschluss. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung zur erneuten 
   Schaffung eines Genehmigten Kapitals soll die 
   Möglichkeiten der Splendid Medien AG zur Finanzierung 
   ihrer Aktivitäten erhalten und dem Vorstand mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats die erforderliche 
   Flexibilität zu einem schnellen Handeln am 
   Kapitalmarkt bewahren, und insbesondere bei Eintritt 
   günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im 
   Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und 
   zeitnahen Finanzierung eröffnen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
   Beschlüsse zu fassen: 
 
   a. *Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
      2020* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
      der Gesellschaft mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats bis zum Ablauf des 12. August 
      2022 einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen 
      gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen um bis zu 
      insgesamt EUR 978.900,00 (in Worten: 
      neunhundertachtundsiebzigtausendneunhundert 
      Euro) durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Aktien im Nennbetrag von EUR 1,00 je 
      Aktie zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). 
      Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können auch 
      ganz oder teilweise von einem oder mehreren 
      durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten 
      oder Unternehmen im Sinne des § 186 Absatz 5 
      Satz 1 Aktiengesetz mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
      anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats 
 
      aa) das Bezugsrecht der Aktionäre bei 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 06, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Splendid Medien AG: Bekanntmachung der -3-

Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen 
          bis zu einem anteiligen Betrag des 
          Grundkapitals von insgesamt EUR 
          978.900,00 (in Worten: 
          neunhundertachtundsiebzigtausendneun 
          hundert Euro) (10 %-Grenze) 
          auszuschließen, um die neuen 
          Aktien zu einem Ausgabebetrag 
          auszugeben, der den Börsenpreis 
          nicht wesentlich unterschreitet (§§ 
          203 Absatz 1 und 2, 186 Absatz 3 
          Satz 4 Aktiengesetz: erleichterter 
          Bezugsrechtsausschluss); für die 
          Frage des Ausnutzens der 10 %-Grenze 
          ist der Ausschluss des Bezugsrechts 
          aufgrund anderer Ermächtigungen nach 
          § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
          mit zu berücksichtigen; 
      bb) das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
          Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
          auszuschließen, wenn die neuen 
          Aktien der Gesellschaft im Rahmen 
          von Unternehmenszusammenschlüssen 
          oder zum Zweck des (auch 
          mittelbaren) Erwerbs von 
          Unternehmen, Unternehmensteilen, 
          Beteiligungen an Unternehmen oder 
          sonstigen Vermögensgegenständen oder 
          Ansprüchen auf den Erwerb von 
          Vermögensgegenständen durch die 
          Gesellschaft als Gegenleistung 
          eingesetzt werden sollen; 
      cc) das Bezugsrecht der Aktionäre zur 
          Durchführung einer sogenannten 
          Aktiendividende (scrip dividend), 
          bei der den Aktionären angeboten 
          wird, ihren Dividendenanspruch 
          vollständig oder teilweise als 
          Sacheinlage gegen Gewährung neuer 
          Aktien in die Gesellschaft 
          einzubringen, auszuschließen. 
 
      Sofern der Vorstand von den vorgenannten 
      Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss 
      keinen Gebrauch macht, kann das Bezugsrecht der 
      Aktionäre nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen 
      werden. 
 
      Von den vorstehend erteilten Ermächtigungen zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand 
      insgesamt nur in einem solchen Umfang Gebrauch 
      machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
      Aktien 10 % des Grundkapitals nicht 
      überschreitet (10 %-Grenze), und zwar weder im 
      Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese 
      Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer 
      Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit des 
      Genehmigten Kapitals bis zu seiner Ausnutzung 
      von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
      Veräußerung von Aktien der Gesellschaft 
      oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von 
      Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
      verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das 
      Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf 
      die vorstehend genannte 10 %-Grenze 
      anzurechnen. 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
      Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der 
      Aktienausgabe bei der Durchführung von 
      Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 
      2020 festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
      ermächtigt, die Fassung der Satzung 
      entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
      Genehmigten Kapitals 2020 oder nach Ablauf der 
      Ermächtigungsfrist anzupassen. 
   b. *Satzungsänderung Genehmigtes Kapital 2020* 
 
      § 5 Absatz (3) der Satzung wird aufgehoben und 
      wie folgt neu gefasst: 
 
      '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
           Ablauf des 12. August 2022 einmalig 
           oder mehrmals in Teilbeträgen gegen 
           Bareinlagen oder Sacheinlagen um bis zu 
           insgesamt 978.900,00 EURO (in Worten: 
           neunhundertachtundsiebzigtausendneunhun 
           dert Euro) durch Ausgabe von neuen, auf 
           den Inhaber lautenden Aktien im 
           Nennbetrag von 1,00 EURO je Aktie zu 
           erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Den 
           Aktionären ist grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien 
           können auch ganz oder teilweise von 
           einem oder mehreren durch den Vorstand 
           bestimmten Kreditinstituten oder 
           Unternehmen im Sinne des § 186 Absatz 5 
           Satz 1 AktG mit der Verpflichtung 
           übernommen werden, sie den Aktionären 
           zum Bezug anzubieten (mittelbares 
           Bezugsrecht). 
 
           _Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats_ 
 
           a) das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
              Kapitalerhöhungen gegen 
              Bareinlagen bis zu einem 
              anteiligen Betrag des 
              Grundkapitals von insgesamt 
              978.900,00 EURO (in Worten: 
              neunhundertachtundsiebzigtausendne 
              unhundert Euro) (10 %-Grenze) 
              auszuschließen, um die neuen 
              Aktien zu einem Ausgabebetrag 
              auszugeben, der den Börsenpreis 
              nicht wesentlich unterschreitet 
              (§§ 203 Absatz 1 und 2, 186 Absatz 
              3 Satz 4 AktG: erleichterter 
              Bezugsrechtsausschluss); für die 
              Frage des Ausnutzens der 10 
              %-Grenze ist der Ausschluss des 
              Bezugsrechts aufgrund anderer 
              Ermächtigungen nach § 186 Absatz 3 
              Satz 4 AktG mit zu 
              berücksichtigen; 
           b) das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
              Kapitalerhöhungen gegen 
              Sacheinlagen auszuschließen, 
              wenn die neuen Aktien der 
              Gesellschaft im Rahmen von 
              Unternehmenszusammenschlüssen oder 
              zum Zweck des (auch mittelbaren) 
              Erwerbs von Unternehmen, 
              Unternehmensteilen, Beteiligungen 
              an Unternehmen oder sonstigen 
              Vermögensgegenständen oder 
              Ansprüchen auf den Erwerb von 
              Vermögensgegenständen durch die 
              Gesellschaft als Gegenleistung 
              eingesetzt werden sollen; 
           c) _das Bezugsrecht der Aktionäre zur 
              Durchführung einer sogenannten 
              Aktiendividende (scrip dividend), 
              bei der den Aktionären angeboten 
              wird, ihren Dividendenanspruch 
              vollständig oder teilweise als 
              Sacheinlage gegen Gewährung neuer 
              Aktien in die Gesellschaft 
              einzubringen, 
              auszuschließen._ 
 
           _Sofern der Vorstand von den 
           vorgenannten Ermächtigungen zum 
           Bezugsrechtsausschluss keinen Gebrauch 
           macht, kann das Bezugsrecht der 
           Aktionäre nur für Spitzenbeträge 
           ausgeschlossen werden._ 
 
           Von den vorstehend erteilten 
           Ermächtigungen zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts darf der Vorstand 
           insgesamt nur in einem solchen Umfang 
           Gebrauch machen, dass der anteilige 
           Betrag der insgesamt unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 10 
           % des Grundkapitals nicht überschreitet 
           (10 %-Grenze), und zwar weder im 
           Zeitpunkt der Beschlussfassung über 
           diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt 
           ihrer Ausnutzung. Sofern während der 
           Laufzeit des Genehmigten Kapitals bis 
           zu seiner Ausnutzung von anderen 
           Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
           Veräußerung von Aktien der 
           Gesellschaft oder zur Ausgabe von 
           Rechten, die den Bezug von Aktien der 
           Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
           verpflichten, Gebrauch gemacht und 
           dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen 
           wird, ist dies auf die vorstehend 
           genannte 10 %-Grenze anzurechnen. 
 
           Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats den 
           weiteren Inhalt der Aktienrechte und 
           die Bedingungen der Aktienausgabe bei 
           der Durchführung von Kapitalerhöhungen 
           aus dem Genehmigten Kapital 2020 
           festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
           ermächtigt, die Fassung der Satzung 
           entsprechend der jeweiligen Ausnutzung 
           des Genehmigten Kapitals 2020 oder nach 
           Ablauf der Ermächtigungsfrist 
           anzupassen.' 
   c. *Aufhebung von § 5 Absatz (4) der Satzung* 
 
      § 5 Absatz (4) der Satzung wird ersatzlos 
      aufgehoben. 
 
   Im Übrigen bleibt § 5 der Satzung unverändert. 
9. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien und deren Verwendung mit der 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugs- und des 
   Andienungsrechts der Aktionäre* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 16. Juni 2015 
   beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien ist am 15. Juni 2020 
   ausgelaufen. Vor diesem Hintergrundsoll eine neue, 
   bis zum 12. August 2025 befristete Ermächtigung 
   gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Aktiengesetz 
   beschlossen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   a. *Ermächtigung zum Erwerb und zur 
      Verwendung eigener Aktien* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 12. 
      August 2025 mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats eigene Aktien in einem 

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July 06, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Splendid Medien AG: Bekanntmachung der -4-

Umfang von insgesamt bis zu 10 % des zum 
      Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
      Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals 
      oder - falls dieser Betrag geringer ist - 
      des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung 
      der vorliegenden Ermächtigung bestehenden 
      Grundkapitals zu erwerben. Dabei dürfen 
      auf die aufgrund dieser Ermächtigung 
      erworbenen Aktien zusammen mit anderen 
      Aktien der Gesellschaft, die die 
      Gesellschaft bereits erworben hat und noch 
      besitzt oder die ihr nach den §§ 71 ff. 
      Aktiengesetz zuzurechnen sind, zu keinem 
      Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen 
      Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. 
 
      Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft 
      nicht zum Zwecke des Handels mit eigenen 
      Aktien genutzt werden; im Übrigen 
      liegt die Bestimmung des Erwerbszwecks im 
      Ermessen des Vorstands. Die Ermächtigung 
      kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal 
      oder mehrmals, durch die Splendid Medien 
      AG oder durch mit ihr im Sinne von §§ 15 
      ff. Aktiengesetz verbundene Unternehmen 
      oder für Rechnung der Gesellschaft oder 
      mit ihr im Sinne von §§ 15 ff. 
      Aktiengesetz verbundene Unternehmen 
      handelnde Dritte ausgenutzt werden. Die 
      einschränkenden Bestimmungen des § 71 
      Absatz 2 Aktiengesetz sind zu beachten. 
   b. *Arten des Erwerbs* 
 
      Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats (aa) über 
      die Börse oder (bb) mittels eines an 
      sämtliche Aktionäre gerichteten 
      öffentlichen Kaufangebots oder einer an 
      die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten 
      öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsangeboten erfolgen. In dem Fall 
      (bb) sind die Vorschriften des 
      Wertpapiererwerbs- und 
      Übernahmegesetzes zu beachten, sofern 
      und soweit sie Anwendung finden. 
 
      aa) Im Fall des Erwerbs eigener Aktien 
          über die Börse darf der von der 
          Splendid Medien AG gezahlte 
          Gegenwert je Aktie (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den 
          arithmetischen Mittelwert der Kurse 
          der Aktie der Splendid Medien AG in 
          der Schlussauktion im XETRA-Handel 
          (oder einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) an der 
          Wertpapierbörse in Frankfurt am Main 
          an den letzten fünf 
          Börsenhandelstagen vor der 
          Verpflichtung zum Erwerb um nicht 
          mehr als 10 % über- oder 
          unterschreiten. 
      bb) Im Fall des Erwerbs über ein 
          öffentliches Kaufangebot an 
          sämtliche Aktionäre der Gesellschaft 
          oder einer an die Aktionäre der 
          Gesellschaft gerichteten 
          öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
          von Verkaufsangeboten dürfen der 
          gebotene Kaufpreis oder die 
          Grenzwerte der gebotenen 
          Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den 
          arithmetischen Mittelwert der Kurse 
          der Aktie der Splendid Medien AG in 
          der Schlussauktion im XETRA-Handel 
          (oder einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) an der 
          Wertpapierbörse in Frankfurt am Main 
          an den letzten fünf Börsentagen vor 
          der Veröffentlichung des 
          Kaufangebotes bzw. der öffentlichen 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten um nicht mehr als 
          10 % über- oder unterschreiten. 
 
      Die näheren Einzelheiten der jeweiligen 
      Erwerbsgestaltung bestimmt der Vorstand. 
      Ergeben sich nach Veröffentlichung eines 
      Angebots bzw. einer Aufforderung zur 
      Abgabe von Verkaufsangeboten 
      Kursabweichungen vom gebotenen Kaufpreis 
      oder den Grenzwerten der gebotenen 
      Kaufpreisspanne, die für den Erfolg des 
      Angebots erheblich sein können, so kann 
      der Kaufpreis bzw. die Grenzwerte der 
      gebotenen Kaufpreisspanne während der 
      Angebotsfrist bzw. bis zur Annahme 
      angepasst werden. Der maßgebliche 
      Referenzzeitraum sind in diesem Fall die 
      fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der 
      Veröffentlichung der Anpassung; die 
      vorgenannte 10 %-Grenze für das Über- 
      oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag 
      anzuwenden. 
 
      Das Volumen des öffentlichen Kaufangebots 
      bzw. der Annahme kann begrenzt werden. 
      Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots 
      bzw. die Verkaufsangebote das festgesetzte 
      Volumen überschreiten, muss die Annahme im 
      Verhältnis der jeweils angedienten bzw. 
      angebotenen Aktien erfolgen; das Recht der 
      Aktionäre, ihre Aktien im Verhältnis ihrer 
      Beteiligungsquoten anzudienen, wird 
      insoweit ausgeschlossen. Darüber hinaus 
      können unter insoweit partiellem 
      Ausschluss eines eventuellen 
      Andienungsrechts eine bevorrechtigte 
      Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 50 
      Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie 
      zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile 
      von Aktien eine Rundung nach 
      kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen 
      werden. Das öffentliche Angebot bzw. die 
      öffentliche Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsangeboten können weitere 
      Bedingungen vorsehen. 
   c. *Verwendung der eigenen Aktien* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der 
      Splendid Medien AG, die auf Grund dieser 
      Ermächtigung erworben werden, über die 
      Börse oder durch ein öffentliches Angebot 
      an alle Aktionäre zu veräußern. Die 
      Aktien dürfen in den folgenden Fällen mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats auch in 
      anderer Weise und damit unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts der Aktionäre verwendet 
      werden: 
 
      aa) Weiterveräußerung von Aktien im 
          rechnerischen Betrag von bis zu 10 % 
          des zum Zeitpunkt der 
          Beschlussfassung oder - falls dieser 
          Wert geringer ist - des zum 
          Zeitpunkt der Ausübung der 
          Ermächtigung bestehenden 
          Grundkapitals, wenn der 
          Veräußerungspreis den 
          Börsenpreis nicht wesentlich 
          unterschreitet (vereinfachter 
          Bezugsrechtsausschluss). Für die 
          Frage des Ausnutzens der 10 %-Grenze 
          ist der Ausschluss des Bezugsrechts 
          aufgrund anderer Ermächtigungen in 
          direkter oder entsprechender 
          Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 
          Aktiengesetz mit zu berücksichtigen. 
      bb) Einführung von Aktien der Splendid 
          Medien AG an Börsen, an denen sie 
          bisher nicht zum Handel zugelassen 
          sind. 
      cc) Angebot und Übertragung der 
          Aktien gegen Sachleistungen, 
          insbesondere im Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen oder 
          beim (auch mittelbaren) Erwerb von 
          Unternehmen, Beteiligungen an 
          Unternehmen oder Unternehmensteilen 
          oder sonstigen Vermögensgegenständen 
          oder Ansprüchen auf den Erwerb von 
          Vermögensgegenständen 
          einschließlich Forderungen 
          gegen die Gesellschaft oder mit ihr 
          im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz 
          verbundene Unternehmen. 
      dd) Verwendung der Aktien zur Bedienung 
          von Bezugsrechten oder in Erfüllung 
          von Wandlungspflichten aus 
          Schuldverschreibungen, die von der 
          Gesellschaft oder einem Unternehmen, 
          an dem die Gesellschaft unmittelbar 
          oder mittelbar mehrheitlich 
          beteiligt ist, ausgegeben wurden 
          oder werden und bei der 
          darlehensweisen Überlassung von 
          Wertpapieren (sog. 
          Wertpapierleihen). 
      ee) Verwendung der Aktien zur 
          Durchführung einer sogenannten 
          Aktiendividende (scrip dividend) 
          durch Veräußerung gegen 
          vollständige oder teilweise 
          Übertragung des 
          Dividendenanspruchs des Aktionärs. 
      ff) Einziehung, ohne dass die Einziehung 
          oder ihre Durchführung eines 
          weiteren 
          Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
 
      Darüber hinaus wird der Vorstand 
      ermächtigt, im Fall der Veräußerung 
      der Aktien über ein 
      Veräußerungsangebot an alle Aktionäre 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre für 
      Spitzenbeträge auszuschließen. Sofern 
      während der Laufzeit der vorliegenden 
      Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien von 
      anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder 
      zur Veräußerung von Aktien der 
      Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, 
      die den Bezug von Aktien der Gesellschaft 
      ermöglichen oder zu ihm verpflichten, 
      Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht 
      ausgeschlossen wird, darf die Summe der 
      insgesamt unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts ausgegebenen oder 
      veräußerten Aktien 10 % des 
      Grundkapitals nicht überschreiten (10 
      %-Grenze). 
   d. Die vorstehenden Ermächtigungen können 
      einmal oder mehrmals, ganz oder in 
      Teilbeträgen, einzeln oder gemeinsam 
      ausgenutzt werden, die Ermächtigungen 
      gemäß lit c. aa), cc) und dd) auch 
      von abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der 

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July 06, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Splendid Medien AG: Bekanntmachung der -5-

Gesellschaft stehenden Unternehmen oder 
      auf deren Rechnung oder auf Rechnung der 
      Gesellschaft handelnden Dritten. 
   e. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
      erworbene eigene Aktien der Splendid 
      Medien AG wird insoweit ausgeschlossen, 
      als diese Aktien gemäß den 
      vorstehenden Ermächtigungen aus lit. c. 
      aa) bis ff verwandt werden. 
   f. Diese Ermächtigung gilt bis zum 12. August 
      2025. 
 
*Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung* 
 
A. *Bericht zu Punkt 8 der Tagesordnung über den 
   Bezugsrechtsausschluss beim Genehmigten Kapital* 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung 
   schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die 
   bisherigen nicht ausgenutzten und zum Zeitpunkt 
   der Hauptversammlung ausgelaufenen Genehmigten 
   Kapitalien durch ein neues Genehmigtes Kapital 
   von insgesamt EUR 978.900,00 (in Worten: 
   neunhundertachtundsiebzigtausendneunhundert Euro) 
   zu ersetzen. Der Vorstand erstattet gemäß § 
   203 Absatz 2 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 
   Aktiengesetz über die Gründe für den Ausschluss 
   des Bezugsrechts diesen Bericht, der Bestandteil 
   der Einladung der Hauptversammlung ist. Der 
   Bericht kann vom Tage der Einberufung an im 
   Internet unter 
 
   www.splendidmedien.com 
 
   unter 'Investor Services' und 'Hauptversammlung' 
   eingesehen werden. Der Bericht wird wie folgt 
   bekannt gemacht: 
 
   1. *Gegenwärtige Genehmigte Kapitalien und 
      Anlass für Änderung* 
 
      Die derzeit geltende Satzung enthält in § 5 
      Absätze (3) und (4) die Genehmigten 
      Kapitalien 2015/I und 2015/II, die den 
      Vorstand ermächtigen, das Grundkapital in 
      Höhe von insgesamt EUR 3.915.000,00 durch 
      die Ausgabe von neuen auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien gegen Bar- oder 
      Sachleistungen (Genehmigtes Kapital 2015/I) 
      und in Höhe von insgesamt EUR 978.000,00 
      durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien gegen Bar- oder 
      Sacheinlagen (Genehmigtes Kapital 2015/II) 
      zu erhöhen. Von diesen Ermächtigungen ist 
      bis zum Zeitpunkt der Einberufung der 
      Hauptversammlung kein Gebrauch gemacht 
      worden. Die Ermächtigungen werden zum 
      Zeitpunkt der Hauptversammlung ausgelaufen 
      sein. Um der Gesellschaft kursschonende 
      Reaktionsmöglichkeiten auf 
      Marktgegebenheiten zu erhalten und um 
      sowohl Barkapitalerhöhungen als auch 
      Sachkapitalerhöhungen zu ermöglichen, soll 
      die Verwaltung der Gesellschaft durch 
      Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
      ermächtigt werden, das Grundkapital der 
      Gesellschaft durch Ausgabe von neuen, auf 
      den Inhaber lautenden Stückaktien gegen 
      Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen. Vorstand 
      und Aufsichtsrat schlagen der 
      Hauptversammlung am 13. August 2020 deshalb 
      die Schaffung eines neuen Genehmigten 
      Kapitals 2020 vor. 
   2. *Neues Genehmigtes Kapital und damit 
      verbundene Vorteile für die Gesellschaft.* 
 
      Insgesamt soll ein neues Genehmigtes 
      Kapital 2020 bis zu einer Höhe von 
      insgesamt EUR 978.900,00 (in Worten: 
      neunhundertachtundsiebzigtausendneunhundert 
      ), also von weniger als 10 % des 
      derzeitigen Grundkapitals geschaffen 
      werden. 
 
      Das vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2020 
      ermächtigt den Vorstand mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats, das Grundkapital der 
      Gesellschaft um bis zu EUR 978.900,00 gegen 
      Bar- oder Sacheinlage durch die Ausgabe von 
      neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien zu 
      erhöhen. Von der Ermächtigung kann auch 
      ein- oder mehrmals in Teilbeträgen, 
      insgesamt aber nur bis zu einem Betrag von 
      EUR 978.900,00 Gebrauch gemacht werden. Der 
      Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats das gesetzliche 
      Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen (dazu unten 3.). 
 
      Die Ermächtigung soll bis zum 12. August 
      2022 erteilt werden und den Vorstand in die 
      Lage versetzen, die Eigenkapitalausstattung 
      der Gesellschaft den geschäftlichen und 
      rechtlichen Erfordernissen anzupassen und 
      auf auftretende Finanzierungserfordernisse 
      kurzfristig reagieren zu können. 
   3. *Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
      Die neu geschaffenen Aktien sind den 
      Aktionären grundsätzlich zum Bezug 
      anzubieten. In folgenden Fällen soll der 
      Vorstand jedoch ermächtigt sein, das 
      Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen: 
 
      * Vorstand und Aufsichtsrat schlagen 
        unter Tagesordnungspunkt 8 lit. a. aa) 
        vor, das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
        Barkapitalerhöhungen in entsprechender 
        Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 
        Aktiengesetz für Aktien im 
        rechnerischen Betrag von bis zu 10 % 
        des Grundkapitals ausschließen zu 
        dürfen, wobei die 10 %-Grenze 
        insgesamt, also auch bei 
        Zusammenrechnung mit etwaigen anderen 
        zu einer direkten oder indirekten 
        Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 
        Aktiengesetz führenden Ermächtigungen, 
        nicht überschritten werden darf. Die 
        mit der Ermächtigung eröffnete 
        Möglichkeit zum vereinfachten 
        Bezugsrechtsausschluss versetzt die 
        Verwaltung in die Lage, kurzfristig 
        günstige Börsensituationen ausnutzen 
        zu können und dabei durch die 
        marktnahe Preisfestsetzung einen 
        möglichst hohen Ausgabebetrag und 
        damit eine größtmögliche Stärkung 
        der Eigenmittel zu erreichen. Bei 
        einer derartigen Kapitalerhöhung und 
        schnelle Platzierung junger Aktien 
        ohne zeit- und kostenaufwendige 
        Abwicklung eines Bezugsrechts ist in 
        der Regel ein höherer Mittelzufluss zu 
        erzielen. Der beantragte 
        Bezugsrechtsausschluss dient dem 
        Interesse der Gesellschaft, Aktien 
        beispielsweise an institutionelle 
        Anleger ausgeben zu können. Hierdurch 
        können neue, zusätzliche 
        Aktionärsgruppen im In- und Ausland 
        gewonnen werden. Der Vorstand wird bei 
        Ausnutzung dieser Ermächtigung zum 
        vereinfachten Bezugsrechtsausschluss 
        den Ausgabebetrag je neuer Stückaktie 
        so festsetzen, dass der Abschlag auf 
        den Börsenpreis voraussichtlich nicht 
        mehr als 3 %, jedenfalls aber nicht 
        mehr als 5 %, des dann aktuellen 
        Börsenkurses der Stückaktie der 
        Gesellschaft beträgt. Durch diese 
        Vorgabe werden die Aktionäre vor einer 
        unzulässigen Verwässerung ihres 
        Anteilsbesitzes geschützt. Bei 
        Abwägung aller genannten Umstände 
        halten Vorstand und Aufsichtsrat den 
        Ausschluss des Bezugsrechts in den 
        genannten Fällen aus den aufgezeigten 
        Gründen auch unter Berücksichtigung 
        des zulasten der Aktionäre 
        eintretenden Verwässerungseffekts für 
        sachlich gerechtfertigt und für 
        angemessen. 
      * Die unter Tagesordnungspunkt 8 lit. a. 
        bb) beantragte Ermächtigung zum 
        Bezugsrechtsausschluss versetzt den 
        Vorstand in die Lage, mit Zustimmung 
        des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei 
        Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
        auszuschließen, wenn die neuen 
        Aktien der Gesellschaft im Rahmen von 
        Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
        Zweck des (auch mittelbaren) Erwerbs 
        von Unternehmen, Unternehmensteilen 
        oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
        sonstigen Vermögensgegenständen oder 
        Ansprüchen auf den Erwerb von 
        Vermögensgegenständen durch die 
        Gesellschaft als Gegenleistung 
        eingesetzt werden sollen. Die Splendid 
        Medien AG steht in einem globalen 
        Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der 
        Lage sein, an den internationalen 
        Märkten im Interesse ihrer Aktionäre 
        schnell und flexibel handeln zu 
        können. Dazu gehört auch die Option, 
        Unternehmen, Teile von Unternehmen 
        oder Beteiligungen zur Verbesserung 
        der Wettbewerbsposition zu erwerben. 
        Die vorgesehene Ermächtigung 
        ermöglicht es dem Vorstand, auf sich 
        bietende Angebote flexibel reagieren 
        zu können. Insbesondere in einem 
        dynamischen Medien-Markt, in dem sich 
        die Gesellschaft bewegt, kann eine 
        rasche Reaktionsmöglichkeit notwendig 
        sein, um einen Vorsprung der 
        Gesellschaft vor potentiellen 
        Mitbewerbern zu erreichen. Die 
        vorgeschlagene Ermächtigung zur 
        Schaffung des Genehmigten Kapitals 
        2020 eröffnet dem Vorstand mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats 
        insbesondere bei Eintritt günstiger 
        Kapitalmarktbedingungen den Weg zu 
        einer im Interesse der Gesellschaft 
        liegenden flexiblen und zeitnahen 
        Finanzierung. Die Möglichkeit der 
        Überlassung von Aktien im Rahmen 
        von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
        zum Erwerb von Unternehmen oder 
        Beteiligungen an Unternehmen kann sich 
        zudem gegenüber der Hingabe von Geld 
        als die günstigere - weil 
        liquiditätsschonendere - 
        Finanzierungsform für die Gesellschaft 
        erweisen und liegt damit auch im 
        Interesse der Aktionäre. Die Praxis 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 06, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

zeigt überdies, dass die Inhaber 
        attraktiver Akquisitionsobjekte als 
        Gegenleistung für eine 
        Veräußerung häufig die 
        Verschaffung von Aktien der 
        erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um 
        auch solche Unternehmen erwerben zu 
        können, muss die Splendid Medien AG 
        die Möglichkeit haben, eigene Aktien 
        als Gegenleistung zu gewähren. Es 
        kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss 
        zwar zu einer Verringerung der 
        relativen Beteiligungsquote und des 
        relativen Stimmrechtsanteils der 
        vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung 
        eines Bezugsrechts wäre aber der 
        Erwerb von Unternehmen, 
        Unternehmensteilen oder von 
        Beteiligungen an Unternehmen gegen 
        Gewährung von Aktien nicht möglich und 
        die damit für die Gesellschaft und die 
        Aktionäre verbundenen Vorteile wären 
        nicht erreichbar. 
      * Schließlich soll der Vorstand 
        nach Tagesordnungspunkt 8 lit. a. cc) 
        ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
        Aktionäre zur Durchführung einer 
        sogenannten Aktiendividende (scrip 
        dividend) auszuschließen. Bei der 
        Aktiendividende wird den Aktionären 
        angeboten, ihren Dividendenanspruch 
        wahlweise (ganz oder teilweise) als 
        Sacheinlage in die Gesellschaft 
        einzubringen, um im Gegenzug neue 
        Aktien der Gesellschaft zu beziehen. 
        Die Durchführung einer Aktiendividende 
        wird in aller Regel als echte 
        Bezugsrechtsemission unter Wahrung des 
        Bezugsrechts der Aktionäre und unter 
        Wahrung des 
        Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a 
        Aktiengesetz) erfolgen. Im Einzelfall 
        kann es allerdings je nach 
        Kapitalmarktsituation vorzugswürdig 
        sein, die Durchführung einer 
        Aktiendividende so auszugestalten, 
        dass der Vorstand zwar allen 
        Aktionären, die dividendenberechtigt 
        sind, unter Wahrung des allgemeinen 
        Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a 
        Aktiengesetz) neue Aktien aus dem 
        Genehmigten Kapital zum Bezug gegen 
        Abtretung ihres Dividendenanspruchs 
        anbietet, jedoch formal das 
        Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt 
        ausschließt. Die Durchführung der 
        Aktiendividende unter formalem 
        Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht 
        die Durchführung der Aktiendividende 
        zu flexibleren Bedingungen, 
        insbesondere ohne an die 
        Mindestbezugsfrist und an den 
        gesetzlich vorgegebenen Zeitpunkt für 
        die Bekanntgabe des Ausgabebetrags 
        gebunden zu sein. Angesichts des 
        Umstandes, dass allen Aktionären die 
        neuen Aktien angeboten werden und 
        überschießende 
        Dividenden-Teilbeträge durch Zahlung 
        der Bardividende abgegolten werden, 
        erscheint auch insoweit der unter 
        Tagesordnungspunkt 8 lit. a. cc) 
        vorgesehene Bezugsrechtsausschluss als 
        gerechtfertigt und angemessen. Bei der 
        Entscheidung über die Art der 
        Aktienbeschaffung oder eine 
        Kombination verschiedener Arten der 
        Aktienbeschaffung zur Finanzierung 
        solcher Maßnahmen wird sich der 
        Vorstand allein von den Interessen der 
        Gesellschaft und der Aktionäre leiten 
        lassen. 
      * Unter Tagesordnungspunkt 8 lit. a. 
        drittletzter Absatz soll der Vorstand 
        im Rahmen des Genehmigten Kapitals 
        2020 ermächtigt werden, mit Zustimmung 
        des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von 
        dem Bezugsrecht der Aktionäre 
        auszunehmen. Der Ausschluss des 
        Bezugsrechts für Spitzenbeträge beim 
        Genehmigten Kapital 2020 ist 
        erforderlich, um ein praktikables, 
        technisch ohne weiteres durchführbares 
        Bezugsverhältnis darstellen zu können. 
        Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht 
        der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien 
        werden bestmöglich für die 
        Gesellschaft verwertet. Der mögliche 
        Verwässerungseffekt ist aufgrund der 
        Beschränkung auf Spitzenbeträge 
        gering. 
 
      Auch wenn die Gesamtsumme des Genehmigten 
      Kapitals 2020 weniger als 10 % des 
      derzeitigen Grundkapitals ausmacht, ist 
      nochmals ausdrücklich geregelt, dass der 
      Vorstand von den ihm erteilten 
      Ermächtigungen zum Ausschluss des 
      Bezugsrechts nur in einem solchen Umfang 
      Gebrauch machen darf, dass der anteilige 
      Betrag der insgesamt unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 10 % des 
      Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar 
      weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung 
      über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt 
      ihrer Ausnutzung. Dadurch wird der 
      Gesamtumfang einer bezugsrechtsfreien 
      Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten 
      Kapital ausdrücklich auf 10 % beschränkt. 
      Hinzu kommt, dass eine Anrechnung auf die 
      vorstehend genannte 10 %-Grenze 
      stattfindet, sofern während der Laufzeit 
      des Genehmigten Kapitals bis zu seiner 
      Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur 
      Ausgabe oder zur Veräußerung von 
      Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe 
      von Rechten, die den Bezug von Aktien der 
      Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
      verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei 
      das Bezugsrecht ausgeschlossen wird. Die 
      Aktionäre werden auf diese Weise zusätzlich 
      gegen eine Verwässerung ihrer bestehenden 
      Beteiligung abgesichert. 
 
      Die Ermächtigung soll auf zwei Jahre, das 
      heißt bis zum Ablauf des 12. August 
      2022 befristet werden, um dem Vorstand die 
      Möglichkeit zu geben, unter 
      Berücksichtigung der dann bestehenden 
      Rahmenbedingungen den Aktionären 
      gegebenenfalls ein neues Genehmigtes 
      Kapital vorzuschlagen und den Aktionären 
      die Möglichkeit zu geben, hierüber erneut 
      entscheiden zu können. 
 
      Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig 
      prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung 
      zur Ausgabe neuer Aktien und ggf. zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse 
      der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. 
      Er wird der Hauptversammlung über jede 
      Ausnutzung der Ermächtigung berichten. 
 
      Bei Abwägung aller genannten Umstände 
      halten Vorstand und Aufsichtsrat den 
      Ausschluss des Bezugsrechts in den 
      genannten Fällen aus den aufgezeigten 
      Gründen auch unter Berücksichtigung des 
      zulasten der Aktionäre eintretenden 
      Verwässerungseffekts für sachlich 
      gerechtfertigt und für angemessen. 
B. *Bericht zu Punkt 9 der Tagesordnung über die 
   vorgesehenen Möglichkeiten zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts und des Andienungsrechts der 
   Aktionäre beim Erwerb und der Veräußerung 
   eigener Aktien* 
 
   Der Vorstand hat zu Punkt 9 der Tagesordnung 
   gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8, 186 Absatz 4 
   Satz 2 Aktiengesetz einen schriftlichen Bericht 
   über die Gründe für die in Punkt 9 der 
   Tagesordnung vorgeschlagenen Ermächtigungen zum 
   Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der 
   Aktionäre beim Erwerb eigener Aktien sowie des 
   Bezugsrechts bei der Veräußerung 
   zurückerworbener eigener Aktien erstattet, der 
   Bestandteil der Einladung der Hauptversammlung 
   ist. Der Bericht kann vom Tage der Einberufung an 
   im Internet unter 
 
   www.splendidmedien.com 
 
   unter 'Investor Services' und 'Hauptversammlung' 
   eingesehen werden. Der Bericht wird wie folgt 
   bekannt gemacht: 
 
   1. *Überblick* 
 
      Die Gesellschaft hatte bereits in früheren 
      Hauptversammlungen zum Aktienerwerb 
      ermächtigende Beschlüsse gefasst, deren 
      bislang letzter den Aktienerwerb bis zum 
      15. Juni 2020 gestattete. Die erneute 
      Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien im 
      Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals 
      soll der Gesellschaft erneut die 
      Möglichkeit verschaffen, eigene Aktien zu 
      erwerben und diese insbesondere zur 
      Einführung von Aktien an Börsen, zur 
      Finanzierung von 
      Unternehmenszusammenschlüssen und -käufen, 
      zur Bedienung von Bezugsrechten bzw. zur 
      Erfüllung von Wandlungspflichten aus 
      Schuldverschreibungen, zur Weitergabe an 
      Dritte gegen Barzahlung, zur Durchführung 
      einer Aktiendividende zu verwenden oder die 
      Aktien einzuziehen. 
 
      Der Erwerb eigener Aktien kann über die 
      Börse oder mittels eines an alle Aktionäre 
      gerichteten Kaufangebots erfolgen. 
      Hierdurch erhalten alle Aktionäre in 
      gleicher Weise die Gelegenheit, Aktien an 
      die Gesellschaft zu veräußern, sofern 
      die Gesellschaft von der Ermächtigung zum 
      Erwerb eigener Aktien Gebrauch macht. Die 
      Ermächtigung sieht jedoch auch vor, dass 
      die Aktien unter Einschränkung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes und eines 
      eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre 
      erworben werden können. Im Einzelnen: 
   2. *Erwerb der Aktien und Ausschluss eines 
      etwaigen Andienungsrechts* 
 
      Der Erwerb der eigenen Aktien kann als Kauf 
      über die Börse oder mittels eines 
      öffentlichen Kaufangebots, auch mittels 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 06, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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