Anzeige
Mehr »
Login
Dienstag, 23.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 688 internationalen Medien
Breaking News: InnoCan startet in eine neue Ära – FDA Zulassung!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
1.225 Leser
Artikel bewerten:
(2)

DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.08.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: VTG Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 25.08.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-07-08 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
VTG Aktiengesellschaft Hamburg WKN: VTG999 
ISIN: DE000VTG9999 Einladung zur (virtuellen) Hauptversammlung 
 
Auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 laden wir unsere Aktionäre 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur ordentlichen 
Hauptversammlung der Gesellschaft ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
 
am *25. August 2020* um *10:30 Uhr MESZ* ein. 
 
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die 
Geschäftsräume am Sitz der Gesellschaft, Nagelsweg 34, 20097 
Hamburg. 
 
Für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme von 
Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft) besteht kein Recht und 
keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung. 
Die gesamte Versammlung wird für die ordnungsgemäß 
angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten im 
passwortgeschützten Internetservice, der über einen Link auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.vtg.de/ueber-vtg/governance/hauptversammlung 
 
erreichbar ist, in Ton und Bild übertragen. 
 
Tagesordnung 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der VTG 
    Aktiengesellschaft und des gebilligten 
    Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, der 
    Lageberichte für die VTG Aktiengesellschaft und den 
    Konzern, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung 
    des Bilanzgewinns sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
    über das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der 
    Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG 
    festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die 
    Hauptversammlung entfällt daher. 
 
    Diese Unterlagen können vom Tag der Einberufung der 
    Hauptversammlung an im Internet unter 
 
    https://www.vtg.de/ueber-vtg/governance/hauptversammlung 
 
    eingesehen werden. Sie werden dort auch während der 
    Hauptversammlung zugänglich sein. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn 
    des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von EUR 38.792.760,67 
    wie folgt zu verwenden: 
 
    (1) Ausschüttung einer     EUR 37.656.950,10 
        Dividende von 
        an die Aktionäre 
        (durch Zahlung einer 
        Dividende von EUR 1,10 
        je 
        dividendenberechtigter 
        Stückaktie) 
    (2) Gewinnvortrag          EUR 1.135.810,57 
 
    Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch 
    auf die Dividende am dritten auf den 
    Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag 
    fällig, das heißt am Freitag, den 28. August 2020. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands 
    für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
5.  *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und 
    des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 
    sowie, für den Fall einer prüferischen Durchsicht, des 
    Prüfers für die prüferische Durchsicht des 
    Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
    Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
    Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2020 sowie - sofern eine solche erfolgt - 
    für die prüferische Durchsicht des 
    Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2020 zu 
    wählen. 
6.  *Vergrößerung des Aufsichtsrats und entsprechende 
    Änderung von § 8 Absatz 1 der Satzung der VTG 
    Aktiengesellschaft* 
 
    Derzeit besteht der Aufsichtsrat gemäß § 8 Absatz 1 
    der Satzung der Gesellschaft aus acht Mitgliedern. Die 
    Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder soll auf künftig neun 
    Mitglieder erhöht werden. Vorstand und Aufsichtsrat 
    schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
    § 8 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt 
    neu gefasst: 
 
    'Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern, die von 
    der Hauptversammlung gewählt werden.' 
7.  *Wahl eines weiteren Aufsichtsratsmitglieds mit Wirkung 
    ab Wirksamwerden der Satzungsänderung zur 
    Vergrößerung des Aufsichtsrats gemäß 
    Tagesordnungspunkt 6* 
 
    Nach Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 6 zu 
    beschließenden Satzungsänderung setzt sich der 
    Aufsichtsrat der VTG Aktiengesellschaft gemäß §§ 95 
    Satz 1 und 2, 96 Absatz 1 letzte Variante, 101 Absatz 1 
    AktG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 der Satzung aus neun 
    Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung 
    gewählt werden. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
    Präsidialausschusses, der die Aufgaben des 
    Nominierungsausschusses wahrnimmt, vor, die nachfolgend 
    aufgeführte Person mit Wirkung ab der Eintragung der 
    unter Tagesordnungspunkt 6 zu beschließenden 
    Satzungsänderung im Handelsregister für den Rest der 
    Amtszeit der amtierenden Mitglieder zum Mitglied des 
    Aufsichtsrats der VTG Aktiengesellschaft zu wählen, d.h. 
    bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
    Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt: 
 
    Robbie Barr, 
    Senior Advisor OMERS Private Equity and Infrastructure, 
    Abingdon, United Kingdom 
8.  *Beschlussfassung über die Schaffung der Möglichkeiten 
    der Online-Teilnahme der Aktionäre an der 
    Hauptversammlung und der Stimmrechtsausübung ohne 
    Teilnahme (Briefwahl) und entsprechende Ergänzungen der 
    Satzung* 
 
    Nach § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG kann die Satzung der 
    Gesellschaft den Vorstand dazu ermächtigen, vorzusehen, 
    dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne 
    Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten 
    teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz 
    oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation 
    ausüben können. Weiter kann nach § 118 Absatz 2 AktG die 
    Satzung der Gesellschaft den Vorstand dazu ermächtigen, 
    vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an 
    der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege 
    elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). 
 
    Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der 
    COVID-19-Pandemie soll nun von der Möglichkeit Gebrauch 
    gemacht werden, dem Vorstand die beschriebenen 
    Handlungsoptionen einzuräumen und entsprechende 
    Regelungen in der Satzung vorzusehen, um die 
    Flexibilität der Gesellschaft zu vergrößern. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) Die Überschrift von § 16 der Satzung 
       wird wie folgt abgeändert: 
 
       'Anmeldung und Berechtigungsnachweis, 
       Teilnahme' 
    b) § 16 der Satzung wird um folgenden Absatz 
       3 ergänzt: 
 
       '(3) Der Vorstand kann vorsehen, dass die 
       Aktionäre an der Hauptversammlung auch 
       ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne 
       einen Bevollmächtigten teilnehmen und 
       sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz 
       oder teilweise im Wege elektronischer 
       Kommunikation ausüben können.' 
    c) § 17 der Satzung wird um folgenden Absatz 
       4 ergänzt: 
 
       '(4) Der Vorstand kann vorsehen, dass die 
       Aktionäre ihre Stimmen auch ohne an der 
       Versammlung teilzunehmen, schriftlich 
       oder im Wege elektronischer Kommunikation 
       abgeben dürfen (Briefwahl).' 
9.  *Beschlussfassung über das ersatzlose Streichen von § 15 
    Abs. 3 der Satzung betreffend die Form der 
    Übermittlung von Mitteilungen über die Einberufung 
    der Hauptversammlung* 
 
    Die Modalitäten der Übermittlung von Mitteilungen 
    über die Einberufung der Hauptversammlung durch 
    Aktiengesellschaften und sogenannte Intermediäre (früher 
    Kreditinstitute) an Aktionäre wurden durch das Gesetz 
    zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 
    (ARUG II) geändert. Sie werden zukünftig durch die neu 
    vorgesehenen §§ 67a, 67b AktG sowie den geänderten § 125 
    Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 AktG geregelt. Die bisherige 
    Regelung in § 15 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist 
    vor diesem Hintergrund überholt, da sie die Vorgaben der 
    bisherigen Fassung von §§ 128 Abs. 1 AktG, 125 Abs. 2 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2020 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.