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DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.08.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: VTG Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 25.08.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-07-08 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
VTG Aktiengesellschaft Hamburg WKN: VTG999 
ISIN: DE000VTG9999 Einladung zur (virtuellen) Hauptversammlung 
 
Auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 laden wir unsere Aktionäre 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur ordentlichen 
Hauptversammlung der Gesellschaft ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
 
am *25. August 2020* um *10:30 Uhr MESZ* ein. 
 
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die 
Geschäftsräume am Sitz der Gesellschaft, Nagelsweg 34, 20097 
Hamburg. 
 
Für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme von 
Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft) besteht kein Recht und 
keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung. 
Die gesamte Versammlung wird für die ordnungsgemäß 
angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten im 
passwortgeschützten Internetservice, der über einen Link auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.vtg.de/ueber-vtg/governance/hauptversammlung 
 
erreichbar ist, in Ton und Bild übertragen. 
 
Tagesordnung 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der VTG 
    Aktiengesellschaft und des gebilligten 
    Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, der 
    Lageberichte für die VTG Aktiengesellschaft und den 
    Konzern, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung 
    des Bilanzgewinns sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
    über das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der 
    Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG 
    festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die 
    Hauptversammlung entfällt daher. 
 
    Diese Unterlagen können vom Tag der Einberufung der 
    Hauptversammlung an im Internet unter 
 
    https://www.vtg.de/ueber-vtg/governance/hauptversammlung 
 
    eingesehen werden. Sie werden dort auch während der 
    Hauptversammlung zugänglich sein. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn 
    des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von EUR 38.792.760,67 
    wie folgt zu verwenden: 
 
    (1) Ausschüttung einer     EUR 37.656.950,10 
        Dividende von 
        an die Aktionäre 
        (durch Zahlung einer 
        Dividende von EUR 1,10 
        je 
        dividendenberechtigter 
        Stückaktie) 
    (2) Gewinnvortrag          EUR 1.135.810,57 
 
    Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch 
    auf die Dividende am dritten auf den 
    Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag 
    fällig, das heißt am Freitag, den 28. August 2020. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands 
    für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
5.  *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und 
    des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 
    sowie, für den Fall einer prüferischen Durchsicht, des 
    Prüfers für die prüferische Durchsicht des 
    Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
    Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
    Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2020 sowie - sofern eine solche erfolgt - 
    für die prüferische Durchsicht des 
    Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2020 zu 
    wählen. 
6.  *Vergrößerung des Aufsichtsrats und entsprechende 
    Änderung von § 8 Absatz 1 der Satzung der VTG 
    Aktiengesellschaft* 
 
    Derzeit besteht der Aufsichtsrat gemäß § 8 Absatz 1 
    der Satzung der Gesellschaft aus acht Mitgliedern. Die 
    Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder soll auf künftig neun 
    Mitglieder erhöht werden. Vorstand und Aufsichtsrat 
    schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
    § 8 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt 
    neu gefasst: 
 
    'Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern, die von 
    der Hauptversammlung gewählt werden.' 
7.  *Wahl eines weiteren Aufsichtsratsmitglieds mit Wirkung 
    ab Wirksamwerden der Satzungsänderung zur 
    Vergrößerung des Aufsichtsrats gemäß 
    Tagesordnungspunkt 6* 
 
    Nach Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 6 zu 
    beschließenden Satzungsänderung setzt sich der 
    Aufsichtsrat der VTG Aktiengesellschaft gemäß §§ 95 
    Satz 1 und 2, 96 Absatz 1 letzte Variante, 101 Absatz 1 
    AktG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 der Satzung aus neun 
    Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung 
    gewählt werden. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
    Präsidialausschusses, der die Aufgaben des 
    Nominierungsausschusses wahrnimmt, vor, die nachfolgend 
    aufgeführte Person mit Wirkung ab der Eintragung der 
    unter Tagesordnungspunkt 6 zu beschließenden 
    Satzungsänderung im Handelsregister für den Rest der 
    Amtszeit der amtierenden Mitglieder zum Mitglied des 
    Aufsichtsrats der VTG Aktiengesellschaft zu wählen, d.h. 
    bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
    Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt: 
 
    Robbie Barr, 
    Senior Advisor OMERS Private Equity and Infrastructure, 
    Abingdon, United Kingdom 
8.  *Beschlussfassung über die Schaffung der Möglichkeiten 
    der Online-Teilnahme der Aktionäre an der 
    Hauptversammlung und der Stimmrechtsausübung ohne 
    Teilnahme (Briefwahl) und entsprechende Ergänzungen der 
    Satzung* 
 
    Nach § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG kann die Satzung der 
    Gesellschaft den Vorstand dazu ermächtigen, vorzusehen, 
    dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne 
    Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten 
    teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz 
    oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation 
    ausüben können. Weiter kann nach § 118 Absatz 2 AktG die 
    Satzung der Gesellschaft den Vorstand dazu ermächtigen, 
    vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an 
    der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege 
    elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). 
 
    Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der 
    COVID-19-Pandemie soll nun von der Möglichkeit Gebrauch 
    gemacht werden, dem Vorstand die beschriebenen 
    Handlungsoptionen einzuräumen und entsprechende 
    Regelungen in der Satzung vorzusehen, um die 
    Flexibilität der Gesellschaft zu vergrößern. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) Die Überschrift von § 16 der Satzung 
       wird wie folgt abgeändert: 
 
       'Anmeldung und Berechtigungsnachweis, 
       Teilnahme' 
    b) § 16 der Satzung wird um folgenden Absatz 
       3 ergänzt: 
 
       '(3) Der Vorstand kann vorsehen, dass die 
       Aktionäre an der Hauptversammlung auch 
       ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne 
       einen Bevollmächtigten teilnehmen und 
       sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz 
       oder teilweise im Wege elektronischer 
       Kommunikation ausüben können.' 
    c) § 17 der Satzung wird um folgenden Absatz 
       4 ergänzt: 
 
       '(4) Der Vorstand kann vorsehen, dass die 
       Aktionäre ihre Stimmen auch ohne an der 
       Versammlung teilzunehmen, schriftlich 
       oder im Wege elektronischer Kommunikation 
       abgeben dürfen (Briefwahl).' 
9.  *Beschlussfassung über das ersatzlose Streichen von § 15 
    Abs. 3 der Satzung betreffend die Form der 
    Übermittlung von Mitteilungen über die Einberufung 
    der Hauptversammlung* 
 
    Die Modalitäten der Übermittlung von Mitteilungen 
    über die Einberufung der Hauptversammlung durch 
    Aktiengesellschaften und sogenannte Intermediäre (früher 
    Kreditinstitute) an Aktionäre wurden durch das Gesetz 
    zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 
    (ARUG II) geändert. Sie werden zukünftig durch die neu 
    vorgesehenen §§ 67a, 67b AktG sowie den geänderten § 125 
    Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 AktG geregelt. Die bisherige 
    Regelung in § 15 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist 
    vor diesem Hintergrund überholt, da sie die Vorgaben der 
    bisherigen Fassung von §§ 128 Abs. 1 AktG, 125 Abs. 2 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

AktG in Bezug nimmt, die durch das ARUG II vor dem 
    Hintergrund der Neuregelungen in §§ 67a, 67b und 125 
    Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 AktG aufgehoben bzw. geändert 
    werden. 
 
    Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. 
    Die neu vorgesehenen §§ 67a, 67b AktG, die 
    Änderungen des § 125 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 AktG 
    und die Aufhebung des § 128 AktG finden erst ab dem 3. 
    September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen 
    Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen 
    werden. Sie werden damit bereits vor der ordentlichen 
    Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar 
    sein. 
 
    Um ein Abweichen der Regelungen über die Form der 
    Übermittlung von Mitteilungen über die Einberufung 
    der Hauptversammlung in Satzung und Gesetz zu vermeiden, 
    soll bereits jetzt die Anpassung der Satzung beschlossen 
    werden. Der Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung 
    zum Handelsregister sicherstellen, dass die 
    Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 wirksam 
    wird. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    § 15 Abs. 3 der Satzung wird ersatzlos gestrichen. 
 
    Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der 
    Satzung so zur Eintragung zum Handelsregister 
    anzumelden, dass sie möglichst zeitnah nach dem 3. 
    September 2020 erfolgt. 
10. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines 
    Übernahme- und Änderungsvertrags zwischen der 
    VTG Vereinigte Tanklager und Transportmittel 
    Gesellschaft mit beschränkter Haftung (bisherige 
    Organträgerin), der VTG Aktiengesellschaft (neue 
    Organträgerin) und der VTG Tanktainer Logistics GmbH 
    (Organgesellschaft) zum Beherrschungs- und 
    Gewinnabführungsvertrag vom 21. November 2012 
 
    Die VTG Vereinigte Tanklager und Transportmittel 
    Gesellschaft mit beschränkter Haftung (bisherige 
    Organträgerin), die VTG Aktiengesellschaft (neue 
    Organträgerin) und die VTG Tanktainer Logistics GmbH 
    (Organgesellschaft) beabsichtigen, einen Übernahme- 
    und Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und 
    Gewinnabführungsvertrag vom 21. November 2012 
    abzuschließen. 
 
    Die VTG Vereinigte Tanklager und Transportmittel 
    Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die VTG 
    Tanktainer Logistics GmbH haben am 21. November 2012 
    einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
    geschlossen, der am 5. Dezember 2012 in das 
    Handelsregister des Sitzes der VTG Tanktainer Logistics 
    GmbH eingetragen wurde. Sämtliche Anteile der VTG 
    Tanktainer Logistics GmbH wurden und werden noch immer 
    von der VTG Vereinigte Tanklager und Transportmittel 
    Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehalten. Die VTG 
    Vereinigte Tanklager und Transportmittel Gesellschaft 
    mit beschränkter Haftung wird ihrerseits mittelbar zu 
    100 % von der VTG Aktiengesellschaft gehalten. 
 
    Im Rahmen einer konzerninternen Umstrukturierung sollen 
    sämtliche Anteile an der VTG Tanktainer Logistics GmbH 
    an die VTG Aktiengesellschaft übertragen werden und die 
    VTG Aktiengesellschaft soll den bestehenden 
    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag übernehmen. 
 
    Vor diesem Hintergrund soll die VTG Aktiengesellschaft 
    nach Abschluss eines Kauf- und Abtretungsvertrags über 
    sämtliche Anteile an der VTG Tanktainer Logistics GmbH 
    den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 21. 
    November 2012 gemäß dem Entwurf des Übernahme- 
    und Änderungsvertrags in seiner Gesamtheit 
    übernehmen und an die Stelle der VTG Vereinigte 
    Tanklager und Transportmittel Gesellschaft mit 
    beschränkter Haftung als neue Organträgerin in den 
    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag eintreten. 
    Der Erwerb sämtlicher Anteile der VTG Tanktainer 
    Logistics GmbH durch die VTG Aktiengesellschaft soll 
    unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der in 
    diesem Übernahme- und Änderungsvertrag 
    vereinbarten Änderungen des Beherrschungs- und 
    Gewinnabführungsvertrags vom 21. November 2012 im 
    Handelsregister des Sitzes der VTG Tanktainer Logistics 
    GmbH erfolgen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, dem 
    Abschluss des Übernahme- und Änderungsvertrags 
    zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 21. 
    November 2012 zuzustimmen. Der Entwurf des 
    Übernahme- und Änderungsvertrags zum 
    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 21. 
    November 2012 hat im Wesentlichen folgenden Inhalt: 
 
    * Die neue Organträgerin tritt an die Stelle 
      der bisherigen Organträgerin in den 
      Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
      ein und übernimmt damit den Beherrschungs- 
      und Gewinnabführungsvertrag in seiner 
      Gesamtheit, einschließlich aller 
      Rechte und Pflichten der bisherigen 
      Organträgerin aus dem Beherrschungs- und 
      Gewinnabführungsvertrag gegenüber der 
      Organgesellschaft, insbesondere den 
      Gewinnabführungsanspruch und die 
      Verlustübernahmeverpflichtung für das 
      laufende Geschäftsjahr. 
    * Die bisherige Organträgerin tritt aus dem 
      Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
      aus. 
    * Die ordentliche Kündigung des 
      Beherrschungs- und 
      Gewinnabführungsvertrags in der Fassung 
      dieses Übernahme- und 
      Änderungsvertrags ist für die Dauer 
      von mindestens fünf Zeitjahren seit dem 
      Beginn des Geschäftsjahres der 
      Organgesellschaft, in dem dieser 
      Übernahme- und Änderungsvertrag 
      durch Eintragung des abgeänderten 
      Beherrschungs- und 
      Gewinnabführungsvertrags im 
      Handelsregister der Organgesellschaft 
      wirksam wird, ausgeschlossen. Im 
      Übrigen gilt § 4 des Beherrschungs- 
      und Gewinnabführungsvertrags unverändert 
      fort. 
    * Im Übrigen soll der Beherrschungs- 
      und Gewinnabführungsvertrag unverändert 
      fortgeführt werden. 
    * Die vorstehenden Regelungen des 
      Übernahme- und Änderungsvertrags 
      werden mit der Eintragung des abgeänderten 
      Beherrschungs- und 
      Gewinnabführungsvertrags im 
      Handelsregister der Organgesellschaft 
      wirksam und gelten - mit Ausnahme des 
      Weisungsrechts gemäß § 1 des 
      Beherrschungs- und 
      Gewinnabführungsvertrags - rückwirkend ab 
      Beginn des laufenden Geschäftsjahres, dem 
      01. Januar 2020 (0:00 Uhr). 
    * Der Übernahme- und 
      Änderungsvertrag enthält eine 
      sogenannte salvatorische Klausel. Sollten 
      einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz 
      oder teilweise unwirksam oder 
      undurchführbar sein oder werden, so wird 
      dadurch die Wirksamkeit der übrigen 
      Bestimmungen der Vereinbarung nicht 
      berührt. Die Parteien verpflichten sich, 
      die weggefallene Bestimmung so zu 
      ersetzen, dass der wirtschaftlichen 
      Absicht und dem Zweck der unwirksamen oder 
      undurchführbaren Bestimmung möglichst 
      nahegekommen wird. Das gleiche gilt 
      sinngemäß für die Ausfüllung von 
      Vertragslücken. 
 
    Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 21. 
    November 2012 hat im Wesentlichen folgenden Inhalt: 
 
    * Die Organgesellschaft unterstellt die 
      Leitung ihrer Gesellschaft der 
      Organträgerin. Die Organträgerin ist 
      demgemäß berechtigt, der 
      Geschäftsführung der Organgesellschaft 
      hinsichtlich der Leitung der 
      Organgesellschaft Weisung zu erteilen. 
      Unbeschadet des Weisungsrechts obliegt die 
      Geschäftsführung und die Vertretung der 
      Organgesellschaft weiterhin den 
      Geschäftsführern der Organgesellschaft. 
    * Die Organgesellschaft ist verpflichtet, 
      ihren ganzen Gewinn entsprechend den 
      Vorschriften des § 301 AktG in seiner 
      jeweils gültigen Fassung an die 
      Organträgerin abzuführen. 
    * Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung 
      der Organträgerin Beträge aus dem 
      Jahresüberschuss in die Gewinnrücklagen (§ 
      272 Abs. 3 HGB) mit Ausnahme der 
      gesetzlichen Rücklagen einstellen, soweit 
      dies handelsrechtlich zulässig und bei 
      vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
      wirtschaftlich begründet ist. 
    * Während der Dauer des Vertrags in andere 
      Gewinnrücklagen eingestellte Beträge sind 
      auf Verlangen der Organträgerin den 
      anderen Gewinnrücklagen zu entnehmen und 
      als Gewinn abzuführen oder zum Ausgleich 
      eines Jahresfehlbetrags zu verwenden. 
      Beträge aus der Auflösung von vor oder 
      nach Inkrafttreten des Vertrags gebildeten 
      Kapitalrücklagen unterfallen nicht der 
      Gewinnabführung. Sie dürfen auch nicht zum 
      Ausgleich eines Jahresfehlbetrages 
      verwendet werden, sondern können nur als 
      Ausschüttung ausgekehrt werden. 
    * Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt 
      erstmals für den ganzen Gewinn des 
      Geschäftsjahres, in dem der Vertrag 
      wirksam wird. 
    * Im Fall einer Änderung der 
      Bestimmungen des § 301 AktG, § 17 KStG 
      sind diese in der jeweils gültigen Fassung 
      des § 301 AktG, § 17 KStG analog auf 
      diesen Vertrag anzuwenden. 
    * Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht 

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July 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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