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(2)

DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -5-

DJ DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.08.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: VTG Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 25.08.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-07-08 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
VTG Aktiengesellschaft Hamburg WKN: VTG999 
ISIN: DE000VTG9999 Einladung zur (virtuellen) Hauptversammlung 
 
Auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 laden wir unsere Aktionäre 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur ordentlichen 
Hauptversammlung der Gesellschaft ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
 
am *25. August 2020* um *10:30 Uhr MESZ* ein. 
 
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die 
Geschäftsräume am Sitz der Gesellschaft, Nagelsweg 34, 20097 
Hamburg. 
 
Für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme von 
Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft) besteht kein Recht und 
keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung. 
Die gesamte Versammlung wird für die ordnungsgemäß 
angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten im 
passwortgeschützten Internetservice, der über einen Link auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.vtg.de/ueber-vtg/governance/hauptversammlung 
 
erreichbar ist, in Ton und Bild übertragen. 
 
Tagesordnung 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der VTG 
    Aktiengesellschaft und des gebilligten 
    Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, der 
    Lageberichte für die VTG Aktiengesellschaft und den 
    Konzern, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung 
    des Bilanzgewinns sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
    über das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der 
    Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG 
    festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die 
    Hauptversammlung entfällt daher. 
 
    Diese Unterlagen können vom Tag der Einberufung der 
    Hauptversammlung an im Internet unter 
 
    https://www.vtg.de/ueber-vtg/governance/hauptversammlung 
 
    eingesehen werden. Sie werden dort auch während der 
    Hauptversammlung zugänglich sein. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn 
    des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von EUR 38.792.760,67 
    wie folgt zu verwenden: 
 
    (1) Ausschüttung einer     EUR 37.656.950,10 
        Dividende von 
        an die Aktionäre 
        (durch Zahlung einer 
        Dividende von EUR 1,10 
        je 
        dividendenberechtigter 
        Stückaktie) 
    (2) Gewinnvortrag          EUR 1.135.810,57 
 
    Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch 
    auf die Dividende am dritten auf den 
    Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag 
    fällig, das heißt am Freitag, den 28. August 2020. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands 
    für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
5.  *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und 
    des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 
    sowie, für den Fall einer prüferischen Durchsicht, des 
    Prüfers für die prüferische Durchsicht des 
    Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
    Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
    Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2020 sowie - sofern eine solche erfolgt - 
    für die prüferische Durchsicht des 
    Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2020 zu 
    wählen. 
6.  *Vergrößerung des Aufsichtsrats und entsprechende 
    Änderung von § 8 Absatz 1 der Satzung der VTG 
    Aktiengesellschaft* 
 
    Derzeit besteht der Aufsichtsrat gemäß § 8 Absatz 1 
    der Satzung der Gesellschaft aus acht Mitgliedern. Die 
    Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder soll auf künftig neun 
    Mitglieder erhöht werden. Vorstand und Aufsichtsrat 
    schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
    § 8 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt 
    neu gefasst: 
 
    'Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern, die von 
    der Hauptversammlung gewählt werden.' 
7.  *Wahl eines weiteren Aufsichtsratsmitglieds mit Wirkung 
    ab Wirksamwerden der Satzungsänderung zur 
    Vergrößerung des Aufsichtsrats gemäß 
    Tagesordnungspunkt 6* 
 
    Nach Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 6 zu 
    beschließenden Satzungsänderung setzt sich der 
    Aufsichtsrat der VTG Aktiengesellschaft gemäß §§ 95 
    Satz 1 und 2, 96 Absatz 1 letzte Variante, 101 Absatz 1 
    AktG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 der Satzung aus neun 
    Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung 
    gewählt werden. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
    Präsidialausschusses, der die Aufgaben des 
    Nominierungsausschusses wahrnimmt, vor, die nachfolgend 
    aufgeführte Person mit Wirkung ab der Eintragung der 
    unter Tagesordnungspunkt 6 zu beschließenden 
    Satzungsänderung im Handelsregister für den Rest der 
    Amtszeit der amtierenden Mitglieder zum Mitglied des 
    Aufsichtsrats der VTG Aktiengesellschaft zu wählen, d.h. 
    bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
    Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt: 
 
    Robbie Barr, 
    Senior Advisor OMERS Private Equity and Infrastructure, 
    Abingdon, United Kingdom 
8.  *Beschlussfassung über die Schaffung der Möglichkeiten 
    der Online-Teilnahme der Aktionäre an der 
    Hauptversammlung und der Stimmrechtsausübung ohne 
    Teilnahme (Briefwahl) und entsprechende Ergänzungen der 
    Satzung* 
 
    Nach § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG kann die Satzung der 
    Gesellschaft den Vorstand dazu ermächtigen, vorzusehen, 
    dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne 
    Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten 
    teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz 
    oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation 
    ausüben können. Weiter kann nach § 118 Absatz 2 AktG die 
    Satzung der Gesellschaft den Vorstand dazu ermächtigen, 
    vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an 
    der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege 
    elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). 
 
    Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der 
    COVID-19-Pandemie soll nun von der Möglichkeit Gebrauch 
    gemacht werden, dem Vorstand die beschriebenen 
    Handlungsoptionen einzuräumen und entsprechende 
    Regelungen in der Satzung vorzusehen, um die 
    Flexibilität der Gesellschaft zu vergrößern. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) Die Überschrift von § 16 der Satzung 
       wird wie folgt abgeändert: 
 
       'Anmeldung und Berechtigungsnachweis, 
       Teilnahme' 
    b) § 16 der Satzung wird um folgenden Absatz 
       3 ergänzt: 
 
       '(3) Der Vorstand kann vorsehen, dass die 
       Aktionäre an der Hauptversammlung auch 
       ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne 
       einen Bevollmächtigten teilnehmen und 
       sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz 
       oder teilweise im Wege elektronischer 
       Kommunikation ausüben können.' 
    c) § 17 der Satzung wird um folgenden Absatz 
       4 ergänzt: 
 
       '(4) Der Vorstand kann vorsehen, dass die 
       Aktionäre ihre Stimmen auch ohne an der 
       Versammlung teilzunehmen, schriftlich 
       oder im Wege elektronischer Kommunikation 
       abgeben dürfen (Briefwahl).' 
9.  *Beschlussfassung über das ersatzlose Streichen von § 15 
    Abs. 3 der Satzung betreffend die Form der 
    Übermittlung von Mitteilungen über die Einberufung 
    der Hauptversammlung* 
 
    Die Modalitäten der Übermittlung von Mitteilungen 
    über die Einberufung der Hauptversammlung durch 
    Aktiengesellschaften und sogenannte Intermediäre (früher 
    Kreditinstitute) an Aktionäre wurden durch das Gesetz 
    zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 
    (ARUG II) geändert. Sie werden zukünftig durch die neu 
    vorgesehenen §§ 67a, 67b AktG sowie den geänderten § 125 
    Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 AktG geregelt. Die bisherige 
    Regelung in § 15 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist 
    vor diesem Hintergrund überholt, da sie die Vorgaben der 
    bisherigen Fassung von §§ 128 Abs. 1 AktG, 125 Abs. 2 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

AktG in Bezug nimmt, die durch das ARUG II vor dem 
    Hintergrund der Neuregelungen in §§ 67a, 67b und 125 
    Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 AktG aufgehoben bzw. geändert 
    werden. 
 
    Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. 
    Die neu vorgesehenen §§ 67a, 67b AktG, die 
    Änderungen des § 125 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 AktG 
    und die Aufhebung des § 128 AktG finden erst ab dem 3. 
    September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen 
    Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen 
    werden. Sie werden damit bereits vor der ordentlichen 
    Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar 
    sein. 
 
    Um ein Abweichen der Regelungen über die Form der 
    Übermittlung von Mitteilungen über die Einberufung 
    der Hauptversammlung in Satzung und Gesetz zu vermeiden, 
    soll bereits jetzt die Anpassung der Satzung beschlossen 
    werden. Der Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung 
    zum Handelsregister sicherstellen, dass die 
    Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 wirksam 
    wird. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    § 15 Abs. 3 der Satzung wird ersatzlos gestrichen. 
 
    Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der 
    Satzung so zur Eintragung zum Handelsregister 
    anzumelden, dass sie möglichst zeitnah nach dem 3. 
    September 2020 erfolgt. 
10. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines 
    Übernahme- und Änderungsvertrags zwischen der 
    VTG Vereinigte Tanklager und Transportmittel 
    Gesellschaft mit beschränkter Haftung (bisherige 
    Organträgerin), der VTG Aktiengesellschaft (neue 
    Organträgerin) und der VTG Tanktainer Logistics GmbH 
    (Organgesellschaft) zum Beherrschungs- und 
    Gewinnabführungsvertrag vom 21. November 2012 
 
    Die VTG Vereinigte Tanklager und Transportmittel 
    Gesellschaft mit beschränkter Haftung (bisherige 
    Organträgerin), die VTG Aktiengesellschaft (neue 
    Organträgerin) und die VTG Tanktainer Logistics GmbH 
    (Organgesellschaft) beabsichtigen, einen Übernahme- 
    und Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und 
    Gewinnabführungsvertrag vom 21. November 2012 
    abzuschließen. 
 
    Die VTG Vereinigte Tanklager und Transportmittel 
    Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die VTG 
    Tanktainer Logistics GmbH haben am 21. November 2012 
    einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
    geschlossen, der am 5. Dezember 2012 in das 
    Handelsregister des Sitzes der VTG Tanktainer Logistics 
    GmbH eingetragen wurde. Sämtliche Anteile der VTG 
    Tanktainer Logistics GmbH wurden und werden noch immer 
    von der VTG Vereinigte Tanklager und Transportmittel 
    Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehalten. Die VTG 
    Vereinigte Tanklager und Transportmittel Gesellschaft 
    mit beschränkter Haftung wird ihrerseits mittelbar zu 
    100 % von der VTG Aktiengesellschaft gehalten. 
 
    Im Rahmen einer konzerninternen Umstrukturierung sollen 
    sämtliche Anteile an der VTG Tanktainer Logistics GmbH 
    an die VTG Aktiengesellschaft übertragen werden und die 
    VTG Aktiengesellschaft soll den bestehenden 
    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag übernehmen. 
 
    Vor diesem Hintergrund soll die VTG Aktiengesellschaft 
    nach Abschluss eines Kauf- und Abtretungsvertrags über 
    sämtliche Anteile an der VTG Tanktainer Logistics GmbH 
    den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 21. 
    November 2012 gemäß dem Entwurf des Übernahme- 
    und Änderungsvertrags in seiner Gesamtheit 
    übernehmen und an die Stelle der VTG Vereinigte 
    Tanklager und Transportmittel Gesellschaft mit 
    beschränkter Haftung als neue Organträgerin in den 
    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag eintreten. 
    Der Erwerb sämtlicher Anteile der VTG Tanktainer 
    Logistics GmbH durch die VTG Aktiengesellschaft soll 
    unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der in 
    diesem Übernahme- und Änderungsvertrag 
    vereinbarten Änderungen des Beherrschungs- und 
    Gewinnabführungsvertrags vom 21. November 2012 im 
    Handelsregister des Sitzes der VTG Tanktainer Logistics 
    GmbH erfolgen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, dem 
    Abschluss des Übernahme- und Änderungsvertrags 
    zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 21. 
    November 2012 zuzustimmen. Der Entwurf des 
    Übernahme- und Änderungsvertrags zum 
    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 21. 
    November 2012 hat im Wesentlichen folgenden Inhalt: 
 
    * Die neue Organträgerin tritt an die Stelle 
      der bisherigen Organträgerin in den 
      Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
      ein und übernimmt damit den Beherrschungs- 
      und Gewinnabführungsvertrag in seiner 
      Gesamtheit, einschließlich aller 
      Rechte und Pflichten der bisherigen 
      Organträgerin aus dem Beherrschungs- und 
      Gewinnabführungsvertrag gegenüber der 
      Organgesellschaft, insbesondere den 
      Gewinnabführungsanspruch und die 
      Verlustübernahmeverpflichtung für das 
      laufende Geschäftsjahr. 
    * Die bisherige Organträgerin tritt aus dem 
      Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
      aus. 
    * Die ordentliche Kündigung des 
      Beherrschungs- und 
      Gewinnabführungsvertrags in der Fassung 
      dieses Übernahme- und 
      Änderungsvertrags ist für die Dauer 
      von mindestens fünf Zeitjahren seit dem 
      Beginn des Geschäftsjahres der 
      Organgesellschaft, in dem dieser 
      Übernahme- und Änderungsvertrag 
      durch Eintragung des abgeänderten 
      Beherrschungs- und 
      Gewinnabführungsvertrags im 
      Handelsregister der Organgesellschaft 
      wirksam wird, ausgeschlossen. Im 
      Übrigen gilt § 4 des Beherrschungs- 
      und Gewinnabführungsvertrags unverändert 
      fort. 
    * Im Übrigen soll der Beherrschungs- 
      und Gewinnabführungsvertrag unverändert 
      fortgeführt werden. 
    * Die vorstehenden Regelungen des 
      Übernahme- und Änderungsvertrags 
      werden mit der Eintragung des abgeänderten 
      Beherrschungs- und 
      Gewinnabführungsvertrags im 
      Handelsregister der Organgesellschaft 
      wirksam und gelten - mit Ausnahme des 
      Weisungsrechts gemäß § 1 des 
      Beherrschungs- und 
      Gewinnabführungsvertrags - rückwirkend ab 
      Beginn des laufenden Geschäftsjahres, dem 
      01. Januar 2020 (0:00 Uhr). 
    * Der Übernahme- und 
      Änderungsvertrag enthält eine 
      sogenannte salvatorische Klausel. Sollten 
      einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz 
      oder teilweise unwirksam oder 
      undurchführbar sein oder werden, so wird 
      dadurch die Wirksamkeit der übrigen 
      Bestimmungen der Vereinbarung nicht 
      berührt. Die Parteien verpflichten sich, 
      die weggefallene Bestimmung so zu 
      ersetzen, dass der wirtschaftlichen 
      Absicht und dem Zweck der unwirksamen oder 
      undurchführbaren Bestimmung möglichst 
      nahegekommen wird. Das gleiche gilt 
      sinngemäß für die Ausfüllung von 
      Vertragslücken. 
 
    Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 21. 
    November 2012 hat im Wesentlichen folgenden Inhalt: 
 
    * Die Organgesellschaft unterstellt die 
      Leitung ihrer Gesellschaft der 
      Organträgerin. Die Organträgerin ist 
      demgemäß berechtigt, der 
      Geschäftsführung der Organgesellschaft 
      hinsichtlich der Leitung der 
      Organgesellschaft Weisung zu erteilen. 
      Unbeschadet des Weisungsrechts obliegt die 
      Geschäftsführung und die Vertretung der 
      Organgesellschaft weiterhin den 
      Geschäftsführern der Organgesellschaft. 
    * Die Organgesellschaft ist verpflichtet, 
      ihren ganzen Gewinn entsprechend den 
      Vorschriften des § 301 AktG in seiner 
      jeweils gültigen Fassung an die 
      Organträgerin abzuführen. 
    * Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung 
      der Organträgerin Beträge aus dem 
      Jahresüberschuss in die Gewinnrücklagen (§ 
      272 Abs. 3 HGB) mit Ausnahme der 
      gesetzlichen Rücklagen einstellen, soweit 
      dies handelsrechtlich zulässig und bei 
      vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
      wirtschaftlich begründet ist. 
    * Während der Dauer des Vertrags in andere 
      Gewinnrücklagen eingestellte Beträge sind 
      auf Verlangen der Organträgerin den 
      anderen Gewinnrücklagen zu entnehmen und 
      als Gewinn abzuführen oder zum Ausgleich 
      eines Jahresfehlbetrags zu verwenden. 
      Beträge aus der Auflösung von vor oder 
      nach Inkrafttreten des Vertrags gebildeten 
      Kapitalrücklagen unterfallen nicht der 
      Gewinnabführung. Sie dürfen auch nicht zum 
      Ausgleich eines Jahresfehlbetrages 
      verwendet werden, sondern können nur als 
      Ausschüttung ausgekehrt werden. 
    * Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt 
      erstmals für den ganzen Gewinn des 
      Geschäftsjahres, in dem der Vertrag 
      wirksam wird. 
    * Im Fall einer Änderung der 
      Bestimmungen des § 301 AktG, § 17 KStG 
      sind diese in der jeweils gültigen Fassung 
      des § 301 AktG, § 17 KStG analog auf 
      diesen Vertrag anzuwenden. 
    * Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -3-

zum Ende des Geschäftsjahres der 
      Organgesellschaft. Er ist mit Wertstellung 
      zu diesem Zeitpunkt fällig. 
    * Die Organträgerin ist gegenüber der 
      Organgesellschaft für die Dauer des 
      Vertrags entsprechend § 302 AktG in der 
      jeweils gültigen Fassung zur 
      Verlustübernahme verpflichtet. 
    * Der Beherrschungs- und 
      Gewinnabführungsvertrag kommt - mit 
      Ausnahme des Rechts zur Leitung der 
      Organgesellschaft - rückwirkend ab dem 
      Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung des 
      Vertrags im Handelsregister laufenden 
      Geschäftsjahres der Organgesellschaft zur 
      Anwendung. Das Weisungsrecht der 
      Organträgerin gilt erst mit Eintragung des 
      Vertrags im Handelsregister der 
      Organgesellschaft. 
    * Der Beherrschungs- und 
      Gewinnabführungsvertrag gilt unbefristet. 
      Er kann ordentlich unter Einhaltung einer 
      Kündigungsfrist von sechs Monaten nur zum 
      Ende des Geschäftsjahres der 
      Organgesellschaft schriftlich gekündigt 
      werden, frühestens jedoch zum Ende des 
      Geschäftsjahres, nach dessen Ablauf die 
      durch diesen Vertrag zu begründende 
      körperschafts- und gewerbesteuerliche 
      Organschaft ihre steuerliche 
      Mindestlaufzeit erfüllt hat. 
    * Das Recht zur schriftlichen Kündigung des 
      Vertrags aus wichtigem Grund ohne 
      Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt 
      unberührt. Ein wichtiger Grund kann im 
      Einzelfall insbesondere vorliegen, wenn 
      wegen einer Anteilsveräußerung die 
      Voraussetzungen der für eine 
      Organgesellschaft steuerlich notwendigen 
      finanziellen Eingliederung der 
      Organgesellschaft in die Organträgerin 
      nach Vollzug der jeweiligen Maßnahme 
      entfallen; wenn die Organträgerin die 
      Beteiligung an der Organgesellschaft in 
      ein anderes Unternehmen einbringt; wenn 
      die Organträgerin oder die 
      Organgesellschaft verschmolzen, gespalten 
      oder liquidiert wird oder wenn im Sinne 
      des § 307 AktG ein außenstehender 
      Gesellschafter an der Organgesellschaft 
      beteiligt wird. 
    * Wird die Wirksamkeit des Vertrags oder 
      seine ordnungsgemäße Durchführung 
      steuerlich nicht oder nicht vollständig 
      anerkannt, so soll die Mindestlaufzeit 
      jeweils erst am ersten Tag desjenigen 
      Geschäftsjahres der Organgesellschaft 
      beginnen, für welches die Voraussetzungen 
      für die steuerliche Anerkennung seiner 
      Wirksamkeit oder seiner 
      ordnungsgemäßen Durchführung 
      erstmalig oder erstmalig wieder vorliegen. 
    * Änderungen und Ergänzungen des 
      Vertrags bedürfen der Zustimmung der 
      Gesellschafterversammlung der 
      Organträgerin und der Organgesellschaft. 
      Die Zustimmung der 
      Gesellschafterversammlung der 
      Organgesellschaft muss einstimmig 
      vorliegen und bedarf der Eintragung im 
      Handelsregister der Organgesellschaft. 
    * Änderungen und Ergänzungen des 
      Vertrags bedürfen der Schriftform, soweit 
      nicht gesetzlich notarielle Beurkundung 
      vorgesehen ist. Dies gilt auch für eine 
      Aufhebung dieses 
      Schriftformerfordernisses. 
    * Der Beherrschungs- und 
      Gewinnabführungsvertrag enthält eine 
      sogenannte salvatorische Klausel. Sollten 
      einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz 
      oder teilweise unwirksam und/oder 
      undurchführbar sein oder werden, wird 
      dadurch die Gültigkeit des übrigen 
      Vertragsinhaltes nicht berührt. Anstelle 
      der unwirksamen und/oder undurchführbaren 
      Regelung soll dasjenige gelten, was dem 
      wirtschaftlich von den Parteien bezwecktem 
      Ergebnis weitestgehend entspricht. Ferner 
      soll bei Unklarheiten oder Abweichungen 
      dasjenige gelten, was den Anforderungen 
      der §§ 301 ff. AktG, 14 ff. KStG an eine 
      steuerliche Organschaft entspricht. Das 
      gleiche gilt sinngemäß für die 
      Ausfüllung von Vertragslücken. 
 
    Von der Einberufung an sind folgende Unterlagen im 
    Internet unter 
 
    https://www.vtg.de/ueber-vtg/governance/hauptversammlung 
 
    zugänglich und werden dort auch während der 
    Hauptversammlung zugänglich sein: 
 
    * Der Entwurf des Übernahme- und 
      Änderungsvertrags zum Beherrschungs- 
      und Gewinnabführungsvertrag vom 21. 
      November 2012; 
    * der Beherrschungs- und 
      Gewinnabführungsvertrag zwischen der VTG 
      Vereinigte Tanklager und Transportmittel 
      Gesellschaft mit beschränkter Haftung und 
      der VTG Tanktainer Logistics GmbH vom 21. 
      November 2012; 
    * die Jahres- und Konzernabschlüsse nebst 
      Lageberichten der VTG Aktiengesellschaft 
      für die letzten drei Geschäftsjahre; 
    * die Jahresabschlüsse der VTG Tanktainer 
      Logistics GmbH für die letzten drei 
      Geschäftsjahre sowie 
    * der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame 
      Bericht der Geschäftsführung der VTG 
      Tanktainer Logistics GmbH und des 
      Vorstands der VTG Aktiengesellschaft. 
I. Weitere Angaben und Hinweise 
1. *Durchführung der Hauptversammlung ohne 
   physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
   Bevollmächtigten (virtuelle 
   Hauptversammlung)* 
 
Auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 hat der Vorstand der 
Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, eine 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). 
 
Die virtuelle Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß 
angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten am 25. August 
2020 ab 10:30 Uhr live im passwortgeschützten Internetservice, 
der über einen Link auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.vtg.de/ueber-vtg/governance/hauptversammlung 
 
erreichbar ist, in Ton und Bild übertragen. Der 
passwortgeschützte Internetservice ist für die Aktionäre in 
diesem Jahr zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung 
eingerichtet worden. Der Zugang zum passwortgeschützten 
Internetservice wird näher unter I.3. beschrieben. 
 
Über den passwortgeschützten Internetservice können die 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (bzw. ihre 
Bevollmächtigten) gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren 
unter anderem ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, 
Fragen einreichen, Anträge stellen oder Widerspruch zu Protokoll 
erklären. 
 
2. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
   Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung* 
 
Das Grundkapital der VTG Aktiengesellschaft beträgt EUR 
34.233.591,00 und ist eingeteilt in 34.233.591 auf den Inhaber 
lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am 
Grundkapital von je EUR 1,00. Gemäß § 17 Absatz 1 der 
Satzung der VTG Aktiengesellschaft gewährt jede Aktie in der 
Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im 
Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen ordentlichen 
Hauptversammlung 2020 beläuft sich somit auf 34.233.591. 
 
3. *Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts nach den Bestimmungen unter I.4. sind 
nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich ordnungsgemäß 
angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens 
bis zum Ablauf des 18. August 2020 (24:00 Uhr MESZ) unter der 
nachfolgend genannten Adresse zugegangen sein. Die Anmeldung 
bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder 
englischer Sprache erfolgen. 
 
Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur 
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts nachweisen. Hierzu bedarf es eines Nachweises 
ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut, der sich 
auf den Beginn des 4. August 2020 (00:00 Uhr MESZ, sog. 
Nachweisstichtag) beziehen und der Gesellschaft unter der 
nachfolgend genannten Adresse spätestens bis zum Ablauf des 18. 
August 2020 (24:00 Uhr MESZ) zugehen muss. Der Nachweis bedarf 
der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer 
Sprache erstellt sein. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
virtuellen Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. 
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts 
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag 
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder 
teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des 
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs 
zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen 
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen 
auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach 
Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Die 

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July 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -4-

Möglichkeit der Bevollmächtigung des Erwerbers bleibt unberührt. 
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
Dividendenberechtigung. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sind an 
folgende Anmeldeadresse zu übermitteln: 
 
 VTG Aktiengesellschaft 
 c/o Better Orange IR & HV AG 
 Haidelweg 48 
 81241 München 
 Telefax: +49 - (0)89 - 88 96 906 33 
 E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes werden den Aktionären die Zugangsdaten für die 
Nutzung des passwortgeschützten Internetservice, der über einen 
Link auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.vtg.de/ueber-vtg/governance/hauptversammlung 
 
erreichbar ist, übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig 
für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Die 
Ausübung sowohl des Fragerechts (hierzu unter II.4.) als auch 
des Widerspruchsrechts (hierzu unter II.5.) sind 
ausschließlich über den passwortgeschützten Internetservice 
möglich. 
 
4. *Stimmabgabe im Wege der Briefwahl (auch 
   mittels elektronischer Kommunikation) durch 
   die Aktionäre selbst oder ihre 
   Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihre Stimmen im Wege 
der Briefwahl (auch mittels elektronischer Kommunikation) 
abgeben. Auch dafür sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und 
der Nachweis der Teilnahmeberechtigung nach den vorstehenden 
Bestimmungen unter I.3. erforderlich. 
 
Briefwahlstimmen können bis spätestens Montag, den 24. August 
2020, 24:00 Uhr, per Post, per Fax oder per E-Mail unter der 
nachstehenden Adresse 
 
 VTG Aktiengesellschaft 
 c/o Better Orange IR & HV AG 
 Haidelweg 48 
 81241 München 
 Telefax: +49 - (0)89 - 88 96 906 33 
 E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
oder bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen 
Hauptversammlung über den passwortgeschützten Internetservice, 
der über einen Link auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.vtg.de/ueber-vtg/governance/hauptversammlung 
 
erreichbar ist, gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren 
abgegeben, geändert oder widerrufen werden. 
 
Diejenigen, die ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl ausüben 
wollen, werden gebeten, hierzu den passwortgeschützten 
Internetservice, der über einen Link auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
https://www.vtg.de/ueber-vtg/governance/hauptversammlung 
 
erreichbar ist, oder das gemeinsam mit den Zugangsdaten für den 
passwortgeschützten Internetservice übersandte Briefwahlformular 
zu verwenden. Das Briefwahlformular wird den Aktionären bzw. 
ihren Bevollmächtigten auch jederzeit auf Verlangen zugesandt 
und ist außerdem im Internet unter 
 
https://www.vtg.de/ueber-vtg/governance/hauptversammlung 
 
abrufbar. 
 
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, 
Stimmrechtsberater oder sonstige Personen nach § 135 Absatz 8 
AktG, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur 
Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, 
können sich der Briefwahl bedienen. 
 
Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander 
abweichende Erklärungen eingehen, werden diese in folgender 
Reihenfolge berücksichtigt: (1) per passwortgeschütztem 
Internetservice, (2) per E-Mail, (3) per Telefax, (4) auf dem 
Postweg übersandte Erklärungen. 
 
5. *Stimmrechtsvertretung* 
 
Die Aktionäre, die ihr Stimmrecht nicht selbst durch Briefwahl 
ausüben wollen, können ihr Stimmrecht nach entsprechender 
Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. 
einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen 
Stimmrechtsberater oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. 
Auch im Fall der Vertretung des Aktionärs sind die 
ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs und darüber hinaus 
der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes wie unter I.3. 
beschrieben erforderlich. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
Textform, wenn weder ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, 
ein Stimmrechtsberater oder eine sonstige Person nach § 135 
Absatz 8 AktG, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären 
zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet, 
bevollmächtigt wird. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer 
Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer 
sonstigen Person nach § 135 Absatz 8 AktG, die sich 
geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des 
Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet, können 
Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in 
einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig 
wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der 
Vollmacht abzustimmen. 
 
Ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur 
Bevollmächtigung werden den ordnungsgemäß angemeldeten 
Aktionären gemeinsam mit den Zugangsdaten für den 
passwortgeschützten Internetservice übersandt. Das 
Vollmachtsformular wird den Aktionären bzw. ihren 
Bevollmächtigten auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist 
außerdem unter 
 
https://www.vtg.de/ueber-vtg/governance/hauptversammlung 
 
abrufbar. Die Aktionäre werden gebeten, Vollmachten vorzugsweise 
über den passwortgeschützten Internetservice, der über einen 
Link auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.vtg.de/ueber-vtg/governance/hauptversammlung 
 
erreichbar ist, oder mittels des von der Gesellschaft zur 
Verfügung gestellten Vollmachtsformular zu erteilen. 
 
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung, ihre 
Änderung oder ihr Widerruf kann der Gesellschaft bis 
spätestens Montag, den 24. August 2020, 24:00 Uhr, unter der 
nachstehenden Adresse 
 
 VTG Aktiengesellschaft 
 c/o Better Orange IR & HV AG 
 Haidelweg 48 
 81241 München 
 Telefax: +49 - (0)89 - 88 96 906 55 
 vtg@better-orange.de 
 
oder über den passwortgeschützten Internetservice, der über 
einen Link auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.vtg.de/ueber-vtg/governance/hauptversammlung 
 
erreichbar ist, gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren bis 
zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung 
übermittelt werden. 
 
Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den 
vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die 
Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der 
Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die 
Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Der 
Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten 
Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten 
Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend genannten 
Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt 
werden. 
 
Bitte beachten Sie, dass auch Bevollmächtigte nicht physisch an 
der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen können, sondern das 
Stimmrecht ebenfalls ausschließlich per Briefwahl oder über 
eine (Unter-)Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft ausüben können. 
 
6. *Verfahren für die Stimmabgabe durch 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
Aktionären, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen unter 
I.3. ordnungsgemäß angemeldet haben, bietet die 
Gesellschaft als besonderen Service an, von der Gesellschaft 
benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung 
zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer 
Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Dabei ist zu beachten, 
dass die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu denjenigen 
Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen Aktionäre 
eindeutige Weisung erteilen, und dass die Stimmrechtsvertreter 
weder im Vorfeld noch während der virtuellen Hauptversammlung 
Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen können. Ebenso 
wenig können die Stimmrechtsvertreter Aufträge zur Einlegung von 
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen 
von Fragen oder Anträgen entgegennehmen. 
 
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft sind in Textform zu erteilen und können bis 
spätestens Montag, den 24. August 2020, 24:00 Uhr, unter der 
nachstehenden Adresse 
 
 VTG Aktiengesellschaft 
 c/o Better Orange IR & HV AG 
 Haidelweg 48 
 81241 München 
 Telefax: +49 - (0)89 - 88 96 906 55 
 vtg@better-orange.de 
 
oder bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen 
Hauptversammlung über den passwortgeschützten Internetservice, 
der über einen Link auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.vtg.de/ueber-vtg/governance/hauptversammlung 
 
erreichbar ist, gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren 
abgegeben, geändert oder widerrufen werden. 
 
Diejenigen, die eine Vollmacht und Weisungen an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen wollen, werden 
gebeten, hierzu den passwortgeschützten Internetservice, der 
über einen Link auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.vtg.de/ueber-vtg/governance/hauptversammlung 
 
erreichbar ist, oder das ihnen gemeinsam mit den Zugangsdaten 
für den passwortgeschützten Internetservice übersandte 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Vollmachtsformular zu verwenden. Das Vollmachtsformular wird den 
Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten auch jederzeit auf 
Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet unter 
 
https://www.vtg.de/ueber-vtg/governance/hauptversammlung 
 
abrufbar. 
 
Wenn Briefwahlstimmen und Bevollmächtigungen/Weisungen an die 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eingehen, 
werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Wenn 
darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen 
voneinander abweichende Erklärungen eingehen, werden diese in 
folgender Reihenfolge berücksichtigt: (1) per 
passwortgeschütztem Internetservice, (2) per E-Mail, (3) per 
Telefax, (4) auf dem Postweg übersandte Erklärungen. 
 
II. Rechte der Aktionäre 
 
*1. Ergänzung der Tagesordnung* 
 
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG 
müssen dem Vorstand der Gesellschaft unter der nachstehenden 
Adresse bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 (24:00 Uhr MESZ) 
schriftlich zugehen: 
 
 Vorstand der VTG Aktiengesellschaft 
 Legal & Compliance 
 Nagelsweg 34 
 20097 Hamburg 
 
*2. Anträge von Aktionären (§ 126 Absatz 1 AktG)* 
 
Jeder Aktionär hat das Recht, Gegenanträge gegen die Vorschläge 
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der 
Tagesordnung zu stellen. 
 
Bis zum Ablauf des 10. August 2020 (24:00 Uhr MESZ) der 
Gesellschaft unter nachfolgender Adresse zugegangene 
Gegenanträge von Aktionären zu einem bestimmten Punkt der 
Tagesordnung im Sinne von § 126 Absatz 1 AktG werden den 
Aktionären im Internet unter 
 
https://www.vtg.de/ueber-vtg/governance/hauptversammlung 
 
unverzüglich zugänglich gemacht. 
 
Für die Übermittlung von Gegenanträgen nebst einer etwaigen 
Begründung ist folgende Adresse ausschließlich 
maßgeblich: 
 
 VTG Aktiengesellschaft 
 Legal & Compliance 
 Nagelsweg 34 
 20097 Hamburg 
 E-Mail: hv@vtg.com 
 Fax: 040-2354-1360 
 
Die Gesellschaft wird ordnungsgemäß gestellte, zulässige 
Gegenanträge so behandeln, als ob sie in der virtuellen 
Hauptversammlung mündlich gestellt worden wären. 
 
*3. Wahlvorschläge von Aktionären (§ 127 AktG)* 
 
Jeder Aktionär hat das Recht, Wahlvorschläge zur Wahl von 
Abschlussprüfern und/oder Aufsichtsratsmitgliedern zu machen. 
 
Bis zum Ablauf des 10. August 2020 (24:00 Uhr MESZ) der 
Gesellschaft unter der unter II.2. genannten Adresse zugegangene 
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG werden den 
Aktionären im Internet unter 
 
https://www.vtg.de/ueber-vtg/governance/hauptversammlung 
 
unverzüglich zugänglich gemacht. Für die Übermittlung von 
Wahlvorschlägen ist die unter II.2. genannte Adresse 
ausschließlich maßgeblich. 
 
Die Gesellschaft wird ordnungsgemäß gemachte, zulässige 
Wahlvorschläge so behandeln, als ob sie in der virtuellen 
Hauptversammlung mündlich gemacht worden wären. 
 
*4. Fragemöglichkeit der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten* 
 
Auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 ist den Aktionären in der 
virtuellen Hauptversammlung zwar kein Auskunftsrecht im Sinne 
des § 131 AktG, jedoch die Möglichkeit einzuräumen, Fragen zu 
stellen. 
 
Die Fragemöglichkeit der ordnungsgemäß angemeldeten 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten wird ausschließlich 
im Wege der elektronischen Kommunikation über den 
passwortgeschützten Internetservice, der über einen Link auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.vtg.de/ueber-vtg/governance/hauptversammlung 
 
erreichbar ist, gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren 
eingeräumt. 
 
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, 
dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der virtuellen 
Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation 
einzureichen sind (§ 1 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, 
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie). Das bedeutet, dass jeder 
ordnungsgemäß angemeldete Aktionär oder sein 
Bevollmächtigter der Gesellschaft bis 22. August 2020, 24:00 
Uhr, Fragen zu den Gegenständen der Tagesordnung über den 
passwortgeschützten Internetservice, der über einen Link auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.vtg.de/ueber-vtg/governance/hauptversammlung 
 
erreichbar ist, gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren 
übermitteln kann. Während der virtuellen Hauptversammlung können 
keine Fragen gestellt werden. 
 
Nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie entscheidet der Vorstand nach 
pflichtgemäßem, freien Ermessen, welche Fragen er wie 
beantwortet. 
 
*5. Widerspruchsmöglichkeit der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten* 
 
Die Möglichkeit der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, die 
das Stimmrecht im Wege der oben beschriebenen elektronischen 
Kommunikation (Briefwahl) ausgeübt haben, Widerspruch gegen 
einen Beschluss der Hauptversammlung einzulegen, wird 
ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation 
eingeräumt. 
 
Der Aktionär oder sein Bevollmächtigter kann über den 
passwortgeschützten Internetservice, der über einen Link auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.vtg.de/ueber-vtg/governance/hauptversammlung 
 
erreichbar ist, gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren dem 
amtierenden Notar gegenüber bis zur Beendigung der virtuellen 
Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter Widerspruch zur 
Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG gegen einen Beschluss 
der Hauptversammlung einlegen. Die Erklärung ist von Beginn der 
virtuellen Hauptversammlung an bis zu deren Ende möglich. 
 
Die Gesellschaft weist nochmals darauf hin, dass die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Weisungen zum 
Einlegen von Widersprüchen entgegennehmen. 
 
III. Informationen und Unterlagen; Hinweis auf die Internetseite 
der Gesellschaft 
 
Ab Einberufung der virtuellen Hauptversammlung sind zusammen mit 
dieser Einberufung die zugänglich zu machenden Unterlagen und 
weitere Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
https://www.vtg.de/ueber-vtg/governance/hauptversammlung 
 
abrufbar. Sie werden dort auch während der virtuellen 
Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der 
Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 AktG sowie 
nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 stehen den Aktionären 
ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.vtg.de/ueber-vtg/governance/hauptversammlung 
 
zur Verfügung. 
 
Etwaige im Sinne der vorgenannten Fristen rechtzeitig bei der 
Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige 
Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von 
Aktionären werden ebenfalls über die eben genannte Internetseite 
zugänglich gemacht werden. 
 
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der virtuellen 
Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse 
veröffentlicht. 
 
IV. Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre 
 
Die VTG Aktiengesellschaft verarbeitet als Verantwortlicher 
personenbezogene Daten der Aktionäre (Name und Vorname, 
Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, 
Besitzart der Aktien und Nummer der Anmeldebestätigung) sowie 
gegebenenfalls personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter auf 
Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Die Verarbeitung der 
personenbezogenen Daten ist für die ordnungsgemäße 
Vorbereitung und Durchführung der virtuellen Hauptversammlung, 
für die Stimmrechtsausübung der Aktionäre sowie für die 
Verfolgung im Wege der elektronischen Zuschaltung rechtlich 
zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist 
Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) DS-GVO i.V.m. §§ 118 ff. AktG 
sowie i.V.m. § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020. Darüber hinaus können 
Datenverarbeitungen, die der Organisation der virtuellen 
Hauptversammlung dienlich sind, auf Grundlage überwiegender 
berechtigter Interessen erfolgen (Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f) 
DS-GVO). Soweit die Aktionäre ihre personenbezogenen Daten nicht 
selbst zur Verfügung stellen, erhält die VTG Aktiengesellschaft 
diese in der Regel von dem Intermediär (sog. Depotbank), den der 
Aktionär mit der Verwahrung seiner Aktien beauftragt hat. 
 
Die von der Gesellschaft für die Zwecke der Ausrichtung der 
virtuellen Hauptversammlung beauftragten Dienstleister 
verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre und 
Aktionärsvertreter ausschließlich nach Weisung der VTG 
Aktiengesellschaft und nur soweit dies für die Ausführung der 
beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter 
der Gesellschaft und die Mitarbeiter der beauftragten 

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July 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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