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(2)

DGAP-HV: ROY Asset Holding SE: Bekanntmachung der -13-

DJ DGAP-HV: ROY Asset Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.08.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: ROY Asset Holding SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
ROY Asset Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
06.08.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-07-13 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
ROY Asset Holding SE München ISIN DE000RYSE888 / WKN RYSE88 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 
(virtuelle Hauptversammlung) 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung der ROY Asset Holding SE, München, 
(nachfolgend auch die '*Gesellschaft*') ein, die am 
 
Donnerstag, den 6. August 2020, um 10:00 Uhr (MESZ), 
 
in den Räumen der Noerr LLP, Börsenstraße 1, 60313 
Frankfurt am Main, als virtuelle Hauptversammlung gemäß 
§ 118 Abs. 1 S. 2 AktG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 
des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie von Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der 
Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, Bundesgesetzblatt 
2020 I Nr. 14, S. 569 ff. ('*COVID-19-G*') ohne physische 
Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit 
Ausnahme der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter) stattfindet. 
 
Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt mit Zustimmung 
des Verwaltungsrats der Gesellschaft abweichend von § 123 
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 5 AktG mit verkürzter 
Einberufungsfrist gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 COVID-19-G. 
 
Die Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre, die sich 
ordnungsgemäß angemeldet und ihren Aktienbesitz 
nachgewiesen haben, und ihre Bevollmächtigten über das 
HV-Portal der Gesellschaft unter der Internetadresse 
 
www.royasset.de 
 
im Bereich '_Investors Relations_' unter der Rubrik 
'_Hauptversammlung_' und dort '_2020_' im dort hinterlegten 
HV-Portal live in Bild und Ton übertragen. Die 
Stimmrechtsausübung der Aktionäre und Aktionärsvertreter 
erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch 
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie 
nachstehend in dem Abschnitt '_Weitere Angaben und 
Hinweise'_. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, 
   des zusammengefassten Lageberichts für die ROY Asset 
   Holding SE und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019, 
   des erläuternden Berichts des Verwaltungsrats zu den 
   Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des 
   Berichts des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist 
   nicht vorgesehen, weil der Verwaltungsrat den Jahres- 
   und Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der 
   Jahresabschluss damit festgestellt ist. Für die 
   übrigen Unterlagen, die unter diesem 
   Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz 
   generell lediglich die Information der Aktionäre durch 
   die Möglichkeit zur Einsichtnahme und keine 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 
   2019 amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrats für 
   das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Geschäftsführenden Direktoren für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 
   2019 amtierenden Geschäftsführenden Direktoren für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
   für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für 
   das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, die ECOVIS 
   Wirtschaftstreuhand GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum 
   Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des 
   Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2020 zu 
   wählen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl von 
   Verwaltungsratsmitgliedern* 
 
   Die Amtszeiten der derzeitigen Mitglieder des 
   Verwaltungsrats enden jeweils mit Beendigung dieser 
   Hauptversammlung. Daher ist eine Neuwahl erforderlich. 
   Gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
   ('*Satzung*') hat der Verwaltungsrat aus sechs von der 
   Hauptversammlung der Aktionäre zu wählenden 
   Mitgliedern zu bestehen. Die Hauptversammlung ist bei 
   der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder nicht an die 
   folgenden Kandidatenvorschläge gebunden. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt als von der 
   Hauptversammlung zu wählende Mitglieder zunächst die 
   folgenden Personen vor, die bereits bislang Mitglieder 
   des Verwaltungsrats der Gesellschaft waren, nämlich 
 
   a) Herrn Surasak Lelalertsuphakun, von 
      Beruf: Marketing Manager bei Lee's 
      Pharmaceutical Holdings Limited, 
      wohnhaft: Hong Kong, Volksrepublik China, 
   b) Herrn Christian Alexander Peter, von 
      Beruf: Geschäftsführer DMConsulting 
      Müller, Peter und Kollegen GmbH, Berlin, 
      wohnhaft: Berlin, 
   c) Herrn Matthias Herrmann, von Beruf: CEO 
      und Geschäftsführender Direktor der ROY 
      Asset Holding SE, München, wohnhaft: 
      Rodgau, 
   d) Herrn Siwen Mao, von Beruf: Commodity 
      Trader bei Engelhart Commodities Trading 
      Partners, wohnhaft: Singapur, und 
   e) Frau Sujida Lelalertsuphakun Lee, von 
      Beruf: Geschäftsführerin Hi Scene 
      Industrial Limited, wohnhaft: Hong Kong, 
      Volksrepublik China, 
 
   und als Neumitglied schlägt der Verwaltungsrat vor, 
 
   f) Frau Shing Hei Lee, von Beruf: Studentin 
      Master of Science Biochemistry in 
      Cambridge, wohnhaft: Cambridge, 
      Großbritannien, 
 
   jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
   Verwaltungsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2022 
   beschließt, zu Mitgliedern des Verwaltungsrats 
   der Gesellschaft zu wählen. 
 
   Mit Ausnahme von Herrn Herrmann, der 
   Aufsichtsratsvorsitzender der Mühl Product & Service 
   Aktiengesellschaft, Kranichfeld, sowie 
   Aufsichtsratsvorsitzender der TWIN Technology SE, 
   Leipzig, ist, ist keiner der Kandidaten Mitglied eines 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats und 
   vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremiums 
   von Wirtschaftsunternehmen. 
 
   Nach Einschätzung des Verwaltungsrats existieren mit 
   Ausnahme der nachfolgenden Sachverhalte keine 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne 
   von Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex zwischen einem der Kandidaten und der ROY Asset 
   Holding SE, den Organen der ROY Asset Holding SE oder 
   einem wesentlich an der ROY Asset Holding SE 
   beteiligten Aktionär. Der Verwaltungsrat informiert 
   die Aktionäre im Sinne der Empfehlung C.13 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex über die 
   folgenden Sachverhalte: 
 
   a) Herr Lelalertsuphakun ist einer der 
      Geschäftsführer der Hi Scene Industrial 
      Limited, die Mehrheitsaktionärin der 
      Gesellschaft ist. 
   b) Frau Frau Lelalertsuphakun Lee hält 
      sämtliche Geschäftsanteile an der Hi 
      Scene Industrial Limited, die 
      Mehrheitsaktionärin der Gesellschaft ist. 
   c) Herr Lelalertsuphakun und Frau 
      Lelalertsuphakun Lee sind Geschwister. 
      Frau Shing Hei Lee ist Halbschwester von 
      Herr Lelalertsuphakun und von Frau 
      Lelalertsuphakun Lee. 
   d) Herr Herrmann ist Geschäftsführender 
      Direktor der ROY Asset Holding SE. 
 
   Es ist vorgesehen, Herrn Lelalertsuphakun zum 
   Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu wählen. 
 
   Am Ende dieser Einladung sind diesen Wahlvorschlägen 
   unter dem Abschnitt '_Informationen zu den Wahlen zum 
   Verwaltungsrat'_ Lebensläufe beigefügt, die über 
   relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der 
   Kandidaten Auskunft geben. Gemäß Empfehlung C.15 
   des Deutschen Corporate Governance Kodex erfolgt die 
   Wahl der neuen Mitglieder des Verwaltungsrats als 
   Einzelwahl. 
 
   Herr Herrmann ist das Mitglied des Verwaltungsrats, 
   das über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung 
   und Abschlussprüfung verfügt (§ 27 Abs. 1 Satz 4 
   SE-Ausführungsgesetz (SEAG) i. V. m. § 100 Abs. 5 
   AktG). 
6. *Beschlussfassung über die Änderung des § 14 Abs. 
   1 der Satzung der Gesellschaft* 
 
   Nach § 14 Abs. 1 der Satzung findet die 
   Hauptversammlung der Gesellschaft an deren 
   satzungsmäßigem Sitz in München oder in jeder 
   deutschen Gemeinde mit mehr als 250.000 Einwohnern 
   statt. Zur Erhöhung der Flexibilität der Gesellschaft 
   soll die Anzahl zulässiger Hauptversammlungsorte 
   erweitert werden. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt deshalb vor, § 14 Abs. 1 
   der Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
    '_Die Hauptversammlung der Gesellschaft 
    findet an deren Sitz, in einer Stadt mit 
    mehr als 10.000 Einwohnern in Bayern oder 
    Hessen, am Sitz einer Niederlassung oder 
    Tochtergesellschaft der Gesellschaft oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: ROY Asset Holding SE: Bekanntmachung der -2-

am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse 
    statt._' 
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   Aktienoptionsprogramms 2017 und des Bedingten Kapitals 
   2017, über die Schaffung eines Aktienoptionsprogramms 
   2020 und eines bedingten Kapitals zur Bedienung des 
   Aktienoptionsprogramms 2020 sowie über eine 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 2. 
   Oktober 2017 unter Tagesordnungspunkt 9 ein 
   Aktienoptionsprogramm beschlossen, das den 
   Verwaltungsrat der Gesellschaft ermächtigt, bis zu 
   1.810.900 Bezugsrechte auf bis zu 1.810.900 auf den 
   Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
   auszugeben (das '*Aktienoptionsprogramm 2017*'). Zur 
   Bedienung des Aktienoptionsprogramms 2017 wurde in § 
   6a der Satzung ein bedingtes Kapital geschaffen (das 
   '*Bedingte Kapital 2017*'). Das Bedingte Kapital 2017 
   beläuft sich auf EUR 1.810.900,00. Von der 
   Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten aus dem 
   Aktienoptionsprogramm 2017 wurde bis zum Zeitpunkt 
   dieser Hauptversammlung kein Gebrauch gemacht. Daher 
   ist beabsichtigt, die Ermächtigung aus dem 
   Aktienoptionsprogramm 2017 und das Bedingte Kapital 
   2017 in § 6a der Satzung aufzuheben. Des Weiteren ist 
   beabsichtigt, ein neues Aktienoptionsprogramm der 
   Gesellschaft und ein neues bedingtes Kapital zur 
   Bedienung dieses neuen Aktienoptionsprogramms zu 
   beschließen. Der Verwaltungsrat schlägt deshalb 
   vor zu beschließen: 
 
   a) *Aufhebung des Aktienoptionsprogramms 2017* 
 
      Die in der Hauptversammlung der Gesellschaft 
      vom 2. Oktober 2017 dem Verwaltungsrat unter 
      Tagesordnungspunkt 9 erteilte Ermächtigung, 
      bis zum 1. Oktober 2022 bis zu 1.810.900 
      Bezugsrechte auf bis zu 1.810.900 auf den 
      Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
      auszugeben (Aktienoptionsprogramm 2017), wird 
      aufgehoben. 
   b) *Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten 
      auf neue Aktien (Aktienoptionsprogramm 2020)* 
 
      Die Hauptversammlung ermächtigt die 
      Geschäftsführenden Direktoren, bis zum 5. 
      August 2025 bis zu 5.432.700 Bezugsrechte auf 
      bis zu 5.432.700 auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien der Gesellschaft im anteiligen 
      Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 je 
      Aktie nach Maßgabe der folgenden 
      Bestimmungen auszugeben. Soweit 
      Geschäftsführende Direktoren betroffen sind, 
      wird der Verwaltungsrat der Gesellschaft 
      entsprechend allein ermächtigt. 
 
      (1) _Kreis der 
          Bezugsberechtigten/Aufteilung der 
          Bezugsrechte_ 
 
          Bezugsrechte dürfen ausschließlich 
          an Geschäftsführende Direktoren der 
          Gesellschaft, an Mitglieder der 
          Geschäftsführungen von mit der 
          Gesellschaft verbundener Unternehmen 
          und an Arbeitnehmer der Gesellschaft 
          und mit ihr verbundener Unternehmen 
          ausgegeben werden. Den genauen Kreis 
          der Berechtigten sowie den Umfang der 
          ihnen jeweils zu gewährenden 
          Bezugsrechte werden durch die 
          Geschäftsführenden Direktoren mit 
          Zustimmung des Verwaltungsrats 
          festgelegt. Soweit Geschäftsführende 
          Direktoren der Gesellschaft 
          Bezugsrechte erhalten sollen, obliegen 
          diese Festlegungen und die Ausgabe der 
          Bezugsrechte ausschließlich dem 
          Verwaltungsrat. Das Gesamtvolumen der 
          Bezugsrechte verteilt sich auf die 
          berechtigten Personengruppen wie folgt: 
 
          aa) Geschäftsführende Direktoren der 
              Gesellschaft erhalten höchstens 
              insgesamt bis zu 3.000.000 
              Bezugsrechte; 
          bb) Mitglieder von Geschäftsführungen 
              verbundener Unternehmen erhalten 
              höchstens insgesamt bis zu 
              1.000.000 Bezugsrechte und 
          cc) Arbeitnehmer der Gesellschaft und 
              mit ihr verbundener Unternehmen 
              erhalten höchstens insgesamt bis 
              zu 1.432.700 Bezugsrechte. 
 
          Die Berechtigten erhalten stets nur 
          Bezugsrechte als Angehöriger einer 
          Personengruppe; Doppelbezüge sind nicht 
          zulässig. Die Berechtigten müssen zum 
          Zeitpunkt der Gewährung der 
          Bezugsrechte in einem Anstellungs- oder 
          Dienstverhältnis zur Gesellschaft oder 
          zu einem mit ihr verbundenen 
          Unternehmen stehen. 
      (2) _Einräumung der Bezugsrechte 
          (Erwerbszeitraum), Ausgabetag und 
          Inhalt des Bezugsrechts_ 
 
          Die Einräumung der Bezugsrechte erfolgt 
          jeweils zum ersten Montag im September 
          des Jahres 2020 und am ersten Montag im 
          September der Jahre 2021, 2022, 2023 
          und 2024. Wird die unter 
          Tagesordnungspunkt 7 lit. c) zu 
          beschließende Satzungsänderung 
          nicht vor dem 7. September 2020 in das 
          Handelsregister eingetragen, erfolgt 
          die erstmalige Zuteilung zum ersten 
          Werktag des der Eintragung folgenden 
          Kalendermonats. 
 
          Jedes Bezugsrecht berechtigt zum Bezug 
          einer auf den Inhaber lautenden 
          Stückaktie der Gesellschaft zum 
          anteiligen Betrag am Grundkapital von 
          je EUR 1,00 je Aktie gegen Zahlung des 
          unter Absatz (3) bestimmten 
          Ausübungspreises und hat eine Laufzeit 
          von sieben Jahren. 
 
          Die Bezugsbedingungen können vorsehen, 
          dass die Gesellschaft den Berechtigten 
          zur Bedienung der Bezugsrechte 
          wahlweise statt neuer Aktien aus 
          bedingtem Kapital eigene Aktien 
          gewähren kann. Der Erwerb eigener 
          Aktien zur alternativen Erfüllung der 
          Bezugsrechte muss den gesetzlichen 
          Vorgaben entsprechen; eine Ermächtigung 
          zum Erwerb eigener Aktien ist durch 
          diesen Beschluss nicht erteilt. 
      (3) _Ausübungspreis (Ausgabebetrag) und 
          Erfolgsziel sowie weitere 
          Ausübungsbedingungen_ 
 
          Der Ausübungspreis (Ausgabebetrag) 
          eines Bezugsrechts beträgt EUR 1,00. § 
          9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. 
 
          Voraussetzung für die Ausübung von 
          Bezugsrechten ist jeweils das Erreichen 
          des jährlichen Erfolgsziels innerhalb 
          der nach Absatz (4) bestimmten 
          vierjährigen Wartezeit. 
 
          Das Erfolgsziel bestimmt sich für die 
          Bezugsberechtigten jeweils wie folgt: 
 
          Das Erfolgsziel für die Ausübung von 
          Bezugsrechten ist jeweils erreicht, 
          wenn der Schlusskurs für die Aktie der 
          Gesellschaft im Xetra-Handel der 
          Frankfurter Wertpapierbörse (oder in 
          einem an die Stelle des Xetra-Systems 
          getretenen funktional vergleichbaren 
          Nachfolgesystems) in dem Zeitraum von 
          jeweils zwölf Monaten, der auf die 
          Gewährung der jeweiligen Bezugsrechte 
          folgt, an insgesamt 60 
          Börsenhandelstagen einen bestimmten 
          Betrag übersteigt, und zwar 
 
          - in dem Zeitraum vom 1. Dezember 
            2020 bis 30. November 2021 einen 
            Betrag von EUR 1,00; 
          - in dem Zeitraum vom 1. Dezember 
            2021 bis 30. November 2022 einen 
            Betrag von EUR 1,20; 
          - in dem Zeitraum vom 1. Dezember 
            2022 bis 30. November 2023 einen 
            Betrag von EUR 1,44; 
          - in dem Zeitraum vom 1. Dezember 
            2023 bis 30. November 2024 einen 
            Betrag von EUR 1,73; 
          - in dem Zeitraum vom 1. Dezember 
            2024 bis 30. November 2025 einen 
            Betrag von EUR 2,07; 
          - in dem Zeitraum vom 1. Dezember 
            2025 bis 30. November 2026 einen 
            Betrag von EUR 2,49; 
          - in dem Zeitraum vom 1. Dezember 
            2026 bis 30. November 2027 einen 
            Betrag von EUR 2,99; 
          - in dem Zeitraum vom 1. Dezember 
            2027 bis 30. November 2028 einen 
            Betrag von EUR 3,59; 
          - in dem Zeitraum vom 1. Dezember 
            2028 bis 30. November 2029 einen 
            Betrag von EUR 4,30; 
          - in dem Zeitraum vom 1. Dezember 
            2029 bis 30. November 2030 einen 
            Betrag von EUR 5,16. 
 
          Wird das Erfolgsziel in einem Jahr 
          nicht erreicht, kann dies in dem 
          darauffolgenden Jahr durch das 
          Erreichen des für diesen Zeitraum 
          geltenden Erfolgsziels kompensiert 
          werden. Bezugsrechte, für die das 
          Erfolgsziel nicht erreicht und dies 
          auch in dem darauffolgenden Jahr nicht 
          kompensiert worden ist, verfallen. 
 
          Für den Fall einer Zusammenlegung von 
          Aktien oder eines Aktiensplits sind die 
          Erfolgsziele entsprechend dem 
          Verhältnis der Zusammenlegung bzw. des 
          Aktiensplits anzupassen. 
      (4) _Wartezeit für die erstmalige Ausübung, 
          Ausübungszeiträume und 
          Ausübungssperrfristen_ 
 
          Die Wartezeit für die erstmalige 
          Ausübung beträgt vier Jahre ab dem 
          Zeitpunkt der Gewährung der 
          Bezugsrechte. 
 
          Nach Ablauf der Wartezeit können 
          sämtliche Bezugsrechte, für welche das 
          Erfolgsziel gemäß Absatz (3) 
          erreicht worden ist, innerhalb der 
          darauffolgenden drei Jahre, jeweils 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: ROY Asset Holding SE: Bekanntmachung der -3-

drei Wochen nach Veröffentlichung (i) 
          des Berichts für das zweite Quartal des 
          Geschäftsjahres und (ii) des Berichts 
          für das dritte Quartal des 
          Geschäftsjahres ausgeübt werden. 
 
          Sofern Geschäftsführende Direktoren 
          betroffen sind, kann der 
          Verwaltungsrat, und sofern die übrigen 
          Berechtigten betroffen sind, können die 
          Geschäftsführenden Direktoren mit 
          Zustimmung des Verwaltungsrats in 
          begründeten Ausnahmefällen 
          Ausübungssperrfristen festlegen, deren 
          Beginn den Berechtigten jeweils 
          rechtzeitig vorher mitgeteilt wird. 
      (5) _Keine Übertragbarkeit und Verfall 
          von Bezugsrechten_ 
 
          Die Bezugsrechte werden als nicht 
          übertragbare Bezugsrechte gewährt. Die 
          Bezugsrechte sind mit Ausnahme des 
          Erbfalls weder übertragbar noch 
          veräußerbar, verpfändbar oder 
          anderweitig belastbar. Sämtliche nicht 
          ausgeübten Bezugsrechte verfallen 
          entschädigungslos mit Ablauf von sieben 
          Jahren nach ihrem Ausgabetag, jedoch 
          nicht vor Ende des zweiten 
          Ausübungszeitraums im letzten Jahr der 
          Laufzeit. Sollte das Anstellungs- oder 
          Dienstverhältnis durch Todesfall, 
          verminderte Erwerbsfähigkeit, 
          Pensionierung, Kündigung oder 
          anderweitig nicht kündigungsbedingt 
          enden, können in den Bezugsbedingungen 
          Sonderregelungen für den Verfall der 
          Bezugsrechte vorgesehen werden. 
      (6) _Regelung weiterer Einzelheiten_ 
 
          Die Geschäftsführenden Direktoren 
          werden ermächtigt, mit Zustimmung des 
          Verwaltungsrats die weiteren 
          Einzelheiten über die Ausgabe von 
          Aktien aus dem bedingten Kapital und 
          die weiteren Bedingungen des 
          Aktienoptionsprogramms 2017, 
          insbesondere die Bezugsbedingungen für 
          die Berechtigten, festzulegen. Soweit 
          Geschäftsführende Direktoren betroffen 
          sind, entscheidet ausschließlich 
          der Verwaltungsrat. Zu den weiteren 
          Einzelheiten gehören insbesondere 
          Bestimmungen über die Aufteilung der 
          Bezugsrechte innerhalb der berechtigten 
          Personengruppen, Bestimmungen über 
          Steuern und Kosten, das Verfahren für 
          die Zuteilung an die einzelnen 
          Berechtigten und die Ausübung der 
          Bezugsrechte, Regelungen bezüglich des 
          Verfalls von Bezugsrechten im Falle der 
          Beendigung des Anstellungs- bzw. 
          Dienstverhältnisses und Regelungen, die 
          für außergewöhnliche Entwicklungen 
          eine Begrenzungsmöglichkeit für Erträge 
          aus der Ausübung von Bezugsrechten 
          vorsehen, sowie weitere 
          Verfahrensregelungen. 
   c) *Satzungsänderung - Schaffung eines bedingten 
      Kapitals zur Bedienung des 
      Aktienoptionsprogramms 2020* 
 
      § 6a der Satzung der Gesellschaft wird wie 
      folgt geändert und neu gefasst: 
 
      '*§ 6a* 
      *Bedingtes Kapital 2020/I* 
 
      Das Grundkapital der Gesellschaft wird durch 
      Ausgabe von bis zu 5.432.700 neuen auf den 
      Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft 
      im anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 
      1,00 je Aktie um bis zu EUR 5.432.700,00 
      bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020/I). Die 
      bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
      durchgeführt, wie Bezugsrechte gemäß dem 
      Aktienoptionsprogramm 2020 aufgrund der 
      Beschlüsse der Hauptversammlung der 
      Gesellschaft vom 6. August 2020 zu 
      Tagesordnungspunkt 7 ausgegeben worden sind, 
      des Weiteren nur insoweit als die Inhaber 
      dieser Rechte von ihren Bezugsrechten Gebrauch 
      machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der 
      Bezugsrechte keine eigenen Aktien gewährt. Die 
      neuen Aktien nehmen von Beginn des 
      Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung 
      von Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil.' 
8. *Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden 
   sowie die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Wandel-, Options- und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten mit 
   der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses, die 
   Neufassung des Bedingten Kapitals 2015/II als 
   Bedingtes Kapital 2020/II sowie über die entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 27. 
   August 2015 unter Tagesordnungspunkt 9 der damaligen 
   Tagesordnung beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandel-, Options- und/oder Gewinnschuldverschreibungen 
   und/oder Genussrechten läuft am 26. August 2020 aus. 
   Die Gesellschaft hat von der Ermächtigung bislang 
   keinen Gebrauch gemacht und benötigt daher auch das zu 
   ihrer Absicherung bestehende bedingte Kapital 2015/II 
   (das '*Bedingte Kapital 2015/II*') nicht mehr. 
 
   Unter Aufhebung der am 27. August 2015 beschlossenen 
   Ermächtigung soll eine neue Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
   erteilt, das funktionslos gewordene bestehende 
   Bedingte Kapital 2015/II in § 6b der Satzung 
   aufgehoben und ein neues bedingtes Kapital 2020 in § 
   6b der Satzung beschlossen werden. Das neue bedingte 
   Kapital soll ein Volumen von bis zu EUR 21.730.800,00 
   haben. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt daher vor zu 
   beschließen: 
 
   a) *Aufhebung der Ermächtigung* 
 
      Die unter Tagesordnungspunkt 9 der 
      Hauptversammlung vom 27. August 2015 
      beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von 
      Wandel-, Options- und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen und/oder 
      Genussrechten wird aufgehoben. Die vorgenannte 
      Aufhebung wird wirksam mit Eintragung der unter 
      Tagesordnungspunkts 8 lit. e) zu 
      beschließenden Satzungsänderung in das 
      Handelsregister (der 
      '*Wirksamkeitszeitpunkt*'). 
   b) *Erteilung einer Ermächtigung zur Ausgabe von 
      Wandel-, Options- und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen und/oder 
      Genussrechte* 
 
      Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, bis zum 
      Ablauf des 5. August 2025 einmalig oder 
      mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen 
      lautende Wandel-, Options- und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen und/oder 
      Genussrechte (bzw. Kombinationen dieser 
      Instrumente (zusammen die 
      '*Schuldverschreibungen*') mit oder ohne 
      Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis 
      zu EUR 60.000.000,00 zu begeben und den 
      Inhabern bzw. Gläubigern von 
      Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
      Optionsrechte zum Bezug von bis zu 21.730.800 
      auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
      Gesellschaft im anteiligen Betrag am 
      Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie mit einem 
      anteiligen Gesamtbetrag am Grundkapital von 
      insgesamt bis zu EUR 21.730.800,00 nach näherer 
      Maßgabe der Bedingungen der 
      Schuldverschreibungen zu gewähren und/oder in 
      den Bedingungen der Schuldverschreibungen 
      Pflichten zur Wandlung der jeweiligen 
      Schuldverschreibung in solche Aktien zu 
      begründen. 
 
      (1) _Währung, ausgebende Gesellschaft_ 
 
          Die Schuldverschreibungen können in 
          Euro oder - unter Begrenzung auf den 
          entsprechenden Euro-Gegenwert - in 
          einer anderen gesetzlichen Währung, 
          beispielsweise eines OECD-Landes, 
          begeben werden. Sie können auch durch 
          ein mit der ROY Asset Holding SE im 
          Sinne des § 15 AktG verbundenes 
          Unternehmen mit Sitz im In- oder 
          Ausland (die '*Konzernunternehmen*') 
          ausgegeben werden. Für einen solchen 
          Fall wird der Verwaltungsrat 
          ermächtigt, die Übernahme der 
          Garantie für die Schuldverschreibungen 
          durch die ROY Asset Holding SE zu 
          beschließen und den Inhabern der 
          Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
          Optionsrechte auf neue auf den Inhaber 
          lautende Stückaktien der Gesellschaft 
          zu gewähren oder entsprechende 
          Wandlungspflichten zu begründen und 
          weitere für eine erfolgreiche Ausgabe 
          erforderliche Erklärungen abzugeben 
          sowie Handlungen vorzunehmen. 
      (2) _Bezugsrechte, Bezugsrechtsausschluss_ 
 
          Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
          Bezugsrecht auf die 
          Schuldverschreibungen zu. Das 
          Bezugsrecht kann auch mittelbar gewährt 
          werden, indem die Schuldverschreibungen 
          von einem oder mehreren 
          Kreditinstituten bzw. diesen nach § 186 
          Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden 
          Unternehmen mit der Verpflichtung 
          übernommen werden, sie den Aktionären 
          zum Bezug anzubieten. Werden 
          Schuldverschreibungen von einem 
          Konzernunternehmen ausgegeben, hat die 
          Gesellschaft die Gewährung der 
          gesetzlichen Bezugsrechte für Aktionäre 
          der Gesellschaft gemäß dem 
          Vorstehendem sicherzustellen. Der 
          Verwaltungsrat wird jedoch ermächtigt, 
          das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
          Schuldverschreibungen 
          auszuschließen: 
 
          aa) für Spitzenbeträge; 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: ROY Asset Holding SE: Bekanntmachung der -4-

bb) soweit es erforderlich ist, um 
              den Inhabern von bereits zuvor 
              ausgegebenen Wandlungs- bzw. 
              Optionsrechten auf Aktien der 
              Gesellschaft bzw. den Gläubigern 
              von mit Wandlungspflichten 
              ausgestatteten 
              Schuldverschreibungen ein 
              Bezugsrecht in dem Umfang zu 
              gewähren, wie es ihnen nach der 
              Ausübung dieser Wandlungs- oder 
              Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
              der Wandlungspflichten als 
              Aktionär zustünde; 
          cc) soweit Schuldverschreibungen mit 
              Wandlungs- und/oder Optionsrecht 
              bzw. Wandlungspflicht gegen 
              Barleistung ausgegeben werden 
              sollen und der Ausgabepreis den 
              nach anerkannten 
              finanzmathematischen Methoden 
              ermittelten theoretischen 
              Marktwert der 
              Schuldverschreibungen mit 
              Wandlungs- und/oder Optionsrecht 
              bzw. Wandlungspflicht nicht 
              wesentlich unterschreitet. Diese 
              Ermächtigung zum 
              Bezugsrechtausschluss gilt jedoch 
              nur insoweit, als auf die zur 
              Bedienung der Wandlungs- und 
              Optionsrechte bzw. bei Erfüllung 
              der Wandlungspflicht 
              auszugebenden Aktien insgesamt 
              ein anteiliger Gesamtbetrag am 
              Grundkapital von nicht mehr als 
              10% des Grundkapitals und zwar 
              weder im Zeitpunkt des 
              Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
              der Ausübung der Ermächtigung 
              (der '*Höchstbetrag*') entfällt. 
              Von dem Höchstbetrag ist der 
              anteilige Gesamtbetrag am 
              Grundkapital abzusetzen, der auf 
              die neuen oder zuvor erworbenen 
              eigenen Aktien entfällt, die 
              während der Laufzeit dieser 
              Ermächtigung unter vereinfachtem 
              Bezugsrechtsausschluss gemäß 
              oder entsprechend § 186 Abs. 3 
              Satz 4 AktG ausgegeben oder 
              veräußert werden, sowie der 
              anteilige Gesamtbetrag am 
              Grundkapital, der auf Aktien 
              entfällt, die aufgrund von 
              Options- und/oder 
              Wandlungsrechten bzw. -pflichten 
              bezogen werden können oder 
              müssen, die während der Laufzeit 
              dieser Ermächtigung unter 
              Ausschluss des Bezugsrechts in 
              sinngemäßer Anwendung von § 
              186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
              werden. 
 
          Soweit Genussrechte oder 
          Gewinnschuldverschreibungen ohne 
          Wandlungsrecht, Optionsrecht oder 
          Wandlungspflicht ausgegeben werden, 
          wird der Verwaltungsrat ermächtigt, das 
          Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt 
          auszuschließen, wenn diese 
          Genussrechte oder 
          Gewinnschuldverschreibungen 
          obligationsähnlich ausgestattet sind, 
          d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der 
          Gesellschaft begründen, keine 
          Beteiligung am Liquidationserlös 
          gewähren und die Höhe der Verzinsung 
          nicht auf Grundlage der Höhe des 
          Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns 
          oder der Dividende berechnet wird. 
          Außerdem müssen in diesem Fall die 
          Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
          Genussrechte oder 
          Gewinnschuldverschreibungen den zum 
          Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
          Marktkonditionen für vergleichbare 
          Mittelaufnahmen entsprechen. 
      (3) _Ausstattung von 
          Teilschuldverschreibungen_ 
 
          Schuldverschreibungen können einmalig 
          oder mehrmals, insgesamt oder in Teilen 
          sowie auch gleichzeitig in 
          verschiedenen Tranchen begeben werden. 
          Die einzelnen Emissionen können in 
          jeweils unter sich gleichberechtigte 
          Teilschuldverschreibungen eingeteilt 
          werden. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG 
          bleiben unberührt. 
 
          aa) Optionsschuldverschreibungen 
 
              Im Falle der Ausgabe von 
              Optionsschuldverschreibungen 
              werden jeder 
              Teilschuldverschreibung ein oder 
              mehrere Optionsscheine beigefügt, 
              die den Inhaber berechtigen, nach 
              Maßgabe der vom 
              Verwaltungsrat festzulegenden 
              Optionsbedingungen auf den 
              Inhaber lautende Stückaktien der 
              Gesellschaft zu beziehen. Der 
              anteilige Betrag am Grundkapital, 
              der je Teilschuldverschreibung zu 
              beziehenden auf den Inhaber 
              lautenden Stückaktien der 
              Gesellschaft darf den Nennbetrag 
              der Teilschuldverschreibung 
              jedoch nicht überschreiten. Zudem 
              darf die Laufzeit des 
              Optionsrechts die Laufzeit der 
              Optionsschuldverschreibung nicht 
              übersteigen. Im Übrigen kann 
              vorgesehen werden, dass etwaige 
              Spitzen zusammengelegt und/oder 
              in Geld ausgeglichen werden. 
              Entsprechendes gilt, wenn 
              Optionsscheine einem Genussrecht 
              oder einer 
              Gewinnschuldverschreibung 
              beigefügt werden. 
          bb) Wandelschuldverschreibungen 
 
              Im Falle der Ausgabe von 
              Wandelschuldverschreibungen 
              erhalten die Inhaber der 
              Teilschuldverschreibungen das 
              Recht, diese nach näherer 
              Maßgabe der vom 
              Verwaltungsrat festzulegenden 
              Wandelanleihebedingungen in auf 
              den Inhaber lautende Stückaktien 
              der Gesellschaft umzutauschen. 
              Das Umtauschverhältnis ergibt 
              sich aus der Division des 
              Nennbetrags einer 
              Teilschuldverschreibung durch den 
              festgesetzten Wandlungspreis für 
              eine auf den Inhaber lautende 
              Stückaktie der Gesellschaft. Das 
              Umtauschverhältnis kann sich auch 
              durch Division des unter dem 
              Nennbetrag liegenden 
              Ausgabebetrags einer 
              Schuldverschreibung durch den 
              festgesetzten Wandlungspreis für 
              eine neue auf den Inhaber 
              lautende Stückaktie der 
              Gesellschaft ergeben. Das 
              Umtauschverhältnis kann auf eine 
              volle Zahl auf- oder abgerundet 
              werden. Es kann vorgesehen 
              werden, dass etwaige Spitzen 
              zusammengelegt und und/oder in 
              Geld ausgeglichen werden. Der 
              Gesamtnennbetrag der bei Wandlung 
              auszugebenden auf den Inhaber 
              lautende Stückaktien darf den 
              Betrag der Schuldverschreibung 
              nicht übersteigen. Die 
              Wandelanleihbedingungen können 
              auch eine Wandlungspflicht zum 
              Ende der Laufzeit oder zu einem 
              früheren Zeitpunkt vorsehen. Die 
              Gesellschaft kann in den 
              Anleihebedingungen ermächtigt 
              werden, eine etwaige Differenz 
              zwischen dem Nennbetrag der 
              Wandelschuldverschreibung und dem 
              Produkt aus Wandlungspreis und 
              Umtauschverhältnis ganz oder 
              teilweise in bar auszugleichen. 
              Vorstehende Vorgaben gelten 
              entsprechend, wenn sich das 
              Wandlungsrecht bzw. die 
              Wandlungspflicht auf ein 
              Genussrecht oder eine 
              Gewinnschuldverschreibung 
              bezieht. 
          cc) Erfüllungsmöglichkeiten 
 
              Die Wandel- bzw. 
              Optionsanleihebedingungen können 
              das Recht der Gesellschaft 
              vorsehen, den Gläubigern der 
              Schuldverschreibung ganz oder 
              teilweise anstelle der Zahlung 
              eines fälligen Geldbetrags neue 
              Aktien oder eigene Aktien der 
              Gesellschaft zu gewähren. Die 
              Aktien werden jeweils mit einem 
              Wert angerechnet, der nach 
              näherer Maßgabe der 
              Anleihebedingungen dem auf volle 
              Cent aufgerundeten 
              volumengewichteten 
              Durchschnittswert der Börsenkurse 
              von Aktien gleicher Gattung der 
              Gesellschaft im Xetra-Handel 
              (oder in einem an die Stelle des 
              Xetra-Systems getretenen 
              funktional vergleichbaren 
              Nachfolgesystems) an der 
              Frankfurter Wertpapierbörse an 
              den letzten zehn Handelstagen vor 
              der Erklärung der Wandlung bzw. 
              Optionsausübung entspricht. 
 
          Die Wandel- bzw. 
          Optionsanleihebedingungen können ferner 
          vorsehen, dass die Gesellschaft den 
          Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten 
          keine Aktien der Gesellschaft gewährt, 
          sondern den Gegenwert der andernfalls 
          zu liefernden Aktien in Geld zahlt. Der 
          Gegenwert je Aktie entspricht nach 
          näherer Maßgabe der 
          Anlagebedingungen dem auf volle Cent 

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July 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: ROY Asset Holding SE: Bekanntmachung der -5-

aufgerundeten volumengewichteten 
          Durchschnittswert der Börsenkurse von 
          Aktien gleicher Gattung der 
          Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in 
          einem an die Stelle des Xetra-Systems 
          getretenen funktional vergleichbaren 
          Nachfolgesystems) an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse an den letzten zehn 
          Handelstagen vor der Erklärung der 
          Wandlung bzw. Optionsausübung. 
      (4) _Options- bzw. Wandlungspreis_ 
 
          Im Falle der Ausgabe von 
          Schuldverschreibungen, die ein 
          Wandlungsrecht, eine Wandlungspflicht 
          und/oder ein Optionsrecht gewähren bzw. 
          bestimmen, muss der jeweils 
          festzusetzende Options- bzw. 
          Wandlungspreis - auch bei einem 
          variablen Umtauschverhältnis bzw. 
          Wandlungspreis - entweder (i) 
          mindestens 80% des volumengewichteten 
          Durchschnitts aus den Börsenkursen der 
          Aktien der Gesellschaft gleicher 
          Gattung im Xetra-Handel (oder in einem 
          an die Stelle des Xetra-Systems 
          getretenen funktional vergleichbaren 
          Nachfolgesystems) der Frankfurter 
          Wertpapierbörse an den zehn Börsentagen 
          vor dem Tag der Beschlussfassung durch 
          den Verwaltungsrat über die Begebung 
          der Options- oder 
          Wandelschuldverschreibungen betragen 
          oder (ii) - für den Fall der Einräumung 
          eines Bezugsrechts - mindestens 80% des 
          volumengewichteten Durchschnitts aus 
          den Börsenkursen der Aktien der 
          Gesellschaft gleicher Gattung im 
          Xetra-Handel (oder in einem an die 
          Stelle des Xetra-Systems getretenen 
          funktional vergleichbaren 
          Nachfolgesystems) an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse im Zeitraum vom Beginn 
          der Bezugsfrist bis zum dritten Tag vor 
          der Bekanntmachung der endgültigen 
          Konditionen gem. § 186 Abs. 2 Satz 2 
          AktG (einschließlich) entsprechen. 
      (5) _Verwässerungsschutz_ 
 
          Die Ermächtigung umfasst auch die 
          Möglichkeit, nach näherer Maßgabe 
          der jeweiligen Anleihebedingungen in 
          bestimmten Fällen Verwässerungsschutz 
          zu gewähren bzw. Anpassungen 
          vorzunehmen. Dies kann insbesondere 
          vorgesehen werden, wenn die 
          Gesellschaft während der Wandlungs- 
          oder Optionsfrist ihr Grundkapital 
          unter Einräumung eines Bezugsrechts an 
          ihre Aktionäre erhöht oder weitere 
          Wandel- oder 
          Optionsschuldverschreibungen begibt 
          bzw. Wandlungs- oder Optionsrechte 
          gewährt oder garantiert und den 
          Inhabern schon bestehender Wandlungs- 
          oder Optionsrechte hierfür kein 
          Bezugsrecht einräumt, wie es ihnen nach 
          Ausübung des Wandlungs- oder 
          Optionsrechts bzw. der Erfüllung ihrer 
          Wandlungspflichten als Aktionär 
          zustünde, oder wenn durch eine 
          Kapitalerhöhung aus 
          Gesellschaftsmitteln das Grundkapital 
          erhöht wird. Für solche Fälle kann über 
          die Wandel- bzw. 
          Optionsanleihebedingungen 
          sichergestellt werden, dass der 
          wirtschaftliche Wert der bestehenden 
          Wandlungs- bzw. Optionsrechte unberührt 
          bleibt, indem die Wandlungs- oder 
          Optionsrechte wertwahrend angepasst 
          werden, soweit die Anpassung nicht 
          bereits durch Gesetz zwingend geregelt 
          ist. Die wertwahrende Anpassung kann 
          insbesondere durch Einräumung von 
          Bezugsrechten, durch die Veränderung 
          oder Einräumung von Barkomponenten oder 
          durch Veränderung des Wandlungs- bzw. 
          Optionspreises erfolgen. Das 
          Vorstehende gilt entsprechend für den 
          Fall der Kapitalherabsetzung oder 
          anderer Kapitalmaßnahmen, von 
          Aktiensplits, von Umstrukturierungen, 
          einer Kontrollerlangung durch Dritte, 
          einer Dividendenzahlung oder anderer 
          vergleichbarer Maßnahmen, die zu 
          einer Verwässerung des Werts der Aktien 
          führen können. § 9 Abs. 1 AktG und § 
          199 AktG bleiben unberührt. In jedem 
          Fall darf der anteilige Gesamtbetrag am 
          Grundkapital der je Schuldverschreibung 
          zu beziehenden Aktien den Nennbetrag 
          pro Schuldverschreibung bzw. einen 
          niedrigeren Ausgabepreis nicht 
          überschreiten. 
      (6) _Ermächtigung zur Festlegung der 
          weiteren Einzelheiten_ 
 
          Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die 
          weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
          Ausstattung der Schuldverschreibungen, 
          insbesondere Zinssatz, Art der 
          Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit, 
          Stückelung, 
          Restrukturierungsmöglichkeiten, 
          Options- bzw. Wandlungspreis und 
          Options- bzw. Wandlungszeitraum sowie 
          Währung und Umrechnungsmodalitäten 
          festzusetzen. Für den Fall der Ausgabe 
          durch Konzernunternehmen hat der 
          Verwaltungsrat zusätzlich das 
          Einvernehmen mit den Organen der die 
          Schuldverschreibung begebenden 
          Konzernunternehmen herzustellen. § 9 
          Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
          jeweils unberührt. 
   c) *Aufschiebende Bedingung* 
 
      Die vorstehenden Beschlüsse unter 
      Tagesordnungspunkt 8 lit. b) stehen unter der 
      aufschiebenden Bedingung des Eintritts des 
      Wirksamkeitszeitpunkts. 
   d) *Schaffung eines Bedingten Kapital 2020/II* 
 
      Das von der Hauptversammlung am 27. August 2015 
      unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossene 
      Bedingte Kapital 2015/II wird als Bedingtes 
      Kapital 2020/II wie folgt neu gefasst: 
 
      Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
      21.730.800,00 durch Ausgabe von bis zu 
      21.730.800 auf den Inhaber lautende Stückaktien 
      der Gesellschaft im anteiligen Betrag am 
      Grundkapital von jeweils EUR 1,00 bedingt 
      erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
      Gewährung von neuen auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von 
      Wandel-, Options- und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen und/oder 
      Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser 
      Instrumente), die aufgrund der von der 
      Hauptversammlung vom 6. August 2020 
      beschlossenen Ermächtigung von der Gesellschaft 
      oder deren Konzernunternehmen begeben werden 
      und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht oder eine 
      Wandlungspflicht in bzw. auf neue auf den 
      Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
      gewähren bzw. begründen. 
 
      Die Ausgabe der neuen auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien aus dem Bedingten Kapital 2020/II 
      darf nur zu einem Wandlungs- bzw. Optionspreis 
      erfolgen, welcher den Vorgaben der von der 
      Hauptversammlung vom 6. August 2020 unter 
      Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen 
      Ermächtigungen entspricht. 
 
      Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit 
      durchzuführen, wie von Options- bzw. 
      Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird, wie die 
      zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. 
      Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen 
      oder wie Andienungen von Aktien aufgrund von 
      Ersetzungsbefugnissen der Gesellschaft erfolgen 
      und soweit nicht eigene Aktien zur Bedienung 
      eingesetzt werden. Die neuen auf den Inhaber 
      lautende Stückaktien nehmen vom Beginn des 
      Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung 
      von Options- bzw. Wandlungsrechten oder durch 
      die Erfüllung von Wandlungspflichten oder die 
      Ausübung von Andienungsrechten entstehen, am 
      Gewinn teil. Der Verwaltungsrat wird 
      ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
      Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
      festzusetzen. 
   e) *Satzungsänderung - Schaffung eines bedingten 
      Kapitals* 
 
      § 6b der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
      *'§ 6b* 
      *Bedingtes Kapital 2020/II* 
 
      Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
      21.730.800,00 durch Ausgabe von bis zu 
      21.730.800 auf den Inhaber lautende Stückaktien 
      der Gesellschaft im anteiligen Betrag am 
      Grundkapital von jeweils EUR 1,00 bedingt 
      erhöht (*Bedingtes Kapital 2020/II*). Die 
      bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung 
      von neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
      an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel-, 
      Options und/oder Gewinnschuldverschreibungen 
      und/oder Genussrechten (bzw. Kombinationen 
      dieser Instrumente), die aufgrund der von der 
      Hauptversammlung vom 6. August 2020 unter 
      Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Ermächtigung 
      von der Gesellschaft oder deren 
      Konzernunternehmen begeben werden und ein 
      Wandlungs- bzw. Optionsrecht oder eine 
      Wandlungspflicht in bzw. auf neue auf den 
      Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
      gewähren bzw. begründen. Die Ausgabe der neuen 
      auf den Inhaber lautenden Stückaktien aus dem 
      Bedingten Kapital 2020/II darf nur zu einem 
      Wandlungs- bzw. Optionspreis erfolgen, welcher 
      den Vorgaben der von der Hauptversammlung vom 
      6. August 2020 unter Tagesordnungspunkt 8 
      beschlossenen Ermächtigungen entspricht. Die 

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July 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: ROY Asset Holding SE: Bekanntmachung der -6-

bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit 
      durchzuführen, wie von Options- bzw. 
      Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird, wie die 
      zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. 
      Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen 
      oder wie Andienungen von Aktien aufgrund von 
      Ersetzungsbefugnissen der Gesellschaft erfolgen 
      und soweit nicht eigene Aktien zur Bedienung 
      eingesetzt werden. Die neuen auf den Inhaber 
      lautende Stückaktien nehmen von Beginn des 
      Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung 
      von Options- bzw. Wandlungsrechten oder durch 
      die Erfüllung von Wandlungspflichten oder die 
      Ausübung von Andienungsrechten entstehen, am 
      Gewinn teil. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, 
      die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
      bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
   Der Verwaltungsrat hat gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 
   2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht 
   über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts 
   erstattet. Der Inhalt des Berichts des Verwaltungsrats 
   wird im Anschluss an die Tagesordnung in dem Abschnitt 
   '_Bericht des Verwaltungsrats zum Tagesordnungspunkt 8 
   über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 186 
   Absatz 3 Satz 4, 221 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit 
   §§ 186 Absatz 4 Satz 2 AktG_' bekannt gemacht. 
9. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden 
   genehmigten Kapitals, die Schaffung eines neuen 
   genehmigten Kapitals, die Möglichkeit zum Ausschluss 
   des Bezugsrechts und eine entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Gemäß § 6 der Satzung verfügt die Gesellschaft 
   über ein genehmigtes Kapital, das mit Beschluss der 
   Hauptversammlung der Gesellschaft vom 2. Oktober 2017 
   zu Tagesordnungspunkt 8 geschaffen wurde (das 
   '*Genehmigte Kapital 2017*'). Das Genehmigte Kapital 
   2017 wurde bislang nicht genutzt und beläuft sich auf 
   EUR 9.054.500,00. Es soll aufgehoben und durch ein 
   neues genehmigtes Kapital ersetzt werden. Der 
   Verwaltungsrat soll so auch zukünftig die Möglichkeit 
   haben, das Grundkapital der Gesellschaft kurzfristig 
   ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung in einem 
   angemessenen Umfang zu erhöhen. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor zu beschließen: 
 
   a) *Aufhebung der Ermächtigung* 
 
      Die in der Hauptversammlung der Gesellschaft 
      vom 2. Oktober 2017 dem Verwaltungsrat unter 
      Tagesordnungspunkt 8 erteilte Ermächtigung, 
      das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 1. 
      Oktober 2020 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
      2017), wird aufschiebend bedingt durch die 
      Eintragung der unter b) vorgeschlagenen 
      Änderung der Satzung in das 
      Handelsregister aufgehoben, soweit nicht von 
      ihr Gebrauch gemacht worden ist. 
   b) *Satzungsänderung* 
 
      § 6 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
      folgt geändert und neu gefasst: 
 
      '*§ 6* 
      *Genehmigtes Kapital* 
 
      1. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das 
         Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
         5. August 2025 ein- oder mehrmalig um 
         insgesamt bis zu EUR 27.163.500,00 
         durch Ausgabe von bis zu 27.163.500 
         neuen nennwertlosen auf den Inhaber 
         lautenden Stückaktien mit einem 
         anteiligen Betrag am Grundkapital von 
         EUR 1,00 je Aktie gegen Bar- und/oder 
         Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes 
         Kapital 2020). 
      2. Die neuen Aktien sind den Aktionären 
         grundsätzlich zum Bezug anzubieten; sie 
         können auch von einem Kreditinstitut 
         oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder 
         § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
         Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
         Unternehmen mit der Verpflichtung 
         übernommen werden, sie den Aktionären 
         zum Bezug anzubieten. Der 
         Verwaltungsrat ist jedoch ermächtigt, 
         das gesetzliche Bezugsrecht der 
         Aktionäre auszuschließen, 
 
         (a) soweit dies zum Ausgleich von 
             Spitzenbeträgen erforderlich ist; 
         (b) um in geeigneten Fällen 
             Unternehmen, Unternehmensanteile 
             oder Beteiligungen an Unternehmen 
             oder sonstige Wirtschaftsgüter, 
             einschließlich Forderungen 
             (auch Forderungen gegen die 
             Gesellschaft), gegen 
             Überlassung von Aktien zu 
             erwerben; 
         (c) soweit bei einer 
             Barkapitalerhöhung der Anteil des 
             Grundkapitals, der auf die neuen 
             Aktien entfällt, für die das 
             Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
             sowohl im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens als auch im 
             Zeitpunkt der Ausübung der 
             Ermächtigung insgesamt zehn vom 
             Hundert des Grundkapitals nicht 
             übersteigt und der Ausgabebetrag 
             der neuen Aktien den Börsenpreis 
             der Aktien der Gesellschaft 
             gleicher Ausstattung nicht 
             wesentlich im Sinne der §§ 203 
             Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG unterschreitet; auf diese 
             zehn vom Hundert-Grenze ist 
             anzurechnen (i) der Anteil des 
             Grundkapitals, der auf eigene 
             Aktien entfällt, die ab 
             Wirksamwerden dieser Ermächtigung 
             in unmittelbarer bzw. 
             sinngemäßer Anwendung des § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             veräußert werden, sowie (ii) 
             derjenige Anteil des 
             Grundkapitals, der auf Aktien 
             entfällt, auf den sich Wandlungs- 
             und/oder Optionsrechte bzw. 
             Wandlungspflichten aus 
             Schuldverschreibungen und anderen 
             von § 221 AktG erfassten 
             Instrumenten beziehen, die unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts nach 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben 
             werden. 
      3. Über die Ausgabe der neuen Aktien, 
         den Inhalt der Aktienrechte und die 
         Bedingungen der Aktienausgabe 
         entscheidet im Übrigen der 
         Verwaltungsrat. 
      4. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die 
         Fassung der Satzung entsprechend dem 
         Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
         genehmigten Kapital anzupassen.' 
 
   Der Verwaltungsrat hat gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 
   2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht 
   über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts 
   erstattet. Der Inhalt des Berichts des Verwaltungsrats 
   wird im Anschluss an die Tagesordnung in dem Abschnitt 
   '_Bericht des Verwaltungsrats zu Tagesordnungspunkt 9 
   gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 
   AktG_' bekannt gemacht. 
 
*Bericht des Verwaltungsrats zum Tagesordnungspunkt 8 über 
den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 186 Absatz 3 
Satz 4, 221 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit §§ 186 Absatz 4 
Satz 2 AktG* 
 
Der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 8 sieht vor, den 
Verwaltungsrat zu ermächtigen, bis zum 5. August 2025 
einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen 
lautende Wandel-, Options- und/oder 
Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte (bzw. 
Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen nachfolgend auch 
die '*Schuldverschreibungen*') mit oder ohne 
Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
60.000.000,00 zu begeben. Den Inhabern bzw. Gläubigern von 
Schuldverschreibungen können Wandlungs- bzw. Optionsrechte 
zum Bezug von 21.730.800 auf den Inhaber lautende Stückaktien 
im anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie 
(d.h. mit einem anteiligen Gesamtbetrag am Grundkapital von 
insgesamt bis zu EUR 21.730.800,00) nach näherer Maßgabe 
der Wandlungs- bzw. Optionsbedingungen gewährt werden und mit 
den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen 
entsprechende Wandlungspflichten vereinbart werden. 
 
Die Begebung von Schuldverschreibungen der vorbezeichneten 
Art bietet der Gesellschaft die Möglichkeit, in Ergänzung zu 
den sonstigen Möglichkeiten der Fremd- und 
Eigenkapitalaufnahme je nach Marktlage attraktive 
Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen. 
Insbesondere die Ermächtigung zur Ausgabe gewinnabhängiger 
bzw. gewinnorientierter Instrumente wie Genussrechten und 
Gewinnschuldverschreibungen ermöglicht es, die 
Finanzausstattung der Gesellschaft durch Ausgabe sog. 
hybrider Finanzierungsinstrumente zu stärken und hierdurch 
einen Beitrag zu leisten, die finanziellen Voraussetzungen 
für die künftige geschäftliche Entwicklung sicherzustellen. 
 
Die Emission von Schuldverschreibungen ermöglicht die 
Aufnahme von Fremdkapital, das je nach Ausgestaltung der 
Anleihebedingungen sowohl für Ratingzwecke als auch für 
bilanzielle Zwecke als Eigenkapital oder eigenkapitalähnlich 
eingestuft werden kann. Die erzielten Wandel- bzw. 
Optionsprämien sowie die Eigenkapitalanrechnung kommen der 
Kapitalbasis der Gesellschaft zugute. Die ferner vorgesehene 
Möglichkeit, neben der Einräumung von Wandel- und/oder 
Optionsrechten auch Wandlungspflichten zu begründen bzw. der 
Kombination von Wandelschuldverschreibungen, 
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder 
Gewinnschuldverschreibungen, erweitern den Spielraum für die 
Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente. Die 
Ermächtigung ermöglicht der Gesellschaft zudem, die 

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July 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: ROY Asset Holding SE: Bekanntmachung der -7-

Schuldverschreibungen selbst oder über ihre 
Konzernunternehmen zu platzieren. Schuldverschreibungen 
können außer in Euro auch in anderen Währungen, 
beispielsweise der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes, 
mit und ohne Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden. 
 
Bei Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- bzw. 
Optionsrecht gewähren, können die Bedingungen der 
Schuldverschreibungen zur Erhöhung der Flexibilität vorsehen, 
dass die Gesellschaft einem Wandlungsberechtigten bzw. 
Optionsberechtigten nicht auf den Inhaber lautende 
Stückaktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert 
in Geld zahlt. 
 
Für Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- oder 
Optionsrecht gewähren oder eine Wandlungspflicht bestimmen, 
ist in der Ermächtigung für die Bestimmung des Wandlungs- 
bzw. für den Optionspreis der Mindestbetrag von 80% des 
Aktienkurses vorgeschlagen. Anknüpfungspunkt ist hierbei 
jeweils der Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im 
zeitlichen Zusammenhang mit der Platzierung der 
Schuldverschreibung. Die Wandlungs- bzw. Optionsrechte 
können, soweit eine Anpassung nicht ohnehin bereits durch 
Gesetz zwingend geregelt ist, unbeschadet § 9 Abs. 1 AktG 
wertwahrend angepasst werden, sofern während der Laufzeit der 
Schuldverschreibung Verwässerungen des wirtschaftlichen Werts 
der bestehenden Wandlungs- oder Optionsrechte (z.B. durch 
eine Kapitalerhöhung) eintreten und dafür keine Bezugsrechte 
als Ausgleich eingeräumt werden. 
 
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. 
Unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen soll jedoch 
ein Ausschluss des Bezugsrechts möglich sein: 
 
a) Der Verwaltungsrat soll ermächtigt werden, 
   Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. 
   Solche Spitzenbeträge können sich aus dem 
   Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und 
   der Notwendigkeit zur Darstellung eines 
   praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Ein 
   Ausschluss des Bezugsrechts erleichtert in 
   diesen Fällen die Abwicklung der Emission. 
   Die vom Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossenen freien Spitzen werden 
   entweder durch Verkauf über die Börse oder in 
   sonstiger Weise bestmöglich für die 
   Gesellschaft verwertet. Die Beeinträchtigung 
   der Aktionäre durch den Ausschluss des 
   Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist im 
   Verhältnis zu den Verfahrensvorteilen zu 
   vernachlässigen. Ein möglicher 
   Verwässerungseffekt aufgrund eines 
   Ausschlusses von Spitzenbeträgen ist kaum 
   spürbar. 
b) Weiterhin soll der Verwaltungsrat die 
   Möglichkeit erhalten, das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auszuschließen, um den 
   Inhabern oder Gläubigern von Wandlungs- 
   und/oder Optionsrechten oder auch von mit 
   Wandlungspflichten ausgestatteten 
   Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht 
   in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
   Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte 
   oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten 
   zustehen würde. Die Options- und 
   Wandlungsbedingungen enthalten in der Regel 
   Bestimmungen, die dem Schutz der Inhaber bzw. 
   Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten 
   vor Verwässerung dienen. So lassen sich diese 
   Finanzierungsinstrumente am Markt besser 
   platzieren. Ein Bezugsrecht von Inhabern 
   bereits bestehender Options- oder 
   Wandlungsrechte bietet die Möglichkeit, zu 
   verhindern, dass im Falle einer weiteren 
   Ausnutzung der Ermächtigung der Options- bzw. 
   Wandlungspreis für die Inhaber bereits 
   bestehender Options- oder Wandlungsrechte 
   ermäßigt werden muss. Dies ermöglicht 
   einen höheren Ausgabekurs der bei Ausübung 
   der Option oder Durchführung der Wandlung 
   auszugebenden Aktien. Da die Platzierung der 
   Emission dadurch erleichtert wird, dient der 
   Bezugsrechtsausschluss dem Interesse der 
   Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur 
   ihrer Gesellschaft. 
c) Soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
   oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht 
   ausgegeben werden sollen, soll der 
   Verwaltungsrat ermächtigt werden, das 
   Bezugsrecht in sinngemäßer Anwendung des 
   § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
   auszuschließen, soweit die 
   Schuldverschreibungen gegen Barleistung 
   ausgegeben werden und auf die bei Ausübung 
   der begebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte 
   und Erfüllung der Wandlungspflichten 
   auszugebenden Aktien insgesamt ein anteiliger 
   Gesamtbetrag am Grundkapital von nicht mehr 
   als 10%, und zwar weder im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung 
   der Ermächtigung, entfällt. Diese 
   Höchstgrenze für den vereinfachten 
   Bezugsrechtsausschluss vermindert sich um den 
   anteiligen Gesamtbetrag am Grundkapital der 
   Aktien, die während der Laufzeit der 
   Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts in direkter oder entsprechender 
   Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
   ausgegeben oder veräußert wurden oder 
   aufgrund von während der Laufzeit der 
   Ermächtigung begebenen Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind, 
   bei deren Begebung das Bezugsrecht 
   entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
   ausgeschlossen wurde. Durch die 
   Anrechnungsbestimmung wird auch in dieser 
   Ermächtigung sichergestellt, dass auf ihrer 
   Grundlage keine Schuldverschreibungen unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
   werden, soweit dies dazu führen würde, dass 
   unter Berücksichtigung von Kapitalerhöhungen 
   oder bestimmten Platzierungen eigener Aktien 
   in direkter oder entsprechender Anwendung von 
   § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrecht 
   der Aktionäre auf neue oder eigene Aktien der 
   Gesellschaft von mehr als 10% der derzeit 
   ausstehenden Aktien ausgeschlossen wäre. 
 
   Für den Fall eines Bezugsrechtsausschlusses 
   darf der Ausgabepreis der Schuldverschreibung 
   in sinngemäßer Geltung von § 186 Absatz 
   3 Satz 4 AktG nicht wesentlich unter ihrem 
   Marktwert festgesetzt werden. Damit wird dem 
   Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich 
   einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes 
   Rechnung getragen. Um die Erfüllung dieser 
   Anforderung für die Begebung von 
   Schuldverschreibungen sicherzustellen, wird 
   der theoretische Marktwert der 
   Schuldverschreibung mit Wandlungs- oder 
   Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht nach 
   anerkannten finanzmathematischen Methoden 
   ermittelt. Diesen Marktwert darf der 
   festzusetzende Ausgabepreis nicht wesentlich 
   unterschreiten. Dann ist der Schutz der 
   Aktionäre vor einer Verwässerung ihres 
   Anteilsbesitzes gewährleistet, und den 
   Aktionären entsteht kein nennenswerter 
   wirtschaftlicher Nachteil durch einen 
   Bezugsrechtsausschluss, weil der Wert eines 
   Bezugsrechts praktisch auf Null sinken würde. 
 
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne 
Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben 
werden sollen, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, das 
Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn 
diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen 
obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine 
Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine 
Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der 
Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende 
berechnet wird. Zudem ist erforderlich, dass die Verzinsung 
und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung 
aktuellen Marktkonditionen entsprechen. Wenn die genannten 
Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem Ausschluss 
des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da die 
Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen keine 
Mitgliedschaftsrechte begründen und auch keinen Anteil am 
Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren. 
Zwar kann vorgesehen werden, dass die Verzinsung vom 
Vorliegen eines Jahresüberschusses, eines Bilanzgewinns oder 
einer Dividende abhängt. Hingegen wäre eine Regelung 
unzulässig, wonach ein höherer Jahresüberschuss, ein höherer 
Bilanzgewinn oder eine höhere Dividende zu einer höheren 
Verzinsung führen würde. Mithin werden durch die Ausgabe der 
Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen weder das 
Stimmrecht noch die Beteiligung der Aktionäre an der 
Gesellschaft und deren Gewinn verändert bzw. verwässert. 
Schließlich ergäbe sich infolge der marktgerechten 
Ausgabebedingungen, die für diesen Fall des 
Bezugsrechtsausschlusses verbindlich vorgeschrieben sind, 
kein nennenswerter Bezugsrechtswert. 
 
Durch die vorstehenden Möglichkeiten des Ausschlusses des 
Bezugsrechts erhält die Gesellschaft die Flexibilität, 
günstige Kapitalmarktsituationen kurzfristig wahrzunehmen, 
und die Gesellschaft wird in die Lage versetzt, ein niedriges 
Zinsniveau bzw. eine günstige Nachfragesituation flexibel und 
kurzfristig für eine Emission zu nutzen. Maßgeblich ist 
hierfür, dass im Gegensatz zu einer Emission von 
Schuldverschreibungen mit Bezugsrecht der Ausgabepreis erst 
unmittelbar vor der Platzierung festgesetzt werden kann, 
wodurch ein beträchtliches Kursänderungsrisiko für den 
Zeitraum einer Bezugsfrist vermieden und der Emissionserlös 
im Interesse aller Aktionäre maximiert werden kann. Zudem 
ergeben sich durch Wegfall der mit dem Bezugsrecht 
verbundenen Vorlaufzeit sowohl im Hinblick auf die Kosten der 

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July 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: ROY Asset Holding SE: Bekanntmachung der -8-

Mittelaufnahme als auch im Hinblick auf das 
Platzierungsrisiko weitere Vorteile. Mit einer 
bezugsrechtslosen Platzierung können die ansonsten 
erforderliche Sicherheitsmarge ebenso wie das 
Platzierungsrisiko reduziert und die Mittelaufnahme zugunsten 
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre in entsprechender Höhe 
verbilligt werden. 
 
Im Falle der Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigungen 
wird der Verwaltungsrat in der auf die Ausnutzung folgenden 
Hauptversammlung darüber berichten. 
 
Das unter Tagesordnungspunkt 8 lit. c) zur Beschlussfassung 
vorgeschlagene Bedingte Kapital 2020/II und die unter 
Tagesordnungspunkt 8 lit. c) vorgeschlagene entsprechende 
Satzungsänderung sollen die Gesellschaft in die Lage 
versetzen, an die Inhaber bzw. Gläubiger der 
Schuldverschreibungen, die aufgrund der unter 
Tagesordnungspunkt 8 lit. a) vorgeschlagenen Ermächtigung 
begeben werden, bei Ausübung des Wandlungs- bzw. 
Optionsrechts und bei Erfüllung der Wandlungspflicht die 
geschuldete Anzahl an neuen Aktien ausgeben zu können. 
Alternativ können im Rahmen der gesetzlichen Grenzen auch 
eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. 
 
*Bericht des Verwaltungsrats zu Tagesordnungspunkt 9 
gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
Unter dem Tagesordnungspunkt 9 schlägt der Verwaltungsrat 
vor, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 5. August 2025 
ein- oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 27.163.500,00 
durch Ausgabe von bis zu 27.163.500 neuen auf den Inhaber 
lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am 
Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie gegen Bar- und/oder 
Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). 
 
Mit der erbetenen Ermächtigung zur Schaffung eines neuen 
genehmigten Kapitals wird dem Verwaltungsrat ein flexibles 
Instrument zur Gestaltung der Unternehmensfinanzierung 
eingeräumt. Das vorgeschlagene genehmigte Kapital soll es dem 
Verwaltungsrat ermöglichen, auch weiterhin kurzfristig das 
für die weitere Entwicklung des Unternehmens erforderliche 
Kapital an den Kapitalmärkten durch die Ausgabe neuer Aktien 
gegen Bareinlage aufzunehmen und dadurch etwaige günstige 
Marktgegebenheiten zur Deckung eines künftigen 
Finanzierungsbedarfes ohne Verzögerungen zu nutzen. Daneben 
soll der Verwaltungsrat die Möglichkeit zur Durchführung 
einer Sachkapitalerhöhung haben, wenn sich am Markt 
entsprechende Akquisitionschancen ergeben. 
 
Die erbetene Ermächtigung sieht die Möglichkeit vor, das 
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der 
Verwaltungsrat erstattet hiermit seinen schriftlichen Bericht 
über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts. 
 
Der Verwaltungsrat soll ermächtigt werden, für etwaige 
Spitzenbeträge das Bezugsrecht der Aktionäre 
auszuschließen. Die Ermächtigung zum Ausschluss des 
Bezugsrechts für Spitzenbeträge eröffnet die Möglichkeit, bei 
einer Kapitalerhöhung einfache und praktikable 
Bezugsverhältnisse festzusetzen. Spitzenbeträge entstehen, 
wenn infolge des Bezugsverhältnisses oder des Betrages der 
Kapitalerhöhung nicht alle neuen Aktien gleichmäßig auf 
die Aktionäre entsprechend ihrer Beteiligung an dem 
bisherigen Grundkapital verteilt werden können. Die 
Spitzenbeträge sind im Verhältnis zur gesamten 
Kapitalerhöhung von untergeordneter Bedeutung. Die 
Beeinträchtigung der Aktionäre durch den Ausschluss des 
Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist daher im Verhältnis zu 
den Verfahrensvorteilen zu vernachlässigen. Ein möglicher 
Verwässerungseffekt aufgrund eines Ausschlusses von 
Spitzenbeträgen ist kaum spürbar. 
 
Weiterhin soll der Verwaltungsrat in die Lage versetzt 
werden, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
Unternehmen oder sonstige Wirtschaftsgüter, 
einschließlich Forderungen (auch Forderungen gegen die 
Gesellschaft) von Dritten gegen Ausgabe von Aktien zu 
erwerben. Durch diese Möglichkeit der Aktienausgabe wird der 
Handlungsspielraum des Verwaltungsrats im Wettbewerb deutlich 
erhöht, weil insbesondere Veräußerer von Unternehmen und 
Beteiligungen eine Gegenleistung in Form von Aktien des 
Erwerbers häufig als attraktiv ansehen. Gerade bei 
größeren Unternehmenseinheiten wäre die Gesellschaft 
vielfach nicht in der Lage, die Gegenleistung in Geld zu 
erbringen, ohne die Liquidität der Gesellschaft zu stark in 
Anspruch zu nehmen. Um solche im Interesse der 
Wachstumsstrategie der Gesellschaft liegenden Transaktionen 
auch zukünftig zu ermöglichen, ist die Nutzung eines 
genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum 
Bezugsrechtsausschluss erforderlich. Sollen neue Aktien als 
Gegenleistung im Rahmen eines Erwerbs von Unternehmen, 
Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von 
sonstigen Wirtschaftsgütern (einschließlich Forderungen) 
ausgegeben werden, kann die Aktienausgabe aus einer 
Kapitalerhöhung nur unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
bisherigen Aktionäre erfolgen. Da solche Erwerbe zumeist 
kurzfristig erfolgen, können sie in der Regel nicht von der 
nur einmal jährlich stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung der Gesellschaft beschlossen werden; auch 
für die Einberufung einer außerordentlichen 
Hauptversammlung fehlt in diesen Fällen wegen der 
gesetzlichen Fristen regelmäßig die Zeit. Der 
Verwaltungsrat soll deshalb in diesen Fällen zum 
Bezugsrechtsausschluss ermächtigt werden, um schnell und ohne 
großen Aufwand neue Aktien zu diesem Zweck schaffen zu 
können. Bei der erbetenen Ermächtigung handelt es sich um 
eine reine Vorsorgemaßnahme. Konkrete Vorhaben für die 
Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht. 
 
Schließlich soll gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 
Abs. 3 Satz 4 AktG der Bezugsrechtsausschluss auch zulässig 
sein, wenn der Anteil des Grundkapitals, der auf die neuen 
Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt 
der Ausübung der Ermächtigung insgesamt zehn vom Hundert des 
Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der 
neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. 
Hierdurch soll der Verwaltungsrat in die Lage versetzt 
werden, kurzfristig günstige Börsensituationen zu nutzen und 
auf diese Weise eine größtmögliche Stärkung der 
Eigenmittel der Gesellschaft zu erreichen. Ein Ausschluss des 
Bezugsrechts führt auf Grund der deutlich schnelleren 
Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren 
Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit 
Bezugsrecht. Zusätzlich können mit einer derartigen 
Platzierung unter Ausschluss des Bezugsrechts auch neue 
Investorengruppen gewonnen werden. Durch die Begrenzung auf 
zehn vom Hundert des Grundkapitals wird der für die vom 
Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre eintretende 
Verwässerungseffekt möglichst gering gehalten. Auf Grund des 
begrenzten Umfanges der Kapitalerhöhung haben die betroffenen 
Aktionäre zudem die Möglichkeit, durch einen Zukauf über die 
Börse und somit unter marktgerechten Konditionen ihre 
Beteiligungsquote zu halten. Die Vermögensinteressen der 
Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Aktien auf Grund 
dieser Ermächtigung nur zu einem Preis ausgegeben werden 
dürfen, der den Börsenpreis der bereits notierten Aktien der 
Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich 
unterschreitet. Der Verwaltungsrat wird den Ausgabebetrag der 
neuen Aktien in einer Höhe festlegen, die den Interessen der 
Gesellschaft entspricht und die Interessen der Aktionäre 
angemessen wahrt. Auf die angesprochene zehn vom 
Hundert-Grenze sind anzurechnen (i) der Anteil des 
Grundkapitals, der auf eigene Aktien entfällt, die ab 
Wirksamwerden dieser Ermächtigung in unmittelbarer bzw. 
sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
veräußert werden, sowie (ii) derjenige Anteil des 
Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, auf den sich 
Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten aus 
Schuldverschreibungen und anderen von § 221 AktG erfassten 
Instrumenten beziehen, die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben werden. Mit dieser 
Anrechnungsregelung wird sichergestellt, dass der 
gesetzgeberischen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auch 
dann Rechnung getragen wird, wenn Maßnahmen ergriffen 
werden, die einer Barkapitalerhöhung durch Ausnutzung des 
genehmigten Kapitals wirtschaftlich entsprechen. 
 
Der Verwaltungsrat wird in jedem Einzelfall sorgfältig 
prüfen, ob er von der Ermächtigung Gebrauch machen wird und 
dies nur dann tun, wenn es nach seiner Einschätzung im 
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer 
Aktionäre liegt und verhältnismäßig ist. Im Falle einer 
Ausnutzung der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
wird der Verwaltungsrat der nächsten Hauptversammlung über 
die maßgeblichen Gründe für den Bezugsrechtsausschluss 
berichten. 
 
Weitere Angaben und Hinweise 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung EUR 54.327.000,00 und ist 
eingeteilt in 54.327.000 nennwertlose, auf den Inhaber 
lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am 
Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Die Gesellschaft hält 
derzeit keine eigenen Aktien. Im Zeitpunkt der Einberufung 
der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der 

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July 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: ROY Asset Holding SE: Bekanntmachung der -9-

Stimmrechte somit auf 54.327.000. 
 
*Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und 
ihrer Bevollmächtigten; HV-Portal* 
 
Die ordentliche Hauptversammlung wird auf Beschluss des 
Verwaltungsrats der Gesellschaft aufgrund der Ausbreitung des 
SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und 
ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter) gemäß § 1 Abs. 1 und 
Abs. 2 COVID-19-G abgehalten. 
 
Die gesamte, in den Geschäftsräumen von Noerr LLP 
stattfindende Hauptversammlung wird zu diesem Zweck am 6. 
August 2020 ab 10.00 Uhr (MESZ) in unserem HV-Portal unter 
der Internetadresse 
 
www.royasset.de 
 
im Bereich '_Investor Relations_' unter der Rubrik 
'_Hauptversammlung_' und dort '_2020_' über das dort 
verlinkte HV-Portal live in Bild und Ton übertragen. 
 
Es können nur diejenigen Aktionäre, die sich 
ordnungsgemäß angemeldet und ihren Aktienbesitz 
nachgewiesen haben (siehe hierzu Abschnitt '_Voraussetzungen 
für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die 
virtuelle Hauptversammlung_'), oder ihre Bevollmächtigten die 
Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung in dem 
HV-Portal der Gesellschaft verfolgen. Darüber hinaus können 
Aktionäre persönlich oder durch ordnungsgemäß 
Bevollmächtigte ihr Stimmrecht per Briefwahl oder durch die 
Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreters ausüben sowie über das HV-Portal der 
Gesellschaft Fragen stellen und einen Widerspruch gegen 
Beschlüsse der Hauptversammlung erklären. 
 
Eine darüber hinausgehende Ausübung von Aktionärsrechten ist 
in der virtuellen Hauptversammlung nicht möglich. 
Insbesondere ist eine Teilnahme der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten, mit Ausnahme der von der Gesellschaft 
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter, vor Ort 
ausgeschlossen. Die Übertragung der Hauptversammlung in 
Bild und Ton sowie die Einräumung des Stimmrechts sowie der 
Fragemöglichkeit und der Möglichkeit zum Widerspruch 
berechtigen die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten auch 
nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege 
elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 
AktG (keine elektronische Teilnahme). 
 
Das HV-Portal der Gesellschaft ist unter der Internetadresse 
 
www.royasset.de 
 
im Bereich '_Investor Relations_' unter der Rubrik 
'_Hauptversammlung_' und dort '_2020_' ab dem 25. Juli 2020, 
0:00 Uhr (MESZ), für Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben, und 
ihre Bevollmächtigten zugänglich. Um das HV-Portal der 
Gesellschaft nutzen zu können, müssen sie sich mit dem 
Zugangscode anmelden, den sie nach form- und fristgerechtem 
Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes 
bei der Gesellschaft zusammen mit der Stimmrechtskarte 
erhalten. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung der 
Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung 
erscheinen auf der Benutzeroberfläche im HV-Portal der 
Gesellschaft. Auch Bevollmächtigte der Aktionäre erhalten 
Zugang zum HV-Portal der Gesellschaft durch Verwendung der 
Zugangsdaten des von ihnen jeweils vertretenen Aktionärs. 
Weitere Einzelheiten zur Nutzung des HV-Portals der 
Gesellschaft sind auf der Stimmrechtskarte, die den 
Aktionären nach form- und fristgerechtem Eingang der 
Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes bei der 
Gesellschaft übermittelt wird, abgedruckt. 
 
*Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in 
Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung* 
 
Zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im HV-Portal 
der Gesellschaft und zur Ausübung der weiteren 
Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung, 
insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung 
angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. 
 
Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch Vorlage eines 
besonderen Nachweises über den Aktienbesitz durch das 
depotführende Institut zu erbringen. Der besondere Nachweis 
über den Aktienbesitz hat sich gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 
COVID-19-G abweichend von § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG auf den 
Beginn des 12. Tages vor der Hauptversammlung (wobei der Tag 
der Hauptversammlung nicht mitzurechnen ist), d. h. auf den 
Beginn des 25. Juli 2020, 0:00 Uhr (MESZ), (Nachweisstichtag) 
zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des 
Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens zum 2. 
August 2020, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der folgenden 
Kontaktmöglichkeiten zugehen: 
 
 *ROY Asset Holding SE* 
 *c/o Link Market Services GmbH* 
 *Landshuter Allee 10* 
 *80637 München* 
 *Fax: 089 / 21 027 289* 
 *E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de* 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes bedürfen 
der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder 
englischer Sprache abgefasst sein. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung der 
Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, in Bezug auf 
die virtuelle Hauptversammlung als Aktionär nur, wer den 
Nachweis des Aktienbesitzes zum Stichtag erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten in Bezug auf 
die virtuelle Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts 
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Aktienbesitz 
des Aktionärs zum Stichtag. Mit dem Stichtag geht keine 
Sperre für die Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes 
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem Stichtag ist für 
die Ausübung von Aktionärsrechten in Bezug auf die virtuelle 
Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts 
ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs am 
Stichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien 
nach dem Stichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten in Bezug auf 
die virtuelle Hauptversammlung und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien 
nach dem Stichtag. Personen, die zum Stichtag noch keine 
Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, können 
Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung 
nur ausüben, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur 
Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Stichtag hat keine 
Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des 
Nachweises des Aktienbesitzes unter einer der oben genannten 
Kontaktmöglichkeiten werden den Aktionären Stimmrechtskarten 
für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die 
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
Stimmrechtskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, 
möglichst frühzeitig eine Stimmrechtskarte bei ihrem 
depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche 
Anmeldung sowie der Nachweis des Aktienbesitzes werden in 
diesen Fällen direkt durch das depotführende Institut 
vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Stimmrechtskarte 
bei ihrem depotführenden Institut angefordert haben, brauchen 
daher nichts weiter zu veranlassen. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht in Textform (§ 126b BGB) oder 
im Wege elektronischer Kommunikation abgeben (die 
'*Briefwahl*'). Hierzu ist eine ordnungsgemäße Anmeldung 
und der Nachweis des Aktienbesitzes erforderlich (siehe 
hierzu Abschnitt _'Voraussetzungen für die Ausübung der 
Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle 
Hauptversammlung'_). Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl 
kann über das HV-Portal der Gesellschaft unter der 
Internetadresse 
 
www.royasset.de 
 
im Bereich '_Investor Relations_' unter der Rubrik 
'_Hauptversammlung_' und dort '_2020_' oder unter Verwendung 
des hierfür vorgesehenen Briefwahlformulars vorgenommen 
werden. Das Briefwahlformular ist auf der Stimmrechtskarte, 
die den Aktionären nach form- und fristgerechtem Eingang der 
Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes bei der 
Gesellschaft übermittelt wird, abgedruckt. Ein entsprechendes 
Formular ist zudem auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
www.royasset.de 
 
im Bereich '_Investor Relations_' unter der Rubrik 
'_Hauptversammlung_' und dort '_2020_' zugänglich. 
 
Die mittels des Briefwahlformulars vorgenommene Stimmabgabe 
muss der Gesellschaft unter einer der folgenden 
Kontaktmöglichkeiten aus organisatorischen Gründen bis 
spätestens zum 5. August 2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen: 
 
 *ROY Asset Holding SE* 
 *c/o Link Market Services GmbH* 
 *Landshuter Allee 10* 
 *80637 München* 
 *oder* 
 *Telefax: +49 (0)89/21027-289* 
 *oder* 
 *E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de* 
 
Die Stimmabgabe über das HV-Portal der Gesellschaft unter der 
Internetadresse 
 
www.royasset.de 
 
im Bereich '_Investor Relations_' unter der Rubrik 
'_Hauptversammlung_' und dort '_2020_' ist ab dem 25. Juli 
2020, 0:00 Uhr (MESZ), bis zum Beginn der Abstimmungen in der 
virtuellen Hauptversammlung am 6. August 2020 möglich. Bis 
zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen 
Hauptversammlung am 6. August 2020 kann im HV-Portal der 
Gesellschaft eine durch Verwendung des Briefwahlformulars 
oder über das HV-Portal der Gesellschaft vorgenommene 
Stimmabgabe auch geändert oder widerrufen werden. 
 
Gehen bei der Gesellschaft auf unterschiedlichen 

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July 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: ROY Asset Holding SE: Bekanntmachung der -10-

Übermittlungswegen voneinander abweichende Stimmabgaben 
für ein und dieselbe Aktie am selben Tag ein oder ist sonst 
bei voneinander abweichende Stimmabgaben für die Gesellschaft 
nicht erkennbar, welche dieser Stimmabgaben zuletzt erfolgt 
ist, werden diese Stimmabgaben jeweils unabhängig vom 
Eingangszeitpunkt in folgender Reihenfolge der 
Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) 
HV-Portal, (2) E-Mail, (3) Telefax und (4) Papierform. 
 
Wird im Übrigen bei der Briefwahl zu einem 
Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige Stimme 
abgegeben, so wird dies für diesen Tagesordnungspunkt als 
Enthaltung gewertet. 
 
Weitere Hinweise zur Briefwahl sind auf der Stimmrechtskarte, 
die den Aktionären nach form- und fristgerechtem Eingang der 
Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes bei der 
Gesellschaft übermittelt wird, abgedruckt. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre können ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die 
virtuelle Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, 
z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder 
eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigt 
der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft 
eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
Textform (§ 126b BGB) oder haben unter Verwendung der 
Eingabemaske in dem HV-Portal der Gesellschaft unter der 
Internetadresse 
 
www.royasset.de 
 
im Bereich '_Investor Relations_' unter der Rubrik 
'_Hauptversammlung_' und dort '_2020_' zu erfolgen. 
Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, 
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere 
Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG können, soweit sie 
selbst bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen 
vorsehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind. 
 
Bevollmächtigte können ebenfalls weder physisch noch im Wege 
elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 
AktG an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das 
Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im 
Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht 
an die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreter ausüben. 
 
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht ist auf der 
Stimmrechtskarte, die den Aktionären nach form- und 
fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
Aktienbesitzes bei der Gesellschaft übermittelt wird, 
abgedruckt. Das Formular für die Erteilung einer Vollmacht 
steht außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
www.royasset.de 
 
im Bereich '_Investor Relations_' unter der Rubrik 
'_Hauptversammlung_' und dort '_2020_' zum Download bereit. 
 
Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten 
erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. 
nachgewiesen werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr 
Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem 
Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ihres Widerrufs 
gegenüber der Gesellschaft müssen der Gesellschaft auf einem 
der folgenden Wege aus organisatorischen Gründen bis 
spätestens zum 5. August 2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen: 
 
 *ROY Asset Holding SE* 
 *c/o Link Market Services GmbH* 
 *Landshuter Allee 10* 
 *80637 München* 
 *oder* 
 *Telefax: +49 (0)89/21027-289* 
 *oder* 
 *E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de* 
 
Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf sind darüber 
hinaus unter Verwendung der Eingabemaske über das HV-Portal 
der Gesellschaft unter der Internetadresse 
 
www.royasset.de 
 
im Bereich '_Investor Relations_' unter der Rubrik 
'_Hauptversammlung_' und dort '_2020_' bis zum Beginn der 
Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 6. August 
2020 möglich. Bis zum Beginn der Abstimmungen in der 
virtuellen Hauptversammlung am 6. August 2020 ist auch ein 
Widerruf oder eine Änderung einer zuvor in Textform (§ 
126b BGB) übersandten oder über das HV-Portal der 
Gesellschaft erteilten Vollmacht möglich. 
 
Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung 
und dem Widerruf einer Vollmacht auf unterschiedlichen 
Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen 
für ein und dieselbe Aktie am selben Tag ein oder ist sonst 
bei voneinander abweichenden Erklärungen im Zusammenhang mit 
der Erteilung und dem Widerruf einer Vollmacht für die 
Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen 
zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen jeweils 
unabhängig vom Eingangszeitpunkt in folgender Reihenfolge der 
Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) 
HV-Portal, (2) E-Mail, (3) Telefax und (4) Papierform. 
 
Die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle 
Hauptversammlung über das HV-Portal der Gesellschaft durch 
den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte 
vom Aktionär den Zugangscode des Aktionärs zur Verwendung 
erhält. Die Nutzung der Zugangsdaten durch den 
Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der 
Bevollmächtigung, ein darüber hinausgehender Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform ist 
nicht erforderlich. 
 
Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind Anmeldung und 
Nachweis des Aktienbesitzes form- und fristgerecht nach den 
vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies schließt - 
vorbehaltlich der genannten Frist für die Erteilung einer 
Vollmacht - eine Erteilung von Vollmachten nach Anmeldung und 
Nachweis des Aktienbesitzes nicht aus. 
 
*Vertretung durch von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter* 
 
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, die das 
Stimmrecht ausschließlich gemäß den Weisungen des 
jeweiligen Aktionärs ausüben, vertreten zu lassen. Diesen 
Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft müssen neben der 
Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts 
erteilt werden. Sie üben das Stimmrecht nicht nach eigenem 
Ermessen, sondern ausschließlich auf der Grundlage der 
vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit keine 
ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung 
erteilt worden ist, enthalten sich die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden 
Beschlussgegenständen der Stimme; dies gilt immer auch für 
sonstige Anträge. Bitte beachten Sie, dass die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld 
der Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung 
Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder 
Anträgen oder zur Abgabe von Erklärungen zu Protokoll 
entgegennehmen und - mit Ausnahme der Ausübung des 
Stimmrechts - auch keine sonstigen Aktionärsrechte 
wahrnehmen. 
 
Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von 
Weisungen der Textform (§ 126b BGB) oder hat unter Verwendung 
der Eingabemaske über das HV-Portal der Gesellschaft unter 
der Internetadresse 
 
www.royasset.de 
 
im Bereich '_Investor Relations_' unter der Rubrik 
'_Hauptversammlung_' und dort '_2020_' zu erfolgen. Gleiches 
gilt für die Änderung oder den Widerruf der Vollmacht 
oder der Weisungen. Das Vollmachts- und Weisungsformular für 
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und die 
entsprechenden Erläuterungen sind auf der Stimmrechtskarte, 
die den Aktionären nach form- und fristgerechtem Eingang der 
Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der 
Gesellschaft übermittelt wird, abgedruckt. Diese Unterlagen 
stehen außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
www.royasset.de 
 
im Bereich '_Investor Relations_' unter der Rubrik 
'_Hauptversammlung_' und dort '_2020_' zum Download bereit. 
 
Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter, die Erteilung von Weisungen 
und ihr Widerruf müssen der Gesellschaft auf einem der 
folgenden Wege aus organisatorischen Gründen bis spätestens 
zum 5. August 2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen: 
 
 *ROY Asset Holding SE* 
 *c/o Link Market Services GmbH* 
 *Landshuter Allee 10* 
 *80637 München* 
 *oder* 
 *Telefax: +49 (0)89/21027-289* 
 *oder* 
 *E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de* 
 
Die Erteilung der Vollmacht zur Ausübung der Stimmrechte 
nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter und ihr Widerruf sind darüber hinaus 
unter Verwendung der Eingabemaske in dem HV-Portal der 
Gesellschaft unter der Internetadresse 
 
www.royasset.de 
 
im Bereich '_Investor Relations_' unter der Rubrik 
'_Hauptversammlung_' und dort '_2020_' bis zum Beginn der 
Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 6. August 
2020 möglich. Bis zum Beginn der Abstimmungen in der 
virtuellen Hauptversammlung am 6. August 2020 ist auch ein 
Widerruf oder eine Änderung einer zuvor in Textform (§ 
126b BGB) übersandten oder über das HV-Portal der 
Gesellschaft erteilten Vollmacht mit Weisungen an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter möglich. 
 
Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung 
und dem Widerruf einer Vollmacht oder Weisung an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf 
unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander 
abweichende Erklärungen für ein und dieselbe Aktie am selben 
Tag ein oder ist sonst bei voneinander abweichenden 
Erklärungen im Zusammenhang mit der Erteilung und dem 
Widerruf einer Vollmacht oder Weisung an die von der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: ROY Asset Holding SE: Bekanntmachung der -11-

Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für die 
Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen 
zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen jeweils 
unabhängig vom Eingangszeitpunkt in folgender Reihenfolge der 
Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) 
HV-Portal, (2) E-Mail, (3) Telefax und (4) Papierform. 
 
Soweit von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in 
jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt 
werden. Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter sind Anmeldung und Nachweis 
des Aktienbesitzes form- und fristgerecht nach den 
vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
*Fragemöglichkeit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 
COVID-19-G* 
 
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren 
Aktienbesitz nachgewiesen haben, haben die Möglichkeit, im 
Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen (§ 1 
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-G). 
 
Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 2. 
Halbsatz COVID-19-G hat der Verwaltungsrat der Gesellschaft 
aus organisatorischen Gründen entschieden, dass Fragen 
spätestens bis zum 4. August 2020, 24:00 Uhr (MESZ), über die 
dafür vorgesehene Eingabemaske im HV-Portal der Gesellschaft 
unter der Internetadresse 
 
www.royasset.de 
 
im Bereich '_Investor Relations_' unter der Rubrik 
'_Hauptversammlung_' und dort '_2020_' einzureichen sind. Auf 
anderem Wege oder später eingereichte Fragen bleiben 
unberücksichtigt. Eine Beantwortung der eingereichten Fragen 
erfolgt nach freiem, pflichtgemäßem Ermessen des 
Verwaltungsrats. Der Verwaltungsrat ist nicht verpflichtet, 
alle Fragen zu beantworten. Fragen können insbesondere 
zusammengefasst werden, es können im Interesse der anderen 
Aktionäre sinnvolle Fragen ausgewählt und Fragen von 
Aktionärsvereinigungen und institutionellen Investoren mit 
bedeutenden Stimmanteilen bevorzugt werden. Rückfragen zu den 
Auskünften des Verwaltungsrats sind ausgeschlossen. 
 
Darüber hinaus stehen den Aktionären weder das Auskunftsrecht 
gemäß § 131 AktG noch ein Rede- oder Fragerecht in und 
während der virtuellen Hauptversammlung zu. 
 
*Rechte der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 
SE-Verordnung (SE-VO), § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz 
(SEAG), § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG* 
 
a) Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen 
   einer Minderheit gemäß Art. 56 Satz 2 
   und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 
   Abs. 2 AktG: 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
   zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den 
   anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 
   500.000,00 erreichen (das entspricht 500.000 
   Aktien), können gemäß Art. 56 Satz 2 und 
   Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, der 
   inhaltlich § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG 
   entspricht, verlangen, dass Gegenstände auf 
   die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
   werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
   Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. 
 
   Ein dreimonatiger Aktienbesitz vor dem Tag 
   der Hauptversammlung im Sinne des § 122 Abs. 
   2 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 122 Abs. 1 
   Satz 3 AktG wird gemäß § 50 Abs. 2 SEAG 
   nicht für einen Antrag auf Ergänzung der 
   Tagesordnung für eine Hauptversammlung einer 
   SE vorausgesetzt. 
 
   Das Verlangen ist schriftlich an den 
   Verwaltungsrat zu richten und muss der 
   Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4 
   COVID-19-G abweichend von § 122 Abs. 2 Satz 3 
   AktG mindestens 14 Tage vor der 
   Hauptversammlung, also spätestens bis zum 22. 
   Juli 2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. 
   Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden 
   nicht berücksichtigt. 
 
   Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an die 
   folgende Adresse zu übermitteln: 
 
   *ROY Asset Holding SE* 
   *Der Verwaltungsrat* 
   *c/o Link Market Services GmbH* 
   *Landshuter Allee 10* 
   *80637 München* 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der 
   Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang 
   des Verlangens im Bundesanzeiger 
   bekanntgemacht und solchen Medien zur 
   Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
   ausgegangen werden kann, dass sie die 
   Information in der gesamten Europäischen 
   Union verbreiten. Sie werden außerdem im 
   Internet unter 
 
   *www.royasset.de* 
 
   im Bereich '_Investor Relations_' unter der 
   Rubrik '_Hauptversammlung_' und dort '_2020_' 
   unverzüglich veröffentlicht und den 
   Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG 
   mitgeteilt. Ein etwaiger, mit dem 
   ordnungsgemäß gestellten 
   Ergänzungsverlangen übermittelter, zulässiger 
   Beschlussantrag wird in der virtuellen 
   Hauptversammlung so behandelt, als sei er in 
   der Hauptversammlung nochmals gestellt 
   worden, wenn der antragstellende Aktionär 
   ordnungsgemäß zur virtuellen 
   Hauptversammlung angemeldet ist und den 
   Nachweis des Aktienbesitzes erbracht hat. 
b) Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
   Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 
   AktG 
 
   Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge 
   zu den Beschlussvorschlägen des 
   Verwaltungsrats zu den Punkten der 
   Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu 
   übersenden. Solche Anträge (nebst etwaiger 
   Begründung) und Wahlvorschläge sind 
   ausschließlich an eine der folgenden 
   Kontaktmöglichkeiten zu richten: 
 
   *ROY Asset Holding SE* 
   *c/o Link Market Services GmbH* 
   *Landshuter Allee 10* 
   *80637 München* 
   *oder* 
   *Telefax: +49 (0)89/21027-298* 
   *oder* 
   *E-Mail: antraege@linkmarketservices.de* 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge und 
   Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. 
   Zugänglich zu machende Gegenanträge und 
   Wahlvorschläge von Aktionären, die spätestens 
   bis zum 22. Juli 2020, 24:00 Uhr (MESZ), bei 
   der Gesellschaft eingehen, werden nach den 
   gesetzlichen Regeln im Internet unter 
 
   *www.royasset.de* 
 
   im Bereich '_Investor Relations_' unter der 
   Rubrik '_Hauptversammlung_' und dort '_2020_' 
   unverzüglich veröffentlicht. Eventuelle 
   Stellungnahmen der Verwaltung zu den 
   Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden 
   ebenfalls im Internet unter der 
   Internetadresse 
 
   *www.royasset.de* 
 
   im Bereich '_Investor Relations_' unter der 
   Rubrik '_Hauptversammlung_' und dort '_2020_' 
   veröffentlicht. 
 
   Während der virtuellen Hauptversammlung 
   können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge 
   gestellt werden. Zulässige Gegenanträge und 
   Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vor der 
   Hauptversammlung unter einer der vorstehenden 
   Kontaktmöglichkeiten bis spätestens zum 4. 
   August 2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen 
   sind, werden in der virtuellen 
   Hauptversammlung so behandelt, als seien sie 
   in der Hauptversammlung nochmals gestellt 
   worden, wenn der antragstellende oder den 
   Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär 
   ordnungsgemäß zur virtuellen 
   Hauptversammlung angemeldet ist und den 
   Nachweis des Aktienbesitzes erbracht hat. 
c) Weitergehende Erläuterungen 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten 
   der Aktionäre gemäß Art. 56 Satz 2 und 
   Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 122 Abs. 
   2, 126 Abs. 1 und 127 AktG sind auf der 
   Internetseite der Roy Asset Holding SE unter 
   der Internetadresse 
 
   *www.royasset.de* 
 
   im Bereich '_Investor Relations_' unter der 
   Rubrik '_Hauptversammlung_' und dort '_2020_' 
   zugänglich gemacht. 
 
*Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der 
Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 
COVID-19-G* 
 
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren 
Aktienbesitz nachgewiesen haben, und ihre Bevollmächtigten 
können gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-G vom 
Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu ihrem Ende in 
Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das 
Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung über das 
HV-Portal der Gesellschaft unter der Internetadresse der 
Gesellschaft 
 
www.royasset.de 
 
im Bereich '_Investor Relations_' unter der Rubrik 
'_Hauptversammlung_' und dort '_2020_' Widerspruch gegen 
Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift erklären, 
wenn sie ihr Stimmrecht nach den vorstehenden Bestimmungen 
ausüben oder ausgeübt haben. Eine anderweitige Form der 
Übermittlung von Widersprüchen ist ausgeschlossen. 
 
*Informationen zu den Wahlen zum Verwaltungsrat* 
 
*Surasak Lelalertsuphakun* 
 
Herr Surasak Lelalertsuphakun, geboren in Bangkok im Jahr 
1984, besuchte das _Epsom College_ und schloss sein Studium 
an der _City, University of London_ mit einem Master in 
_Automotive Engineering_ ab. Im Jahr 2006 begann er bei _ROY_ 
zu arbeiten. Dabei absolvierte er intensive 
Trainingsprogramme in allen Produktionsabteilungen der 
Produktionsstätte von _ROY_ in Peking. In den Jahren 2007 und 
2008 arbeitete Herr Lelalertsuphakun als Projektmanager für 
_ROY_. Er war dort verantwortlich für Investor Relations, 
Kundenbeziehungsmanagement, die Steuerung der Logistik und 
die Entwicklung eines Franchise-Netzwerks in China. Von 2008 
bis 2010 sammelte er zusätzlich Berufserfahrung als 
Vertriebsmanager und Ingenieur bei der _Vanson Electronics 
Co. Ltd._ in Hong Kong. Im Jahr 2010 fing er bei der _Lion 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: ROY Asset Holding SE: Bekanntmachung der -12-

Legend Holding Ltd._ als _Vice President_ und _Director of 
Research and Developmen_t an zu arbeiten. Er war dort 
verantwortlich für Investor Relations, die tägliche Steuerung 
der Produktionslinien, das Kundenbeziehungsmanagement sowie 
für Produktentwicklung und -design. Nach dem Börsengang der 
_ROY Asset Holding SE_ (damals: _ROY Ceramics SE_) an der 
Frankfurter Börse im April 2015 arbeitete er für die _Lee's 
Pharmaceutical Holding Ltd._ als Marketing Manager. 
 
*Matthias Herrmann* 
 
Herr Matthias Herrmann, geboren in Hamburg im Jahr 1984, ist 
Geschäftsführender Direktor der _ROY Asset Holding SE_. Er 
hat einen Abschluss als Master in Finance des _Trinity 
College_ in Dublin sowie als Professional Risk Manager der 
_PRMIA_ und ist ein Certified Mediator (Mediators Instutite 
of Ireland). Er verfügt über mehr als 10 Jahre Erfahrung in 
den Bereichen Accounting, Banking, Corporate Finance, 
Treasury und Immobilien. Er hat dabei auch langjährige 
Führungserfahrung gesammelt. 
 
*Christian Alexander Peter* 
 
Herr Christian Alexander Peter, geboren in Homburg/Saar im 
Jahr 1983, ist Geschäftsführer der _DMConsulting Müller, 
Peter und Kollegen GmbH_, Berlin. Er verfügt über einen 
Abschluss als Diplomingenieur für Materialwissenschaften der 
_Technischen Universität Berlin_. Er besitzt über mehr als 10 
Jahre Erfahrung in den Bereichen Material- und 
Oberflächentechnologie sowie relevanter Erfahrung in 
leitender Managementfunktion. Herr Peter bringt sich 
insbesondere im Bereich der technischen Seite der 
Keramikherstellung bei _ROY Asset Holding SE_ ein. 
 
*Siwen Mao* 
 
Herr Siwen Mao, geboren in Peking im Jahr 1985, ist 
Commodities-Trader bei Engelhart Commodities Trading 
Partners. Er erwarb als Abschluss einen Master in 
Werkstoffkunde und Ingenieurwesen des _Imperial College 
London_ sowie ein SII Certificate in Investments des 
_Chartered Institute for Securities & Investments_. Er 
verfügt über mehrjährige Erfahrung in den Bereichen 
Investmentbanking mit Schwerpunkt _Commodity_-Handel. 
 
*Sujida Lelalertsuphakun Lee* 
 
Frau Sujida Lelalertsuphakun Lee, geboren in Hong Kong im 
Jahr 1986, hält sämtliche Geschäftsanteile an der _Hi Scene 
Industrial Limited_. Dies ist die Mehrheitsaktionärin der 
_ROY Asset Holding SE._ Frau Lelalertsuphakun Lee fungiert 
zudem als Direktorin bei _The Stadium Group Limited_, 
_Hexagon Limited_ und _Just All Corporation Limited_. Sie hat 
ein Diplom in Accounting und einen Master in 
Übersetzung. Beide Abschlüsse verlieh ihr die _Hong Kong 
Polytechnic University_. Zusätzlich verfügt Frau 
Lelalertsuphakun Lee über einen _Master of Science_ in 
Unternehmenskommunikation der _Chinese University of Hong 
Kong_, einen Bachelor in Jura der _BPP University London_ und 
einen Bachelor in Volkswirtschaftslehre und Statistik des 
_University College London_. Sie verfügt über mehr als 10 
Jahre Erfahrung in leitenden Positionen bei verschiedenen, 
teilweise selbst gegründeten Unternehmen. 
 
*Shing Hei Lee* 
 
Frau Shing Hei Lee, geboren in Hong Kong 1999, studiert im 
Masterstudiengang Bio-Chemistry an der _University of 
Cambridge _in Großbritannien. 
 
*Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionäre 
und Aktionärsvertreter* 
 
Wenn sich Aktionäre für die Hauptversammlung anmelden und 
ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle 
Hauptversammlung ausüben oder eine Stimmrechtsvollmacht 
erteilen, erhebt die Roy Asset Holding SE personenbezogene 
Daten über die Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten, um 
den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer 
Rechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung zu 
ermöglichen. 
 
Die Gesellschaft verarbeitet als verantwortliche Stelle im 
Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (die 
'*DS-GVO*') personenbezogene Daten (Name, Anschrift, 
E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der 
Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der in 
Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den 
Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte 
im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die 
Gesellschaft wird vertreten durch die geschäftsführenden 
Direktoren Herrn Siu Fung Siegfried Lee, Herrn Matthias 
Herrmann und Herrn Suriya Toaramrut. Die Gesellschaft können 
Sie erreichen unter: 
 
 *ROY Asset Holding SE* 
 *Geschäftsführende Direktoren* 
 *Gießener Straße 42* 
 *35410 Hungen* 
 *Deutschland* 
 *Telefonnummer: +49 (0)69710455155* 
 *Fax: +49 (0)69710455450* 
 *E-Mail: info@royasset.de* 
 
Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären 
im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben 
wurden, übermittelt die ihr Depot führende Bank ihre 
personenbezogenen Daten an die Gesellschaft. Die Verarbeitung 
der personenbezogenen Daten der Aktionäre und 
Aktionärsvertreter erfolgt ausschließlich für die 
Abwicklung ihrer Teilnahme an der Hauptversammlung und auch 
insoweit nur in dem zur Erreichung dieses Zwecks zwingend 
erforderlichen Maße. Rechtsgrundlage für die 
Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DS-GVO. Die 
Gesellschaft speichert diese personenbezogenen Daten nur so 
lange, wie dies für den vorgenannten Zweck erforderlich ist 
beziehungsweise soweit die Gesellschaft aufgrund von 
gesetzlichen Vorgaben berechtigt beziehungsweise verpflichtet 
ist, personenbezogene Daten zu speichern. Für die im 
Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt 
die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. 
 
Die Dienstleister der Gesellschaft, welche zum Zwecke der 
Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten 
von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, 
welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung 
erforderlich sind und verarbeiten die Daten 
ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. 
 
Im Übrigen werden die personenbezogenen Daten im Rahmen 
der gesetzlichen Vorschriften Aktionären und 
Aktionärsvertretern sowie Dritten im Zusammenhang mit der 
Hauptversammlung zur Verfügung gestellt. Insbesondere werden 
Aktionäre und Aktionärsvertreter, die an der Hauptversammlung 
teilnehmen, unter Angabe des Namens, des Wohnorts, der 
Aktienzahl und der Besitzart in das gemäß § 129 Abs. 1 
Satz 2 AktG aufzustellende Teilnehmerverzeichnis der 
Hauptversammlung eingetragen. Diese Daten können von anderen 
Aktionären und Hauptversammlungsteilnehmern während der 
Hauptversammlung und von Aktionären bis zu zwei Jahre danach 
gemäß § 129 Abs. 4 AktG eingesehen werden. 
 
Werden (Gegen-)Anträge zur Tagesordnung der Hauptversammlung 
gestellt, prüfen wir diese auf ihre Zulässigkeit, teilen 
diese einschließlich des/der Namen der Antragsteller und 
gegebenenfalls einer Stellungnahme der Verwaltung den übrigen 
Aktionären mit und veröffentlichen dies zusätzlich auf der 
Website der Gesellschaft. 
 
Bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten haben die 
Aktionäre und Aktionärsvertreter die folgenden Rechte: Sie 
können von der Gesellschaft gemäß Art. 15 DS-GVO 
Auskunft über ihre personenbezogenen Daten, gemäß Art. 
16 DS-GVO die Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten, 
gemäß Art. 17 DS-GVO die Löschung ihrer 
personenbezogenen Daten, gemäß Art. 18 DS-GVO die 
Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten 
und gemäß Art. 20 DS-GVO die Übertragung bestimmter 
personenbezogener Daten auf sie oder einen von ihnen 
benannten Dritten (Recht auf Datenübertragbarkeit) verlangen. 
 
Diese Rechte können die Aktionäre und Aktionärsvertreter 
gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die 
E-Mail-Adresse oder über eine der folgenden 
Kontaktmöglichkeiten geltend machen: 
 
 *ROY Asset Holding SE * 
 *Gießener Straße 42 * 
 *35410 Hungen * 
 *Deutschland * 
 *oder per E-Mail: datenschutz@royasset.de* 
 
Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern ein 
Beschwerderecht bei den Datenschutzaufsichtsbehörden nach 
Art. 77 DS-GVO zu. 
 
Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten 
unter: 
 
 *ROY Asset Holding SE * 
 *Gießener Straße 42 * 
 *35410 Hungen * 
 *Deutschland * 
 *oder per E-Mail: datenschutz@royasset.de* 
 
*Internetseite, über welche die Informationen gemäß § 
124a AktG zugänglich sind* 
 
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der 
Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und 
weitere Informationen im Zusammenhang mit der 
Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung 
über die Internetseite der Roy Asset Holding SE unter der 
Internetadresse 
 
www.royasset.de 
 
im Bereich '_Investor Relations_' unter der Rubrik 
'_Hauptversammlung_' und dort '_2020_' abrufbar. 
 
Etwaige bei der Roy Asset Holding SE eingehende und 
veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und 
Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die 
oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Dort 
werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten 
Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. 
 
*Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung* 
 
Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur 
Nutzung des HV-Portals der Gesellschaft und zur Ausübung von 
Aktionärsrechten benötigen Sie eine Internetverbindung und 
ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung 
der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine 
stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen. 
 
Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der 
virtuellen Hauptversammlung einen Computer, benötigen Sie 
einen Browser und Lautsprecher oder Kopfhörer. 
 
Für den Zugang zum HV-Portal der Gesellschaft benötigen Sie 
Ihre Stimmrechtskarte, welche Sie nach ordnungsgemäßer 
Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes unaufgefordert 
übersendet bekommen. Auf dieser Stimmrechtskarte finden sich 
Ihre individuellen Zugangsdaten, mit denen Sie sich im 
HV-Portal der Gesellschaft anmelden können. 
 
Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von 
Aktionärsrechten durch technische Probleme während der 
virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen - 
soweit möglich - die Aktionärsrechte (insbesondere das 
Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung 
auszuüben. Im HV-Portal der Gesellschaft ist die Ausübung des 
Stimmrechts ab dem 25. Juli 2020, 0:00 Uhr (MESZ), möglich. 
 
*Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung* 
 
Die Aktionäre können die gesamte Hauptversammlung per Bild- 
und Tonübertragung im Internet verfolgen. Die Bild- und 
Tonübertragung der Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des 
HV-Portals der Gesellschaft kann nach dem heutigen Stand der 
Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des 
Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von 
Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen 
unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss hat. 
Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistungen und 
Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit 
der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch 
genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung 
sowie den Zugang zum HV-Portal der Gesellschaft und dessen 
generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft 
übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der 
für die Durchführung der Hauptversammlung über das Internet 
eingesetzten Hard- und Software einschließlich solcher 
der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht 
Vorsatz vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem 
Grund, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten zur 
Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, 
Gebrauch zu machen. 
 
Hungen, im Juli 2020 
 
*Roy Asset Holding SE* 
 
_Der Verwaltungsrat_ 
 
2020-07-13 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: ROY Asset Holding SE 
             Gießener Str. 42 
             35410 Hungen 
             Deutschland 
E-Mail:      mherrmann@roykeramik.de 
Internet:    http://www.roykeramik.de 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1092615 2020-07-13 
 
 

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July 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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